Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

published on 29/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600
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Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu sein und hierdurch schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben.

I.

Der am … in … geborene Beklagte erwarb im Januar 1986 den qualifizierten Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, welche er 1989 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im Anschluss war er bis zum 31. Oktober 1989 als Kfz-Mechaniker tätig.

Am … 1990 trat der Beklagte seinen Dienst beim damaligen Bundesgrenzschutz an und wurde am … 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt.

Mit Urkunde vom … wurde er am selben Tag unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Infolge des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes führte der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Amtsbezeichnung „Polizeimeister im BGS z.A.“. Mit Wirkung vom … 1993 erfolgte die Ernennung zum „Polizeimeister im Bundesgrenzschutz“.

Mit Urkunde vom … 1998 wurde der Beklagte mit Wirkung vom … 1998 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Urkunde vom … 2001 wurde der Beklagte am …2001 zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ernannt.

Nach der Laufbahnausbildung wurde der Beklagte zunächst ab … 1993 bei der damaligen Grenzschutzabteilung … eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde er mit Wirkung vom …1998 zur damaligen Bundesgrenzschutzabteilung … umgesetzt. Ab dem … 1999 wurde ihm der Dienstposten „Polizeivollzugsbeamter“ bei der damaligen Bundesgrenzschutzabteilung …übertragen. Nach diversen kurzfristigen Abordnungen ist dem Beklagten anlässlich der Neuorganisation der Bundespolizei mit Wirkung vom … 2009 der Dienstposten „Polizeivollzugsbeamter in einer Einsatzhundertschaft“ bei der Bundespolizeiabteilung … übertragen worden.

Zuletzt wurde der Beklagte mit Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2016 mit der Gesamtnote „B2“ = genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte ist geschieden. Aus der Ehe ist ein am …geborener Sohn hervorgegangen.

Der Beklagte erhält ein monatliches Einkommen aus der BesGr. A 8 in Höhe von …EUR brutto (Stand: März 2017).

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Beklagte beantragte am 5. Dezember 2013 beim Landratsamt … die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Antragsformular gab er unter der Rubrik „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ an. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben. Unter Ziffer 4 „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ gab der Beklagte an, er habe durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 seit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern.

Am … 2017 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit einem am selben Tag in der Gaststätte …in … stattfindenden Treffen von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden, einer Personenkontrolle unterzogen, bei welchem er sich mit seinem Dienstausweis auswies.

Nach den im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen gab der Beklagte an, auf dem Weg zum „Griechen“ zum Treffen einer Gruppe von Leuten aus der Gegend zu sein. Diese Veranstaltung sei auch für Einsatzkräfte sehr interessant. Dadurch würden sich ganz neue Dimensionen eröffnen.

Nach dem Besuch der Gaststätte sei der Beklagte an die Kontrollstelle zurückgekehrt, um mit den eingesetzten Beamten über ein Verwarnungsgeld zu sprechen, das gegenüber einem Teilnehmer an dem Treffen in der Gaststätte …verhängt worden war.

Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des an der Kontrollstelle eingesetzten Polizeihauptkommissars …, Polizeiinspektion …, vom …2017 habe der Beklagte bei einem anschließenden Gespräch unter vier Augen u.a. sinngemäß geäußert, dass bei dem Vorfall in Georgensgmünd bei welchem angeblich ein Reichsbürger einen Polizeibeamten erschossen habe, dieser tatsächlich nicht getötet worden sei. Dies sei alles nur vorgetäuscht worden, um die Reichsbürgerbewegung in ein falsches Licht zu rücken. Anschließend habe der Beklagte begonnen auszuführen, dass die Gesetze und Befugnisse von der Besatzungsmacht eingeführt worden und nicht gültig seien. Daraufhin habe er das Gespräch mit dem Beklagten höflich aber bestimmt beendet.

Mit Bescheid vom …2017 verbot der Präsident der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beklagte Angehöriger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ sei.

Der Beklagte legte gegen den genannten Bescheid mit Schreiben vom … 2017 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage nicht entschieden worden ist.

Zur Begründung führte er aus, er habe wegen des verhängten Verwarnungsgeldes lediglich einem Mitmenschen helfen wollen. Bei einem privaten Gespräch mit dem Leiter der Kontrollstelle unter vier Augen habe er zu dem genannten Vorfall in Georgensgmünd lediglich die Frage gestellt, ob es sich hier um eine Verschwörungstheorie handele. Eine Feststellung habe er nicht getroffen. Er habe auch nicht an einem „Reichsbürgertreffen“ teilgenommen.

Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei im Grundgesetz und in der Landesverfassung Voraussetzung, um im Polizeidienst arbeiten zu können. Es sei eine gesetzliche Vorgabe, dies zu erfüllen, und bestätige nur die Existenz eines Staatsbürgers.

Dass er an der Kontrollstelle christliche Flyer an Kollegen verteilt habe, sei Ausdruck seiner christlichen Nächstenliebe. Er bete für alle, die ihm in dieser Situation unrecht täten.

Mit Verfügung vom … 2017 leitete die Bundespolizeiabteilung …, 1. Polizeihauptkommissar …, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein.

Auf Grund der Teilnahme bzw. des Antreffens des Beklagtes bei einer Veranstaltung der „Reichsbürger“ in Verbindung mit der gegenüber dem kontrollierenden Beamten der Bayerischen Polizei geäußerten Bemerkung, unsere Gesetze und Befugnisse seien nicht gültig, dem Äußern von Begrifflichkeiten wie „Verschwörungstheorien“, aber auch wegen des Besitzes eines amtlichen Staatsangehörigkeitsnachweises bestünde der offenkundige Verdacht, dass der Beklagte der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zumindest nahestehe, bzw. deren Gedankengut teile und öffentlich äußere. Somit begründe das vom Beklagten gezeigte Verhalten den Verdacht, dass er gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen habe.

Auch bestehe ein zusätzlicher Verdacht, dass der Beklagte bewusst seine Eigenschaft als Bundespolizeibeamter gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten habe nutzen wollen, einmal um unkontrolliert, somit konspirativ, an einem Treffen der sogenannten „Reichsbürger“ teilnehmen zu können, aber auch sein Amt zum Vorteil eines Dritten eingesetzt habe, um hier eine bestehende Verwarnung in Höhe von 10,00 EUR für den Dritten doch noch abzuwenden.

Auf Grund des gezeigten Verhaltens bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht, hier zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen haben könnte.

Der Beklagte wurde gemäß § 20 BDG belehrt und ihm gemäß § 20 Abs. 2 BDG eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung gesetzt.

Herr POK … von der Bundespolizeiabteilung … wurde als Ermittlungsführer mit der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens beauftragt.

Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 18. März 2017. Er habe sich am 24. Januar 2017 auf dem Weg in die Gaststätte befunden, um dort griechisch essen zu gehen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle habe er seinen Dienstausweis vorgezeigt. Den Vorwurf, er habe dadurch unkontrolliert durchfahren wollen, weise er auf das Schärfste zurück. Auch andere Kollegen würden bei entsprechenden Kontrollen ihren Dienstausweis vorzeigen. Dies sei auch rechtlich zulässig.

Er habe auch nicht an einem „Reichsbürger-/Selbstverwaltertreffen“ teilgenommen. Er sei von einer Person in der Gaststätte angesprochen worden, dass diese eine Strafanzeige erhalten werde. Auf Grund seiner christlichen Gesinnung habe er dann geholfen.

Er widerspreche auch der Behauptung, eine Verschwörungstheorie aufgestellt zu haben. Er habe vielmehr die Frage nach einer Verschwörungstheorie gestellt. Ebenso habe er nicht erklärt, dass die Reichsbürgerbewegung in ein falsches Licht gerückt werden solle. Er habe mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass die sogenannten „Reichsbürger“ eine private Angelegenheit eines Hobbyisten seien.

Die Staatsangehörigkeitsurkunde besitze er, weil er das Grundgesetz, die Landesverfassung und die Gemeindeordnung kenne.

Da es sich bei der „Reichsbürgerbewegung“ um die Phantasiebewegung eines Hobbyisten handele, könne diese die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in Frage stellen.

Die „Reichsbürger“, die es früher einmal während des Nationalsozialismus gegeben habe, schienen heute bei den hier genannten Vorwürfen als Verwechslung mit Rechtsradikalen gleichgesetzt zu werden. Dem widerspreche er hiermit schärfstens, denn er gehöre, falls es eine solche Organisation geben sollte, dieser nicht an.

Er beachte selbstverständlich die Gesetze und habe nicht gegen den Grundsatz der Verfassungstreue verstoßen.

Auf Antrag der Klägerin vom 23. März 2017 ordnete die Kammer mit Beschluss vom … 2017 - … die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Beklagtes befindlichen Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in der …, nach folgenden Gegenständen an, die auf eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ schließen lassen können:

Schriftverkehr,

schriftliche sowie auf Datenträger gespeicherte Unterlagen

sowie Computer aller Art mit zugehörigen internen und externen Datenträgern,

Fahnen und anderen Symbolen.

Des Weiteren wurde die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse und die Beschlagnahme bei der Durchführung aufgefundener Beweismittel, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden, angeordnet.

Die Durchsuchung des Anwesens des Beklagten erfolgte am 4. Mai 2017.

Ausweislich des Durchsuchungsberichts der Polizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung, Flughafen …, vom 17. Mai 2017 wurde der Beklagte am 4. Mai 2017 gegen 9:00 Uhr alleine in seinem Anwesen angetroffen. Der Beklagte habe angegeben, dass die Wohnung zeitweise noch durch seine Lebensgefährtin …und seinen leiblichen Sohn genutzt werde. Im Flur seien Datenträger (CD-R und DVD) aufgefunden und sichergestellt worden. Diese enthielten u.a. die Aufschrift „Staatsangehörigkeit verstehen“ und „Ausfüllhilfe RuStAG“.

Im Büro sei ein PC-Tower der Marke Asus vorgefunden worden, der nach Aussage des Beklagten durch seine Lebensgefährtin und ihm gemeinsam genutzt werde. Im Wohnzimmer sei ein MacBook der Marke Apple aufgefunden worden, welches der Beklagte nutze. Beide Geräte seien sichergestellt worden.

Im gesamten Haushalt verteilt, so auch im VW-Bus des Beklagten, hätten sich unterschiedliche Flyer oder Abrisskarten, die zumindest von dem Gesamtkontext der Verwaltungsermittlungen von Bedeutung sein könnten, befunden. Dabei habe es sich im Wesentlichen um Werbeflyer für die Publikation „Wenn das die Deutschen wüssten …“ von Daniel Prinz (2014, Herausgeber Jan van Helsing) gehandelt.

