Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit bei Kündigung des Arbeitsplatzes wegen Umzug zum Partner

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch
Zusammenfassung des Autors
Gerichtsurteil: Wer den Arbeitsplatz kündigt, um mit seinem Lebensgefährten zusammenzuziehen, darf keine ALG Sperrzeit verhängt bekommen.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2017 (AZ: L 7 AL 36/16) kann eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nicht ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Kündigung des Arbeitsplatzes das Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten ist. Dies gelte auch für nichteheliche Partnerschaften.

Anspruch auf ALG: Umzug zum Partner ist wichtiger Kündigungsgrund

Im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz gekündigt, weil sie nach zweijähriger Fern-Beziehung mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen wollte und dafür ihren Lebensmittelpunkt knapp 200 Kilometer weit von ihrem ursprünglichen Wohnort hin verlagern musste. Zuvor hatte sie vergeblich versucht, im Wohnort ihres Lebensgefährten eine neue Stelle zu finden. Sie kündigte dann ohne neues Arbeitsverhältnis und meldete sich arbeitslos. Die Agentur für Arbeit verhängte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes. Das LSG urteilte zugunsten der Klägerin: Das Arbeitslosengeld musste ihr ausgezahlt werden. Dabei verwiesen die Richter besonders darauf, dass die Klägerin den Arbeitsplatz nicht leichtfertig aufgegeben habe: „Sie hat glaubhaft geschildert, in welcher emotionalen verantwortungsvollen Beziehung sie zu ihrem Lebensgefährten stand“. Dies gelte auch ohne Trauschein, denn nach Meinung der Richter sei „die Sperrzeit weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Disziplinierung und Durchsetzung von gesellschaftspolitischen, religiösen oder moralischen Vorschriften“ (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017 – L 7 AL 36/16).

Fazit: Keine ALG Sperrzeit bei Umzug zum nichtehelichen Lebensgefährten

Die Kündigung des Arbeitsplatzes darf nicht leichtfertig erfolgen – sonst droht eine Sperrzeit auf Auszahlung des ALG. Kündigt man jedoch aus wichtigen Grund, so besteht sofortiger Anspruch ohne Sperrzeit. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, „wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls … ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann“. Das Urteil des LSG macht deutlich, dass das Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsplatzes darstellt - auch dann, wenn die Partner nicht miteinander verheiratet sind. Somit besteht ein sofortiger Anspruch auf ALG wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wegen Umzug zum Partner kündigt.

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