Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu sein und hierdurch schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben.

I.

Der am … in … geborene Beklagte erwarb im Januar 1986 den qualifizierten Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, welche er 1989 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im Anschluss war er bis zum 31. Oktober 1989 als Kfz-Mechaniker tätig.

Am … 1990 trat der Beklagte seinen Dienst beim damaligen Bundesgrenzschutz an und wurde am … 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt.

Mit Urkunde vom … wurde er am selben Tag unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Infolge des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes führte der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Amtsbezeichnung „Polizeimeister im BGS z.A.“. Mit Wirkung vom … 1993 erfolgte die Ernennung zum „Polizeimeister im Bundesgrenzschutz“.

Mit Urkunde vom … 1998 wurde der Beklagte mit Wirkung vom … 1998 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Urkunde vom … 2001 wurde der Beklagte am …2001 zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ernannt.

Nach der Laufbahnausbildung wurde der Beklagte zunächst ab … 1993 bei der damaligen Grenzschutzabteilung … eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde er mit Wirkung vom …1998 zur damaligen Bundesgrenzschutzabteilung … umgesetzt. Ab dem … 1999 wurde ihm der Dienstposten „Polizeivollzugsbeamter“ bei der damaligen Bundesgrenzschutzabteilung …übertragen. Nach diversen kurzfristigen Abordnungen ist dem Beklagten anlässlich der Neuorganisation der Bundespolizei mit Wirkung vom … 2009 der Dienstposten „Polizeivollzugsbeamter in einer Einsatzhundertschaft“ bei der Bundespolizeiabteilung … übertragen worden.

Zuletzt wurde der Beklagte mit Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2016 mit der Gesamtnote „B2“ = genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte ist geschieden. Aus der Ehe ist ein am …geborener Sohn hervorgegangen.

Der Beklagte erhält ein monatliches Einkommen aus der BesGr. A 8 in Höhe von …EUR brutto (Stand: März 2017).

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Beklagte beantragte am 5. Dezember 2013 beim Landratsamt … die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Antragsformular gab er unter der Rubrik „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ an. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben. Unter Ziffer 4 „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ gab der Beklagte an, er habe durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 seit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern.

Am … 2017 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit einem am selben Tag in der Gaststätte …in … stattfindenden Treffen von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden, einer Personenkontrolle unterzogen, bei welchem er sich mit seinem Dienstausweis auswies.

Nach den im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen gab der Beklagte an, auf dem Weg zum „Griechen“ zum Treffen einer Gruppe von Leuten aus der Gegend zu sein. Diese Veranstaltung sei auch für Einsatzkräfte sehr interessant. Dadurch würden sich ganz neue Dimensionen eröffnen.

Nach dem Besuch der Gaststätte sei der Beklagte an die Kontrollstelle zurückgekehrt, um mit den eingesetzten Beamten über ein Verwarnungsgeld zu sprechen, das gegenüber einem Teilnehmer an dem Treffen in der Gaststätte …verhängt worden war.

Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des an der Kontrollstelle eingesetzten Polizeihauptkommissars …, Polizeiinspektion …, vom …2017 habe der Beklagte bei einem anschließenden Gespräch unter vier Augen u.a. sinngemäß geäußert, dass bei dem Vorfall in Georgensgmünd bei welchem angeblich ein Reichsbürger einen Polizeibeamten erschossen habe, dieser tatsächlich nicht getötet worden sei. Dies sei alles nur vorgetäuscht worden, um die Reichsbürgerbewegung in ein falsches Licht zu rücken. Anschließend habe der Beklagte begonnen auszuführen, dass die Gesetze und Befugnisse von der Besatzungsmacht eingeführt worden und nicht gültig seien. Daraufhin habe er das Gespräch mit dem Beklagten höflich aber bestimmt beendet.

Mit Bescheid vom …2017 verbot der Präsident der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beklagte Angehöriger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ sei.

Der Beklagte legte gegen den genannten Bescheid mit Schreiben vom … 2017 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage nicht entschieden worden ist.

Zur Begründung führte er aus, er habe wegen des verhängten Verwarnungsgeldes lediglich einem Mitmenschen helfen wollen. Bei einem privaten Gespräch mit dem Leiter der Kontrollstelle unter vier Augen habe er zu dem genannten Vorfall in Georgensgmünd lediglich die Frage gestellt, ob es sich hier um eine Verschwörungstheorie handele. Eine Feststellung habe er nicht getroffen. Er habe auch nicht an einem „Reichsbürgertreffen“ teilgenommen.

Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei im Grundgesetz und in der Landesverfassung Voraussetzung, um im Polizeidienst arbeiten zu können. Es sei eine gesetzliche Vorgabe, dies zu erfüllen, und bestätige nur die Existenz eines Staatsbürgers.

Dass er an der Kontrollstelle christliche Flyer an Kollegen verteilt habe, sei Ausdruck seiner christlichen Nächstenliebe. Er bete für alle, die ihm in dieser Situation unrecht täten.

Mit Verfügung vom … 2017 leitete die Bundespolizeiabteilung …, 1. Polizeihauptkommissar …, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein.

Auf Grund der Teilnahme bzw. des Antreffens des Beklagtes bei einer Veranstaltung der „Reichsbürger“ in Verbindung mit der gegenüber dem kontrollierenden Beamten der Bayerischen Polizei geäußerten Bemerkung, unsere Gesetze und Befugnisse seien nicht gültig, dem Äußern von Begrifflichkeiten wie „Verschwörungstheorien“, aber auch wegen des Besitzes eines amtlichen Staatsangehörigkeitsnachweises bestünde der offenkundige Verdacht, dass der Beklagte der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zumindest nahestehe, bzw. deren Gedankengut teile und öffentlich äußere. Somit begründe das vom Beklagten gezeigte Verhalten den Verdacht, dass er gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen habe.

Auch bestehe ein zusätzlicher Verdacht, dass der Beklagte bewusst seine Eigenschaft als Bundespolizeibeamter gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten habe nutzen wollen, einmal um unkontrolliert, somit konspirativ, an einem Treffen der sogenannten „Reichsbürger“ teilnehmen zu können, aber auch sein Amt zum Vorteil eines Dritten eingesetzt habe, um hier eine bestehende Verwarnung in Höhe von 10,00 EUR für den Dritten doch noch abzuwenden.

Auf Grund des gezeigten Verhaltens bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht, hier zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen haben könnte.

Der Beklagte wurde gemäß § 20 BDG belehrt und ihm gemäß § 20 Abs. 2 BDG eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung gesetzt.

Herr POK … von der Bundespolizeiabteilung … wurde als Ermittlungsführer mit der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens beauftragt.

Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 18. März 2017. Er habe sich am 24. Januar 2017 auf dem Weg in die Gaststätte befunden, um dort griechisch essen zu gehen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle habe er seinen Dienstausweis vorgezeigt. Den Vorwurf, er habe dadurch unkontrolliert durchfahren wollen, weise er auf das Schärfste zurück. Auch andere Kollegen würden bei entsprechenden Kontrollen ihren Dienstausweis vorzeigen. Dies sei auch rechtlich zulässig.

Er habe auch nicht an einem „Reichsbürger-/Selbstverwaltertreffen“ teilgenommen. Er sei von einer Person in der Gaststätte angesprochen worden, dass diese eine Strafanzeige erhalten werde. Auf Grund seiner christlichen Gesinnung habe er dann geholfen.

Er widerspreche auch der Behauptung, eine Verschwörungstheorie aufgestellt zu haben. Er habe vielmehr die Frage nach einer Verschwörungstheorie gestellt. Ebenso habe er nicht erklärt, dass die Reichsbürgerbewegung in ein falsches Licht gerückt werden solle. Er habe mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass die sogenannten „Reichsbürger“ eine private Angelegenheit eines Hobbyisten seien.

Die Staatsangehörigkeitsurkunde besitze er, weil er das Grundgesetz, die Landesverfassung und die Gemeindeordnung kenne.

Da es sich bei der „Reichsbürgerbewegung“ um die Phantasiebewegung eines Hobbyisten handele, könne diese die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in Frage stellen.

Die „Reichsbürger“, die es früher einmal während des Nationalsozialismus gegeben habe, schienen heute bei den hier genannten Vorwürfen als Verwechslung mit Rechtsradikalen gleichgesetzt zu werden. Dem widerspreche er hiermit schärfstens, denn er gehöre, falls es eine solche Organisation geben sollte, dieser nicht an.

Er beachte selbstverständlich die Gesetze und habe nicht gegen den Grundsatz der Verfassungstreue verstoßen.

Auf Antrag der Klägerin vom 23. März 2017 ordnete die Kammer mit Beschluss vom … 2017 - … die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Beklagtes befindlichen Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in der …, nach folgenden Gegenständen an, die auf eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ schließen lassen können:

Schriftverkehr,

schriftliche sowie auf Datenträger gespeicherte Unterlagen

sowie Computer aller Art mit zugehörigen internen und externen Datenträgern,

Fahnen und anderen Symbolen.

Des Weiteren wurde die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse und die Beschlagnahme bei der Durchführung aufgefundener Beweismittel, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden, angeordnet.

Die Durchsuchung des Anwesens des Beklagten erfolgte am 4. Mai 2017.

Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Polizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung, Flughafen …, vom 17. Mai 2017 wurde der Beklagte am 4. Mai 2017 gegen 9:00 Uhr alleine in seinem Anwesen angetroffen. Der Beklagte habe angegeben, dass die Wohnung zeitweise noch durch seine Lebensgefährtin …und seinen leiblichen Sohn genutzt werde. Im Flur seien Datenträger (CD-R und DVD) aufgefunden und sichergestellt worden. Diese enthielten u.a. die Aufschrift „Staatsangehörigkeit verstehen“ und „Ausfüllhilfe RuStAG“.

Im Büro sei ein PC-Tower der Marke Asus vorgefunden worden, der nach Aussage des Beklagten durch seine Lebensgefährtin und ihm gemeinsam genutzt werde. Im Wohnzimmer sei ein MacBook der Marke Apple aufgefunden worden, welches der Beklagte nutze. Beide Geräte seien sichergestellt worden.

Im gesamten Haushalt verteilt, so auch im VW-Bus des Beklagten, hätten sich unterschiedliche Flyer oder Abrisskarten, die zumindest von dem Gesamtkontext der Verwaltungsermittlungen von Bedeutung sein könnten, befunden. Dabei habe es sich im Wesentlichen um Werbeflyer für die Publikation „Wenn das die Deutschen wüssten …“ von Daniel Prinz (2014, Herausgeber Jan van Helsing) gehandelt.

Zu dem genannten Werk könne Amazon.de entnommen werden, dass die deutsche Staatangehörigkeit bei bloßem Vorliegen eines Bundespersonalausweises oder Reisepasses in Frage gestellt werde. Die „BRD“ werde als durch die Alliierten installierte Verwaltung mit Firmenstruktur dargestellt, die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Stadt negiert.

Ebenfalls in hoher Zahl seien offenbar in Eigenregie gedruckte Abrisskärtchen für das griechische Restaurant … aufgefunden worden. Auf diesen Streukärtchen werde für wöchentliche Treffen des Vereins „… e.V.“ in dieser Gastronomie geworben.

Vereinzelt seien farbige Infoflyer des „… e.V.“ aufgefunden worden. Dieser Verein werbe um Interesse für Themen wie Selbstverwaltung und Infragestellung der bestehenden gesellschaftspolitischen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte habe erklärt, Mitglied dieses Vereins zu sein. Ein korrespondierender Vereins- oder Mitgliedsausweis sei nicht aufgefunden worden.

Allein im Fahrzeug des Beklagten seien 46 Flyer für die genannten Publikation des Autors Daniel Prinz und fünf Abrisskärtchen für die Wochentreffen im Restaurant … aufgefunden worden.

Vereinzelt seien noch ungenutzte Aufkleber im Layout der Fahne des „Deutschen Reichs“ oder mit der Aufschrift „Kein Friedensvertrag“ festgestellt worden. Zudem seien zwei einzelne, von amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen abgeschnittene Nationalitätenkennzeichen (blau D mit EU-Emblem) aufgefunden worden.

Darüber hinaus seien weitere schriftliche Unterlagen, teilweise lose, teilweise in Leitz-Ordnern sichergestellt worden, die der weiteren Aus- und Bewertung bedürften. Einzelne Druckexemplare von Texten hätten Überschriften wie „Fahrplan in die Freiheit“ oder „Übernehmen wir Verantwortung“.

Ausweislich der Anlagen zum Durchsuchungsbericht befanden sich unter den sichergestellten Gegenständen auch eine DVD mit der Beschriftung „…, Urahnenerbe“ und „…, Holocaust“

Einem „Eindrucksvermerk“, verfasst durch PHK …, Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen …, vom 19. Mai 2017 über den Ablauf der Durchsuchung ist zu entnehmen, der Beklagte sei bemüht gewesen, seine Aktivitäten rund um die „…e.V.“ als harmlose Vereinigung aktiver Bürger darzustellen. In diesem Verein tausche man sich über die Nutztierhaltung aus und wie ein artgerechter Hühnerstall zu errichten sei.

Im Hinblick auf die bestehenden „Sichtweisen“ zur Frage der deutschen Staatsangehörigkeit habe der Beklagte mehrfach die anwesenden Durchsuchungskräfte über Art. 116 Abs. 1 GG belehrt, aus dem sich eindeutig ergebe, wer deutscher Staatsbürger sei, und wer nicht. Auf Grund der eindeutigen Regelungen aus dem Grundgesetz verfüge Deutschland derzeit „lediglich über ca. 4 Millionen Staatsangehörige“. Alle übrigen - so auch die Anwesenden - verfügten, nach Auffassung des Beklagtes nicht über die erforderlichen Informationen, daher wüssten so viele „staatenlose Personen in Deutschland“ gar nichts über ihren eigentlichen Status. Dies sei auch der Grund für die wiederholte Beantragung eines Staatsangehörigenausweises bei den Verwaltungsbehörden in … Dort weigere man sich allerdings, als Zusatz zum eigentlichen Geburtsort das Königreich Bayern einzutragen. Dies sei aber unbedingt erforderlich, da der Großvater des Beklagten bereits im Königreich Bayern geboren sei und er im Zuge seiner direkten Abstammung Anspruch auf die amtliche Erfassung dieser Institution als Geburtsland habe. Den Einwand, zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten habe das Königreich Bayern nicht mehr existiert, habe der Beklagte nicht gelten lassen.

Zudem habe der Beklagte betont, dass er nicht an einem Treffen im Restaurant … teilgenommen habe. Er habe sich lediglich als Gast im Restaurant aufgehalten.

Der Beklagte habe im Rahmen der Durchsuchung freiwillig zwei auf seinem Handy gespeicherte Fotos gezeigt. Die beiden Bilddateien bezögen sich auf den bayerischen SEK-Beamten …, der am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd getötet worden sei. Der Beklagte habe zu den Bildern geäußert, dass er nicht sicher sei, ob dieser Kollege tatsächlich, wie in den Medien dargestellt, getötet worden sei.

Mit Schreiben der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 16. Mai 2017 wurde der Beklagte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BDG unter Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge angehört.

Der Verdacht, der Beklagte gehöre zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“, habe sich nach der am 4. Mai 2017 durchgeführten Durchsuchung weiter verstärkt. Hierbei seien Beweisstücke wie Visitenkarten von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen seien, Schreiben mit Erläuterungen zur Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit, Aufkleber „Deutsches Reich“ sowie eine Anzahl von Flyern von einschlägigen Vereinen, mindestens in einem Fall sei der Vorsitzende ein bekannter Reichsbürger, aufgefunden und sichergestellt worden.

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2017 Stellung. Die Behauptungen seines Dienstherrn seien für ihn nicht zu verstehen und persönlich beschämend. Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, der üblen Nachrede nach § 186 StGB, der Verleumdung nach § 187 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB sei im Schreiben vom 15. Mai von „der Person …, in der Funktion als Regierungsdirektor verfasst“, bereits erfüllt.

Die Beschuldigungen seien haltlos. Es gebe keine Reichsbürger, künftig „RB“ genannt. Somit existiere auch keine „RB“-Bewegung.

Die Bundespolizei, die den Rechtsstaat schützen solle, nehme die private Hobbyisten-Arbeit der politischen Fehlentwicklung von 1933 bis 1945 als Grund, solche Vorwürfe begründen zu wollen. Dies sei ein nachweisbarer Verstoß gegen die einschlägige Rechtsprechung der BRD.

Die Unterstellung, dass ein Besuch einer Gaststätte bereits als Indiz für eine Anhängerschaft zu einer nicht existierenden „RB“-Bewegung gewertet werden solle, sei somit haltlos. Eine Anhängerschaft zu einer nicht existierenden Bewegung könne niemals ein Indiz sein. Es sei auch nicht rechtmäßig, dass aus einem Besuch einer öffentlichen Gaststätte eine Anhängerschaft abgeleitet werden könne. Er widerspreche dem Vorwurf, geäußert zu haben, „Gesetze und Befugnisse der Besatzungsmächte hätten keine Gültigkeit“. Gesetze und Befugnisse seien richtig zu deuten und genau dies sei seine Gesinnung. Die BRD beschütze uns.

Aus objektiver Sicht sei sein Verhalten ein christliches und lobenswertes Verhalten gewesen.

Auch der geäußerte Verdacht eines konspirativen Verhaltens durch das Vorzeigen des Dienstausweises mache ihn fassungslos. Im deutschen Recht würden Vermutungen und Verdachtsmomente nicht gelten. Die Aussage, dass sein Verhalten gegen § 60 Abs. 1 BBG verstoßen habe, sei damit widerlegt. Es gebe auch keine einschlägige Rechtsprechung über „RB“. Er bekenne sich nach wie vor zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 60 BBG. Auf bloße Verdachtsmomente und Vermutungen könne weder eine vorläufige Dienstenthebung noch eine Disziplinarklage gestützt werden.

Der Besitz einer Anleitung, die eine Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit beschreibe, sei eine Aufgabe, mit der er täglich konfrontiert werde und zu tun habe.

Visitenkarten und Flyer von Vereinen, in denen er Mitglied sei oder Interesse an deren Informationen habe, oder Flyer-Mitnahme von Verteilerplätzen hätten nichts mit einer „RB“-Szene zu tun und könnten nicht Beweisstücke für eine „RB“-Zugehörigkeit sein, die es gar nicht gebe.

Die Aussage, „einer vorläufigen Dienstenthebung ist rechtmäßig … da als überwiegend wahrscheinlich“ gebe es im Juristischen nicht und sei somit nichtig. Es würden wohl die Ablehnungsgründe bei einer Waffenbeantragungsablehnung genannt.

Eine persönliche Feststellung, wie „ich stelle fest“, sei juristisch nicht korrekt, habe in einem Behördenschreiben nichts zu suchen und sei eher als amtlich materieller Fehler der Behörde zu bewerten.

Die Aussage „auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse“ sei ebenfalls als juristisch nicht existent zu bewerten und somit hinfällig. „Überwiegend wahrscheinlich“ gebe es im deutschen Recht nicht.

„Die Person …“ bitte deshalb um eine ordnungsgemäße Beachtung des Art. 19 GG. Auch habe die Behörde die Verwaltungsrichtlinien und die Verwaltungsordnung zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht habe in Erinnerung gerufen und gewarnt, dass die Behörden ihren Übereifer nicht übertreiben sollten, was die Angelegenheit „RB“ angehe.

Die Frage, wer diese Hexenjagd auf „RB“ in der Behörde in Auftrag gegeben habe, bleibe wohl immer noch offen.

Mit allen genannten falschen Verdächtigungen würden u.a. nicht nur die Unionsbürger (Bürger der EU) verunglimpft, denn ohne Staatsangehörigkeitsurkunde könne niemand Unionsbürger werden oder sein. Mit den Vorwürfen würden darüber hinaus die Slawen (russische Landsleute) und die Rumänen verunglimpft. Beide Botschaften (russische und rumänische Botschaft) sowie die europäischen Bürgerbeauftragten würden zu gegebener Zeit unterrichtet werden.

Abschließend verwundere und bestätige der bedrohende Tonfall im letzten Satz des Schreibens und lasse daraus schließen, dass eine gesetzliche Grundlage für die hierbei gezogenen Vorwürfe nicht vorhanden sei.

Der Verwaltungsakt, inklusive des oben genannten Schreibens, stelle ein Armutszeugnis für die Polizeibehörde dar.

Die Beamten würden beauftragt, ungesetzliche Ermittlungen mit Verordnungen aus der nationalsozialistischen Periode anzustellen. Dabei seien sie in Unkenntnis gelassen worden, was sie da ermitteln sollen. Dies sei von den ehemaligen Alliierten ausdrücklich verboten worden. Diese Briefe seien nie gültig geworden und heute nehme die BRD diesen verbotenen Entwurf und wende ihn als bestehende Grundlage der Behördenarbeit an. Damit würden die Vorgesetzten gegenüber ihren Beamten dienstlich Rechtsbeugung anordnen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob bei allen „RB“-Aktionen bundesweit von allen anweisenden Vorgesetzten und ausführenden Beamten Rechtsverstöße begangen worden seien.

Seine Pflicht als Beamter und Staatsbürger sei es, die Klägerin darüber zu informieren und gleichzeitig an die Remonstrationspflicht nach § 56 BGB zu erinnern. Dies sei ab jetzt zu beachten.

Abschließend weise er darauf hin, dass er sich neben den Mitteilungen an die Botschaften und an die EU dienst- bzw. fachaufsichtliche Beschwerden vorbehalte.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 enthob der Präsident der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Beklagten gemäß § 38 BDG vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 18. Juli 2017, legte der Beklagte gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 „Widerspruch“ ein und beantragte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung, da keine Würdigung auf das Schreiben „des Herrn …“ vom 28. Mai 2017 erfolgt sei.

Näheres werde sein anwaltlicher Beistand, der sich noch in der Auswahl befinde, mitteilen.

Das Antragsverfahren wurde unter dem Az. … erfasst.

Unter dem 1. August 2017 legte der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren den Ermittlungsbericht vor. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Bundespolizeiabteilung … dem Beklagten einen Abdruck des Ermittlungsberichts und räumte diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ein. Zudem wurde der Beklagte aufgefordert, binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, ob er sich in der Sache äußern wolle.

Mit Schreiben vom 16. August 2018 zeigten sich die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren an und beantragten Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2017 zeigten sich die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten auch im gerichtlichen Antragsverfahren an und vertieften mit weiterem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 den bisherigen Sachvortrag des Beklagten.

Der Beklagte lehne weder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab oder stelle diese in Frage. Aktenkundig habe dieser seine Staats- und Verfassungstreue ausdrücklich und wiederholt gegenüber Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht und bekräftigt. Zuletzt sei dies in einem Telefongespräch am 22. Mai 2017 gegenüber dem Präsidenten der Bundespolizei, Herrn … erfolgt.

Der Beklagte habe die Gaststätte … am 24. Januar 2017 nach einer etwa dreivierteljährlichen Pause wieder einmal zum Essen besucht. Im Sommer 2016, als der Beklagte das letzte Mal die Gaststätte aufgesucht habe, hätten sich dort unterschiedlichste Personengruppen getroffen, nämlich bibeltreue Christen, Vereinsmitglieder, Oldtimerfans, Handwerker und andere Personen wie Kleingärtner.

Die Vermutung, dass der Beklagte bei der Personenkontrolle während der Anfahrt zu der genannten Gaststätte seinen Dienstausweis gezeigt habe, um unkontrolliert durchfahren zu können, entbehre jeglicher Grundlage. Vielmehr sei dies unter Polizeibeamten absolut üblich.

Der Beklagte widerspreche auch weiterhin der Behauptung, wonach er am 24. Januar 2017 eine Verschwörungstheorie aufgestellt habe.

Zutreffend sei, dass der Beklagte die Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises beantragt habe. Bestreben des Beklagten sei es gewesen, die deutsche Staatsangehörigkeit im wahrsten Sinne des Wortes zu „besitzen“, indem er ein Dokument in den Händen halten könne, aus dem sich seine deutsche Staatsangehörigkeit ausdrücklich ergebe. Es sei zutreffend, dass er bei der Antragstellung als Geburtsland „Königreich Bayern“ angegeben habe. Der Beklagte habe im Internet recherchiert, wie der Antrag auszufüllen sei. Auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes gebe es ein Merkblatt hierzu. Dort werde unter Ziffer 4 (S. 3 des Merkblattes) sinngemäß ausgeführt, dass der Beklagte seine Vorfahren bis zu den vor 1914 Geborenen nachweisen müsse. Die Angaben des Beklagten hätten auf Kenntnissen basiert, die der Beklagte aus dem Internet erhalten habe, die aber offensichtlich falsch gewesen oder von ihm falsch verstanden worden seien.

