Finanzgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2016 - 13 K 1398/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1998 bis 2003, alle vom 17. August 2011, für die Firma N & R GmbH & Co. KG - KG - in S. Vorrangig geht es um die Frage, ob die Klägerin als abgabenberechtigte Gemeinde gegen die Gewerbesteuermessbescheide der KG zulässig Klage erheben kann.
3Die KG war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin der H GmbH - GmbH - in S, die in den Streitjahren im Gemeindegebiet der Klägerin eine Betriebstätte unterhielt. Die GmbH war an einer ... Personengesellschaft unmittelbar zu über 99 % und über diese an einer weiteren ... Kapitalgesellschaft mittelbar zu 90 % beteiligt. Zwischen der KG und der GmbH bestand im hier interessierenden Zeitraum ein Gewinnabführungsvertrag.
4Am Geschäftssitz der KG in S wurden nach Lage der Akten auf der Basis der Prüfungsanordnungen vom 4. Januar 2001 und vom 25. Oktober 2004 Außenprüfungen für die Jahre 1996 bis 1999 und 2000 bis 2003 durchgeführt. Diese endeten hinsichtlich der hier streitbefangenen Messbeträge für die Gewerbesteuer mit den Gewerbesteuermessbescheiden vom 7. März 2005 und 12. Mai 2009, mit denen die Gewerbesteuermessbeträge für die KG auf 1.389.302,75 € für 1998, auf 1.178.070,18 € für 1999 festgesetzt wurden. Für das Jahr 2000 wurde der Messbetrag auf 965.531,26 € festgesetzt. Für die Jahre 2001 bis 2003 ergaben sich Gewerbesteuermessbeträge über 1.871.816,57 €, über 1.135.630 € und über 737.505 €. Vortragsfähige Gewerbeverluste zu den Stichtagen 31. Dezember 1998 bis 2003 ergaben sich nicht.
5Die KG führte im Anschluss an die Außenprüfung Rechtsbehelfsverfahren gegen verschiedene Finanzbehörden, unter anderem gegen den Beklagten, bei denen die Abschreibung auf die so genannte „...“ und eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer der ... Gesellschaften streitig waren. Der Beklagte gab nach dem Vorbringen der Klägerin den Rechtsbehelfsbegehren der KG in Abstimmung mit dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung S, der Oberfinanzdirektion Rheinland und dem Landesfinanzministerium Nordrhein-Westfalen mit den hier streitbefangenen Bescheiden vom 17. August 2011 im Wesentlichen statt. Der Landesrechnungshof hat den Vorgang ohne Beanstandungen geprüft.
6Mit den nach §§ 164, 172 AO, §§ 10a, 35b GewStG geänderten Bescheiden wurde der Gewerbesteuermessbetrag 1998 auf 312.585,96 € und der Gewerbesteuermessbetrag 1999 auf null € festgesetzt sowie der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 auf 45.292.573 DM festgestellt. Für das Jahr 2000 wurde der Messbetrag auf null Euro festgesetzt, der verbleibende Gewerbeverlust mit 19.186.300 DM festgestellt. Für die Jahre 2001 bis 2003 ergaben sich Gewerbesteuermessbeträge über 1.398.337,28 €, über 1.107.165 € und über 734.980 €. Vortragsfähige Gewerbeverluste zu den Stichtagen 31. Dezember 2001 bis 2003 ergaben sich nicht. Mit den geänderten Bescheiden wurden die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren beendet. Die KG ließ die Bescheide vom 17. August 2011 bestandskräftig werden.
7Nach dem Vorbringen der Klägerin erhielt sie von der durchgeführten Außenprüfung, den Rechtsbehelfsverfahren der KG sowie dem (bevorstehenden) Erlass der streitbefangenen Bescheide erstmals durch eine am 16. März 2011 zugegangene Kurzmitteilung der Konzernbetriebsprüfung vom 1. März 2011 Kenntnis.
8Die Bekanntgabe der Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge ist ebenfalls mit Bescheiden vom 17. August 2011 erfolgt. Die an die Klägerin gerichteten Zerlegungsbescheide enthalten ausgehend von den Gewerbesteuermessbeträgen die Darlegung der Zerlegungsgrundlagen und den auf die Klägerin entfallenden Zerlegungsanteil. Gegen die Zerlegungsbescheide gerichtete Einsprüche der Klägerin wurden mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Klägerin unter Gewährung von Akteneinsicht im September 2011 die Hintergründe der Erledigung der Einspruchsverfahren durch den Beklagten erläutert worden waren. Insoweit hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzende Ausführungen zu der von ihr selbst vorgenommenen Information der Klägerin gemacht. Der Leiter Finanzen der Klägerin hat ergänzend ausgeführt, eine umfassende Akteneinsicht sei in dem Termin nicht möglich gewesen.
9Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. April 2012 gegen die hier streitbefangenen Bescheide Einsprüche ein, die mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 12. April 2013 als unzulässig verworfen worden sind. Der Beklagte vertrat insoweit die Auffassung, aus § 40 Abs. 3 FGO, der für das Einspruchsverfahren analog anzuwenden sei, sowie den Regelungen in § 360 Abs. 2 AO bzw. § 60 Abs. 2 FGO und in § 186 Nr. 2 AO ergebe sich die Unzulässigkeit des Einspruchs. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH, die auch durch die Änderung des Art. 28 GG im Jahr 1994 nicht überholt sei. Eine Änderung der Rechtslage sei auch nicht durch die Einfügung des
10Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG eingetreten. Wie das BVerfG bestätigt habe, handele es sich nicht um eine Neuregelung, sondern um eine deklaratorische Kodifikation.
11Der Sonderfall des § 40 Abs. 3 FGO liege nicht vor, da weder eine Beteiligung noch sonstige Verflechtung des Landes mit der KG bestehe, sondern vielmehr auch das Land erhebliche Ausfälle durch die Herabsetzung der ihm zustehenden Ertragsteuern erlitten habe. Die wider besseres Wissen von der Klägerin formulierten Vermutungen hinsichtlich einer willkürlichen oder absichtlichen Benachteiligung seien bereits dadurch widerlegt, dass die Entscheidungen in dem Gewerbesteuermessverfahren auf der Anwendung von BFH-Rechtsprechung unter Einschaltung der vorgeschalteten Behörden beruhten. § 21 Abs. 3 FVG sei schon deshalb nicht verletzt, weil die Prüfung nicht im Gemeindegebiet der Klägerin, sondern am Geschäftssitz der KG in S stattgefunden habe. Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG könne keine Einspruchsbefugnis abgeleitet werden. Die Gemeinden hätten keinen Anspruch gegen die Finanzämter auf Erlass richtiger Gewerbesteuermessbescheide, da sich Finanzamt und Gemeinde insoweit nicht als Gegner mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstünden. Aus dem gegen die Bundesrepublik gerichteten Grundrecht der Gemeinden könnten keine spezifischen Verpflichtungen der Finanzämter begründet werden. Letztlich stünden den Gemeinden nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung nur diejenigen Rechte hinsichtlich der Gewerbesteuer zu, die ihnen durch Landesgesetz übertragen worden seien. Das seien in Nordrhein-Westfalen lediglich die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
12Ein während des Einspruchsverfahrens vor dem erkennenden Senat geführtes Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (13 V 2802/12) blieb ebenfalls erfolglos. Insoweit wird auf den Beschluss vom 12. Oktober 2012 (EFG 2013, 237) Bezug genommen.
13Im Hinblick auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wie auch des ablehnenden Beschlusses zur Aussetzung der Vollziehung mit der fehlenden Rechtsbehelfsbefugnis der Klägerin trägt diese zunächst hinsichtlich ihrer Rechtsbehelfsbefugnis Folgendes vor:
14Die Klage sei als Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage nach § 40
15Abs. 1 FGO statthaft, da sie sich gegen die geänderten Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge und die Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste wende und deren Änderung begehre. Das Vorverfahren sei ebenfalls durchgeführt.
16Sie sei auch klagebefugt im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO, da es jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass sie durch die Verwerfung der Einsprüche als unzulässig in ihrem Anspruch auf Sachentscheidung verletzt sei. Auch eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte aus § 21 FVG oder ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Gestalt der Finanzhoheit sei nicht ausgeschlossen. Ihre Klagebefugnis sei auch nicht durch § 40 Abs. 3 FGO ausgeschlossen.
17Die Klage sei auch begründet, da der Beklagte zu Unrecht ihre Einsprüche als unzulässig verworfen habe. Die Einsprüche seien nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft gewesen, da es sich um Abgabenangelegenheiten handele, der Beklagte als Finanzbehörde im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO tätig geworden sei und die angegriffenen Bescheide durch Bekanntgabe gegenüber der KG wirksam gewordene Verwaltungsakte im Sinne der §§ 184, 118, 155 AO darstellten. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei sie auch nach § 350 AO einspruchsbefugt gewesen. Die Einspruchsbefugnis könne nicht durch analoge Anwendung des § 40 Abs. 3 FGO ausgeschlossen werden.
18Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG schütze das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sowie die Finanzhoheit der Gemeinden. Danach hätten die Gemeinden einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung. Diese gehöre zum unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Dabei komme es nicht - nur - auf die Gesamtheit der Gemeinden, sondern auch auf die einzelne Kommune an. Der Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung gebe jeder Gemeinde ein grundrechtlich geschütztes Recht. Das strahle auf § 350 AO und § 40 Abs. 2 FGO aus. Die Gemeinden müssten im Einzelfall eine Rechtsverletzung geltend machen können. Dies führe dazu, dass auch nach Einführung des § 40 Abs. 3 FGO Ausnahmefälle denkbar seien, in denen nicht nur die Interessen, sondern die Rechte der dann rechtsbehelfsberechtigten Gemeinden berührt seien. In diesen Fällen stehe den Gemeinden ein Klagerecht gemäß § 40 Abs. 2 FGO bzw. ein Einspruchsrecht nach Maßgabe des § 350 AO zu.
19Soweit in der Literatur vertreten werde, dass den Gemeinden keine Klagebefugnis aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zustehe, da sie als Hoheitsträger nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zu einem Finanzamt stünden, sei dies nicht uneingeschränkt zutreffend. Wenn sich die Gemeinde faktisch in einem Unterordnungsverhältnis befinde, erkenne auch der BFH ein Klagerecht an. Die Gemeinde könne sich wehren, wenn sie einer willkürlichen Anordnung des Finanzamtes ausgeliefert sei.
20Hinsichtlich einer Klagebefugnis nach § 40 Abs. 3 FGO stellt die Klägerin Vermutungen über eine mittelbare Betroffenheit des Landes Nordrhein-Westfalen als Gesellschafter der KG oder eine Betroffenheit infolge der Vergabe von Landesbürgschaften an die KG an. Trotz der unstreitig vorgenommenen Akteneinsicht im September 2011 habe sie nicht festgestellt, dass den Änderungsbescheiden keine Billigkeitsentscheidung zugrunde gelegen habe. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten werde mit Nichtwissen bestritten.
21Sie sei auch durch die streitbefangenen Gewerbesteuermessbescheide und die Bescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste beschwert im Sinne des § 350 AO. Sie müsse Gewerbesteuer in Höhe von rund 4 Millionen € zuzüglich Zinsen, insgesamt ca. 9 Millionen € zurückerstatten. Dies führe bei ihrem Jahresetat von ca. 36 Millionen € zu gravierenden Haushaltsdefiziten, die sie zwinge, nicht nur bei den freiwilligen Leistungen, sondern auch bei den Pflichtaufgaben erhebliche Streichungen, Kürzungen und Verschiebungen vorzunehmen. Dadurch werde sie in der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG garantierten Finanzhoheit verletzt. Sie sei auf Grund der hohen Erstattungen an die KG seit dem Haushaltsjahr 2011 nicht mehr in der Lage die ihr zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbstgewählten Aufgaben zu erfüllen. Insoweit legt sie die Haushaltsansätze und die Auswirkungen des Einnahmeausfalls im Einzelnen dar (Blatt 101 bis 108 d. A. i.V.m. den Anlagen 3 bis 6 der Klageschrift, Blatt 120 bis 140 d. A., Blatt 156 bis 161 und 227 bis 235, 255/256 d. A.). Ihr Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, da durch die Rückerstattung der Gewerbesteuern im Streitfall ihre finanzielle Mindestausstattung als absolut geschützte Untergrenze der kommunalen Finanzausstattung nicht mehr gewährleistet sei. Der Anspruch auf Mindestausstattung gewähre ihr wie jeder anderen Gemeinde ein grundrechtlich geschütztes Recht im Sinne eines subjektiv individuellen Anspruchs.
22Die vom Beklagten vertretene Auffassung, Art. 28 Abs. 2 GG führe nicht zu rechtlichen Verpflichtungen der Finanzämter gegenüber den Gemeinden, sondern regele nur das Verhältnis der Gemeinden zur Bundesrepublik, sei fehlerhaft. Vielmehr sei der Beklagte als Bestandteil der Exekutive zur Beachtung der Gesetze einschließlich des Grundgesetzes verpflichtet. Auch die Annahme, der Ableitung von Rechten aus Art. 28 GG stehe generell die Einschränkung durch den Gesetzesvorbehalt entgegen, sei unzutreffend, da insoweit die Frage der Schranken-Schranke geklärt werden müsse.
23Zumindest in begründeten Ausnahmefällen wie dem Streitfall, in denen die unzutreffenden Würdigungen der Finanzbehörden im Ergebnis die wirtschaftliche Existenz einer Gemeinde bedrohten, müsse der Gemeinde ein Anspruch auf Überprüfung der Gewerbesteuermessbescheide eingeräumt werden.
24Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung darauf abstelle, dass sich Kommune und Finanzamt bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht als Gegner gegenüberstünden, lasse dies im Streitfall keine zwingenden Ableitungen zu. Es handele sich nicht um einen reinen Innenrechtsstreit, da der Beklagte als Bestandteil der Landesverwaltung und die Klägerin als Kommune keiner unmittelbaren gemeinsamen vorgesetzten Behörde unterstünden.
25Weiterhin komme ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip in Betracht, da ihr, der Klägerin, jeglicher Einfluss auf Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrages abgesprochen werde, sie aber selbst in extremen Fällen, wie dem vorliegenden, die finanziellen Folgen tragen müsse.
