Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

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(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen. (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von W
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