Bei der Wohnungsdurchsuchung am … 2017 hätten die teilnehmenden Beamten die Aufforderung des Beklagten, sich auszuweisen, abgelehnt. POK … habe erklärt, dies sei nicht notwendig, da er die anwesenden Beamten kenne und der Beklagte wiederum Herrn POK … Der Beklagte habe mitgeteilt, dass er seinen Rechtsanwalt als Zeugen hinzuziehen wolle. Auf diesen Wunsch des Beklagten sei nicht eingegangen worden.

Sowohl der PC-Tower Asus wie auch das MacBook stünden nicht im Eigentum des Beklagten, sondern im Eigentum von Frau … Der PC-Tower Asus sei im Raum „Büro 1.1.1.3“, dem Büro der Lebensgefährtin des Beklagten beschlagnahmt worden. Die auf dem PC-Tower gespeicherten Dateien bzw. Inhalte seien - so vermute der Beklagte - aus dem Internet heruntergeladen worden, allerdings nicht von ihm. Diese Inhalte seien deshalb nicht dem Beklagten zuzuordnen. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die Tatsache, dass sich die belastenden Dateien ausnahmslos auf dem Dateipfad „…“ befänden. Lediglich vier Dateien seien dem Beklagte zuzuordnen. Hierbei handele es sich u.a. um das Asservat 1.1.3.2.7, nämlich ein Widerspruchsschreiben des Beklagten an das Amtsgericht … vom 10. Oktober 2012. Hier habe der Beklagte Einspruch gegen ein Schreiben des Regierungspräsidiums … vom 23. Dezember 2011 eingelegt. Durch dieses Handeln habe der Beklagte allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht akzeptiere. Der Beklagte habe einzig von seiner Möglichkeit einer Anhörung bzw. eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht.

Die im Ermittlungsbericht auf den Seiten 19 bis 22 erwähnten Beweismittel bzw. Asservate stünden weder im Eigentum des Beklagtes noch seien sie diesem zuzuordnen. Eine Ausnahme hiervon stelle die Flyerwerbung des Vereins …sowie das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten“ dar.

Der gestellte Antrag sei begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG bestünden. Im vorliegenden Fall fehle es beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnislage an dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Auszugehen sei hierbei von den Vorwürfen, die Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG geworden seien.

Der Ermittlungsbericht sei in weiten Teilen unstrukturiert. Im Rahmen der beschriebenen Beweiserhebung werde auf Seite 3 des Ermittlungsberichts ein Aktenvermerk von POK … vom 26. Oktober 2016 aufgeführt. Ein Aktenvermerk dieses Datums existiere nicht.

Abgesehen davon enthielten der Ermittlungsbericht, aber auch die zu Grunde liegenden Aktenvermerke, Formulierungen und Wertungen bzw. Bewertungen, die eine fehlende Objektivität nahelegten. So fänden sich sowohl in den Aktenvermerken wie auch im Ermittlungsbericht Worte wie „offensichtlich“ (Ermittlungsbericht S. 1), „offenkundige“ (Ermittlungsbericht auf S. 2), das Zitat „vermutlich in der Absicht unkontrolliert durchfahren zu können“ (S. 4 des Ermittlungsberichts) etc..

Der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Ermittlungsbericht vom 1. August 2017 müsse entschieden widersprochen werden. Der Beklagte habe kein Dienstvergehen begangen, weil er nicht gegen die Treuepflicht und auch nicht gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Es stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Weitergabe des Inhalts des Aktenvermerks vom 26. Januar 2016 von der Kriminalinspektion … - … - an die Bundespolizeiabteilung … mit Schreiben vom 3. Februar 2017 erfolgen durfte.

Die Vermutung, der Beklagte habe in der Kontrollstelle am 24. Januar 2017 seinen Dienstausweis gezeigt, um unkontrolliert durchfahren zu können, sei weder belegt noch bewiesen worden. Entsprechendes gelte für die Unterstellung, der Beklagte habe die Absicht gehabt, eine vorher gegenüber einer dritten Person ausgesprochene gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 10,00 EUR zurücknehmen zu lassen.

Auch die Würdigung, dass der Beklagte das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ zumindest verinnerlicht habe, sei nicht haltbar. Der Beklagte habe sich sowohl schriftlich wie auch mündlich wiederholt von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert.

Auch ergebe sich aus den Ermittlungsberichten nicht, weshalb es bedenklich sei, dass der Beklagte die These aufgestellt habe, er sei ohne einen Staatsangehörigenausweis kein richtiger Polizist. Die Einstellungsvoraussetzungen in den Polizeidienst seien u.a., dass die Bewerber Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sein müssten. Ohne Besitz der Staatsangehörigkeitsurkunde könne die deutsche Staatsbürgerschaft nur schwer nachgewiesen werden. Der Beklagte habe zwar Fehler bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises eingeräumt. Dieser Umstand allein rechtfertige es jedoch nicht, die Verfassungstreue des Beklagten in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Wohnung des Beklagten auch von dessen Sohn und seiner Lebensgefährtin, Frau …, genutzt werde. Die sichergestellten Asservate könnten deshalb nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Der Beklagte bestreite, Eigentümer der sichergestellten Visitenkarten und sonstigen fragwürdigen Dokumente zu sein. Der Ermittlungsbericht gehe auf diese Problematik nicht ein.

Bei der Wohnungsdurchsuchung seien alle be- und entlastenden Umstände aufzuführen. Dem sei nicht Rechnung getragen worden. So seien beispielsweise keine der aufgefundenen christlichen Flyer, Bibeln, Grundgesetze (mehr als 10), Landesverfassungen und Bibeln erwähnt worden. Diese Unterlagen seien dem Beklagte zuzuordnen und stünden in dessen Eigentum.

Im Zusammenhang mit der Anhörung des Regierungspräsidiums … werde dem Beklagten sein Verhalten in unzulässiger Weise negativ ausgelegt. Der Beklagte habe im Rahmen der Anhörung wegen eines Verwarnungsgeldes vom 23. Dezember 2011 einen formellen Fehler gerügt. Mit diesem Handeln habe der Beklagte allein von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch gemacht, das Handeln einer Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen.

Im Ermittlungsbericht würden sämtliche auf den PC’s gefundenen Dateien dem Beklagten zugeordnet. Der Beklagte bestreite, dass er diese Dateien auf den Rechnern abgespeichert habe. Hinzu komme, dass die beiden PC’s im Eigentum der Lebensgefährtin des Beklagten stünden. Die Tatsache, dass sämtliche „problematischen Dateien“ sich auf Dateipfaden befänden, die bereits namentlich der Lebensgefährtin des Beklagten zugeordnet werden müssten, würdige oder problematisiere der Ermittlungsbericht mit keiner Silbe.

Unberücksichtigt bleibe, dass es sich beim Beklagten um einen unbescholtenen, ja sogar äußerst pflichtbewussten Polizeivollzugsbeamten handele. Zwar erwähne der Ermittlungsbericht u.a. die diversen Leistungsprämien im Zeitraum zwischen 2005 und 2016. Er versäume es aber, diese sich hieraus ergebende Widersprüchlichkeit aufzulösen. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Ausführung im Ermittlungsbericht seien im Ergebnis unzureichend und grob fehlerhaft. Im Rahmen der Ermittlungen sei gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG verstoßen worden, weil mehrfach Entlastendes für den Beklagten unberücksichtigt, ja sogar unerwähnt geblieben sei. Der Ermittlungsbericht sei einseitig, nämlich zu Lasten des Beklagten, weil er schlicht den Untersuchungsgrundsatz und die Verpflichtung, entlastende Tatsachen zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, nicht beachte. Auch die im Ermittlungsbericht vorgenommene Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft, weil der Ermittlungsführer bereits keine Beweise im prozessualen Sinne erhoben habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 gaben die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten eine inhaltlich übereinstimmende Stellungnahme gegenüber der Disziplinarbehörde ab.

Unter dem 16. Oktober 2017 übermittelten die Bevollmächtigten des Beklagten eine „eidesstattliche Versicherung“ des Beklagten vom 13. Oktober 2017.

Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 1. November 2017, die Behauptung, die bei der Durchsuchung am 4. Mai 2017 sichergestellten Gegenstände bzw. Datenträger seien dem Beklagten nicht zuzuordnen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Der Beklagte habe z.B. auf entsprechenden Schriftstücken „Danke, …“ vermerkt. Vom Mobiltelefon des Beklagten sei ein Foto des in Georgensgmünd getöteten Polizeibeamten abfotografiert worden.

Der Beklagte räume hingegen ein, dass seine Schreiben im Zusammenhang mit einer durch das Regierungspräsidium … erteilten Verwarnung von ihm stammten. Darin verweise er jeweils auf das Erfordernis einer persönlichen Unterschrift der Sachbearbeiterin bzw. des Richters, was ein durchaus bekanntes Verhaltensmuster bei den sogenannten „Reichsbürgern“ darstelle.

Soweit der Beklagte bestreite, bei der Kontrolle am 24. Januar 2017 eine Verschwörungstheorie aufgestellt zu haben, dränge sich die Frage auf, weshalb der Beklagte dieses Ereignis bei der Kontrolle überhaupt thematisiert habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits im Jahr 2014 die als Treffpunkt der „Reichsbürger/Selbstverwalter“ polizeibekannten Gaststätte … in … aufgesucht habe.

Der Erklärungsversuch des Beklagten, weshalb er bei der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsland das „Königreich Bayern“ angegeben habe, werde ebenfalls als reine Schutzbehauptung gewertet.

Der Vorwurf, die Ermittlungen seien „tendenziös“ durchgeführt worden und der Ermittlungsbericht lasse „eine fehlende Objektivität“ naheliegen, werde zurückgewiesen. Die Ermittlungsergebnisse erschienen als derart eindeutig, dass der Bericht sich hierauf zu Recht habe stützen können.

Dass die Ermittlungen nicht „tendenziös“ zu Lasten des Beklagten geführt worden seien, belege im Übrigen bereits der Umstand, dass die von seinem Bevollmächtigten aufgegriffenen Leistungsprämien dort aufgeführt seien.

Der Hinweis auf diese in der Vergangenheit enthaltene Leistungsprämien als Beleg dafür, dass der Beklagte gerade nicht gegen seine Treuepflicht verstoßen habe, verfange allerdings nicht. Der Beklagte habe augenscheinlich punktuell im dienstlichen Bereich besondere Leistungen erbracht. Keineswegs sei darin jedoch ein Widerspruch zu einer politischen bzw. gesellschaftspolitischen Grundhaltung zu sehen, die wiederum mit der politischen Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BDG unvereinbar sei.

Schließlich werde dem Vorbringen, wonach es sich vorliegend um Handlungen handele, „die dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen wären“, widersprochen. Bei Verstößen gegen die politische Treuepflicht handele es sich stets um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da sie unmittelbar das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten tangiere.

Mit Schreiben vom 8. November 2017 übermittelte die Bundespolizeiabteilung … der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Disziplinarvorgang mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 31 Satz 1 BDG. Die dem Beklagten zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen seien nach Auffassung der Bundespolizeiabteilung … mit einer nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarmaßnahme zu ahnden.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 - … wurde der Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge abgelehnt.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 12. Januar 2018 gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2018 - … mangels ausreichender Begründung der Beschwerde. Der anwaltlich unterschriebene Beschwerdebegründungsschriftsatz erschöpfe sich darin, in wörtlicher Rede Ausführungen des Beklagten wiederzugeben, die Tatsache der Mandatsniederlegung mitzuteilen und das Wissen kundzutun, dass dies im Anwaltsprozess erst mit der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde. Damit liege keine ausreichende Beschwerdebegründung vor.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 hörte die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Beklagten unter Übermittlung des Ermittlungsberichts vom 1. August 2017 an die Bevollmächtigten des Beklagten zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, gemäß § 34 BDG an.

Auf der Grundlage des Ermittlungsberichts sei der Beklagte als Anhänger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen.

Diese Einschätzung stütze sich insbesondere auf den Antrag vom 5. Dezember 2013 auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, die Äußerungen des Beklagten anlässlich einer Kontrolle im Zusammenhang eines Treffens sogenannter „Reichsbürger“, sowie aufgrund der bei der Durchsuchung im Anwesen des Beklagten sichergestellten Unterlagen.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Disziplinarklage zu äußern. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Mitwirkung der Personalvertretung zu beantragen, hingewiesen.

Die Bevollmächtigten des Beklagten teilten daraufhin der Klägerin unter dem 31. Januar 2018 mit, den Beklagten nicht mehr zu vertreten.

Der Beklagte äußerte sich mit einem nicht datierten, am 1. Februar 2018 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei eingegangenen Schreiben. Da bei der Behörde und Dienststelle schon gemutmaßt werde, dass es um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten gehe, verstehe „die Person …“ nicht, welche politische Absicht des Direktors … in seinem Schreiben vom 25. Januar 2018 zum Ausdruck kommen solle. Wieso dürfe ein leitender Direktor sich zumessen, die Redefreiheit in Art. 5 des Grundgesetzes aufzuheben. Die gesetzliche Staatsangehörigkeit sei im Freistaat Bayern und in der BRD Pflicht.

Wenn in Behörden ein Schreibfehler erkannt werde, sei das nicht die Grundlage für eine vermutete Verfassungsfeindlichkeit. Die Anwendung von bestimmten verbotenen Begriffen sei sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Direktion der Bundesregierung seit Jahrzehnten verboten. Nicht dass die Klägerin nachher sage, „die Person …“ hätte nicht mitgeteilt, dass die Klägerin auch Schuld daran habe, dass unzählige Unschuldige verunglimpft und beleidigt würden.

Die Schwere eines solchen Verhaltens brauche man nicht näher zu erläutern. Es sei auf jeden Fall als erwiesen anzusehen, dass das Verfahren eine rein politische Ausrichtung habe und als Hindernis für die polizeiliche Arbeit bewertet werden müsse. Des Weiteren werde an den Beamteneid erinnert, den viele Beamte noch ernst nähmen, wie auch „die Person …“.

Aus diesem Verfahren gehe eindeutig hervor, dass „die Person* …“ sehr wohl extrem aktiv in einer Bewegung sei, die jeder kenne und die es seit 2018 Jahren gäbe.

Hiermit sei die Angelegenheit, sich zu äußern, geschlossen und die Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung der untersuchenden Behörde ersichtlich, werde aber „von der Person …“ verziehen. Die Herren … und … würden vorsorglich gebeten, ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.

III.

Die Klägerin erhob mit einem am 23. März 2018 durch die Direktion Bundespolizei gefertigten Schriftsatz gegen den Beklagten eine Disziplinarklage, die am 29. März 2018 beim Verwaltungsgericht … einging.

Die Disziplinarklage wird auf die vom Beklagten am 5. Dezember 2013 beantragte Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises, die Äußerungen des Beklagten am 24. Januar 2017 im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle, eine bereits am 2. April 2014 erfolgte Kontrolle des Beklagten anlässlich eines Treffens der „kommissarischen Reichsregierung“ und die im Rahmen der am 4. Mai 2017 durchgeführten Durchsuchung sichergestellten Unterlagen gestützt.

Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Angabe des Königreichs Bayern als Geburtsstaat indiziere, dass der 1971 geborene Beklagte vom Fortbestehen des Königreichs Bayern ausgehe und letztlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland - und somit die durch sie geschaffene Rechtsordnung - negiere. Der Beklagte habe keinen erkennbaren, plausiblen Grund für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Gegenteil habe keine Veranlassung bestanden, an der deutschen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Die Einlassungen des Beklagten, wonach ihn falsche Angaben im Internet zu den entsprechenden Angaben im Antragsformular veranlasst hätten, seien bestenfalls als Schutzbehauptung zu werten.

Es bleibe festzustellen, dass der Beklagte durch Angabe des Königreichs Bayern als seinen Geburts- und Wohnsitzstaat sowie die weitergehende Angabe, wonach er Staatsangehöriger des Königreichs Bayern sei, in letzter Konsequenz die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation zumindest infrage gestellt habe und damit typisches Gedankengut der „Reichsbürger“ vertrete.

Die „Reichsbürger“ stellten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung infrage bzw. würden diese nicht anerkennen, so dass es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beklagte durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit den damit verbundenen Angaben nicht mehr die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Einhaltung einzutreten. Ein Verstoß gegen die aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende entsprechende beamtenrechtliche Pflicht liege somit vor.

Darüber hinaus verstehe sich im Grunde genommen von selbst, dass es mit der aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Dienstpflicht, wonach das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die der Beruf erfordert, nicht vereinbar sei, wenn ein Polizeivollzugsbeamter der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ anhänge. Zu Recht erwarte die Öffentlichkeit, dass Polizeivollzugsbeamte für die Einhaltung der Rechtsordnung einträten und diese nicht selbst infrage stellten.

Rechtfertigung- bzw. Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Außer bei dem Vorfall an der Kontrollstelle am 24. Januar 2017 sei der Beklagte bereits am 2. April 2014, ebenfalls im Rahmen einer Kontrollstelle im Vorgriff eines Treffens von Mitgliedern der „kommissarischen Reichsregierung“ in dem Restaurant … in …, einer Kontrolle unterzogen worden.

Im Oktober 2016 sei der Beklagte im Zusammenhang mit der Thematik „Reichsbürgerbewegung“ erstmals auch in das Blickfeld seiner Vorgesetzten geraten.

Nach dem Polizistenmord in Georgensgmünd durch einen „Reichsbürger“ sei dieses Thema auch intern in der Dienststelle des Beklagten, der Bundespolizeiabteilung … erörtert worden. In diesem Zusammenhang sei der Beklagte durch Andeutungen aufgefallen, die ihn in die Nähe dieser Ideologie rückten. So habe er die Bundesrepublik Deutschland als „Firma“ bezeichnet. Das Deutsche Reich würde fortbestehen und die Bundesrepublik Deutschland würde keine völkerrechtliche Anerkennung besitzen. Des Weiteren habe er geäußert, dass er eine schriftliche Bestätigung seines Landkreises besitze, welche diesen fragwürdigen Rechtsstatus belege.

Seitens des Disziplinarvorgesetzten des Beklagten sei dem seinerzeit konkret aufgekommenen Vorwurf in Form von Verwaltungsermittlungen nachgegangen worden. Im Rahmen dieser Ermittlungen habe sich der Beklagte dahingehend geäußert, dass er die Ideologie der „Reichsbürger“ ablehne und keinerlei Kontakt zu dieser Gruppierung pflege. Im Gegenteil sei er ein gesetzestreuer Bürger und Polizeivollzugsbeamter, der zu seinem Amtseid stehe. Er habe des Weiteren erklärt, dass er zur Verfassung stehe und ein gewaltfreier Mensch sei. Weiterhin habe er erklärt, dass die Tötung des SEK-Beamten nicht abschließend geklärt worden sei. Konkret habe er geäußert, von einem Schusswechsel könne nicht ausgegangen werden, denn es sei wohl keine Schusswaffe am Tatort aufgefunden worden. Auch habe man in unmittelbarer Nähe keine Schüsse hören können. Auch habe sich nur ein grünes Polizeifahrzeug vor der Tür des sogenannten „Reichsbürgers“ befunden. Dies lasse vermuten, dass kein SEK vor Ort gewesen sei. Man sage, der tote Polizist sei nicht erschossen worden, es sei dort platziert worden. Einige Anhaltspunkte sprächen dafür.

Weiterhin habe der Beklagte erklärt, dass er sich einen Staatsangehörigkeitsnachweis habe ausstellen lassen, da der Personalausweis einen Menschen nicht als Individuum, sondern als Personal deklarieren würde. So wie die Situation momentan aussehe, könne es nicht weitergehen. Ca. 5 Millionen hätten diesen Antrag bisher gestellt. Es müssten mehr werden. Auch solle bis 2020 das Bargeld abgeschafft werden. Dies seien alles Fakten, die im Internet nachgelesen werden könnten.

Der Disziplinarvorgesetzte habe damals die Äußerungen des Beklagten als disziplinarrechtlich nicht relevant angesehen.

Trotz der gegenteiligen Äußerungen des Beklagten und seines damaligen Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren bestünden keine Zweifel daran, dass sich die Verkehrskontrolle am 24. Januar 2017 mit allen Begleitumständen im Zusammenhang mit dem Beklagten genau so abgespielt habe, wie es seitens der vor Ort anwesenden Beamten der Landespolizei niedergelegt worden sei. Belegt werde dies durch den Umstand, dass das Verhalten bzw. die Äußerungen des Beklagten sehr ernst genommen worden seien, was dazu geführt habe, dass eine entsprechende Meldung gefertigt und letztlich an das Bundespolizeipräsidium in Potsdam geleitet worden sei.

Die Äußerungen des Beklagten selbst bzw. dessen früheren Bevollmächtigten seien als Verharmlosungen bzw. Schutzbehauptungen zurückzuweisen.

Das Verhalten bzw. die Äußerungen des Beklagten im Rahmen der Polizeikontrolle seien ein weiterer Beleg dafür, dass er der Ideologie der Reichsbürger zumindest nahe stehe. Wenn er das Restaurant lediglich deshalb aufgesucht haben will, da er wieder einmal habe griechisch essen wollen und im Übrigen auch nicht gewusst habe, wer dort verkehre, so dränge sich doch die Frage auf, weshalb er gegenüber dem vor Ort anwesenden Einsatzleiter ohne Not auf die Thematik „Polizistenmord durch Reichsbürger in Georgensgmünd als Verschwörungstheorie“ zu sprechen gekommen sei.

Neben der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises mit den entsprechenden Angaben sei sein Verhalten im Rahmen der Polizeikontrolle ein weiterer Beleg dafür, dass der Beklagte der Reichsbürgerideologie zumindest nahe stehe und somit auch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Existenz überhaupt in Abrede stelle.

Es sei somit festzustellen, dass der Beklagte auch durch sein Verhalten und seine Äußerungen im Rahmen der Verkehrskontrolle am 24. Januar 2017 in … eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen habe, indem er gegen die aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten sowie gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Rechtfertigung- bzw. Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Auch während der Durchsuchung am 4. Mai 2017 hätten die anwesenden Beamten durch Äußerungen des Beklagten den Eindruck gewonnen, dass dieser die Ideologie der Reichsbürgerbewegung teile. Der Beklagte habe die anwesenden Durchsuchungskräfte mehrfach über die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit belehrt. Mit Zustimmung des Beklagten seien Bilddateien von seinem Mobiltelefon abfotografiert worden, welche sich auf den am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd durch einen „Reichsbürger“ erschossenen bayerischen SEKBeamten … bezögen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte geäußert, dass er nicht sicher sei, ob dieser Kollege tatsächlich, wie in den Medien dargestellt, getötet worden sei.

Anlässlich der abschließenden Anhörung habe der Beklagte geäußert, dass sowohl der PC-Tower „Asus“ wie auch das MacBook nicht in seinem Eigentum, sondern in demjenigen seiner Lebensgefährtin stehen würden. Die auf dem beschlagnahmten PC vorgefunden Dateien bzw. Inhalte seien vermutlich aus dem Internet, jedenfalls nicht von ihm heruntergeladen worden. Lediglich drei Dateien seien ihm zuzuordnen. Dabei handle es sich um ein Widerspruchsschreiben an das Amtsgericht in … vom 10. Oktober 2012, worin er Einspruch gegen ein Schreiben des Regierungspräsidiums … vom 23. Dezember 2011 eingelegt habe. Die Zuordnung dieser Dateien ergebe sich bereits aus dem Dateipfad „Eigene Dateien - … Alle übrigen Dateien seien nicht von ihm, sondern von seiner Lebensgefährtin. Die in dem Ermittlungsbericht vom 1. August 2017 auf den Seiten 19-22 erwähnten Beweismittel bzw. Asservate stünden weder im Eigentum des Beklagten noch seien sie diesem zuzuordnen. Eine Ausnahme hiervon stellten die Flyerwerbung des Vereins … sowie das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ dar.

Die Klägerin halte es für bewiesen, dass die Vielzahl der vorgefundenen Dokumente bzw. Gegenstände keinen anderen Schluss zuließen, als dass der Beklagte die Ideologie der Reichsbürgerbewegung teile. Die große Anzahl von ca. 350 vorgefundenen Flyern „Wenn das die Deutschen wüssten…“ lasse darüber hinaus den Schluss zu, dass der Beklagte nicht nur Sympathisant dieser Ideologie sei, sondern sie auch aktiv nach außen vertrete und für sie werbe. Der Hinweis auf seine Lebensgefährtin als die Person, welche die vorgefundenen Dateien zuzuordnen seien, sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe der Beklagte zum Beispiel auf entsprechenden Schriftstücken „danke, …“ vermerkt. Kennzeichnend für die Ideologie der Reichsbürger sei es zudem, dass der Beklagte in seinem Schreiben im Zusammenhang mit einer durch das Regierungspräsidium … erteilten Verwarnung auf das Erfordernis einer persönlichen Unterschrift des Sachbearbeiters bzw. des Richters verweise.

