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Rechtsgebiet

Bauliche Maßnahmen

72 von 78 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Fassade, Treppenhaus) sind das dogmatisch umkämpfteste Streitfeld in Wohnanlagen. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) von 2020 hat dieses Feld radikal revolutioniert und Blockadehaltungen zerschlagen. Die juristische Zentralnorm ist § 20 WEG. Früher galt für Eingriffe (z. B. den Anbau eines Wintergartens) oft das Einstimmigkeitsprinzip. Heute kann die Eigentümerversammlung über jede bauliche Veränderung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Ein einzelnes Veto blockiert das Projekt nicht mehr. Diese Erleichterung wird durch ein extremes Kostentragungsprinzip (§ 21 WEG) flankiert. Wer bestellt, der zahlt: Beschließt die Versammlung den Bau eines Aufzugs, zahlen nur die Eigentümer, die aktiv „dafür“ gestimmt haben. Überstimmte Gegner zahlen keinen Cent, dürfen den Aufzug dann aber auch nicht nutzen. Eine Verteilung der Kosten auf alle Eigentümer ist nur bei qualifizierter Zweidrittelmehrheit oder bei massiver Amortisation zulässig.

Übersichtsartikel · Was ist Bauliche Maßnahmen?1 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Die von der Landeshauptstadt München erhobene Sondernutzungsgebühr (z.T. als sog. ""Luftsteuer"" bezeichnet) für Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist rechtswidrig. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Bauliche Maßnahmen?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Bauliche Maßnahmen?3 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.07.2015 (Az.: V ZR 194/14) folgendes entschieden: Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Wohnungseigentumsrecht (WEG)“.

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Miete & WohnenContracting-Nebenkosten-CheckPrüfen Sie, ob Ihr Vermieter die Heizung an einen externen Anbieter auslagern (Contracting) und die Kosten auf Sie umlegen darf (§ 556c BGB).
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Miete & WohnenEigenbedarf-Kündigungssperrfrist-CheckWurde Ihr Mietshaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und verkauft? Prüfen Sie die gesetzliche Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen (§ 577a BGB).
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Immobilien & BauträgerMaBV-Ratenplan prüfen: zulässige Bauträger-Raten (§ 3 Abs. 2 MaBV)Verlangt Ihr Bauträger zu viel im Voraus? Prüfen Sie die nach § 3 Abs. 2 MaBV je Bautenstand zulässigen Höchst-Raten — 1. Rate 30 % (bzw. 20 % bei Erbbaurecht), weitere Sätze von der Restsumme. Mit Vergleich zur geforderten Zahlung.
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Miete & WohnenNebenkostenabrechnung prüfen: umlagefähig & Frist offen?Plausibilisieren Sie Ihre Betriebskostenabrechnung Posten für Posten (§ 2 BetrKV) und sehen Sie, ob die 12-Monats-Einwendungsfrist (§ 556 III BGB) noch läuft.
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Verwaltungsverfahren & BehördenRechtsbehelfs- & Fristen-Kompass (Bescheid, Einspruch, Widerspruch, Klage)Berechnen Sie rechtsgebietsübergreifend Bekanntgabe (inkl. 4-Tages-Postfiktion), Rechtsbehelfsfrist, 1-Jahres-Frist bei Belehrungsmangel und Sofortvollzugs-Schutz (VwGO, SGG, AO, OWiG, KSchG, ZPO) inklusive fristwahrendem Schreiben.
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Miete & WohnenVorkaufsrecht des Mieters: Kann ich meine Wohnung selbst kaufen? (§ 577 BGB)Kostenloser Check zum Vorkaufsrecht des Mieters. Wird eine Mietwohnung nach der Ueberlassung in Wohnungseigentum umgewandelt und an einen Dritten verkauft, kann der Mieter zum selben Preis selbst kaufen (§ 577 BGB) - Ausnahme: Verkauf an Angehoerige.
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Wohnungseigentum (WEG)WEG-Beschluss: Anfechtungsfrist-Rechner (§ 45 WEG)Wann läuft die Frist zur Anfechtung eines WEG-Eigentümerbeschlusses ab? Beschlussdatum eingeben, 1-Monats-Anfechtungsfrist und 2-Monats-Begründungsfrist (§ 45 WEG) mit Werktag-Verschiebung (§ 193 BGB) und Countdown sehen.
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Immobilien & BauträgerWegerecht-Verjährungs-CheckDer Nachbar hat den Weg zugebaut? Prüfen Sie die Verjährung des Abwehranspruchs bei Grunddienstbarkeiten nach § 1028 BGB.
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Bauliche Maßnahmen

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Innerhalb welcher Frist muss ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG klagen, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit festgestellt wird. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 45 S. 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die Klage ist nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Welche baulichen Veränderungen kann ein einzelner Wohnungseigentümer verlangen (z. B. Wallbox oder Barrierefreiheit)?

Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Mit welcher Frist ist die Eigentümerversammlung einzuberufen und wann ist sie beschlussfähig?

Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach § 24 Abs. 1 WEG von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 WEG in Textform; die Frist der Einberufung soll nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unabhängig von der Zahl der erschienenen Eigentümer.

Was gehört zum Sondereigentum und was zwingend zum Gemeinschaftseigentum?

Gegenstand des Sondereigentums sind nach § 5 Abs. 1 WEG die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums.

Nach welchem Maßstab werden Kosten und Lasten in der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt?

Die Wohnungseigentümer tragen nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Bauliche Maßnahmen

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