Rechtsgebiet
Jugendstrafrecht
50 Schlüsselnormen · 2 Urteile im Überblick
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Das Jugendstrafrecht ist ein dogmatisches Sonderrecht, das den Erziehungsgedanken über das Prinzip von Sühne und Vergeltung stellt. Es modifiziert das materielle Strafrecht massiv zugunsten des Beschuldigten, da Jugendliche in ihrer Entwicklung noch nicht gefestigt sind. Die zentrale Norm ist § 3 JGG. Ein Jugendlicher (14–17 Jahre) ist nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er nach seiner Reife fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen. Für Heranwachsende (18–21 Jahre) greift das dogmatische Zentrum des § 105 JGG: Das Gericht muss prüfen, ob Reiferückstände vorliegen. Ist dies der Fall, wird milderes Jugendstrafrecht angewandt. Ein gefährliches Streitfeld ist die Rechtsfolge. Das JGG verbietet reguläre Gefängnisstrafen. Als Ultima Ratio dient die Jugendstrafe (§ 17 JGG). Diese darf vom Richter rechtlich nur dann verhängt werden, wenn „schädliche Neigungen“ oder eine besondere Schwere der Schuld dies fordern.
Das Jugendstrafrecht in Deutschland ist ein eigenständiger Rechtsbereich, der sich speziell mit der Bestrafung und Resozialisierung von straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden befasst. Weiterlesen ›
§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe… Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 20.09.2002 (Az: 2 StR 336/02) folgendes entschieden: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Limburg a. d. Lahn vom 17. 12. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 1 JAVollzO Vollzugseinrichtungen
- § 10 JAVollzO Erziehungsarbeit
- § 11 JAVollzO Arbeit und Ausbildung
- § 12 JAVollzO Lebenshaltung
- § 13 JAVollzO § 13
- § 14 JAVollzO § 14
- § 15 JAVollzO § 15
- § 16 JAVollzO Sport
- § 17 JAVollzO Gesundheitspflege
- § 18 JAVollzO Freizeit
- § 19 JAVollzO Seelsorge
- § 2 JAVollzO Leitung des Vollzuges
- § 20 JAVollzO Verkehr mit der Außenwelt
- § 21 JAVollzO Ausgang und Ausführung
- § 22 JAVollzO Sicherungsmaßnahmen
- § 23 JAVollzO Hausstrafen
- § 24 JAVollzO Bitten und Beschwerden
- § 25 JAVollzO Zeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung
- § 26 JAVollzO Fürsorge für die Zeit nach der Entlassung
- § 27 JAVollzO Schlußbericht
- § 28 JAVollzO § 28
- § 29 JAVollzO § 29
- § 3 JAVollzO Mitarbeiter
- § 30 JAVollzO Heranwachsende
- § 31 JAVollzO § 31
- § 32 JAVollzO (weggefallen)
- § 33 JAVollzO Inkrafttreten
- § 4 JAVollzO Nachdrückliche Vollstreckung
- § 5 JAVollzO Aufnahme
- § 6 JAVollzO Unterbringung
- § 7 JAVollzO Persönlichkeitserforschung
- § 8 JAVollzO Behandlung
- § 9 JAVollzO Verhaltensvorschriften
- § 1 DVO-JuSchG Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 10 DVO-JuSchG Vereinfachtes Verfahren
- § 11 DVO-JuSchG Belehrungspflichten
- § 12 DVO-JuSchG Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 13 DVO-JuSchG Führung und Veröffentlichung der Liste
- § 14 DVO-JuSchG Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz
- § 15 DVO-JuSchG Mitteilungspflichten
- § 16 DVO-JuSchG Inkrafttreten
- § 2 DVO-JuSchG Beginn des Verfahrens
- § 3 DVO-JuSchG Einheitliches Verfahren
- § 4 DVO-JuSchG Beteiligte, Anregende
- § 5 DVO-JuSchG Verhandlungstermin
- § 6 DVO-JuSchG Ablehnung von Mitgliedern der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 7 DVO-JuSchG Verhandlungsgrundsätze
- § 8 DVO-JuSchG Durchführung der Verhandlung
- § 8a DVO-JuSchG Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
- § 9 DVO-JuSchG Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Jugendstrafrecht
Alle Fragen im FAQ ›Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
Nein. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm gesetzlich (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Diese Belehrungspflicht gilt gemäß § 163a Abs. 4 S. 2 StPO ebenso bei Vernehmungen durch Beamte des Polizeidienstes.
Innerhalb welcher Frist kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden?
Gegen einen Strafbefehl kann der Angeschuldigte nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht er gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wann liegt im Strafverfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor?
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs. 1 StPO unter anderem notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Darüber hinaus wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat, der Rechtslage oder der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung die Mitwirkung geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO).
Wer hat im Strafverfahren Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten?
Der Verteidiger ist nach § 147 Abs. 1 StPO befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Ist das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO versagen, soweit diese den Untersuchungszweck gefährden kann. Ein unverteidigter Beschuldigter kann nach § 147 Abs. 4 StPO entsprechend Akteneinsicht beantragen.
Unter welchen Voraussetzungen darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Als Haftgründe nennt § 112 Abs. 2 StPO Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.