Rechtsgebiet
Bauliche Maßnahmen
72 von 78 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (z. B. Fassade, Treppenhaus) sind das dogmatisch umkämpfteste Streitfeld in Wohnanlagen. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) von 2020 hat dieses Feld radikal revolutioniert und Blockadehaltungen zerschlagen. Die juristische Zentralnorm ist § 20 WEG. Früher galt für Eingriffe (z. B. den Anbau eines Wintergartens) oft das Einstimmigkeitsprinzip. Heute kann die Eigentümerversammlung über jede bauliche Veränderung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Ein einzelnes Veto blockiert das Projekt nicht mehr. Diese Erleichterung wird durch ein extremes Kostentragungsprinzip (§ 21 WEG) flankiert. Wer bestellt, der zahlt: Beschließt die Versammlung den Bau eines Aufzugs, zahlen nur die Eigentümer, die aktiv „dafür“ gestimmt haben. Überstimmte Gegner zahlen keinen Cent, dürfen den Aufzug dann aber auch nicht nutzen. Eine Verteilung der Kosten auf alle Eigentümer ist nur bei qualifizierter Zweidrittelmehrheit oder bei massiver Amortisation zulässig.
Die von der Landeshauptstadt München erhobene Sondernutzungsgebühr (z.T. als sog. ""Luftsteuer"" bezeichnet) für Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist rechtswidrig. Weiterlesen ›
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.07.2015 (Az.: V ZR 194/14) folgendes entschieden: Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Wohnungseigentumsrecht (WEG)“.
Schlüsselnormen
- § 10 WEGAllgemeine Grundsätze
- § 21 WEGNutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- § 14 WEGPflichten des Wohnungseigentümers
- § 16 WEGNutzungen und Kosten
- § 43 WEGZuständigkeit
- § 46 WEGVeräußerung ohne erforderliche Zustimmung
- § 27 WEGAufgaben und Befugnisse des Verwalters
- § 15 WEGPflichten Dritter
- § 22 WEGWiederaufbau
- § 8 WEGTeilung durch den Eigentümer
- § 1 WEGBegriffsbestimmungen
- § 48 WEGÜbergangsvorschriften
- § 13 WEGRechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
- § 5 WEGGegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- § 45 WEGFristen der Anfechtungsklage
- § 3 WEGVertragliche Einräumung von Sondereigentum
- § 47 WEGAuslegung von Altvereinbarungen
- § 25 WEGBeschlussfassung
- § 24 WEGEinberufung, Vorsitz, Niederschrift
- § 18 WEGVerwaltung und Benutzung
- § 7 WEGGrundbuchvorschriften
- § 12 WEGVeräußerungsbeschränkung
- § 9a WEGGemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 WEGRegelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 49 WEGÜberleitung bestehender Rechtsverhältnisse
- § 4 WEGFormvorschriften
- § 6 WEGUnselbständigkeit des Sondereigentums
- § 9b WEGVertretung
- § 29 WEGVerwaltungsbeirat
- § 2 WEGArten der Begründung
- § 11 WEGAufhebung der Gemeinschaft
- § 30 WEGWohnungserbbaurecht
- § 31 WEGBegriffsbestimmungen
- § 9 WEGSchließung der Wohnungsgrundbücher
- § 33 WEGInhalt des Dauerwohnrechts
- § 17 WEGEntziehung des Wohnungseigentums
- § 32 WEGVoraussetzungen der Eintragung
- § 36 WEGHeimfallanspruch
- § 42 WEGBelastung eines Erbbaurechts
- § 35 WEGVeräußerungsbeschränkung
- § 37 WEGVermietung
- § 38 WEGEintritt in das Rechtsverhältnis
- § 26a WEGZertifizierter Verwalter
- § 41 WEGBesondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
- § 34 WEGAnsprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
- § 39 WEGZwangsversteigerung
- § 40 WEGHaftung des Entgelts
- § 23 WEGWohnungseigentümerversammlung
- § 28 WEGWirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- § 26 WEGBestellung und Abberufung des Verwalters
- § 44 WEGBeschlussklagen
- § 20 WEGBauliche Veränderungen
- § 3 WGV§ 3
- § 1 WGV§ 1
- § 4 WGV§ 4
- § 2 WGV§ 2
- § 6 WGV§ 6
- § 9 WGV§ 9
- § 10 WGV§ 10
- § 11 WGV§ 11
- § 5 WGV§ 5
- § 7 WGV(weggefallen)
- § 8 WGV§ 8
- § 1 ZertVerwVGegenstand der Prüfung
- § 2 ZertVerwVZuständige Stelle und Prüfungsausschuss
- § 3 ZertVerwVDurchführung der Prüfung
- § 4 ZertVerwVNichtöffentlichkeit der Prüfung
- § 5 ZertVerwVBewertung der Prüfung
- § 6 ZertVerwVWiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
- § 7 ZertVerwVBefreiung von der Prüfungspflicht
- § 8 ZertVerwVJuristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
- § 9 ZertVerwVInkrafttreten
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Bauliche Maßnahmen
Alle Fragen im FAQ ›Innerhalb welcher Frist muss ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG klagen, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit festgestellt wird. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 45 S. 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die Klage ist nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
Welche baulichen Veränderungen kann ein einzelner Wohnungseigentümer verlangen (z. B. Wallbox oder Barrierefreiheit)?
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.
Mit welcher Frist ist die Eigentümerversammlung einzuberufen und wann ist sie beschlussfähig?
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird nach § 24 Abs. 1 WEG von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 WEG in Textform; die Frist der Einberufung soll nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. Bei der Beschlussfassung entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unabhängig von der Zahl der erschienenen Eigentümer.
Was gehört zum Sondereigentum und was zwingend zum Gemeinschaftseigentum?
Gegenstand des Sondereigentums sind nach § 5 Abs. 1 WEG die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sind nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums.
Nach welchem Maßstab werden Kosten und Lasten in der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt?
Die Wohnungseigentümer tragen nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.