Es sei somit festzustellen, dass der Beklagte durch das vorstehend aufgezeigte Verhalten sowie durch seine Äußerungen schuldhaft im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen habe, indem er gegen seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende politische Treuepflicht sowie gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Der Beklagte habe eine außergewöhnlich schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formale-korrekte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Der Beamte sei darüber hinaus vielmehr aktiv verpflichtet - wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe - alles zu unterlassen, was geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Ein Beamter dürfe sich hierbei nicht passiv verhalten, da dies als Stillschweigen mit Billigung des „verfassungsfreiheitlichen“ (gemeint wohl: verfassungsfeindlichen) Verhaltens gewertet werden könnte.

Daneben sei von einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentanten der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er jederzeit die Gewähr dafür biete, dass er für die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung eintritt. Dieses bedinge naturgemäß, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren staatlichen Organe und Gesetze anerkenne und respektiere und sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Handeln danach ausrichte. Einem Polizeivollzugsbeamten, der sich mit der Reichsbürgerszene identifiziere und deren Gedankengut vertrete, könne seitens der Bürgerinnen und Bürger, seiner Kollegen/-innen und nicht zuletzt auch seitens des Dienstherrn nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.

Das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten sei unwiderruflich zerstört.

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten mit der Belehrung nach §§ 55, 58 Abs. 2 BDG am 6. April 2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. April 2018 bat der Beklagte um Mitteilung, welches Amt „die …“ bekleide. Für „die Person …“ sei nicht zu erkennen, wer in dieser Angelegenheit zuständig sei. Weiterhin bleibe festzustellen, dass der Antrag auf Disziplinarklage keine Unterschrift aufweise.

Nach entsprechender gerichtlicher Mitteilung führte der Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2018 weiter aus, er bedanke sich für die nachträgliche Einholung der Unterschrift von Herrn … Nach wie vor widerspreche er allen Anschuldigungen.

Nach der mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Oktober 2018 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 2018 mit, er nehme gerne diese Angelegenheit unter Obhut der bayerischen Gesetzgebung war.

„Die Person …“ bitte um schriftliche Mitteilung bis zum 21. November 2018, welchen Zweck die Ladung erfüllen solle. „Die Person …“ habe auf das Grundgesetz geschworen und dazu gehöre doch auch der Besitz der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG.

Das bisher bekannte Aktenzeichen habe sich geändert. Damit hier nichts durcheinandergebracht werde und kein Formfehler entstehe, bitte „die Person …“ um Überprüfung dieses Sachverhalts und Mitteilung, was mit dem alten Aktenzeichen passiert sei. „Die Person …“ beantrage die Überprüfung des oben genannten Aktenzeichens auf Formfehler nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Jede Person habe das Recht, die gesetzliche Grundlage für das Disziplinarverfahren genannt zu bekommen und wer diese Klage persönlich eingereicht habe.

Grundlage der Disziplinarklage sei eine Gesinnungsfrage. Es werde unterstellt und nicht bewiesen. Die Grundlage werde als Fantasiegebilde dargestellt.

§ 3 a der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung als Gesetz besage, dass kleine Fehler bei der Beantragung von der Behörde korrigiert werden könnten. Dadurch sei keine Gesinnung nachzuweisen. Dieser Verwaltungsfehler könne nicht zu Lasten einer beantragenden Person herangezogen werden. Letztlich sei aus diesem Missverständnis eine scheinbare Disziplinarklage aufgebaut worden.

In den Einstellungsvoraussetzungen (für Polizei, Richter, Apotheker usw.) und den Laufbahnvoraussetzungen stehe ausdrücklich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit als Voraussetzung vorliegen müsse. Dies sei ihm GG, LV und dem Konsulargesetz gesetzlich geregelt. Diese Voraussetzungen stellten keine gefährliche Gesinnung dar.

Gemäß Art. 20 AEUV seien Unionsbürger nur Staatsangehörige. Warum führe eine angeblich falsch beantragte Staatsangehörigkeit zu Entlassung? Mit Scheinargumenten und Unterstellungen (ohne Beweise) seien in der Disziplinarklage Gesetze umgangen und als angebliche Schutzbehauptungen „der Person …“ als unglaubwürdig dargestellt worden. Damit werde eine objektive Rechtsprechung ad absurdum geführt.

„Die Person …“ stelle den Antrag auf Zeugenladung nach dem VVG, um Klarheit in diesem Sachverhalt zu bekommen. Die falschen Anschuldigungen seien durch die zu ladenden Zeugen auszuräumen.

„Die Person …“ bitte deshalb als Zeugen nach dem VVG zu laden:

Herr … von der Ausländerbehörde … zu der Frage, warum in einem Antrag (der der eigentliche Vertrag bereits sei), einseitige Änderungen der Behörde vorgenommen würden, ohne dies mit der beantragenden Person zu besprechen und deshalb § 3a der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung nicht eingehalten worden sei.

Herr PHK … Herr …, PK/B, … Herr …, KHK, … zur Klärung, wer für den Aktenvermerk vom 26. Januar 2017 verantwortlich ist.

Durchsuchungskräfte Herr … PHK, Herr …, POK, Herr … PHM, Herr … PHK, Herr … PHM.

Mitbewohner Herr … Frau …

„Die Person …“ bitte darum, dass der (beigefügte) Ausweis für die Staatsangehörigkeit zu den Akten genommen wird und um Bestätigung bis zum 21. November 2018.

„Die Person …“ mache von ihrem Remonstrationsrecht nach § 63 BBG Gebrauch und teile mit, dass in der Klageschrift grobe Rechtsverstöße gegen Art. 139 GG vorhanden seien.

Die Anschuldigung beruhe auf Fantasien. Die Alliierten hätten der BRD-Verwaltung verboten, solche Begriffe (wie RB) wieder zu benutzen! Die Benutzung dieses verbotenen Begriffes „RB“ sei strafbar und „die Person …“ bitte um Einhaltung des Rechtsschutzes.

Die Disziplinarklage beinhalte trotz mehrmaligen schriftlichen Hinweises „der Person …“ immer noch den Verdacht auf strafbare Handlungen wie Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).

Mit Beweisbeschlüssen vom 15. November 2018 wurde eine Zeugeneinvernahme von Herrn PHK* … und Herrn PHK … angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung wurden neben den beiden genannten Zeugen auch der präsente Zeuge POK … einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung der § 10 Abs. 1, 13 Abs. 2 BDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, da der Beklagte durch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (§ 20 BDG). Er konnte sich gemäß § 30 BDG abschließend äußern.

Gemäß § 34 Abs. 2 BDG wird die Disziplinarklage bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 BDG zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Gemäß Ziffer II. 2. der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002, BGBl I S. 580, geändert durch Anordnung vom 16. Oktober 2008, BGBl I S. 2015, wird die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.

Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Präsidenten der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei für die Erhebung der Disziplinarklage aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu§ 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008, BGBl I, S. 2004.

Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 BDG.

II.

Durch das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme und die im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind die nachfolgend dargestellten Sachverhalte, die dem Beklagten in der Disziplinarklage zu Last gelegt wurden, zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen:

1. Ausweislich der vom Landratsamt … im Disziplinarverfahren vorgelegten Antragsunterlagen beantragte der Beklagte am 5. Dezember 2013 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Antragsformular gab er unter der Rubrik „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ an. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben. Unter Ziffer 4 „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ gab der Beklagte an, er habe durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 seit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern.

Der Beklagte hat diesen Sachverhalt nicht bestritten.

2. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme von Herrn KHK …, KPI …- K 5, vom 13. Februar 2017 wurde der Beklagte am 2. April 2014 auf dem Weg zur Gaststätte … in … kontrolliert. Unter den damaligen Gästen der Gaststätte befanden sich zwei bekannte „Reichsbürger/Selbstverwalter“.

Den hierzu von Herrn PHK … in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass es sich bei den in der Stellungnahme genannten Personen um Herrn … und Herrn … handelt. Letzterer hat das von Herrn PHK … ebenfalls übergebene Skript „Deine wichtigsten Helfer um Deine Rechte zu sichern!“ verfasst, in welchem die These aufgestellt wird, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht souverän und könne deshalb keine „Staatsangehörigkeit ausstellen“.

Im Rahmen der im Anwesen des Beklagten durchgeführten Durchsuchung (hierzu nachfolgend unter 4.) wurde ein weiteres von Herrn … gefertigtes Dokument vorgefunden, in welchem u.a. behauptet wird, dass es in der Bundesrepublik kein Beamtentum mehr gebe.

Der Beklagte hat zu dem Vorfall am 2. April 2014 angegeben, er könne sich an diesen nicht mehr erinnern.

3. Am 24. Januar 2017 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit einem am selben Tag in der Gaststätte … in … stattfindenden Treffen von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden, einer Personenkontrolle unterzogen, bei welchem er sich mit seinem Dienstausweis auswies.

Nach dem Besuch der Gaststätte kehrte der Beklagte an die Kontrollstelle zurück, um mit den eingesetzten Beamten über ein Verwarnungsgeld zu sprechen, das gegenüber einem Teilnehmer an dem Treffen in der Gaststätte …verhängt worden war.

Bei einem nachfolgenden Gespräch mit Herrn PHK* …kam der Beklagte auf die Geschehnisse in Georgensgmünd zu sprechen, bei welchen am 19. Oktober 2016 ein SEK-Beamter von einem der Reichsbürgerszene zuzurechnenden Wohnungsinhaber erschossen worden war. Der Täter wurde mit Urteil des LG … vom 23.10.2017 - … wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beklagte betonte in dem Gespräch zwar zunächst, er sei kein „Reichsbürger“. Anschließend sprach er jedoch von einer Verschwörung, dass die zweite von sieben Stufen begonnen habe und stellte infrage, ob der genannte Polizist tatsächlich ums Leben gekommen sei. Zudem behauptete der Beklagte, dass die Rechte und Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland durch die Besatzungsmächte eingeführt worden seien. Herr PHK* …erklärte hierzu in der Zeugeneinvernahme, er habe aus der Äußerung des Beklagten den Schluss gezogen, dass der Beklagte die Auffassung vertrete, es gebe eigentlich keine gültigen Gesetze. Ob der Beklagte jedoch letzteres tatsächlich ausgesprochen habe, sei ihm heute nicht mehr erinnerlich.

Der unter Ziffer 3. genannte Sachverhalt ist zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen PHK … erwiesen.

Der genannte Sachverhalt kann im Disziplinarverfahren verwertet werden, da die Polizeiinspektion … gemäß Art. 40 Abs. 1 PAG in der bis 31. Juli 2017 gültigen Fassung berechtigt war, ihre Erkenntnisse an die Bundespolizeiabteilung … weiterzugeben, wodurch diese Gegenstand des Disziplinarverfahrens wurden. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei personenbezogene Daten an andere Polizeidienststellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes.

Die rechtliche Bewertung hat die übermittelnde Stelle vorzunehmen. Die Bandbreite der polizeilichen Aufgaben hat der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 bis 4 BayPAG festgelegt (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. A. 2014, Rn. 5 zu Art. 40 BayPAG a.F.). Ausreichend ist, dass die übermittelten Daten allein oder in der Zusammenschau mit anderen grundsätzlich zur Begründung einer Gefahr geeignet sind (BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, 8. Edition, Rn. 6 zu Art. 40 BayPAG a.F.).

Aufgrund der Äußerungen des Beklagten bei der Personenkontrolle am 24. Januar 2017 und seines Besuches der Gaststätte …, als dort ein Treffen von Personen stattfand, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind, bestand hinreichender Anlass zu der Annahme, dass der Beklagte als Beamter der Bundespolizei der Reichsbürgerszene nahestehen oder dieser gar angehören könnte. Das dadurch gefährdete Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Vertrauen in die Integrität von Polizeibeamten und deren jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 20 GG, begründet zumindest eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und hat deutlichen Vorrang vor dem Interesse des Beklagten, dass die bei der Personenkontrolle getroffenen Feststellungen nicht an seinen Dienstherrn weitergeleitet werden.

4. Bei der Durchsuchung des Anwesens des Beklagten wurden am 4. Mai 2017 die unter I. dieses Beschlusses genannten Gegenstände sowie gespeicherte Daten sichergestellt, die einen Bezug zum Gedankengut der Reichsbürgerszene aufweisen.

Mit Ausnahme der Dateien, die auf dem PC-Tower Asus unter dem Dateipfad „…“ gespeichert waren, und damit nicht zweifelsfrei der Urheberschaft des Beklagten zugeordnet werden können, sind die aufgefundenen Gegenstände zur Überzeugung der Kammer dem Beklagten zumindest als Besitzer zuzurechnen.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme hat der Beklagte bei der Durchsuchung nicht erklärt, dass die sichergestellten Gegenstände nicht ihm, sondern seiner Lebensgefährtin gehörten. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass der PC-Tower Asus von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzt werde.

Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2017 ist der Beklagte nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den genannten Gegenständen eingegangen. Erstmals im Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2017 wurde vorgetragen, der Beklagte sei lediglich Eigentümer der Flyerwerbung des Vereins … sowie des Buches des Autors Daniel Prinz „Wenn das die Deutschen wüssten…“. Zudem stamme von den sichergestellten Dateien lediglich das Asservat Nr. 1.1.3.2.7 von ihm.

Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beklagte als Polizeivollzugbeamter, der mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Durchsuchung vertraut sein sollte, bereits bei der Durchsuchung, spätestens aber in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme nach der Durchsuchung darauf hingewiesen hätte, dass die sichergestellten Gegenstände (abgesehen von den von seinem damaligen Bevollmächtigten genannten Ausnahmen) nicht ihm, sondern seiner Lebensgefährtin gehören.

Zudem trägt das bei der Durchsuchung aufgefundene Dokument „Wie ein Gerichtstermin und Urteil abgewendet wurde“ den handschriftlichen Vermerk „Danke, …“, ein weiteres Indiz, dass die Unterlagen dem Beklagten gehören.

Die Kammer deshalb davon aus, dass lediglich die unter dem Dateipfad „…“ gespeicherten Dateien nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden können.

Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die Verwertung der sichergestellten Dokumente und Dateien keine Bedenken.

Behörden, die selbst über Beamte verfügen, die Ermittlungspersonen i. S. d. § 152 GVG sind, können die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse nach § 27 BDG ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft unmittelbar durch diese vollziehen lassen. Das gilt insbesondere für die Bundespolizei. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BPolG sind Beamte im Vollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG und haben damit die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der StPO. In dieser Funktion sind sie zur Ausführung von Beschlüssen nach § 27 befugt und hierzu bei entsprechenden Weisungen ihrer Vorgesetzten auch verpflichtet (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rn. 50 zu § 27 BDG m.w.N.).

Zwar wurden bei der Durchsuchung der Wohnung entgegen § 105 Abs. 2 StPO keine Zeugen hinzugezogen. Nach den glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen PHK … hatte der Beklagte jedoch ausdrücklich auf die Zuziehung von Zeugen verzichtet. Dies ist rechtlich zulässig (BeckOK StPO/Hegmann, Rn. 22 zu § 105 StPO).

Bei der Durchsuchung wurden die Vorgaben des § 102 StPO beachtet. Dem Verdächtigen gehörende Sachen sind bewegliche Sachen, die in seinem Gewahrsam stehen, auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Ein Mitgewahrsam genügt für § 102 StPO (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. A. 2014, Rn. 40 zu § 102).

Sämtliche sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände standen im Gewahrsam des Beklagten als Wohnungsinhaber bzw. Fahrzeughalter. Bezüglich des PC-Tower Asus bestand zumindest Mitgewahrsam mit seiner Lebensgefährtin Frau …

5. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 wandte sich der Beklagte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen … an das Amtsgericht … und legte Widerspruch/Einspruch ein. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Schreiben des Amtsgerichts wegen fehlender Unterschrift ohnehin rechtsungültig sei. Gemäß § 117 in Verbindung mit § 275 StPO in Verbindung mit § 375 ZPO dürfe eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden. Sonst sei die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten. Er weise darauf hin, dass das Schreiben des Gerichts keine Rechtskraft habe. Des Weiteren fordere er, dass ihm das Urteil mit Originalunterschrift des Richters zugestellt werde.

6. Am 5. Januar 2012 teilte der Beklagte nach Erhalt einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 20 EUR durch das Regierungspräsidium … folgendes mit:

„Hallo Frau …, Verwarnung ist leider nicht unterschrieben!

(Verstoß gegen § 126 BGB → persönliche Haftung) Das OWiG wurde am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen. Nach welcher Rechtsgrundlage verwarnen Sie mich? Bitte um Beachtung.“

III.

Aufgrund des unter II. dargestellten, zur Überzeugung der Kammer nachgewiesenen Sachverhalts sowie der Äußerungen des Beklagten im Disziplinarverfahren bzw. im Disziplinarklageverfahren steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte Gedankengut der Reichsbürgerszene (auch nach außen) vertritt.

Der Beklagte hat in seinem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom 5. Dezember 2013 beim Landratsamt … als seinen Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben und zudem erklärt, er besitze die Staatangehörigkeit des Königreichs Bayern. Dies ist ein für „Reichsbürger“ typisches Vorgehen und ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beklagte vom Fortbestehen des Königreichs Bayern ausgeht und damit aber auch die Gründung des Bundeslandes Bayern sowie der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; VG Mageburg, B.v. 2.11.2016 - 15 B 32.16, juris).

Die von dem Beklagten für die Antragstellung genannte Begründung rechtfertigt keine andere Bewertung. Es bestand für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises kein sachlicher Grund. Der Beklagte ist nach seinen eigenen Angaben seit dem 2. April 1990 bei der Bundespolizei tätig. Die Ernennung zum Lebenszeitbeamten erfolgte zum 7. Februar 1998. Seitens des Dienstherrn wurde und wird an der Eigenschaft des Beklagten als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht gezweifelt, so dass der Beklagte gerade nicht verpflichtet war, dreizehn Jahre nach seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zum Nachweis seiner - nie bestrittenen - Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen.

Auch die Behauptung des Beklagten, er habe wegen einer irreführenden Anleitung im Internet bei Ausfüllen des Antragsformulars fehlerhaft mehrfach „Königreich Bayern“ eingetragen, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Vordruck F enthält die eindeutige Formulierung „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“. Die Behauptung des Beklagten, er habe als Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben, da er seine Vorfahren habe nachweisen müssen, ist abwegig, da das Formular F eindeutig und völlig zweifelsfrei nur Angaben zur Person des Beklagten verlangt.

Auch die Erklärungen, die der Beklagte anlässlich der bei ihm durchgeführten Durchsuchung zu dem von ihm beantragten Staatsangehörigkeitsausweis gemacht hat, belegt, dass er dem Gedankengut der Reichsbürgerszene verhaftet ist. Denn der Beklagte betonte nochmals, dass es unbedingt erforderlich sei, das Königreich Bayern einzutragen, da sein Großvater im Königreich Bayern geboren worden sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte die These auf, dass es nur etwa 4 Millionen deutsche Staatsangehörige im Bundesgebiet gebe, aber nur die wenigsten Deutschen hierüber Bescheid wüssten. Auch dies ist eine typisches Gedankengut der Reichsbürgerszene.

Auch das Verhalten des Beklagten anlässlich der Personenkontrolle am 26. Januar 2017, als er auf dem Weg in die Gaststätte … war, in der ein Treffen von Personen aus der Reichsbürgerszene stattfand, belegt, dass der Beklagte diesem Personenkreis zuzurechnen ist. So kam der Beklagte ungefragt auf die Geschehnisse in Georgensgmünd zu sprechen, bei welchen am 19. Oktober 2016 ein SEK-Beamter durch einen Wohnungsinhaber aus der Reichsbürgerszene erschossen wurde. Über diesen Vorfall, der damals bereits drei Monate zurück lag, wurde in den Medien ausführlich berichtet. Der Beklagte sprach in diesem Zusammenhang von einer Verschwörung, und das die zweite von sieben Stufen erreicht sei. Er stellte infrage, dass der genannte Beamte tatsächlich ums Leben gekommen sei.

Diese Thesen wiederholte der Beklagte auch anlässlich der bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Auch hier äußerte er Zweifel an der Richtigkeit der Berichte über den Todesfall in Georgensgmünd und daran, dass der SEK-Beamte bei der Beerdigung tatsächlich in dem Sarg bestattet worden sei.

Schließlich äußerte der Beklagte anlässlich der Kontrolle am 26. Januar 2017 auch, dass die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze solche der Alliierten seien.

Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits am 2. April 2014 die Gaststätte … aufgesucht hat, als dort zwei bekannte Reichsbürger ein Treffen organisiert hatten.

Auch die am 4. Mai 2017 im Anwesen des Beklagten sichergestellten Gegenstände weisen einen eindeutigen Bezug zum Gedankengut der Reichsbürgerszene auf.

So fanden sich allein im Fahrzeug (VW Bus) des Beklagten 46 Flyer zum dem Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ von Daniel Prinz, sowie weitere 300 derartiger Flyer in der Wohnung.

Unter www.amazon.de findet sich zu dem Buch folgende Inhaltsangabe:

„Wussten Sie, dass Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt und fast alle Deutschen in ihrem eigenen Land staatenlos sind? Nein? Es gibt tatsächlich ein Dokument, welches die rechtmäßige Staatsangehörigkeit bescheinigt, aber es ist keines der beiden zuvor genannten. Nur wenige Deutsche sind im Besitz dieser speziellen Urkunde, z.B. viele Staatsanwälte, Notare, Bundespolizisten oder Politiker. Wussten Sie zudem, dass Gerichtsvollzieher in der BRD seit 2012 keine Beamten mehr sind oder dass die BRD selbst gar kein Staat ist - und auch nie war -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die großteils innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiert? War Ihnen geläufig, dass wir bald in die „Vereinigten Staaten von Europa“ übergehen und die Menschen in „handelbare Waren” umfunktioniert werden? Haben Sie sich nicht auch schon gewundert, wieso aus dem Arbeitsamt eine „Agentur für Arbeit“ geworden ist oder warum Sie vor Gericht als „Sache“ behandelt werden und nicht als Mann oder Frau? Und Sie werden wahrscheinlich auch überrascht sein, wenn Daniel Prinz Ihnen die Rolle des Vatikans und der katholischen Kirche darlegt, die darin genauso verwickelt sind wie die City of London. War Ihnen bewusst, dass die Sklaverei in Wirklichkeit nie abgeschafft wurde?

Der Autor beantwortet nicht nur diese Fragen ausführlich, sondern zeigt zudem auf, welche höchst raffinierten und hinterhältigen Mechanismen eingesetzt werden, die uns alle versklavt haben und dafür sorgen sollen, dass wir aus dem gegenwärtigen, riesigen Hamsterrad nie ausbrechen. Im Buch kommt dabei auch ein Insider zu Wort, der mit weiteren brisanten Fakten aus dem Nähkästchen plaudert, z.B. auch, auf wie viele Menschen die Weltbevölkerung von der Elite reduziert werden soll. Wie ein roter Faden wird das gesamte Konstrukt offenbart, auf dem dieses Kontroll- und Machtsystem aufgebaut ist. Sie glauben, Sie wüssten als aufgewachter „Bürger“ tatsächlich bereits über alles Bescheid? Dann werden Sie spätestens hier eines Besseren belehrt.

Daniel Prinz bleibt jedoch bei all diesen Informationen nicht stehen. Er präsentiert im zweiten Teil des Buches auch tiefgreifende und fundierte Ideen und Lösungsansätze, die aufzeigen, wie wir uns aus diesem Sklavensystem wieder befreien und eine wirklich gerechte Welt in Frieden und Harmonie erschaffen können. Und bei dem Ganzen spielt Deutschland die Schlüsselrolle.“

Die große Zahl der Flyer für dieses Buch, die allein im Fahrzeug des Beklagten aufgefunden wurden, lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte für das genannte Buch aktiv Werbung betreibt, sich also die Thesen des Herrn Prinz, die BRD sei selbst gar kein Staat - und auch nie gewesen -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die überwiegend innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiere, zu eigen macht.

Auch die sichergestellte DVD mit der Beschriftung „…, Urahnenerbe“ und „… Holocaust“ enthält Gedankengut der Reichsbürgerbewegung. Laut Wikipedia handele es sich bei Frau … um eine mehrmals verurteilte Holocaust-Leugnerin und Rechtsextremistin, … ist Begründer einer neopaganen-braun-esotherischen Bewegung aus dem deutschen rechten Milieu der „Selbstversorger“ und „völkischen“ Siedler.

Weiter wurden eine Visitenkarte mit der Bezeichnung „Die Exil-Regierung Deutsches Reich“ und Flyer mit dem Aufdruck „Kein Friedensvertrag! D seit 1945 besetzt!“, sowie eine Visitenkarte „Volksaufklärung“ mit der Handynummer von … aufgefunden. Letzterer betreibt die Homepage der …*). Auf dieser spricht Herr … die Leser mit „Geliebte Reichsbürger!“ an.

Ebenfalls sichergestellt wurden Einladungen für Treffen des Vereins „…“ in der Gaststätte … in … Der Beklagte ist nach eigenen Angaben Mitglied dieses Vereins. Einem ebenfalls sichergestellten Flyer des genannten Vereins ist zu entnehmen, dass dieser sich u.a. mit den Fragen beschäftigt, weshalb die BRD eine Verwaltung und kein Staat sei und weshalb BRD-Einwohner fast alle Staatenlose seien, typische Thesen, die von der Reichsbürgerszene vertreten werden.

Schließlich hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 in einem Verwarnungsgeldverfahren gegenüber dem Respektierungspräsidium … geäußert, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz am 11. Oktober 2007 im Bundestag aufgehoben worden sei. Es gebe deshalb keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes. Darüber hinaus rügte der Beklagte - wie auch in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2012 an das Amtsgericht … - das Fehlen einer Unterschrift, woraus sich eine persönliche Haftung des Adressaten seines Schreibens ergebe.

Auch dies sind reichsbürgertypische Thesen und Formulierungen (vgl. zum Ganzen: Caspar/Neubauer, Durchs wilde Absurdistan - oder: Wie „Reichsbürger“ den Fortbestand des Deutschen Reichs beweisen wollen, LKV 2012, 529; Caspar/Neubauer, „Ich mach´ mir die Welt, wie sie mir gefällt“ - Reichsbürger in der real existierenden Bundesrepublik Deutschland, LKV 2017, 1; Amadeu Antonio Stiftung, Die „Reichsbürger“: Überzeugungen, Gefahren und Handlungsstrategien, abrufbar unter:

https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/pdfs/reichsbuerger_web.pdf).

Schließlich belegen die schriftlichen Ausführungen des Beklagten im Disziplinarverfahren, dass er Anhänger der Reichsbürgerbewegung ist und deren Gedankengut verinnerlicht hat.

So bestreitet er bereits die Existenz einer Reichsbürgerbewegung. Bei dieser handele es sich um eine „Phantasiebewegung eines Hobbyisten“. In der mündlichen Verhandlung verwahrte er sich ausdrücklich gegen die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ durch den Vorsitzenden.

Die Existenz der Reichsbürgerbewegung muss jedoch gerade auch dem Beklagten als einem Beamten im Polizeivollzugsdienst bekannt sein.

Die Reichsbürgerbewegung entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung, seit 2013 auch mit Militanz. Der Bundesverfassungsschutz rechnet der Bewegung im September 2017 rund 15.000 Personen zu; davon gelten 900 Personen als Rechtsextremisten. Rund 13.000 Straftaten werden „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ seit deren Erfassung zugerechnet, davon 750 Gewaltdelikte (Quelle: Wikipedia). Die Zahl der der Reichbürgerszene zuzurechnenden Personen ist allein in Bayern bis Dezember 2017 auf ca. 3.500 Personen angestiegen (Nürnberger Nachrichten vom 27.12.2017).

Inzwischen gibt es ca. 19.000 sog. Reichsbürger und Selbstverwalter. 950 von ihnen werden als Rechtsextremisten eingestuft (SZ vom 28.10.2018).

Es gibt zudem eine Reihe von im Internet abrufbaren Publikationen, die sich mit der Reichbürgerbewegung befassen. So hat beispielsweise das Amt für Verfassungsschutz des Freistaats Thüringen eine Broschüre mit dem Titel „Reichsbürger“ - Querulanten oder Verfassungsfeinde?“, Stand September 2017 herausgegeben.

Die Argumentation des Beklagten beinhaltet für Anhänger der Reichsbürgerbewegung typische Formulierungen, die sich insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Mai 2017 dokumentieren. Dort bezeichnet sich der Beklagte auf Seite 4 beispielsweise als „die Person …“ und spricht auf Seite 1 von „der Person … in der Funktion als Regierungsdirektor“.

Auch nachfolgend hat sich der Beklagte im Verfahren konsequent als „die Person …“ bezeichnet. Beide Formulierungen erwecken zumindest den Eindruck, als ob der Beklagte Zweifel an der Legitimation des Handelns von Herrn RD … hegt und sich selbst als eine außerhalb des Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland sehende Person ansieht.

Der Beklagte bestreitet in dem genannten Schreiben erneut die Existenz der Reichsbürgerbewegung und spricht von einer Hexenjagd auf „Reichsbürger“. Er unterstellt, dass ungesetzliche Ermittlungen auf der Grundlage von Verordnungen durchgeführt würden, die von den Aliierten ausdrücklich verboten worden seien, womit der Beklagte erneut die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zumindest teilweise in Frage stellt.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit seine Dienstpflichten verletzt.

Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften herausführt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als eine nur formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass es sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, juris).

Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“, aber auch unabhängig von der Zugehörigkeit zu dieser Bewegung und dem Verfolgen dieser Theorien die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; VG München, U.v. 8.2.2018 - M 19L DK 17.5914; VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2017 - 35 L 2031/17.O. juris; B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16, juris; VG Magdeburg, U.v. 20.3.2017 - 15 A 16/16, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a., juris)

Der Beklagte hat durch den im Disziplinarverfahren nachgewiesenen Verstoß gegen die politische Treuepflicht vorsätzlich und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U.v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077, juris; BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077, juris; VG Mageburg, U.v. 30.3.2017 - 15 A 16/16, juris).

Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris; U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 BDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt gemäß § 13 Abs. 2 BDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Der Beklagte identifiziert sich mindestens seit Ende des Jahres 2013, als er die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt hat, mit dem Gedankengut der Reichsbürgerszene. Das Vorhalten von Flyern für das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ und von Einladungen für Treffen für den Verein „…“, in welcher der Beklagte Mitglied ist, belegt, dass der Beklagte weiterhin Gedankengut der Reichsbürgerszene vertritt. Dies zeigen auch die sonstigen, beim Beklagten sichergestellten Gegenstände, die einen entsprechenden Bezug aufweisen.

Der Beklagte leugnet bis heute die Existenz dieser Bewegung, insbesondere im Zusammenhang mit der Tötung eines SEK-Beamten am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd, ein für einen als Polizeibeamten im Hinblick auf die Faktenlage nicht hinnehmbares Verhalten. In der mündlichen Verhandlung forderte der Beklagte den Vorsitzenden dann sogar auf, den Begriff „Reichsbürger“ nicht zu verwenden. Es ist somit nicht erkennbar, dass sich der Beklagte inzwischen vom Gedankengut der Reichsbürgerszene gelöst hätte und nunmehr die Gewähr für künftig verfassungstreues Verhalten bieten würde.

Wie bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73; juris) die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte.

Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.5.2011 - 1 D 20.00, juris; BVerfG, B.v. 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07. juris; lag Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10, juris VG Magdeburg, U.v. 8.6.2011 - 8 A 16/10 MD, juris), wobei vorliegend jedoch auch eine tatsächliche Beeinträchtigung zu bejahen ist.

Denn von einem Polizeivollzugsbeamten ist als einem Repräsentanten der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der staatlichen Gesetze respektiert und sein polizeiliches dienstliches und außerdienstliches Handeln danach bestimmt. Die Bürger und damit die Öffentlichkeit begegnen einem Polizeivollzugsbeamten, der - wie der Beklagte - sich mit der Reichsbürgerszene identifiziert und deren Gedankengut vertritt, mit Unverständnis, was zu einem Ansehensschaden des Berufs des Polizeivollzugsbeamten, der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung führt.

Durchgreifende Milderungsgründe, die es ermöglichen würden, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Das zu ahndende Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar.

Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wegen einer krankhaften seelischen Störung im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d §§ 20, 21 StGB begangen hat.

Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher nicht straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass auch langjähriges beanstandungsfreies dienstliches Verhalten jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht fällt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2018 - 16a D 15.2087, juris Rn. 61).

Unerheblich ist auch, dass der Beklagte sich wiederholt auf seine christliche Gesinnung und den Besitz mehrerer Exemplare des Grundgesetzes berufen hat, von denen er neben einer Bibel ein Exemplar in der mündlichen Verhandlung bei sich führte. Dies entkräftet nicht die im Verfahren festgestellten Fakten, die zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass der Beklagte Gedankengut der Reichsbürgerszene (auch nach außen) vertritt.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2.03, juris; BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2759, juris Rn. 56).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600 zitiert 60 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Strafgesetzbuch - StGB | § 186 Üble Nachrede


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe

Strafprozeßordnung - StPO | § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils


(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hau

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Strafprozeßordnung - StPO | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung


(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 116


(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 17 Einleitung von Amts wegen


(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 34 Erhebung der Disziplinarklage


(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienst

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 78


(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenges

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

Strafgesetzbuch - StGB | § 187 Verleumdung


Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit F

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten


Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Diens

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen


(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei de

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage


(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 12 Verfolgung von Straftaten


(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das 1. gegen die Sicherheit der Gren

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 60 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter


(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verl

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten


(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er i

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen


(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorge

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen


(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem un

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.2087

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte trägt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juni 2016 - M 5 S 16.1250

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1958 geborene Antragsteller

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. März 2017 - 15 A 16/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. I. 2 Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2010 - 10 Sa 308/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22. Februar 2010, Az.: 3 Ca 725/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird

Referenzen

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das

1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung ihrer Aufgaben nach § 2 gerichtet ist,
2.
nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde,
3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird,
4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
darüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach Nummer 2 oder nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches besteht sowie in Fällen der Nummer 6. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit Satz 1 Nr. 4 betroffen ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.

(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.

(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.

(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und

1.
wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;
2.
wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet;
3.
wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst.

I.

2

Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss an ihren Schulabschluss der 10. Klasse (Polytechnische Oberschule) bis 1984 eine Lehre als Polsterin. Danach war sie in unterschiedlichen Berufszweigen tätig. 1993 wurde sie zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt und 1994 an das Polizeirevier B-Stadt als Sachbearbeiterin Einsatz versetzt. Mit Wirkung vom 24.07.1995 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung. Im Jahr 2000 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert und nach erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA im Jahre 2011 zur Polizeikommissarin ernannt. Seitdem ist sie im Streifeneinsatzdienst und als Einsatzführerin tätig.

3

Dienstlich beurteilt wurde sie zuletzt im März 2009 mit der Gesamtbewertung "gut" bei 267 Punkten. Eine weitere Beurteilung konnte ihr bisher noch nicht eröffnet werden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsbeurteilung: "C").

4

Die Beklagte zu 1) ist Mutter zweier erwachsener Kinder. Dem jüngsten Kind (D… geb. 20.01.1995) zahlt sie derzeit noch Unterhalt. Seit 1994 ist sie in zweiter Ehe mit dem Beklagten zu 2) verheiratet. Sie hat keine Vorbelastungen/Strafen.

II.

5

Der Beklagte zu 2), geboren am 20.12.1960, absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse eine Lehre als Fahrzeugschlosser und verrichtete ab 1979 Dienst bei der Nationalen Volksarmee. Am 01.11.1989 nahm er seinen Dienst im damaligen Polizeikreisamt B-Stadt auf und wurde im Juli 1991 zum Beamten auf Widerruf (Polizeiobermeister) ernannt. 1994 wurde er auf Lebenszeit verbeamtet und 2005 zum Polizeihauptmeister befördert. Nach Absolvierung der sechsmonatigen Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA wurde er 2010 zum Polizeikommissar ernannt und ist seitdem als Sachbearbeiter Einsatz (Einsatzführer) tätig.

6

Die dienstliche Beurteilung vom 23.11.2010 schloss er mit der Gesamtbewertung "befriedigend" mit 248 Punkten ab. Eine weitere Beurteilung ist ihm bisher noch nicht eröffnet worden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsurteil: "B").

7

Der Beklagte zu 2) hat ein 1995 geborenes gemeinsames Kind mit der Beklagten zu 1). In der Personalakte sind zwei weitere Kinder (N…, geb. 19.10.1982; V…, geb. 20.02.1987) vermerkt. Er hat keine Vorbelastungen/Strafen.

III.

8

Mit Schreiben vom 28.04.2014 zog das Sozialamt des Landkreises … die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für ihre Mutter in Höhe von 160,00 EUR einschließlich einer Nachzahlung in Höhe von 960,00 EUR heran. Durch die wiederholten Nachfragen des Sozialamtes sahen sich die Beklagten nach eigenen Angaben in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und erhoben in einem als "Familie, D… und B." gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 05.05.2015 Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes. Dem Widerspruchsschreiben war als Anlage u.a. eine "juristische Aufklärung" beigefügt, bei der es sich um einen Vordruck aus dem Internet handelt. Die "juristische Aufklärung" ist handschriftlich überschrieben mit "Beachte: gültige Rechtsnorm!" und beginnt mit den Worten: "Zuallererst juristische Aufklärung:" Im Folgenden wird u.a. ausgeführt, dass das Grundgesetz zumindest seit 1990 keinen Geltungsbereich mehr habe, Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien, es keine unabhängigen "BRD-Richter" mehr gebe (zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 d. B.A. verwiesen).

9

Am 21.05.2014 übersandten die Beklagten ein weiteres Schreiben an den Landkreis …, dass als Absender " und aus der Familie B. – Mensch und Natürliche Person entspr. § 1 des staatlichen B" auswies und ebenfalls ein aus dem Internet vorgefertigtes Schreiben darstellt, welches auf die jeweiligen Behörden zugeschnitten werden kann und im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend gegründet sei und insbesondere hoheitliche Akte der Verwaltungsbehörden ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage seien. Insbesondere heißt es in dem vorgenannten Schreiben:

10

"Ihre o.g. Forderungen basieren letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) noch die darauf basierenden Gesetze legitimiert. […]. Darüber hinaus ist das GG gemäß seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig".

11

Das Schreiben wurde von jedem Beklagten persönlich auf jeder Seite unterzeichnet. Außerdem ist der Vordruck in Teilen individualisiert. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.05.2015 (Bl. 42 – 46 d. B.A.) verwiesen.

12

Der Landrat des Landkreises … wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2014 (Bl. 1 d. B.A.) an den Leiter des Polizeireviers ... und informierte diesen über den Inhalt des Schreibens vom 21.05.2014. Er teilte ferner mit, dass das Schreiben aus seiner Sicht eine schwerwiegende Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten darstelle.

13

Unter dem 09.09.2014 wurde wegen des Schreibens vom 21.05.2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagten eingeleitet. Das vorhergehende Schreiben vom 05.05.2014 war der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht bekannt. Mit Verfügungen vom 21.10.2014 wurden die Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben (§ 38 Abs. 1 DG LSA). Außerdem wurde am 20.01.2015 die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 45 % bei der Beklagten zu 1) und zu 55 % bei dem Beklagten zu 2) angeordnet (§ 38 Abs. 2 DG LSA).

14

Auf Antrag der Beklagten hob das Disziplinargericht mit Beschlüssen vom 16.03.2015 (8 B 2/15 MD; 8 B 4/15 MD; 8 B 3/15 MD; 8 B 5/15 MD) die vorläufigen Dienstenthebungen und den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge auf. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (10 M 4/15) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Anträge der Beamten (10 M 4/15; 10 M 6/15; 10 M 5/15; 10 M 7/1) ab. Die vorläufigen Dienstenthebungen und der jeweils angeordnete teilweise Einbehalt der Dienstbezüge blieben aufrechterhalten. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 23.04.2015 u.a. auch auf das Schreiben vom 05.05.2014 ausgedehnt.

15

Mit der Disziplinarklage vom 13.03.2016 (Eingang 16.03.2016) werden die Beklagten angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie ihre beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt hätten. Nach § 33 BeamtStG bestehe die Grundpflicht des Beamten darin, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die Äußerungen der Beklagten in den Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 seien substanziell geeignet, ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass mit den vorgeworfenen Handlungen eine deutliche inner- und außerdienstliche Ansehensschädigung bereits eingetreten sei. Es sei unstreitig, dass Dritte, denen die Dienstverhältnisse bekannt geworden seien, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Polizeibeamten als erheblich störend empfunden hätten. Beim Sozialamt des Landkreises ... handele es sich zudem um jene Organisationseinheit, für die die Beklagten auch dienstlich zuständig seien. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und hätten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages entsprechend zu handeln. Dies gelte gerade im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamte in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden seien und ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und mit den Organen der Strafrechtspflege erforderten. Das Vertrauen des Dienstherrn zu den Beklagten sei völlig zerstört. Die Verletzung gewichtiger dienstrechtlicher Pflichten überschreite in qualitativer und quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz erheblich. Die Beklagten hätten gezeigt, dass die Verwaltung sich nicht auf sie verlassen könne, da sie eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung zurückstehen ließen. Auch das Nachtatverhalten gebe den Anschein, dass die Beklagten zur Reflektion ihres Verhaltens nicht motiviert seien.

16

Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen seien bei den Beklagten zwar nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Schreiben vom 05.05.2014 und 21.05.2014 könne aber davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten mit den im Internet vorgefundenen Inhalten und deren Rechtsausführungen auseinandergesetzt und unverkennbar identifiziert hätten. Eine Distanzierung im Verhalten sei nicht zu erkennen. Ihre fehlende Reue und Einsicht und das Verhalten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sprächen nicht von der Abkehr der in den Schreiben zum Ausdruck gebrachten Negierung der Geltung des Grundgesetzes.

17

Die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Aufgrund ihrer Vertrautheit mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem speziellen Polizeirecht als Teil des Verwaltungsrechts und auch wegen der beruflichen Stellung als Polizeibeamten sei es ihnen möglich gewesen, die besondere Erheblichkeit ihres beamtenunwürdigen Verhaltens in persönlicher und sozialer Angelegenheit einzuschätzen.

18

Milderungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Beklagten die behauptete existenzbedrohende Situation nicht durch Belege nachgewiesen, noch handele es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagten auf Grund ihrer Persönlichkeit auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen würden.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

21

Die Beklagten beantragen jeweils

22

die Disziplinarklage abzuweisen.

23

Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass sie kein Dienstvergehen begangen hätten. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass die Absendung der aus dem Internet entnommenen Schreiben ein Dienstvergehen darstelle. Die Schreiben seien vielmehr nur ein "Trick" gewesen, um den Forderungen des Sozialamtes, die sich nachträglich auch als unberechtigt herausgestellt hätten, zu entgehen. Zudem bestünden keinerlei Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Sie seien sich ihrer Verantwortung als Polizeibeamte bewusst. Ihr Dienst sei seit Jahren tadellos. Sie hätten keinerlei Kontakte zur sog. "Reichsbürgerbewegung". Bei dem hier relevanten außerdienstlichen Verhalten fehle sowohl der funktionale Dienstbezug, noch sei das im Rahmen einer Ansehens- und Vertrauensverletzung erforderliche Tatbestandsmerkmal "in besonderem Maße" gegeben.

24

Zudem liege ein Beweisverwertungsverbot vor, da der Landkreis ... die Schreiben nicht an die Klägerin habe weiterleiten dürfen.

25

Die Beklagten rügen ferner, dass eine gemeinsame Disziplinarklagenerhebung gegen mehrere Beamte unzulässig sei. Dies sehe weder das Bundesdisziplinargesetz (BDG) noch das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) vor. Auch sei der Personalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz (PersVertrG) weder im Disziplinarverfahren noch im Rahmen der Durchführung des Disziplinarklageverfahrens beteiligt worden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die gemeinsame Erhebung der Disziplinarklage gegen die Beklagten ist zulässig.

1.

28

Gemäß § 3 DG LSA i.V.m. 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO steht es der Klägerin frei, gegen beide Beklagten nur eine Disziplinarklage zu erheben, da der gegenüber den Beklagten erhobene disziplinarrechtlich relevante Vorwurf gleichartig ist und auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht. Die Klägerin bestimmt durch ihre Klageerhebung, wer als Beklagter am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 3 DG LSA i.V.m. § 63 Nr. 2 VwGO). Insbesondere steht dem nicht § 93 VwGO entgegen, da dieser nur regelt, dass das Gericht – hier das Disziplinargericht - nach Klageerhebung zur Verfahrensverbindung bzw. -trennung befugt ist und im Umkehrschluss die Klägerin die Verfahrensverbindung bzw. –trennung nach einmal erhobener Klage nicht mehr ohne Weiteres bewirken kann.

29

Dass ihm Rahmen des Disziplinarrechts – insbesondere bei Disziplinarklagen – etwas anderes gelten sollte, d.h. die Disziplinarklage nur jeweils gegen einen Beamten erhoben werden dürfe, ist nicht ersichtlich (a.A. Hummel/Köhler/Mayer: BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 4. Aufl. 2010, § 52, Rn. 6). Für das Bestehen besonders schutzbedürftiger Belange der Beamten, die auf eine gesondert erhobene Disziplinarklage gerichtet wären, sieht das Disziplinargericht keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Klägerin eine gemeinsame Klageerhebung verwehrt werden sollte, wenn das Disziplinargericht eine Verfahrensverbindung hätte beschließen können. Die Voraussetzungen nach § 93 VwGO liegen hier zudem vor, da beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen und eine Verfahrensverbindung auch sachdienlich wäre. So hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in den Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebungen und des vorläufigen teilweisen Einbehalts der Dienstbezüge die Verfahren miteinander verbunden (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2015 – 10 M 4-7/15).

2.

30

Die von den Beklagten gerügte fehlende Mitwirkung der Personalvertretung greift nicht durch. Nach § 66 PersVG LSA unterliegen die Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie der Erlass der Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitbestimmung des Personalrats (VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2013, 8 A 17/12 MD; juris; mit Verweis zur anderen Rechtslage im Bund: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010, DL 20 K 2137/09; juris). § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz des Bundes ist auf Beamte des Landes Sachsen-Anhalt nicht anwendbar.

II.

31

Die Disziplinarklagen sind begründet. Die Beklagten haben ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches für jeden Beklagten die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht.

1.

32

Die Klägerin legt den Beklagten zu Recht ein einheitliches Dienstvergehen in Gestalt zweier schuldhafter Dienstpflichtverletzungen durch das jeweilige Versenden der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 an den Landkreis ... zur Last. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, wobei ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

33

Das Disziplinargericht ist überzeugt, dass die Beklagten schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG) (a) sowie gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) (b) verstoßen haben. Dabei stellt der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).

34

a) Die Beamten haben eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, indem sie das Schreiben vom 05.05.2014 nebst der Anlage "juristische Aufklärung" und das Schreiben vom 21.05.2014 an den Landkreis ... versendet haben. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2010, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris).

35

Das Gericht hat keine Zweifel, dass das Versenden der Schreiben, in denen die Beamten u.a. die Bundesrepublik Deutschland für ungültig und nichtig erklären und auch die auf dem Grundgesetz basierenden Gesetze nicht anerkennen, eine eindeutige und eklatante Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG darstellt. Die Verwendung der beiden Schreiben im Rechtsverkehr ist unvereinbar mit der Treuepflicht eines Polizeibeamten. Ein derartiges Verhalten schädigt das Ansehen der Polizei als einer tragenden Institution des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates.

36

(aa) Ohne Erfolg tragen die Beklagten vor, dass eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht als Teil der Ansehensschädigung nicht in Betracht komme, da das Ansehen des Beamtentums jedenfalls in der Öffentlichkeit gar nicht beschädigt worden sei, da beide Schreiben nur an die Mitarbeiterin des Sozialamtes ... versandt worden und diese nur als Funktionsträgerin einer Behörde und nicht als Öffentlichkeit zu betrachten sei.

37

Die Verwendung der beiden vorgenannten Schreiben erfolgte nicht lediglich im geschützten privaten Bereich der Beklagten, etwa der eigenen Wohnung. Die Beklagten haben vielmehr die Schreiben durch Versenden aus ihrem eigenen Zugriffs- und Machtbereich entlassen und ihr Verhalten damit öffentlich gemacht. Die Öffentlichkeit war spätestens hergestellt, als das Schreiben der Mitarbeiterin des Sozialamtes ... als dessen Funktionsträgerin zuging. Das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" erfordert nicht, dass das dienstpflichtverletzende Verhalten einer unbestimmten Anzahl / Gruppe von Personen zugänglich ist. Auch ist in diesem Rahmen nicht relevant, dass die Beklagten nach eigenem Vortrag davon ausgegangen seien, dass die Schreiben aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nur im Rahmen ihres privaten Behördenverfahrens verwendet würden. Entscheidend ist, dass auch die Kommunikation zwischen einer Privatperson und einer Behörde Teil des Rechtsverkehrs ist, d.h. andere, dritte Parteien (natürliche und juristische Personen) außerhalb des geschützten privaten Bereichs der Beklagten Kenntnis von dem Verhalten nehmen konnten und sollten.

38

(bb) Die Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten stellt sich dem Gericht als außerdienstliches Verhalten dar. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2011 – 1 D 55.99, juris, Rn. 57). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beklagten die Schreiben als Privatpersonen gegenüber dem Sozialamt ... abgesendet haben.

39

(cc) Ein Verhalten außerhalb des Dienstes erfüllt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn es nach den Umständen des Einzelfallesin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

40

Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; alle juris).

41

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

42

Der somit zu fordernde Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, juris, Rn. 7). Der Bezug zwischen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und dem Dienstposten des Beamten besteht vielmehr, wenn die Pflichtverletzung bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, vgl. insbesondere zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16; beide zitiert in juris)

43

Hieran gemessen haben die Beklagten dem für die Tätigkeit der Polizei unabdingbaren Vertrauen der Bevölkerung in ihre Bereitschaft, als Polizeibeamte jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nachhaltig durch das wiederholte Negieren der Gültigkeit des Grundgesetzes den Boden entzogen und damit unwiderruflich zerstört.

44

Das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik als Staat und der davon ausgehenden staatlichen Gewalt schadet dem Ansehen der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung in besonderem Maße und ist mit dem konkret-funktionalen Amt der Beklagten als Polizeivollzugsbeamten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Sozialamt des Landkreises ... um jene Organisationseinheit handelt, in der die Beklagten als Polizeibeamte auch dienstlich zuständig sind. Bei Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden sind, ist gerade ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und den Organen der Strafrechtspflege erforderlich. Nach dem für das Disziplinargericht nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin haben Dritte, nämlich die Mitarbeiter des Landkreises und der Landrat, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Beklagten als erheblich störend empfunden. Allein der Sprachgebrauch und die Wortwahl der Abhandlungen habe die Mitarbeiter derart schockiert, dass sie im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen durften, mit Vertretern des Staates zu kommunizieren. Auch innerhalb der Kollegenschaft gilt die vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich und erheblich geschädigt (vgl. Bl. 260 d.B.A.).

45

b) Die Beklagten haben gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG. Urt. v. 12.03.1986, 1 D 103.84; Bayr. VGH, Urt. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; VG Berlin, Beschl. v. 05.04.2007, alle juris). Das erkennende Gericht hat bereits in dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung (Beschl. v. 16.03.2015 - 8 B 2/15 MD; juris) hierzu ausgeführt:

46

"b. b. b.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; juris) setzt die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Demgegenüber stellt das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerwG, Beschluss v. 17.05.2001, 1 DB 15/01; VG Münster, Urteil v. 19.02.2013, 13 J 1160/12.O; beide juris). Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte."

47

Nichts anderes gilt auch für das Disziplinarklageverfahren. Das Disziplinargericht hat keinen Zweifel, dass die Beklagten durch das Absenden der beiden Schreiben den deutlichen und eindeutigen Schein dafür gesetzt haben, dass sie sich zu einem Gedankengut bekennen, das der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegensteht.

2.

48

Die Beklagten haben die Dienstvergehen vorsätzlich und schuldhaft begangen, wobei bereits Fahrlässigkeit genügt. Zur Überzeugung des Gerichts muss ihnen bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten, die Negierung der Bundesrepublik Deutschland und der mit ihr einhergehenden staatlichen Ordnung, ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Beide Beklagten haben anlässlich ihrer beamtenrechtlichen Vereidigung folgende Eidesformel nachgesprochen:

49

"Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und zu verteidigen …"

50

Beide Beklagte sind Polizeikommissare mit langjähriger Dienst- und Berufserfahrung. Sie haben an der Fachhochschule in Aschersleben breit gefächerte Rechtskenntnisse in einem sechsmonatigen Lehrgang vermittelt bekommen, der insbesondere die Rechtsgebiete Verwaltungs- und Polizeirecht, sowie Staats- und Verfassungsrecht und öffentliches Dienstrecht enthielt. Ihnen muss daher die Verbindlichkeit der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes, und dass ihr Verhalten all dem entgegensteht, in besonderer Weise präsent gewesen sein.

51

Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen, indem sie im Wesentlichen übereinstimmend vortragen, der Zweck der Schreiben habe allein darin bestanden, den Landkreis ... von seinem rechtswidrigen Verhalten abzubringen, und dass sie sich – tatsächlich - in keiner Form Gedanken darüber gemacht hätten, dass die Versendung der Schreiben sie in den Verdacht bringen könnte, nicht für den Dienstherrn einzustehen ggf. sich nicht verfassungstreu zu verhalten.

52

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beamte zwar zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, erkennt, er jedoch glaubt, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Ein solcher Rechtsirrtum kann zwar das Unrechtsbewusstsein – und damit die Schuld – ausschließen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12, juris, Rn. 47).

53

Unter Zugrundelegung dessen befanden sich die Beklagten nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass angesichts des eindeutigen Inhalts der beiden Schreiben bereits für jeden Laien, und erst Recht für die Beklagten als langjährige Polizeivollzugsbeamte mit entsprechender Ausbildung, offensichtlich erkennbar sein musste, dass dieses Verhalten disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, dass das vorgeworfene Verhalten Privatsache sei und nur ein "Trick", um sich der Inanspruchnahme durch das Sozialamt zu entziehen. Auch insoweit durften die Beklagten bei gehöriger Gewissensanstrengung nicht davon ausgehen, dass dieser "Trick" disziplinarrechtlich bei Entdeckung nicht geahndet werde. Die persönliche Vorstellung, dass das Verhalten und damit das Dienstvergehen nicht vom Dienstherrn entdeckt werde, steht einer schuldhaften Begehung nicht entgegen.

3.

54

Soweit sich die Beklagten auf ein Beweisverwertungsverbot berufen und unter Bezugnahme auf ein an sie gerichtetes Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 17.06.2015 (vgl. Bl. 327 – 330 d. B.A.) vortragen, dass der Landkreis ... die Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 nicht hätte an den Dienstherrn weiterleiten dürfen, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 30.07.2015 (10 M 4/15) an. Darin heißt es:

55

"Soweit es die Weitergabe der Namen der Antragsteller an ihren Dienstherrn betrifft, ist bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelte; selbst wenn man dies aber mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz so sähe und auch eine Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 SGB X ausschlösse, wäre sowohl die Übermittlung der Namen als auch diejenige der streitgegenständlichen Schreiben in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses in Anlehnung an die Vorgaben des § 34 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2013 -, zit. nach JURIS) gerechtfertigt.

56

Im Gegensatz zur Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz begründeten die Schreiben durchaus eine gegenwärtige Gefahr für überragende Rechtsgüter der Allgemeinheit, mithin für solche, welche die im konkreten Fall anzunehmenden Persönlichkeitsinteressen der Antragsteller ganz erheblich überwiegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2015 ausgeführt hat, haben beide Antragsteller mit ihren an das Sozialamt des Landkreises ... gerichteten Schreiben massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht zur Beachtung und zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das dadurch gefährdete Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Vertrauen in die Integrität von Polizeibeamten und deren jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 20 GG, hat deutlichen Vorrang vor dem Singularinteresse einzelner Beamter, dass von ihm an eine Verwaltungsbehörde gerichtete Schreiben mit der Negierung der Geltung des Grundgesetzes sowie der Existenz der Bundesrepublik Deutschland überhaupt der Kenntnisnahme durch seinen Dienstherrn vorenthalten werden.

57

Selbst wenn man aber von einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ausgehen sollte, so würde dieser nicht gleichsam automatisch zu dem von den Antragstellern behaupteten Beweisverwertungsverbot führen. Es ist im Bereich des – hier über § 3 DG LSA anwendbaren – allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt, dass zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter auch die Verwertung etwa rechtswidrig erhobener Beweise zulässig sein kann. Dabei ist jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen, die vor allem dann zu einer Verwertbarkeit der Beweise führen kann, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 98 Rdn. 3). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist nicht erkennbar, dass die Übermittlung der hier zugrunde liegenden Schreiben der Antragsteller an ihren Dienstherrn angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer ganz erheblichen Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten – Negieren der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der darauf basierenden staatlichen Institutionen – unverhältnismäßig in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen hätten."

4.

58

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

59

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 und Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16, alle juris).

60

Haben die Beklagten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen - bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Eine derartige Abstufung kann im vorliegenden Falle nicht vorgenommen werden, weil die zwei Pflichtenverstöße, d.h. das Schreiben vom 05.05.2014 und das Schreiben vom 21.05.2014 vergleichbar schwer wiegen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 17/16; juris).

61

An diesen Vorgaben gemessen wiegen die von den Beklagten begangenen Dienstvergehen so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme jeweils indiziert ist.

62

Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten haben angesichts dessen, dass die Grundfeste der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Beklagten in sprachlich eindeutiger Weise negiert werden, ein immenses Gewicht. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten für einen objektiven Betrachter zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in ihren Augen das Grundgesetz ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetzte nichtig seien. Mit diesem Verhalten haben sie zur Überzeugung des Gerichts sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch das Vertrauen des Dienstherrn in eine künftige ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung ihrerseits vollständig, eklatant und unwiderruflich zerstört. Hierbei ist zu beachten, dass Polizeibeamte – wie die Beklagten – der Öffentlichkeit gegenüber besonders augenfällig als Vertreter des Staates auftreten und insoweit eine Negation der Grundordnung durch diese auch besonders schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, als dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, sondern die Beklagten im Abstand von circa zweieinhalb Wochen in vergleichbar schwerwiegender Weise vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen haben.

63

Hierbei verkennt das Disziplinargericht keinesfalls, dass bei den Beklagten über den disziplinarrechtlich relevanten Anschein der Verfassungsuntreue hinaus verfassungswidrige Tendenzen tatsächlich nicht festgestellt werden konnten und auch diese von der Klägerin nicht behauptet worden sind. Es ist weder bekannt, dass die Beklagten in den Kreisen der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" verkehren, worauf der Inhalt und die Wortwahl der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 zunächst schließen lassen könnten, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten das in den Schreiben zum Ausdruck kommende verfassungsfeindliche Gedankengut sonst an anderer Stelle geäußert hätten oder dies an anderer Stelle oder zu anderer Zeit verbreitet hätten. Zwar mag es fraglich bleiben, wie die Beklagten im Internet gerade auf die einschlägigen Vordrucke, die das Gericht eindeutig dem Kreis der sog. "Reichsbürgerbewegung" zuordnet, aufmerksam geworden sein wollen, wenn sie diesen Kreisen nach eigenen Angaben nicht angehören und mit diesen vorher – nach eigenen Angaben – auch keine eigenen Erfahrungen gemacht haben wollen. Dass sie hierauf durch schlichtes "googeln" gestoßen seien, wobei sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weder Suchstichworte noch andere valide Anhaltspunkte für ihre Suche nennen konnten, hält das Gericht zumindest für fraglich. Dessen ungeachtet ist für das Gericht die Zuordnung der Beklagten in die sog. "Reichsbürgerbewegung" aber auch nicht erforderlich, um die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

64

Vielmehr ist für das Disziplinargericht entscheidend, dass die Beklagten als Polizeibeamte, deren Kernaufgabe gerade der Schutz und die Gewähr der freiheitlich demokratischen Grundordnung – insbesondere des Grundgesetzes – ist, diese freiheitlich demokratische Grundordnung in ihr persönliches Belieben gestellt und eigenen, privaten Zwecken (Entziehung der Inanspruchnahme durch das Sozialamtes) untergeordnet haben. Es lässt auf eklatante Persönlichkeitsmängel schließen, wenn – wie hier - gut ausgebildete in der Laufbahngruppe 2 befindliche Polizeikommissare mit einem breiten Maß an Lebens- und Berufserfahrung sich entscheiden, der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt durch einen unseriösen "Trick" zu entziehen und dies nicht, indem sie ihre verwaltungsrechtlichen Erfahrungen und ihre fachlichen Kompetenzen auf einem geläufigen Rechtsweg beschreiten, sondern freiwillig eine Lösung favorisieren, die unverkennbar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik liegt.

65

Gewichtige Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sind und den Schluss rechtfertigen, dass das ihnen vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist und daher (noch) eine Disziplinarmaßnahme "unterhalb" der Entfernung gerechtfertigt ist, liegen nicht vor.

66

Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschläge bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

67

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

68

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen.

69

Anders als sich die Situation dem Disziplinargericht im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens darstellte, haben die Beklagten auch nicht lediglich einmalig, sondern wiederholt – nämlich mit Schreiben vom 21.05.2015 und vom 05.05.2014 – ihre verfassungswidrige Auffassung nach außen vertreten. Zur Überzeugung des Gerichts kann daher nicht entlastend von einer einmaligen Kurzschlusshandlung ausgegangen werden oder davon, dass sich die Beklagten nicht auch intensiv (genug) mit den verwendeten Vordrucken beschäftig hätten und daher die Tragweite ihrer Äußerungen nicht vor Augen gehabt hätten. Denn dagegen spricht nicht nur die Absendung zweier entsprechend offenkundig einschlägiger Schreiben, sondern auch, dass dies nicht kurz hintereinander, sondern zeitversetzt über zweieinhalb Wochen erfolgte. Zudem spricht dagegen, dass die Beklagten die im Schreiben vom 05.05.2014 verwendete "juristische Aufklärung" an besonders relevanter Stelle händisch unterstrichen ("verwaltungsrechtlich … gerichtsverfassungsrechtlich NICHT der BRD untersteht") und den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 inhaltlich verändert haben. So haben sie im Vordruck die Adress- und Betreffzeile individualisiert und die Subjekte "ich" durch "wir" ersetzt. Auch wenn es sich hierbei um keine materiellen Änderungen des Inhaltes handelt, ist dennoch zweifelsfrei erkennbar, dass sie – um die Änderungen konsequent durch das gesamte Dokument vorzunehmen – das gesamte Dokument gewissenhaft gelesen, durchdacht und sich damit identifiziert haben mussten. Auch hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er beide Schreiben zusammen aus dem Internet "gezogen" habe und nicht etwa zuerst nur den Vordruck aus dem Schreiben vom 05.05.2014 und dann zweieinhalb Wochen später den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014. Die Beklagten mussten daher bereits beim Abfassen des Schreibens vom 05.05.2014 eine Abwägung getroffen haben, welchen Vordruck sie als erstes verwenden würden. Der Beklagte zu 2) gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 auch gerade im Hinblick für eine spätere Verwendung abgelegt hatte. Auch insoweit ist daher keinesfalls von einer Kurzschlussreaktion auszugehen.

70

Entlastend kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagten nach eigenen – und unbestrittenen – Angaben wirtschaftlich und psychisch aufgrund der Inanspruchnahme durch das Sozialamt, der Pflege der Mutter der Beklagten zu 1) und auch einer beruflich angespannten Situation der Beklagten zu 1) stark belastet waren und insofern eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen hätte. Dieser Milderungsgrund greift dann, wenn für den Betreffenden eine schockartig ausgelöste vorübergehende psychische Ausnahmesituation bestanden hat. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann und der den Beamten so aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.12.2003 – 14 A 3222/04, juris m.w.N.) Für eine derartige plötzliche Schocksituation sind vorliegend keinerlei Gesichtspunkte erkennbar. Die Heranziehung zur Nachzahlung des Elternunterhaltes war den Beklagten bereits lange vor dem relevanten Schriftverkehr im Mai 2014 bekannt und kam somit nicht plötzlich.

71

Entlastend kann auch nicht das Nachtatverhalten der Beklagten herangezogen werden. Diese haben zwar im Nachgang der Tat vorgetragen, dass sie verfassungstreu seien und ihnen die Verwendung der Formblätter "leid tue". Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie geäußert, dass ihr Verhalten ein Fehler gewesen sei. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben sie diese Einsicht und Reue jedoch zum einen nicht unmittelbar nach der Tat gezeigt, sondern erst als absehbar war, dass ihr Verhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. So hat die Beklagte zu 1) im Rahmen eines anlassbezogenen Gesprächs mit dem Revierleiter, Herrn POR G…, vom 05.09.2014, d.h. circa ein viertel Jahr später, ausgeführt, dass die Angelegenheit Privatsache sei. Die Ausführungen, welche seit 2006 rechtlich abgesichert seien, habe sie aus dem Internet. Die verwendeten Darstellungen habe sie als "Trick" benutzt, um den Forderungen des Sozialamtes nicht nachkommen zu müssen. Zudem sehe sie nicht ein, dass ihr Mann für die Schulden ihres Vaters aufkommen solle (Bl. 15 f. d. B.A.).

72

Entlastend kann ferner nicht berücksichtigt werden, dass den Beklagten die Tragweite der disziplinarrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei. Denn relevant ist insoweit nur, dass ihnen (wie oben ausgeführt) bewusst sein musste, dass sie ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ausüben. Nicht relevant ist hingegen, dass sie das Ausmaß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme) nicht in Betracht gezogen haben.

73

Somit kann entlastend nur berücksichtigt werden, dass die Beklagten disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sind. Dies genügt jedoch nicht, um das zerstörte Vertrauen zum Dienstherrn wiederherzustellen und deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen.

74

In der Gesamtschau ist durch das schwere Dienstvergehen ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, der die Beklagten im Beamtenverhältnis als untragbar erscheinen lässt.

75

Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

III.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1958 geborene Antragsteller steht seit 10. Oktober 1985 als Beamter auf Lebenszeit im Dienstgrad eines Ersten Polizeihauptkommissars in den Diensten des Antragsgegners. Der Antragsteller ist hierbei insbesondere als Seminarleiter im Dienstbetrieb des Antragsgegners, im Fortbildungsinstitut der ... (...) in ..., als Fachlehrer eingesetzt.

Der Antragsteller trat in einer Fernsehsendung des Senders „...“ auf und nahm hier an einer Diskussionsrunde teil, wobei Name und Berufsbezeichnung des Antragstellers genannt wurden. Diese Sendung befasste sich mit den Ideen der sogenannten „...bewegung“, die sich auf ein Deutsches Reich beruft und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Dabei gab der Antragsteller unter anderem an, „seit 40 Jahren in der Firma“ zu sein und äußerte sich kritisch zur Gültigkeit von Wahlen, Gesetzen sowie zur Legitimation des Gesetzgebers. Daneben stellte er die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage. Das Video der Sendung erschien am ... 2015 auf der Plattform ...de und ist seither abrufbar.

In der Folge führte der Institutsleiter am 29. September und 22. Oktober 2015 Kritikgespräche mit dem Antragsteller und teilte ihm mit, dass die Führung im Haus sich von dem Vorgehen und den Inhalten der Aussagen des Antragstellers distanziere.

Am ... Februar 2016 nahm der Antragsteller auf Einladung der „...“ in .../... an einer geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Veranstaltung teil. Im Zuge der Veranstaltung trat der Antragsteller zum Thema der sogenannten „Mensch-Kennzeichen“ als Ersatz für Haftpflicht-Kennzeichen als Redner auf und äußerte sich zum Umgang mit Polizeibeamten. Am Folgetag erschien auf den Internetportalen von ...de und ...de ein Artikel, in dem über den Antragsteller im Zusammenhang mit einer Veranstaltung von „...“ berichtet wurde. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Antragsteller ein hochrangiger Polizeibeamter sei und als Erster Polizeihauptkommissar im ... in ... unterrichte. Noch am selben Tag erhielt der Antragsgegner die Anfrage eines Bürgers, wie die staatsfeindliche Haltung des Antragstellers mit dessen Beruf vereinbar sei und warum dieser im Fortbildungsinstitut lehren dürfe. ... Februar 2016 erschien ein Zeitungsartikel in der ... über den Antragsteller unter dem Titel „...‘“.

Am 19. Februar 2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Anhörung mündlich die Führung seiner Dienstgeschäfte. Zudem erteilte er dem Antragsteller für die Dauer des Verbotes für sämtliche Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Hausverbot und untersagte ihm, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Er ordnete an, dass der Antragsteller sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände herauszugeben habe und ordnete die sofortige Vollziehung sämtlicher Verfügungen an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bestätigte der Antragsgegner die mündlich ausgesprochenen Verfügungen. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, der Antragsteller pflege Verbindungen zur sogenannten „...bewegung“. Er sei unter Bekanntgabe seines Berufes als Polizeibeamter einschließlich genauer Amtsbezeichnung und Zugehörigkeit zum ... in der Öffentlichkeit aufgetreten. Das auf ... auffindbare Video zeige, dass der Antragsteller die Thesen der ...bewegung für richtig befinde und unterstütze. Darüber hinaus fänden sich aktuelle einschlägige Presseberichterstattungen im Internet. Er sei bei einer Veranstaltung der „...“ als Redner aufgetreten und habe auch hier Beruf und Zugehörigkeit genannt. Obwohl die getroffene Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers als Beamter darstelle und mit einer massiven psychischen Belastung für ihn verbunden sei, sei die Maßnahme verhältnismäßig, da die Vorwürfe in besonderer Weise geeignet seien, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Weiterhin könne es zu erheblichen Störungen im Dienstbetrieb des ... kommen, da sich Kollegen und Lehrgangsteilnehmer verunsichert fühlen könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege zudem im besonderen öffentlichen Interesse, da die Integrität des Antragstellers wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts so sehr in Zweifel zu ziehen sei, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit momentan nicht möglich wäre. Ohne Sofortvollzug wären der Dienstbetrieb und das Ansehen der Polizei erheblich und unnötig belastet. Eine Abwägung ergebe auch im Hinblick auf die für den Antragsteller verbundenen Nachteile ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Gegen den Antragsteller wurde am 19. Februar 2016 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aufgrund einer Verbindung zur „...bewegung“ eingeleitet und mit Vermerk vom 11. April 2016 ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Februar 2016 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner ist ferner zu verbescheiden, die vom Antragsteller bereits abgegebenen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere die Dienstwaffe, den Mehrzweckschlagstock, das Pfefferspray, den Dienstausweis, den Berechtigungsschein KFZ sowie alle Dienstschlüssel unverzüglich an den Antragsteller auszuhändigen.

Der Antragsteller sei kein Mitglied der „...bewegung“. Er sei auf der Veranstaltung der „...“ als Privatperson aufgetreten und habe klargestellt, dass er keinesfalls eine Rede als Vertreter von Polizeiorganisationen halte. Er habe sich klar von den Denkansätzen distanziert und mehrfach sein Bestreben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und das Fortbestehen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigt. Hinsichtlich des ...-Videos sei aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauensschutz entstanden, da der Antragsgegner nach dessen Erscheinen weder ein Disziplinarverfahren einleitete noch die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig, da der Antragsgegner lediglich den Gesetzestext wiedergebe und die Meinungsfreiheit nicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners ordnungsgemäß abgewogen habe. Es mangele an der notwendigen Aufklärung des Sachverhaltes sowie der Anhörung neutraler Zeugen. Die befürchtete Verunsicherung am ... sowie die Störungen im Dienstbereich würden reine Spekulation darstellen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zudem verstoße der Antragsgegner gegen seine Fürsorgepflicht. Auch sei widersprüchlich, dass einerseits lediglich der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung bestehe, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Es hätte als milderes Mittel die bloße Entbindung von der Fachlehrertätigkeit zur Verfügung gestanden. Das Hausverbot sowie die Entbindung von allen Tätigkeiten für den Dienstherrn seien unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue Tatsachen mitteilte, welche die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untermauern würden, liege ein unzulässiges Austauschen von Gründen vor.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner wiederholte das Vorbringen aus der Untersagungsverfügung vom 24. Februar 2016. Er trägt weiter vor, der Antragsteller habe sich nicht in ordnungsgemäßer Weise von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassung angreifen. Er habe die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage gestellt. Gerade vor dem Hintergrund der Kritikgespräche anlässlich des Fernsehauftrittes hätte ihm sein Tun bewusst sein müssen. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass beide Auftritte des Antragstellers der Öffentlichkeit bekannt geworden seien und dort für großes Unverständnis gesorgt hätten. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Antragstellers und seiner Tätigkeit als Seminarleiter seien die Pressemitteilungen mittlerweile in weiten Kreisen der Polizei bekannt. Den Seminarteilnehmern sei es nicht vermittelbar, warum ein Beamter, der den Staat derart kritisch sehe und dies auch öffentlich äußere, weiterhin als Seminarleiter tätig sein könne.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat der Antragsgegner weitere Tatsachen vorgetragen, die ihm am 1. März 2016 bekannt geworden seien. So habe der Antragsteller Verschwörungstheorien über den Tod von Franz Josef Strauß und Jörg Haider geäußert. Außerdem habe er Ausgaben des rechtspopulistischen Magazins „compact“ im Lehrerzimmer des ... ausgelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Februar 2016, § 39 BeamtStG Rn. 59). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbotes erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (VG München, B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris Rn. 15; B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380). Die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 gegebene Begründung genügt diesen formalen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern lässt erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Nicht notwendig ist es, explizit auf bestimmte Aspekte wie die Meinungsfreiheit einzugehen.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 3.8.1954 - Bs II 32/54 - VerwRspr 1955, 216 f.). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 24. Februar 2016 bestehen.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG - i. V. m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetztes/BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.

a) Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, so binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 34, § 6 BayBG Rn. 19). Dem Antragsteller ist laut Niederschrift vom 19. Februar 2016 vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern.

b) Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen also so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte bestehen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. zum Ganzen VG München, B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380; B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris; VG Kassel, B.v. 16.10.2006 - 1 L 1108/09.KS - juris; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 21 ff. m. w. N.).

Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst zwingend, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen (Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf in Praxis der Kommunalverwaltung Band C 17 Bund, Stand Juni 2014, S. 387). Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., S. 387). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitweise gilt und kurzfristig zum Einsatz kommt, bis eine endgültige Klärung erreicht werden kann.

c) Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen.

aa) Dabei sind allein die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 19. Februar 2016 bzw. der schriftlichen Bestätigung vom 24. Februar 2016 angegebenen Gründe maßgeblich. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 zusätzlich vorgebrachten Argumente stellen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar, die keine Berücksichtigung finden können. Zwar ist es der Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die nachträglich angegebenen Gründe müssen jedoch schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 20.06.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 32; Decker in Posser/Wolff, Beck OK VwGO, Stand 1. April 2016, § 114 Rn. 42). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass ihm diese neuen Tatsachen erst am 1. März 2016 und somit nach Erlass der Verfügung bekannt geworden sind.

bb) Der Antragsteller ist mehrfach in Zusammenhang mit der „...bewegung“ in Erscheinung getreten, wobei sein Name und seine Funktion entweder benannt wurden oder allseits bekannt waren. Die „...bewegung“ stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Frage und geht von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus. Die BRD sei lediglich eine Firma und die Deutschen Bürger deren Personal, weshalb ein Personalausweis zu tragen sei (vgl. zum Ganzen Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff.). Der Antragsteller äußerte in dem Videoauftritt explizit, er sei „seit 40 Jahren in der Firma“, die SHAEF-Gesetze der Alliierten hätten weiterhin Geltung und er stellte in Frage, ob im Hinblick auf das Grundgesetz „geltendes Recht“ auch „gültiges Recht“ sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass alle Wahlen ungültig seien, daher sei der Gesetzgeber nicht legitimiert und in der Folge wohl sämtliche Gesetze ungültig. Zwar gibt der Antragsteller in seiner Antragsschrift an, kein Mitglied der „...bewegung“ zu sein und nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Gleichwohl entsprechen die bei seinem Fernsehauftritt getätigten Äußerungen dem Gedankengut der „...bewegung“. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“, deren Mitglieder sich ebenfalls als „Reichsdeutsche“ ansehen, hat der Antragsteller erneut ein Verhalten gezeigt, dass jedenfalls eine gewisse Nähe zur „...bewegung“ vermuten lässt. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner von einem konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausgehen, welcher ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Denn sollte der Antragsteller tatsächlich der „...bewegung“ zuzuordnen sein, liegt hierin ein gravierender Verstoß gegen seine Dienstpflicht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15, 10 M 7/10 M 7/15, 10 M 4 - 7/15 - juris Rn. 21). Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „...“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz/GG gedeckt.

Es ist kein Vertrauenstatbestand dadurch aufgebaut worden, dass der Dienstherr nicht schon unmittelbar nach Erscheinen des Videos ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Zum einen wurden mit dem Antragsteller mehrfach Kritikgespräche hierüber geführt. Zum anderen war es zulässig, dass der Antragsgegner erst nach einem erneuten Auffälligwerden des Antragstellers die streitgegenständlichen Verfügungen erließ. Denn sein Mitwirken in der Sendung kann noch als einmaliges Fehlverhalten gewertet werden, der sich nicht wiederholt und durch die mehrfachen Kritikgespräche gestoppt wurde. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“ als Redner hat der Antragsteller jedoch gezeigt, dass es sich nicht um eine bloß einmalige Angelegenheit gehandelt hat, sondern dass er ernsthaft die Distanz zu solchen Gruppierungen vermissen lässt. An dieser Bewertung ändert sich nichts, selbst wenn es sich nach Aussage des Antragstellers um eine geschlossene Veranstaltung gehandelt haben sollte, schließlich erfuhr dessen Teilnahme auch außerhalb der Veranstaltungsteilnehmer eine erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Denn dieser zweite Vorfall hat zu Zeitungsartikeln in Online- und Printmedien sowie Bürgeranfragen geführt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte lediglich die Position des Freistaates Bayern ausführen wollte. Denn die Organisation der „...“ steht unter dem Verdacht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuzweifeln. Bei Beiträgen in einem solchen Rahmen ist, auch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn Name und Funktion des Beamten allgemein bekannt sind.

Der Dienstherr durfte daher den Fernsehauftritt und die Teilnahme an besagter Veranstaltung zu einer gemeinsamen Betrachtung heranziehen und zusammen als hinreichend schwerwiegend für die streitgegenständliche Verfügung ansehen.

cc) Ob dieser Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zutreffend ist und der Antragsteller der „...bewegung“ zuzuordnen ist und unter Rückgriff auf deren Ansichten die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellt, ist letztlich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßnahme nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine solche gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird. Gegen den Antragsteller ist am 19. Februar 2016 ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so dass diese Bedingung des § 39 BeamtStG ebenfalls erfüllt ist.

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits von einem bloßen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgeht, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Denn durch das frei zugängliche Video auf ... und die Presse-Berichterstattung sind die Vorfälle an die Öffentlichkeit gelangt und haben bereits zu einer Bürgeranfrage geführt. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorfälle Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt haben. Bereits der Verdacht kann daher ausgereicht haben, um das Ansehen der Bayerischen Polizei zu beschädigen.

dd) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachtes lässt eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen, während ihm durch das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen Nachteile entstehen.

Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht achtet. Das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten, der im Verdacht steht, gegen ein derart elementares Grundprinzip zu verstoßen, ist schwer belastet. Daneben wäre durch die Weiterbeschäftigung ein erheblicher Ansehensverlust der Bayerischen Polizei zu befürchten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verfügung war die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt und bereits die Reaktion eines Bürgers erfolgt. Das Erscheinen eines weiteren Artikels über den Antragsteller war angekündigt. Dass der Antragsteller im Bereich der Fortbildung von Polizeibeamten tätig ist („Multiplikatorenfunktion“), tritt überdies hinzu. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass in Lehrveranstaltungen ähnliche Aussagen getätigt und hierdurch andere Polizeibeamte verunsichert werden, zum anderen ist eine negative Einflussnahme auf die Seminarteilnehmer zu befürchten. Darüber hinaus wird es den Seminarteilnehmern schwer vermittelbar sein, weshalb ein Polizist als Lehrkraft tätig sein darf, der im Verdacht steht, einer die Verfassung in Frage stellenden Gruppierung anzugehören. Durch diesen Verdacht ist jedoch nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen und Seminarteilnehmern belastet, sondern auch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren erheblich gestört. Dem steht auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller weiter zu beschäftigen und abzuwarten, welche Auswirkungen im Dienstbetrieb tatsächlich entstehen. Die entsprechende Sorge des Antragsgegners liegt angesichts der herausgehobenen Funktion im Bereich der Fortbildung sowie dem vom Antragsteller innegehabten Amt nahe. Daneben bestehen die genannten weiteren Gründe, die das Verbot der Dienstgeschäfte stützen.

ee) Schließlich stand dem Antragsgegner auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen nicht nur die reine Lehrtätigkeit. Es ist nur folgerichtig, dass der Beamte in diesem Zusammenhang auch seine Ausrüstungsgegenstände abgeben muss. Denn für diese hat er keine Verwendung, da ihm die Führung der Dienstgeschäfte ohnehin untersagt ist. Auch das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Hierbei wurden die beiden Nummern des Antrages des Beamten jeweils selbstständig kostenrechtlich bewertet.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst.

I.

2

Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss an ihren Schulabschluss der 10. Klasse (Polytechnische Oberschule) bis 1984 eine Lehre als Polsterin. Danach war sie in unterschiedlichen Berufszweigen tätig. 1993 wurde sie zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt und 1994 an das Polizeirevier B-Stadt als Sachbearbeiterin Einsatz versetzt. Mit Wirkung vom 24.07.1995 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung. Im Jahr 2000 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert und nach erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA im Jahre 2011 zur Polizeikommissarin ernannt. Seitdem ist sie im Streifeneinsatzdienst und als Einsatzführerin tätig.

3

Dienstlich beurteilt wurde sie zuletzt im März 2009 mit der Gesamtbewertung "gut" bei 267 Punkten. Eine weitere Beurteilung konnte ihr bisher noch nicht eröffnet werden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsbeurteilung: "C").

4

Die Beklagte zu 1) ist Mutter zweier erwachsener Kinder. Dem jüngsten Kind (D… geb. 20.01.1995) zahlt sie derzeit noch Unterhalt. Seit 1994 ist sie in zweiter Ehe mit dem Beklagten zu 2) verheiratet. Sie hat keine Vorbelastungen/Strafen.

II.

5

Der Beklagte zu 2), geboren am 20.12.1960, absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse eine Lehre als Fahrzeugschlosser und verrichtete ab 1979 Dienst bei der Nationalen Volksarmee. Am 01.11.1989 nahm er seinen Dienst im damaligen Polizeikreisamt B-Stadt auf und wurde im Juli 1991 zum Beamten auf Widerruf (Polizeiobermeister) ernannt. 1994 wurde er auf Lebenszeit verbeamtet und 2005 zum Polizeihauptmeister befördert. Nach Absolvierung der sechsmonatigen Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA wurde er 2010 zum Polizeikommissar ernannt und ist seitdem als Sachbearbeiter Einsatz (Einsatzführer) tätig.

6

Die dienstliche Beurteilung vom 23.11.2010 schloss er mit der Gesamtbewertung "befriedigend" mit 248 Punkten ab. Eine weitere Beurteilung ist ihm bisher noch nicht eröffnet worden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsurteil: "B").

7

Der Beklagte zu 2) hat ein 1995 geborenes gemeinsames Kind mit der Beklagten zu 1). In der Personalakte sind zwei weitere Kinder (N…, geb. 19.10.1982; V…, geb. 20.02.1987) vermerkt. Er hat keine Vorbelastungen/Strafen.

III.

8

Mit Schreiben vom 28.04.2014 zog das Sozialamt des Landkreises … die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für ihre Mutter in Höhe von 160,00 EUR einschließlich einer Nachzahlung in Höhe von 960,00 EUR heran. Durch die wiederholten Nachfragen des Sozialamtes sahen sich die Beklagten nach eigenen Angaben in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und erhoben in einem als "Familie, D… und B." gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 05.05.2015 Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes. Dem Widerspruchsschreiben war als Anlage u.a. eine "juristische Aufklärung" beigefügt, bei der es sich um einen Vordruck aus dem Internet handelt. Die "juristische Aufklärung" ist handschriftlich überschrieben mit "Beachte: gültige Rechtsnorm!" und beginnt mit den Worten: "Zuallererst juristische Aufklärung:" Im Folgenden wird u.a. ausgeführt, dass das Grundgesetz zumindest seit 1990 keinen Geltungsbereich mehr habe, Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien, es keine unabhängigen "BRD-Richter" mehr gebe (zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 d. B.A. verwiesen).

9

Am 21.05.2014 übersandten die Beklagten ein weiteres Schreiben an den Landkreis …, dass als Absender " und aus der Familie B. – Mensch und Natürliche Person entspr. § 1 des staatlichen B" auswies und ebenfalls ein aus dem Internet vorgefertigtes Schreiben darstellt, welches auf die jeweiligen Behörden zugeschnitten werden kann und im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend gegründet sei und insbesondere hoheitliche Akte der Verwaltungsbehörden ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage seien. Insbesondere heißt es in dem vorgenannten Schreiben:

10

"Ihre o.g. Forderungen basieren letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) noch die darauf basierenden Gesetze legitimiert. […]. Darüber hinaus ist das GG gemäß seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig".

11

Das Schreiben wurde von jedem Beklagten persönlich auf jeder Seite unterzeichnet. Außerdem ist der Vordruck in Teilen individualisiert. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.05.2015 (Bl. 42 – 46 d. B.A.) verwiesen.

12

Der Landrat des Landkreises … wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2014 (Bl. 1 d. B.A.) an den Leiter des Polizeireviers ... und informierte diesen über den Inhalt des Schreibens vom 21.05.2014. Er teilte ferner mit, dass das Schreiben aus seiner Sicht eine schwerwiegende Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten darstelle.

13

Unter dem 09.09.2014 wurde wegen des Schreibens vom 21.05.2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagten eingeleitet. Das vorhergehende Schreiben vom 05.05.2014 war der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht bekannt. Mit Verfügungen vom 21.10.2014 wurden die Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben (§ 38 Abs. 1 DG LSA). Außerdem wurde am 20.01.2015 die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 45 % bei der Beklagten zu 1) und zu 55 % bei dem Beklagten zu 2) angeordnet (§ 38 Abs. 2 DG LSA).

14

Auf Antrag der Beklagten hob das Disziplinargericht mit Beschlüssen vom 16.03.2015 (8 B 2/15 MD; 8 B 4/15 MD; 8 B 3/15 MD; 8 B 5/15 MD) die vorläufigen Dienstenthebungen und den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge auf. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (10 M 4/15) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Anträge der Beamten (10 M 4/15; 10 M 6/15; 10 M 5/15; 10 M 7/1) ab. Die vorläufigen Dienstenthebungen und der jeweils angeordnete teilweise Einbehalt der Dienstbezüge blieben aufrechterhalten. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 23.04.2015 u.a. auch auf das Schreiben vom 05.05.2014 ausgedehnt.

15

Mit der Disziplinarklage vom 13.03.2016 (Eingang 16.03.2016) werden die Beklagten angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie ihre beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt hätten. Nach § 33 BeamtStG bestehe die Grundpflicht des Beamten darin, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die Äußerungen der Beklagten in den Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 seien substanziell geeignet, ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass mit den vorgeworfenen Handlungen eine deutliche inner- und außerdienstliche Ansehensschädigung bereits eingetreten sei. Es sei unstreitig, dass Dritte, denen die Dienstverhältnisse bekannt geworden seien, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Polizeibeamten als erheblich störend empfunden hätten. Beim Sozialamt des Landkreises ... handele es sich zudem um jene Organisationseinheit, für die die Beklagten auch dienstlich zuständig seien. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und hätten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages entsprechend zu handeln. Dies gelte gerade im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamte in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden seien und ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und mit den Organen der Strafrechtspflege erforderten. Das Vertrauen des Dienstherrn zu den Beklagten sei völlig zerstört. Die Verletzung gewichtiger dienstrechtlicher Pflichten überschreite in qualitativer und quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz erheblich. Die Beklagten hätten gezeigt, dass die Verwaltung sich nicht auf sie verlassen könne, da sie eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung zurückstehen ließen. Auch das Nachtatverhalten gebe den Anschein, dass die Beklagten zur Reflektion ihres Verhaltens nicht motiviert seien.

16

Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen seien bei den Beklagten zwar nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Schreiben vom 05.05.2014 und 21.05.2014 könne aber davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten mit den im Internet vorgefundenen Inhalten und deren Rechtsausführungen auseinandergesetzt und unverkennbar identifiziert hätten. Eine Distanzierung im Verhalten sei nicht zu erkennen. Ihre fehlende Reue und Einsicht und das Verhalten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sprächen nicht von der Abkehr der in den Schreiben zum Ausdruck gebrachten Negierung der Geltung des Grundgesetzes.

17

Die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Aufgrund ihrer Vertrautheit mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem speziellen Polizeirecht als Teil des Verwaltungsrechts und auch wegen der beruflichen Stellung als Polizeibeamten sei es ihnen möglich gewesen, die besondere Erheblichkeit ihres beamtenunwürdigen Verhaltens in persönlicher und sozialer Angelegenheit einzuschätzen.

18

Milderungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Beklagten die behauptete existenzbedrohende Situation nicht durch Belege nachgewiesen, noch handele es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagten auf Grund ihrer Persönlichkeit auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen würden.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

21

Die Beklagten beantragen jeweils

22

die Disziplinarklage abzuweisen.

23

Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass sie kein Dienstvergehen begangen hätten. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass die Absendung der aus dem Internet entnommenen Schreiben ein Dienstvergehen darstelle. Die Schreiben seien vielmehr nur ein "Trick" gewesen, um den Forderungen des Sozialamtes, die sich nachträglich auch als unberechtigt herausgestellt hätten, zu entgehen. Zudem bestünden keinerlei Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Sie seien sich ihrer Verantwortung als Polizeibeamte bewusst. Ihr Dienst sei seit Jahren tadellos. Sie hätten keinerlei Kontakte zur sog. "Reichsbürgerbewegung". Bei dem hier relevanten außerdienstlichen Verhalten fehle sowohl der funktionale Dienstbezug, noch sei das im Rahmen einer Ansehens- und Vertrauensverletzung erforderliche Tatbestandsmerkmal "in besonderem Maße" gegeben.

24

Zudem liege ein Beweisverwertungsverbot vor, da der Landkreis ... die Schreiben nicht an die Klägerin habe weiterleiten dürfen.

25

Die Beklagten rügen ferner, dass eine gemeinsame Disziplinarklagenerhebung gegen mehrere Beamte unzulässig sei. Dies sehe weder das Bundesdisziplinargesetz (BDG) noch das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) vor. Auch sei der Personalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz (PersVertrG) weder im Disziplinarverfahren noch im Rahmen der Durchführung des Disziplinarklageverfahrens beteiligt worden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die gemeinsame Erhebung der Disziplinarklage gegen die Beklagten ist zulässig.

1.

28

Gemäß § 3 DG LSA i.V.m. 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO steht es der Klägerin frei, gegen beide Beklagten nur eine Disziplinarklage zu erheben, da der gegenüber den Beklagten erhobene disziplinarrechtlich relevante Vorwurf gleichartig ist und auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht. Die Klägerin bestimmt durch ihre Klageerhebung, wer als Beklagter am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 3 DG LSA i.V.m. § 63 Nr. 2 VwGO). Insbesondere steht dem nicht § 93 VwGO entgegen, da dieser nur regelt, dass das Gericht – hier das Disziplinargericht - nach Klageerhebung zur Verfahrensverbindung bzw. -trennung befugt ist und im Umkehrschluss die Klägerin die Verfahrensverbindung bzw. –trennung nach einmal erhobener Klage nicht mehr ohne Weiteres bewirken kann.

29

Dass ihm Rahmen des Disziplinarrechts – insbesondere bei Disziplinarklagen – etwas anderes gelten sollte, d.h. die Disziplinarklage nur jeweils gegen einen Beamten erhoben werden dürfe, ist nicht ersichtlich (a.A. Hummel/Köhler/Mayer: BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 4. Aufl. 2010, § 52, Rn. 6). Für das Bestehen besonders schutzbedürftiger Belange der Beamten, die auf eine gesondert erhobene Disziplinarklage gerichtet wären, sieht das Disziplinargericht keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Klägerin eine gemeinsame Klageerhebung verwehrt werden sollte, wenn das Disziplinargericht eine Verfahrensverbindung hätte beschließen können. Die Voraussetzungen nach § 93 VwGO liegen hier zudem vor, da beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen und eine Verfahrensverbindung auch sachdienlich wäre. So hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in den Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebungen und des vorläufigen teilweisen Einbehalts der Dienstbezüge die Verfahren miteinander verbunden (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2015 – 10 M 4-7/15).

2.

30

Die von den Beklagten gerügte fehlende Mitwirkung der Personalvertretung greift nicht durch. Nach § 66 PersVG LSA unterliegen die Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie der Erlass der Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitbestimmung des Personalrats (VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2013, 8 A 17/12 MD; juris; mit Verweis zur anderen Rechtslage im Bund: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010, DL 20 K 2137/09; juris). § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz des Bundes ist auf Beamte des Landes Sachsen-Anhalt nicht anwendbar.

II.

31

Die Disziplinarklagen sind begründet. Die Beklagten haben ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches für jeden Beklagten die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht.

1.

32

Die Klägerin legt den Beklagten zu Recht ein einheitliches Dienstvergehen in Gestalt zweier schuldhafter Dienstpflichtverletzungen durch das jeweilige Versenden der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 an den Landkreis ... zur Last. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, wobei ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

33

Das Disziplinargericht ist überzeugt, dass die Beklagten schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG) (a) sowie gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) (b) verstoßen haben. Dabei stellt der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).

34

a) Die Beamten haben eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, indem sie das Schreiben vom 05.05.2014 nebst der Anlage "juristische Aufklärung" und das Schreiben vom 21.05.2014 an den Landkreis ... versendet haben. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2010, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris).

35

Das Gericht hat keine Zweifel, dass das Versenden der Schreiben, in denen die Beamten u.a. die Bundesrepublik Deutschland für ungültig und nichtig erklären und auch die auf dem Grundgesetz basierenden Gesetze nicht anerkennen, eine eindeutige und eklatante Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG darstellt. Die Verwendung der beiden Schreiben im Rechtsverkehr ist unvereinbar mit der Treuepflicht eines Polizeibeamten. Ein derartiges Verhalten schädigt das Ansehen der Polizei als einer tragenden Institution des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates.

36

(aa) Ohne Erfolg tragen die Beklagten vor, dass eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht als Teil der Ansehensschädigung nicht in Betracht komme, da das Ansehen des Beamtentums jedenfalls in der Öffentlichkeit gar nicht beschädigt worden sei, da beide Schreiben nur an die Mitarbeiterin des Sozialamtes ... versandt worden und diese nur als Funktionsträgerin einer Behörde und nicht als Öffentlichkeit zu betrachten sei.

37

Die Verwendung der beiden vorgenannten Schreiben erfolgte nicht lediglich im geschützten privaten Bereich der Beklagten, etwa der eigenen Wohnung. Die Beklagten haben vielmehr die Schreiben durch Versenden aus ihrem eigenen Zugriffs- und Machtbereich entlassen und ihr Verhalten damit öffentlich gemacht. Die Öffentlichkeit war spätestens hergestellt, als das Schreiben der Mitarbeiterin des Sozialamtes ... als dessen Funktionsträgerin zuging. Das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" erfordert nicht, dass das dienstpflichtverletzende Verhalten einer unbestimmten Anzahl / Gruppe von Personen zugänglich ist. Auch ist in diesem Rahmen nicht relevant, dass die Beklagten nach eigenem Vortrag davon ausgegangen seien, dass die Schreiben aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nur im Rahmen ihres privaten Behördenverfahrens verwendet würden. Entscheidend ist, dass auch die Kommunikation zwischen einer Privatperson und einer Behörde Teil des Rechtsverkehrs ist, d.h. andere, dritte Parteien (natürliche und juristische Personen) außerhalb des geschützten privaten Bereichs der Beklagten Kenntnis von dem Verhalten nehmen konnten und sollten.

38

(bb) Die Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten stellt sich dem Gericht als außerdienstliches Verhalten dar. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2011 – 1 D 55.99, juris, Rn. 57). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beklagten die Schreiben als Privatpersonen gegenüber dem Sozialamt ... abgesendet haben.

39

(cc) Ein Verhalten außerhalb des Dienstes erfüllt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn es nach den Umständen des Einzelfallesin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

40

Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; alle juris).

41

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

42

Der somit zu fordernde Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, juris, Rn. 7). Der Bezug zwischen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und dem Dienstposten des Beamten besteht vielmehr, wenn die Pflichtverletzung bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, vgl. insbesondere zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16; beide zitiert in juris)

43

Hieran gemessen haben die Beklagten dem für die Tätigkeit der Polizei unabdingbaren Vertrauen der Bevölkerung in ihre Bereitschaft, als Polizeibeamte jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nachhaltig durch das wiederholte Negieren der Gültigkeit des Grundgesetzes den Boden entzogen und damit unwiderruflich zerstört.

44

Das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik als Staat und der davon ausgehenden staatlichen Gewalt schadet dem Ansehen der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung in besonderem Maße und ist mit dem konkret-funktionalen Amt der Beklagten als Polizeivollzugsbeamten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Sozialamt des Landkreises ... um jene Organisationseinheit handelt, in der die Beklagten als Polizeibeamte auch dienstlich zuständig sind. Bei Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden sind, ist gerade ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und den Organen der Strafrechtspflege erforderlich. Nach dem für das Disziplinargericht nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin haben Dritte, nämlich die Mitarbeiter des Landkreises und der Landrat, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Beklagten als erheblich störend empfunden. Allein der Sprachgebrauch und die Wortwahl der Abhandlungen habe die Mitarbeiter derart schockiert, dass sie im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen durften, mit Vertretern des Staates zu kommunizieren. Auch innerhalb der Kollegenschaft gilt die vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich und erheblich geschädigt (vgl. Bl. 260 d.B.A.).

45

b) Die Beklagten haben gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG. Urt. v. 12.03.1986, 1 D 103.84; Bayr. VGH, Urt. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; VG Berlin, Beschl. v. 05.04.2007, alle juris). Das erkennende Gericht hat bereits in dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung (Beschl. v. 16.03.2015 - 8 B 2/15 MD; juris) hierzu ausgeführt:

46

"b. b. b.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; juris) setzt die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Demgegenüber stellt das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerwG, Beschluss v. 17.05.2001, 1 DB 15/01; VG Münster, Urteil v. 19.02.2013, 13 J 1160/12.O; beide juris). Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte."

47

Nichts anderes gilt auch für das Disziplinarklageverfahren. Das Disziplinargericht hat keinen Zweifel, dass die Beklagten durch das Absenden der beiden Schreiben den deutlichen und eindeutigen Schein dafür gesetzt haben, dass sie sich zu einem Gedankengut bekennen, das der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegensteht.

2.

48

Die Beklagten haben die Dienstvergehen vorsätzlich und schuldhaft begangen, wobei bereits Fahrlässigkeit genügt. Zur Überzeugung des Gerichts muss ihnen bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten, die Negierung der Bundesrepublik Deutschland und der mit ihr einhergehenden staatlichen Ordnung, ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Beide Beklagten haben anlässlich ihrer beamtenrechtlichen Vereidigung folgende Eidesformel nachgesprochen:

49

"Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und zu verteidigen …"

50

Beide Beklagte sind Polizeikommissare mit langjähriger Dienst- und Berufserfahrung. Sie haben an der Fachhochschule in Aschersleben breit gefächerte Rechtskenntnisse in einem sechsmonatigen Lehrgang vermittelt bekommen, der insbesondere die Rechtsgebiete Verwaltungs- und Polizeirecht, sowie Staats- und Verfassungsrecht und öffentliches Dienstrecht enthielt. Ihnen muss daher die Verbindlichkeit der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes, und dass ihr Verhalten all dem entgegensteht, in besonderer Weise präsent gewesen sein.

51

Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen, indem sie im Wesentlichen übereinstimmend vortragen, der Zweck der Schreiben habe allein darin bestanden, den Landkreis ... von seinem rechtswidrigen Verhalten abzubringen, und dass sie sich – tatsächlich - in keiner Form Gedanken darüber gemacht hätten, dass die Versendung der Schreiben sie in den Verdacht bringen könnte, nicht für den Dienstherrn einzustehen ggf. sich nicht verfassungstreu zu verhalten.

52

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beamte zwar zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, erkennt, er jedoch glaubt, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Ein solcher Rechtsirrtum kann zwar das Unrechtsbewusstsein – und damit die Schuld – ausschließen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12, juris, Rn. 47).

53

Unter Zugrundelegung dessen befanden sich die Beklagten nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass angesichts des eindeutigen Inhalts der beiden Schreiben bereits für jeden Laien, und erst Recht für die Beklagten als langjährige Polizeivollzugsbeamte mit entsprechender Ausbildung, offensichtlich erkennbar sein musste, dass dieses Verhalten disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, dass das vorgeworfene Verhalten Privatsache sei und nur ein "Trick", um sich der Inanspruchnahme durch das Sozialamt zu entziehen. Auch insoweit durften die Beklagten bei gehöriger Gewissensanstrengung nicht davon ausgehen, dass dieser "Trick" disziplinarrechtlich bei Entdeckung nicht geahndet werde. Die persönliche Vorstellung, dass das Verhalten und damit das Dienstvergehen nicht vom Dienstherrn entdeckt werde, steht einer schuldhaften Begehung nicht entgegen.

3.

54

Soweit sich die Beklagten auf ein Beweisverwertungsverbot berufen und unter Bezugnahme auf ein an sie gerichtetes Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 17.06.2015 (vgl. Bl. 327 – 330 d. B.A.) vortragen, dass der Landkreis ... die Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 nicht hätte an den Dienstherrn weiterleiten dürfen, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 30.07.2015 (10 M 4/15) an. Darin heißt es:

55

"Soweit es die Weitergabe der Namen der Antragsteller an ihren Dienstherrn betrifft, ist bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelte; selbst wenn man dies aber mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz so sähe und auch eine Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 SGB X ausschlösse, wäre sowohl die Übermittlung der Namen als auch diejenige der streitgegenständlichen Schreiben in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses in Anlehnung an die Vorgaben des § 34 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2013 -, zit. nach JURIS) gerechtfertigt.

56

Im Gegensatz zur Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz begründeten die Schreiben durchaus eine gegenwärtige Gefahr für überragende Rechtsgüter der Allgemeinheit, mithin für solche, welche die im konkreten Fall anzunehmenden Persönlichkeitsinteressen der Antragsteller ganz erheblich überwiegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2015 ausgeführt hat, haben beide Antragsteller mit ihren an das Sozialamt des Landkreises ... gerichteten Schreiben massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht zur Beachtung und zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das dadurch gefährdete Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Vertrauen in die Integrität von Polizeibeamten und deren jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 20 GG, hat deutlichen Vorrang vor dem Singularinteresse einzelner Beamter, dass von ihm an eine Verwaltungsbehörde gerichtete Schreiben mit der Negierung der Geltung des Grundgesetzes sowie der Existenz der Bundesrepublik Deutschland überhaupt der Kenntnisnahme durch seinen Dienstherrn vorenthalten werden.

57

Selbst wenn man aber von einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ausgehen sollte, so würde dieser nicht gleichsam automatisch zu dem von den Antragstellern behaupteten Beweisverwertungsverbot führen. Es ist im Bereich des – hier über § 3 DG LSA anwendbaren – allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt, dass zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter auch die Verwertung etwa rechtswidrig erhobener Beweise zulässig sein kann. Dabei ist jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen, die vor allem dann zu einer Verwertbarkeit der Beweise führen kann, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 98 Rdn. 3). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist nicht erkennbar, dass die Übermittlung der hier zugrunde liegenden Schreiben der Antragsteller an ihren Dienstherrn angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer ganz erheblichen Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten – Negieren der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der darauf basierenden staatlichen Institutionen – unverhältnismäßig in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen hätten."

4.

58

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

59

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 und Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16, alle juris).

60

Haben die Beklagten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen - bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Eine derartige Abstufung kann im vorliegenden Falle nicht vorgenommen werden, weil die zwei Pflichtenverstöße, d.h. das Schreiben vom 05.05.2014 und das Schreiben vom 21.05.2014 vergleichbar schwer wiegen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 17/16; juris).

61

An diesen Vorgaben gemessen wiegen die von den Beklagten begangenen Dienstvergehen so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme jeweils indiziert ist.

62

Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten haben angesichts dessen, dass die Grundfeste der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Beklagten in sprachlich eindeutiger Weise negiert werden, ein immenses Gewicht. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten für einen objektiven Betrachter zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in ihren Augen das Grundgesetz ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetzte nichtig seien. Mit diesem Verhalten haben sie zur Überzeugung des Gerichts sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch das Vertrauen des Dienstherrn in eine künftige ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung ihrerseits vollständig, eklatant und unwiderruflich zerstört. Hierbei ist zu beachten, dass Polizeibeamte – wie die Beklagten – der Öffentlichkeit gegenüber besonders augenfällig als Vertreter des Staates auftreten und insoweit eine Negation der Grundordnung durch diese auch besonders schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, als dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, sondern die Beklagten im Abstand von circa zweieinhalb Wochen in vergleichbar schwerwiegender Weise vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen haben.

63

Hierbei verkennt das Disziplinargericht keinesfalls, dass bei den Beklagten über den disziplinarrechtlich relevanten Anschein der Verfassungsuntreue hinaus verfassungswidrige Tendenzen tatsächlich nicht festgestellt werden konnten und auch diese von der Klägerin nicht behauptet worden sind. Es ist weder bekannt, dass die Beklagten in den Kreisen der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" verkehren, worauf der Inhalt und die Wortwahl der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 zunächst schließen lassen könnten, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten das in den Schreiben zum Ausdruck kommende verfassungsfeindliche Gedankengut sonst an anderer Stelle geäußert hätten oder dies an anderer Stelle oder zu anderer Zeit verbreitet hätten. Zwar mag es fraglich bleiben, wie die Beklagten im Internet gerade auf die einschlägigen Vordrucke, die das Gericht eindeutig dem Kreis der sog. "Reichsbürgerbewegung" zuordnet, aufmerksam geworden sein wollen, wenn sie diesen Kreisen nach eigenen Angaben nicht angehören und mit diesen vorher – nach eigenen Angaben – auch keine eigenen Erfahrungen gemacht haben wollen. Dass sie hierauf durch schlichtes "googeln" gestoßen seien, wobei sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weder Suchstichworte noch andere valide Anhaltspunkte für ihre Suche nennen konnten, hält das Gericht zumindest für fraglich. Dessen ungeachtet ist für das Gericht die Zuordnung der Beklagten in die sog. "Reichsbürgerbewegung" aber auch nicht erforderlich, um die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

64

Vielmehr ist für das Disziplinargericht entscheidend, dass die Beklagten als Polizeibeamte, deren Kernaufgabe gerade der Schutz und die Gewähr der freiheitlich demokratischen Grundordnung – insbesondere des Grundgesetzes – ist, diese freiheitlich demokratische Grundordnung in ihr persönliches Belieben gestellt und eigenen, privaten Zwecken (Entziehung der Inanspruchnahme durch das Sozialamtes) untergeordnet haben. Es lässt auf eklatante Persönlichkeitsmängel schließen, wenn – wie hier - gut ausgebildete in der Laufbahngruppe 2 befindliche Polizeikommissare mit einem breiten Maß an Lebens- und Berufserfahrung sich entscheiden, der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt durch einen unseriösen "Trick" zu entziehen und dies nicht, indem sie ihre verwaltungsrechtlichen Erfahrungen und ihre fachlichen Kompetenzen auf einem geläufigen Rechtsweg beschreiten, sondern freiwillig eine Lösung favorisieren, die unverkennbar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik liegt.

65

Gewichtige Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sind und den Schluss rechtfertigen, dass das ihnen vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist und daher (noch) eine Disziplinarmaßnahme "unterhalb" der Entfernung gerechtfertigt ist, liegen nicht vor.

66

Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschläge bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

67

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

68

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen.

69

Anders als sich die Situation dem Disziplinargericht im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens darstellte, haben die Beklagten auch nicht lediglich einmalig, sondern wiederholt – nämlich mit Schreiben vom 21.05.2015 und vom 05.05.2014 – ihre verfassungswidrige Auffassung nach außen vertreten. Zur Überzeugung des Gerichts kann daher nicht entlastend von einer einmaligen Kurzschlusshandlung ausgegangen werden oder davon, dass sich die Beklagten nicht auch intensiv (genug) mit den verwendeten Vordrucken beschäftig hätten und daher die Tragweite ihrer Äußerungen nicht vor Augen gehabt hätten. Denn dagegen spricht nicht nur die Absendung zweier entsprechend offenkundig einschlägiger Schreiben, sondern auch, dass dies nicht kurz hintereinander, sondern zeitversetzt über zweieinhalb Wochen erfolgte. Zudem spricht dagegen, dass die Beklagten die im Schreiben vom 05.05.2014 verwendete "juristische Aufklärung" an besonders relevanter Stelle händisch unterstrichen ("verwaltungsrechtlich … gerichtsverfassungsrechtlich NICHT der BRD untersteht") und den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 inhaltlich verändert haben. So haben sie im Vordruck die Adress- und Betreffzeile individualisiert und die Subjekte "ich" durch "wir" ersetzt. Auch wenn es sich hierbei um keine materiellen Änderungen des Inhaltes handelt, ist dennoch zweifelsfrei erkennbar, dass sie – um die Änderungen konsequent durch das gesamte Dokument vorzunehmen – das gesamte Dokument gewissenhaft gelesen, durchdacht und sich damit identifiziert haben mussten. Auch hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er beide Schreiben zusammen aus dem Internet "gezogen" habe und nicht etwa zuerst nur den Vordruck aus dem Schreiben vom 05.05.2014 und dann zweieinhalb Wochen später den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014. Die Beklagten mussten daher bereits beim Abfassen des Schreibens vom 05.05.2014 eine Abwägung getroffen haben, welchen Vordruck sie als erstes verwenden würden. Der Beklagte zu 2) gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 auch gerade im Hinblick für eine spätere Verwendung abgelegt hatte. Auch insoweit ist daher keinesfalls von einer Kurzschlussreaktion auszugehen.

70

Entlastend kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagten nach eigenen – und unbestrittenen – Angaben wirtschaftlich und psychisch aufgrund der Inanspruchnahme durch das Sozialamt, der Pflege der Mutter der Beklagten zu 1) und auch einer beruflich angespannten Situation der Beklagten zu 1) stark belastet waren und insofern eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen hätte. Dieser Milderungsgrund greift dann, wenn für den Betreffenden eine schockartig ausgelöste vorübergehende psychische Ausnahmesituation bestanden hat. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann und der den Beamten so aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.12.2003 – 14 A 3222/04, juris m.w.N.) Für eine derartige plötzliche Schocksituation sind vorliegend keinerlei Gesichtspunkte erkennbar. Die Heranziehung zur Nachzahlung des Elternunterhaltes war den Beklagten bereits lange vor dem relevanten Schriftverkehr im Mai 2014 bekannt und kam somit nicht plötzlich.

71

Entlastend kann auch nicht das Nachtatverhalten der Beklagten herangezogen werden. Diese haben zwar im Nachgang der Tat vorgetragen, dass sie verfassungstreu seien und ihnen die Verwendung der Formblätter "leid tue". Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie geäußert, dass ihr Verhalten ein Fehler gewesen sei. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben sie diese Einsicht und Reue jedoch zum einen nicht unmittelbar nach der Tat gezeigt, sondern erst als absehbar war, dass ihr Verhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. So hat die Beklagte zu 1) im Rahmen eines anlassbezogenen Gesprächs mit dem Revierleiter, Herrn POR G…, vom 05.09.2014, d.h. circa ein viertel Jahr später, ausgeführt, dass die Angelegenheit Privatsache sei. Die Ausführungen, welche seit 2006 rechtlich abgesichert seien, habe sie aus dem Internet. Die verwendeten Darstellungen habe sie als "Trick" benutzt, um den Forderungen des Sozialamtes nicht nachkommen zu müssen. Zudem sehe sie nicht ein, dass ihr Mann für die Schulden ihres Vaters aufkommen solle (Bl. 15 f. d. B.A.).

72

Entlastend kann ferner nicht berücksichtigt werden, dass den Beklagten die Tragweite der disziplinarrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei. Denn relevant ist insoweit nur, dass ihnen (wie oben ausgeführt) bewusst sein musste, dass sie ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ausüben. Nicht relevant ist hingegen, dass sie das Ausmaß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme) nicht in Betracht gezogen haben.

73

Somit kann entlastend nur berücksichtigt werden, dass die Beklagten disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sind. Dies genügt jedoch nicht, um das zerstörte Vertrauen zum Dienstherrn wiederherzustellen und deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen.

74

In der Gesamtschau ist durch das schwere Dienstvergehen ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, der die Beklagten im Beamtenverhältnis als untragbar erscheinen lässt.

75

Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

III.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22. Februar 2010, Az.: 3 Ca 725/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 aufgelöst worden ist, oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2009 bestanden hat.

2

Der Kläger (geb. am … 1957, ledig) war seit dem 01.01.1999 im Betrieb des Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 2.200,00 beschäftigt. Ob der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigte, war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig.

3

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02.2009 und erneut mit Schreiben vom 10.03.2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Er stützt beide Kündigungen darauf, dass der Kläger am Freitag, dem 27.02.2009 die Fäkalsprache benutzt, die Arbeit verweigert sowie eine Erkrankung angekündigt habe. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigungen mit seiner am 23.03.2009 erhobenen Klage.

4

Der Beklagte trägt zur Begründung der Kündigungen vor, seine Büromitarbeiterin W. V. habe den Kläger am 27.02.2009 um die Mittagszeit unterwegs angerufen und ihm mitgeteilt, dass er mit seiner Arbeit noch nicht fertig sei, wenn er gegen 13:00 Uhr von seiner Fahrt zum Betrieb zurückkehre. Er müsse um 18:00 Uhr mit dem Lkw in U-Stadt stehen, und dort eine Teilpartie zuladen. Der Kläger sei bereits am Telefon äußerst ungehalten gewesen und habe in unangemessenem Ton geäußert, dass er das nicht mache, seine Zeit sei um. Frau V. habe erwidert, dass er noch genügend Arbeitszeit habe, er müsse noch nach U-Stadt fahren. Der Kläger habe ihr in unangemessenem Ton geantwortet, er fahre garantiert nicht mehr. Bei seiner Ankunft im Betrieb um 13:00 Uhr habe seine weisungsbefugte Ehefrau dem Kläger erklärt, dass der Lkw im Betrieb angeladen werde, er habe dann mindestens 4 Stunden Freizeit. Gegen 18:00 Uhr könne er in U-Stadt noch eine Teilladung zuladen und dann im Lkw übernachten, um von dort am nächsten Morgen weiterzufahren. Nach Erhalt dieser Arbeitsanweisung habe sich der Kläger im Büro „aufgebaut“ und erklärt, er mache das nicht, seine Arbeitszeit in dieser Woche sei ausgeschöpft. Auch nach einem weiteren Wortwechsel habe sich der Kläger vehement geweigert, die Arbeit zu verrichten. Nachdem seine Ehefrau auf der Anweisung beharrt habe, sei der Kläger laut geworden und habe gesagt: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt.“ Der Kläger habe sodann den Lkw ausgeräumt, den Schlüssel auf den Tisch gelegt und sei gegangen. Er habe gegen 17:30 Uhr angerufen und erklärt, er sei beim Arzt gewesen und erst einmal bis zum 08.03.2009 krankgeschrieben worden.

5

Der Kläger trägt vor, er sei am 09.02.2009 in Strümpfen in den Lkw eingestiegen und habe sich am Zeh verletzt. Die Wunde habe sich entzündet. Weil die Praxis seiner Hausärztin am Nachmittag des 27.02.2009 bereits geschlossen gewesen sei, habe er die Praxis des Dr. med. T. S. aufgesucht. Der Arzt habe die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Aus medizinischer Sicht sei die Behandlung dringend erforderlich gewesen. Der Kläger war -unstreitig- vom 28.02.2009 bis einschließlich 22.03.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Krankheitszeitraum als Folge eines Arbeitsunfalls vom 10.02.2009 anerkannt.

6

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 (dort Seite 2-8 = Bl. 256-262 d.A.).

7

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2010 der Klage gegen die zwei fristlosen Kündigungen stattgegeben und die weitergehende Klage gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne sich gegen die ordentliche Kündigung zum 30.06.2009 nicht wehren, weil der Beklagte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die zwei fristlosen Kündigungen vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 seien unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Zuganges der ersten Kündigung wegen einer Verletzung am Fuß und eines durchgeführten operativen Eingriffs arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe am Nachmittag des 27.02.2009 seine Arbeitspflicht deshalb nicht verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Erkrankung des Klägers sowie den dargestellten operativen Eingriff in Zweifel zu ziehen. Unterstelle man die vom Beklagten vorgetragenen Äußerungen des Klägers am 27.02.2009 gegenüber dem Büropersonal als zutreffend, so sei das Arbeitsverhältnis nicht so belastet, dass dem Beklagten die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre. Die beiden Büromitarbeiterinnen hätten nämlich - trotz der Äußerungen - versucht, den Kläger zur Durchführung der fraglichen Fahrt zu bewegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger, hätte er die Fahrt durchgeführt, nicht fristlos gekündigt worden wäre. Die fristlosen Kündigungen seien jedenfalls unverhältnismäßig, weil das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01.1999 bestanden habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 (Bl. 267-269 d.A.) Bezug genommen.

8

Gegen dieses Urteil, das ihm am 16.06.2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 21.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 21.07.2010 begründet.

9

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe das Verhalten und die Äußerungen des Klägers am 27.02.2009 nicht der Schwere des Vergehens entsprechend gewürdigt. Bereits die Äußerungen des Klägers seien so drastisch und verletzend gewesen, dass allein schon deswegen die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei. Außerdem sei in seinen Äußerungen eine massive Arbeitsverweigerung zum Ausdruck gekommen. In der Benutzung der Fäkalsprache liege eine so grundlegende Missachtung des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiterinnen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für eine Sekunde unzumutbar sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er trotz der Äußerungen bereit gewesen wäre, den Kläger weiterzubeschäftigen, wenn er die Fahrt nach U-Stadt durchgeführt hätte. Der Kläger habe versucht, eine Krankheit vorzuschieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien Anhaltspunkte erkennbar, die zwar nicht die Erkrankung selbst, wohl aber deren Intensität und die dringende Erforderlichkeit des operativen Eingriffs in Frage stellten. Er habe den Verdacht, dass der Kläger einen nicht dringend erforderlichen Eingriff habe vornehmen lassen, nachdem er gemerkt habe, dass sein Arbeitsplatz in Gefahr sei. Das Arbeitsgericht hätte deshalb seinem Beweisantrag nachgehen müssen, dass der Kläger am fraglichen Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei, eine Operation hätte auch später erfolgen können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07.2010 (Bl. 284-289 d. A.) und vom 24.08.2010 (Bl. 314-316 d. A.) Bezug genommen.

10

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010, Az.: 3 Ca 725/09, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.07.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 304-309 d.A.), als zutreffend. Er habe seine Arbeit am Nachmittag des 27.02.2009 nicht verweigert. Es sei vielmehr dringend erforderlich gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der auch sofort einen operativen Eingriff vorgenommen habe. Er habe sich nicht in der vom Beklagten dargestellten Form gegenüber den Mitarbeiterinnen V. und A. geäußert. Er habe Frau V. bereits am Telefon versucht zu erklären, dass er die gesetzlichen Ruhezeiten nicht einhalte, wenn er die Fahrt am Abend durchführe. Unabhängig von seiner Erkrankung hätte er jedenfalls wegen Überschreitung der Lenkzeiten nicht mehr fahren dürfen.

15

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

17

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Es endete deshalb erst am 30.06.2009 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

18

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beklagten zuzumuten war, das am 01.01.1999 begründete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 30.06.2009 fortzusetzen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

19

1. Der Beklagte kann die zwei fristlosen Kündigungen nicht darauf stützen, dass der Kläger am 27.02.2009 im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit den Büroangestellten die Fäkalsprache benutzt habe, was der Kläger bestreitet.

20

Selbst wenn sich der Kläger mit den Worten: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit“ geweigert haben sollte, die Fahrt nach U-Stadt durchzuführen, rechtfertigt die Benutzung des Wortes „Scheiße“ im konkreten Kontext nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Die beiden Büroangestellten V. und A. konnten die Verwendung des Wortes „Scheiße“ nach den tatsächlichen Umständen nicht als persönlich diffamierende Schmähung auffassen. Es handelt sich erkennbar nicht um eine Herabwürdigung der beiden Angestellten als Person, sondern um eine - ausfällige - Kritik an den Arbeitsbedingungen.

21

2. Soweit der Beklagte die fristlosen Kündigungen darauf zu stützen sucht, dass der Kläger am 27.02.2009 „ungehalten“ gewesen sei, und sich „in unangemessenem Ton“ geäußert habe, ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert. Das gleiche gilt für das Berufungsvorbringen, die Äußerungen des Klägers seien „so drastisch“ und „verletzend“ gewesen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei. Was der Kläger konkret gesagt haben soll, hat der Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen.

22

3. Die fristlosen Kündigungen vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 sind auch nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt.

23

Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer rechtswidrigen und schuldhaften Arbeitsverweigerung am 27.02.2009 nicht dargelegt hat. Der Kläger hätte die Arbeit nicht - wie vom Beklagten behauptet - rechtswidrig verweigert, wenn er das angeordnete Fahrtziel in U-Stadt nur unter Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit hätte erreichen können.

24

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe am 27.02.2009 die Weiterfahrt verweigert, weil er ansonsten die zulässige Höchstarbeitszeit für Kraftfahrer überschritten hätte. Zum Nachweis hat er sich auf seine handschriftlichen Eintragungen im Fahrtenbuch vom Februar 2009 (Bl. 99 d.A.) berufen und ausgeführt, er habe am 27.02.2009 seine Arbeit bereits um 6:00 Uhr angetreten. Wenn er die angeordnete Fahrt nach U-Stadt noch durchgeführt hätte, wären seit Schichtbeginn 12 Stunden vergangen. Er hätte mindestens 9 Stunden Pause machen müssen, statt der 3 Stunden, die ihm beklagtenseits zugestanden worden seien. Aus dem Fahrtenbuch für Februar 2009 ergebe sich, dass er in der 6. KW 60 Stunden, in der 7. KW 64,5 Stunden, in der 8. KW 56,5 Stunden und in der 9. KW 54 Stunden, mithin insgesamt 235 Stunden, gearbeitet habe.

25

Es war Sache des Beklagten dieses Rechtfertigungsvorbringen des Klägers zu widerlegen. Der kündigende Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Ihn trifft daher die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564 - Juris, Rn. 24, m.w.N.).

26

Tatsächlich hat der Beklagte das Fahrtenbuch des Klägers lediglich für 2 Tage (26. und 27.02.2009) vorgelegt und vorgetragen, diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger am 26.02.2009 „völlig normal“ gearbeitet habe. Am 27.02.2009 habe er eine Fahrtzeit von 3,53 Stunden und eine Schichtzeit von 7 Stunden aufzuweisen gehabt, als er sich im Büro gemeldet habe. Die maximal mögliche Schichtzeit hätte 12 Stunden betragen. Dem Kläger sei angeboten worden, „einige Stunden“ nach Hause zu gehen und dann in U-Stadt zu laden. Die Übernachtung hätte dann dort erfolgen können. Es habe somit keinerlei Grund bestanden, die Arbeit zu verweigern.

27

Dieser Vortrag genügt angesichts der komplexen Arbeitszeitvorschriften im Straßengüterverkehr nicht ansatzweise, um darzulegen, dass der Kläger die angeordnete Fahrt nach U-Stadt ohne Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit hätte durchführen können. Die Vorschrift des § 21 a ArbZG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten enthält spezifische Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigung von Kraftfahrern im Straßengüterverkehr. Kernpunkt des § 21 a ArbZG ist die Beschränkung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden sowie auf maximal 60 Stunden Höchstarbeitszeit in der Spitze. Die Woche ist nach § 21 a Abs. 2 ArbZG definiert als der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, also als Kalenderwoche. Nach Art. 6 der VO Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten; sie darf höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden (Abs. 1). Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen (Abs. 2). Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten (Abs. 3).

28

Der Beklagte hat vorliegend noch nicht einmal die Wochenarbeitszeit des Klägers in der Kündigungswoche ab Montag, dem 23.02.2009 konkret dargelegt, sondern sich auf lediglich 2 Tage beschränkt. Es fehlt jedweder Vortrag zur konkreten Wochenlenkzeit und zur Doppelwochenlenkzeit. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch für den 26.02.2009, an dem der Kläger „völlig normal“ gearbeitet haben soll, ergibt sich, dass er für 12 Fahrten mit einer Wegstrecke von 517,72 km eine Fahrtzeit von 08:15:43 Stunden und eine Gesamtschichtzeit von 11:46:56 Stunden absolviert hat. Am 27.02.2009 ist er laut Fahrtenbuch des Beklagten um 06:33 Uhr gestartet und um 13:38 Uhr nach einer Wegstrecke von 241,39 km im Betrieb angekommen. Er hat an diesem Freitag eine Fahrtzeit von 03:55:17 Stunden und eine Gesamtschichtzeit von 07:05:06 Stunden absolviert. Zwar hätte der Kläger bei einer Weiterfahrt nach U-Stadt die Tageslenkzeit nicht überschritten, ob er allerdings die Wochenarbeitszeit, die Wochenlenkzeit oder die Doppelwochenlenkzeit nicht überschritten hätte, kann mangels substantiiertem Vortrag des Beklagten nicht überprüft werden. Es ist ebenfalls nicht feststellbar, ob der Kläger bei einer Weiterfahrt nach U-Stadt die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten hätte einhalten können. Nach seiner Ankunft im Betrieb des Beklagten um 13:38 Uhr hätte er jedenfalls nicht „mindestens 4 Stunden Freizeit gehabt“, wenn er um 18:00 Uhr in U-Stadt (Entfernung 35 km über B 39) eintreffen sollte.

29

Der Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.09.2009 (dort Seite 5) erschöpft sich in der schlagwortartigen Nennung von Durchschnittswerten. So hat der Beklagte vorgetragen, im Februar 2009 habe die wöchentliche Gesamtarbeitszeit des Klägers im Durchschnitt 47,53 Stunden betragen, die durchschnittliche reine Lenkzeit 29,53 Stunden und die durchschnittliche wöchentliche Pausenzeit 115,13 Stunden. „Alleine in der letzten Woche“ hätten sich folgende Zeiten ergeben: „Gesamtzeit 45 Stunden 42 Minuten, reine Lenkzeit 30 Stunden 17 Minuten, Pausen 141 Stunden 24 Minuten. Im Hinblick darauf, dass in der letzten Arbeitswoche des Klägers von Montag, 23.02.2009, 0 Uhr bis Freitag, 27.02.2009, 13:38 Uhr (Ankunft) auf der Zeitschiene nur 109,63 Stunden vergangen sind, ist diese Rechnung nicht nachvollziehbar. Wegen der Unsubstantiiertheit des gesamten Vortrages zu den Durchschnittszeiten wäre die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung der hierfür benannten Zeugin im Übrigen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

30

4. Der Beklagte kann die fristlosen Kündigungen schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger am 27.02.2009 eine Erkrankung nur vorgeschoben habe, um die Fahrt nach U-Stadt nicht durchführen zu müssen.

31

Die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass die Androhung, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber einem bestimmten Begehren nicht nachgibt, obwohl er im Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch noch nicht fühlen konnte, so ist ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit, m.w.N.).

32

Dagegen ist der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese zu verlangen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer bislang trotz bestehender Erkrankung -insoweit ggf. überobligatorisch- dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten haben sollte. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz. Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.).

33

So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat unstreitig am Nachmittag des 27.02.2009 den Durchgangsarzt Dr. med. S. aufgesucht, weil sich eine Wunde an seinem Fußzeh entzündet hatte. Der Arzt hat die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Der Kläger war wegen dieser Verletzung, die die zuständige Berufsgenossenschaft als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt hat, bis einschließlich 22.03.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers Anlass geben. Er bestreitet zweitinstanzlich nicht das Vorliegen einer Erkrankung, wohl aber deren Intensität und die dringende Erforderlichkeit des operativen Eingriffs am Freitagnachmittag. Diese Erwägungen des Beklagten sind nicht geeignet, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Nach § 34 Abs. 1 SGB VII ist ein Durchgangsarzt verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Wenn der von den Berufsgenossenschaften zugelassene Durchgangsarzt Dr. S. noch am Nachmittag des 27.02.2009 die Wunde des Klägers chirurgisch behandelt hat, kann der Beklagte die Dringlichkeit dieses Eingriffs nicht einfach bestreiten. Der Kläger war insbesondere nicht verpflichtet, diesen Eingriff zu verschieben, um die angeordnete Fahrt nach U-Stadt durchzuführen. Deshalb bestand für das Arbeitsgericht kein Anlass, Beweis darüber zu erheben, dass die Operation auch später hätte erfolgen können.

III.

34

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

35

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am … 1978 geborene Beklagte war vom 12. August 2009 bis 31. Mai 2012 als Geschäftsleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … tätig. Seit 1. Juni 2012 ist er als Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) der Stadt N … beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines 2008 geborenen Sohnes und zweier im Jahr 2014 geborener Töchter.

In den Jahren 2008 und 2012 wurde er jeweils mit „10 Punkten“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte war und ist beihilfeberechtigt. Während seiner Beschäftigung bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … war er zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angemeldet.

2. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 (Az. 21 Cs 111 Js 14442/12) wurde gegen den Beklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs, davon dreimal in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchten Betrug in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 € als Geldbuße auferlegt.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts R … werden folgende Feststellungen getroffen:

„Sie waren als Beamter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … in der Zeit vom 12.08.2009 bis 31.05.2012 beihilfeberechtigt und zur Beihilfeversicherung bei der B. B. AG […] angemeldet.

I.

In der Zeit vom 21.01.2011 bis 18.10.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sechs Anträge für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten den Anträgen jeweils Rechnungen des Rückenzentrums R … oder der Physiotherapiepraxis M … als Nachweis für die beantragten Leistungen bei. Diese Rechnungen waren, wie sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum oder der Physiotherapiepraxis ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden. Die darin abgerechneten Leistungen waren tatsächlich nicht erbracht worden.

Sie handelten jeweils, um dadurch unberechtigt Beihilfe in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. So getäuscht veranlasste der zuständige Sachbearbeiter bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse jeweils die Zahlung der Beihilfeanteile.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Antrag vom 21.01.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

2.

Antrag vom 12.03.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

3.

Antrag vom 18.05.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 30.03.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und der Rechnungen des Rückenzentrums vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

4.

Antrag vom 08.07.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

5.

Antrag vom 17.08.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

6.

Antrag vom 18.10.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

Von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse wurden insgesamt Leistungen in Höhe von 4.458,40 Euro erbracht, auf die Sie, wie Sie wussten, keinen Anspruch hatten. Der Bayerischen Beamtenkrankenkasse entstand ein entsprechender Schaden.

II.

Am 6.12.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse einen weiteren Antrag für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten zwei Rechnungen des Rückenzentrums R … vom 19.07.2011 und zwei vom 25.08.2011 über jeweils 590,00 Euro bei. Auch diese Rechnungen waren, wie Sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden.

Sie handelten wiederum, um dadurch unberechtigt Beihilfeleistungen in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. Der zuständige Sachbearbeiter erkannte jedoch entgegen Ihrer Vorstellung die Täuschung und es kam nicht zur Auszahlung der Leistungen.

Sie handelten in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu erschließen.“

3. Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte der erste Bürgermeister der Stadt N … die Landesanwaltschaft Bayern über den Sachverhalt des Strafbefehls und übertrug ihr seine Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Er wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Im behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich ein. Er legte u.a. einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 10. Dezember 2012 vor, der ihm eine „mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit Unreife und anankastischen [= zwanghaften] sowie impulsiven Persönlichkeitszügen“ attestierte.

Unter dem 7. Februar 2014 legte der Beklagte einen weiteren psychotherapeutischen Befundbericht vom 24. Januar 2014 vor. Dort berichtet sein psychologischer Psychotherapeut (PP) N …, der Beklagte habe ihm über Betrugshandlungen gegenüber der Beihilfeversicherung berichtet. Der Beklagte habe im Tatzeitraum unter einer gestörten Impulskontrolle gelitten. Objektiv sei zwar keine wirtschaftliche Notlage vorhanden gewesen. Subjektiv habe der Beklagte dies aber so empfunden. Da das Girokonto immer wieder für längere Zeit im Minus gewesen sei und es keine Aussicht auf Besserung gegeben habe, habe er den inneren Zwang gehabt, mit den Betrugshandlungen fortzufahren. Es sei derartig in einem Tunnelblick gewesen, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen nicht klar gewesen seien.

Das von der Landesanwaltschaft eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. O … vom 26. August 2014 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten zwar psychische Störungen in der Vergangenheit und bis in die Gegenwart hinein diagnostiziert werden könnten (nämlich vornehmlich im Sinne einer Anpassungsstörung, im Sinne einer reaktiven Depression, vor dem Hintergrund einer subjektiv außergewöhnlich belastend erlebten beruflichen Beanspruchung), die jedoch in ihrem Ausprägungsgrad nicht dem geforderten Schweregrad entsprächen, der zur Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gefordert sei.

Im Rahmen des Anamnesegesprächs, das der Beurteilung des Prof. Dr. O … zugrunde liegt, gab der Kläger auf die Frage, ob es im inkriminierten Zeitraum eine finanzielle Notsituation gegeben habe, an:

„Na ja, was heißt Notsituation? 2008 wurde unser Sohn geboren. Meine Ehefrau hat dann nicht mehr gearbeitet. Ich ging später dann in Elternzeit. Da hatten wir schon deutlich weniger Einkommen. Irgendwie sind wir dann dauernd im Minus gewesen. Wir haben uns aber keine Luxusreisen gegönnt; klar waren wir ‘mal im Urlaub. Wir hatten aber auch kein teures Auto. Eigentlich war immer alles ganz normal. Nur das Geld hat leider nicht gereicht. Ich selbst hatte mich um die Auszüge und die Kontostände gekümmert, meine Ehefrau hat sich da raus gehalten. 2010 habe ich mir ‘mal 2.000 Euro von meinem Bruder geliehen. In der Folge habe ich mich aber geschämt, meine Eltern anzusprechen, bzw. die Schwiegereltern zu fragen. Das wäre mir unangenehm gewesen. Irgendwann bin ich dann auf die Idee gekommen, die Rechnungen zu fälschen. Ich war zum damaligen Zeitpunkt wegen Rückenbeschwerden regelmäßig bei der Gymnastik und beim Physiotherapeuten. Da bin ich dann auf die Idee mit den Rechnungen gekommen. Das hat ja auch immer irgendwie geklappt, das war gar nicht schwierig. Ich bin da irgendwie so drauf gekommen; letztendlich kann ich mir das auch alles nicht erklären.“

Auf die Frage zu seinem Motiv antwortete der Beklagte:

„Das kann man so leicht nicht beantworten; ich kann mir das nicht erklären, im Rückblick. Ich war damals in W … Geschäftsleiter der Verwaltung. Mir ist es damals recht schlecht gegangen. Ich war eben in schlechter Verfassung, hatte depressive Episoden, hatte keinen Schwung und kein Interesse. Ich habe mich nur noch in die Arbeit geschleppt. …Naja, Selbstzweifel, Minderwertigkeitsgefühle, Schlafstörungen, Gefühle der Ausweglosigkeit. Ich habe das auf meine Arbeitsbelastung zurückgeführt. Vielleicht bin ich grundsätzlich anfällig für solche Gefühle. Ich war schon als Kind ängstlich; besondere Probleme habe ich während der Bundeswehrzeit gehabt, auch da hatte ich Depressionsgefühle.“

4. Am 28. November 2014 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 wurde der Beklagte in das Amt eines Verwaltungsinspektors zurückgestuft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beklagten spreche, dass er die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Der Kläger habe die Taten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen, in welchem die Familie finanziell belastet gewesen sei und sich sein berufliches Umfeld als schwierig gestaltet habe. Durch den Wechsel zum neuen Dienstherrn sei es ihm gelungen, das Vertrauen des neuen Dienstherrn zu gewinnen und seine neuen Aufgaben zufriedenstellend zu lösen. Dafür spreche auch das positive Persönlichkeitsbild, das der neue Dienstvorgesetzte im Dezember 2014 erstellt habe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 17. August 2015, am 10. September 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mildernd darauf abgestellt, dass der Beklagte die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Für diesen Milderungsgrund müssten die negativen Lebensumstände eine schwerwiegende Ausnahmesituation begründen. Die Ausnahmesituation müsse über das hinausgehen, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen könne. Das sei vor dem Hintergrund der Schwere der Tat ersichtlich nicht der Fall, insbesondere handele es sich nicht um eine individuelle Extremsituation. Die dargelegten beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten seien - zumal sie nicht über das hinausgingen, was jeden treffen könne - nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die begangenen wiederholten Betrügereien und Urkundenfälschungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befunden. Aus der beiliegenden psychotherapeutischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergebe sich, dass seine Behandlung unter Berücksichtigung der depressiven Persönlichkeitsstruktur erfolgreich sei und zu erwarten sei, dass er seine dienstlichen Pflichten als Beamter zukünftig gewissenhaft erfüllen werde.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der gewerbsmäßig über den Zeitraum fast eines Jahres die Bayerische Beamtenkrankenkasse als Beihilfeversicherer seines Dienstherrn mittels gefälschter Rechnungen betrogen hat, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers ist. Die dort im Einzelnen aufgelisteten dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten sind identisch mit dem im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 sanktionierten Sachverhalt. Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB). Weiter hat er dadurch seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

Die Betrugshandlungen und die Urkundenfälschungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Durch das Vorlegen der Scheinrechnungen hat der Beklagte im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe an ihre Bediensteten eine Beihilfeversicherung abgeschlossen und die Beihilfe als Versicherungsnehmer über die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK) als Versicherer abgewickelt hat (Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG), handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Verwaltungsgemeinschaft zur Beihilfe. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG ergibt, können sich die Gemeindeverbände durch den Abschluss einer Beihilfeversicherung nicht aus ihrer nach Art. 96 Abs. 1 BayBG bestehenden Pflicht zur Gewährung von Beihilfe gegenüber ihren Bediensteten lösen, sodass das Verhältnis zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Beklagtem als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Die Zahlung wird durch die BBK, die für die Beihilfeversicherung gesetzlich ermächtigt ist (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaats Bayern vom 23.7.1994, GVBl. S.603), als Beihilfeleistung im Namen des Versicherungsnehmers - hier der Verwaltungsgemeinschaft - erbracht.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts R … zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB bzw. § 267 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Umstand, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die Betrugshandlungen über 11 Monate andauerten, sowie die Höhe der Schadenssumme, sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Ebensolches gilt für die hinzukommenden Urkundenfälschungen, bei denen es sich nicht um bloße Begleitdelikte handelt und die bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 70). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte ausweislich des Strafbefehls gewerbsmäßig, d.h. zur Erzielung weiterer Einkünfte handelte.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 13). Für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der hier vom Verwaltungsgericht bejaht worden ist, gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 a.a.O.). Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 14 BayDG zu berücksichtigen.

2.3.1 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19). Der Senat geht davon aus, dass beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag, mithin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatbestandlich ausscheidet. Er folgt insofern dem im Disziplinarverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. O … vom 26. August 2014, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat. Die dortigen Feststellungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O … leidet der Beklagte jedoch an einer Anpassungsstörung (als Reaktion auf berufliche und private Belastungen, aktuell insbesondere durch das laufende Verfahren) bzw. einer protrahierten leichten bis mittelgradigen reaktiven Depression, was bei der Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG einzustellen ist.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17). Im Übrigen hat der Beklagte wiederholt, zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, bei objektiver Betrachtung sei die finanzielle Situation nicht schlecht gewesen.

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

2.4.1 Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Beklagte konnte im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Prof. Dr. O … nicht ansatzweise seine Motivation für die von ihm begangenen Dienstvergehen deutlich machen. Die lapidare Feststellung, das Geld habe leider nicht gereicht und er sei aus Scham, familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, auf die Idee mit den Rechnungen gekommen, mag Ausfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung sein, zeigt aber eine Beliebigkeit und Gedankenlosigkeit, die erheblich gegen den Beklagten spricht. Die an sich naheliegende Idee, sich um ein Bankdarlehen zu bemühen, kam dem Beklagten offensichtlich überhaupt nicht in den Sinn. Für ihn war vielmehr das Begehen erheblicher Straftaten der bequemere Weg, um an das benötigte Geld zu kommen, zumal er sich Dritten nicht anvertrauen musste. Die Aussagen gegenüber dem Sachverständigen bleiben merkwürdig blass und substanzlos und beschränken sich auf Schlagwörter wie „Selbstzweifel“, „Minderwertigkeitsgefühle“, „Schlafstörungen“ und „Gefühle der Ausweglosigkeit“, ohne diese wirklich zu veranschaulichen. Insoweit ist die Kommentierung dieser Aussagen durch den Sachverständigen, sie wirkten „wie auswendig gelernt“, naheliegend und nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beklagte seinen inneren Zwang („Tunnelblick“) nicht plausibel machen. Die Aussage, er habe sich damals mit Selbstmordgedanken getragen, ist neu, findet sich in keinerlei der von ihm vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen und auch nicht im Gutachten Prof. Dr. O … Der Senat sieht darin ein gesteigertes Vorbringen und schenkt dem Beklagten insoweit keinen Glauben, zumal auch hier jeder nachvollziehbarer Vortrag fehlte, der die behauptete damalige Not oder innere Ausweglosigkeit zu veranschaulichen vermochte. Dem Senat bleibt rätselhaft, warum der Beklagte sich zu den Straftaten hat hinreißen lassen, zumal unstreitig - objektiv betrachtet - überhaupt keine ausweglose finanzielle Situation herrschte.

Entlastende Wirkung hat schließlich nicht die vom Sachverständigen festgestellte Anpassungsstörung. Sie kann im Ergebnis das Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht kompensieren und daher nicht zu einer anderen (milderen) Bewertung der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum erfolgten, führen. Der Beklagte hatte im Laufe der monatelangen Handlungen jeweils immer wieder einen neuen Entschluss gefasst, von ihm gefälschte Rechnungen einzureichen, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen können demgegenüber die festgestellten psychiatrisch erkennbaren relevanten Störungsmuster, die ca. im Jahr 2007 aufgetreten sind, den vielfachen Vertrauensbruch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sie können ihn allenfalls erklären.

2.4.2 Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 40; U.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 11; B.v. 9.10.2016 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).

Die vom Beklagten geltend gemachten finanzielle Belastung und das als schwierig empfundene berufliche Umfeld belegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen. Die Umstände mögen schwierig und lästig gewesen sein, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer individuellen Extremsituation.

2.4.3 Dass der Beklagte die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für ihn, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie seine guten dienstlichen Leistungen führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die genannten Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13). Die Persönlichkeitsbilder des derzeitigen Dienstherrn (vom 29.10.2014 und 2.2.2017) sind wohlwollend, vermögen den Beklagten aber auch nicht durchgreifend zu entlasten.

2.4.4 Der Beklagte hat mit dem Einreichen der Scheinrechnungen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 WD 3/15 - juris Rn. 58) regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die Tatsache, dass der Dienstherr den Beklagten auf seinem bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, nachdem ihm dessen Fehlverhalten bekannt geworden war, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr., BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 17). Dementsprechend kommt dem Entschluss des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig zu beschäftigen, für die von den Verwaltungsgerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Zudem kann dieser Entschluss des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von Art. 6 BayDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 2 B 16/15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Durch die Weiterbeschäftigung wurde gerade nicht bestätigt, dass die Landesanwaltschaft nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Die Landesanwaltschaft hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 18. November 2014 deshalb von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen, weil der Beklagte bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren am 29. Juli 2013 die mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit Wirkung vom 1. Juni 2012 erteilte Feststellungsbefugnis der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war. Abschließend wird betont, dass diese Entscheidung nicht den Schluss rechtfertigt, dass noch ein Restvertrauen in seine Amtsführung vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass der Beklagte nach Kenntnis der Verurteilung (Juli 2013) bis heute (Mai 2017) im Dienst verblieben ist, weder als Indiz für ein etwaiges Restvertrauen noch als Umstand zu werten, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden sollte, wieder ein Vertrauen gegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit aufzubauen. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache, dass der Beklagte seinen Dienst weiter verrichten konnte, nicht die Annahme, allein deshalb habe er das Vertrauen seines Dienstherrn zurückgewinnen können. Für eine Nachbewährung, die eine Steigerung der Leistungen in fachlicher Hinsicht und eine in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Führung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 WD 10/12 - juris Rn. 48), besteht kein Raum mehr, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 WD 33/11 - juris Rn. 71).

Dass die (jetzigen) Dienstvorgesetzten des Beklagten, die mit den Straftaten des Beklagten nicht unmittelbar konfrontiert waren, die Zusammenarbeit nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten als vertrauensvoll bezeichnen, ist unerheblich. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben - wie bereits ausgeführt - nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern die Disziplinargerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf dem Dienstposten nichts zu ändern.

Auch die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig von ihrem Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er bereits vor Entdeckung seiner Taten psychologischen Rat eingeholt und die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 7). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Beamten, der gewerbsmäßigen Beihilfebetrug in Zusammenhang mit Urkundenfälschungen begangen hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18).

3. Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.