Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 34 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs


(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dien

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge


(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 17 Einleitung von Amts wegen


(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten


Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Diens

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 09.3029

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der Beklagte wurde am ... 1954 in P. geboren. Seine Schulausbildung beendete er

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegne

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 16b DZ 14.2130

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der am 24. September 2014 durch den vormaligen Bevollmächtigten des Bekl

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 2 B 127/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Gründe 1 Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juni 2016 - 2 B 49/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2016 - DL 13 S 1699/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2015 - DL 8 K 2756/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gründe   1 Der Antra

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2016 - 14 LB 4/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiese

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Sept. 2015 - 2 B 56/14

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Gründe 1 1. Der Kläger steht als Kriminalkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er nahm am 12. November 2005 an der unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Front

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 1. Februar 2012 wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 13. Aug. 2014 - 3d A 1686/12.O

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 P

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Sept. 2013 - 2 AZR 741/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juni 2012 - 7 Sa 33/12 - insoweit aufgehoben, wie es auf die Berufung des Klägers

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2013 - DB 13 S 2055/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. März 2012 - 2 A 11/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tatbestand 1 Der 19.. geborene Beklagte schloss im Jahr 19.. die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. 19.. trat er als Angestellter in den Dienst des Bundesnac

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2011 - 2 WD 15/10

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tatbestand 1 Der 1964 geborene Soldat trat nach dem Hauptschulabschluss und einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann 1984 in die Bundeswehr ein. Im Januar 1985 wurde e

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2011 - 2 C 16/10

bei uns veröffentlicht am 28.07.2011

Tatbestand 1 Der Beklagte war seit April 1975 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe Leiter des Rechenzentrums der ... Universität (früher Gesamthochschule) W. Im Augus

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Apr. 2010 - DB 10 K 2765/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2010

Tenor Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dem Beamten wird für die Dauer von zwölf Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der E

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2004 - 7 R 1/03

bei uns veröffentlicht am 08.03.2004

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte...
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im...