Amtsgericht Hannover 428 C 7144/22
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Das Amtsgericht Hannover hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH, entschieden, dass der Beklagte Ersatz der Abschleppkosten infolge einer Leerfahrt des Abschleppunternehmers zahlen muss. Das Fahrzeug des Beklagten befand sich auf einem Privatparkplatz, als sich selbiger für nicht unerhebliche Zeit entfernte. Das Gericht stellte fest, dass es Aufgabe des Beklagten ist, sein Fahrzeug vom Privatparkplatz zu entfernen und eine entsprechende Störung zu beseitigen. Die Erteilung und Durchführung des Abschleppauftrages, war somit zur Beseitigung der Störung notwendige Maßnahme, welche selbstverständlich dem Kläger zu erstatten ist. Ferne betonte es zurecht, dass die Störung des Privatparkplatzes durch das unberechtigte Parken sofort ausgelöst wurde der Kläger nicht zur Einhaltung einer Wartezeit verpflichtet ist.
Die Beklagte parkte ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz und entferne sich alsbald von diesem. Die Klägerin erfasste das Fahrzeug mittels der Applikation der Parknotruf GmbH und erteilte den Auftrag das Fahrzeug der Beklagten abzuschleppen. Der Auftrag wurde von der Parknotruf GmbH bearbeitet und ein Abschleppunternehmen konsultiert. In der Zwischzeit, jedoch noch vor Eintreffen des Abschleppdienstes, entfernte sich die Beklagte samt Fahrzeug. Die Klägerin, welche ihre Ansprüche an die Parknoturf GmbH via Applikation abgetreten hatte, möchte nun Ersatzansprüche der sog. "Leerfahrt" des Abschleppdienstes von der Beklagten geltend machen.