Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

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(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen di

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienst
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published on 28/12/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegne
published on 16/02/2016 00:00

Tenor 1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen d
published on 29/11/2018 00:00

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark
published on 26/05/2016 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiese
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