26Weiterhin hält sie es nicht für ausgeschlossen, dass der Beklagte außerhalb der Rechtsordnung gehandelt habe. Sie verweist auf die Änderung der Rechtsauffassung des Beklagten in dem Verfahren der KG gegen den Beklagten ca. zehn Jahre nach Beginn der Außenprüfung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Abhilfe hinsichtlich der Rechtsbehelfe der KG eine Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung zugrunde gelegen habe, obwohl nur sie, die Klägerin, zu einer solchen Billigkeitsentscheidung bezüglich der Gewerbesteuer befugt sei. Insofern sei auch das Vorbringen des Beklagten, auch das Land Nordrhein-Westfalen habe durch die Änderungsbescheide bei den Ertragsteuern finanzielle Nachteile zu tragen gehabt, ohne Bedeutung.
27Ungeachtet der Frage möglicher Willkür auf Seiten des Beklagten liege zumindest ein Verstoß gegen das Gebot gemeindefreundlichen Verhaltens vor, da der Beklagte die Klägerin trotz der lang andauernden Rechtsschutzverfahren und der großen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt während des überwiegenden Zeitraums nicht über das Verfahren informiert habe. Die Klagebefugnis müsse im Streitfall schon deshalb bejaht werden, weil der Beklagte ihre Rechte aus § 21 Abs. 3 FVG missachtet habe. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Einführung dieser Vorschrift bestehenden Klagerechts der Gemeinden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Schriftsatz vom 6. Januar 2016, unter IV, verwiesen.
28Soweit der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens vortrage, eine willkürliche Benachteiligung der Klägerin sei bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin nur zu ca. 40 % an der Gewerbesteuerzerlegung beteiligt sei, sei unklar, was er damit zum Ausdruck bringen wolle. Dies gelte ebenso für die Ausführungen, wonach die Rechtsbehelfe vorrangig die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen betroffen hätten. Dies schließe eine willkürliche Verletzung ihrer Rechte nicht aus, da für Zwecke der Gewerbesteuer eine eigene Prüfung des Gewinns erfolgen könne. Der Hinweis auf § 35b GewStG führe nicht weiter, da ungeachtet dieser Vorschrift der Gewerbesteuerbescheid neben den grundlegenden Ertragsteuer- oder Feststellungsbescheiden anfechtbar bleibe.
29Die bisherige Rechtsprechung des BFH stehe ihrer Auffassung nicht entgegen, da der BFH bei seinen bisherigen Entscheidungen auf die Rechtslage vor der Änderung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG abgestellt habe. Außerdem prüfe er in allen Entscheidungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO, was sinnlos wäre, wenn nicht grundsätzlich die Möglichkeit einer zulässigen Klage bestünde.
30Auch das BVerwG habe in seiner aktuellen Rechtsprechung (Urteil vom 15. Juni 2011, 9 C 4/10, BVerwGE 140, 34) bei Verletzung der Finanzhoheit einer Gemeinde ausgeführt, dass entweder eine Klagemöglichkeit der Gemeinden gegen die Gewerbesteuermessbescheide oder ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein müsse. Weitere Ausführungen betreffen das Verständnis der Klägerin hinsichtlich der zitierten Entscheidung des BVerwG.
31Der Beklagte offenbare in der Klageerwiderung ein grundsätzliches Missverständnis in Bezug auf die Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO. Es sei notwendig aber auch hinreichend, dass die Klägerin geltend mache, durch einen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Frage der tatsächlichen Rechtsverletzung gehöre zur Begründetheit. Daher sei die Klagebefugnis zu bejahen, sobald eine Rechtsverletzung nicht auszuschließen sei. Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen müsse die Klagebefugnis entgegen § 40 Abs. 3 FGO im Einzelfall bejaht werden. Diese Abgrenzungsproblematik zwischen § 40 Abs. 2 und Abs. 3 FGO sei umstritten.
32Letztlich habe sie, die Klägerin, auch die Einspruchsfrist gewahrt. Da die streitbefangenen Bescheide ihr nicht bekannt gegeben, zumindest aber ihr gegenüber keine Rechtsbehelfsbelehrungen erteilt worden seien, wäre eine eventuell durch die Bescheide vom 17. August 2011 ausgelöste Jahresfrist im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO im April 2012 noch nicht abgelaufen gewesen.
33Soweit der Beklagte die Anerkennung einer Klagebefugnis für Gemeinden gegen Steuermessbescheide wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen für schlechthin unerträglich erkläre, übersehe er, dass die Klägerin eine derartige Klagebefugnis nur in Ausnahmefällen, wie dem vorliegenden, für gegeben erachte. Nur bei eklatanten Verstößen gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, bei denen die Gemeinde in eine finanzielle Ausnahmesituation gerate, sei die Klagebefugnis gegeben.
34Die vom Beklagten reklamierte Entscheidungskompetenz über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen werde nicht infrage gestellt. Im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz müsse der Beklagte aber rechtmäßige Bescheide erlassen, also insbesondere keine Bescheide, die die ertragsberechtigte Gemeinde in ihren Rechten aus Art. 28 GG verletze.
35Das weitere Vorbringen der Klägerin betrifft die nach ihrer Auffassung gegebene materielle Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 41 bis 72 der Klageschrift verwiesen.
36Letztlich vertritt sie die Auffassung, im Unterliegensfall sei die Revision zuzulassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob nach der Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG im Jahr 1994 den Gemeinden aus dieser Vorschrift in Ausnahmefällen eine Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegen Gewerbesteuermessbescheide zustehen müsse.
37Weiterhin hält die Klägerin den Beklagten für verpflichtet, über die vorgelegten Gewerbesteuerakten hinaus unter anderem die Betriebsprüfungshandakten und die Einspruchsvorgänge vorzulegen.
38Die Klägerin beantragt,
39die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 bis 2003 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils auf den 31. Dezember 1998 bis 2003 der Firma N & R GmbH & Co. KG, K‑Straße ..., ... S, vormals N & R KG, U-Straße ..., ... S, jeweils vom 17. August 2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass
40im Erhebungszeitraum 1998 statt von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 111.980,83 € von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 497.703,97 € und einem dementsprechend niedrigeren vortragsfähigen Verlust,
41im Erhebungszeitraum 1999 statt von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0,00 € von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 454.151,88 € und einem dementsprechend niedrigeren vortragsfähigen Verlust,
42im Erhebungszeitraum 2000 statt von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0,00 € von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 389.168,21 € und einem dem entsprechend niedrigeren vortragsfähigen Verlust,
43im Erhebungszeitraum 2001 statt von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 552.748,93 € von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 739.910,63 € und einem dementsprechend niedrigeren vortragsfähigen Verlust,
44im Erhebungszeitraum 2002 statt von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 476.987,32 € von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 489.250,96 € und einem dem entsprechend niedrigeren vortragsfähigen Verlust,
45im Erhebungszeitraum 2003 statt von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 319.742,20 € von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 320.840,66 € und einem dem entsprechend niedrigeren vortragsfähigen Verlust,
46auszugehen ist,
47im Unterliegensfall gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
48Der Beklagte beantragt,
49Klageabweisung.
50Er vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und den Beschluss des erkennenden Senats zur Aussetzung der Vollziehung die Auffassung, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.
51Ergänzend verweist er darauf, dass die Klägerin im Rahmen der Akteneinsicht habe erkennen können, dass der Abhilfeentscheidung im Hauptsacheverfahren der KG gegen den Beklagten keine Billigkeitsentscheidung zugrunde gelegen habe, sondern eine auf der Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Sachentscheidung. Weiterhin seien hypothetische Betrachtungen über nicht auszuschließende Ausnahmetatbestände ungeeignet, eine Klagebefugnis zu vermitteln.
52Zwar sei es zutreffend, dass der BFH im Rahmen seiner Entscheidungen eine Klagebefugnis der Gemeinden nach § 40 Abs. 2 FGO geprüft habe. Sie sei aber in allen Fällen unter Hinweis auf § 40 Abs. 3 FGO verneint worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe auch das BVerwG dies nicht in Frage gestellt. Es habe vielmehr offen gelassen, ob ggf. ein Folgenbeseitigungsanspruch bejaht werden könne. Die Möglichkeit einer unmittelbaren Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden durch eine Gemeinde habe auch das BVerwG nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Vielmehr sei bereits die Frage eines hoheitlichen Eingriffs im Hinblick auf das fehlende Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Finanzamt und Gemeinde infrage gestellt worden.
53Er hält daran fest, dass der Gesetzgeber die Entscheidungskompetenz über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ausschließlich der Finanzverwaltung zugewiesen habe. Auch in Fällen, in denen Gewerbesteuerprüfer der Gemeinde nach § 21 Abs. 3 FVG an der Prüfung teilnehmen dürften und ihre Rechtsauffassung bereits im Rahmen der Prüfung darlegen könnten, obliege ausschließlich der Finanzbehörde die Entscheidung über den Steuermessbetrag.
54Bereits die theoretische Möglichkeit einer willkürlichen Benachteiligung der Klägerin scheide im Streitfall aus, da die Rechtsbehelfsverfahren der KG sich vorrangig gegen die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Streitjahre und nicht gegen die Gewerbesteuer gerichtet hätten. Insoweit werde auch auf § 35b GewStG verwiesen. Außerdem sei die Klägerin nur mit ca. 40 % an der Gewerbesteuerzerlegung beteiligt.
55Weitere Ausführungen betreffen die Frage, ob die Klägerin tatsächlich wie behauptet durch die Rückerstattung der Gewerbesteuer einschließlich Zinsen an der nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert worden ist (vgl. Blatt 144/145 und 196/197 mit Anlagen Blatt 200 bis 217 d. A.), was der Beklagte infrage stellt. Die abstrakte Möglichkeit einer Verletzung der Finanzhoheit sei nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu vermitteln.
56Der Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, weitere Akten vorzulegen, da die Klage seines Erachtens offensichtlich unzulässig ist und daher die weitergehende Übersendung von Akten zu abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren zum Zwecke der Akteneinsicht durch die Klägerin ausscheide.
57Der Senat hat zur Vermeidung unnötigen prozessualen Aufwandes wie der Beiladung der Steuerpflichtigen und unter Umständen anderer betroffener Gemeinden sowie der ggf. zu treffenden Zwischenentscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage weiterer Akten einerseits und der Befassung mit der möglicherweise komplexen materiellen Problematik der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Gewerbesteuerbescheide unter Berücksichtigung der nationalen Regelungen, des DBA Deutschland/Frankreich und des Europarechtes andererseits angeregt, nach Maßgabe der §§ 97 bis 99 FGO im Rahmen eines Zwischen-, Teil- oder Endurteiles vorab über die Berechtigung der Klägerin, die streitbefangenen Bescheide vom 17. August 2011 überhaupt anzufechten, zu entscheiden.
58Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 erneut vorgetragen, ihres Erachtens könnten sich Fragen der Begründetheit auch auf die Frage der Zulässigkeit der Klage auswirken.
59Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen, wonach der Beklagte seiner Aktenvorlageverpflichtung nach § 71 Abs. 2 FGO nicht nachgekommen sei. Sie habe daher mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 beantragt, gegenüber dem Beklagten durch einen Beweis- oder Auflagenbeschluss anzuordnen, alle Akten, Aktenteile und Unterlagen vorzulegen, die das Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren der KG betreffen. Insoweit verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagte nach § 71 Abs. 2 FGO verpflichtet sei, die den Streitfall betreffenden Akten zu übermitteln. Dies bedeute, dass jedes Aktenstück übersandt werden müsse, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidungsfindung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könne.
60Diese Verpflichtung betreffe im Streitfall alle das ursprüngliche Rechtsbehelfsverfahren betreffenden Akten, da ohne Vorlage der entsprechenden Akten nicht festgestellt werden könne, ob die Stattgabe im ursprünglichen Klageverfahren ein objektiv willkürliches Verwaltungshandeln darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Schriftsatz vom 6. Januar 2016 Bezug genommen.
61Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte Konsens erzielt werden, dass für die Frage der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage der schlüssige Vortrag einer objektiv willkürlichen Entscheidung des Beklagten hinreichend sein müsse, so dass es für die Entscheidung über die Zulässigkeit keiner Entscheidung über die Hinzuziehung weiterer Akten bedürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen
62Entscheidungsgründe
63Die Klage ist unzulässig.
64Die Klägerin ist als Gemeinde im Streitfall nach § 40 Abs. 3 FGO von der Möglichkeit, eine (zulässige) Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die Bescheide über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste der KG vom 17. August 2011 zu erheben, ausgeschlossen.
65Nach § 40 Abs. 3 FGO können Gemeinden als Abgabenberechtigte wegen der von den Finanzämtern festzusetzenden oder festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge Klage erheben, wenn das betreffende Finanzamt als Landesfinanzbehörde die Gewerbesteuer ganz oder teilweise für die Gemeinde verwaltet und das Land die Gewerbesteuer ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar schulden würde. Nur wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO erfüllt sind, ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Klage zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 I B 6/01, BStBl II 2002, 91 m.w.N.). Es handelt sich insoweit um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Insichprozesses. Dies ergibt sich spiegelbildlich auch aus § 60 Abs. 2 FGO wonach der Abgabenberechtigte nicht zu einem Klageverfahren des Steuerpflichtigen beigeladen werden kann, weil seine Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
66Die Voraussetzungen für eine zulässige Klage eines Abgabeberechtigten nach § 40 Abs. 3 FGO liegen im Streitfall nicht vor.
67Das Land Nordrhein-Westfalen, als dessen Finanzbehörde der Beklagte die von der KG zu entrichtende Gewerbesteuer teilweise, hinsichtlich der im Messbetragsverfahren erforderlichen Ermittlungen und Festsetzungen, auch für die Klägerin verwaltet, ist unstreitig nicht unmittelbarer Schuldner der Gewerbesteuer. Schuldner der Gewerbesteuer ist die KG.
68Auch eine mittelbare Schuldnerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der hier streitbefangenen Gewerbesteuer ist nicht gegeben.
69§ 40 Abs. 3 FGO definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Bundesland eine Abgabe mittelbar schuldet. Der BFH hat zunächst die Auffassung vertreten, eine mittelbare Schuldnerschaft des Landes könne z.B. dann gegeben sein, wenn das Land mehr als 50 % des Kapitals einer Kapitalgesellschaft besitze (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BStBl III 1963, 216, 218 rechte Spalte). Auch der Gesetzgeber ist im Jahr 1963 ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. IV/1446, Seite 46) davon ausgegangen, dass die für die Anerkennung einer Klagebefugnis erforderliche Interessenkollision zwischen dem Bundesland, zu dem die agierende Finanzbehörde gehört, und einer Gemeinde dann gegeben sein könne, wenn das Land wesentlich an dem Steuerpflichtigen beteiligt sei. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf das Urteil des BFH vom 10. November 1961 (III 279/58 S, BStBl III 1962, 145, 148/149 unter V.), bei der das Land zu 48,9 % an der Gesellschaft beteiligt war, für die eine Grundsteuerbefreiung im Streit stand.
70Diesem Verständnis des § 40 Abs. 3 FGO folgte zunächst die Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. dazu FG München, Gerichtsbescheid vom 20. September 1999 7 K 2012/97, ZKF 2000, 208) und die Literatur (vgl. z.B. die Nachweise in BFH, BStBl II 2002, 91; Schick, Rechtsschutzprobleme im gemeindlichen Haushalt- und Steuerrecht in Verfassung, Verwaltung, Finanzen: Festschrift für Gerhard Wacke, Seite 265 ff. m.w.N.; Söhn, Klagerecht der Gemeinden im Steuermessverfahren, StuW 1993, 354 ff. m.w.N.).
71Mit dem oben bezeichneten Beschluss 17. Oktober 2001 hat der BFH seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und vertritt seither die Auffassung, mittelbar im Sinne des § 40 Abs. 3 FGO schulde ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet sei, die Abgabenschuld eines Dritten zu erfüllen. Der Begriff „schulden“ werde in § 40 Abs. 3 FGO als Rechtsbegriff in Bezug auf einen Abgabenanspruch verwendet. Ein Schulden im Rechtssinne setze voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten bestehe. Eine faktische Verpflichtung aus wirtschaftlichen, politischen oder moralischen Gründen reiche nicht aus. Ein derartiges Schulden liege bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht vor. Es sei wesentliches Merkmal einer Kapitalgesellschaft, dass ihre Gesellschafter nicht für die Schulden der Gesellschaft einzustehen hätten (BFH a.a.O.).
72Dem hat sich die wesentliche Kommentarliteratur zur Finanzgerichtsordnung angeschlossen (vgl. z.B. Dumke in Schwarz, FGO, § 40 Rdnr. 64; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 96; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 279; Levedag in Gräber, FGO, 8. Auflage, 2015, § 40 Rdnr. 140; Bartone in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 20. Auflage, 2011, § 40 FGO Rdnr. 18; unklar: von Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 40 Abs. 3 FGO Rdnr. 246). Soweit die Frage in den Kommentierungen zur Abgabenordnung oder zum Gewerbesteuergesetz aufgegriffen wird, folgen die Kommentatoren ganz überwiegend ebenfalls der geänderten Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Auflage, 2014, § 1 Rdnr. 48; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 GewStG Rdnr. 39; Fritsch in Koenig, AO, 3. Auflage, 2014, § 184 Rdnr. 34; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 184 AO Rdnr. 98 ff.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rdnr. 21).
73Ausgehend von dieser Interpretation des § 40 Abs. 3 FGO liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Klageerhebung im Streitfall nicht vor.
74Auch wenn die Steuerschuldnerin im Streitfall keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Kommanditgesellschaft, inzwischen eine GmbH & Co. KG, ist, liegt keine mittelbare Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Bei einer KG ist grundsätzlich die Haftung der Kommanditisten auf die (erbrachte) Einlage beschränkt (§ 171 HGB). Lediglich der Komplementär kann entsprechend §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für alle Verbindlichkeiten uneingeschränkt persönlich in Anspruch genommen werden. Insofern ergeben sich gegenüber der Rechtssituation bei den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft regelmäßig Abweichungen nur hinsichtlich des Komplementärs der KG, da die Kommanditisten, die ihre Einlage erbracht haben, genauso wie die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nicht von den Gläubigern einer KG in Anspruch genommen werden können.
75Danach schuldet das Land Nordrhein-Westfalen nach Lage der Akten die Gewerbesteuer der KG auch nicht mittelbar. Das Land ist an der KG weder als Komplementär noch in anderer Weise wesentlich oder beherrschend beteiligt. Aus allgemein zugänglichen Quellen ist ersichtlich, dass sich die KG seit ihrer Gründung im Jahr 1869/1870 durchgängig in Familienbesitz befunden hat. Selbst die Klägerin, in deren Gemeindegebiet sich eine traditionsreiche und bedeutende Betriebstätte der KG befindet und deren eigene Entwicklung eng mit der KG verbunden ist, behauptet nicht, dass das Land Nordrhein-Westfalen jemals Komplementär der KG und damit ggf. mittelbarer Schuldner der Gewerbesteuer gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich die Liste der persönlich haftenden Gesellschafter für den gesamten hier interessierenden Zeitraum aus dem Handelsregister (HRA 1 des Amtsgerichtes S). Zumindest gegenwärtig sind zwei natürliche Personen und eine GmbH Komplementäre der KG, was einen Durchgriff auf das Land Nordrhein-Westfalen offensichtlich ausschließt.
76Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Land auch nur in unwesentlichem Umfang als Kommanditist an der KG beteiligt wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Handelsregister, dass Kommanditisten die N & R ... KG (Komplementäre durchgängig natürliche Personen) und die P Anlagen-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind.
77Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften, insbesondere nicht § 40 Abs. 2 FGO in Verbindung mit Regelungen des Grundgesetzes zur Finanzhoheit der Gemeinden. Auf die einzelnen von der Klägerin herangezogenen Vorschriften, Überlegungen und Behauptungen ist im Streitfall nicht einzugehen, da es darauf wegen der abschließenden Regelung in § 40 Abs. 3 FGO nicht ankommen kann.
78Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt § 40 Abs. 3 FGO eine abschließende Regelung der Klagebefugnis für Gemeinden hinsichtlich der möglichen Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden dar.
79Wie der BFH bereits in der Grundsatzentscheidung vom 22. November 1955 (I B 43/55 U, BStBl III 1956, 44) dargelegt hat, ist den Gemeinden bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Veränderungen in der Reichsgesetzgebung die vorher bestehende Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich der Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden entzogen worden (vgl. BFH a.a.O., Seite 45 linke Spalte). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG könne eine Rechtsbehelfsbefugnis nicht abgeleitet werden, da sich eine Körperschaft, wenn sie als Trägerin von Hoheitsrechten einem anderen Träger von Hoheitsrechten gegenüber trete, auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht berufen könne. Hinsichtlich der Gewerbesteuer seien wegen der zwischen den Bundesländern und den Gemeinden aufgeteilten Funktionen bezüglich der Messbetragsfestsetzung einerseits und der Steuerfestsetzung andererseits sowohl der Staat als auch die Gemeinden Hoheitsträger. Da es somit an dem in Art. 19 Abs. 4 GG vorausgesetzten Unterordnungsverhältnis fehle, könne daraus keine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden gegen Gewerbesteuermessbescheide abgeleitet werden.
80In der Folgezeit hat der BFH bestätigt, dass eine zu niedrige Festsetzung eines Messbetrages nicht im Wege des Rechtsmittelverfahrens durch die Gemeinden zu verfolgende Rechte verletze, sondern nur die Interessen der Gemeinden berührt seien. Allerdings hat der BFH ebenfalls für Handlungen der Finanzämter ohne vertretbare gesetzliche Grundlage entschieden, dass bei offenkundig widerstreitenden Interessen zwischen Bundesland und Gemeinde ein derartiges Handeln sich außerhalb der Rechtsordnung vollziehe und Willkür sei. Es könne nicht Rechtens sein, dass jemand der willkürlichen Anordnung einer Hoheitsperson ausgeliefert sei. Ein solches Unrecht als „Handeln außerhalb der Rechtsordnung“ liege vor, wenn ein Verwaltungsakt ohne Begründung oder mit offenbar falschen, von subjektiven Gesichtspunkten geleiteten Gründen zum Nachteil eines Dritten ergehe. In solchen Fällen handle die Hoheitsperson auch gegenüber der Gemeinde nicht mehr als Hüter des Rechts, sondern als Gewalthaber. … In solchen Fällen bestünden keine Bedenken, den Betroffenen, wer es auch sei, einem Gewaltunterworfenen gleichzustellen und ihm den gerichtlichen Schutz zu gewähren (BFH, BStBl III 1962, 145, 148 unter IV. und V.).
81Darauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur FGO (vgl. BT-Drs. IV/1446, Seite 46) zur Klagebefugnis der Gemeinden im Hinblick auf Grund- und Gewerbesteuermessbescheide wie auch für andere Ertragsberechtigte, deren Abgabe ganz oder teilweise durch andere Finanzbehörden verwaltet werden, ausgeführt, dass durch die gegen die Abgabepflichtigen ergehenden Bescheide grundsätzlich nicht die Rechte, sondern nur die Interessen der ertragsberechtigten Körperschaften berührt würden, so dass diesen grundsätzlich kein Klagerecht gegen die Bescheide nach § 39 Satz 1 FGO (heute § 40 Abs. 2 FGO) zustehe. Da die Finanzbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben gleichmäßig ohne Rücksicht auf die Person des jeweiligen Ertragsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführten, bestehe für ein allgemeines Klagerecht der Ertragsberechtigten kein Bedürfnis. Ein solches Klagerecht würde eher dazu führen können, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zu stören. Es würde im Übrigen auch eine Beeinträchtigung der durch den Bescheid geschaffenen Rechtsstellung des Abgabepflichtigen bedeuten. Würden Abgaben infolge einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung zu niedrig erhoben, so berühre dies lediglich das Innenverhältnis.
82Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen erscheine dann berechtigt, wenn die verwaltende Körperschaft unmittelbar oder mittelbar gleichzeitig als Steuerschuldner in Betracht komme. Für diesen Fall eröffne § 39 Satz 2 FGO (heute § 40 Abs. 3 FGO) der ertragsberechtigten Körperschaft eine Klagebefugnis. Insoweit bestehe auch kein Bedürfnis für einen Schutz des Abgabenschuldners. Abgesehen von diesen Fällen bleibe es der Rechtsprechung vorbehalten, für bestimmte Ausnahmefälle anzuerkennen, dass nicht nur die Interessen, sondern auch die Rechte der Ertragsberechtigten berührt sein könnten, so dass in solchen Fällen ein Klagerecht gemäß § 39 Satz 1 FGO (heute § 40 Abs. 2 FGO) zuzugestehen sei.
83Das weitere Gesetzgebungsverfahren führte dann zwar zu einer veränderten Fassung der Regelung, aber nicht mehr zu einer inhaltlichen Änderung (vgl. BT-Drs. IV/3523, Seite 16).
84Nachfolgend hat der BFH zunächst in der Grundsatzentscheidung zu § 212c RAO zur Entscheidung über die Haftung einer Person für eine Realsteuer generell erkannt, Gemeinden seien nicht befugt, Anfechtungsklagen gegen Streitentscheidungen der Finanzämter nach § 212c RAO zu erheben (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1970 I R 81-82,
85I R 92-94/68, BStBl II 1971, 30). Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1971 2 BvR 82/71, juris).
86Mit der Entscheidung vom 30. Januar 1976 (III R 60/74, BStBl II 1976, 426) erkannte der BFH, dass nach der Neuregelung in § 40 Abs. 3 FGO einem Abgabenberechtigten ein Klagerecht gegen Steuermessbescheide nur im Falle einer Interessenkollision zustehe. Der in § 40 Abs. 3 FGO vorgesehene Ausschluss der Gemeinden vom Rechtsschutz in Messbetragssachen könne entgegen der Auffassung der dort klagenden Gemeinde nicht als verfassungswidrig angesehen werden. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG) stehe die Verwaltung der Realsteuern den Landesfinanzbehörden zu. Sie könne ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen werden. Daraus ergebe sich aber, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben könnten, als ihnen delegiert worden seien. Eine Klagebefugnis gegen Steuermessbescheide sei ihnen nirgends übertragen worden (BFH a.a.O. mit zustimmender Anm. von List, DStZ 1976, 308).
87Dies gilt im Streitfall auch für das Land Nordrhein-Westfalen, das mit dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1981, 732) den Gemeinden nur die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern (§ 1) sowie (neben den Finanzämtern, § 2 Abs. 1 Satz 2) die Bekanntgabe der Messbescheide (§ 2 Abs. 1 Satz 1), aber keine Rechte hinsichtlich der Festsetzung der Messbeträge oder ihrer Anfechtung übertragen hat.
88Der BFH verweist in seiner Entscheidung auf die weitreichenden Folgen für die Rechtssicherheit, also das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Bestandskraft der Steuerbescheide, wenn man den Steuergläubigern ein Klagerecht einräumen würde. Aus dieser Bedeutung, die ein Klagerecht der Steuergläubiger im Steuersystem hätte, müsse man folgern, dass ein solches Klagerecht positivrechtlich geregelt sein müsste und dass es nicht genüge, es lediglich aus der Rechtsnatur der Steuerbescheide abzuleiten (BFH a.a.O.). Auch die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1976 2 BvR 475/76, juris).
89An dieser Rechtsprechung hält der BFH fest (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1999 I R 111/98, BFH/NV 2000, 346). In dem zitierten Beschluss vom 17. Oktober 2001 führt er noch einmal unmissverständlich aus: Nur wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO erfüllt sind, ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Klage zu erheben (BFH a.a.O. unter II. A. 1.).
90Gründe, von dieser Entscheidung abzuweichen, ergeben sich nach Überzeugung des erkennenden Senats insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG. Die Regelung ist bereits im Jahr 1994 in das GG eingefügt worden (vgl. ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 2010 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04, BVerfGE 125, 141). Sie galt damit bereits für den in der BFH-Entscheidung relevanten Erhebungszeitraum 1994. Außerdem hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung klargestellt, durch die Regelung habe ohne konstitutive Neuerung klargestellt werden sollen, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehöre (BVerfG a.a.O. unter II. 2.c.).
91Ungeachtet der bisher offen gebliebenen Frage, ob Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung sachlich erweitert oder wenigstens materiell-rechtlich verstärkt hat (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 9. März 2007 2 BvR 2215/01, NVwZ 2007, 435), liegen die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Einschränkung des Klageausschlusses gemäß § 40 Abs. 3 FGO nicht vor.
92Ungeachtet der divergierenden Auffassungen der Prozessparteien besteht doch Einigkeit, dass die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgetragene, für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage unterstellte, objektiv willkürlich fehlerhaft zu niedrige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge (so sie denn vorliegen sollte) einen absoluten Ausnahmetatbestand darstellt. Einen derartigen absoluten Ausnahmetatbestand (anders bei Gestaltungen, die zu einer strukturell unzureichenden Finanzausstattung führen, vgl. dazu BVerwG-Urteil vom 16. Juni 2015 10 C 13/14, DVBl 2015, 1249) musste der Gesetzgeber bei dem Ausschluss des Klagerechtes der Gemeinde als Abgabenberechtigte nicht berücksichtigen. Er durfte vielmehr bei der Regelung der hier betroffenen Massenvorgänge des Wirtschaftslebens in Form der Gestaltung der Gewerbesteuerfestsetzung und deren Überprüfung im Rechtsschutzverfahren in der Weise typisieren, dass dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen Vorrang vor dem Interesse an sachlicher Überprüfung durch den Abgabenberechtigten eingeräumt wird (vgl. zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Gewerbesteuer z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 m.w.N.). Ein unangemessenes Verhältnis des angestrebten Ziels zum eingesetzten Mittel offenbart sich ebenfalls nicht (vgl. zur Berechtigung zur Einschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung bei Vorgaben zur Ausgestaltung der Gewerbesteuer BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 141).
93Dementsprechend hat neben dem BFH auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2000 6 B 6433/00, juris; FG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2000 6 B 6488/99, EFG 2000, 634; FG München, Beschluss vom 6. Februar 1996 7 V 2924/95, EFG 1996, 714; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1999 3 K 242/95, EFG 2000, 89; FG München, Urteil vom 20. September 1999 7 K 2012/97, EFG 2000, 28) § 40 Abs. 3 FGO durchgängig als eine abschließende Spezialregelung verstanden. Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des BFH ebenfalls (vgl. z.B. LfSt Bayern vom 19. Januar 2012 S 0130.2.1-76/1 St 42, DStR 2012, 524).
94Auch wenn § 40 Abs. 3 FGO in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine unmittelbare Anwendung finden kann (vgl. dazu BVerwG-Urteil vom 15. Juni 2011
959 C 4/10, BVerwGE 140, 34 unter II.1.), geht auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, § 40 Abs. 3 FGO schließe grundsätzlich eine Klage gegen einen fehlerhaften Messbescheid außerhalb des in § 40 Abs. 3 FGO umschriebenen Bereichs aus (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2010 2 S 939/08, KStZ 2011, 33; in BVerwG 140, 34; BVerwG-Urteil vom 27. Januar 1995 8 C 30/92, BStBl II 1995, 522 mit umfangreicher Darlegung der Gesetzgebungsgeschichte zur Einführung der Teilnahmerechte nach § 21 Abs. 3 FVG zum Ausgleich der Abschaffung der Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzämter). Das BVerwG betont, eine eigene Entscheidung über die Besteuerungsgrundlagen stehe der Gemeinde nicht zu (BVerwG-Beschluss vom 12. August 2014 9 B 23/14, HFR 2014, 1117). Letztlich geht auch die Ziviljustiz davon aus, dass die Festsetzung der Steuermessbeträge und die nachfolgende Steuerfestsetzung das gleichsinnige Zusammenwirken der Landesverwaltung und der Gemeinden bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle (vgl. BGH-Beschluss vom 25. September 2003 III ZR 362/02, NVwZ 2004, 127).
96Die einschlägige Kommentarliteratur zur FGO (vgl. z.B. Dumke in Schwarz, FGO, § 40 Rdnr. 64; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 97; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 271; Levedag in Gräber, FGO, § 40 Rdnr. 140; Bartone in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 18) und auch die Kommentare zur AO oder zum GewStG folgen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 1 Rdnr. 48; Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 GewStG Rdnr. 39; Fritsch in Koenig, AO, § 184 Rdnr. 34; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 184 AO Rdnr. 98 ff.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rdnr. 21) ganz überwiegend. Auch in der übrigen Literatur hat die Rechtsprechung des BFH Zustimmung erfahren, auch wenn gelegentlich ein Bedürfnis für eine Gesetzesänderung zu Gunsten der Gemeinden als berechtigt angesehen wird (vgl. z.B. Mohl, Stähler, Beteiligung der Städte im gewerbesteuerlichen Messbetragsverfahren?, KStZ 2000, 129; Carl, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzverwaltung, ZKF 1992, 199; Hofmeister in Anm. zu BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001, HFR 2002, 121).
97Der Senat erkennt keine durchgreifenden Argumente, die eine Abweichung von dieser ganz herrschenden Meinung und ständigen und einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall überzeugend begründen könnten.
98Soweit in der Literatur – außerhalb rechtspolitischer Überlegungen zur Veränderung des geltenden Rechts – Gedankenansätze zur möglichen Einräumung eines Klagerechtes der Gemeinden verfolgt werden, führen diese ganz überwiegend in einem Fall wie dem vorliegenden entweder nicht zu Lösungen im Sinne der Klägerin oder sind bei genauerer Betrachtung nicht praxistauglich.
99Die kritische Literatur (vgl. z.B. die Darstellung bei Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 284 ff.; von Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 40 Abs. 3 FGO Rdnr. 247 ff.), die sich für die Einräumung eines Klagerechtes der Gemeinden gegen Gewerbesteuermessbescheide einsetzt, versucht in unterschiedlicher Weise die dadurch ausgelösten Rechtsprobleme, wie z.B. die schlüssige Begründung für die Zulässigkeit des Insichprozesses oder die Zurückdrängung des Vertrauensschutzes für die Steuerpflichtigen als originär Betroffene, zu bewältigen.
100Soweit der Gewerbesteuermessbescheid auch als Verwaltungsakt mit Drittwirkung gegenüber der Gemeinde angesehen wird (vgl. die Nachweise bei Braun a.a.O. unter Rdnr. 286 und bei von Beckerath a.a.O. unter Rdnr. 249), vermag der Senat diesem Ansatz schon deshalb nicht zu folgen, weil zwischen Finanzamt und Gemeinde kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. dazu z.B. BFH, BStBl II 1976, 426 VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Braun a.a.O. Rdnr. 286 m.w.N.).
101Ein anderer Teil der Literatur versucht einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinden und dem Rechtsschutz- und Vertrauensschutzinteresse der Steuerpflichtigen dadurch herzustellen, dass der Gemeinde lediglich ein Recht auf Erhebung einer Feststellungsklage im Sinne des § 41 FGO (vgl. dazu Söhn, Klagerecht der Gemeinden im Steuermessverfahren, StuW 1993, 354 m.w.N.; Prahl, Wider die Rechtschutzlosigkeit der Kommunen im Steuermessverfahren, KStZ 2001, 181 m.w.N.) oder einer „Anfechtungsklage“, die eine Änderung des Messbescheides aber nur dann auslösen könne, wenn die Finanzbehörde auch von sich aus zu dieser Aufhebung oder Änderung in der Lage wäre, also noch keine Bestandskraft eingetreten ist oder eine Änderungsvorschrift eingreift (von Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 251 m.w.N.), eingeräumt wird.
102Eine abschließende Auseinandersetzung mit diesen gedanklichen Ansätzen ist im Streitfall entbehrlich, da eine Feststellungsklage der Klägerin nicht weiterhelfen würde und eine im dargestellten Sinne begrenzte Anfechtungsklage im Hinblick auf die zuvor eingetretene Bestandskraft der angefochtenen Bescheide gegenüber der KG ebenfalls nicht zielführend wäre.
103Die hier streitbefangenen Gewerbesteuermessbescheide wie auch die Bescheide über die Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste sind mit Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist gegen die Änderungsbescheide vom 17. August 2011 endgültig bestandskräftig geworden. Außerdem ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (EFG 2013, 237) verwiesen. Abweichungen bei der Feststellungsverjährung ergeben sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2015 I R 5/13, BFH/NV 2015, 1191) nicht.
104Der Einspruch der Klägerin erst aus dem April 2012 könnte daher auch nach diesen – vom Senat nicht geteilten – Auffassungen keinen Erfolg haben, da einer Änderung der gegenüber der Steuerpflichtigen ergangenen Bescheide die Bestandskraft und die Festsetzungsverjährung entgegenstünde.
105Ein weiterer Ansatz in der Literatur beruht auf dem Gedanken, dass die der Gemeinde in § 21 Abs. 3 FVG zugewiesenen Mitwirkungsrechte ggf. durch Eröffnung der Klagebefugnis durchsetzbar ausgestaltet werden müssten (vgl. Schick in Festschrift Wacke, Seite 265 ff., 274/275). Auch insoweit erübrigt sich eine abschließende Auseinandersetzung, da im Streitfall keine Mitwirkungsrechte der Klägerin verletzt worden sind.
106Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Teilnahme an der Außenprüfung, da die Außenprüfung bei der Geschäftsleitungsbetriebsstätte der KG in einer anderen Gemeinde stattgefunden hat (vgl. dazu § 21 Abs. 3 Satz 2 FVG; vgl. auch Schmieszek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 21 FVG Rdnr. 17 bis 18).
107Die Klägerin ist auch unstreitig vor Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren von der Landesfinanzverwaltung im Rahmen einer Kurzmitteilung über die anhängigen Rechtsbehelfe informiert worden (vgl. dazu auch den Vortrag in der Antragsschrift im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). In der Besprechung vom 6. September 2011 im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Zerlegungsbescheide sind ihr die Hintergründe der Erledigung der Einspruchsverfahren der KG unter Gewährung von Akteneinsicht erläutert worden. Dass unmittelbar weitere Information verlangt worden wäre, ist nicht behauptet.
108Unabhängig davon gibt § 21 FVG im Übrigen den Gemeinden auch nur ein Recht auf Information. Es besteht keine anlasslose Verpflichtung der Finanzbehörden zur Information der Gemeinden. Eine solche Verpflichtung wäre auch in Streitfällen mit nur mittelbarer Einwirkung auf die Gewerbesteuer (vgl. § 35b GewStG) oder mit vielen betroffenen Gemeinden praktisch nicht umsetzbar.
109Letztlich stützt sich daher die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen auch ganz wesentlich auf die Ausführungen von Soell (Überlegungen zur gerichtlichen Geltendmachung kommunaler Realsteueransprüche, BayVBl 1980, 73), wonach im Kern eine verfassungskonforme Einschränkung des § 40 Abs. 3 FGO für die Fälle gefordert wird, in denen gesetzeswidrige Realsteuermessbescheide so gravierende Auswirkungen auf das gesamte Steueraufkommen der betroffenen Gemeinde haben, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr vorliegt und damit in den Kernbereich der Selbstverwaltungsrechtes (Art. 28 Abs. 2 GG) durch rechtswidrige Verwaltungsmaßnahmen eingegriffen wird (vgl. Soell a.a.O.).
110Gegen diesen Ansatz spricht – wie oben bereits teilweise ausgeführt – schon die dann eintretende Notwendigkeit im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 und 3 FGO) eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG durchzuführen (vgl. dazu Braun a.a.O. Rdnr. 285).
111Weiterhin würde der Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen von vollkommen zufälligen Auswirkungen der Messbetragsfestsetzungen auf einzelne Gemeinden oder durch Kumulation im Rahmen von Außenprüfungen abhängig gemacht. Die für den Rechtsfrieden unverzichtbaren Regelungen zur Bestandskraft und zur Verjährung würden in unerträglicher Weise durchbrochen.
112Die von Soell anhand der aus seiner Sicht möglicherweise fehlerhaften Anerkennung von Kurkliniken als Krankenhäuser wohl im Hinblick auf einzelne betroffene Gemeinden entwickelte Theorie hält aber auch ganz generell der Überprüfung unter Berücksichtigung mehrerer betroffener Veranlagungszeiträume und einer möglicherweise großen Anzahl betroffener Gemeinden nicht stand.
113Dies zeigt der Streitfall deutlich. Im hier zu entscheidenden Verfahren ergibt sich die erhebliche finanzielle Auswirkung auf den Gemeindehaushalt der Klägerin aus dem Zusammenwirken mehrerer Komponenten. Die Ergebnisse von Außenprüfungen über mehrere Jahre (hier: 6 Jahre) verstärken sich durch die Dauer eines komplexen Rechtsbehelfsverfahrens und die dadurch ausgelösten Zinsen (vgl. § 233a AO). Erst die dadurch kumulierte Auswirkung führt zu einer erheblichen Höhe der Steuerrückzahlung zuzüglich Zinsen (ca. 25 % des Jahresetats der Klägerin).
114Wäre Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der streitbefangenen Gewerbesteuermessbescheide gewährt worden, hätte die Klägerin die streitigen Gewerbesteuern nicht erheben können. Auch wären die Zinsen nicht angefallen. Wären die Rechtsbehelfsverfahren schneller abgewickelt worden, wären zumindest weniger Zinsen angefallen. Wären die Festsetzungen sukzessive, also auf mehrere Jahre verteilt, erfolgt, hätte sich auch nach dem Vorbringen der Klägerin für kein Jahr eine in ihrer Höhe (verfassungs-) relevante Steuerauswirkung auf den Gemeindehaushalt der Klägerin ergeben.
115Dies wirft für den Streitfall weitere Fragen auf. Beträfe in diesem Fall die ausnahmsweise eröffnete Klagebefugnis der Gemeinde alle 6 Streitjahre oder müssten einzelne Jahre, wegen der betragsmäßig mangelnden Relevanz oder weil es sich z.B. um die ersten betroffenen Jahre handelt, ausgeschieden werden? Müsste, könnte oder dürfte der Beklagte oder der erkennende Senat die Verfahren für die einzelnen Streitjahre trennen? Führte eine solche Trennung dann zur Unzulässigkeit aller Klagen?
116Im Streitfall sind außerdem (nur) 5 bis 7 Gemeinden an der Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge beteiligt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil liegt mit ca. 40 % relativ hoch. Trotzdem wirft der Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich nur die Klägerin gegen die geänderten Gewerbesteuermessbescheide wendet, die grundlegende Frage auf, ob insbesondere kleine und kleinste Gemeinden wegen der besonderen Auswirkungen veränderter Gewerbesteuermessbeträge auf den jeweiligen kommunalen Haushalt die Möglichkeit der Klage entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 40 Abs. 3 FGO erhalten sollen, während Gemeinden mit großem Steueraufkommen regelmäßig von der Rechtsbehelfsbefugnis ausgeschlossen bleiben? Wäre dies mit Art. 3 GG vereinbar? Welche Auswirkungen könnte dies auf die Ansiedlungsentscheidungen von Unternehmen haben?
117Zur Verdeutlichung der Problematik verweist der Senat auf das zugegebenermaßen extreme Verfahren vor dem 2. Senat des Finanzgerichts Köln, in dem bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages alle über 14.000 deutschen Gemeinden beizuladen waren (vgl. FG-Köln, Urteil vom 27. November 2006 2 K 6440/03, EFG 2007, 372).
118Die aufgeworfenen Fragen bestätigen die Richtigkeit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, der ständigen Rechtsprechung des BFH und der ihm folgenden herrschenden Meinung, wonach mit Ausnahme der in § 40 Abs. 3 FGO konkret umschriebenen Fälle der offenen Interessenkollision, Insichprozesse der bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, der Festsetzung und Erhebung der Steuern arbeitsteilig agierenden verschiedenen Ertragsberechtigten ausgeschlossen sind.
119Unter Berücksichtigung der angeschnittenen Probleme sieht der Senat, insoweit in völliger Übereinstimmung mit Seer (a.a.O., § 40 FGO Rdnr. 99), keine Gründe an der Verfassungsmäßigkeit § 40 Abs. 3 FGO zu zweifeln. Für ein Klagerecht der Gemeinden besteht kein Bedürfnis.
120Die Finanzämter erfüllen ihre ihnen durch § 85 AO gestellte Aufgabe regelmäßig gegenüber den Gemeinden (als Steuerberechtigten) in gleicher Weise wie gegenüber dem Bund und den Ländern (als Steuerberechtigten). Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil auch die anderen steuerberechtigten Körperschaften wegen der gravierenden Auswirkungen der den Herabsetzungen der Gewerbesteuermessbescheide zu Grunde liegenden Gewinnminderungen ebenfalls bedeutsame Steuerminderungen bei den Ihnen zustehenden Ertragsteuern hinnehmen mussten.
121Hätten die steuerberechtigten Körperschaften Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, von ihnen für (objektiv willkürlich) rechtswidrig gehaltene Bescheide der Finanzämter anzufechten. Zutreffend verweist Seer (a.a.O.) darauf, dass dies wohl eine ziemlich absurde Idee sei. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
122In Anbetracht der Unzulässigkeit der Klage war eine Beiladung der Steuerpflichtigen nach § 60 Abs. 3 FGO nicht geboten (vgl. zur Problematik BFH, BStBl II 2002, 91 unter III.).
123Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
124Die Revision ist im Streitfall nicht zuzulassen. Der Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, der Finanz- und Verwaltungsgerichte und der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur. Das BVerfG hat sich bereits im Jahr 1976 zu der hier streitbefangenen Regelung in § 40 Abs. 3 FGO geäußert.
125Der Senat verkennt dabei nicht die gravierenden Auswirkungen der im Jahr 2011 vorgenommenen Herabsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge der KG auf den Haushalt der Klägerin. Aber selbst wenn dies materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sein sollte, könnte dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Entscheidend ist vielmehr, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage durch den BFH, dem der erkennende Senat mit der vorliegenden Entscheidung folgt, bereits geklärt ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2016 - 13 K 1398/13
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
- 1.
einer Körperschaft unmittelbar oder - 2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.
(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
- 1.
der Steuerpflichtige, - 2.
die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.
(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.
(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Gegen Verwaltungsakte
- 1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, - 2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, - 4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder - 2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, - 2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, - 3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, - 4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, - 4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, - 5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, - 6.
Familienkassen, - 7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und - 8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.
(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Tatbestand
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Die Klägerin macht Ersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen entfallener Gewerbesteuer infolge fehlerhafter Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt geltend.
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Dem Gewerbesteuerausfall lag zu Grunde, dass die auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde ansässige H. KG durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 18. Dezember 1998 rückwirkend zum 1. Dezember 1998 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden war. Das zuständige Finanzamt Rastatt erhielt hiervon im Dezember 1998 Kenntnis.
- 3
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Am 1. September 2004 änderte das Finanzamt für die Jahre 1996 bis 1998 die bereits 1999 und 2001 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide und adressierte sie nicht an die H. GmbH, sondern an die H. KG. Auf Grundlage dieser Gewerbesteuermessbescheide erließ die Klägerin am 24. September 2004 einen die H. KG als Steuerpflichtigen ausweisenden Bescheid, mit welchem sie die Gewerbesteuer einschließlich Zinsen für die Erhebungszeiträume 1996, 1997 und 1998 auf insgesamt 352 837,98 € festsetzte.
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Auf Anregung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Rechtsstreit über den Einspruch der H. GmbH gegen die Gewerbesteuermessbescheide vom 1. September 2004 stellte das Finanzamt die Nichtigkeit dieser Bescheide wegen fehlerhafter Adressierung fest. Infolge der Nichtigerklärung der Gewerbesteuermessbescheide setzte die Klägerin mit einem an die H. GmbH adressierten Bescheid die Gewerbesteuer für die einschlägigen Erhebungszeiträume auf 0 € fest.
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Die Klägerin wandte sich gegenüber dem Finanzamt erfolglos gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide und verlangte die Erstattung der ausgefallenen Gewerbesteuer auf der Grundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs. Den Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ab; der Widerspruch dagegen wurde als unzulässig verworfen.
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-
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das fehlerhafte Verhalten der Landesfinanzbehörde, das den Gewerbesteuerausfall verursacht habe, sei ein Eingriff in ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Finanzhoheit und in die gemäß Art. 106 Abs. 6 GG geschützte Ertragshoheit. Sie sei klagebefugt, denn ihr stehe ein Erstattungsanspruch in Gestalt des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs zu. § 40 Abs. 3 FGO schließe ihre Klagebefugnis nicht aus, weil er nur Primäransprüche betreffe.
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Mit Urteil vom 21. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Weder sei ein hoheitlicher Eingriff erfolgt noch seien subjektive Rechte der Klägerin verletzt worden.
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Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2010 (KStZ 2011, 33 = VBlBW 2010, 437) zurückgewiesen. Zwar sei ein Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch darin zu sehen, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme des Erlöschens der H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt habe, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen habe, die von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide aufzuheben. Die für nichtig erklärten Gewerbesteuermessbescheide seien wirksam, weil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Nichtigkeit fehlerhaft adressierter Steuerbescheide nicht bei der formwechselnden Umwandlung von Gesellschaften gelte. Ein Folgenbeseitigungsanspruch liege aber nicht vor, weil kein subjektives Recht verletzt worden sei. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den jeweils anderen. Die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Finanzhoheit als Ausformung der gemeindlichen Selbstverwaltung gewährleiste die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, jedoch keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems. Auch die Ertragshoheit aus Art. 106 Abs. 6 GG sei nicht verletzt, weil diese die Gemeinden nur davor schütze, dass das Gewerbesteueraufkommen durch einfaches Gesetz entzogen werde. Den Gemeinden sei weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfassungsrechtlich garantiert. Auf einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestehe keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung.
- 9
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Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist darauf, dass § 40 Abs. 3 FGO nur Primäransprüche betreffe.
- 10
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Sie beantragt,
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1. den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 sowie unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24. Januar und 23. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 zu verurteilen, der Klägerin den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352 837,98 € auszugleichen,
-
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 11
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und ist der Auffassung, § 40 Abs. 3 FGO schließe jede Klage der Gemeinde aus. Ein Folgenbeseitigungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bestünden nicht, weil die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine gegenseitige gesteigerte Sorgfalts- und Verhaltenspflicht begründe.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und verneint einen Folgenbeseitigungsanspruch ebenso wie einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis.
Entscheidungsgründe
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-
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte zu.
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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
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Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe steht bindend fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Die Klagebefugnis ist gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht offengelassen, ob § 40 Abs. 3 FGO die Klagebefugnis von Gemeinden auch dann ausschließt, wenn es - wie hier - um einen sekundärrechtlichen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Steuererträge wegen fehlerhaften Handelns einer Finanzbehörde geht. Denn diese Vorschrift ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Nach § 173 VwGO sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Ein Rückgriff auf Vorschriften der Finanzgerichtsordnung kommt demnach nicht in Betracht. Zudem enthält die Verwaltungsgerichtsordnung mit § 42 Abs. 2 VwGO eine eigenständige Regelung zur Klagebefugnis. Hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>). Danach kann sich die Klägerin auf eine Klagebefugnis berufen. Sie macht eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) und ihrer verfassungsrechtlich garantierten Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) geltend. Die Verletzung dieser Rechte ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen Ersatz für den Gewerbesteuerausfall verlangen kann, der ihr infolge eines dem Finanzamt im Gewerbesteuermessverfahren unterlaufenen Fehlers entstanden ist.
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a) Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet (Urteile vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <95> und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104>). Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob es mit Blick darauf, dass Finanzämter und Gemeinden im Gewerbesteuermessverfahren nicht im Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger tätig werden, bereits an einem hoheitlichen Handeln fehlt. Ein Folgenbeseitigungsanspruch sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbescheide nicht in ihren Rechten verletzt seien. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der hier der Sache nach geltend gemachte "Folgenentschädigungsanspruch" als Surrogat für einen nicht (mehr) zu realisierenden Herstellungsanspruch in der vorliegenden Konstellation überhaupt in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 34.88 - BVerwGE 82, 24 <28> und vom 26. August 1993 a.a.O. S. 117).
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aa) Die Klägerin geht davon aus, dass ihr durch fehlerhaftes Handeln des Finanzamtes die Möglichkeit genommen wurde, auf der Grundlage entsprechender Steuermessbescheide die ihr zustehende Gewerbesteuer in Höhe von mehr als 350 000 € gegenüber der GmbH festzusetzen. Darin läge nur dann ein Eingriff in eine Rechtsposition der Klägerin, wenn die Gemeinden einen Anspruch auf Erlass richtiger Gewerbesteuermessbescheide hätten. Das ist nicht der Fall.
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Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG steht die Verwaltung der Realsteuern, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört, grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu; sie kann durch die Länder ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen werden. Aus dieser Kompetenzaufteilung folgt zugleich, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als ihnen durch Landesgesetz übertragen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285 <287>). Das Land Baden-Württemberg hat den Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer übertragen. Die Landesfinanzbehörden sind hingegen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrages (§ 14 GewStG) zuständig. Bei dieser landesrechtlichen Aufteilung der Verwaltung der Gewerbesteuer kommt den Gemeinden kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide zu. Sie sind vielmehr gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den vorausgehenden Steuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Darüber hinaus schließt § 40 Abs. 3 FGO ein Klagerecht der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzämter grundsätzlich aus (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. S. 286 f.). Die Gemeinden können folglich Einnahmen aus der Gewerbesteuer nur nach Maßgabe der vom Finanzamt erlassenen Steuermessbescheide erzielen. Es fehlt daher an einem auf ein ordnungsgemäßes Steuermessbetragsverfahren gerichteten Herstellungsanspruch der Gemeinden, als dessen Surrogat etwa nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein gegen das Land gerichteter "Folgenentschädigungsanspruch" auf Ersatz ausgefallener Steuererträge zum Tragen kommen könnte. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann der Folgenbeseitigungsanspruch auch keine vom Herstellungsanspruch losgelöste Haftung für Schäden begründen, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 47 f.).
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bb) Etwas anderes könnte gelten, wenn eine unwirksame oder zu niedrige Festsetzung der Steuermessbeträge und der damit verbundene Steuerausfall zur Folge hat, dass die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG garantierte Finanzhoheit der betroffenen Gemeinde verletzt wird. Ob in solchen Fällen ein Anspruch der Gemeinde auf Festsetzung bestimmter Steuermessbescheide oder auf Ausgleich des Steuerausfalls verfassungsrechtlich geboten ist, kann hier indes dahinstehen. Denn die Klägerin wurde durch den vorliegend eingetretenen Ausfall von Gewerbesteuer nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt.
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Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Der Schutzbereich dieser Gewährleistung umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen; eine Gemeinde kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden. Zu den Grundlagen der verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört jedoch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Diese setzt voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon kann sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 - BVerwGE 106, 280 <287> und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 <258>). Vorliegend verweist die Klägerin nur darauf, dass der Gewerbesteuerausfall einen wesentlichen Teil ihres gesamten Gewerbesteueraufkommens darstellt. Sie macht jedoch nicht geltend, dass sie deshalb nachhaltig an einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert ist.
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Der oben genannte Maßstab für eine Verletzung der gemeindlichen Finanzhoheit gilt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur gegenüber normativen Regelungen, sondern auch bei Einzelmaßnahmen der Verwaltung. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG kommt es entscheidend darauf an, ob die "Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung" einer Gemeinde (aufgabenadäquate Finanzausstattung) noch gewahrt sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Intensität und Nachhaltigkeit der finanziellen Belastungen der Gemeinde ab und nicht davon, ob diese Belastungen auf normativen Vorgaben oder auf Einzelakten der Verwaltung beruhen. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde infolge eines Einzelakts der Verwaltung (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 12 f.) folgt nichts Gegenteiliges. Davon abgesehen, dass es sich bei der Planungs- und der Finanzhoheit der Gemeinden um verschiedene Ausprägungen der gemeindlichen Selbstverwaltung mit unterschiedlichen Schutzbereichen handelt, geht es in der angeführten Entscheidung um die Verletzung einer Regelung, die der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit dient (§ 36 Abs. 1 BauGB). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass eine spezifisch auf den Schutz der gemeindlichen Finanzhoheit ausgerichtete Norm verletzt sein könnte.
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cc) Die Klägerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Gewerbesteuerausfalls auch nicht auf die den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 GG garantierte Ertragshoheit berufen. Danach steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu (Satz 1) und ist ihnen das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass damit den Gemeinden weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185, 2189/04 - BVerfGE 125, 141 <167>). Art. 106 Abs. 6 GG schützt daher nicht etwaige Steueransprüche der Gemeinden, sondern garantiert ihnen lediglich die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrages. Demzufolge kann aus Art. 106 Abs. 6 GG auch kein Recht der Gemeinden auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide (BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O.) oder - wie hier geltend gemacht - auf Ausgleich des durch Fehler im Steuermessbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls hergeleitet werden.
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b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit Bundesrecht einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verneint.
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Zwar kommt grundsätzlich die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse in Betracht, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007,457 m.w.N.). Das ist bisher anerkannt worden etwa für die öffentlich-rechtliche Verwahrung (BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 87/50 - BGHZ 1, 369), für die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 A 1.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 19) oder für das Verhältnis zwischen den Trägern der Baulast sich kreuzender Straßen und Eisenbahnen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 a.a.O. S. 458). Eine solche vertragsähnliche Sonderverbindung besteht zwischen einer ertragsteuerberechtigten Gemeinde und den staatlichen Finanzbehörden nicht. Das Verhältnis zwischen beiden wird nicht durch Abreden, sondern ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt (vgl. dazu schon Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 A 10.59 - BVerwGE 12, 253 <254>). Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben jeweils eigenständig zu erfüllen, wobei die Gemeinden an die Vorgaben der Finanzämter im Gewerbesteuermessbescheid gebunden sind. Die Finanzämter haben gegenüber den Gemeinden wie gegenüber allen anderen Steuerberechtigten in gleicher Weise die Verpflichtung, Recht und Gesetz zu beachten (vgl. § 85 AO) und deshalb die in ihre Zuständigkeit fallende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen. Im Rahmen dieser Bindung an Recht und Gesetz haben die Landesfinanzbehörden auch die finanziellen Interessen der Gemeinden zu wahren, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat. Es gibt jedoch kein über die Gesetzesbindung hinausreichendes Geflecht wechselseitiger Pflichten, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Landesfinanzbehörden und Gemeinden bei der Verwaltung der Gewerbesteuer begründen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.
(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 4.
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, - 5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 4.
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, - 5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 4.
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, - 5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.
(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger, ein hessischer Landkreis, wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Anweisung des beklagten Landes, für das Haushaltsjahr 2010 den Hebesatz für die Kreisumlage zu erhöhen.
- 2
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Der Kreistag des Klägers beschloss am 11. Dezember 2009 in der Haushaltssatzung für das Jahr 2010 einen Hebesatz für die Kreisumlage in Höhe von 32,5 %. Die vom Kläger in einer Bürgermeisterversammlung angehörten Gemeinden hatten sich gegen eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes gewandt. Zusammen mit der Schulumlage von 22,5 % ergab sich danach eine Umlageverpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber dem Kreis von insgesamt 55 %.
- 3
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Mit Bescheid vom 15. April 2010 genehmigte die Kommunalaufsicht des Beklagten die Haushaltssatzung unter der aufschiebenden Bedingung einer Erhöhung des Hebesatzes für die Kreis- und Schulumlage um 3 % auf insgesamt 58 %. Andernfalls werde der Beklagte den Kläger entsprechend aufsichtlich anweisen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das Haushaltsdefizit des Klägers in Höhe von 34 Mio. €, das größte Defizit unter den hessischen Landkreisen. Von einer Kreisumlageerhöhung könne allerdings in dem Umfang, in dem der Kläger die veranschlagten ordentlichen Aufwendungen noch reduziere, abgesehen werden.
- 4
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Eine Erhöhung der Umlage lehnte der Kreistag jedoch ab, weil der Kreishaushalt nicht zu Lasten der Gemeinden saniert werden solle, während das Land sich aus der Aufgabenfinanzierung des Kreises zurückziehe. Es sei beabsichtigt, gegen eine kommunalaufsichtliche Anweisung Klage zu erheben.
- 5
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Daraufhin wies der Beklagte den Kläger mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 9. Juli 2010 an, die Kreisumlage bis zum 30. Juli 2010 auf 35,5 % festzusetzen, ordnete die sofortige Vollziehung der Anweisung an und drohte die Ersatzvornahme an. Der Kläger verletze seine Pflicht zum Haushaltsausgleich aus § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Er sei nach § 37 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG-HE) verpflichtet, eine Kreisumlage zu erheben, soweit die sonstigen Einnahmen zum Haushaltsausgleich nicht ausreichten. Bereits für das Haushaltsjahr 2009 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Erhöhung der Kreisumlage angesichts seiner defizitären Situation unumgänglich sei. Nach der Konsolidierungsleitlinie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport liege die Obergrenze für einen Gesamthebesatz aus Kreis- und Schulumlage mit Rücksicht auf die Gemeinden bei 58 %. Bis zu dieser Grenze halte der Beklagte die Kreise zur Hebung ihres Umlagesatzes an. Die Gemeinden könnten zum Ausgleich unverschuldeter Rechnungsfehlbeträge beim Land Finanzhilfen aus dem Landesausgleichsstock beantragen.
- 6
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Nachdem der Kläger der Anweisung nicht nachkam, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2010 im Wege der Ersatzvornahme den Hebesatz für die Kreisumlage auf 35,5 % fest. Der Kläger erließ auf dieser Grundlage Umlagebescheide. Hiergegen legten sämtliche kreisangehörigen Gemeinden Widerspruch ein.
- 7
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Der Kläger hat am 14. Juli 2010 Klage gegen die Anweisungsverfügung vom 9. Juli 2010 erhoben. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf 35,5 % angewiesen worden war. Den ursprünglich weiteren Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Anweisungsverfügung hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen; insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Kommunalaufsicht könne eine rechtswidrige Haushaltssatzung lediglich beanstanden. Eine Anweisung zu konkreten Maßnahmen in Bezug auf einen Haushaltsausgleich greife in unzulässiger Weise in den Gestaltungsspielraum des Kreises sein.
- 8
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Mit Berufungsurteil vom 14. Februar 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Für den Beklagten habe kommunalaufsichtlicher Handlungsbedarf bestanden, nachdem der Kläger seine Pflicht zum Haushaltsausgleich wiederholt nicht beachtet habe. Der Kläger sei in seiner anhaltenden defizitären Situation nach § 92 Abs. 3 HGO i.V.m. § 37 FAG-HE zur Erhebung der Kreisumlage mindestens in der angewiesenen Höhe verpflichtet gewesen. Zuweisungen aus dem Landeshaushaltsstock habe er nicht beantragt. Er habe daher den unter Berücksichtigung der Belange der zahlungspflichtigen Gemeinden höchstmöglichen Hebesatz festsetzen müssen. Die Grenze, welche sowohl den Finanzbedarf des Klägers als auch die Leistungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Städte und Gemeinden berücksichtige, liege nach den Berechnungen des Beklagten bei 58 %. Diesen der Konsolidierungsleitlinie des Innenministeriums entnommenen Erfahrungswert habe der Beklagte seiner Anweisung zugrunde legen dürfen. Die genannte, auch für die übrigen Landkreise geltende Obergrenze habe auch der Kläger inzwischen im Rahmen der Verhandlungen über Entschuldungshilfen nach dem hessischen Schutzschirmgesetz akzeptiert. Die kommunalaufsichtliche Anweisung sei jedenfalls zur Verringerung des Defizits des Klägers geeignet, auch wenn sie nicht zum Ausgleich des gesamten Haushaltsdefizits führe. Sie sei mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Selbstverwaltung des Klägers vereinbar. Der Beklagte habe über längere Zeit letztlich erfolglose Verhandlungen mit dem Kläger über eine Ausgabenreduzierung und Einnahmeerhöhung geführt. Der Kläger habe sich nicht einmal an sein eigenes Haushaltskonsolidierungskonzept gehalten. Die Kommunalaufsicht habe ihre Maßnahme nicht auf eine Beanstandung der Haushaltssatzung beschränken müssen. Nach den Vorberatungen sei deutlich gewesen, dass mit einer Beanstandung keine Erhöhung des Hebesatzes und damit keine Verringerung des Defizits hätte erreicht werden können. Außerdem wäre sie mit den Nachteilen einer vorläufigen Haushaltsführung verbunden gewesen, welche nicht für einen längerfristigen Einsatz gedacht sei. Die Verhältnismäßigkeit der Anweisung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Land möglicherweise seine Finanzierungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Diese seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
- 9
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Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG. Er habe gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf finanzielle Ausstattung zur Erledigung der eigenen und der ihm übertragenen Aufgaben. Seine Haushaltsnotlage sei nicht durch eine eigene Pflichtverletzung herbeigeführt worden. Der Verstoß gegen die Pflicht, ihn auskömmlich auszustatten, liege vielmehr in der Sphäre des Beklagten. Demgegenüber trügen die Gemeinden keine Verantwortung für seine Finanznot. Der in der angefochtenen Anweisung vorgesehene Kreisumlagesatz sei willkürlich und unverhältnismäßig. Die konkreten Verhältnisse im Landkreis seien nicht geprüft worden. Die Anweisungsverfügung greife in sein Recht auf eigenverantwortliche Festlegung des Hebesatzes ein. Seine Entscheidung, den Hebesatz bei insgesamt 55 % zu belassen, sei mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der kreisangehörigen Gemeinden getroffen worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2013 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Februar 2012 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, das Selbstverwaltungsrecht des Klägers werde durch die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich begrenzt. Bei Vorliegen der landesrechtlichen Voraussetzungen bestehe unabhängig von den Ursachen des Haushaltsdefizits eine Rechtspflicht zur Erhöhung der Kreisumlage. Eine mangelhafte Ausstattung des Klägers durch das Land sei weder in tatsächlicher Hinsicht belegt, noch folge sie aus der zwischenzeitlichen Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 - (NVwZ 2013, 1151). Die von ihm, dem Beklagten, angesetzte Obergrenze für eine Kreisumlage in Höhe von 58 % stelle einen hinreichenden finanziellen Spielraum für die umlagepflichtigen Gemeinden sicher. Für fast alle kreisangehörigen Gemeinden habe sich im Jahr 2010 auch nach diesem Hebesatz eine geringere Umlagehöhe ergeben als im Vorjahr. Zum Zeitpunkt der Anweisung sei nicht bekannt gewesen, dass die finanzielle Situation der kreisangehörigen Gemeinden vergleichbar schlecht wie diejenige des Klägers gewesen sei. Der Beklagte habe seine Finanzaufsicht über den Kläger in ermessensfehlerfreier Weise im Rahmen des bestehenden Systems des kommunalen Finanzausgleichs ausgeübt.
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Der Vertreter des Bundesinteresses verweist darauf, dass die Verpflichtung des Kreises zum Haushaltsausgleich durch das Recht der Gemeinden auf finanzielle Mindestausstattung begrenzt sei. Auch den Kreisen komme ein Recht auf Mindestausstattung gegenüber dem Land zu.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht ist konkludent von der Zulässigkeit der Klage und damit auch von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Anfechtung der Anweisungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 2010 ausgegangen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Verwaltungsakt der kommunalaufsichtlichen Anweisungsverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <123>) auch nach Ablauf des Haushaltsjahres 2010 im Hinblick auf die Einschränkung seines Selbstverwaltungsrechts beschwert und sieht sich den Widersprüchen der kreisangehörigen Gemeinden gegen die vom Beklagten verlangte und mit dessen nachfolgender Ersatzvornahme vom 2. August 2010 umgesetzte Erhöhung der Kreisumlage ausgesetzt. Dass der Kläger nicht auch gegen die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme vorgegangen ist, ändert nichts. Ob eine kommunalrechtliche Ersatzvornahme ein der Bestandskraft fähiger eigenständiger Grundverwaltungsakt oder eine Maßnahme des Vollstreckungsrechts ist, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Normen der Gemeindeordnung (vgl. dazu Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 1167, 1169). Die hier im Berufungsurteil konkludent getroffene Bewertung, dass es für die Zulässigkeit der gegen die Anweisungsverfügung gerichteten Klage einer Anfechtung auch der Ersatzvornahme nicht bedurfte, unterliegt daher nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung. Im Übrigen wäre ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers jedenfalls dadurch gegeben, dass er im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme der Ersatzvornahme des Beklagten vom 2. August 2010 geltend machen könnte.
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2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als unbegründet abgewiesen. Prüfungsmaßstab ist insofern allein die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung des Klägers aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 Halbs. 1 GG. Die revisionsgerichtliche Überprüfung muss von dem Inhalt der irrevisiblen Vorschriften des Landesrechts ausgehen, den das Berufungsgericht durch Auslegung ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <91 f.>). Bundesrecht kann allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Normen durch das Revisionsgericht gebieten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 11).
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Die angegriffene Verfügung greift in die kommunale Finanzhoheit des Klägers als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein, welche die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens beinhaltet (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 <369> und vom 10. Juni 1969 - 2 BvR 480/61 - BVerfGE 26, 172 <181>; Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 <117>; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82, 2 BvR 1809/82, 2 BvR 1810/82 - BVerfGE 71, 25 <36>). Die für Kreise als Gemeindeverbände und für Gemeinden gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung; sie ist durch die Ergänzung des Art. 28 Abs. 2 GG um Satz 3, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt worden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - BVerfGE 125, 141 <160>; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <94 f.> und vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 11). Zu den von der Finanzautonomie des Kreises umfassten Entscheidungen gehört auch die Festsetzung der Höhe der landesrechtlich vorgesehenen Kreisumlage.
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Die den Gemeindeverbänden gewährleistete Garantie der kommunalen Selbstverwaltung kann allerdings vom Gesetzgeber ausgestaltet und beschränkt werden. Unter den in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalt fallen auch landesrechtliche Regelungen über die staatliche Kommunalaufsicht, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 54 Abs. 1 der Hessischen Landeskreisordnung (HKO) i.V.m. §§ 135 ff. HGO bestehen. Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97>). Bei der Erhebung der Kreisumlage besteht im Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG lediglich eine staatliche Rechts-, aber keine Fachaufsicht. Dies sieht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch Art. 137 Abs. 3 der Hessischen Verfassung (HV) vor.
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3. Die Voraussetzung für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Kläger im Wege einer Anweisung nach § 54 HKO i.V.m. § 139 HGO, die Verletzung einer dem Kläger obliegenden Verpflichtung, war hier gegeben.
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a) aa) Das Berufungsgericht hat den landesrechtlichen Normen des § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 HGO eine Pflicht des Klägers zum Haushaltsausgleich entnommen, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Lasse die Haushaltsnotlage eines kommunalen Aufgabenträgers einen vollständigen Ausgleich trotz äußerster Sparsamkeit und Ausschöpfung aller Einnahmequellen nicht zu, so bestehe jedenfalls eine Pflicht, das Haushaltsdefizit so gering wie möglich zu halten.
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Diese Auslegung des Landesrechts ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <98>). Die landesrechtliche Verpflichtung, einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, jedenfalls aber sich ihm so weit wie möglich anzunähern, sichert den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft. Sie schränkt zwar den gegenwärtigen Entscheidungsspielraum der Kommune ein, kommt jedoch dem langfristigen Erhalt ihrer Handlungsmöglichkeiten zugute und dient damit der Gewährleistung der in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Autonomie. Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleichs erreicht wird, liegt dabei - soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen - in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung eines vorhandenen Gestaltungsspielraumes des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
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Keiner Erörterung bedarf, ob auch die Verpflichtungen von Bund und Ländern aus den verfassungsrechtlichen Regelungen zur Haushaltsdisziplin (sog. Schuldenbremse, vgl. Art. 109 Abs. 3 GG) sowie ihre unionsrechtlich begründeten Stabilitätsverpflichtungen (Art. 126 Abs. 2 AEUV, Art. 109 Abs. 2 GG) auf die Rechtsposition der in Art. 109 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich genannten Träger der kommunalen Selbstverwaltung einwirken (kritisch hierzu Waldhoff, Rechtsfragen der Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Rechtsgutachten für den Landtag Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2015, LT-Information 16/249, S. 37 ff.). Auf die rechtlichen Folgen der Schuldenbremse für das Verhältnis zwischen dem Kreis und dem Land kommt es hier schon deswegen nicht an, weil das Haushaltsjahr 2010 noch nicht vom zeitlichen Anwendungsbereich der grundgesetzlichen Schuldenbremse erfasst wird (vgl. Art. 143 d Abs. 1 GG).
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bb) Der Kläger hat seine aus § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 HGO folgende Pflicht zur Aufstellung eines für das Jahr 2010 ausgeglichenen Haushalts verletzt. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Tatsachengerichts war für jenes Haushaltsjahr nach dem vom Kreistag beschlossenen Haushalt ein Defizit von 34 Mio. € zu erwarten. Infolge dessen hätte die Bilanz für 2010 sogar ein negatives Eigenkapital erreicht.
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Die berufungsgerichtliche Annahme einer Pflichtverletzung ist revisionsrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil dem Kläger ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung trotz aller Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre. Neben der vom Beklagten verfügten Erhöhung der Kreisumlage waren im Verlaufe der Verhandlungen der Beteiligten auch Einsparmöglichkeiten auf der Ausgabenseite des klägerischen Haushaltes genannt worden, deren Anrechnung auf die Erhöhung des Kreisumlagesatzes der Beklagte in seiner aufschiebend bedingten Haushaltsgenehmigung zunächst zugestanden hatte. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass er noch Ausgabenkürzungen hätte beschließen können. Sein Vortrag, er nehme zu 99 % Pflichtaufgaben wahr, schließt nicht aus, dass er die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen noch sparsamer hätte erledigen können. Unabhängig davon, welches Ausmaß an Einsparungen dabei erreichbar gewesen wäre, war der Kläger jedenfalls im Umfang der ihm möglichen Sparmaßnahmen und Umlageerhöhung landesrechtlich zur Annäherung an einen Haushaltsausgleich verpflichtet.
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Seiner gesetzlichen Pflicht zur Minimierung des Haushaltsdefizits kann sich der klagende Kreis auch nicht durch Verweis auf eine seiner Auffassung nach unzureichende Finanzierung durch das beklagte Land entziehen. Solange es ihm möglich ist, Maßnahmen zur Haushaltssanierung zu ergreifen, ist es aus Sicht der Garantie der Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, wenn er landesrechtlich zu entsprechendem Handeln verpflichtet ist. Hiervon ist die Frage zu trennen, ob eine kommunalaufsichtliche Verfügung zur Verringerung des Haushaltsdefizits verhältnismäßig ist, wenn das Land als Träger der Kommunalaufsicht wegen unzureichender Finanzierung eine Mitverantwortung am Haushaltsnotstand des Kreises trägt (dazu unten 6.).
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b) aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus den landesrechtlichen Vorschriften der § 53 Abs. 2 HKO und § 37 FAG-HE über die Erhebung der Kreisumlage wegen der anhaltenden Haushaltsnotlage des Klägers dessen Verpflichtung entnommen, den Kreisumlagesatz auf das unter Berücksichtigung der Belange der kreisangehörigen Gemeinden Höchstmögliche festzusetzen. Auch hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
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Nach § 53 Abs. 2 HKO kann der Landkreis, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Bedarf zu decken, nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. § 37 Abs. 1 FAG-HE sieht eine Verpflichtung der Landkreise zur Erhebung einer Kreisumlage von ihren Gemeinden vor, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen. Das Berufungsurteil sieht in § 37 Abs. 1 FAG-HE eine Vorschrift, welche die Ermächtigung zur Umlageverpflichtung nach § 53 Abs. 2 HKO ausfüllt und wegen der defizitären Haushaltssituation des Klägers zu einer Rechtspflicht verdichtet, die Grenze des bei Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden Möglichen auszuschöpfen.
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Diese Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften steht mit den Grundsätzen in Einklang, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden bei der Erhebung der Kreisumlage entwickelt hat. Hiernach darf der Kreis seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen. Dies folgt aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG angelegten Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfes eines jeden Verwaltungsträgers im kreiskommunalen Raum. Neben dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung der kreisangehörigen Gemeinden, dem Verbot der Einebnung von Steuerkraftunterschieden zwischen den Gemeinden und der Achtung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine eigene gemeindliche Steuerhoheit hat der umlageerhebende Kreis auch zu gewährleisten, dass die durch Art. 28 Abs. 2 GG gebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden nicht unterschritten wird. Die Garantie des Kerngehalts der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden zieht der Kreisumlageerhebung eine absolute Grenze dort, wo sie zu einer strukturell unzureichenden Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden führen und ihnen dadurch die Möglichkeit zu einem eigenständigen und eigenverantwortlichen Handeln nehmen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 <380 ff., 391>). Die eigene finanzielle Notlage stellt den Kreis nicht von der Pflicht zur Beachtung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung frei. Vielmehr muss sich der Kreis bei unzureichender eigener Finanzausstattung seinerseits an das Land (den Landesgesetzgeber) halten und kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 37).
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Die Grenze für den höchstmöglichen Kreisumlagesatz, den der finanziell notleidende Kreis nach § 37 Abs. 1 FAG-HE festzusetzen hat, liegt nach dem Berufungsurteil dort, wo die Leistungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Gemeinden endet. Diese Auslegung der nur beschränkt revisionsgerichtlich zu überprüfenden landesrechtlichen Norm trägt dem Schutz der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG hinreichend Rechnung.
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bb) Nach den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils hätte der Kläger den Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2010 weit über die Grenze des den zahlungspflichtigen Gemeinden Zumutbaren hinaus bei ca. 70 % festsetzen müssen, um zu einem ausgeglichenen Haushalt zu kommen. Angesichts der Größenordnung seines Defizits musste er aufgrund des dargestellten Landesrechts den höchstmöglichen Kreisumlagesatz unabhängig davon ausschöpfen, ob auch auf der Ausgabenseite des Haushaltes noch Einsparungen möglich waren. Es begegnet daher aus Sicht des Bundesrechts keinen Bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger bei der Entscheidung über den konkreten Kreisumlagesatz abverlangt hat, seine Kräfte zur Sanierung des notleidenden Haushalts bis zur Grenze des ihm rechtlich Möglichen anzuspannen.
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Das Berufungsurteil stellt ausdrücklich fest, dass die Grenze des unter Berücksichtigung der Belange der zahlungspflichtigen Gemeinden Möglichen nach den Berechnungen des Beklagten bei insgesamt 58 % der Bemessungsgrundlagen einschließlich einer Kreisumlage von 35,5 % lag und dass dieser Hebesatz den Finanzbedarf des Klägers wie auch die Leistungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Städte und Gemeinden berücksichtigte. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen ist der Kläger nicht mit revisionsrechtlichen Verfahrensrügen vorgegangen. Er hat auch in der Sache nicht geltend gemacht, mit der vom Beklagten angewiesenen Höhe der Kreisumlage werde die Leistungsfähigkeit aller oder einzelner kreisangehöriger Gemeinden überschritten. Nach dem von den Tatsacheninstanzen ermittelten Ablauf des kommunalaufsichtlichen Verfahrens wie auch nach eigenem Vortrag hat der Kläger die finanzielle Belastbarkeit der betroffenen Gemeinden im Übrigen selbst nicht konkret ermittelt, sondern sich auf Angaben in einer Bürgermeisterversammlung gestützt, wonach die Gemeinden bei einer Anhebung des Umlagesatzes in finanzielle Schwierigkeiten gerieten.
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4. Lagen nach alldem die Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten vor, so war der Beklagte nicht auf das Aufsichtsmittel einer Beanstandung nach § 54 HKO i.V.m. § 138 HGO beschränkt, sondern durfte dem Kläger durch eine Anweisung nach § 54 HKO i.V.m. § 139 HGO eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes um 3 % vorgeben.
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Nach § 54 HKO i.V.m. § 138 HGO (Beanstandung) kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen des Kreises, die das Recht verletzen, aufheben, während sie den Kreis nach § 54 HKO i.V.m. § 139 HGO bei Vorliegen einer Pflicht- oder Aufgabenverletzung anweisen kann, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass eine reine Beanstandung des Beschlusses des Kreistages über den Kreisumlagesatz nicht geeignet gewesen wäre, um eine Verringerung des Defizits des Klägers zu gewährleisten. Dagegen lässt sich nichts erinnern.
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a) Die Kommunalaufsicht darf allerdings nicht im Wege einer "Einmischungsaufsicht" in Entscheidungsspielräume eindringen, die sich den kommunalen Aufgabenträgern eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341, 343>). Einnahmen- wie ausgabenseitig Maßnahmen zum Haushaltsausgleich zu ergreifen, ist Aufgabe der Entscheidungsgremien des kommunalen Aufgabenträgers. Innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums ist es der Kommunalaufsicht untersagt, der Kommune bestimmte Maßnahmen alternativlos vorzuschreiben. Auf der Ausgabenseite ist die Aufsichtsbehörde grundsätzlich darauf beschränkt, eine Reduzierung der Mittel für freiwillige Leistungen insgesamt anzumahnen, ohne konkrete Mittel oder einzelne Ansätze vorzuschreiben. Entsprechendes muss für die Einnahmenseite gelten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 24 f.).
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Erfüllt der kommunale Aufgabenträger seine Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde freilich nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 26). Besteht zudem in Anbetracht der haushaltswirtschaftlichen Beschlüsse des kommunalen Aufgabenträgers und des unmittelbar bevorstehenden zeitlichen Auslaufens einer realisierbaren Handlungsmöglichkeit, um der Rechtswidrigkeit des kommunalen Handelns abzuhelfen, keine Auswahl alternativ zu ergreifender verschiedener Maßnahmen mehr, darf die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht auch weitergehend in die Selbstverwaltung der Kommune eingreifen und ihr aufgeben, in welcher Weise sie einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen hat. Dabei hat sie die schonendste, am wenigsten in die Gestaltungsautonomie des kommunalen Aufgabenträgers eingreifende Maßnahme zu wählen.
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b) Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger zu einer Erhöhung des Kreisumlagesatzes angewiesen hat. Er hat damit eine effektive Aufsichtsmaßnahme gewählt, ohne durch Vorgaben zu konkreten Haushaltseinsparungen noch weitergehend in den kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum des Klägers einzugreifen. Hinzu kommt, dass eine Kreisumlageerhöhung nach § 37 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 FAG-HE nur noch bis zum 31. August des Haushaltsjahres 2010 zulässig war. Angesichts des drohenden Auslaufens des Zeitraumes für diese Haushaltsmaßnahme war die Aufsichtsbehörde unabhängig davon, ob eine Fortführung der vorläufigen Haushaltsführung nach § 52 HKO i.V.m. § 99 HGO rechtlich möglich und haushaltswirtschaftlich geeignet gewesen wäre, nicht gehalten, sich auf rein kassatorische aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu beschränken. Sie musste im Rahmen des nach Art. 28 Abs. 2 GG Zulässigen ein möglichst effektives Aufsichtsmittel wählen und mit Blick auf den herannahenden Zeitpunkt des § 37 Abs. 5 FAG-HE auch berücksichtigen, dass zur rechtswirksamen Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungsbeitrages noch Zeit für eine Ersatzvornahme bleiben musste. Dies schränkte den Spielraum des Beklagten, dem klagenden Kreis erneut Gelegenheit zu eigenem gestalterischen Handeln zu geben, zusätzlich ein. Der Beklagte musste nach den über mehrere Monate geführten erfolglosen Verhandlungen mit dem Kläger und dessen ausdrücklichen Bekundungen außerdem davon ausgehen, dass der Kreistag weder eine Erhöhung des Umlagesatzes noch Einsparmaßnahmen in gleich wirksamer Höhe erlassen würde.
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Der Beklagte war in diesem Stadium des Aufsichtsverfahrens auch nicht verpflichtet, in seiner Anweisung eine Möglichkeit der Anrechnung von Einsparmaßnahmen, welche der Kreistag etwa noch hätte fassen können, auf den Umfang der Kreisumlageerhöhung vorzusehen. Zwar hatte er noch in seiner aufschiebend bedingten Genehmigung der Haushaltssatzung eine solche Anrechnung in Aussicht gestellt und dadurch besondere Rücksicht auf den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Gestaltungsspielraum des Kreises genommen. Er war aber nicht verpflichtet, nach fruchtlosem Ablauf der in der Genehmigung gesetzten Frist beim Erlass seiner kommunalaufsichtlichen Anweisung dasselbe, dem Kreis entgegenkommende Aufsichtskonzept beizubehalten. Um einen spürbaren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung des Klägers zu erzielen, war die angewiesene Umlageerhöhung unabhängig von etwaigen zusätzlichen Sparmaßnahmen auf der Ausgabenseite erforderlich. Es war nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen deutlich, dass eine dreiprozentige Hebesatzerhöhung angesichts der Größenordnung des klägerischen Haushaltsdefizits für sich genommen bei weitem nicht zu einem Haushaltsausgleich führen, gleichwohl in jedem Falle einen greifbaren Beitrag zur Defizitminimierung darstellen würde. Eine Anrechnungsmöglichkeit für Einsparungen auf die Umlageerhöhung wäre zudem in der Kürze der bis Ende August 2010 verbleibenden Zeit kaum mehr praktikabel gewesen, weil sich die Aufsichtsbehörde vor einer Reduzierung der angewiesenen Umlageerhöhung hätte vergewissern müssen, dass angebotene Einsparmaßnahmen tatsächlich umsetzbar waren.
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Nimmt man den gesamten Verlauf des kommunalaufsichtlichen Einwirkens des Beklagten auf den Kläger für das Haushaltsjahr 2010 in den Blick, dann ist dem Kläger nicht alternativlos eine einzelne Konsolidierungsmaßnahme vorgegeben worden. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ihm Gelegenheit zu eigenen Gestaltungsentscheidungen gegeben, bevor sie ihre Verfügung auf eine effektive Maßnahme konzentriert hat, die nach dem 31. August nicht mehr hätte getroffen werden können. Damit hat sie sich im Interesse der langfristigen Sanierung der Kreisfinanzen im Rahmen einer zulässigen Kommunalaufsicht gehalten.
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5. a) Auch die in der angefochtenen Verfügung angewiesene Höhe des Hebesatzes für die Kreisumlage begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zwar kommt es für die Frage, ob eine dem Finanzbedarf des Kreises dienende Kreisumlageerhöhung hinreichend Rücksicht auf den Finanzbedarf der Gemeinden nimmt, auf die Verhältnisse der konkreten kreisangehörigen und umlagepflichtigen Gemeinden an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14). Dem wird ein landesweit angelegter rechnerischer Maßstab, wie ihn hier der Beklagte und das Berufungsgericht der hessischen Konsolidierungsleitlinie entnommen haben, nicht ohne Weiteres gerecht. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger jedoch keine Verfahrensrügen gegen die Feststellung in dem Berufungsurteil erhoben, dass eine Umlageverpflichtung in der angewiesenen Höhe die hier konkret zu betrachtenden kreisangehörigen Gemeinden nicht über Gebühr in Anspruch nahm. Revisionsgerichtlich ist daher davon auszugehen, dass der vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport für die Kommunalaufsicht vorgegebene Orientierungswert einer Umlagehöhe von insgesamt 58 % im Haushaltsjahr 2010 nicht in die von Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden eingriff.
