Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 113 Aufbewahrungsfrist


(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 12 Aberkennung des Ruhegehalts


(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt ver
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 16b DS 18.2579

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Dem 1983 geborenen Antragsteller, einem Zolloberinspektor, wird vorgeworfen, ein einh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 16b D 14.2351

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2010 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A7 BBesO) versetzt. III. Die Kosten des Ve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - 16b DC 12.2380

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet. 1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. März 2015 - M 19B DK 14.4637

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 14.1328

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. In Abänderung der Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Mai 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.778

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der 19... geborene Beklagt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 16b D 14.2336

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1952 geborene Beklagte machte nach bestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juni 2016 - 16b D 13.993

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. März 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird in das Amt einer Postoberschaffnerin (Besoldungsgruppe A 3 BBesO) versetzt. III. Die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 16b D 15.1182

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Zollobersekretärs (BesGr A 7 BBesO) versetzt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gege

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 2 B 30/18

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 3, 69 BDG) gestützte Besch

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. März 2017 - 15 A 17/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. 2 Der 1961 geborene Beklagte besuchte von 1968 bis zum Abschluss der

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Aug. 2016 - 3 K 622/16.TR

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - DB 13 S 1634/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Nov. 2015 - 3 K 2121/15.TR

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 1. Februar 2012 wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Okt. 2014 - 20 K 2395/13.BDG

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des b

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Jan. 2014 - 20 K 1277/13.BDG

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2012 - 2 WD 28/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat wurde nach dem Hauptschulabschluss und einer Ausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr im September 1998 in das Dien

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2010 - 5 Sa 737/10 - aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. März 2012 - 2 A 11/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tatbestand 1 Der 19.. geborene Beklagte schloss im Jahr 19.. die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. 19.. trat er als Angestellter in den Dienst des Bundesnac

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Juni 2011 - 7 A 500/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2011

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wurde am … 1963 in B-Sta

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Apr. 2010 - DB 10 K 2765/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2010

Tenor Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dem Beamten wird für die Dauer von zwölf Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der E

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen d

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2008 - DB 23 K 3/07

bei uns veröffentlicht am 28.05.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am ... geborene Kläger war Beamter auf Lebenszeit bei der .... Er ist ..., hat vo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2006 - DB 16 S 6/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

Referenzen

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem...