Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600
Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
II.
Schriftverkehr,
schriftliche sowie auf Datenträger gespeicherte Unterlagen
sowie Computer aller Art mit zugehörigen internen und externen Datenträgern,
Fahnen und anderen Symbolen.
III.
Herr … von der Ausländerbehörde … zu der Frage, warum in einem Antrag (der der eigentliche Vertrag bereits sei), einseitige Änderungen der Behörde vorgenommen würden, ohne dies mit der beantragenden Person zu besprechen und deshalb § 3a der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung nicht eingehalten worden sei.
Herr PHK … Herr …, PK/B, … Herr …, KHK, … zur Klärung, wer für den Aktenvermerk vom 26. Januar 2017 verantwortlich ist.
Durchsuchungskräfte Herr … PHK, Herr …, POK, Herr … PHM, Herr … PHK, Herr … PHM.
Mitbewohner Herr … Frau …
Gründe
I.
II.
„Hallo Frau …, Verwarnung ist leider nicht unterschrieben!
(Verstoß gegen § 126 BGB → persönliche Haftung) Das OWiG wurde am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen. Nach welcher Rechtsgrundlage verwarnen Sie mich? Bitte um Beachtung.“
III.
„Wussten Sie, dass Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt und fast alle Deutschen in ihrem eigenen Land staatenlos sind? Nein? Es gibt tatsächlich ein Dokument, welches die rechtmäßige Staatsangehörigkeit bescheinigt, aber es ist keines der beiden zuvor genannten. Nur wenige Deutsche sind im Besitz dieser speziellen Urkunde, z.B. viele Staatsanwälte, Notare, Bundespolizisten oder Politiker. Wussten Sie zudem, dass Gerichtsvollzieher in der BRD seit 2012 keine Beamten mehr sind oder dass die BRD selbst gar kein Staat ist - und auch nie war -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die großteils innerhalb einer „Firmenstruktur“ operiert? War Ihnen geläufig, dass wir bald in die „Vereinigten Staaten von Europa“ übergehen und die Menschen in „handelbare Waren” umfunktioniert werden? Haben Sie sich nicht auch schon gewundert, wieso aus dem Arbeitsamt eine „Agentur für Arbeit“ geworden ist oder warum Sie vor Gericht als „Sache“ behandelt werden und nicht als Mann oder Frau? Und Sie werden wahrscheinlich auch überrascht sein, wenn Daniel Prinz Ihnen die Rolle des Vatikans und der katholischen Kirche darlegt, die darin genauso verwickelt sind wie die City of London. War Ihnen bewusst, dass die Sklaverei in Wirklichkeit nie abgeschafft wurde?
Der Autor beantwortet nicht nur diese Fragen ausführlich, sondern zeigt zudem auf, welche höchst raffinierten und hinterhältigen Mechanismen eingesetzt werden, die uns alle versklavt haben und dafür sorgen sollen, dass wir aus dem gegenwärtigen, riesigen Hamsterrad nie ausbrechen. Im Buch kommt dabei auch ein Insider zu Wort, der mit weiteren brisanten Fakten aus dem Nähkästchen plaudert, z.B. auch, auf wie viele Menschen die Weltbevölkerung von der Elite reduziert werden soll. Wie ein roter Faden wird das gesamte Konstrukt offenbart, auf dem dieses Kontroll- und Machtsystem aufgebaut ist. Sie glauben, Sie wüssten als aufgewachter „Bürger“ tatsächlich bereits über alles Bescheid? Dann werden Sie spätestens hier eines Besseren belehrt.
Daniel Prinz bleibt jedoch bei all diesen Informationen nicht stehen. Er präsentiert im zweiten Teil des Buches auch tiefgreifende und fundierte Ideen und Lösungsansätze, die aufzeigen, wie wir uns aus diesem Sklavensystem wieder befreien und eine wirklich gerechte Welt in Frieden und Harmonie erschaffen können. Und bei dem Ganzen spielt Deutschland die Schlüsselrolle.“
https://www.amadeu-antonio-stiftung.de/w/files/pdfs/reichsbuerger_web.pdf).
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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
- 1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, - 2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, - 3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten, - 4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, - 5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
- 1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung ihrer Aufgaben nach § 2 gerichtet ist, - 2.
nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde, - 3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird, - 4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist, - 5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft, - 6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und
- 1.
wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist; - 2.
wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet; - 3.
wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.
(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst.
I.
- 2
Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss an ihren Schulabschluss der 10. Klasse (Polytechnische Oberschule) bis 1984 eine Lehre als Polsterin. Danach war sie in unterschiedlichen Berufszweigen tätig. 1993 wurde sie zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt und 1994 an das Polizeirevier B-Stadt als Sachbearbeiterin Einsatz versetzt. Mit Wirkung vom 24.07.1995 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung. Im Jahr 2000 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert und nach erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA im Jahre 2011 zur Polizeikommissarin ernannt. Seitdem ist sie im Streifeneinsatzdienst und als Einsatzführerin tätig.
- 3
Dienstlich beurteilt wurde sie zuletzt im März 2009 mit der Gesamtbewertung "gut" bei 267 Punkten. Eine weitere Beurteilung konnte ihr bisher noch nicht eröffnet werden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsbeurteilung: "C").
- 4
Die Beklagte zu 1) ist Mutter zweier erwachsener Kinder. Dem jüngsten Kind (D… geb. 20.01.1995) zahlt sie derzeit noch Unterhalt. Seit 1994 ist sie in zweiter Ehe mit dem Beklagten zu 2) verheiratet. Sie hat keine Vorbelastungen/Strafen.
II.
- 5
Der Beklagte zu 2), geboren am 20.12.1960, absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse eine Lehre als Fahrzeugschlosser und verrichtete ab 1979 Dienst bei der Nationalen Volksarmee. Am 01.11.1989 nahm er seinen Dienst im damaligen Polizeikreisamt B-Stadt auf und wurde im Juli 1991 zum Beamten auf Widerruf (Polizeiobermeister) ernannt. 1994 wurde er auf Lebenszeit verbeamtet und 2005 zum Polizeihauptmeister befördert. Nach Absolvierung der sechsmonatigen Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA wurde er 2010 zum Polizeikommissar ernannt und ist seitdem als Sachbearbeiter Einsatz (Einsatzführer) tätig.
- 6
Die dienstliche Beurteilung vom 23.11.2010 schloss er mit der Gesamtbewertung "befriedigend" mit 248 Punkten ab. Eine weitere Beurteilung ist ihm bisher noch nicht eröffnet worden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsurteil: "B").
- 7
Der Beklagte zu 2) hat ein 1995 geborenes gemeinsames Kind mit der Beklagten zu 1). In der Personalakte sind zwei weitere Kinder (N…, geb. 19.10.1982; V…, geb. 20.02.1987) vermerkt. Er hat keine Vorbelastungen/Strafen.
III.
- 8
Mit Schreiben vom 28.04.2014 zog das Sozialamt des Landkreises … die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für ihre Mutter in Höhe von 160,00 EUR einschließlich einer Nachzahlung in Höhe von 960,00 EUR heran. Durch die wiederholten Nachfragen des Sozialamtes sahen sich die Beklagten nach eigenen Angaben in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und erhoben in einem als "Familie, D… und B." gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 05.05.2015 Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes. Dem Widerspruchsschreiben war als Anlage u.a. eine "juristische Aufklärung" beigefügt, bei der es sich um einen Vordruck aus dem Internet handelt. Die "juristische Aufklärung" ist handschriftlich überschrieben mit "Beachte: gültige Rechtsnorm!" und beginnt mit den Worten: "Zuallererst juristische Aufklärung:" Im Folgenden wird u.a. ausgeführt, dass das Grundgesetz zumindest seit 1990 keinen Geltungsbereich mehr habe, Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien, es keine unabhängigen "BRD-Richter" mehr gebe (zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 d. B.A. verwiesen).
- 9
Am 21.05.2014 übersandten die Beklagten ein weiteres Schreiben an den Landkreis …, dass als Absender " und aus der Familie B. – Mensch und Natürliche Person entspr. § 1 des staatlichen B" auswies und ebenfalls ein aus dem Internet vorgefertigtes Schreiben darstellt, welches auf die jeweiligen Behörden zugeschnitten werden kann und im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend gegründet sei und insbesondere hoheitliche Akte der Verwaltungsbehörden ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage seien. Insbesondere heißt es in dem vorgenannten Schreiben:
- 10
"Ihre o.g. Forderungen basieren letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) noch die darauf basierenden Gesetze legitimiert. […]. Darüber hinaus ist das GG gemäß seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig".
- 11
Das Schreiben wurde von jedem Beklagten persönlich auf jeder Seite unterzeichnet. Außerdem ist der Vordruck in Teilen individualisiert. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.05.2015 (Bl. 42 – 46 d. B.A.) verwiesen.
- 12
Der Landrat des Landkreises … wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2014 (Bl. 1 d. B.A.) an den Leiter des Polizeireviers ... und informierte diesen über den Inhalt des Schreibens vom 21.05.2014. Er teilte ferner mit, dass das Schreiben aus seiner Sicht eine schwerwiegende Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten darstelle.
- 13
Unter dem 09.09.2014 wurde wegen des Schreibens vom 21.05.2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagten eingeleitet. Das vorhergehende Schreiben vom 05.05.2014 war der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht bekannt. Mit Verfügungen vom 21.10.2014 wurden die Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben (§ 38 Abs. 1 DG LSA). Außerdem wurde am 20.01.2015 die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 45 % bei der Beklagten zu 1) und zu 55 % bei dem Beklagten zu 2) angeordnet (§ 38 Abs. 2 DG LSA).
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Auf Antrag der Beklagten hob das Disziplinargericht mit Beschlüssen vom 16.03.2015 (8 B 2/15 MD; 8 B 4/15 MD; 8 B 3/15 MD; 8 B 5/15 MD) die vorläufigen Dienstenthebungen und den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge auf. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (10 M 4/15) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Anträge der Beamten (10 M 4/15; 10 M 6/15; 10 M 5/15; 10 M 7/1) ab. Die vorläufigen Dienstenthebungen und der jeweils angeordnete teilweise Einbehalt der Dienstbezüge blieben aufrechterhalten. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 23.04.2015 u.a. auch auf das Schreiben vom 05.05.2014 ausgedehnt.
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Mit der Disziplinarklage vom 13.03.2016 (Eingang 16.03.2016) werden die Beklagten angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie ihre beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt hätten. Nach § 33 BeamtStG bestehe die Grundpflicht des Beamten darin, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die Äußerungen der Beklagten in den Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 seien substanziell geeignet, ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass mit den vorgeworfenen Handlungen eine deutliche inner- und außerdienstliche Ansehensschädigung bereits eingetreten sei. Es sei unstreitig, dass Dritte, denen die Dienstverhältnisse bekannt geworden seien, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Polizeibeamten als erheblich störend empfunden hätten. Beim Sozialamt des Landkreises ... handele es sich zudem um jene Organisationseinheit, für die die Beklagten auch dienstlich zuständig seien. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und hätten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages entsprechend zu handeln. Dies gelte gerade im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamte in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden seien und ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und mit den Organen der Strafrechtspflege erforderten. Das Vertrauen des Dienstherrn zu den Beklagten sei völlig zerstört. Die Verletzung gewichtiger dienstrechtlicher Pflichten überschreite in qualitativer und quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz erheblich. Die Beklagten hätten gezeigt, dass die Verwaltung sich nicht auf sie verlassen könne, da sie eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung zurückstehen ließen. Auch das Nachtatverhalten gebe den Anschein, dass die Beklagten zur Reflektion ihres Verhaltens nicht motiviert seien.
- 16
Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen seien bei den Beklagten zwar nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Schreiben vom 05.05.2014 und 21.05.2014 könne aber davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten mit den im Internet vorgefundenen Inhalten und deren Rechtsausführungen auseinandergesetzt und unverkennbar identifiziert hätten. Eine Distanzierung im Verhalten sei nicht zu erkennen. Ihre fehlende Reue und Einsicht und das Verhalten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sprächen nicht von der Abkehr der in den Schreiben zum Ausdruck gebrachten Negierung der Geltung des Grundgesetzes.
- 17
Die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Aufgrund ihrer Vertrautheit mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem speziellen Polizeirecht als Teil des Verwaltungsrechts und auch wegen der beruflichen Stellung als Polizeibeamten sei es ihnen möglich gewesen, die besondere Erheblichkeit ihres beamtenunwürdigen Verhaltens in persönlicher und sozialer Angelegenheit einzuschätzen.
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Milderungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Beklagten die behauptete existenzbedrohende Situation nicht durch Belege nachgewiesen, noch handele es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagten auf Grund ihrer Persönlichkeit auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen würden.
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Die Klägerin beantragt,
- 20
die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Die Beklagten beantragen jeweils
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die Disziplinarklage abzuweisen.
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Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass sie kein Dienstvergehen begangen hätten. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass die Absendung der aus dem Internet entnommenen Schreiben ein Dienstvergehen darstelle. Die Schreiben seien vielmehr nur ein "Trick" gewesen, um den Forderungen des Sozialamtes, die sich nachträglich auch als unberechtigt herausgestellt hätten, zu entgehen. Zudem bestünden keinerlei Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Sie seien sich ihrer Verantwortung als Polizeibeamte bewusst. Ihr Dienst sei seit Jahren tadellos. Sie hätten keinerlei Kontakte zur sog. "Reichsbürgerbewegung". Bei dem hier relevanten außerdienstlichen Verhalten fehle sowohl der funktionale Dienstbezug, noch sei das im Rahmen einer Ansehens- und Vertrauensverletzung erforderliche Tatbestandsmerkmal "in besonderem Maße" gegeben.
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Zudem liege ein Beweisverwertungsverbot vor, da der Landkreis ... die Schreiben nicht an die Klägerin habe weiterleiten dürfen.
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Die Beklagten rügen ferner, dass eine gemeinsame Disziplinarklagenerhebung gegen mehrere Beamte unzulässig sei. Dies sehe weder das Bundesdisziplinargesetz (BDG) noch das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) vor. Auch sei der Personalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz (PersVertrG) weder im Disziplinarverfahren noch im Rahmen der Durchführung des Disziplinarklageverfahrens beteiligt worden.
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Die gemeinsame Erhebung der Disziplinarklage gegen die Beklagten ist zulässig.
1.
- 28
Gemäß § 3 DG LSA i.V.m. 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO steht es der Klägerin frei, gegen beide Beklagten nur eine Disziplinarklage zu erheben, da der gegenüber den Beklagten erhobene disziplinarrechtlich relevante Vorwurf gleichartig ist und auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht. Die Klägerin bestimmt durch ihre Klageerhebung, wer als Beklagter am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 3 DG LSA i.V.m. § 63 Nr. 2 VwGO). Insbesondere steht dem nicht § 93 VwGO entgegen, da dieser nur regelt, dass das Gericht – hier das Disziplinargericht - nach Klageerhebung zur Verfahrensverbindung bzw. -trennung befugt ist und im Umkehrschluss die Klägerin die Verfahrensverbindung bzw. –trennung nach einmal erhobener Klage nicht mehr ohne Weiteres bewirken kann.
- 29
Dass ihm Rahmen des Disziplinarrechts – insbesondere bei Disziplinarklagen – etwas anderes gelten sollte, d.h. die Disziplinarklage nur jeweils gegen einen Beamten erhoben werden dürfe, ist nicht ersichtlich (a.A. Hummel/Köhler/Mayer: BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 4. Aufl. 2010, § 52, Rn. 6). Für das Bestehen besonders schutzbedürftiger Belange der Beamten, die auf eine gesondert erhobene Disziplinarklage gerichtet wären, sieht das Disziplinargericht keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Klägerin eine gemeinsame Klageerhebung verwehrt werden sollte, wenn das Disziplinargericht eine Verfahrensverbindung hätte beschließen können. Die Voraussetzungen nach § 93 VwGO liegen hier zudem vor, da beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen und eine Verfahrensverbindung auch sachdienlich wäre. So hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in den Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebungen und des vorläufigen teilweisen Einbehalts der Dienstbezüge die Verfahren miteinander verbunden (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2015 – 10 M 4-7/15).
2.
- 30
Die von den Beklagten gerügte fehlende Mitwirkung der Personalvertretung greift nicht durch. Nach § 66 PersVG LSA unterliegen die Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie der Erlass der Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitbestimmung des Personalrats (VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2013, 8 A 17/12 MD; juris; mit Verweis zur anderen Rechtslage im Bund: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010, DL 20 K 2137/09; juris). § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz des Bundes ist auf Beamte des Landes Sachsen-Anhalt nicht anwendbar.
II.
- 31
Die Disziplinarklagen sind begründet. Die Beklagten haben ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches für jeden Beklagten die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht.
1.
- 32
Die Klägerin legt den Beklagten zu Recht ein einheitliches Dienstvergehen in Gestalt zweier schuldhafter Dienstpflichtverletzungen durch das jeweilige Versenden der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 an den Landkreis ... zur Last. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, wobei ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).
- 33
Das Disziplinargericht ist überzeugt, dass die Beklagten schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG) (a) sowie gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) (b) verstoßen haben. Dabei stellt der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).
- 34
a) Die Beamten haben eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, indem sie das Schreiben vom 05.05.2014 nebst der Anlage "juristische Aufklärung" und das Schreiben vom 21.05.2014 an den Landkreis ... versendet haben. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2010, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris).
- 35
Das Gericht hat keine Zweifel, dass das Versenden der Schreiben, in denen die Beamten u.a. die Bundesrepublik Deutschland für ungültig und nichtig erklären und auch die auf dem Grundgesetz basierenden Gesetze nicht anerkennen, eine eindeutige und eklatante Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG darstellt. Die Verwendung der beiden Schreiben im Rechtsverkehr ist unvereinbar mit der Treuepflicht eines Polizeibeamten. Ein derartiges Verhalten schädigt das Ansehen der Polizei als einer tragenden Institution des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates.
- 36
(aa) Ohne Erfolg tragen die Beklagten vor, dass eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht als Teil der Ansehensschädigung nicht in Betracht komme, da das Ansehen des Beamtentums jedenfalls in der Öffentlichkeit gar nicht beschädigt worden sei, da beide Schreiben nur an die Mitarbeiterin des Sozialamtes ... versandt worden und diese nur als Funktionsträgerin einer Behörde und nicht als Öffentlichkeit zu betrachten sei.
- 37
Die Verwendung der beiden vorgenannten Schreiben erfolgte nicht lediglich im geschützten privaten Bereich der Beklagten, etwa der eigenen Wohnung. Die Beklagten haben vielmehr die Schreiben durch Versenden aus ihrem eigenen Zugriffs- und Machtbereich entlassen und ihr Verhalten damit öffentlich gemacht. Die Öffentlichkeit war spätestens hergestellt, als das Schreiben der Mitarbeiterin des Sozialamtes ... als dessen Funktionsträgerin zuging. Das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" erfordert nicht, dass das dienstpflichtverletzende Verhalten einer unbestimmten Anzahl / Gruppe von Personen zugänglich ist. Auch ist in diesem Rahmen nicht relevant, dass die Beklagten nach eigenem Vortrag davon ausgegangen seien, dass die Schreiben aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nur im Rahmen ihres privaten Behördenverfahrens verwendet würden. Entscheidend ist, dass auch die Kommunikation zwischen einer Privatperson und einer Behörde Teil des Rechtsverkehrs ist, d.h. andere, dritte Parteien (natürliche und juristische Personen) außerhalb des geschützten privaten Bereichs der Beklagten Kenntnis von dem Verhalten nehmen konnten und sollten.
- 38
(bb) Die Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten stellt sich dem Gericht als außerdienstliches Verhalten dar. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2011 – 1 D 55.99, juris, Rn. 57). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beklagten die Schreiben als Privatpersonen gegenüber dem Sozialamt ... abgesendet haben.
- 39
(cc) Ein Verhalten außerhalb des Dienstes erfüllt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn es nach den Umständen des Einzelfallesin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
- 40
Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; alle juris).
- 41
Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).
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Der somit zu fordernde Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, juris, Rn. 7). Der Bezug zwischen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und dem Dienstposten des Beamten besteht vielmehr, wenn die Pflichtverletzung bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, vgl. insbesondere zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16; beide zitiert in juris)
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Hieran gemessen haben die Beklagten dem für die Tätigkeit der Polizei unabdingbaren Vertrauen der Bevölkerung in ihre Bereitschaft, als Polizeibeamte jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nachhaltig durch das wiederholte Negieren der Gültigkeit des Grundgesetzes den Boden entzogen und damit unwiderruflich zerstört.
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Das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik als Staat und der davon ausgehenden staatlichen Gewalt schadet dem Ansehen der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung in besonderem Maße und ist mit dem konkret-funktionalen Amt der Beklagten als Polizeivollzugsbeamten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Sozialamt des Landkreises ... um jene Organisationseinheit handelt, in der die Beklagten als Polizeibeamte auch dienstlich zuständig sind. Bei Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden sind, ist gerade ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und den Organen der Strafrechtspflege erforderlich. Nach dem für das Disziplinargericht nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin haben Dritte, nämlich die Mitarbeiter des Landkreises und der Landrat, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Beklagten als erheblich störend empfunden. Allein der Sprachgebrauch und die Wortwahl der Abhandlungen habe die Mitarbeiter derart schockiert, dass sie im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen durften, mit Vertretern des Staates zu kommunizieren. Auch innerhalb der Kollegenschaft gilt die vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich und erheblich geschädigt (vgl. Bl. 260 d.B.A.).
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b) Die Beklagten haben gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG. Urt. v. 12.03.1986, 1 D 103.84; Bayr. VGH, Urt. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; VG Berlin, Beschl. v. 05.04.2007, alle juris). Das erkennende Gericht hat bereits in dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung (Beschl. v. 16.03.2015 - 8 B 2/15 MD; juris) hierzu ausgeführt:
- 46
"b. b. b.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; juris) setzt die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Demgegenüber stellt das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerwG, Beschluss v. 17.05.2001, 1 DB 15/01; VG Münster, Urteil v. 19.02.2013, 13 J 1160/12.O; beide juris). Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte."
- 47
Nichts anderes gilt auch für das Disziplinarklageverfahren. Das Disziplinargericht hat keinen Zweifel, dass die Beklagten durch das Absenden der beiden Schreiben den deutlichen und eindeutigen Schein dafür gesetzt haben, dass sie sich zu einem Gedankengut bekennen, das der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegensteht.
2.
- 48
Die Beklagten haben die Dienstvergehen vorsätzlich und schuldhaft begangen, wobei bereits Fahrlässigkeit genügt. Zur Überzeugung des Gerichts muss ihnen bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten, die Negierung der Bundesrepublik Deutschland und der mit ihr einhergehenden staatlichen Ordnung, ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Beide Beklagten haben anlässlich ihrer beamtenrechtlichen Vereidigung folgende Eidesformel nachgesprochen:
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"Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und zu verteidigen …"
- 50
Beide Beklagte sind Polizeikommissare mit langjähriger Dienst- und Berufserfahrung. Sie haben an der Fachhochschule in Aschersleben breit gefächerte Rechtskenntnisse in einem sechsmonatigen Lehrgang vermittelt bekommen, der insbesondere die Rechtsgebiete Verwaltungs- und Polizeirecht, sowie Staats- und Verfassungsrecht und öffentliches Dienstrecht enthielt. Ihnen muss daher die Verbindlichkeit der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes, und dass ihr Verhalten all dem entgegensteht, in besonderer Weise präsent gewesen sein.
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Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen, indem sie im Wesentlichen übereinstimmend vortragen, der Zweck der Schreiben habe allein darin bestanden, den Landkreis ... von seinem rechtswidrigen Verhalten abzubringen, und dass sie sich – tatsächlich - in keiner Form Gedanken darüber gemacht hätten, dass die Versendung der Schreiben sie in den Verdacht bringen könnte, nicht für den Dienstherrn einzustehen ggf. sich nicht verfassungstreu zu verhalten.
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Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beamte zwar zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, erkennt, er jedoch glaubt, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Ein solcher Rechtsirrtum kann zwar das Unrechtsbewusstsein – und damit die Schuld – ausschließen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12, juris, Rn. 47).
- 53
Unter Zugrundelegung dessen befanden sich die Beklagten nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass angesichts des eindeutigen Inhalts der beiden Schreiben bereits für jeden Laien, und erst Recht für die Beklagten als langjährige Polizeivollzugsbeamte mit entsprechender Ausbildung, offensichtlich erkennbar sein musste, dass dieses Verhalten disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, dass das vorgeworfene Verhalten Privatsache sei und nur ein "Trick", um sich der Inanspruchnahme durch das Sozialamt zu entziehen. Auch insoweit durften die Beklagten bei gehöriger Gewissensanstrengung nicht davon ausgehen, dass dieser "Trick" disziplinarrechtlich bei Entdeckung nicht geahndet werde. Die persönliche Vorstellung, dass das Verhalten und damit das Dienstvergehen nicht vom Dienstherrn entdeckt werde, steht einer schuldhaften Begehung nicht entgegen.
