(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

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Anwaltshaftung: Zur vorläufigen Amtsenthebung

26.12.2013

bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar mit der Gefahr, dass dadurch verbotene Amtsausübung verschleiert werden.
Wirtschaftsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 12 Aberkennung des Ruhegehalts


(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt ver

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge


(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe


(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf


(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdie
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

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57 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 16b DS 18.2579

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Dem 1983 geborenen Antragsteller, einem Zolloberinspektor, wird vorgeworfen, ein einh

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2017 - AN 13a DS 17.01351

bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … 1971 geborene Antragsteller steht als Polizeiobermeister im Dienste der Antragsgegne

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - RO 10 B DS 16.1490

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor I. Die mit Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 29. April 2016 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt. II. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 6 B 17.1026

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert. II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 16b D 11.601

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der 19... geborene Beklagte h

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 16b DS 14.2043

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die fristgerecht gemäß § 67 Abs. 1 BDG i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO am 8. September

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 ZB 15.1856

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 ZB 15.1855

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 12.2354 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 6 ZB 17.2316

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2017 – M 21 K 16.1061 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfa

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Feb. 2014 - 10B DK 12.1927

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegen den Beklagten wurde Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Aberkennung der Ru

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Dez. 2016 - M 21 K 15.174

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläger steht al

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.862

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. März 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von 36 Monaten erkannt. II. Die Kl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.778

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der 19... geborene Beklagt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 24. Sept. 2018 - 15 B 23/18

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Gründe 1 Die Antragstellerin ist Bürgermeisterin und Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt A-Stadt und wendet sich - erneut - gegen ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 03.02.2017

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2018 - 2 B 4/18

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Gründe 1 1. Der ... geborene Kläger stand seit 1987 im Polizeidienst des beklagten Landes, seit 1996 als Beamter auf Lebenszeit, zuletzt im Amt eines Polizeihauptkommiss

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. März 2018 - 15 B 21/17

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Gründe 1 Die Antragstellerin ist im Range einer Regierungsamtfrau (BesGr. A 11) bei dem Antragsgegner beschäftigt und wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 05.09.201

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 14 MB 3/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 29. Sept. 2017 - 3 L 9243/17.TR

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor Die mit Verfügung vom 21. April 2017 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge werden ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 15 B 3/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Gründe 1 Die Antragstellerin ist Bürgermeisterin und Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt A-Stadt und wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 03.02.2017 durch den A

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Apr. 2017 - 15 B 7/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich als Justizhauptsekretär gegen seine vom Antragsgegner unter dem 15.02.2017 verfügte vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) und Einbehaltung von 25 % s

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Nov. 2016 - 15 B 29/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Gründe 1 I.) Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters bei der Antragsgegnerin. Aufgrund mehrerer Einzelsachverhalte aus dem Bereich der "Reichsbürgerbewegung" wird gegen ihn wegen Zweifel an seiner Verfassung

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. Nov. 2016 - 15 B 32/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Gründe 1 I.) Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters bei der Antragsgegnerin. Aufgrund mehrerer Einzelsachverhalte aus dem Bereich der "Reichsbürgerbewegung" wird gegen ihn wegen Zweifel an seiner Verfassung

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 07. Juni 2016 - 15 B 19/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 09.03.2016 beschlossene vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anha

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 15 B 8/16

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der 1961 geborene Antragsteller ist seit dem 22.09.2005 gewählter hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt A-Stadt. Zuvor war er langjäh

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - 15 B 9/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Gründe 1 Der am ...1984 geborene Beamte wendet sich gegen die unter dem 26.11.2015 bzw. 21.12.2015 verfügte vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge. 2 Seit dem 01.01.2009 war der Antragsteller zunächst als Teaml

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Dez. 2015 - 10 M 10/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Gründe I. 1 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Juli 2015 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gem. § 34 Abs. 4 und 5 LBG LSA i. V. m. § 38 Abs. 1 DG LSA. 2 Der jetzt 2

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Nov. 2015 - 1 K 515/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung B.        vom      00.00.0000 wird aufgehoben.               Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sic

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. März 2015 - 8 B 5/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe 1 I. Der Antragsteller sowie seine im Verfahren 8 B 2/15 MD und 8 B 4/15 MD betroffene Ehefrau sind Polizeivollzugsbeamte im Rang von Polizeikommissaren bei der Antragsgegnerin. Die Beamten wenden sich in den Verfahren 8 B 2/15 MD und 8 B 3

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. März 2015 - 8 B 3/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe 1 I. Der Antragsteller sowie seine im Verfahren 8 B 2/15 MD betroffene Ehefrau sind Polizeivollzugsbeamte im Rang von Polizeikommissaren bei der Antragsgegnerin. Vom zuständigen Träger der Sozialhilfe wurden sie im Jahre 2014 zur Auskunftse

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Feb. 2015 - 8 B 20/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Gründe 1 I.) Die Antragstellerin ist Polizeivollzugsbeamtin im Rang einer Kriminalkommissarin und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.09.2014 ausgesprochene teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 31 %. Zu

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Feb. 2015 - 8 B 19/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Gründe 1 I. Der Antragsteller ist Regierungsoberamtsrat bei dem Antragsgegner. Gegen ihn läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und des Besitzes kinderpornografischer Schriften. 2

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 11. Sept. 2014 - 20 L 491/14.BDG

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1                                                         G r ü n d e: 2Der Antrag des Antragstellers, die von der Antraggegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2014 get

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Aug. 2014 - 8 B 13/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Gründe 1 Die Antragstellerin ist als verbeamtete Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Unter dem 14.02.2014 leitete die Antragsgegnerin gegen die Antrag

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. März 2014 - 8 B 2/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Gründe 1 Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeiobermeisters und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung. 2 Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinarges

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - DB 13 S 2343/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Kl

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 2 X (Not) 5/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.7.2013 (I c Sch 172) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. De

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Aug. 2013 - 35 L 999/12.O

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

Tenor Die vorläufige Dienstenthebung des Polizeipräsidiums B vom 15. Mai 2012 wird ausgesetzt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe:2Der Antrag,3die vorläufige Dienstenthebung des Polizeipräsidiums B vom 15. Mai 2012 auszusetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Aug. 2013 - 8 B 13/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Ortsbürgermeister der Ortschaft K… und wendet sich gegen die ihm gegenüber vom Antragsgegner mit Bescheid vom 05.06.2013 Ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anha

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Juli 2013 - 8 B 10/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist unbegründet. 2 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Juni 2013 - 11 B 10431/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. März 2013 – 4 L 133/13.TR – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Grü

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 24. Jan. 2013 - 8 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Die

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Juni 2012 - 8 B 5/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Gründe 1 Der zulässige Antrag ist begründet. 2 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Diens

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Mai 2012 - 7 B 116/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. März 2012 – 4 L 167/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe Die gemäß § 67 Abs. 1 u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergeh

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Juni 2011 - 7 A 500/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2011

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wurde am … 1963 in B-Sta

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2011 - DL 13 S 2211/10

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. September 2010 - DL 10 K 1124/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Der a

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Apr. 2010 - DB 10 K 2765/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2010

Tenor Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dem Beamten wird für die Dauer von zwölf Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der E

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2009 - DL 13 K 598/09

bei uns veröffentlicht am 07.12.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung. 2 Der am xxx geborene Kläger wurde am xxx1

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(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des...
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der...
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll...
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des...
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(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll...