Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.
(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Gesellschaftsrecht: Räumungsbegehren einer GbR wegen Eigenbedarfs der Gesellschafter
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Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 67 Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum
Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften
Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer
Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 2 Arten der Begründung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
