Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

Referenzen - Gesetze | § 84 BDG
§ 84 BDG zitiert oder wird zitiert von 31 §§.
§ 84 BDG wird zitiert von 28 §§ in anderen Gesetzen.
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn - UVBundBahnDiszRAnO | I. Übertragung von Befugnissen
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletz
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund - RVBundDiszRAnO | (XXXX)
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird
Delegationsanordnung BEV - DelegationsAnO BEV | III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz
Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens 1. gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, a) nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, di
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes - BUKDiszAnO | I. Übertragung von Befugnissen
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Unfallkasse des Bundes auf den Geschäftsführer der Unfallkas
§ 84 BDG wird zitiert von 3 anderen §§ im Bundesdisziplinargesetz.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 33 Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen di
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 34 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienst
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 42 Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder t

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 84 BDG.
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351
bei uns veröffentlicht am 28.12.2017
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegnerin. Er war bis zu dem mit Bescheid der Direk
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582
bei uns veröffentlicht am 16.02.2016
Tenor
1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen den Kläger
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600
bei uns veröffentlicht am 29.11.2018
Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2016 - 14 LB 4/15
bei uns veröffentlicht am 26.05.2016
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert.
Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und