Zu dem genannten Werk könne Amazon.de entnommen werden, dass die deutsche Staatangehörigkeit bei bloßem Vorliegen eines Bundespersonalausweises oder Reisepasses in Frage gestellt werde. Die „BRD“ werde als durch die Alliierten installierte Verwaltung mit Firmenstruktur dargestellt, die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Stadt negiert.

Ebenfalls in hoher Zahl seien offenbar in Eigenregie gedruckte Abrisskärtchen für das griechische Restaurant … aufgefunden worden. Auf diesen Streukärtchen werde für wöchentliche Treffen des Vereins „… e.V.“ in dieser Gastronomie geworben.

Vereinzelt seien farbige Infoflyer des „… e.V.“ aufgefunden worden. Dieser Verein werbe um Interesse für Themen wie Selbstverwaltung und Infragestellung der bestehenden gesellschaftspolitischen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte habe erklärt, Mitglied dieses Vereins zu sein. Ein korrespondierender Vereins- oder Mitgliedsausweis sei nicht aufgefunden worden.

Allein im Fahrzeug des Beklagten seien 46 Flyer für die genannten Publikation des Autors Daniel Prinz und fünf Abrisskärtchen für die Wochentreffen im Restaurant … aufgefunden worden.

Vereinzelt seien noch ungenutzte Aufkleber im Layout der Fahne des „Deutschen Reichs“ oder mit der Aufschrift „Kein Friedensvertrag“ festgestellt worden. Zudem seien zwei einzelne, von amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen abgeschnittene Nationalitätenkennzeichen (blau D mit EU-Emblem) aufgefunden worden.

Darüber hinaus seien weitere schriftliche Unterlagen, teilweise lose, teilweise in Leitz-Ordnern sichergestellt worden, die der weiteren Aus- und Bewertung bedürften. Einzelne Druckexemplare von Texten hätten Überschriften wie „Fahrplan in die Freiheit“ oder „Übernehmen wir Verantwortung“.

Ausweislich der Anlagen zum Durchsuchungsbericht befanden sich unter den sichergestellten Gegenständen auch eine DVD mit der Beschriftung „…, Urahnenerbe“ und „…, Holocaust“

Einem „Eindrucksvermerk“, verfasst durch PHK …, Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen …, vom 19. Mai 2017 über den Ablauf der Durchsuchung ist zu entnehmen, der Beklagte sei bemüht gewesen, seine Aktivitäten rund um die „…e.V.“ als harmlose Vereinigung aktiver Bürger darzustellen. In diesem Verein tausche man sich über die Nutztierhaltung aus und wie ein artgerechter Hühnerstall zu errichten sei.

Im Hinblick auf die bestehenden „Sichtweisen“ zur Frage der deutschen Staatsangehörigkeit habe der Beklagte mehrfach die anwesenden Durchsuchungskräfte über Art. 116 Abs. 1 GG belehrt, aus dem sich eindeutig ergebe, wer deutscher Staatsbürger sei, und wer nicht. Auf Grund der eindeutigen Regelungen aus dem Grundgesetz verfüge Deutschland derzeit „lediglich über ca. 4 Millionen Staatsangehörige“. Alle übrigen - so auch die Anwesenden - verfügten, nach Auffassung des Beklagtes nicht über die erforderlichen Informationen, daher wüssten so viele „staatenlose Personen in Deutschland“ gar nichts über ihren eigentlichen Status. Dies sei auch der Grund für die wiederholte Beantragung eines Staatsangehörigenausweises bei den Verwaltungsbehörden in … Dort weigere man sich allerdings, als Zusatz zum eigentlichen Geburtsort das Königreich Bayern einzutragen. Dies sei aber unbedingt erforderlich, da der Großvater des Beklagten bereits im Königreich Bayern geboren sei und er im Zuge seiner direkten Abstammung Anspruch auf die amtliche Erfassung dieser Institution als Geburtsland habe. Den Einwand, zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten habe das Königreich Bayern nicht mehr existiert, habe der Beklagte nicht gelten lassen.

Zudem habe der Beklagte betont, dass er nicht an einem Treffen im Restaurant … teilgenommen habe. Er habe sich lediglich als Gast im Restaurant aufgehalten.

Der Beklagte habe im Rahmen der Durchsuchung freiwillig zwei auf seinem Handy gespeicherte Fotos gezeigt. Die beiden Bilddateien bezögen sich auf den bayerischen SEK-Beamten …, der am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd getötet worden sei. Der Beklagte habe zu den Bildern geäußert, dass er nicht sicher sei, ob dieser Kollege tatsächlich, wie in den Medien dargestellt, getötet worden sei.

Mit Schreiben der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 16. Mai 2017 wurde der Beklagte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BDG unter Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge angehört.

Der Verdacht, der Beklagte gehöre zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“, habe sich nach der am 4. Mai 2017 durchgeführten Durchsuchung weiter verstärkt. Hierbei seien Beweisstücke wie Visitenkarten von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen seien, Schreiben mit Erläuterungen zur Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit, Aufkleber „Deutsches Reich“ sowie eine Anzahl von Flyern von einschlägigen Vereinen, mindestens in einem Fall sei der Vorsitzende ein bekannter Reichsbürger, aufgefunden und sichergestellt worden.

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2017 Stellung. Die Behauptungen seines Dienstherrn seien für ihn nicht zu verstehen und persönlich beschämend. Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, der üblen Nachrede nach § 186 StGB, der Verleumdung nach § 187 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB sei im Schreiben vom 15. Mai von „der Person …, in der Funktion als Regierungsdirektor verfasst“, bereits erfüllt.

Die Beschuldigungen seien haltlos. Es gebe keine Reichsbürger, künftig „RB“ genannt. Somit existiere auch keine „RB“-Bewegung.

Die Bundespolizei, die den Rechtsstaat schützen solle, nehme die private Hobbyisten-Arbeit der politischen Fehlentwicklung von 1933 bis 1945 als Grund, solche Vorwürfe begründen zu wollen. Dies sei ein nachweisbarer Verstoß gegen die einschlägige Rechtsprechung der BRD.

Die Unterstellung, dass ein Besuch einer Gaststätte bereits als Indiz für eine Anhängerschaft zu einer nicht existierenden „RB“-Bewegung gewertet werden solle, sei somit haltlos. Eine Anhängerschaft zu einer nicht existierenden Bewegung könne niemals ein Indiz sein. Es sei auch nicht rechtmäßig, dass aus einem Besuch einer öffentlichen Gaststätte eine Anhängerschaft abgeleitet werden könne. Er widerspreche dem Vorwurf, geäußert zu haben, „Gesetze und Befugnisse der Besatzungsmächte hätten keine Gültigkeit“. Gesetze und Befugnisse seien richtig zu deuten und genau dies sei seine Gesinnung. Die BRD beschütze uns.

Aus objektiver Sicht sei sein Verhalten ein christliches und lobenswertes Verhalten gewesen.

Auch der geäußerte Verdacht eines konspirativen Verhaltens durch das Vorzeigen des Dienstausweises mache ihn fassungslos. Im deutschen Recht würden Vermutungen und Verdachtsmomente nicht gelten. Die Aussage, dass sein Verhalten gegen § 60 Abs. 1 BBG verstoßen habe, sei damit widerlegt. Es gebe auch keine einschlägige Rechtsprechung über „RB“. Er bekenne sich nach wie vor zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 60 BBG. Auf bloße Verdachtsmomente und Vermutungen könne weder eine vorläufige Dienstenthebung noch eine Disziplinarklage gestützt werden.

Der Besitz einer Anleitung, die eine Zurückweisung einer Ordnungswidrigkeit beschreibe, sei eine Aufgabe, mit der er täglich konfrontiert werde und zu tun habe.

Visitenkarten und Flyer von Vereinen, in denen er Mitglied sei oder Interesse an deren Informationen habe, oder Flyer-Mitnahme von Verteilerplätzen hätten nichts mit einer „RB“-Szene zu tun und könnten nicht Beweisstücke für eine „RB“-Zugehörigkeit sein, die es gar nicht gebe.

Die Aussage, „einer vorläufigen Dienstenthebung ist rechtmäßig … da als überwiegend wahrscheinlich“ gebe es im Juristischen nicht und sei somit nichtig. Es würden wohl die Ablehnungsgründe bei einer Waffenbeantragungsablehnung genannt.

Eine persönliche Feststellung, wie „ich stelle fest“, sei juristisch nicht korrekt, habe in einem Behördenschreiben nichts zu suchen und sei eher als amtlich materieller Fehler der Behörde zu bewerten.

Die Aussage „auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse“ sei ebenfalls als juristisch nicht existent zu bewerten und somit hinfällig. „Überwiegend wahrscheinlich“ gebe es im deutschen Recht nicht.

„Die Person …“ bitte deshalb um eine ordnungsgemäße Beachtung des Art. 19 GG. Auch habe die Behörde die Verwaltungsrichtlinien und die Verwaltungsordnung zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht habe in Erinnerung gerufen und gewarnt, dass die Behörden ihren Übereifer nicht übertreiben sollten, was die Angelegenheit „RB“ angehe.

Die Frage, wer diese Hexenjagd auf „RB“ in der Behörde in Auftrag gegeben habe, bleibe wohl immer noch offen.

Mit allen genannten falschen Verdächtigungen würden u.a. nicht nur die Unionsbürger (Bürger der EU) verunglimpft, denn ohne Staatsangehörigkeitsurkunde könne niemand Unionsbürger werden oder sein. Mit den Vorwürfen würden darüber hinaus die Slawen (russische Landsleute) und die Rumänen verunglimpft. Beide Botschaften (russische und rumänische Botschaft) sowie die europäischen Bürgerbeauftragten würden zu gegebener Zeit unterrichtet werden.

Abschließend verwundere und bestätige der bedrohende Tonfall im letzten Satz des Schreibens und lasse daraus schließen, dass eine gesetzliche Grundlage für die hierbei gezogenen Vorwürfe nicht vorhanden sei.

Der Verwaltungsakt, inklusive des oben genannten Schreibens, stelle ein Armutszeugnis für die Polizeibehörde dar.

Die Beamten würden beauftragt, ungesetzliche Ermittlungen mit Verordnungen aus der nationalsozialistischen Periode anzustellen. Dabei seien sie in Unkenntnis gelassen worden, was sie da ermitteln sollen. Dies sei von den ehemaligen Alliierten ausdrücklich verboten worden. Diese Briefe seien nie gültig geworden und heute nehme die BRD diesen verbotenen Entwurf und wende ihn als bestehende Grundlage der Behördenarbeit an. Damit würden die Vorgesetzten gegenüber ihren Beamten dienstlich Rechtsbeugung anordnen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob bei allen „RB“-Aktionen bundesweit von allen anweisenden Vorgesetzten und ausführenden Beamten Rechtsverstöße begangen worden seien.

