(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.

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Strafrecht: Zur Strafbarkeit des Erstellens persönlicher Bewegungsprofile durch GPS-Empfänger

28.08.2013

Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen
sonstiges

Wirtschaftsstrafrecht: Zu den Voraussetzungen einer pflichtwidrigen Diensthandlung I.S. des § 332 StGB

31.01.2011

Eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB begeht nicht nur derjenige, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu m
Strafrecht

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Strafprozeßordnung - StPO | § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung


(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizver

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2020 - 4 StR 592/19

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592/19 vom 29. Januar 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2020:290120B4STR592.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2013 - 1 StR 32/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 32/13 vom 4. Juni 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ BDSG § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - 2 StR 388/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 388/12 vom 15. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2012 in

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2002 - 1 StR 150/02

bei uns veröffentlicht am 08.10.2002

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________ StGB § 203 Abs. 2 Satz 2 Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen da

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2018 - 3 StR 268/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/18 vom 28. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR268.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2009 - 1 StR 342/08

bei uns veröffentlicht am 30.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 342/08 vom 30. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________________ AO § 370 Abs. 1 und Abs. 4 StGB § 46 Abs. 2 StGB § 56 Abs. 3 1. In Fällen fingi

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2007 - 5 StR 213/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

5 StR 213/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 2007, an der teilgenommen haben:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2001 - 5 StR 454/00

bei uns veröffentlicht am 15.03.2001

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja GG Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 301; UWG § 12 Abs. 2 aF 1.) Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische Rote Kreuz als Körpers

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2012 - 1 StR 586/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 586/11 vom 23. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99

bei uns veröffentlicht am 22.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 268/99 URTEIL vom 22. Juni 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestechlichkeit u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 21. und 22. Juni 2000, an d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 10 ZB 16.1662

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 7 K 15.4011

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2017 - 2 StR 79/17

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 79/17 vom 20. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a. ECLI:DE:BGH:2017:200417B2STR79.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 3 StR 453/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/16 vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2016:211216B3STR453.16.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 AZR 42/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 - 19 Sa 2229/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 451/15 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 StR 417/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/15 vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. - 3.: schwerer Freiheitsberaubung u.a. zu 4. - 5.: Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR417.15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 2 StR 448/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 448/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 27. Mai 2009 - 1 Ss 96/09 I 40/09

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

Tenor Das Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 10. November 2008 wird im Schuldspruch bis auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Fall 6 der Urteilsgründe und darüber hinaus im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au

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(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu...