Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6) 2. Geldbuße (§ 7) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 4. Zurückstufung (§ 9) und 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
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- ArbeitsrechtDisziplinarverfahren: welche Maßnahme ist zeitlich schon ausgeschlossen? (§ 15 BDG)Verweis nach zwei, Geldbuße nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren — aber bei einem politischen Post sind es vier, sechs und acht (§ 15 Abs. 2 BDG i. V. m. § 60 Abs. 2 BBG). Die Frist läuft ab der Vollendung des Dienstvergehens, nicht ab der Kenntnis des Dienstherrn.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Verwaltungsverfahren & BehördenVersorgungsabschlag: was ein früherer Ruhestand dauerhaft kostet (§ 14 BeamtVG)3,6 % Abschlag für jedes Jahr, das Sie früher gehen — gedeckelt bei 10,8 % oder 14,4 %, je nachdem, wie der Ruhestand beginnt. Der Rechner zeigt beide Ruhegehälter, die monatliche Differenz und den Rechenweg mit Fundstelle.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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