Seine Pflicht als Beamter und Staatsbürger sei es, die Klägerin darüber zu informieren und gleichzeitig an die Remonstrationspflicht nach § 56 BGB zu erinnern. Dies sei ab jetzt zu beachten.

Abschließend weise er darauf hin, dass er sich neben den Mitteilungen an die Botschaften und an die EU dienst- bzw. fachaufsichtliche Beschwerden vorbehalte.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 enthob der Präsident der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Beklagten gemäß § 38 BDG vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 18. Juli 2017, legte der Beklagte gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 „Widerspruch“ ein und beantragte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung, da keine Würdigung auf das Schreiben „des Herrn …“ vom 28. Mai 2017 erfolgt sei.

Näheres werde sein anwaltlicher Beistand, der sich noch in der Auswahl befinde, mitteilen.

Das Antragsverfahren wurde unter dem Az. … erfasst.

Unter dem 1. August 2017 legte der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren den Ermittlungsbericht vor. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Bundespolizeiabteilung … dem Beklagten einen Abdruck des Ermittlungsberichts und räumte diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ein. Zudem wurde der Beklagte aufgefordert, binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, ob er sich in der Sache äußern wolle.

Mit Schreiben vom 16. August 2018 zeigten sich die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren an und beantragten Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2017 zeigten sich die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten auch im gerichtlichen Antragsverfahren an und vertieften mit weiterem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 den bisherigen Sachvortrag des Beklagten.

Der Beklagte lehne weder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab oder stelle diese in Frage. Aktenkundig habe dieser seine Staats- und Verfassungstreue ausdrücklich und wiederholt gegenüber Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht und bekräftigt. Zuletzt sei dies in einem Telefongespräch am 22. Mai 2017 gegenüber dem Präsidenten der Bundespolizei, Herrn … erfolgt.

Der Beklagte habe die Gaststätte … am 24. Januar 2017 nach einer etwa dreivierteljährlichen Pause wieder einmal zum Essen besucht. Im Sommer 2016, als der Beklagte das letzte Mal die Gaststätte aufgesucht habe, hätten sich dort unterschiedlichste Personengruppen getroffen, nämlich bibeltreue Christen, Vereinsmitglieder, Oldtimerfans, Handwerker und andere Personen wie Kleingärtner.

Die Vermutung, dass der Beklagte bei der Personenkontrolle während der Anfahrt zu der genannten Gaststätte seinen Dienstausweis gezeigt habe, um unkontrolliert durchfahren zu können, entbehre jeglicher Grundlage. Vielmehr sei dies unter Polizeibeamten absolut üblich.

Der Beklagte widerspreche auch weiterhin der Behauptung, wonach er am 24. Januar 2017 eine Verschwörungstheorie aufgestellt habe.

Zutreffend sei, dass der Beklagte die Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises beantragt habe. Bestreben des Beklagten sei es gewesen, die deutsche Staatsangehörigkeit im wahrsten Sinne des Wortes zu „besitzen“, indem er ein Dokument in den Händen halten könne, aus dem sich seine deutsche Staatsangehörigkeit ausdrücklich ergebe. Es sei zutreffend, dass er bei der Antragstellung als Geburtsland „Königreich Bayern“ angegeben habe. Der Beklagte habe im Internet recherchiert, wie der Antrag auszufüllen sei. Auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes gebe es ein Merkblatt hierzu. Dort werde unter Ziffer 4 (S. 3 des Merkblattes) sinngemäß ausgeführt, dass der Beklagte seine Vorfahren bis zu den vor 1914 Geborenen nachweisen müsse. Die Angaben des Beklagten hätten auf Kenntnissen basiert, die der Beklagte aus dem Internet erhalten habe, die aber offensichtlich falsch gewesen oder von ihm falsch verstanden worden seien.

Bei der Wohnungsdurchsuchung am … 2017 hätten die teilnehmenden Beamten die Aufforderung des Beklagten, sich auszuweisen, abgelehnt. POK … habe erklärt, dies sei nicht notwendig, da er die anwesenden Beamten kenne und der Beklagte wiederum Herrn POK … Der Beklagte habe mitgeteilt, dass er seinen Rechtsanwalt als Zeugen hinzuziehen wolle. Auf diesen Wunsch des Beklagten sei nicht eingegangen worden.

Sowohl der PC-Tower Asus wie auch das MacBook stünden nicht im Eigentum des Beklagten, sondern im Eigentum von Frau … Der PC-Tower Asus sei im Raum „Büro 1.1.1.3“, dem Büro der Lebensgefährtin des Beklagten beschlagnahmt worden. Die auf dem PC-Tower gespeicherten Dateien bzw. Inhalte seien - so vermute der Beklagte - aus dem Internet heruntergeladen worden, allerdings nicht von ihm. Diese Inhalte seien deshalb nicht dem Beklagten zuzuordnen. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die Tatsache, dass sich die belastenden Dateien ausnahmslos auf dem Dateipfad „…“ befänden. Lediglich vier Dateien seien dem Beklagte zuzuordnen. Hierbei handele es sich u.a. um das Asservat 1.1.3.2.7, nämlich ein Widerspruchsschreiben des Beklagten an das Amtsgericht … vom 10. Oktober 2012. Hier habe der Beklagte Einspruch gegen ein Schreiben des Regierungspräsidiums … vom 23. Dezember 2011 eingelegt. Durch dieses Handeln habe der Beklagte allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht akzeptiere. Der Beklagte habe einzig von seiner Möglichkeit einer Anhörung bzw. eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht.

Die im Ermittlungsbericht auf den Seiten 19 bis 22 erwähnten Beweismittel bzw. Asservate stünden weder im Eigentum des Beklagtes noch seien sie diesem zuzuordnen. Eine Ausnahme hiervon stelle die Flyerwerbung des Vereins …sowie das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten“ dar.

Der gestellte Antrag sei begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG bestünden. Im vorliegenden Fall fehle es beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnislage an dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Auszugehen sei hierbei von den Vorwürfen, die Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG geworden seien.

Der Ermittlungsbericht sei in weiten Teilen unstrukturiert. Im Rahmen der beschriebenen Beweiserhebung werde auf Seite 3 des Ermittlungsberichts ein Aktenvermerk von POK … vom 26. Oktober 2016 aufgeführt. Ein Aktenvermerk dieses Datums existiere nicht.

Abgesehen davon enthielten der Ermittlungsbericht, aber auch die zu Grunde liegenden Aktenvermerke, Formulierungen und Wertungen bzw. Bewertungen, die eine fehlende Objektivität nahelegten. So fänden sich sowohl in den Aktenvermerken wie auch im Ermittlungsbericht Worte wie „offensichtlich“ (Ermittlungsbericht S. 1), „offenkundige“ (Ermittlungsbericht auf S. 2), das Zitat „vermutlich in der Absicht unkontrolliert durchfahren zu können“ (S. 4 des Ermittlungsberichts) etc..

Der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Ermittlungsbericht vom 1. August 2017 müsse entschieden widersprochen werden. Der Beklagte habe kein Dienstvergehen begangen, weil er nicht gegen die Treuepflicht und auch nicht gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Es stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Weitergabe des Inhalts des Aktenvermerks vom 26. Januar 2016 von der Kriminalinspektion … - … - an die Bundespolizeiabteilung … mit Schreiben vom 3. Februar 2017 erfolgen durfte.

Die Vermutung, der Beklagte habe in der Kontrollstelle am 24. Januar 2017 seinen Dienstausweis gezeigt, um unkontrolliert durchfahren zu können, sei weder belegt noch bewiesen worden. Entsprechendes gelte für die Unterstellung, der Beklagte habe die Absicht gehabt, eine vorher gegenüber einer dritten Person ausgesprochene gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 10,00 EUR zurücknehmen zu lassen.

Auch die Würdigung, dass der Beklagte das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ zumindest verinnerlicht habe, sei nicht haltbar. Der Beklagte habe sich sowohl schriftlich wie auch mündlich wiederholt von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert.

Auch ergebe sich aus den Ermittlungsberichten nicht, weshalb es bedenklich sei, dass der Beklagte die These aufgestellt habe, er sei ohne einen Staatsangehörigenausweis kein richtiger Polizist. Die Einstellungsvoraussetzungen in den Polizeidienst seien u.a., dass die Bewerber Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sein müssten. Ohne Besitz der Staatsangehörigkeitsurkunde könne die deutsche Staatsbürgerschaft nur schwer nachgewiesen werden. Der Beklagte habe zwar Fehler bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises eingeräumt. Dieser Umstand allein rechtfertige es jedoch nicht, die Verfassungstreue des Beklagten in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Wohnung des Beklagten auch von dessen Sohn und seiner Lebensgefährtin, Frau …, genutzt werde. Die sichergestellten Asservate könnten deshalb nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Der Beklagte bestreite, Eigentümer der sichergestellten Visitenkarten und sonstigen fragwürdigen Dokumente zu sein. Der Ermittlungsbericht gehe auf diese Problematik nicht ein.

Bei der Wohnungsdurchsuchung seien alle be- und entlastenden Umstände aufzuführen. Dem sei nicht Rechnung getragen worden. So seien beispielsweise keine der aufgefundenen christlichen Flyer, Bibeln, Grundgesetze (mehr als 10), Landesverfassungen und Bibeln erwähnt worden. Diese Unterlagen seien dem Beklagte zuzuordnen und stünden in dessen Eigentum.

Im Zusammenhang mit der Anhörung des Regierungspräsidiums … werde dem Beklagten sein Verhalten in unzulässiger Weise negativ ausgelegt. Der Beklagte habe im Rahmen der Anhörung wegen eines Verwarnungsgeldes vom 23. Dezember 2011 einen formellen Fehler gerügt. Mit diesem Handeln habe der Beklagte allein von seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht Gebrauch gemacht, das Handeln einer Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen.

Im Ermittlungsbericht würden sämtliche auf den PC’s gefundenen Dateien dem Beklagten zugeordnet. Der Beklagte bestreite, dass er diese Dateien auf den Rechnern abgespeichert habe. Hinzu komme, dass die beiden PC’s im Eigentum der Lebensgefährtin des Beklagten stünden. Die Tatsache, dass sämtliche „problematischen Dateien“ sich auf Dateipfaden befänden, die bereits namentlich der Lebensgefährtin des Beklagten zugeordnet werden müssten, würdige oder problematisiere der Ermittlungsbericht mit keiner Silbe.

Unberücksichtigt bleibe, dass es sich beim Beklagten um einen unbescholtenen, ja sogar äußerst pflichtbewussten Polizeivollzugsbeamten handele. Zwar erwähne der Ermittlungsbericht u.a. die diversen Leistungsprämien im Zeitraum zwischen 2005 und 2016. Er versäume es aber, diese sich hieraus ergebende Widersprüchlichkeit aufzulösen. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Ausführung im Ermittlungsbericht seien im Ergebnis unzureichend und grob fehlerhaft. Im Rahmen der Ermittlungen sei gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG verstoßen worden, weil mehrfach Entlastendes für den Beklagten unberücksichtigt, ja sogar unerwähnt geblieben sei. Der Ermittlungsbericht sei einseitig, nämlich zu Lasten des Beklagten, weil er schlicht den Untersuchungsgrundsatz und die Verpflichtung, entlastende Tatsachen zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, nicht beachte. Auch die im Ermittlungsbericht vorgenommene Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft, weil der Ermittlungsführer bereits keine Beweise im prozessualen Sinne erhoben habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 gaben die damaligen Bevollmächtigten des Beklagten eine inhaltlich übereinstimmende Stellungnahme gegenüber der Disziplinarbehörde ab.

Unter dem 16. Oktober 2017 übermittelten die Bevollmächtigten des Beklagten eine „eidesstattliche Versicherung“ des Beklagten vom 13. Oktober 2017.

Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 1. November 2017, die Behauptung, die bei der Durchsuchung am 4. Mai 2017 sichergestellten Gegenstände bzw. Datenträger seien dem Beklagten nicht zuzuordnen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Der Beklagte habe z.B. auf entsprechenden Schriftstücken „Danke, …“ vermerkt. Vom Mobiltelefon des Beklagten sei ein Foto des in Georgensgmünd getöteten Polizeibeamten abfotografiert worden.

Der Beklagte räume hingegen ein, dass seine Schreiben im Zusammenhang mit einer durch das Regierungspräsidium … erteilten Verwarnung von ihm stammten. Darin verweise er jeweils auf das Erfordernis einer persönlichen Unterschrift der Sachbearbeiterin bzw. des Richters, was ein durchaus bekanntes Verhaltensmuster bei den sogenannten „Reichsbürgern“ darstelle.

Soweit der Beklagte bestreite, bei der Kontrolle am 24. Januar 2017 eine Verschwörungstheorie aufgestellt zu haben, dränge sich die Frage auf, weshalb der Beklagte dieses Ereignis bei der Kontrolle überhaupt thematisiert habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte bereits im Jahr 2014 die als Treffpunkt der „Reichsbürger/Selbstverwalter“ polizeibekannten Gaststätte … in … aufgesucht habe.

Der Erklärungsversuch des Beklagten, weshalb er bei der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsland das „Königreich Bayern“ angegeben habe, werde ebenfalls als reine Schutzbehauptung gewertet.

Der Vorwurf, die Ermittlungen seien „tendenziös“ durchgeführt worden und der Ermittlungsbericht lasse „eine fehlende Objektivität“ naheliegen, werde zurückgewiesen. Die Ermittlungsergebnisse erschienen als derart eindeutig, dass der Bericht sich hierauf zu Recht habe stützen können.

Dass die Ermittlungen nicht „tendenziös“ zu Lasten des Beklagten geführt worden seien, belege im Übrigen bereits der Umstand, dass die von seinem Bevollmächtigten aufgegriffenen Leistungsprämien dort aufgeführt seien.

Der Hinweis auf diese in der Vergangenheit enthaltene Leistungsprämien als Beleg dafür, dass der Beklagte gerade nicht gegen seine Treuepflicht verstoßen habe, verfange allerdings nicht. Der Beklagte habe augenscheinlich punktuell im dienstlichen Bereich besondere Leistungen erbracht. Keineswegs sei darin jedoch ein Widerspruch zu einer politischen bzw. gesellschaftspolitischen Grundhaltung zu sehen, die wiederum mit der politischen Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BDG unvereinbar sei.

Schließlich werde dem Vorbringen, wonach es sich vorliegend um Handlungen handele, „die dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen wären“, widersprochen. Bei Verstößen gegen die politische Treuepflicht handele es sich stets um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da sie unmittelbar das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten tangiere.

Mit Schreiben vom 8. November 2017 übermittelte die Bundespolizeiabteilung … der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Disziplinarvorgang mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 31 Satz 1 BDG. Die dem Beklagten zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen seien nach Auffassung der Bundespolizeiabteilung … mit einer nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarmaßnahme zu ahnden.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 - … wurde der Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge abgelehnt.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 12. Januar 2018 gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2018 - … mangels ausreichender Begründung der Beschwerde. Der anwaltlich unterschriebene Beschwerdebegründungsschriftsatz erschöpfe sich darin, in wörtlicher Rede Ausführungen des Beklagten wiederzugeben, die Tatsache der Mandatsniederlegung mitzuteilen und das Wissen kundzutun, dass dies im Anwaltsprozess erst mit der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde. Damit liege keine ausreichende Beschwerdebegründung vor.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 hörte die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei den Beklagten unter Übermittlung des Ermittlungsberichts vom 1. August 2017 an die Bevollmächtigten des Beklagten zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, gemäß § 34 BDG an.

Auf der Grundlage des Ermittlungsberichts sei der Beklagte als Anhänger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen.

Diese Einschätzung stütze sich insbesondere auf den Antrag vom 5. Dezember 2013 auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, die Äußerungen des Beklagten anlässlich einer Kontrolle im Zusammenhang eines Treffens sogenannter „Reichsbürger“, sowie aufgrund der bei der Durchsuchung im Anwesen des Beklagten sichergestellten Unterlagen.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Disziplinarklage zu äußern. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Mitwirkung der Personalvertretung zu beantragen, hingewiesen.

Die Bevollmächtigten des Beklagten teilten daraufhin der Klägerin unter dem 31. Januar 2018 mit, den Beklagten nicht mehr zu vertreten.

Der Beklagte äußerte sich mit einem nicht datierten, am 1. Februar 2018 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei eingegangenen Schreiben. Da bei der Behörde und Dienststelle schon gemutmaßt werde, dass es um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstpflichten gehe, verstehe „die Person …“ nicht, welche politische Absicht des Direktors … in seinem Schreiben vom 25. Januar 2018 zum Ausdruck kommen solle. Wieso dürfe ein leitender Direktor sich zumessen, die Redefreiheit in Art. 5 des Grundgesetzes aufzuheben. Die gesetzliche Staatsangehörigkeit sei im Freistaat Bayern und in der BRD Pflicht.

Wenn in Behörden ein Schreibfehler erkannt werde, sei das nicht die Grundlage für eine vermutete Verfassungsfeindlichkeit. Die Anwendung von bestimmten verbotenen Begriffen sei sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Direktion der Bundesregierung seit Jahrzehnten verboten. Nicht dass die Klägerin nachher sage, „die Person …“ hätte nicht mitgeteilt, dass die Klägerin auch Schuld daran habe, dass unzählige Unschuldige verunglimpft und beleidigt würden.

Die Schwere eines solchen Verhaltens brauche man nicht näher zu erläutern. Es sei auf jeden Fall als erwiesen anzusehen, dass das Verfahren eine rein politische Ausrichtung habe und als Hindernis für die polizeiliche Arbeit bewertet werden müsse. Des Weiteren werde an den Beamteneid erinnert, den viele Beamte noch ernst nähmen, wie auch „die Person …“.

Aus diesem Verfahren gehe eindeutig hervor, dass „die Person* …“ sehr wohl extrem aktiv in einer Bewegung sei, die jeder kenne und die es seit 2018 Jahren gäbe.

Hiermit sei die Angelegenheit, sich zu äußern, geschlossen und die Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung der untersuchenden Behörde ersichtlich, werde aber „von der Person …“ verziehen. Die Herren … und … würden vorsorglich gebeten, ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.

III.

Die Klägerin erhob mit einem am 23. März 2018 durch die Direktion Bundespolizei gefertigten Schriftsatz gegen den Beklagten eine Disziplinarklage, die am 29. März 2018 beim Verwaltungsgericht … einging.

Die Disziplinarklage wird auf die vom Beklagten am 5. Dezember 2013 beantragte Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises, die Äußerungen des Beklagten am 24. Januar 2017 im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle, eine bereits am 2. April 2014 erfolgte Kontrolle des Beklagten anlässlich eines Treffens der „kommissarischen Reichsregierung“ und die im Rahmen der am 4. Mai 2017 durchgeführten Durchsuchung sichergestellten Unterlagen gestützt.

Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Angabe des Königreichs Bayern als Geburtsstaat indiziere, dass der 1971 geborene Beklagte vom Fortbestehen des Königreichs Bayern ausgehe und letztlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland - und somit die durch sie geschaffene Rechtsordnung - negiere. Der Beklagte habe keinen erkennbaren, plausiblen Grund für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Gegenteil habe keine Veranlassung bestanden, an der deutschen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Die Einlassungen des Beklagten, wonach ihn falsche Angaben im Internet zu den entsprechenden Angaben im Antragsformular veranlasst hätten, seien bestenfalls als Schutzbehauptung zu werten.

Es bleibe festzustellen, dass der Beklagte durch Angabe des Königreichs Bayern als seinen Geburts- und Wohnsitzstaat sowie die weitergehende Angabe, wonach er Staatsangehöriger des Königreichs Bayern sei, in letzter Konsequenz die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation zumindest infrage gestellt habe und damit typisches Gedankengut der „Reichsbürger“ vertrete.

Die „Reichsbürger“ stellten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung infrage bzw. würden diese nicht anerkennen, so dass es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beklagte durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit den damit verbundenen Angaben nicht mehr die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Einhaltung einzutreten. Ein Verstoß gegen die aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende entsprechende beamtenrechtliche Pflicht liege somit vor.

Darüber hinaus verstehe sich im Grunde genommen von selbst, dass es mit der aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgenden Dienstpflicht, wonach das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die der Beruf erfordert, nicht vereinbar sei, wenn ein Polizeivollzugsbeamter der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ anhänge. Zu Recht erwarte die Öffentlichkeit, dass Polizeivollzugsbeamte für die Einhaltung der Rechtsordnung einträten und diese nicht selbst infrage stellten.

Rechtfertigung- bzw. Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Außer bei dem Vorfall an der Kontrollstelle am 24. Januar 2017 sei der Beklagte bereits am 2. April 2014, ebenfalls im Rahmen einer Kontrollstelle im Vorgriff eines Treffens von Mitgliedern der „kommissarischen Reichsregierung“ in dem Restaurant … in …, einer Kontrolle unterzogen worden.

Im Oktober 2016 sei der Beklagte im Zusammenhang mit der Thematik „Reichsbürgerbewegung“ erstmals auch in das Blickfeld seiner Vorgesetzten geraten.

Nach dem Polizistenmord in Georgensgmünd durch einen „Reichsbürger“ sei dieses Thema auch intern in der Dienststelle des Beklagten, der Bundespolizeiabteilung … erörtert worden. In diesem Zusammenhang sei der Beklagte durch Andeutungen aufgefallen, die ihn in die Nähe dieser Ideologie rückten. So habe er die Bundesrepublik Deutschland als „Firma“ bezeichnet. Das Deutsche Reich würde fortbestehen und die Bundesrepublik Deutschland würde keine völkerrechtliche Anerkennung besitzen. Des Weiteren habe er geäußert, dass er eine schriftliche Bestätigung seines Landkreises besitze, welche diesen fragwürdigen Rechtsstatus belege.

Seitens des Disziplinarvorgesetzten des Beklagten sei dem seinerzeit konkret aufgekommenen Vorwurf in Form von Verwaltungsermittlungen nachgegangen worden. Im Rahmen dieser Ermittlungen habe sich der Beklagte dahingehend geäußert, dass er die Ideologie der „Reichsbürger“ ablehne und keinerlei Kontakt zu dieser Gruppierung pflege. Im Gegenteil sei er ein gesetzestreuer Bürger und Polizeivollzugsbeamter, der zu seinem Amtseid stehe. Er habe des Weiteren erklärt, dass er zur Verfassung stehe und ein gewaltfreier Mensch sei. Weiterhin habe er erklärt, dass die Tötung des SEK-Beamten nicht abschließend geklärt worden sei. Konkret habe er geäußert, von einem Schusswechsel könne nicht ausgegangen werden, denn es sei wohl keine Schusswaffe am Tatort aufgefunden worden. Auch habe man in unmittelbarer Nähe keine Schüsse hören können. Auch habe sich nur ein grünes Polizeifahrzeug vor der Tür des sogenannten „Reichsbürgers“ befunden. Dies lasse vermuten, dass kein SEK vor Ort gewesen sei. Man sage, der tote Polizist sei nicht erschossen worden, es sei dort platziert worden. Einige Anhaltspunkte sprächen dafür.

Weiterhin habe der Beklagte erklärt, dass er sich einen Staatsangehörigkeitsnachweis habe ausstellen lassen, da der Personalausweis einen Menschen nicht als Individuum, sondern als Personal deklarieren würde. So wie die Situation momentan aussehe, könne es nicht weitergehen. Ca. 5 Millionen hätten diesen Antrag bisher gestellt. Es müssten mehr werden. Auch solle bis 2020 das Bargeld abgeschafft werden. Dies seien alles Fakten, die im Internet nachgelesen werden könnten.

Der Disziplinarvorgesetzte habe damals die Äußerungen des Beklagten als disziplinarrechtlich nicht relevant angesehen.

Trotz der gegenteiligen Äußerungen des Beklagten und seines damaligen Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren bestünden keine Zweifel daran, dass sich die Verkehrskontrolle am 24. Januar 2017 mit allen Begleitumständen im Zusammenhang mit dem Beklagten genau so abgespielt habe, wie es seitens der vor Ort anwesenden Beamten der Landespolizei niedergelegt worden sei. Belegt werde dies durch den Umstand, dass das Verhalten bzw. die Äußerungen des Beklagten sehr ernst genommen worden seien, was dazu geführt habe, dass eine entsprechende Meldung gefertigt und letztlich an das Bundespolizeipräsidium in Potsdam geleitet worden sei.

Die Äußerungen des Beklagten selbst bzw. dessen früheren Bevollmächtigten seien als Verharmlosungen bzw. Schutzbehauptungen zurückzuweisen.

Das Verhalten bzw. die Äußerungen des Beklagten im Rahmen der Polizeikontrolle seien ein weiterer Beleg dafür, dass er der Ideologie der Reichsbürger zumindest nahe stehe. Wenn er das Restaurant lediglich deshalb aufgesucht haben will, da er wieder einmal habe griechisch essen wollen und im Übrigen auch nicht gewusst habe, wer dort verkehre, so dränge sich doch die Frage auf, weshalb er gegenüber dem vor Ort anwesenden Einsatzleiter ohne Not auf die Thematik „Polizistenmord durch Reichsbürger in Georgensgmünd als Verschwörungstheorie“ zu sprechen gekommen sei.

Neben der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises mit den entsprechenden Angaben sei sein Verhalten im Rahmen der Polizeikontrolle ein weiterer Beleg dafür, dass der Beklagte der Reichsbürgerideologie zumindest nahe stehe und somit auch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Existenz überhaupt in Abrede stelle.

Es sei somit festzustellen, dass der Beklagte auch durch sein Verhalten und seine Äußerungen im Rahmen der Verkehrskontrolle am 24. Januar 2017 in … eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen habe, indem er gegen die aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten sowie gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Rechtfertigung- bzw. Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Auch während der Durchsuchung am 4. Mai 2017 hätten die anwesenden Beamten durch Äußerungen des Beklagten den Eindruck gewonnen, dass dieser die Ideologie der Reichsbürgerbewegung teile. Der Beklagte habe die anwesenden Durchsuchungskräfte mehrfach über die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit belehrt. Mit Zustimmung des Beklagten seien Bilddateien von seinem Mobiltelefon abfotografiert worden, welche sich auf den am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd durch einen „Reichsbürger“ erschossenen bayerischen SEKBeamten … bezögen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte geäußert, dass er nicht sicher sei, ob dieser Kollege tatsächlich, wie in den Medien dargestellt, getötet worden sei.

Anlässlich der abschließenden Anhörung habe der Beklagte geäußert, dass sowohl der PC-Tower „Asus“ wie auch das MacBook nicht in seinem Eigentum, sondern in demjenigen seiner Lebensgefährtin stehen würden. Die auf dem beschlagnahmten PC vorgefunden Dateien bzw. Inhalte seien vermutlich aus dem Internet, jedenfalls nicht von ihm heruntergeladen worden. Lediglich drei Dateien seien ihm zuzuordnen. Dabei handle es sich um ein Widerspruchsschreiben an das Amtsgericht in … vom 10. Oktober 2012, worin er Einspruch gegen ein Schreiben des Regierungspräsidiums … vom 23. Dezember 2011 eingelegt habe. Die Zuordnung dieser Dateien ergebe sich bereits aus dem Dateipfad „Eigene Dateien - … Alle übrigen Dateien seien nicht von ihm, sondern von seiner Lebensgefährtin. Die in dem Ermittlungsbericht vom 1. August 2017 auf den Seiten 19-22 erwähnten Beweismittel bzw. Asservate stünden weder im Eigentum des Beklagten noch seien sie diesem zuzuordnen. Eine Ausnahme hiervon stellten die Flyerwerbung des Vereins … sowie das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ dar.

Die Klägerin halte es für bewiesen, dass die Vielzahl der vorgefundenen Dokumente bzw. Gegenstände keinen anderen Schluss zuließen, als dass der Beklagte die Ideologie der Reichsbürgerbewegung teile. Die große Anzahl von ca. 350 vorgefundenen Flyern „Wenn das die Deutschen wüssten…“ lasse darüber hinaus den Schluss zu, dass der Beklagte nicht nur Sympathisant dieser Ideologie sei, sondern sie auch aktiv nach außen vertrete und für sie werbe. Der Hinweis auf seine Lebensgefährtin als die Person, welche die vorgefundenen Dateien zuzuordnen seien, sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe der Beklagte zum Beispiel auf entsprechenden Schriftstücken „danke, …“ vermerkt. Kennzeichnend für die Ideologie der Reichsbürger sei es zudem, dass der Beklagte in seinem Schreiben im Zusammenhang mit einer durch das Regierungspräsidium … erteilten Verwarnung auf das Erfordernis einer persönlichen Unterschrift des Sachbearbeiters bzw. des Richters verweise.

Es sei somit festzustellen, dass der Beklagte durch das vorstehend aufgezeigte Verhalten sowie durch seine Äußerungen schuldhaft im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen habe, indem er gegen seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende politische Treuepflicht sowie gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe.

Der Beklagte habe eine außergewöhnlich schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formale-korrekte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Der Beamte sei darüber hinaus vielmehr aktiv verpflichtet - wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe - alles zu unterlassen, was geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Ein Beamter dürfe sich hierbei nicht passiv verhalten, da dies als Stillschweigen mit Billigung des „verfassungsfreiheitlichen“ (gemeint wohl: verfassungsfeindlichen) Verhaltens gewertet werden könnte.

Daneben sei von einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentanten der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er jederzeit die Gewähr dafür biete, dass er für die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung eintritt. Dieses bedinge naturgemäß, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren staatlichen Organe und Gesetze anerkenne und respektiere und sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Handeln danach ausrichte. Einem Polizeivollzugsbeamten, der sich mit der Reichsbürgerszene identifiziere und deren Gedankengut vertrete, könne seitens der Bürgerinnen und Bürger, seiner Kollegen/-innen und nicht zuletzt auch seitens des Dienstherrn nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.

Das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten sei unwiderruflich zerstört.

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten mit der Belehrung nach §§ 55, 58 Abs. 2 BDG am 6. April 2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. April 2018 bat der Beklagte um Mitteilung, welches Amt „die …“ bekleide. Für „die Person …“ sei nicht zu erkennen, wer in dieser Angelegenheit zuständig sei. Weiterhin bleibe festzustellen, dass der Antrag auf Disziplinarklage keine Unterschrift aufweise.

Nach entsprechender gerichtlicher Mitteilung führte der Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2018 weiter aus, er bedanke sich für die nachträgliche Einholung der Unterschrift von Herrn … Nach wie vor widerspreche er allen Anschuldigungen.

Nach der mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Oktober 2018 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 2018 mit, er nehme gerne diese Angelegenheit unter Obhut der bayerischen Gesetzgebung war.

„Die Person …“ bitte um schriftliche Mitteilung bis zum 21. November 2018, welchen Zweck die Ladung erfüllen solle. „Die Person …“ habe auf das Grundgesetz geschworen und dazu gehöre doch auch der Besitz der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG.

Das bisher bekannte Aktenzeichen habe sich geändert. Damit hier nichts durcheinandergebracht werde und kein Formfehler entstehe, bitte „die Person …“ um Überprüfung dieses Sachverhalts und Mitteilung, was mit dem alten Aktenzeichen passiert sei. „Die Person …“ beantrage die Überprüfung des oben genannten Aktenzeichens auf Formfehler nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Jede Person habe das Recht, die gesetzliche Grundlage für das Disziplinarverfahren genannt zu bekommen und wer diese Klage persönlich eingereicht habe.

Grundlage der Disziplinarklage sei eine Gesinnungsfrage. Es werde unterstellt und nicht bewiesen. Die Grundlage werde als Fantasiegebilde dargestellt.

§ 3 a der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung als Gesetz besage, dass kleine Fehler bei der Beantragung von der Behörde korrigiert werden könnten. Dadurch sei keine Gesinnung nachzuweisen. Dieser Verwaltungsfehler könne nicht zu Lasten einer beantragenden Person herangezogen werden. Letztlich sei aus diesem Missverständnis eine scheinbare Disziplinarklage aufgebaut worden.

In den Einstellungsvoraussetzungen (für Polizei, Richter, Apotheker usw.) und den Laufbahnvoraussetzungen stehe ausdrücklich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit als Voraussetzung vorliegen müsse. Dies sei ihm GG, LV und dem Konsulargesetz gesetzlich geregelt. Diese Voraussetzungen stellten keine gefährliche Gesinnung dar.

Gemäß Art. 20 AEUV seien Unionsbürger nur Staatsangehörige. Warum führe eine angeblich falsch beantragte Staatsangehörigkeit zu Entlassung? Mit Scheinargumenten und Unterstellungen (ohne Beweise) seien in der Disziplinarklage Gesetze umgangen und als angebliche Schutzbehauptungen „der Person …“ als unglaubwürdig dargestellt worden. Damit werde eine objektive Rechtsprechung ad absurdum geführt.

„Die Person …“ stelle den Antrag auf Zeugenladung nach dem VVG, um Klarheit in diesem Sachverhalt zu bekommen. Die falschen Anschuldigungen seien durch die zu ladenden Zeugen auszuräumen.

„Die Person …“ bitte deshalb als Zeugen nach dem VVG zu laden:

Herr … von der Ausländerbehörde … zu der Frage, warum in einem Antrag (der der eigentliche Vertrag bereits sei), einseitige Änderungen der Behörde vorgenommen würden, ohne dies mit der beantragenden Person zu besprechen und deshalb § 3a der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung nicht eingehalten worden sei.

Herr PHK … Herr …, PK/B, … Herr …, KHK, … zur Klärung, wer für den Aktenvermerk vom 26. Januar 2017 verantwortlich ist.

Durchsuchungskräfte Herr … PHK, Herr …, POK, Herr … PHM, Herr … PHK, Herr … PHM.

Mitbewohner Herr … Frau …

„Die Person …“ bitte darum, dass der (beigefügte) Ausweis für die Staatsangehörigkeit zu den Akten genommen wird und um Bestätigung bis zum 21. November 2018.

„Die Person …“ mache von ihrem Remonstrationsrecht nach § 63 BBG Gebrauch und teile mit, dass in der Klageschrift grobe Rechtsverstöße gegen Art. 139 GG vorhanden seien.

Die Anschuldigung beruhe auf Fantasien. Die Alliierten hätten der BRD-Verwaltung verboten, solche Begriffe (wie RB) wieder zu benutzen! Die Benutzung dieses verbotenen Begriffes „RB“ sei strafbar und „die Person …“ bitte um Einhaltung des Rechtsschutzes.

Die Disziplinarklage beinhalte trotz mehrmaligen schriftlichen Hinweises „der Person …“ immer noch den Verdacht auf strafbare Handlungen wie Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).

Mit Beweisbeschlüssen vom 15. November 2018 wurde eine Zeugeneinvernahme von Herrn PHK* … und Herrn PHK … angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung wurden neben den beiden genannten Zeugen auch der präsente Zeuge POK … einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung der § 10 Abs. 1, 13 Abs. 2 BDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, da der Beklagte durch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (§ 20 BDG). Er konnte sich gemäß § 30 BDG abschließend äußern.

Gemäß § 34 Abs. 2 BDG wird die Disziplinarklage bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 BDG zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Gemäß Ziffer II. 2. der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002, BGBl I S. 580, geändert durch Anordnung vom 16. Oktober 2008, BGBl I S. 2015, wird die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.

Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Präsidenten der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei für die Erhebung der Disziplinarklage aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu§ 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008, BGBl I, S. 2004.

Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 BDG.

II.

Durch das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme und die im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind die nachfolgend dargestellten Sachverhalte, die dem Beklagten in der Disziplinarklage zu Last gelegt wurden, zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen:

1. Ausweislich der vom Landratsamt … im Disziplinarverfahren vorgelegten Antragsunterlagen beantragte der Beklagte am 5. Dezember 2013 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Antragsformular gab er unter der Rubrik „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ an. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben. Unter Ziffer 4 „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ gab der Beklagte an, er habe durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 seit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern.

Der Beklagte hat diesen Sachverhalt nicht bestritten.

2. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahme von Herrn KHK …, KPI …- K 5, vom 13. Februar 2017 wurde der Beklagte am 2. April 2014 auf dem Weg zur Gaststätte … in … kontrolliert. Unter den damaligen Gästen der Gaststätte befanden sich zwei bekannte „Reichsbürger/Selbstverwalter“.

Den hierzu von Herrn PHK … in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass es sich bei den in der Stellungnahme genannten Personen um Herrn … und Herrn … handelt. Letzterer hat das von Herrn PHK … ebenfalls übergebene Skript „Deine wichtigsten Helfer um Deine Rechte zu sichern!“ verfasst, in welchem die These aufgestellt wird, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht souverän und könne deshalb keine „Staatsangehörigkeit ausstellen“.

Im Rahmen der im Anwesen des Beklagten durchgeführten Durchsuchung (hierzu nachfolgend unter 4.) wurde ein weiteres von Herrn … gefertigtes Dokument vorgefunden, in welchem u.a. behauptet wird, dass es in der Bundesrepublik kein Beamtentum mehr gebe.

Der Beklagte hat zu dem Vorfall am 2. April 2014 angegeben, er könne sich an diesen nicht mehr erinnern.

3. Am 24. Januar 2017 wurde der Beklagte im Zusammenhang mit einem am selben Tag in der Gaststätte … in … stattfindenden Treffen von Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden, einer Personenkontrolle unterzogen, bei welchem er sich mit seinem Dienstausweis auswies.

Nach dem Besuch der Gaststätte kehrte der Beklagte an die Kontrollstelle zurück, um mit den eingesetzten Beamten über ein Verwarnungsgeld zu sprechen, das gegenüber einem Teilnehmer an dem Treffen in der Gaststätte …verhängt worden war.

Bei einem nachfolgenden Gespräch mit Herrn PHK* …kam der Beklagte auf die Geschehnisse in Georgensgmünd zu sprechen, bei welchen am 19. Oktober 2016 ein SEK-Beamter von einem der Reichsbürgerszene zuzurechnenden Wohnungsinhaber erschossen worden war. Der Täter wurde mit Urteil des LG … vom 23.10.2017 - … wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beklagte betonte in dem Gespräch zwar zunächst, er sei kein „Reichsbürger“. Anschließend sprach er jedoch von einer Verschwörung, dass die zweite von sieben Stufen begonnen habe und stellte infrage, ob der genannte Polizist tatsächlich ums Leben gekommen sei. Zudem behauptete der Beklagte, dass die Rechte und Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland durch die Besatzungsmächte eingeführt worden seien. Herr PHK* …erklärte hierzu in der Zeugeneinvernahme, er habe aus der Äußerung des Beklagten den Schluss gezogen, dass der Beklagte die Auffassung vertrete, es gebe eigentlich keine gültigen Gesetze. Ob der Beklagte jedoch letzteres tatsächlich ausgesprochen habe, sei ihm heute nicht mehr erinnerlich.

Der unter Ziffer 3. genannte Sachverhalt ist zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen PHK … erwiesen.

Der genannte Sachverhalt kann im Disziplinarverfahren verwertet werden, da die Polizeiinspektion … gemäß Art. 40 Abs. 1 PAG in der bis 31. Juli 2017 gültigen Fassung berechtigt war, ihre Erkenntnisse an die Bundespolizeiabteilung … weiterzugeben, wodurch diese Gegenstand des Disziplinarverfahrens wurden. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei personenbezogene Daten an andere Polizeidienststellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes.

Die rechtliche Bewertung hat die übermittelnde Stelle vorzunehmen. Die Bandbreite der polizeilichen Aufgaben hat der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 bis 4 BayPAG festgelegt (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. A. 2014, Rn. 5 zu Art. 40 BayPAG a.F.). Ausreichend ist, dass die übermittelten Daten allein oder in der Zusammenschau mit anderen grundsätzlich zur Begründung einer Gefahr geeignet sind (BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, 8. Edition, Rn. 6 zu Art. 40 BayPAG a.F.).

Aufgrund der Äußerungen des Beklagten bei der Personenkontrolle am 24. Januar 2017 und seines Besuches der Gaststätte …, als dort ein Treffen von Personen stattfand, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind, bestand hinreichender Anlass zu der Annahme, dass der Beklagte als Beamter der Bundespolizei der Reichsbürgerszene nahestehen oder dieser gar angehören könnte. Das dadurch gefährdete Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Vertrauen in die Integrität von Polizeibeamten und deren jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 20 GG, begründet zumindest eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und hat deutlichen Vorrang vor dem Interesse des Beklagten, dass die bei der Personenkontrolle getroffenen Feststellungen nicht an seinen Dienstherrn weitergeleitet werden.

4. Bei der Durchsuchung des Anwesens des Beklagten wurden am 4. Mai 2017 die unter I. dieses Beschlusses genannten Gegenstände sowie gespeicherte Daten sichergestellt, die einen Bezug zum Gedankengut der Reichsbürgerszene aufweisen.

Mit Ausnahme der Dateien, die auf dem PC-Tower Asus unter dem Dateipfad „…“ gespeichert waren, und damit nicht zweifelsfrei der Urheberschaft des Beklagten zugeordnet werden können, sind die aufgefundenen Gegenstände zur Überzeugung der Kammer dem Beklagten zumindest als Besitzer zuzurechnen.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme hat der Beklagte bei der Durchsuchung nicht erklärt, dass die sichergestellten Gegenstände nicht ihm, sondern seiner Lebensgefährtin gehörten. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass der PC-Tower Asus von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzt werde.

Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2017 ist der Beklagte nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den genannten Gegenständen eingegangen. Erstmals im Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2017 wurde vorgetragen, der Beklagte sei lediglich Eigentümer der Flyerwerbung des Vereins … sowie des Buches des Autors Daniel Prinz „Wenn das die Deutschen wüssten…“. Zudem stamme von den sichergestellten Dateien lediglich das Asservat Nr. 1.1.3.2.7 von ihm.

Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beklagte als Polizeivollzugbeamter, der mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Durchsuchung vertraut sein sollte, bereits bei der Durchsuchung, spätestens aber in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme nach der Durchsuchung darauf hingewiesen hätte, dass die sichergestellten Gegenstände (abgesehen von den von seinem damaligen Bevollmächtigten genannten Ausnahmen) nicht ihm, sondern seiner Lebensgefährtin gehören.

Zudem trägt das bei der Durchsuchung aufgefundene Dokument „Wie ein Gerichtstermin und Urteil abgewendet wurde“ den handschriftlichen Vermerk „Danke, …“, ein weiteres Indiz, dass die Unterlagen dem Beklagten gehören.

Die Kammer deshalb davon aus, dass lediglich die unter dem Dateipfad „…“ gespeicherten Dateien nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden können.

Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die Verwertung der sichergestellten Dokumente und Dateien keine Bedenken.

Behörden, die selbst über Beamte verfügen, die Ermittlungspersonen i. S. d. § 152 GVG sind, können die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse nach § 27 BDG ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft unmittelbar durch diese vollziehen lassen. Das gilt insbesondere für die Bundespolizei. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BPolG sind Beamte im Vollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG und haben damit die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der StPO. In dieser Funktion sind sie zur Ausführung von Beschlüssen nach § 27 befugt und hierzu bei entsprechenden Weisungen ihrer Vorgesetzten auch verpflichtet (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rn. 50 zu § 27 BDG m.w.N.).

Zwar wurden bei der Durchsuchung der Wohnung entgegen § 105 Abs. 2 StPO keine Zeugen hinzugezogen. Nach den glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen PHK … hatte der Beklagte jedoch ausdrücklich auf die Zuziehung von Zeugen verzichtet. Dies ist rechtlich zulässig (BeckOK StPO/Hegmann, Rn. 22 zu § 105 StPO).

Bei der Durchsuchung wurden die Vorgaben des § 102 StPO beachtet. Dem Verdächtigen gehörende Sachen sind bewegliche Sachen, die in seinem Gewahrsam stehen, auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Ein Mitgewahrsam genügt für § 102 StPO (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. A. 2014, Rn. 40 zu § 102).

Sämtliche sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände standen im Gewahrsam des Beklagten als Wohnungsinhaber bzw. Fahrzeughalter. Bezüglich des PC-Tower Asus bestand zumindest Mitgewahrsam mit seiner Lebensgefährtin Frau …

5. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 wandte sich der Beklagte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen … an das Amtsgericht … und legte Widerspruch/Einspruch ein. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Schreiben des Amtsgerichts wegen fehlender Unterschrift ohnehin rechtsungültig sei. Gemäß § 117 in Verbindung mit § 275 StPO in Verbindung mit § 375 ZPO dürfe eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden. Sonst sei die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten. Er weise darauf hin, dass das Schreiben des Gerichts keine Rechtskraft habe. Des Weiteren fordere er, dass ihm das Urteil mit Originalunterschrift des Richters zugestellt werde.

6. Am 5. Januar 2012 teilte der Beklagte nach Erhalt einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 20 EUR durch das Regierungspräsidium … folgendes mit:

„Hallo Frau …, Verwarnung ist leider nicht unterschrieben!

(Verstoß gegen § 126 BGB → persönliche Haftung) Das OWiG wurde am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen. Nach welcher Rechtsgrundlage verwarnen Sie mich? Bitte um Beachtung.“

III.

Aufgrund des unter II. dargestellten, zur Überzeugung der Kammer nachgewiesenen Sachverhalts sowie der Äußerungen des Beklagten im Disziplinarverfahren bzw. im Disziplinarklageverfahren steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte Gedankengut der Reichsbürgerszene (auch nach außen) vertritt.

Der Beklagte hat in seinem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom 5. Dezember 2013 beim Landratsamt … als seinen Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben und zudem erklärt, er besitze die Staatangehörigkeit des Königreichs Bayern. Dies ist ein für „Reichsbürger“ typisches Vorgehen und ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beklagte vom Fortbestehen des Königreichs Bayern ausgeht und damit aber auch die Gründung des Bundeslandes Bayern sowie der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; VG Mageburg, B.v. 2.11.2016 - 15 B 32.16, juris).

Die von dem Beklagten für die Antragstellung genannte Begründung rechtfertigt keine andere Bewertung. Es bestand für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises kein sachlicher Grund. Der Beklagte ist nach seinen eigenen Angaben seit dem 2. April 1990 bei der Bundespolizei tätig. Die Ernennung zum Lebenszeitbeamten erfolgte zum 7. Februar 1998. Seitens des Dienstherrn wurde und wird an der Eigenschaft des Beklagten als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht gezweifelt, so dass der Beklagte gerade nicht verpflichtet war, dreizehn Jahre nach seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zum Nachweis seiner - nie bestrittenen - Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen.

Auch die Behauptung des Beklagten, er habe wegen einer irreführenden Anleitung im Internet bei Ausfüllen des Antragsformulars fehlerhaft mehrfach „Königreich Bayern“ eingetragen, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Vordruck F enthält die eindeutige Formulierung „Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in)“. Die Behauptung des Beklagten, er habe als Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ angegeben, da er seine Vorfahren habe nachweisen müssen, ist abwegig, da das Formular F eindeutig und völlig zweifelsfrei nur Angaben zur Person des Beklagten verlangt.

Auch die Erklärungen, die der Beklagte anlässlich der bei ihm durchgeführten Durchsuchung zu dem von ihm beantragten Staatsangehörigkeitsausweis gemacht hat, belegt, dass er dem Gedankengut der Reichsbürgerszene verhaftet ist. Denn der Beklagte betonte nochmals, dass es unbedingt erforderlich sei, das Königreich Bayern einzutragen, da sein Großvater im Königreich Bayern geboren worden sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte die These auf, dass es nur etwa 4 Millionen deutsche Staatsangehörige im Bundesgebiet gebe, aber nur die wenigsten Deutschen hierüber Bescheid wüssten. Auch dies ist eine typisches Gedankengut der Reichsbürgerszene.

Auch das Verhalten des Beklagten anlässlich der Personenkontrolle am 26. Januar 2017, als er auf dem Weg in die Gaststätte … war, in der ein Treffen von Personen aus der Reichsbürgerszene stattfand, belegt, dass der Beklagte diesem Personenkreis zuzurechnen ist. So kam der Beklagte ungefragt auf die Geschehnisse in Georgensgmünd zu sprechen, bei welchen am 19. Oktober 2016 ein SEK-Beamter durch einen Wohnungsinhaber aus der Reichsbürgerszene erschossen wurde. Über diesen Vorfall, der damals bereits drei Monate zurück lag, wurde in den Medien ausführlich berichtet. Der Beklagte sprach in diesem Zusammenhang von einer Verschwörung, und das die zweite von sieben Stufen erreicht sei. Er stellte infrage, dass der genannte Beamte tatsächlich ums Leben gekommen sei.

Diese Thesen wiederholte der Beklagte auch anlässlich der bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Auch hier äußerte er Zweifel an der Richtigkeit der Berichte über den Todesfall in Georgensgmünd und daran, dass der SEK-Beamte bei der Beerdigung tatsächlich in dem Sarg bestattet worden sei.

Schließlich äußerte der Beklagte anlässlich der Kontrolle am 26. Januar 2017 auch, dass die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze solche der Alliierten seien.

Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits am 2. April 2014 die Gaststätte … aufgesucht hat, als dort zwei bekannte Reichsbürger ein Treffen organisiert hatten.

Auch die am 4. Mai 2017 im Anwesen des Beklagten sichergestellten Gegenstände weisen einen eindeutigen Bezug zum Gedankengut der Reichsbürgerszene auf.

So fanden sich allein im Fahrzeug (VW Bus) des Beklagten 46 Flyer zum dem Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ von Daniel Prinz, sowie weitere 300 derartiger Flyer in der Wohnung.

Unter www.amazon.de findet sich zu dem Buch folgende Inhaltsangabe:

„Wussten Sie, dass Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt und fast alle Deutschen in ihrem eigenen Land staatenlos sind? Nein? Es gibt tatsächlich ein Dokument, welches die rechtmäßige Staatsangehörigkeit bescheinigt, aber es ist keines der beiden zuvor genannten. Nur wenige Deutsche sind im Besitz dieser speziellen Urkunde, z.B. viele Staatsanwälte, Notare, Bundespolizisten oder Politiker. Wussten Sie zudem, dass Gerichtsvollzieher in der BRD seit 2012 keine Beamten mehr sind oder dass die BRD selbst gar kein Staat ist - und auch nie war -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die großteils innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiert? War Ihnen geläufig, dass wir bald in die „Vereinigten Staaten von Europa“ übergehen und die Menschen in „handelbare Waren” umfunktioniert werden? Haben Sie sich nicht auch schon gewundert, wieso aus dem Arbeitsamt eine „Agentur für Arbeit“ geworden ist oder warum Sie vor Gericht als „Sache“ behandelt werden und nicht als Mann oder Frau? Und Sie werden wahrscheinlich auch überrascht sein, wenn Daniel Prinz Ihnen die Rolle des Vatikans und der katholischen Kirche darlegt, die darin genauso verwickelt sind wie die City of London. War Ihnen bewusst, dass die Sklaverei in Wirklichkeit nie abgeschafft wurde?

Der Autor beantwortet nicht nur diese Fragen ausführlich, sondern zeigt zudem auf, welche höchst raffinierten und hinterhältigen Mechanismen eingesetzt werden, die uns alle versklavt haben und dafür sorgen sollen, dass wir aus dem gegenwärtigen, riesigen Hamsterrad nie ausbrechen. Im Buch kommt dabei auch ein Insider zu Wort, der mit weiteren brisanten Fakten aus dem Nähkästchen plaudert, z.B. auch, auf wie viele Menschen die Weltbevölkerung von der Elite reduziert werden soll. Wie ein roter Faden wird das gesamte Konstrukt offenbart, auf dem dieses Kontroll- und Machtsystem aufgebaut ist. Sie glauben, Sie wüssten als aufgewachter „Bürger“ tatsächlich bereits über alles Bescheid? Dann werden Sie spätestens hier eines Besseren belehrt.

