Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 16b DS 18.2579

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Dem 1983 geborenen Antragsteller, einem Zolloberinspektor, wird vorgeworfen, ein einh

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegne

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - RO 10 B DS 16.1490

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor I. Die mit Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 29. April 2016 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt. II. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 16b DS 14.2043

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die fristgerecht gemäß § 67 Abs. 1 BDG i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO am 8. September

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 ZB 15.1856

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 ZB 15.1855

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 12.2354 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2018 - NotZ (Brfg) 5/17

bei uns veröffentlicht am 19.11.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 28. Juni 2017 - Not 3/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2018 - 14 MB 1/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Juni 2018 wird geändert. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin und die Einbehaltung von 25 Prozent der monatlichen Dienstbezüg

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Juni 2018 - 17 B 4/17

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die Kammer kann über die Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Über Anträge in einstweili

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 14 MB 3/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2018 - 14 MB 2/17

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 L 5/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus einem Besoldungsanspruch. 2 Durch Urkunde vom 29. Oktober 2012 ernannte die Beklagte, ein in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentli

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 11. Sept. 2014 - 20 L 491/14.BDG

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1                                                         G r ü n d e: 2Der Antrag des Antragstellers, die von der Antraggegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2014 get

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 2 X (Not) 5/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.7.2013 (I c Sch 172) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. De

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Juni 2013 - 11 B 10431/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. März 2013 – 4 L 133/13.TR – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Grü

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Mai 2012 - 7 B 116/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. März 2012 – 4 L 167/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe Die gemäß § 67 Abs. 1 u

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2009 - DL 13 K 598/09

bei uns veröffentlicht am 07.12.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung. 2 Der am xxx geborene Kläger wurde am xxx1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2009 - DL 16 S 1921/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2009 - DL 20 K 1146/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdev

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Sept. 2007 - 7 B 346/07

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Die vom Senat mit B

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juli 2007 - 7 B 313/07

bei uns veröffentlicht am 24.07.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Feb. 2006 - 7 R 1/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1. Der Be

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung...