WEG: Beschlusskompetenz für den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern

bei uns veröffentlicht am21.06.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Kompetenz, per Mehrheitsbeschluss den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen zu verlangen-LG Hamburg, 318 S 245/10
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Hamburg. Die Richter machten deutlich, dass Beschlüsse zwar wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit unwirksam sein könnten. Das sei der Fall, wenn sie ausschließlich in die individuelle Rechtszuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer eingreifen würden, ohne eine gemeinschaftliche Angelegenheit, insbesondere gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, zu regeln. Hiervon könnte z.B. ausgegangen werden, wenn der Mehrheitsbeschluss in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers eingreife. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall. Der Einbau von Rauchwarnmeldern diene der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Das sei eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. Zudem bestehe eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchmeldern (LG Hamburg, 318 S 245/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Hamburg: Urteil vom 05.10.2011 (Az: 318 S 245/10)

Es besteht Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung über den Einbau von Rauchwarnmeldern in der gesamten Gemeinschaftsanlage und deren Wartung.

Nach Einreichung einer Anfechtungsklage muss sich der Kläger bzw. sein Anwalt bei Gericht weiter nach dem Fortgang des Verfahrens, insbesondere der Zustellung der Klage erkundigen; dies ist im Hinblick auf die Wirkung des § 46 I S. 2 WEG als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist geboten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. Oktober 2010 - Az. 740 C 49/10 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit es um die Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Installation von Rauchwarnmeldern geht.


Gründe:

Die Parteien streiten um die Nichtigkeit / Ungültigkeit des auf der Versammlung vom 20. April 2010 gefassten Beschlusses zu TOP 5 betreffend die Installation von Rauchwarnmeldern.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Die Parteien bilden die WEG Sch.-straße … in H. (M.). Auf der Eigentümerversammlung vom 20. April 2010 wurde ausweislich des Protokolls (vgl. Anlage K3, Bl. 9 d. A.) unter TOP 5 („Rauchwarnmelder“) mehrheitlich Beschluss gefasst über den „gemeinschaftlichen Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnräumen“ und dessen Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage (TOP 5a), über die Beauftragung der Fa. Ob. mit dem Kauf und der Installation der Melder nebst Abschluss eines Wartungsvertrages (TOP 5b) sowie die Verteilung der Kosten der jährlichen Wartungen auf die Eigentumseinheiten (TOP 5c).

Mit seiner am 17. Mai 2010 per Telefax erhobenen Klage hat der schon in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger u. a. diesen Beschluss zu TOP 5 angefochten. Noch am selben Tag hat das Amtsgericht einen Gerichtskostenvorschuss von € 165,- auf der Basis des in der Klageschrift mitgeteilten vorläufigen Streitwertes von € 1.175,- angefordert (Bl. 1R d. A.). Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2010 (Bl. 14 d. A.) hat dieser sich beim Amtsgericht nach dem „Stand des Verfahrens“ erkundigt; er habe bisher nichts weiter gehört. Am 9. Juli 2010 hat das Amtsgericht die Vorschussanforderung nochmals als „Erinnerung“ abgesandt (ebd.). Am 28. Juli 2010 ist bei der Landesjustizkasse eine Zahlung von € 165,- eingegangen (vgl. Bl. I d. A.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Bl. 16 d. A.) hat das Amtsgericht den Kläger auf die Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. August 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er die Vorschussanforderung des Gerichts vom 17. Mai 2010 nicht erhalten habe; von dem „Erinnerungsschreiben“ vom 9. Juli 2010 habe er am 13. Juli 2010 Kenntnis erlangt (vgl. Bl. 19 d. A.). Die Klage ist den Beklagten über die Verwaltung der WEG sodann am 3. August 2010 zugestellt worden (Bl. 20R d. A.).

Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 17. Mai 2010 geltend gemacht, dass er bereits in seinen Wohnräumen und dem Flur Rauchmelder angebracht habe. Er sei der Ansicht, dass er nunmehr nicht erneut gezwungen werden könne, dass in seinen Räumlichkeiten durch eine Fremdfirma neue Rauchmelder angebracht würden und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Seine Eigentumseinheit hätte daher von der Beschlussfassung ausgenommen werden müssen. Die jetzige Verpflichtung, den Einbau zu dulden, sei ein unzulässiger Eingriff in sein Eigentum und stelle wegen der damit verbundenen Kosten einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar.

Die Beklagten haben entgegnet, dass der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe, weil die Klage nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei. Ferner stehe ihnen eine Beschlusskompetenz hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern zu. Jedenfalls aber, so die Beklagten weiter, sei der vom Kläger angegriffene Beschluss zu TOP 5 nicht nichtig.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 2010 (Bl. 59 d. A.) betreffend den im Berufungsverfahren jetzt noch fortgeführten Streit der Parteien um TOP 5 wie folgt entschieden: „Der Eigentümerbeschluss vom 20.4.2010 zu Tagesordnungspunkt 5 (Einbau und Wartung von Rauchmeldern) ist nichtig.“ In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb nicht für ungültig erklärt werden könne, weil er nach Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG bestandskräftig geworden sei. Eine Rückwirkung der Zustellung der Klage am 3. August 2010 nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil dem Kläger ein erhebliche Zustellungsverzögerung zur Last falle. Er wäre gehalten gewesen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzufragen, ob die Klagezustellung bereits veranlasst worden sei; diese sei jedoch erst weit über einen Monat nach Ablauf der Klagebegründungsfrist geschehen. Ungeachtet dessen folge die Nichtigkeit des Beschlusses aber daraus, dass die getroffene Regelung wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Eigentümerversammlung einer Beschlussfassung entzogen sei. Rauchwarnmelder gehörten nicht nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Sie seien nicht als für den Bestand des Gebäudes oder dessen Sicherheit erforderliche Gebäudeteile anzusehen. Wenn sich ihre Funktion darauf beschränke, bei der Entstehung von Rauch einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume auszulösen, dienten sie nicht dem Schutze anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes. Ihr eigentlicher Zweck liege darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen. Die Möglichkeit, dass ein auf dieser Weise gewarnter Bewohner im Brandfalle weiteres veranlassen würden - z. B. die Feuerwehr rufen - sei lediglich ein Reflex, da das Gerät dies nicht sicherstellen könne. Dies sei bei Brandmeldeanlagen anders. Ferner wirke ein Rauchwarnmelder der Verbreitung von Feuer nicht entgegen; er gewährleiste daher keinen Schutz für das gemeinschaftliche Eigentum oder die Mitglieder der Gemeinschaft. Ordnungspflichtiger sein nach der HBauO auch nicht die Gemeinschaft, sondern der jeweilige Wohnungseigentümer. Auch drohe ein Verlust des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung mangels Obliegenheitsverletzung nicht; die Einbaupflicht treffe nicht die Gemeinschaft und sie habe auch nicht die Rechtsmacht, diese Pflicht gegenüber ihren Mitgliedern durchzusetzen.