Daniel Prinz bleibt jedoch bei all diesen Informationen nicht stehen. Er präsentiert im zweiten Teil des Buches auch tiefgreifende und fundierte Ideen und Lösungsansätze, die aufzeigen, wie wir uns aus diesem Sklavensystem wieder befreien und eine wirklich gerechte Welt in Frieden und Harmonie erschaffen können. Und bei dem Ganzen spielt Deutschland die Schlüsselrolle.“

Die große Zahl der Flyer für dieses Buch, die allein im Fahrzeug des Beklagten aufgefunden wurden, lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte für das genannte Buch aktiv Werbung betreibt, sich also die Thesen des Herrn Prinz, die BRD sei selbst gar kein Staat - und auch nie gewesen -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die überwiegend innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiere, zu eigen macht.

Auch die sichergestellte DVD mit der Beschriftung „…, Urahnenerbe“ und „… Holocaust“ enthält Gedankengut der Reichsbürgerbewegung. Laut Wikipedia handele es sich bei Frau … um eine mehrmals verurteilte Holocaust-Leugnerin und Rechtsextremistin, … ist Begründer einer neopaganen-braun-esotherischen Bewegung aus dem deutschen rechten Milieu der „Selbstversorger“ und „völkischen“ Siedler.

Weiter wurden eine Visitenkarte mit der Bezeichnung „Die Exil-Regierung Deutsches Reich“ und Flyer mit dem Aufdruck „Kein Friedensvertrag! D seit 1945 besetzt!“, sowie eine Visitenkarte „Volksaufklärung“ mit der Handynummer von … aufgefunden. Letzterer betreibt die Homepage der …*). Auf dieser spricht Herr … die Leser mit „Geliebte Reichsbürger!“ an.

Ebenfalls sichergestellt wurden Einladungen für Treffen des Vereins „…“ in der Gaststätte … in … Der Beklagte ist nach eigenen Angaben Mitglied dieses Vereins. Einem ebenfalls sichergestellten Flyer des genannten Vereins ist zu entnehmen, dass dieser sich u.a. mit den Fragen beschäftigt, weshalb die BRD eine Verwaltung und kein Staat sei und weshalb BRD-Einwohner fast alle Staatenlose seien, typische Thesen, die von der Reichsbürgerszene vertreten werden.

Schließlich hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 in einem Verwarnungsgeldverfahren gegenüber dem Respektierungspräsidium … geäußert, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz am 11. Oktober 2007 im Bundestag aufgehoben worden sei. Es gebe deshalb keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes. Darüber hinaus rügte der Beklagte - wie auch in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2012 an das Amtsgericht … - das Fehlen einer Unterschrift, woraus sich eine persönliche Haftung des Adressaten seines Schreibens ergebe.

Auch dies sind reichsbürgertypische Thesen und Formulierungen (vgl. zum Ganzen: Caspar/Neubauer, Durchs wilde Absurdistan - oder: Wie „Reichsbürger“ den Fortbestand des Deutschen Reichs beweisen wollen, LKV 2012, 529; Caspar/Neubauer, „Ich mach´ mir die Welt, wie sie mir gefällt“ - Reichsbürger in der real existierenden Bundesrepublik Deutschland, LKV 2017, 1; Amadeu Antonio Stiftung, Die „Reichsbürger“: Überzeugungen, Gefahren und Handlungsstrategien, abrufbar unter:

https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/pdfs/reichsbuerger_web.pdf).

Schließlich belegen die schriftlichen Ausführungen des Beklagten im Disziplinarverfahren, dass er Anhänger der Reichsbürgerbewegung ist und deren Gedankengut verinnerlicht hat.

So bestreitet er bereits die Existenz einer Reichsbürgerbewegung. Bei dieser handele es sich um eine „Phantasiebewegung eines Hobbyisten“. In der mündlichen Verhandlung verwahrte er sich ausdrücklich gegen die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ durch den Vorsitzenden.

Die Existenz der Reichsbürgerbewegung muss jedoch gerade auch dem Beklagten als einem Beamten im Polizeivollzugsdienst bekannt sein.

Die Reichsbürgerbewegung entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung, seit 2013 auch mit Militanz. Der Bundesverfassungsschutz rechnet der Bewegung im September 2017 rund 15.000 Personen zu; davon gelten 900 Personen als Rechtsextremisten. Rund 13.000 Straftaten werden „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ seit deren Erfassung zugerechnet, davon 750 Gewaltdelikte (Quelle: Wikipedia). Die Zahl der der Reichbürgerszene zuzurechnenden Personen ist allein in Bayern bis Dezember 2017 auf ca. 3.500 Personen angestiegen (Nürnberger Nachrichten vom 27.12.2017).

Inzwischen gibt es ca. 19.000 sog. Reichsbürger und Selbstverwalter. 950 von ihnen werden als Rechtsextremisten eingestuft (SZ vom 28.10.2018).

Es gibt zudem eine Reihe von im Internet abrufbaren Publikationen, die sich mit der Reichbürgerbewegung befassen. So hat beispielsweise das Amt für Verfassungsschutz des Freistaats Thüringen eine Broschüre mit dem Titel „Reichsbürger“ - Querulanten oder Verfassungsfeinde?“, Stand September 2017 herausgegeben.

Die Argumentation des Beklagten beinhaltet für Anhänger der Reichsbürgerbewegung typische Formulierungen, die sich insbesondere in seinem Schreiben vom 28. Mai 2017 dokumentieren. Dort bezeichnet sich der Beklagte auf Seite 4 beispielsweise als „die Person …“ und spricht auf Seite 1 von „der Person … in der Funktion als Regierungsdirektor“.

Auch nachfolgend hat sich der Beklagte im Verfahren konsequent als „die Person …“ bezeichnet. Beide Formulierungen erwecken zumindest den Eindruck, als ob der Beklagte Zweifel an der Legitimation des Handelns von Herrn RD … hegt und sich selbst als eine außerhalb des Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland sehende Person ansieht.

Der Beklagte bestreitet in dem genannten Schreiben erneut die Existenz der Reichsbürgerbewegung und spricht von einer Hexenjagd auf „Reichsbürger“. Er unterstellt, dass ungesetzliche Ermittlungen auf der Grundlage von Verordnungen durchgeführt würden, die von den Aliierten ausdrücklich verboten worden seien, womit der Beklagte erneut die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zumindest teilweise in Frage stellt.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit seine Dienstpflichten verletzt.

Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften herausführt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als eine nur formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass es sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, juris).

Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“, aber auch unabhängig von der Zugehörigkeit zu dieser Bewegung und dem Verfolgen dieser Theorien die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; VG München, U.v. 8.2.2018 - M 19L DK 17.5914; VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2017 - 35 L 2031/17.O. juris; B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16, juris; VG Magdeburg, U.v. 20.3.2017 - 15 A 16/16, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a., juris)

Der Beklagte hat durch den im Disziplinarverfahren nachgewiesenen Verstoß gegen die politische Treuepflicht vorsätzlich und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U.v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077, juris; BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077, juris; VG Mageburg, U.v. 30.3.2017 - 15 A 16/16, juris).

Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris; U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 BDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt gemäß § 13 Abs. 2 BDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Der Beklagte identifiziert sich mindestens seit Ende des Jahres 2013, als er die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt hat, mit dem Gedankengut der Reichsbürgerszene. Das Vorhalten von Flyern für das Buch „Wenn das die Deutschen wüssten…“ und von Einladungen für Treffen für den Verein „…“, in welcher der Beklagte Mitglied ist, belegt, dass der Beklagte weiterhin Gedankengut der Reichsbürgerszene vertritt. Dies zeigen auch die sonstigen, beim Beklagten sichergestellten Gegenstände, die einen entsprechenden Bezug aufweisen.

Der Beklagte leugnet bis heute die Existenz dieser Bewegung, insbesondere im Zusammenhang mit der Tötung eines SEK-Beamten am 19. Oktober 2016 in Georgensgmünd, ein für einen als Polizeibeamten im Hinblick auf die Faktenlage nicht hinnehmbares Verhalten. In der mündlichen Verhandlung forderte der Beklagte den Vorsitzenden dann sogar auf, den Begriff „Reichsbürger“ nicht zu verwenden. Es ist somit nicht erkennbar, dass sich der Beklagte inzwischen vom Gedankengut der Reichsbürgerszene gelöst hätte und nunmehr die Gewähr für künftig verfassungstreues Verhalten bieten würde.

Wie bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73; juris) die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte.

Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.5.2011 - 1 D 20.00, juris; BVerfG, B.v. 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07. juris; LAG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10, juris VG Magdeburg, U.v. 8.6.2011 - 8 A 16/10 MD, juris), wobei vorliegend jedoch auch eine tatsächliche Beeinträchtigung zu bejahen ist.

Denn von einem Polizeivollzugsbeamten ist als einem Repräsentanten der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der staatlichen Gesetze respektiert und sein polizeiliches dienstliches und außerdienstliches Handeln danach bestimmt. Die Bürger und damit die Öffentlichkeit begegnen einem Polizeivollzugsbeamten, der - wie der Beklagte - sich mit der Reichsbürgerszene identifiziert und deren Gedankengut vertritt, mit Unverständnis, was zu einem Ansehensschaden des Berufs des Polizeivollzugsbeamten, der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung führt.

Durchgreifende Milderungsgründe, die es ermöglichen würden, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Das zu ahndende Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar.

Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wegen einer krankhaften seelischen Störung im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d §§ 20, 21 StGB begangen hat.

Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher nicht straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass auch langjähriges beanstandungsfreies dienstliches Verhalten jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht fällt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2018 - 16a D 15.2087, juris Rn. 61).

Unerheblich ist auch, dass der Beklagte sich wiederholt auf seine christliche Gesinnung und den Besitz mehrerer Exemplare des Grundgesetzes berufen hat, von denen er neben einer Bibel ein Exemplar in der mündlichen Verhandlung bei sich führte. Dies entkräftet nicht die im Verfahren festgestellten Fakten, die zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass der Beklagte Gedankengut der Reichsbürgerszene (auch nach außen) vertritt.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2.03, juris; BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2759, juris Rn. 56).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
5 Referenzen - Urteile

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published on 03/05/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte trägt
published on 20/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1958 geborene Antragsteller
published on 30/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. I. 2 Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Annotations

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das

1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung ihrer Aufgaben nach § 2 gerichtet ist,
2.
nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde,
3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird,
4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
darüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach Nummer 2 oder nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches besteht sowie in Fällen der Nummer 6. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit Satz 1 Nr. 4 betroffen ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.

(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.

(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.

(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und

1.
wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;
2.
wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet;
3.
wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.