3.
- 54
Soweit sich die Beklagten auf ein Beweisverwertungsverbot berufen und unter Bezugnahme auf ein an sie gerichtetes Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 17.06.2015 (vgl. Bl. 327 – 330 d. B.A.) vortragen, dass der Landkreis ... die Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 nicht hätte an den Dienstherrn weiterleiten dürfen, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 30.07.2015 (10 M 4/15) an. Darin heißt es:
- 55
"Soweit es die Weitergabe der Namen der Antragsteller an ihren Dienstherrn betrifft, ist bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelte; selbst wenn man dies aber mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz so sähe und auch eine Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 SGB X ausschlösse, wäre sowohl die Übermittlung der Namen als auch diejenige der streitgegenständlichen Schreiben in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses in Anlehnung an die Vorgaben des § 34 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2013 -, zit. nach JURIS) gerechtfertigt.
- 56
Im Gegensatz zur Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz begründeten die Schreiben durchaus eine gegenwärtige Gefahr für überragende Rechtsgüter der Allgemeinheit, mithin für solche, welche die im konkreten Fall anzunehmenden Persönlichkeitsinteressen der Antragsteller ganz erheblich überwiegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2015 ausgeführt hat, haben beide Antragsteller mit ihren an das Sozialamt des Landkreises ... gerichteten Schreiben massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht zur Beachtung und zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das dadurch gefährdete Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Vertrauen in die Integrität von Polizeibeamten und deren jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 20 GG, hat deutlichen Vorrang vor dem Singularinteresse einzelner Beamter, dass von ihm an eine Verwaltungsbehörde gerichtete Schreiben mit der Negierung der Geltung des Grundgesetzes sowie der Existenz der Bundesrepublik Deutschland überhaupt der Kenntnisnahme durch seinen Dienstherrn vorenthalten werden.
- 57
Selbst wenn man aber von einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ausgehen sollte, so würde dieser nicht gleichsam automatisch zu dem von den Antragstellern behaupteten Beweisverwertungsverbot führen. Es ist im Bereich des – hier über § 3 DG LSA anwendbaren – allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt, dass zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter auch die Verwertung etwa rechtswidrig erhobener Beweise zulässig sein kann. Dabei ist jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen, die vor allem dann zu einer Verwertbarkeit der Beweise führen kann, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 98 Rdn. 3). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist nicht erkennbar, dass die Übermittlung der hier zugrunde liegenden Schreiben der Antragsteller an ihren Dienstherrn angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer ganz erheblichen Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten – Negieren der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der darauf basierenden staatlichen Institutionen – unverhältnismäßig in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen hätten."
4.
- 58
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).
- 59
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 und Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16, alle juris).
- 60
Haben die Beklagten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen - bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Eine derartige Abstufung kann im vorliegenden Falle nicht vorgenommen werden, weil die zwei Pflichtenverstöße, d.h. das Schreiben vom 05.05.2014 und das Schreiben vom 21.05.2014 vergleichbar schwer wiegen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 17/16; juris).
- 61
An diesen Vorgaben gemessen wiegen die von den Beklagten begangenen Dienstvergehen so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme jeweils indiziert ist.
- 62
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten haben angesichts dessen, dass die Grundfeste der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Beklagten in sprachlich eindeutiger Weise negiert werden, ein immenses Gewicht. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten für einen objektiven Betrachter zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in ihren Augen das Grundgesetz ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetzte nichtig seien. Mit diesem Verhalten haben sie zur Überzeugung des Gerichts sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch das Vertrauen des Dienstherrn in eine künftige ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung ihrerseits vollständig, eklatant und unwiderruflich zerstört. Hierbei ist zu beachten, dass Polizeibeamte – wie die Beklagten – der Öffentlichkeit gegenüber besonders augenfällig als Vertreter des Staates auftreten und insoweit eine Negation der Grundordnung durch diese auch besonders schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, als dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, sondern die Beklagten im Abstand von circa zweieinhalb Wochen in vergleichbar schwerwiegender Weise vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen haben.
- 63
Hierbei verkennt das Disziplinargericht keinesfalls, dass bei den Beklagten über den disziplinarrechtlich relevanten Anschein der Verfassungsuntreue hinaus verfassungswidrige Tendenzen tatsächlich nicht festgestellt werden konnten und auch diese von der Klägerin nicht behauptet worden sind. Es ist weder bekannt, dass die Beklagten in den Kreisen der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" verkehren, worauf der Inhalt und die Wortwahl der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 zunächst schließen lassen könnten, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten das in den Schreiben zum Ausdruck kommende verfassungsfeindliche Gedankengut sonst an anderer Stelle geäußert hätten oder dies an anderer Stelle oder zu anderer Zeit verbreitet hätten. Zwar mag es fraglich bleiben, wie die Beklagten im Internet gerade auf die einschlägigen Vordrucke, die das Gericht eindeutig dem Kreis der sog. "Reichsbürgerbewegung" zuordnet, aufmerksam geworden sein wollen, wenn sie diesen Kreisen nach eigenen Angaben nicht angehören und mit diesen vorher – nach eigenen Angaben – auch keine eigenen Erfahrungen gemacht haben wollen. Dass sie hierauf durch schlichtes "googeln" gestoßen seien, wobei sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weder Suchstichworte noch andere valide Anhaltspunkte für ihre Suche nennen konnten, hält das Gericht zumindest für fraglich. Dessen ungeachtet ist für das Gericht die Zuordnung der Beklagten in die sog. "Reichsbürgerbewegung" aber auch nicht erforderlich, um die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
- 64
Vielmehr ist für das Disziplinargericht entscheidend, dass die Beklagten als Polizeibeamte, deren Kernaufgabe gerade der Schutz und die Gewähr der freiheitlich demokratischen Grundordnung – insbesondere des Grundgesetzes – ist, diese freiheitlich demokratische Grundordnung in ihr persönliches Belieben gestellt und eigenen, privaten Zwecken (Entziehung der Inanspruchnahme durch das Sozialamtes) untergeordnet haben. Es lässt auf eklatante Persönlichkeitsmängel schließen, wenn – wie hier - gut ausgebildete in der Laufbahngruppe 2 befindliche Polizeikommissare mit einem breiten Maß an Lebens- und Berufserfahrung sich entscheiden, der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt durch einen unseriösen "Trick" zu entziehen und dies nicht, indem sie ihre verwaltungsrechtlichen Erfahrungen und ihre fachlichen Kompetenzen auf einem geläufigen Rechtsweg beschreiten, sondern freiwillig eine Lösung favorisieren, die unverkennbar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik liegt.
- 65
Gewichtige Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sind und den Schluss rechtfertigen, dass das ihnen vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist und daher (noch) eine Disziplinarmaßnahme "unterhalb" der Entfernung gerechtfertigt ist, liegen nicht vor.
- 66
Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschläge bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
- 67
Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
- 68
In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen.
- 69
Anders als sich die Situation dem Disziplinargericht im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens darstellte, haben die Beklagten auch nicht lediglich einmalig, sondern wiederholt – nämlich mit Schreiben vom 21.05.2015 und vom 05.05.2014 – ihre verfassungswidrige Auffassung nach außen vertreten. Zur Überzeugung des Gerichts kann daher nicht entlastend von einer einmaligen Kurzschlusshandlung ausgegangen werden oder davon, dass sich die Beklagten nicht auch intensiv (genug) mit den verwendeten Vordrucken beschäftig hätten und daher die Tragweite ihrer Äußerungen nicht vor Augen gehabt hätten. Denn dagegen spricht nicht nur die Absendung zweier entsprechend offenkundig einschlägiger Schreiben, sondern auch, dass dies nicht kurz hintereinander, sondern zeitversetzt über zweieinhalb Wochen erfolgte. Zudem spricht dagegen, dass die Beklagten die im Schreiben vom 05.05.2014 verwendete "juristische Aufklärung" an besonders relevanter Stelle händisch unterstrichen ("verwaltungsrechtlich … gerichtsverfassungsrechtlich NICHT der BRD untersteht") und den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 inhaltlich verändert haben. So haben sie im Vordruck die Adress- und Betreffzeile individualisiert und die Subjekte "ich" durch "wir" ersetzt. Auch wenn es sich hierbei um keine materiellen Änderungen des Inhaltes handelt, ist dennoch zweifelsfrei erkennbar, dass sie – um die Änderungen konsequent durch das gesamte Dokument vorzunehmen – das gesamte Dokument gewissenhaft gelesen, durchdacht und sich damit identifiziert haben mussten. Auch hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er beide Schreiben zusammen aus dem Internet "gezogen" habe und nicht etwa zuerst nur den Vordruck aus dem Schreiben vom 05.05.2014 und dann zweieinhalb Wochen später den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014. Die Beklagten mussten daher bereits beim Abfassen des Schreibens vom 05.05.2014 eine Abwägung getroffen haben, welchen Vordruck sie als erstes verwenden würden. Der Beklagte zu 2) gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 auch gerade im Hinblick für eine spätere Verwendung abgelegt hatte. Auch insoweit ist daher keinesfalls von einer Kurzschlussreaktion auszugehen.
- 70
Entlastend kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagten nach eigenen – und unbestrittenen – Angaben wirtschaftlich und psychisch aufgrund der Inanspruchnahme durch das Sozialamt, der Pflege der Mutter der Beklagten zu 1) und auch einer beruflich angespannten Situation der Beklagten zu 1) stark belastet waren und insofern eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen hätte. Dieser Milderungsgrund greift dann, wenn für den Betreffenden eine schockartig ausgelöste vorübergehende psychische Ausnahmesituation bestanden hat. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann und der den Beamten so aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.12.2003 – 14 A 3222/04, juris m.w.N.) Für eine derartige plötzliche Schocksituation sind vorliegend keinerlei Gesichtspunkte erkennbar. Die Heranziehung zur Nachzahlung des Elternunterhaltes war den Beklagten bereits lange vor dem relevanten Schriftverkehr im Mai 2014 bekannt und kam somit nicht plötzlich.
- 71
Entlastend kann auch nicht das Nachtatverhalten der Beklagten herangezogen werden. Diese haben zwar im Nachgang der Tat vorgetragen, dass sie verfassungstreu seien und ihnen die Verwendung der Formblätter "leid tue". Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie geäußert, dass ihr Verhalten ein Fehler gewesen sei. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben sie diese Einsicht und Reue jedoch zum einen nicht unmittelbar nach der Tat gezeigt, sondern erst als absehbar war, dass ihr Verhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. So hat die Beklagte zu 1) im Rahmen eines anlassbezogenen Gesprächs mit dem Revierleiter, Herrn POR G…, vom 05.09.2014, d.h. circa ein viertel Jahr später, ausgeführt, dass die Angelegenheit Privatsache sei. Die Ausführungen, welche seit 2006 rechtlich abgesichert seien, habe sie aus dem Internet. Die verwendeten Darstellungen habe sie als "Trick" benutzt, um den Forderungen des Sozialamtes nicht nachkommen zu müssen. Zudem sehe sie nicht ein, dass ihr Mann für die Schulden ihres Vaters aufkommen solle (Bl. 15 f. d. B.A.).
- 72
Entlastend kann ferner nicht berücksichtigt werden, dass den Beklagten die Tragweite der disziplinarrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei. Denn relevant ist insoweit nur, dass ihnen (wie oben ausgeführt) bewusst sein musste, dass sie ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ausüben. Nicht relevant ist hingegen, dass sie das Ausmaß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme) nicht in Betracht gezogen haben.
- 73
Somit kann entlastend nur berücksichtigt werden, dass die Beklagten disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sind. Dies genügt jedoch nicht, um das zerstörte Vertrauen zum Dienstherrn wiederherzustellen und deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen.
- 74
In der Gesamtschau ist durch das schwere Dienstvergehen ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, der die Beklagten im Beamtenverhältnis als untragbar erscheinen lässt.
- 75
Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).
III.
- 76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1958 geborene Antragsteller steht seit
Der Antragsteller trat in einer Fernsehsendung des Senders „...“ auf und nahm hier an einer Diskussionsrunde teil, wobei Name und Berufsbezeichnung des Antragstellers genannt wurden. Diese Sendung befasste sich mit den Ideen der sogenannten „...bewegung“, die sich auf ein Deutsches Reich beruft und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Dabei gab der Antragsteller unter anderem an, „seit 40 Jahren in der Firma“ zu sein und äußerte sich kritisch zur Gültigkeit von Wahlen, Gesetzen sowie zur Legitimation des Gesetzgebers. Daneben stellte er die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage. Das Video der Sendung erschien am ... 2015 auf der Plattform ...de und ist seither abrufbar.
In der Folge führte der Institutsleiter am 29. September und
Am ... Februar 2016 nahm der Antragsteller auf Einladung der „...“ in .../... an einer geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Veranstaltung teil. Im Zuge der Veranstaltung trat der Antragsteller zum Thema der sogenannten „Mensch-Kennzeichen“ als Ersatz für Haftpflicht-Kennzeichen als Redner auf und äußerte sich zum Umgang mit Polizeibeamten. Am Folgetag erschien auf den Internetportalen von ...de und ...de ein Artikel, in dem über den Antragsteller im Zusammenhang mit einer Veranstaltung von „...“ berichtet wurde. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Antragsteller ein hochrangiger Polizeibeamter sei und als Erster Polizeihauptkommissar im ... in ... unterrichte. Noch am selben Tag erhielt der Antragsgegner die Anfrage eines Bürgers, wie die staatsfeindliche Haltung des Antragstellers mit dessen Beruf vereinbar sei und warum dieser im Fortbildungsinstitut lehren dürfe. ... Februar 2016 erschien ein Zeitungsartikel in der ... über den Antragsteller unter dem Titel „...‘“.
Am
Gegen den Antragsteller wurde am
Mit Schreiben vom
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
2. Der Antragsgegner ist ferner zu verbescheiden, die vom Antragsteller bereits abgegebenen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere die Dienstwaffe, den Mehrzweckschlagstock, das Pfefferspray, den Dienstausweis, den Berechtigungsschein KFZ sowie alle Dienstschlüssel unverzüglich an den Antragsteller auszuhändigen.
Der Antragsteller sei kein Mitglied der „...bewegung“. Er sei auf der Veranstaltung der „...“ als Privatperson aufgetreten und habe klargestellt, dass er keinesfalls eine Rede als Vertreter von Polizeiorganisationen halte. Er habe sich klar von den Denkansätzen distanziert und mehrfach sein Bestreben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und das Fortbestehen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigt. Hinsichtlich des ...-Videos sei aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauensschutz entstanden, da der Antragsgegner nach dessen Erscheinen weder ein Disziplinarverfahren einleitete noch die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig, da der Antragsgegner lediglich den Gesetzestext wiedergebe und die Meinungsfreiheit nicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners ordnungsgemäß abgewogen habe. Es mangele an der notwendigen Aufklärung des Sachverhaltes sowie der Anhörung neutraler Zeugen. Die befürchtete Verunsicherung am ... sowie die Störungen im Dienstbereich würden reine Spekulation darstellen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zudem verstoße der Antragsgegner gegen seine Fürsorgepflicht. Auch sei widersprüchlich, dass einerseits lediglich der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung bestehe, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Es hätte als milderes Mittel die bloße Entbindung von der Fachlehrertätigkeit zur Verfügung gestanden. Das Hausverbot sowie die Entbindung von allen Tätigkeiten für den Dienstherrn seien unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue Tatsachen mitteilte, welche die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untermauern würden, liege ein unzulässiges Austauschen von Gründen vor.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner wiederholte das Vorbringen aus der Untersagungsverfügung vom
Mit Schriftsatz vom
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Februar 2016, § 39 BeamtStG Rn. 59). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbotes erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (VG München, B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris Rn. 15;
2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 3.8.1954 - Bs II 32/54 - VerwRspr 1955, 216 f.). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 24. Februar 2016 bestehen.
Gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG - i. V. m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetztes/BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.
a) Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, so binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 34, § 6 BayBG Rn. 19). Dem Antragsteller ist laut Niederschrift vom 19. Februar 2016 vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern.
b) Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen also so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte bestehen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. zum Ganzen VG München, B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380;
Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst zwingend, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen (Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf in Praxis der Kommunalverwaltung Band C 17 Bund, Stand Juni 2014, S. 387). Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., S. 387). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitweise gilt und kurzfristig zum Einsatz kommt, bis eine endgültige Klärung erreicht werden kann.
c) Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen.
aa) Dabei sind allein die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 19. Februar 2016 bzw. der schriftlichen Bestätigung vom 24. Februar 2016 angegebenen Gründe maßgeblich. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 zusätzlich vorgebrachten Argumente stellen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar, die keine Berücksichtigung finden können. Zwar ist es der Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die nachträglich angegebenen Gründe müssen jedoch schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 20.06.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 32; Decker in Posser/Wolff, Beck OK VwGO, Stand 1. April 2016, § 114 Rn. 42). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass ihm diese neuen Tatsachen erst am 1. März 2016 und somit nach Erlass der Verfügung bekannt geworden sind.
bb) Der Antragsteller ist mehrfach in Zusammenhang mit der „...bewegung“ in Erscheinung getreten, wobei sein Name und seine Funktion entweder benannt wurden oder allseits bekannt waren. Die „...bewegung“ stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Frage und geht von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus. Die BRD sei lediglich eine Firma und die Deutschen Bürger deren Personal, weshalb ein Personalausweis zu tragen sei (vgl. zum Ganzen Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff.). Der Antragsteller äußerte in dem Videoauftritt explizit, er sei „seit 40 Jahren in der Firma“, die SHAEF-Gesetze der Alliierten hätten weiterhin Geltung und er stellte in Frage, ob im Hinblick auf das Grundgesetz „geltendes Recht“ auch „gültiges Recht“ sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass alle Wahlen ungültig seien, daher sei der Gesetzgeber nicht legitimiert und in der Folge wohl sämtliche Gesetze ungültig. Zwar gibt der Antragsteller in seiner Antragsschrift an, kein Mitglied der „...bewegung“ zu sein und nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Gleichwohl entsprechen die bei seinem Fernsehauftritt getätigten Äußerungen dem Gedankengut der „...bewegung“. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“, deren Mitglieder sich ebenfalls als „Reichsdeutsche“ ansehen, hat der Antragsteller erneut ein Verhalten gezeigt, dass jedenfalls eine gewisse Nähe zur „...bewegung“ vermuten lässt. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner von einem konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausgehen, welcher ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Denn sollte der Antragsteller tatsächlich der „...bewegung“ zuzuordnen sein, liegt hierin ein gravierender Verstoß gegen seine Dienstpflicht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15, 10 M 7/10 M 7/15, 10 M 4 - 7/15 - juris Rn. 21). Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „...“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz/GG gedeckt.
Es ist kein Vertrauenstatbestand dadurch aufgebaut worden, dass der Dienstherr nicht schon unmittelbar nach Erscheinen des Videos ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Zum einen wurden mit dem Antragsteller mehrfach Kritikgespräche hierüber geführt. Zum anderen war es zulässig, dass der Antragsgegner erst nach einem erneuten Auffälligwerden des Antragstellers die streitgegenständlichen Verfügungen erließ. Denn sein Mitwirken in der Sendung kann noch als einmaliges Fehlverhalten gewertet werden, der sich nicht wiederholt und durch die mehrfachen Kritikgespräche gestoppt wurde. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“ als Redner hat der Antragsteller jedoch gezeigt, dass es sich nicht um eine bloß einmalige Angelegenheit gehandelt hat, sondern dass er ernsthaft die Distanz zu solchen Gruppierungen vermissen lässt. An dieser Bewertung ändert sich nichts, selbst wenn es sich nach Aussage des Antragstellers um eine geschlossene Veranstaltung gehandelt haben sollte, schließlich erfuhr dessen Teilnahme auch außerhalb der Veranstaltungsteilnehmer eine erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Denn dieser zweite Vorfall hat zu Zeitungsartikeln in Online- und Printmedien sowie Bürgeranfragen geführt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte lediglich die Position des Freistaates Bayern ausführen wollte. Denn die Organisation der „...“ steht unter dem Verdacht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuzweifeln. Bei Beiträgen in einem solchen Rahmen ist, auch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn Name und Funktion des Beamten allgemein bekannt sind.
Der Dienstherr durfte daher den Fernsehauftritt und die Teilnahme an besagter Veranstaltung zu einer gemeinsamen Betrachtung heranziehen und zusammen als hinreichend schwerwiegend für die streitgegenständliche Verfügung ansehen.
cc) Ob dieser Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zutreffend ist und der Antragsteller der „...bewegung“ zuzuordnen ist und unter Rückgriff auf deren Ansichten die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellt, ist letztlich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßnahme nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine solche gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird. Gegen den Antragsteller ist am 19. Februar 2016 ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so dass diese Bedingung des § 39 BeamtStG ebenfalls erfüllt ist.
Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits von einem bloßen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgeht, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Denn durch das frei zugängliche Video auf ... und die Presse-Berichterstattung sind die Vorfälle an die Öffentlichkeit gelangt und haben bereits zu einer Bürgeranfrage geführt. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorfälle Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt haben. Bereits der Verdacht kann daher ausgereicht haben, um das Ansehen der Bayerischen Polizei zu beschädigen.
dd) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachtes lässt eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen, während ihm durch das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen Nachteile entstehen.
Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht achtet. Das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten, der im Verdacht steht, gegen ein derart elementares Grundprinzip zu verstoßen, ist schwer belastet. Daneben wäre durch die Weiterbeschäftigung ein erheblicher Ansehensverlust der Bayerischen Polizei zu befürchten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verfügung war die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt und bereits die Reaktion eines Bürgers erfolgt. Das Erscheinen eines weiteren Artikels über den Antragsteller war angekündigt. Dass der Antragsteller im Bereich der Fortbildung von Polizeibeamten tätig ist („Multiplikatorenfunktion“), tritt überdies hinzu. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass in Lehrveranstaltungen ähnliche Aussagen getätigt und hierdurch andere Polizeibeamte verunsichert werden, zum anderen ist eine negative Einflussnahme auf die Seminarteilnehmer zu befürchten. Darüber hinaus wird es den Seminarteilnehmern schwer vermittelbar sein, weshalb ein Polizist als Lehrkraft tätig sein darf, der im Verdacht steht, einer die Verfassung in Frage stellenden Gruppierung anzugehören. Durch diesen Verdacht ist jedoch nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen und Seminarteilnehmern belastet, sondern auch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren erheblich gestört. Dem steht auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller weiter zu beschäftigen und abzuwarten, welche Auswirkungen im Dienstbetrieb tatsächlich entstehen. Die entsprechende Sorge des Antragsgegners liegt angesichts der herausgehobenen Funktion im Bereich der Fortbildung sowie dem vom Antragsteller innegehabten Amt nahe. Daneben bestehen die genannten weiteren Gründe, die das Verbot der Dienstgeschäfte stützen.
ee) Schließlich stand dem Antragsgegner auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen nicht nur die reine Lehrtätigkeit. Es ist nur folgerichtig, dass der Beamte in diesem Zusammenhang auch seine Ausrüstungsgegenstände abgeben muss. Denn für diese hat er keine Verwendung, da ihm die Führung der Dienstgeschäfte ohnehin untersagt ist. Auch das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf.
4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Hierbei wurden die beiden Nummern des Antrages des Beamten jeweils selbstständig kostenrechtlich bewertet.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen die beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang von Polizeikommissaren mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst.
I.
- 2
Die Beklagte zu 1), geb. 06.09.1965, absolvierte im Anschluss an ihren Schulabschluss der 10. Klasse (Polytechnische Oberschule) bis 1984 eine Lehre als Polsterin. Danach war sie in unterschiedlichen Berufszweigen tätig. 1993 wurde sie zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt und 1994 an das Polizeirevier B-Stadt als Sachbearbeiterin Einsatz versetzt. Mit Wirkung vom 24.07.1995 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung. Im Jahr 2000 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert und nach erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA im Jahre 2011 zur Polizeikommissarin ernannt. Seitdem ist sie im Streifeneinsatzdienst und als Einsatzführerin tätig.
- 3
Dienstlich beurteilt wurde sie zuletzt im März 2009 mit der Gesamtbewertung "gut" bei 267 Punkten. Eine weitere Beurteilung konnte ihr bisher noch nicht eröffnet werden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsbeurteilung: "C").
- 4
Die Beklagte zu 1) ist Mutter zweier erwachsener Kinder. Dem jüngsten Kind (D… geb. 20.01.1995) zahlt sie derzeit noch Unterhalt. Seit 1994 ist sie in zweiter Ehe mit dem Beklagten zu 2) verheiratet. Sie hat keine Vorbelastungen/Strafen.
II.
- 5
Der Beklagte zu 2), geboren am 20.12.1960, absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse eine Lehre als Fahrzeugschlosser und verrichtete ab 1979 Dienst bei der Nationalen Volksarmee. Am 01.11.1989 nahm er seinen Dienst im damaligen Polizeikreisamt B-Stadt auf und wurde im Juli 1991 zum Beamten auf Widerruf (Polizeiobermeister) ernannt. 1994 wurde er auf Lebenszeit verbeamtet und 2005 zum Polizeihauptmeister befördert. Nach Absolvierung der sechsmonatigen Aufstiegsausbildung gemäß § 20 PolLVO LSA wurde er 2010 zum Polizeikommissar ernannt und ist seitdem als Sachbearbeiter Einsatz (Einsatzführer) tätig.
- 6
Die dienstliche Beurteilung vom 23.11.2010 schloss er mit der Gesamtbewertung "befriedigend" mit 248 Punkten ab. Eine weitere Beurteilung ist ihm bisher noch nicht eröffnet worden (Leistungsbeurteilung: "D" Gesamtbefähigungsurteil: "B").
- 7
Der Beklagte zu 2) hat ein 1995 geborenes gemeinsames Kind mit der Beklagten zu 1). In der Personalakte sind zwei weitere Kinder (N…, geb. 19.10.1982; V…, geb. 20.02.1987) vermerkt. Er hat keine Vorbelastungen/Strafen.
III.
- 8
Mit Schreiben vom 28.04.2014 zog das Sozialamt des Landkreises … die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für ihre Mutter in Höhe von 160,00 EUR einschließlich einer Nachzahlung in Höhe von 960,00 EUR heran. Durch die wiederholten Nachfragen des Sozialamtes sahen sich die Beklagten nach eigenen Angaben in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und erhoben in einem als "Familie, D… und B." gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 05.05.2015 Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung des Sozialamtes. Dem Widerspruchsschreiben war als Anlage u.a. eine "juristische Aufklärung" beigefügt, bei der es sich um einen Vordruck aus dem Internet handelt. Die "juristische Aufklärung" ist handschriftlich überschrieben mit "Beachte: gültige Rechtsnorm!" und beginnt mit den Worten: "Zuallererst juristische Aufklärung:" Im Folgenden wird u.a. ausgeführt, dass das Grundgesetz zumindest seit 1990 keinen Geltungsbereich mehr habe, Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien, es keine unabhängigen "BRD-Richter" mehr gebe (zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 d. B.A. verwiesen).
- 9
Am 21.05.2014 übersandten die Beklagten ein weiteres Schreiben an den Landkreis …, dass als Absender " und aus der Familie B. – Mensch und Natürliche Person entspr. § 1 des staatlichen B" auswies und ebenfalls ein aus dem Internet vorgefertigtes Schreiben darstellt, welches auf die jeweiligen Behörden zugeschnitten werden kann und im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend gegründet sei und insbesondere hoheitliche Akte der Verwaltungsbehörden ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage seien. Insbesondere heißt es in dem vorgenannten Schreiben:
- 10
"Ihre o.g. Forderungen basieren letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) noch die darauf basierenden Gesetze legitimiert. […]. Darüber hinaus ist das GG gemäß seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig".
- 11
Das Schreiben wurde von jedem Beklagten persönlich auf jeder Seite unterzeichnet. Außerdem ist der Vordruck in Teilen individualisiert. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.05.2015 (Bl. 42 – 46 d. B.A.) verwiesen.
- 12
Der Landrat des Landkreises … wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 01.08.2014 (Bl. 1 d. B.A.) an den Leiter des Polizeireviers ... und informierte diesen über den Inhalt des Schreibens vom 21.05.2014. Er teilte ferner mit, dass das Schreiben aus seiner Sicht eine schwerwiegende Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten darstelle.
- 13
Unter dem 09.09.2014 wurde wegen des Schreibens vom 21.05.2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagten eingeleitet. Das vorhergehende Schreiben vom 05.05.2014 war der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht bekannt. Mit Verfügungen vom 21.10.2014 wurden die Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben (§ 38 Abs. 1 DG LSA). Außerdem wurde am 20.01.2015 die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 45 % bei der Beklagten zu 1) und zu 55 % bei dem Beklagten zu 2) angeordnet (§ 38 Abs. 2 DG LSA).
- 14
Auf Antrag der Beklagten hob das Disziplinargericht mit Beschlüssen vom 16.03.2015 (8 B 2/15 MD; 8 B 4/15 MD; 8 B 3/15 MD; 8 B 5/15 MD) die vorläufigen Dienstenthebungen und den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge auf. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (10 M 4/15) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Anträge der Beamten (10 M 4/15; 10 M 6/15; 10 M 5/15; 10 M 7/1) ab. Die vorläufigen Dienstenthebungen und der jeweils angeordnete teilweise Einbehalt der Dienstbezüge blieben aufrechterhalten. Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte die Klägerin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 23.04.2015 u.a. auch auf das Schreiben vom 05.05.2014 ausgedehnt.
- 15
Mit der Disziplinarklage vom 13.03.2016 (Eingang 16.03.2016) werden die Beklagten angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie ihre beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt hätten. Nach § 33 BeamtStG bestehe die Grundpflicht des Beamten darin, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die Äußerungen der Beklagten in den Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 seien substanziell geeignet, ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass mit den vorgeworfenen Handlungen eine deutliche inner- und außerdienstliche Ansehensschädigung bereits eingetreten sei. Es sei unstreitig, dass Dritte, denen die Dienstverhältnisse bekannt geworden seien, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Polizeibeamten als erheblich störend empfunden hätten. Beim Sozialamt des Landkreises ... handele es sich zudem um jene Organisationseinheit, für die die Beklagten auch dienstlich zuständig seien. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und hätten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages entsprechend zu handeln. Dies gelte gerade im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamte in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden seien und ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und mit den Organen der Strafrechtspflege erforderten. Das Vertrauen des Dienstherrn zu den Beklagten sei völlig zerstört. Die Verletzung gewichtiger dienstrechtlicher Pflichten überschreite in qualitativer und quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz erheblich. Die Beklagten hätten gezeigt, dass die Verwaltung sich nicht auf sie verlassen könne, da sie eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung zurückstehen ließen. Auch das Nachtatverhalten gebe den Anschein, dass die Beklagten zur Reflektion ihres Verhaltens nicht motiviert seien.
- 16
Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen seien bei den Beklagten zwar nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Schreiben vom 05.05.2014 und 21.05.2014 könne aber davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten mit den im Internet vorgefundenen Inhalten und deren Rechtsausführungen auseinandergesetzt und unverkennbar identifiziert hätten. Eine Distanzierung im Verhalten sei nicht zu erkennen. Ihre fehlende Reue und Einsicht und das Verhalten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sprächen nicht von der Abkehr der in den Schreiben zum Ausdruck gebrachten Negierung der Geltung des Grundgesetzes.
- 17
Die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt. Aufgrund ihrer Vertrautheit mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem speziellen Polizeirecht als Teil des Verwaltungsrechts und auch wegen der beruflichen Stellung als Polizeibeamten sei es ihnen möglich gewesen, die besondere Erheblichkeit ihres beamtenunwürdigen Verhaltens in persönlicher und sozialer Angelegenheit einzuschätzen.
- 18
Milderungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Beklagten die behauptete existenzbedrohende Situation nicht durch Belege nachgewiesen, noch handele es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagten auf Grund ihrer Persönlichkeit auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen würden.
- 19
Die Klägerin beantragt,
- 20
die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
- 21
Die Beklagten beantragen jeweils
- 22
die Disziplinarklage abzuweisen.
- 23
Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass sie kein Dienstvergehen begangen hätten. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass die Absendung der aus dem Internet entnommenen Schreiben ein Dienstvergehen darstelle. Die Schreiben seien vielmehr nur ein "Trick" gewesen, um den Forderungen des Sozialamtes, die sich nachträglich auch als unberechtigt herausgestellt hätten, zu entgehen. Zudem bestünden keinerlei Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Sie seien sich ihrer Verantwortung als Polizeibeamte bewusst. Ihr Dienst sei seit Jahren tadellos. Sie hätten keinerlei Kontakte zur sog. "Reichsbürgerbewegung". Bei dem hier relevanten außerdienstlichen Verhalten fehle sowohl der funktionale Dienstbezug, noch sei das im Rahmen einer Ansehens- und Vertrauensverletzung erforderliche Tatbestandsmerkmal "in besonderem Maße" gegeben.
- 24
Zudem liege ein Beweisverwertungsverbot vor, da der Landkreis ... die Schreiben nicht an die Klägerin habe weiterleiten dürfen.
- 25
Die Beklagten rügen ferner, dass eine gemeinsame Disziplinarklagenerhebung gegen mehrere Beamte unzulässig sei. Dies sehe weder das Bundesdisziplinargesetz (BDG) noch das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) vor. Auch sei der Personalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz (PersVertrG) weder im Disziplinarverfahren noch im Rahmen der Durchführung des Disziplinarklageverfahrens beteiligt worden.
- 26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Die gemeinsame Erhebung der Disziplinarklage gegen die Beklagten ist zulässig.
1.
- 28
Gemäß § 3 DG LSA i.V.m. 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO steht es der Klägerin frei, gegen beide Beklagten nur eine Disziplinarklage zu erheben, da der gegenüber den Beklagten erhobene disziplinarrechtlich relevante Vorwurf gleichartig ist und auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht. Die Klägerin bestimmt durch ihre Klageerhebung, wer als Beklagter am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 3 DG LSA i.V.m. § 63 Nr. 2 VwGO). Insbesondere steht dem nicht § 93 VwGO entgegen, da dieser nur regelt, dass das Gericht – hier das Disziplinargericht - nach Klageerhebung zur Verfahrensverbindung bzw. -trennung befugt ist und im Umkehrschluss die Klägerin die Verfahrensverbindung bzw. –trennung nach einmal erhobener Klage nicht mehr ohne Weiteres bewirken kann.
- 29
Dass ihm Rahmen des Disziplinarrechts – insbesondere bei Disziplinarklagen – etwas anderes gelten sollte, d.h. die Disziplinarklage nur jeweils gegen einen Beamten erhoben werden dürfe, ist nicht ersichtlich (a.A. Hummel/Köhler/Mayer: BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 4. Aufl. 2010, § 52, Rn. 6). Für das Bestehen besonders schutzbedürftiger Belange der Beamten, die auf eine gesondert erhobene Disziplinarklage gerichtet wären, sieht das Disziplinargericht keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Klägerin eine gemeinsame Klageerhebung verwehrt werden sollte, wenn das Disziplinargericht eine Verfahrensverbindung hätte beschließen können. Die Voraussetzungen nach § 93 VwGO liegen hier zudem vor, da beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen und eine Verfahrensverbindung auch sachdienlich wäre. So hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in den Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebungen und des vorläufigen teilweisen Einbehalts der Dienstbezüge die Verfahren miteinander verbunden (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2015 – 10 M 4-7/15).
2.
- 30
Die von den Beklagten gerügte fehlende Mitwirkung der Personalvertretung greift nicht durch. Nach § 66 PersVG LSA unterliegen die Durchführung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen sowie der Erlass der Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitbestimmung des Personalrats (VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2013, 8 A 17/12 MD; juris; mit Verweis zur anderen Rechtslage im Bund: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2010, DL 20 K 2137/09; juris). § 78 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz des Bundes ist auf Beamte des Landes Sachsen-Anhalt nicht anwendbar.
II.
- 31
Die Disziplinarklagen sind begründet. Die Beklagten haben ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches für jeden Beklagten die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht.
1.
- 32
Die Klägerin legt den Beklagten zu Recht ein einheitliches Dienstvergehen in Gestalt zweier schuldhafter Dienstpflichtverletzungen durch das jeweilige Versenden der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 an den Landkreis ... zur Last. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, wobei ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).
- 33
Das Disziplinargericht ist überzeugt, dass die Beklagten schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG) (a) sowie gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) (b) verstoßen haben. Dabei stellt der Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).
- 34
a) Die Beamten haben eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, indem sie das Schreiben vom 05.05.2014 nebst der Anlage "juristische Aufklärung" und das Schreiben vom 21.05.2014 an den Landkreis ... versendet haben. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2010, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris).
- 35
Das Gericht hat keine Zweifel, dass das Versenden der Schreiben, in denen die Beamten u.a. die Bundesrepublik Deutschland für ungültig und nichtig erklären und auch die auf dem Grundgesetz basierenden Gesetze nicht anerkennen, eine eindeutige und eklatante Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG darstellt. Die Verwendung der beiden Schreiben im Rechtsverkehr ist unvereinbar mit der Treuepflicht eines Polizeibeamten. Ein derartiges Verhalten schädigt das Ansehen der Polizei als einer tragenden Institution des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates.
- 36
(aa) Ohne Erfolg tragen die Beklagten vor, dass eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht als Teil der Ansehensschädigung nicht in Betracht komme, da das Ansehen des Beamtentums jedenfalls in der Öffentlichkeit gar nicht beschädigt worden sei, da beide Schreiben nur an die Mitarbeiterin des Sozialamtes ... versandt worden und diese nur als Funktionsträgerin einer Behörde und nicht als Öffentlichkeit zu betrachten sei.
- 37
Die Verwendung der beiden vorgenannten Schreiben erfolgte nicht lediglich im geschützten privaten Bereich der Beklagten, etwa der eigenen Wohnung. Die Beklagten haben vielmehr die Schreiben durch Versenden aus ihrem eigenen Zugriffs- und Machtbereich entlassen und ihr Verhalten damit öffentlich gemacht. Die Öffentlichkeit war spätestens hergestellt, als das Schreiben der Mitarbeiterin des Sozialamtes ... als dessen Funktionsträgerin zuging. Das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" erfordert nicht, dass das dienstpflichtverletzende Verhalten einer unbestimmten Anzahl / Gruppe von Personen zugänglich ist. Auch ist in diesem Rahmen nicht relevant, dass die Beklagten nach eigenem Vortrag davon ausgegangen seien, dass die Schreiben aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nur im Rahmen ihres privaten Behördenverfahrens verwendet würden. Entscheidend ist, dass auch die Kommunikation zwischen einer Privatperson und einer Behörde Teil des Rechtsverkehrs ist, d.h. andere, dritte Parteien (natürliche und juristische Personen) außerhalb des geschützten privaten Bereichs der Beklagten Kenntnis von dem Verhalten nehmen konnten und sollten.
- 38
(bb) Die Verletzung ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten stellt sich dem Gericht als außerdienstliches Verhalten dar. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2011 – 1 D 55.99, juris, Rn. 57). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beklagten die Schreiben als Privatpersonen gegenüber dem Sozialamt ... abgesendet haben.
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(cc) Ein Verhalten außerhalb des Dienstes erfüllt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn es nach den Umständen des Einzelfallesin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
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Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; VG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; alle juris).
- 41
Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).
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Der somit zu fordernde Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, juris, Rn. 7). Der Bezug zwischen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und dem Dienstposten des Beamten besteht vielmehr, wenn die Pflichtverletzung bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, vgl. insbesondere zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16; beide zitiert in juris)
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Hieran gemessen haben die Beklagten dem für die Tätigkeit der Polizei unabdingbaren Vertrauen der Bevölkerung in ihre Bereitschaft, als Polizeibeamte jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, nachhaltig durch das wiederholte Negieren der Gültigkeit des Grundgesetzes den Boden entzogen und damit unwiderruflich zerstört.
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Das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik als Staat und der davon ausgehenden staatlichen Gewalt schadet dem Ansehen der Polizei und der gesamten staatlichen Ordnung in besonderem Maße und ist mit dem konkret-funktionalen Amt der Beklagten als Polizeivollzugsbeamten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Sozialamt des Landkreises ... um jene Organisationseinheit handelt, in der die Beklagten als Polizeibeamte auch dienstlich zuständig sind. Bei Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahngruppe 2., deren Dienstposten regelmäßig mit verantwortungsvollen und Außenwirkung entfaltenden Aufgaben verbunden sind, ist gerade ein Höchstmaß an Integrität und vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kooperation mit Behörden und den Organen der Strafrechtspflege erforderlich. Nach dem für das Disziplinargericht nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin haben Dritte, nämlich die Mitarbeiter des Landkreises und der Landrat, das beamtenrechtlich relevante Verhalten der Beklagten als erheblich störend empfunden. Allein der Sprachgebrauch und die Wortwahl der Abhandlungen habe die Mitarbeiter derart schockiert, dass sie im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen durften, mit Vertretern des Staates zu kommunizieren. Auch innerhalb der Kollegenschaft gilt die vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich und erheblich geschädigt (vgl. Bl. 260 d.B.A.).
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b) Die Beklagten haben gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG. Urt. v. 12.03.1986, 1 D 103.84; Bayr. VGH, Urt. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; VG Berlin, Beschl. v. 05.04.2007, alle juris). Das erkennende Gericht hat bereits in dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung (Beschl. v. 16.03.2015 - 8 B 2/15 MD; juris) hierzu ausgeführt:
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"b. b. b.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; juris) setzt die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Demgegenüber stellt das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerwG, Beschluss v. 17.05.2001, 1 DB 15/01; VG Münster, Urteil v. 19.02.2013, 13 J 1160/12.O; beide juris). Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte."
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Nichts anderes gilt auch für das Disziplinarklageverfahren. Das Disziplinargericht hat keinen Zweifel, dass die Beklagten durch das Absenden der beiden Schreiben den deutlichen und eindeutigen Schein dafür gesetzt haben, dass sie sich zu einem Gedankengut bekennen, das der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegensteht.
2.
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Die Beklagten haben die Dienstvergehen vorsätzlich und schuldhaft begangen, wobei bereits Fahrlässigkeit genügt. Zur Überzeugung des Gerichts muss ihnen bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten, die Negierung der Bundesrepublik Deutschland und der mit ihr einhergehenden staatlichen Ordnung, ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Beide Beklagten haben anlässlich ihrer beamtenrechtlichen Vereidigung folgende Eidesformel nachgesprochen:
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"Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und zu verteidigen …"
- 50
Beide Beklagte sind Polizeikommissare mit langjähriger Dienst- und Berufserfahrung. Sie haben an der Fachhochschule in Aschersleben breit gefächerte Rechtskenntnisse in einem sechsmonatigen Lehrgang vermittelt bekommen, der insbesondere die Rechtsgebiete Verwaltungs- und Polizeirecht, sowie Staats- und Verfassungsrecht und öffentliches Dienstrecht enthielt. Ihnen muss daher die Verbindlichkeit der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes, und dass ihr Verhalten all dem entgegensteht, in besonderer Weise präsent gewesen sein.
- 51
Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen, indem sie im Wesentlichen übereinstimmend vortragen, der Zweck der Schreiben habe allein darin bestanden, den Landkreis ... von seinem rechtswidrigen Verhalten abzubringen, und dass sie sich – tatsächlich - in keiner Form Gedanken darüber gemacht hätten, dass die Versendung der Schreiben sie in den Verdacht bringen könnte, nicht für den Dienstherrn einzustehen ggf. sich nicht verfassungstreu zu verhalten.
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Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beamte zwar zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, erkennt, er jedoch glaubt, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Ein solcher Rechtsirrtum kann zwar das Unrechtsbewusstsein – und damit die Schuld – ausschließen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12, juris, Rn. 47).
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Unter Zugrundelegung dessen befanden sich die Beklagten nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass angesichts des eindeutigen Inhalts der beiden Schreiben bereits für jeden Laien, und erst Recht für die Beklagten als langjährige Polizeivollzugsbeamte mit entsprechender Ausbildung, offensichtlich erkennbar sein musste, dass dieses Verhalten disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, dass das vorgeworfene Verhalten Privatsache sei und nur ein "Trick", um sich der Inanspruchnahme durch das Sozialamt zu entziehen. Auch insoweit durften die Beklagten bei gehöriger Gewissensanstrengung nicht davon ausgehen, dass dieser "Trick" disziplinarrechtlich bei Entdeckung nicht geahndet werde. Die persönliche Vorstellung, dass das Verhalten und damit das Dienstvergehen nicht vom Dienstherrn entdeckt werde, steht einer schuldhaften Begehung nicht entgegen.
3.
- 54
Soweit sich die Beklagten auf ein Beweisverwertungsverbot berufen und unter Bezugnahme auf ein an sie gerichtetes Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 17.06.2015 (vgl. Bl. 327 – 330 d. B.A.) vortragen, dass der Landkreis ... die Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 nicht hätte an den Dienstherrn weiterleiten dürfen, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 30.07.2015 (10 M 4/15) an. Darin heißt es:
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"Soweit es die Weitergabe der Namen der Antragsteller an ihren Dienstherrn betrifft, ist bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelte; selbst wenn man dies aber mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz so sähe und auch eine Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 SGB X ausschlösse, wäre sowohl die Übermittlung der Namen als auch diejenige der streitgegenständlichen Schreiben in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses in Anlehnung an die Vorgaben des § 34 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2013 -, zit. nach JURIS) gerechtfertigt.
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Im Gegensatz zur Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz begründeten die Schreiben durchaus eine gegenwärtige Gefahr für überragende Rechtsgüter der Allgemeinheit, mithin für solche, welche die im konkreten Fall anzunehmenden Persönlichkeitsinteressen der Antragsteller ganz erheblich überwiegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2015 ausgeführt hat, haben beide Antragsteller mit ihren an das Sozialamt des Landkreises ... gerichteten Schreiben massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht zur Beachtung und zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das dadurch gefährdete Rechtsgut der Allgemeinheit, nämlich das Vertrauen in die Integrität von Polizeibeamten und deren jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes im Sinne des Art. 20 GG, hat deutlichen Vorrang vor dem Singularinteresse einzelner Beamter, dass von ihm an eine Verwaltungsbehörde gerichtete Schreiben mit der Negierung der Geltung des Grundgesetzes sowie der Existenz der Bundesrepublik Deutschland überhaupt der Kenntnisnahme durch seinen Dienstherrn vorenthalten werden.
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Selbst wenn man aber von einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ausgehen sollte, so würde dieser nicht gleichsam automatisch zu dem von den Antragstellern behaupteten Beweisverwertungsverbot führen. Es ist im Bereich des – hier über § 3 DG LSA anwendbaren – allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt, dass zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter auch die Verwertung etwa rechtswidrig erhobener Beweise zulässig sein kann. Dabei ist jeweils eine Güterabwägung vorzunehmen, die vor allem dann zu einer Verwertbarkeit der Beweise führen kann, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 98 Rdn. 3). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist nicht erkennbar, dass die Übermittlung der hier zugrunde liegenden Schreiben der Antragsteller an ihren Dienstherrn angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer ganz erheblichen Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten – Negieren der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der darauf basierenden staatlichen Institutionen – unverhältnismäßig in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen hätten."
4.
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).
- 59
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 und Urt. v. 30.03.2017 – 15 A 17/16, alle juris).
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Haben die Beklagten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen - bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Eine derartige Abstufung kann im vorliegenden Falle nicht vorgenommen werden, weil die zwei Pflichtenverstöße, d.h. das Schreiben vom 05.05.2014 und das Schreiben vom 21.05.2014 vergleichbar schwer wiegen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 17/16; juris).
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An diesen Vorgaben gemessen wiegen die von den Beklagten begangenen Dienstvergehen so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme jeweils indiziert ist.
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Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten haben angesichts dessen, dass die Grundfeste der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Beklagten in sprachlich eindeutiger Weise negiert werden, ein immenses Gewicht. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten für einen objektiven Betrachter zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in ihren Augen das Grundgesetz ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetzte nichtig seien. Mit diesem Verhalten haben sie zur Überzeugung des Gerichts sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch das Vertrauen des Dienstherrn in eine künftige ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung ihrerseits vollständig, eklatant und unwiderruflich zerstört. Hierbei ist zu beachten, dass Polizeibeamte – wie die Beklagten – der Öffentlichkeit gegenüber besonders augenfällig als Vertreter des Staates auftreten und insoweit eine Negation der Grundordnung durch diese auch besonders schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, als dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, sondern die Beklagten im Abstand von circa zweieinhalb Wochen in vergleichbar schwerwiegender Weise vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen haben.
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Hierbei verkennt das Disziplinargericht keinesfalls, dass bei den Beklagten über den disziplinarrechtlich relevanten Anschein der Verfassungsuntreue hinaus verfassungswidrige Tendenzen tatsächlich nicht festgestellt werden konnten und auch diese von der Klägerin nicht behauptet worden sind. Es ist weder bekannt, dass die Beklagten in den Kreisen der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" verkehren, worauf der Inhalt und die Wortwahl der Schreiben vom 05.05.2014 und vom 21.05.2014 zunächst schließen lassen könnten, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten das in den Schreiben zum Ausdruck kommende verfassungsfeindliche Gedankengut sonst an anderer Stelle geäußert hätten oder dies an anderer Stelle oder zu anderer Zeit verbreitet hätten. Zwar mag es fraglich bleiben, wie die Beklagten im Internet gerade auf die einschlägigen Vordrucke, die das Gericht eindeutig dem Kreis der sog. "Reichsbürgerbewegung" zuordnet, aufmerksam geworden sein wollen, wenn sie diesen Kreisen nach eigenen Angaben nicht angehören und mit diesen vorher – nach eigenen Angaben – auch keine eigenen Erfahrungen gemacht haben wollen. Dass sie hierauf durch schlichtes "googeln" gestoßen seien, wobei sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weder Suchstichworte noch andere valide Anhaltspunkte für ihre Suche nennen konnten, hält das Gericht zumindest für fraglich. Dessen ungeachtet ist für das Gericht die Zuordnung der Beklagten in die sog. "Reichsbürgerbewegung" aber auch nicht erforderlich, um die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
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Vielmehr ist für das Disziplinargericht entscheidend, dass die Beklagten als Polizeibeamte, deren Kernaufgabe gerade der Schutz und die Gewähr der freiheitlich demokratischen Grundordnung – insbesondere des Grundgesetzes – ist, diese freiheitlich demokratische Grundordnung in ihr persönliches Belieben gestellt und eigenen, privaten Zwecken (Entziehung der Inanspruchnahme durch das Sozialamtes) untergeordnet haben. Es lässt auf eklatante Persönlichkeitsmängel schließen, wenn – wie hier - gut ausgebildete in der Laufbahngruppe 2 befindliche Polizeikommissare mit einem breiten Maß an Lebens- und Berufserfahrung sich entscheiden, der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt durch einen unseriösen "Trick" zu entziehen und dies nicht, indem sie ihre verwaltungsrechtlichen Erfahrungen und ihre fachlichen Kompetenzen auf einem geläufigen Rechtsweg beschreiten, sondern freiwillig eine Lösung favorisieren, die unverkennbar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik liegt.
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Gewichtige Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sind und den Schluss rechtfertigen, dass das ihnen vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist und daher (noch) eine Disziplinarmaßnahme "unterhalb" der Entfernung gerechtfertigt ist, liegen nicht vor.
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Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschläge bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
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Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
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In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen.
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Anders als sich die Situation dem Disziplinargericht im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens darstellte, haben die Beklagten auch nicht lediglich einmalig, sondern wiederholt – nämlich mit Schreiben vom 21.05.2015 und vom 05.05.2014 – ihre verfassungswidrige Auffassung nach außen vertreten. Zur Überzeugung des Gerichts kann daher nicht entlastend von einer einmaligen Kurzschlusshandlung ausgegangen werden oder davon, dass sich die Beklagten nicht auch intensiv (genug) mit den verwendeten Vordrucken beschäftig hätten und daher die Tragweite ihrer Äußerungen nicht vor Augen gehabt hätten. Denn dagegen spricht nicht nur die Absendung zweier entsprechend offenkundig einschlägiger Schreiben, sondern auch, dass dies nicht kurz hintereinander, sondern zeitversetzt über zweieinhalb Wochen erfolgte. Zudem spricht dagegen, dass die Beklagten die im Schreiben vom 05.05.2014 verwendete "juristische Aufklärung" an besonders relevanter Stelle händisch unterstrichen ("verwaltungsrechtlich … gerichtsverfassungsrechtlich NICHT der BRD untersteht") und den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 inhaltlich verändert haben. So haben sie im Vordruck die Adress- und Betreffzeile individualisiert und die Subjekte "ich" durch "wir" ersetzt. Auch wenn es sich hierbei um keine materiellen Änderungen des Inhaltes handelt, ist dennoch zweifelsfrei erkennbar, dass sie – um die Änderungen konsequent durch das gesamte Dokument vorzunehmen – das gesamte Dokument gewissenhaft gelesen, durchdacht und sich damit identifiziert haben mussten. Auch hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er beide Schreiben zusammen aus dem Internet "gezogen" habe und nicht etwa zuerst nur den Vordruck aus dem Schreiben vom 05.05.2014 und dann zweieinhalb Wochen später den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014. Die Beklagten mussten daher bereits beim Abfassen des Schreibens vom 05.05.2014 eine Abwägung getroffen haben, welchen Vordruck sie als erstes verwenden würden. Der Beklagte zu 2) gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Vordruck für das Schreiben vom 21.05.2014 auch gerade im Hinblick für eine spätere Verwendung abgelegt hatte. Auch insoweit ist daher keinesfalls von einer Kurzschlussreaktion auszugehen.
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Entlastend kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagten nach eigenen – und unbestrittenen – Angaben wirtschaftlich und psychisch aufgrund der Inanspruchnahme durch das Sozialamt, der Pflege der Mutter der Beklagten zu 1) und auch einer beruflich angespannten Situation der Beklagten zu 1) stark belastet waren und insofern eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen hätte. Dieser Milderungsgrund greift dann, wenn für den Betreffenden eine schockartig ausgelöste vorübergehende psychische Ausnahmesituation bestanden hat. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann und der den Beamten so aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.12.2003 – 14 A 3222/04, juris m.w.N.) Für eine derartige plötzliche Schocksituation sind vorliegend keinerlei Gesichtspunkte erkennbar. Die Heranziehung zur Nachzahlung des Elternunterhaltes war den Beklagten bereits lange vor dem relevanten Schriftverkehr im Mai 2014 bekannt und kam somit nicht plötzlich.
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Entlastend kann auch nicht das Nachtatverhalten der Beklagten herangezogen werden. Diese haben zwar im Nachgang der Tat vorgetragen, dass sie verfassungstreu seien und ihnen die Verwendung der Formblätter "leid tue". Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie geäußert, dass ihr Verhalten ein Fehler gewesen sei. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben sie diese Einsicht und Reue jedoch zum einen nicht unmittelbar nach der Tat gezeigt, sondern erst als absehbar war, dass ihr Verhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. So hat die Beklagte zu 1) im Rahmen eines anlassbezogenen Gesprächs mit dem Revierleiter, Herrn POR G…, vom 05.09.2014, d.h. circa ein viertel Jahr später, ausgeführt, dass die Angelegenheit Privatsache sei. Die Ausführungen, welche seit 2006 rechtlich abgesichert seien, habe sie aus dem Internet. Die verwendeten Darstellungen habe sie als "Trick" benutzt, um den Forderungen des Sozialamtes nicht nachkommen zu müssen. Zudem sehe sie nicht ein, dass ihr Mann für die Schulden ihres Vaters aufkommen solle (Bl. 15 f. d. B.A.).
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Entlastend kann ferner nicht berücksichtigt werden, dass den Beklagten die Tragweite der disziplinarrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei. Denn relevant ist insoweit nur, dass ihnen (wie oben ausgeführt) bewusst sein musste, dass sie ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ausüben. Nicht relevant ist hingegen, dass sie das Ausmaß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme) nicht in Betracht gezogen haben.
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Somit kann entlastend nur berücksichtigt werden, dass die Beklagten disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sind. Dies genügt jedoch nicht, um das zerstörte Vertrauen zum Dienstherrn wiederherzustellen und deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen.
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In der Gesamtschau ist durch das schwere Dienstvergehen ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, der die Beklagten im Beamtenverhältnis als untragbar erscheinen lässt.
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Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Tatbestand
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Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.
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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.
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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).
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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).
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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).
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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).
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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.
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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).
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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.
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Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).
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c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.
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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).
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Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).
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Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
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Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.
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d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.
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Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.
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Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.
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Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).
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Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
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Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.
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e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).
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Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).
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Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:
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Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
Verweis (§ 6) - 2.
Geldbuße (§ 7) - 3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) - 4.
Zurückstufung (§ 9) und - 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22. Februar 2010, Az.: 3 Ca 725/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 aufgelöst worden ist, oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2009 bestanden hat.
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Der Kläger (geb. am … 1957, ledig) war seit dem 01.01.1999 im Betrieb des Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 2.200,00 beschäftigt. Ob der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigte, war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig.
- 3
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02.2009 und erneut mit Schreiben vom 10.03.2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Er stützt beide Kündigungen darauf, dass der Kläger am Freitag, dem 27.02.2009 die Fäkalsprache benutzt, die Arbeit verweigert sowie eine Erkrankung angekündigt habe. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigungen mit seiner am 23.03.2009 erhobenen Klage.
- 4
Der Beklagte trägt zur Begründung der Kündigungen vor, seine Büromitarbeiterin W. V. habe den Kläger am 27.02.2009 um die Mittagszeit unterwegs angerufen und ihm mitgeteilt, dass er mit seiner Arbeit noch nicht fertig sei, wenn er gegen 13:00 Uhr von seiner Fahrt zum Betrieb zurückkehre. Er müsse um 18:00 Uhr mit dem Lkw in U-Stadt stehen, und dort eine Teilpartie zuladen. Der Kläger sei bereits am Telefon äußerst ungehalten gewesen und habe in unangemessenem Ton geäußert, dass er das nicht mache, seine Zeit sei um. Frau V. habe erwidert, dass er noch genügend Arbeitszeit habe, er müsse noch nach U-Stadt fahren. Der Kläger habe ihr in unangemessenem Ton geantwortet, er fahre garantiert nicht mehr. Bei seiner Ankunft im Betrieb um 13:00 Uhr habe seine weisungsbefugte Ehefrau dem Kläger erklärt, dass der Lkw im Betrieb angeladen werde, er habe dann mindestens 4 Stunden Freizeit. Gegen 18:00 Uhr könne er in U-Stadt noch eine Teilladung zuladen und dann im Lkw übernachten, um von dort am nächsten Morgen weiterzufahren. Nach Erhalt dieser Arbeitsanweisung habe sich der Kläger im Büro „aufgebaut“ und erklärt, er mache das nicht, seine Arbeitszeit in dieser Woche sei ausgeschöpft. Auch nach einem weiteren Wortwechsel habe sich der Kläger vehement geweigert, die Arbeit zu verrichten. Nachdem seine Ehefrau auf der Anweisung beharrt habe, sei der Kläger laut geworden und habe gesagt: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt.“ Der Kläger habe sodann den Lkw ausgeräumt, den Schlüssel auf den Tisch gelegt und sei gegangen. Er habe gegen 17:30 Uhr angerufen und erklärt, er sei beim Arzt gewesen und erst einmal bis zum 08.03.2009 krankgeschrieben worden.
- 5
Der Kläger trägt vor, er sei am 09.02.2009 in Strümpfen in den Lkw eingestiegen und habe sich am Zeh verletzt. Die Wunde habe sich entzündet. Weil die Praxis seiner Hausärztin am Nachmittag des 27.02.2009 bereits geschlossen gewesen sei, habe er die Praxis des Dr. med. T. S. aufgesucht. Der Arzt habe die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Aus medizinischer Sicht sei die Behandlung dringend erforderlich gewesen. Der Kläger war -unstreitig- vom 28.02.2009 bis einschließlich 22.03.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Krankheitszeitraum als Folge eines Arbeitsunfalls vom 10.02.2009 anerkannt.
- 6
Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 (dort Seite 2-8 = Bl. 256-262 d.A.).
- 7
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2010 der Klage gegen die zwei fristlosen Kündigungen stattgegeben und die weitergehende Klage gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne sich gegen die ordentliche Kündigung zum 30.06.2009 nicht wehren, weil der Beklagte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die zwei fristlosen Kündigungen vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 seien unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Zuganges der ersten Kündigung wegen einer Verletzung am Fuß und eines durchgeführten operativen Eingriffs arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe am Nachmittag des 27.02.2009 seine Arbeitspflicht deshalb nicht verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Erkrankung des Klägers sowie den dargestellten operativen Eingriff in Zweifel zu ziehen. Unterstelle man die vom Beklagten vorgetragenen Äußerungen des Klägers am 27.02.2009 gegenüber dem Büropersonal als zutreffend, so sei das Arbeitsverhältnis nicht so belastet, dass dem Beklagten die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre. Die beiden Büromitarbeiterinnen hätten nämlich - trotz der Äußerungen - versucht, den Kläger zur Durchführung der fraglichen Fahrt zu bewegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger, hätte er die Fahrt durchgeführt, nicht fristlos gekündigt worden wäre. Die fristlosen Kündigungen seien jedenfalls unverhältnismäßig, weil das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01.1999 bestanden habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 (Bl. 267-269 d.A.) Bezug genommen.
- 8
Gegen dieses Urteil, das ihm am 16.06.2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 21.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 21.07.2010 begründet.
- 9
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe das Verhalten und die Äußerungen des Klägers am 27.02.2009 nicht der Schwere des Vergehens entsprechend gewürdigt. Bereits die Äußerungen des Klägers seien so drastisch und verletzend gewesen, dass allein schon deswegen die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei. Außerdem sei in seinen Äußerungen eine massive Arbeitsverweigerung zum Ausdruck gekommen. In der Benutzung der Fäkalsprache liege eine so grundlegende Missachtung des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiterinnen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für eine Sekunde unzumutbar sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er trotz der Äußerungen bereit gewesen wäre, den Kläger weiterzubeschäftigen, wenn er die Fahrt nach U-Stadt durchgeführt hätte. Der Kläger habe versucht, eine Krankheit vorzuschieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien Anhaltspunkte erkennbar, die zwar nicht die Erkrankung selbst, wohl aber deren Intensität und die dringende Erforderlichkeit des operativen Eingriffs in Frage stellten. Er habe den Verdacht, dass der Kläger einen nicht dringend erforderlichen Eingriff habe vornehmen lassen, nachdem er gemerkt habe, dass sein Arbeitsplatz in Gefahr sei. Das Arbeitsgericht hätte deshalb seinem Beweisantrag nachgehen müssen, dass der Kläger am fraglichen Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei, eine Operation hätte auch später erfolgen können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07.2010 (Bl. 284-289 d. A.) und vom 24.08.2010 (Bl. 314-316 d. A.) Bezug genommen.
- 10
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010, Az.: 3 Ca 725/09, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.07.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 304-309 d.A.), als zutreffend. Er habe seine Arbeit am Nachmittag des 27.02.2009 nicht verweigert. Es sei vielmehr dringend erforderlich gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der auch sofort einen operativen Eingriff vorgenommen habe. Er habe sich nicht in der vom Beklagten dargestellten Form gegenüber den Mitarbeiterinnen V. und A. geäußert. Er habe Frau V. bereits am Telefon versucht zu erklären, dass er die gesetzlichen Ruhezeiten nicht einhalte, wenn er die Fahrt am Abend durchführe. Unabhängig von seiner Erkrankung hätte er jedenfalls wegen Überschreitung der Lenkzeiten nicht mehr fahren dürfen.
- 15
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
- 17
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Es endete deshalb erst am 30.06.2009 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
- 18
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beklagten zuzumuten war, das am 01.01.1999 begründete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 30.06.2009 fortzusetzen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.
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1. Der Beklagte kann die zwei fristlosen Kündigungen nicht darauf stützen, dass der Kläger am 27.02.2009 im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit den Büroangestellten die Fäkalsprache benutzt habe, was der Kläger bestreitet.
- 20
Selbst wenn sich der Kläger mit den Worten: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit“ geweigert haben sollte, die Fahrt nach U-Stadt durchzuführen, rechtfertigt die Benutzung des Wortes „Scheiße“ im konkreten Kontext nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Die beiden Büroangestellten V. und A. konnten die Verwendung des Wortes „Scheiße“ nach den tatsächlichen Umständen nicht als persönlich diffamierende Schmähung auffassen. Es handelt sich erkennbar nicht um eine Herabwürdigung der beiden Angestellten als Person, sondern um eine - ausfällige - Kritik an den Arbeitsbedingungen.
- 21
2. Soweit der Beklagte die fristlosen Kündigungen darauf zu stützen sucht, dass der Kläger am 27.02.2009 „ungehalten“ gewesen sei, und sich „in unangemessenem Ton“ geäußert habe, ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert. Das gleiche gilt für das Berufungsvorbringen, die Äußerungen des Klägers seien „so drastisch“ und „verletzend“ gewesen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei. Was der Kläger konkret gesagt haben soll, hat der Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen.
- 22
3. Die fristlosen Kündigungen vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 sind auch nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt.
- 23
Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer rechtswidrigen und schuldhaften Arbeitsverweigerung am 27.02.2009 nicht dargelegt hat. Der Kläger hätte die Arbeit nicht - wie vom Beklagten behauptet - rechtswidrig verweigert, wenn er das angeordnete Fahrtziel in U-Stadt nur unter Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit hätte erreichen können.
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Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe am 27.02.2009 die Weiterfahrt verweigert, weil er ansonsten die zulässige Höchstarbeitszeit für Kraftfahrer überschritten hätte. Zum Nachweis hat er sich auf seine handschriftlichen Eintragungen im Fahrtenbuch vom Februar 2009 (Bl. 99 d.A.) berufen und ausgeführt, er habe am 27.02.2009 seine Arbeit bereits um 6:00 Uhr angetreten. Wenn er die angeordnete Fahrt nach U-Stadt noch durchgeführt hätte, wären seit Schichtbeginn 12 Stunden vergangen. Er hätte mindestens 9 Stunden Pause machen müssen, statt der 3 Stunden, die ihm beklagtenseits zugestanden worden seien. Aus dem Fahrtenbuch für Februar 2009 ergebe sich, dass er in der 6. KW 60 Stunden, in der 7. KW 64,5 Stunden, in der 8. KW 56,5 Stunden und in der 9. KW 54 Stunden, mithin insgesamt 235 Stunden, gearbeitet habe.
- 25
Es war Sache des Beklagten dieses Rechtfertigungsvorbringen des Klägers zu widerlegen. Der kündigende Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Ihn trifft daher die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564 - Juris, Rn. 24, m.w.N.).
- 26
Tatsächlich hat der Beklagte das Fahrtenbuch des Klägers lediglich für 2 Tage (26. und 27.02.2009) vorgelegt und vorgetragen, diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger am 26.02.2009 „völlig normal“ gearbeitet habe. Am 27.02.2009 habe er eine Fahrtzeit von 3,53 Stunden und eine Schichtzeit von 7 Stunden aufzuweisen gehabt, als er sich im Büro gemeldet habe. Die maximal mögliche Schichtzeit hätte 12 Stunden betragen. Dem Kläger sei angeboten worden, „einige Stunden“ nach Hause zu gehen und dann in U-Stadt zu laden. Die Übernachtung hätte dann dort erfolgen können. Es habe somit keinerlei Grund bestanden, die Arbeit zu verweigern.
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Dieser Vortrag genügt angesichts der komplexen Arbeitszeitvorschriften im Straßengüterverkehr nicht ansatzweise, um darzulegen, dass der Kläger die angeordnete Fahrt nach U-Stadt ohne Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit hätte durchführen können. Die Vorschrift des § 21 a ArbZG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten enthält spezifische Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigung von Kraftfahrern im Straßengüterverkehr. Kernpunkt des § 21 a ArbZG ist die Beschränkung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden sowie auf maximal 60 Stunden Höchstarbeitszeit in der Spitze. Die Woche ist nach § 21 a Abs. 2 ArbZG definiert als der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, also als Kalenderwoche. Nach Art. 6 der VO Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten; sie darf höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden (Abs. 1). Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen (Abs. 2). Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten (Abs. 3).
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Der Beklagte hat vorliegend noch nicht einmal die Wochenarbeitszeit des Klägers in der Kündigungswoche ab Montag, dem 23.02.2009 konkret dargelegt, sondern sich auf lediglich 2 Tage beschränkt. Es fehlt jedweder Vortrag zur konkreten Wochenlenkzeit und zur Doppelwochenlenkzeit. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch für den 26.02.2009, an dem der Kläger „völlig normal“ gearbeitet haben soll, ergibt sich, dass er für 12 Fahrten mit einer Wegstrecke von 517,72 km eine Fahrtzeit von 08:15:43 Stunden und eine Gesamtschichtzeit von 11:46:56 Stunden absolviert hat. Am 27.02.2009 ist er laut Fahrtenbuch des Beklagten um 06:33 Uhr gestartet und um 13:38 Uhr nach einer Wegstrecke von 241,39 km im Betrieb angekommen. Er hat an diesem Freitag eine Fahrtzeit von 03:55:17 Stunden und eine Gesamtschichtzeit von 07:05:06 Stunden absolviert. Zwar hätte der Kläger bei einer Weiterfahrt nach U-Stadt die Tageslenkzeit nicht überschritten, ob er allerdings die Wochenarbeitszeit, die Wochenlenkzeit oder die Doppelwochenlenkzeit nicht überschritten hätte, kann mangels substantiiertem Vortrag des Beklagten nicht überprüft werden. Es ist ebenfalls nicht feststellbar, ob der Kläger bei einer Weiterfahrt nach U-Stadt die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten hätte einhalten können. Nach seiner Ankunft im Betrieb des Beklagten um 13:38 Uhr hätte er jedenfalls nicht „mindestens 4 Stunden Freizeit gehabt“, wenn er um 18:00 Uhr in U-Stadt (Entfernung 35 km über B 39) eintreffen sollte.
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Der Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.09.2009 (dort Seite 5) erschöpft sich in der schlagwortartigen Nennung von Durchschnittswerten. So hat der Beklagte vorgetragen, im Februar 2009 habe die wöchentliche Gesamtarbeitszeit des Klägers im Durchschnitt 47,53 Stunden betragen, die durchschnittliche reine Lenkzeit 29,53 Stunden und die durchschnittliche wöchentliche Pausenzeit 115,13 Stunden. „Alleine in der letzten Woche“ hätten sich folgende Zeiten ergeben: „Gesamtzeit 45 Stunden 42 Minuten, reine Lenkzeit 30 Stunden 17 Minuten, Pausen 141 Stunden 24 Minuten. Im Hinblick darauf, dass in der letzten Arbeitswoche des Klägers von Montag, 23.02.2009, 0 Uhr bis Freitag, 27.02.2009, 13:38 Uhr (Ankunft) auf der Zeitschiene nur 109,63 Stunden vergangen sind, ist diese Rechnung nicht nachvollziehbar. Wegen der Unsubstantiiertheit des gesamten Vortrages zu den Durchschnittszeiten wäre die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung der hierfür benannten Zeugin im Übrigen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.
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4. Der Beklagte kann die fristlosen Kündigungen schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger am 27.02.2009 eine Erkrankung nur vorgeschoben habe, um die Fahrt nach U-Stadt nicht durchführen zu müssen.
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Die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass die Androhung, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber einem bestimmten Begehren nicht nachgibt, obwohl er im Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch noch nicht fühlen konnte, so ist ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit, m.w.N.).
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Dagegen ist der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese zu verlangen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer bislang trotz bestehender Erkrankung -insoweit ggf. überobligatorisch- dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten haben sollte. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz. Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.).
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So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat unstreitig am Nachmittag des 27.02.2009 den Durchgangsarzt Dr. med. S. aufgesucht, weil sich eine Wunde an seinem Fußzeh entzündet hatte. Der Arzt hat die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Der Kläger war wegen dieser Verletzung, die die zuständige Berufsgenossenschaft als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt hat, bis einschließlich 22.03.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers Anlass geben. Er bestreitet zweitinstanzlich nicht das Vorliegen einer Erkrankung, wohl aber deren Intensität und die dringende Erforderlichkeit des operativen Eingriffs am Freitagnachmittag. Diese Erwägungen des Beklagten sind nicht geeignet, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Nach § 34 Abs. 1 SGB VII ist ein Durchgangsarzt verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Wenn der von den Berufsgenossenschaften zugelassene Durchgangsarzt Dr. S. noch am Nachmittag des 27.02.2009 die Wunde des Klägers chirurgisch behandelt hat, kann der Beklagte die Dringlichkeit dieses Eingriffs nicht einfach bestreiten. Der Kläger war insbesondere nicht verpflichtet, diesen Eingriff zu verschieben, um die angeordnete Fahrt nach U-Stadt durchzuführen. Deshalb bestand für das Arbeitsgericht kein Anlass, Beweis darüber zu erheben, dass die Operation auch später hätte erfolgen können.
III.
- 34
Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 35
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Tenor
I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
II.
Gründe
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.