Gegen dieses Urteil, den Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2010 zugestellt (Bl. 65 d. A.), haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. November 2011 - Eingang bei Gericht am 8. November 2011 (Bl. 82 d. A.) - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 - Eingang bei Gericht am Folgetag (Bl. 87 d. A.) - begründet.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung geltend, dass das Amtsgericht die Klage fehlerhaft nicht abgewiesen habe. Der streitbehaftete Beschluss sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht nichtig. Es gehe unzutreffend davon aus, dass der Einbau der Rauchwarnmelder nicht von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG erfasst werde. Auch die Regelung in § 45 Abs. 6 HBauO lege die Intention nahe, dass nicht lediglich auf die reine allgemeine Brandgefahr abzustellen sei. Ferner habe das Amtsgericht § 22 Abs. 2 WEG übersehen. Es handele sich vorliegend um eine dort vorgesehene Modernisierungsmaßnahme; das Gemeinschaftseigentum werde damit an den „Stand der Technik“ angepasst. Ferner habe der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt, so dass seine Klage insgesamt abzuweisen sei. Dass das Amtsgericht dennoch dessen Nichtigkeit tenoriert habe, sei fehlerhaft, weil es insoweit an einem entsprechenden Antrag des Klägers und Vortrag dazu gefehlt habe. Zwar habe das Amtsgericht seiner Hinweispflicht nach § 46 Abs. 2 WEG genüge getan, aber daran anschließend habe der Kläger nichts vorgetragen, was für eine Nichtigkeit des von ihm angegriffenen Beschlusses sprechen könnte. Die Versäumung der Anfechtungsfrist führe zur Präklusion des Nichtigkeitseinwands, § 48 Abs. 4 WEG.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11. Oktober 2010 - Az. 740 C 49/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. Er macht geltend, dass die Berufung unzulässig sei, weil die Beschwer der Beklagten den Betrag von € 600,- nicht erreiche. Ferner habe das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Installation von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen nicht der Beschlusskompetenz der Versammlung unterliege. Die damit verbundene Schutzmöglichkeit sei nicht gemeinschaftsbezogen. Sein Antrag, den Beschluss für ungültig zu erklären, umfasse auch das Begehren, dessen Nichtigkeit festzustellen. Er, der Kläger, habe sich auf dieses Begehren allerdings nicht ausdrücklich berufen müssen. Aufgrund der nicht einheitlichen Handhabung der Frage der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung in dieser Angelegenheit bedürfe es der Zulassung der Revision.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Zulässigkeit der Berufung ist gegeben. Diese ist fristgemäß eingelegt und auch begründet worden (vgl. §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Auch die erforderliche Beschwer der Beklagten nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die sich hier nach den anteilig auf sie entfallenden Kosten für den Einbau der Rauchwarnmelder und den jährlichen Wartungskosten bemisst, ist erreicht. Die Kosten für den Einbau der Rauchwarnmelder sind im Protokoll vom 20. April 2010 mit Höhe von ca. € 20,- bis € 30,- pro Melder angegeben, die Wartungskosten mit € 3,- bis € 5,- je Gerät. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 42 Einheiten in der Gemeinschaft und einer durchschnittlich anzubringenden Anzahl von 3 Rauchwarnmeldern je Wohnung ergeben sich daraus Installationskosten von etwa € 2.520,- bis € 3.780,-; hinzu kommen noch jährliche Wartungskosten von € 378,- bis € 630,-. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelwerte und unter Berücksichtigung der fortlaufend fällig werdenden Wartungskosten folgt daraus - unter Abzug des auf den Kläger entfallenden Kostenanteils - ein für die Bemessung der Beschwer maßgebender Betrag von etwa € 4.770,-.

Die Berufung ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Nichtigkeit des vom Kläger angegriffenen Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 20. April 2010 festgestellt. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat das Amtsgericht in der Sache festgestellt, dass der zwischen den Parteien im Streit stehende Beschluss nichtig ist.

Der streitbehaftete Beschluss ist aber nicht nichtig (a.). Dessen Anfechtung durch den Kläger hat auch keinen Erfolg, weil die Anfechtungsfrist nach § 46 WEG nicht gewahrt worden ist (b.).

Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht - obwohl der Kläger dazu nichts weiter vorgetragen hat - die Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 5 „festgestellt“ hat. Hält das Gericht einen als mangelhaft angegriffenen Beschluss für (sogar) nichtig, ist es nicht an § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden und kann ohne Antragsänderung auch auf Nichtigkeit erkennen; sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag wird jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen. Seiner Hinweispflicht nach § 46 Abs. 2 WEG ist das Amtsgericht zudem mit seiner Verfügung vom 8. September 2010 nachgekommen. Der jeweilig Anfechtende hat aber die die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründenden Tatsachen schlüssig darzutun, wobei er dazu an die Anfechtungsbegründungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 HS 2 WEG nicht gebunden ist. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG nichtig, wenn er gegen Vorschriften des WEG verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich auch daraus ergeben, dass der Beschluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende Vorschriften oder die guten Sitten verstößt, in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift oder die Grenzen der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft überschreitet (BGH a. a. O. m. w. N.). Der Kläger hat dazu in erster Instanz (lediglich) geltend gemacht, dass er in seiner Einheit bereits Rauchmelder angebracht habe und er nunmehr nicht gezwungen werden könne, neue Rauchmelder durch einen Dritten in seiner Wohnung installieren zu lassen; dies sei ein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsrechte. Unzulässig sei auch der dadurch bedingte Vermögensnachteil, den er, der Kläger, erleide. Dieser Vortrag war ausreichend, um darauf eine Überschreitung der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft zu stützen; im Übrigen handelt es sich bei der Einordnung, ob die Rauchwarnmelder zum Sonder- oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, um eine Rechtsfrage. Ausreichend dürfte hier jedenfalls sein, dass das Gericht dem Vortrag des Klägers entnehmen kann, dass die Versammlung die Installation von Warnmeldern in der gesamten Anlage beschlossen und dadurch möglicherweise rechtwidrig in die „Sphäre“ des Klägers eingriffen hat.

Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts betreffend die - fehlende - Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung über den Einbau von Rauchwarnmeldern in der gesamten Gemeinschaftsanlage und deren Wartung teilt die Kammer allerdings nicht. Dazu hat sie in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ausgeführt:

„aa) Der Eigentümerversammlung fehlte nicht die Beschlusskompetenz für den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen, weil es sich dabei um einen Eingriff in das Sondereigentum handelte. Nichtig wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit sind Beschlüsse, die ausschließlich in die individuelle Rechtszuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer eingreifen, ohne eine gemeinschaftliche Angelegenheit, insbesondere gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu regeln. Dies ist der Fall, wenn durch den Mehrheitsbeschluss in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers eingegriffen wird.

Ein solcher Fall liegt bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern nicht vor. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass es sich bei Rauchwarnmeldern nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt und diese damit nicht sondereigentumsfähig sind. Bei den Rauchwarnmeldern handelt es sich lediglich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB, da es sich nicht um Bestandteile handelt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist, weil sie dem Baukörper weder besonders angepasst sind und mit ihm eine Einheit bilden noch dem Gebäude ein besonderes Gepräge oder eine besondere Eigenart geben. Vielmehr pflegen Rauchwarnmelder üblicherweise nicht dem Gebäudes angepasst zu werden und bilden mit diesem keine Einheit, da sie zerstörungsfrei und ohne weiteres demontiert werden können. Daher kann die Frage der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern im Bereich des Sondereigentums nicht über die sachenrechtliche Zuordnung gelöst werden.

Ob es sich bei Rauchwarnmeldern gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum handeln würde, kann die Kammer daher ausdrücklich offen lassen. Die h. M. bejaht dies, da Rauchwarnmelder für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich seien. Denn die Qualifizierung als Gemeinschaftseigentum setzt voraus, dass es sich um wesentliche Bestandteile handelt, da § 5 Abs. 2 WEG insofern eine Ausnahmeregelung zu § 5 Abs. 1 WEG darstellt, die nur eingreift, wenn es sich überhaupt um sondereigentumsfähige Gebäudeteile handelt. Nicht wesentliche Bestandteile sind gem. §§ 94 Abs. 2, 95 BGB lediglich sonderrechtsfähig, können also im Eigentum des Sondereigentümers oder eines Dritten stehen. Die Vorschriften des WEG finden darauf keine Anwendung.

Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Bei dem Einbau der Rauchwarnmelder handelt es sich um die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten oder sonstige Pflichten, die gemeinschaftlich zu erfüllen sind.

Um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht handelt es sich, wenn diese die Wohnungseigentümer - ohne die in § 10 Abs. 6 Satz 3 1. Var. WEG getroffene Regelung - gemeinsam aufgrund ihrer Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum träfe. Hierzu gehört auch die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchmeldern. Denn bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. Der Adressat der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern wird in § 45 Abs. 6 HBauO nicht ausdrücklich genannt („In Wohnungen müssen...“). Normadressat der Landesbauordnungen sind jedoch in der Regel der Bauherr bzw. der Gebäudeeigentümer. Eigentümer des Gebäudes sind die Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 1 WEG), so dass sich die öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht an den Verband, sondern die Wohnungseigentümer richtet. Damit wird jedoch nicht jeder Wohnungseigentümer für sich angesprochen. Vielmehr haben die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit für die Ausstattung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern zu sorgen. Daher handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. Die zuständige Behörde würde sich mit einer Ordnungsverfügung auf Durchsetzung des Einbaus von Rauchwarnmeldern an den Verband und nicht an jeden einzelnen Sondereigentümer wenden, ebenso wie dies bei einer Anordnung auf Herstellung ordnungsgemäßer baulicher Zustände bei Mängeln am Gebäude im Bereich des Sondereigentums eines Miteigentümers der Fall ist.

Selbst wenn man diese Frage anders beurteilen würde und den einzelnen Sondereigentümer jeweils für sich allein als alleinigen Normadressaten des § 45 Abs. 6 HBauO ansehen würden, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich jedenfalls um eine sonstige Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 2. Var. WEG, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann. Den Wohnungseigentümern ist ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, ob die Gemeinschaft öffentlich-rechtliche Pflichten aller Wohnungseigentümer übernimmt. Da Rauchwarnmelder sonderrechtsfähig sind, d. h. nicht im Eigentum des Sondereigentümer stehen müssen, sondern auch im Eigentum des Verbandes stehen können, darf die öffentlich-rechtliche Pflicht der Eigentümer, die Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten, jedenfalls auch durch die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit erfüllt werden. Dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar, da es im Wohnungseigentumsrecht nicht ungewöhnlich ist, dass sich Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers befindet (z. B. Kaltwasserzähler, Thermostatventile der Heizung etc.). Hinzu kommt, dass die Feuerversicherung für das Gebäude einheitlich für das Gesamtgebäude abgeschlossen wird, d. h. hier keine Differenzierung in Gemeinschafts- und Sondereigentum erfolgt. Da es zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Brandschutz einzuhalten, entspricht es grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung der Brandwarnmelder durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht.“

