(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

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Zivilrecht: Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums

20.06.2018

Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, werden Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Nicht-Anfechtung nachfolgender Vertagungsbeschlüsse ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht Berlin
Wohneigentumsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften


(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränku
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2011 - V ZR 34/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 34/11 Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2009 - V ZR 73/09

bei uns veröffentlicht am 06.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 73/09 Verkündet am: 6. November 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2012 - V ZR 102/12

bei uns veröffentlicht am 14.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/12 Verkündet am: 14. Dezember 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2012 - V ZR 162/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 162/11 Verkündet am: 14. Dezember 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 44; ZPO § 142

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2002 - V ZB 36/01

bei uns veröffentlicht am 02.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/01 vom 2. Mai 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2 a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigen

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2011 - V ZR 202/10

bei uns veröffentlicht am 13.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/10 Verkündet am: 13. Mai 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2011 - V ZR 146/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 146/10 Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - V ZB 164/05

bei uns veröffentlicht am 09.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/05 vom 9. März 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssa

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2011 - V ZR 140/10

bei uns veröffentlicht am 21.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 140/10 Verkündet am: 21. Januar 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2011 - V ZR 145/10

bei uns veröffentlicht am 28.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 145/10 Verkündet am: 28. Januar 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 1 Macht

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2011 - V ZR 190/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/10 Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2010 - V ZR 62/09

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 62/09 Verkündet am: 5. März 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG §§ 44; 46 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VIII ZB 3/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 3/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 78, 91; AEUV Art. 267; EuGH-Satzung Art. 19, Art. 23; EuGH-VerfO Art. 103, Art. 104; RVG §§ 15, 19, 38; RVG

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2003 - V ZB 12/03

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/03 vom 24. Juli 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2 Wird in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache ausnahmsweise von

Amtsgericht Passau Endurteil, 01. Juni 2017 - 23 C 1871/16 WEG

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor 1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.11.2016 zu TOP 4 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2015 - Gesamt- und Einzelabrechnung) sowie zu TOP 6 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) werden für ungültig erklärt. 2. D

Landgericht München I Endurteil, 31. März 2016 - 1 S 11890/14 WEG

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.06.2014, Az. 481 C 29289/12 WEG, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Zur Zahlung von 603,85 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 P

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - 34 Sch 28/16

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 € festgesetzt. Gründe I. Die Ant

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2018 - V ZR 266/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 12. Oktober 2016 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 202/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/16 Verkündet am: 20. April 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2018 - V ZR 101/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL und URTEIL V ZR 101/16 Verkündet am: 23. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 30. Nov. 2016 - 3a C 315/16

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsl

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Nov. 2016 - 3a C 234/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Die zulässig

Landgericht Düsseldorf Urteil, 18. Feb. 2016 - 19 S 66/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16.09.2015, Az. 91 C #####/####, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2015 - 25 S 118/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. August 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann  - 26 C 4/14  -  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Landgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2014 - 10 S 4/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 20.12.2013 (11 C 54/12 WEG) wie folgt abgeändert: Die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 wird für un

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2014 - V ZR 26/14

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/14 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Aug. 2013 - 3 W 72/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten - Grundbuchamt - vom 13.05.2013 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Zwangssicherungshypothek ni

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Sept. 2011 - 10 WF 170/11

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

Tenor Die Beschwerde von Rechtsanwalt ... gegen die Absetzung der Terminsgebühr mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 7.7.2011 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. G

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Aug. 2008 - 5 T 363/07

bei uns veröffentlicht am 20.08.2008

Tenor I. Unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.11.2005 wird der Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 28.04.2005 über die Weiterbestellung der Antragsgegnerin zu 2) für ungültig erklärt.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 14. Aug. 2008 - 19 T 299/08

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 (9 (3) C 791/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens : EUR 500,00 Gründe   1 Die gemäß §§ 56

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 30. März 2007 - 15 WF 41/07

bei uns veröffentlicht am 30.03.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 22. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass die an den Verfahrensbevollmächtigt

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Juli 2006 - 8 WF 96/06

bei uns veröffentlicht am 14.07.2006

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 / Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Richters des Amtsgerichts Besigheim vom 26.6.2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung e

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Apr. 2006 - 5 W 253/05 - 76

bei uns veröffentlicht am 10.04.2006

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005 - 5 T 256/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die An

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2006 - 8 W 521/05

bei uns veröffentlicht am 09.02.2006

Tenor Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. Gründe   I. 1  M

Landgericht Mannheim Beschluss, 23. Jan. 2006 - 4 T 321/05

bei uns veröffentlicht am 23.01.2006

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 5.10.2005 wie folgt ergänzt Die Beteiligte zu 2 ist verpflichtet, den Beteiligten zu 1 über den mi

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Dez. 2005 - 2 W 6/05

bei uns veröffentlicht am 27.12.2005

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz - an das Landgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert des Verfahrens d

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Feb. 2004 - 11 Wx 66/03

bei uns veröffentlicht am 25.02.2004

Tenor I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2003 - 11 T 104/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Antragsgegnerin wird verpfli

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die...