An diesen grundsätzlichen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit - trotz bereits geäußerter Kritik - fest.

Mithin hätte der Kläger vorliegend mit seinem Begehren nur dann durchdringen können, wenn der von ihm angefochtene Beschluss zu TOP 5 ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche, also für ungültig zu erklären wäre. Das kommt jedoch deswegen nicht in Betracht, weil er die Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG nicht eingehalten hat. Dies bemängeln die Beklagten auch noch mit ihrer Berufung; im Übrigen ist Einhaltung dieser materiellen Ausschlussfrist in jeder Lage des Verfahrens aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen, und zwar in Anlehnung an die zu § 246 Abs. 1 AktG entwickelten Grundsätze.

Maßgebend ist hier, dass der Kläger nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung Klage erhoben hat, also bis zum 20. Mai 2010. Die Erhebung der Klage setzt Zustellung an den bzw. die Beklagten voraus, § 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung ist vorliegend jedoch erst am 3. August 2010 erfolgt. Dieser (späte) Zeitpunkt wäre lediglich dann unschädlich gewesen, wenn die Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt wäre und daher zurückwirken würde. Das ist aber aus folgendem Grund hier nicht der Fall: Nach Einreichung seiner Klage durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2010 hat sich dieser bei Gericht nicht weiter nach dem Fortgang des Verfahrens, insbesondere der Zustellung der Klage erkundigt; dies wäre im Hinblick auf die Wirkung des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist aber geboten gewesen. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2010 - Eingang bei Gericht am 9. Juli 2010 - war sodann indes zu spät, weil die Rechtsprechung für solche Fälle lediglich einen angemessenen Zeitraum - von 3 bis 4 Wochen - für zulässig erachtet, in der sich der Kläger bzw. sein Rechtsanwalt nicht über den Fortgang des Verfahrens und insbesondere der Zustellung der Klage informieren muss. Die durch die dann hier erst verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses (welche am 28. Juli 2010 erfolgt ist) verursachte Verzögerung bei der Zustellung der Klage an die Beklagten ist dem Kläger als Nachlässigkeit anzulasten und führt ferner dazu, dass der Kläger mit einer Anfechtung des Beschlusses vom 20. April 2010 zu TOP nicht mehr durchdringen kann; jener ist also schon bestandskräftig im Sinne des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG geworden.

Die Annahme eines großzügigeren Maßstabes verbietet sich nach Ansicht der Kammer hier, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer innerhalb eines überschaubaren und abgrenzbaren Zeitraums Gewissheit darüber erlangen soll, ob ein gefasster Beschluss einer Eigentümerversammlung in Bestandskraft erwachsen oder gerichtlich angefochten worden ist. Dementsprechend geht die Kammer mit gefestigter Rechtsprechung auch dann nicht mehr von einer „demnächst“ bewirkten Zustellung der Klage im Sinne von § 167 ZPO aus, wenn zwischen der gerichtlichen Anforderung des Kostenvorschusses und dessen Eingang bei Gericht ein Zeitraum von mehr als 14 Tagen liegt.

Selbst wenn man nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde legte, dass er die erste Vorschussanforderung nicht erhalten hat, gleichwohl aber von der gerichtlichen „Erinnerung“ am 13. Juli 2010 Kenntnis erlangt hat, wäre auch der Eingang des Kostenvorschusses auf dem Konto der Justizkasse erst am 28. Juli 2010 bereits verspätet gewesen.


Gesetze

Gesetze

18 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 23 Wohnungseigentümerversammlung


(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 97 Zubehör


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist ni

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Immobilienrecht beraten

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Immobilienrecht

Wissenswertes zum WEG-Recht

25.10.2008

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht

Wissenswertes zum Immobilienrecht allgemein

02.08.2007

Rechtsanwalt zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Immobilienrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum WEG-Recht

27.02.2007

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.