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b) Der Beklagte hat nach dem revisionsrechtlich bindend festgestellten Sachverhalt auch nicht seine Ermittlungspflichten verletzt, die ihm bei der Wahrnehmung seiner kommunalaufsichtlichen Befugnisse oblagen, um eine gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden hinreichend rücksichtsvolle Erhöhung des Hebesatzes zu gewährleisten. Auch insoweit hat der Kläger keine Verfahrensrügen gegenüber den berufungsgerichtlichen Feststellungen erhoben, dass der Rückgriff auf den landesweiten Erfahrungswert - der wohl eher einen verwaltungsinternen Orientierungswert darstellte - den Verhältnissen im klägerischen Landkreis angemessen war und dieser Wert vom Kläger inzwischen akzeptiert werde.
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Legt der Kreis selbst den Kreisumlagesatz fest, so ist er verpflichtet, den eigenen Finanzbedarf und denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offen zu legen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14). Dafür wäre es nicht ausreichend, wenn sich der Kreis allein auf einen landesweiten Orientierungswert stützen würde. Der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten.
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Weist die Kommunalaufsicht den Kreis zu einer konkret bemessenen Umlageerhöhung an und hat der Kreis bislang keine hinreichenden eigenen Ermittlungen zum Finanzbedarf aller betroffenen kommunalen Träger durchgeführt, dann muss sie ihrerseits gewährleisten, dass der angewiesene Umlagesatz auf ausreichende Feststellungen gestützt werden kann. Sie darf den Kreis nicht zu einer rechtswidrigen Maßnahme anhalten, sondern hat allein auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen hinzuwirken. Kommt der Kreis der Anweisung nicht nach und muss diese im Wege der kommunalrechtlichen Ersatzvornahme umgesetzt werden, dann wirkt die getroffene Maßnahme für und gegen den Kreis, als wenn dieser sie selbst getroffen hätte (vgl. Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 1162 f.). Der Kreis sieht sich möglicherweise Rechtsmitteln der umlagebelasteten Gemeinden gegen die von der Kommunalaufsicht verfügte Erhöhung des Hebesatzes ausgesetzt. Die Aufsichtsbehörde muss daher sicherstellen, dass die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung anhand der für den Kreis geltenden rechtlichen Anforderungen standhält. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde die zur Festlegung des Umlagesatzes erforderlichen Ermittlungen angesichts ihrer eingeschränkteren praktischen Handlungsmöglichkeiten anders führt als der Kreis bei eigenem Handeln. Soweit die Kommunalaufsicht in einem ersten Schritt von einem landesweiten Richtwert für eine maximale Umlagehöhe ausgeht, so ist es Sache des Kreises, im Rahmen der gebotenen Anhörung vor einer rechtswirksamen Verfügung zur Festsetzung des Hebesatzes konkret darzutun, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden mit diesem Wert überschritten wäre. Dies hat der Kläger hier jedoch weder im kommunalaufsichtlichen Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor den Tatsachengerichten geltend gemacht.
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6. Die angegriffene Anweisungsverfügung greift schließlich nicht unverhältnismäßig in die Finanzhoheit des Klägers ein.
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Die Auswahl des aufsichtlichen Mittels ist nicht zu beanstanden. Sie war darauf gerichtet und geeignet, dem Kläger zur Sicherung seiner künftigen Gestaltungsfreiheit Mehreinnahmen zu verschaffen. Weniger intensiv in die Finanzhoheit des Klägers eingreifende und dabei gleich geeignete Maßnahmen standen nicht zur Verfügung.
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Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierzu hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Anweisungsverfügung werde durch eine etwaige unzureichende Finanzausstattung des Klägers nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat eine solche Minderausstattung seitens des beklagten Landes im Hinblick auf Art. 137 Abs. 5 HV und § 28 Abs. 2 FAG-HE zwar für möglich gehalten, hat hierzu aber - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob auch den Gemeindeverbänden entsprechend ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Garantie eines Mindestaufgabenbestandes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 <352>) wie den Gemeinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 <379>) ein Recht auf aufgabenadäquate finanzielle Ausstattung sowie auf eine abwägungsfeste finanzielle Mindestausstattung im "Kernbereich" ihrer Selbstverwaltungsgarantie zukommt (offen gelassen auch in: BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <386>; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 <361>). Denn der Kläger hat nicht alle Möglichkeiten genutzt, auf Grundlage bestehenden Landesrechts zusätzliche Finanzmittel beim Land zu erwirken (a). Zudem würde sich ein Anspruch auf (ergänzende) Finanzierung zur Gewährleistung der angemessenen Ausstattung des Kreises an den Landesgesetzgeber richten. Er würde jedoch nicht die Kommunalaufsicht als Exekutivbehörde in die Lage versetzen, von Maßnahmen abzusehen, deren es nach geltendem Gesetzesrecht zur Sicherung rechtmäßigenden Handelns der Kreise bedarf (b).
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a) Wie das Berufungsgericht angemerkt hat, könnten sich weitere Finanzierungspflichten des Landes gegenüber dem Kläger für das hier relevante Haushaltsjahr 2010 bereits aus der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 FAG-HE ergeben haben. Diese Vorschrift sieht bei außergewöhnlichen Belastungen oder Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gemeindefinanzreformgesetzes des Landes Hessen die Möglichkeit einer Gewährung von Zuweisungen nicht nur an Gemeinden, sondern ausdrücklich auch an Landkreise vor. Zwar sehen die entsprechenden "Richtlinien über die Gewährung von Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock" des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 17. Februar 2009 (StAnz. 2009, S. 581 ff.) in Ziffer I Abs. 3 ab dem Jahr 2003 im Hinblick auf die Regelung in § 37 Abs. 1 FAG-HE keine Gewährung von Zuweisungen an Landkreise mehr vor und verweisen die Kreise damit auf das ihnen zur Finanzierung ihrer Aufgabenwahrnehmung gesetzlich gewährte Instrument der Kreisumlage; die Möglichkeit des Belastungs- oder Härteausgleichs soll dann nur die Folgen einer Überspannung der Gemeindehaushalte infolge der Kreisumlageerhebung mildern. Ob diese Richtlinie mit der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 2 FAG-HE vereinbar ist, ist offen. Wie das Berufungsurteil feststellt, hat der Kläger Mittel aus dem Landesausgleichsstock nicht beantragt und damit auf eine rechtliche Klärung etwaiger gesetzlicher Ansprüche verzichtet. Bereits dies schließt eine Unverhältnismäßigkeit der kommunalaufsichtlichen Durchsetzung seiner Pflicht zur Annäherung an einen Haushaltsausgleich aus.
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Des Weiteren hätte der Kläger verfassungsgerichtlich gegen eine seiner Auffassung nach unzureichende Finanzausstattung durch das Land vorgehen können. Auch insoweit hat er es unterlassen, über seine bisherigen Finanzierungsmittel hinausgehende Finanzierungsansprüche gerichtlich klären zu lassen.
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b) Dass der Kreis sich wegen einer unzureichenden finanziellen Ausstattung an das Land (den Landesgesetzgeber) halten muss, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 37). Mit dem jeweiligen Landesfinanzausgleichsgesetz gestaltet der Landesgesetzgeber ein differenziert austariertes Gesamtsystem der wechselseitigen Finanzierungspflichten und Zuweisungsrechte der Aufgabenträger im Lande. Hierbei kommt ihm nach der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte ein nur beschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 - 9/12 - Städte- und Gemeinderat 2014, Nr. 7-8, 45 = juris Rn. 36; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - GR 2/97 - DÖV 1999, 687 <690>; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 - NVwZ 2012, 1034 <1035>; Thüringer VerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 - NVwZ-RR 2005, 665 <671>; Thüringer VerfGH, Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 - ThürVBl. 2010, 152 <153>; im Kontext des Länderfinanzausgleichs nach Art. 107 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u.a. - BVerfGE 72, 330 <391, 395 ff.>). Innerhalb seines Gestaltungsspielraums hat der Landesgesetzgeber auch eine fehlerfreie Ermittlungs- und Verteilungsmethodik zu wählen (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 a.a.O. Rn. 37; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. S. 1036 f.). Eine entsprechende gestalterische Kompetenz, um die Angemessenheit des Teilbereichs des Finanzausgleichs zwischen Land und Kreis zu ermitteln und zu bewerten, kommt der Kommunalaufsichtsbehörde demgegenüber nicht zu.
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Zu den maßgeblichen Finanzierungsquellen des Kreises gehört auch die in § 37 FAG-HE verankerte Kreisumlage selbst. Sie ist damit ihrerseits Verteilungsregel des Finanzausgleichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109, 40<41>; Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 <380 f.>; zur historischen Entwicklung vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 <366 f.>) und Teil des Systems, welches insgesamt eine hinreichende Finanzausstattung u.a. der Kreise sicherstellen soll. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die im Finanzausgleichsgesetz enthaltenen Vorgaben für die Umlageerhebungspflicht des Kreises gebunden und hat deren Einhaltung durch den Kreis zu gewährleisten. Auch insofern kommt ihr eine Befugnis zur Korrektur der dort getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen nicht zu; das Aufsichtsermessen ist zu einer solchen Korrektur nicht eröffnet.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Tatbestand
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Die Klägerin macht Ersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen entfallener Gewerbesteuer infolge fehlerhafter Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt geltend.
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Dem Gewerbesteuerausfall lag zu Grunde, dass die auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde ansässige H. KG durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 18. Dezember 1998 rückwirkend zum 1. Dezember 1998 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden war. Das zuständige Finanzamt Rastatt erhielt hiervon im Dezember 1998 Kenntnis.
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Am 1. September 2004 änderte das Finanzamt für die Jahre 1996 bis 1998 die bereits 1999 und 2001 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide und adressierte sie nicht an die H. GmbH, sondern an die H. KG. Auf Grundlage dieser Gewerbesteuermessbescheide erließ die Klägerin am 24. September 2004 einen die H. KG als Steuerpflichtigen ausweisenden Bescheid, mit welchem sie die Gewerbesteuer einschließlich Zinsen für die Erhebungszeiträume 1996, 1997 und 1998 auf insgesamt 352 837,98 € festsetzte.
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Auf Anregung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Rechtsstreit über den Einspruch der H. GmbH gegen die Gewerbesteuermessbescheide vom 1. September 2004 stellte das Finanzamt die Nichtigkeit dieser Bescheide wegen fehlerhafter Adressierung fest. Infolge der Nichtigerklärung der Gewerbesteuermessbescheide setzte die Klägerin mit einem an die H. GmbH adressierten Bescheid die Gewerbesteuer für die einschlägigen Erhebungszeiträume auf 0 € fest.
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Die Klägerin wandte sich gegenüber dem Finanzamt erfolglos gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide und verlangte die Erstattung der ausgefallenen Gewerbesteuer auf der Grundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs. Den Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ab; der Widerspruch dagegen wurde als unzulässig verworfen.
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Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das fehlerhafte Verhalten der Landesfinanzbehörde, das den Gewerbesteuerausfall verursacht habe, sei ein Eingriff in ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Finanzhoheit und in die gemäß Art. 106 Abs. 6 GG geschützte Ertragshoheit. Sie sei klagebefugt, denn ihr stehe ein Erstattungsanspruch in Gestalt des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs zu. § 40 Abs. 3 FGO schließe ihre Klagebefugnis nicht aus, weil er nur Primäransprüche betreffe.
- 7
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Mit Urteil vom 21. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Weder sei ein hoheitlicher Eingriff erfolgt noch seien subjektive Rechte der Klägerin verletzt worden.
- 8
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Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2010 (KStZ 2011, 33 = VBlBW 2010, 437) zurückgewiesen. Zwar sei ein Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch darin zu sehen, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme des Erlöschens der H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt habe, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen habe, die von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide aufzuheben. Die für nichtig erklärten Gewerbesteuermessbescheide seien wirksam, weil die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Nichtigkeit fehlerhaft adressierter Steuerbescheide nicht bei der formwechselnden Umwandlung von Gesellschaften gelte. Ein Folgenbeseitigungsanspruch liege aber nicht vor, weil kein subjektives Recht verletzt worden sei. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den jeweils anderen. Die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Finanzhoheit als Ausformung der gemeindlichen Selbstverwaltung gewährleiste die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, jedoch keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems. Auch die Ertragshoheit aus Art. 106 Abs. 6 GG sei nicht verletzt, weil diese die Gemeinden nur davor schütze, dass das Gewerbesteueraufkommen durch einfaches Gesetz entzogen werde. Den Gemeinden sei weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfassungsrechtlich garantiert. Auf einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestehe keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung.
- 9
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Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist darauf, dass § 40 Abs. 3 FGO nur Primäransprüche betreffe.
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Sie beantragt,
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1. den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 sowie unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 24. Januar und 23. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 zu verurteilen, der Klägerin den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352 837,98 € auszugleichen,
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und ist der Auffassung, § 40 Abs. 3 FGO schließe jede Klage der Gemeinde aus. Ein Folgenbeseitigungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bestünden nicht, weil die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine gegenseitige gesteigerte Sorgfalts- und Verhaltenspflicht begründe.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und verneint einen Folgenbeseitigungsanspruch ebenso wie einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte zu.
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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
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Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe steht bindend fest, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Die Klagebefugnis ist gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht offengelassen, ob § 40 Abs. 3 FGO die Klagebefugnis von Gemeinden auch dann ausschließt, wenn es - wie hier - um einen sekundärrechtlichen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Steuererträge wegen fehlerhaften Handelns einer Finanzbehörde geht. Denn diese Vorschrift ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Nach § 173 VwGO sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Ein Rückgriff auf Vorschriften der Finanzgerichtsordnung kommt demnach nicht in Betracht. Zudem enthält die Verwaltungsgerichtsordnung mit § 42 Abs. 2 VwGO eine eigenständige Regelung zur Klagebefugnis. Hinsichtlich der allgemeinen Leistungsklage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>). Danach kann sich die Klägerin auf eine Klagebefugnis berufen. Sie macht eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) und ihrer verfassungsrechtlich garantierten Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) geltend. Die Verletzung dieser Rechte ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen Ersatz für den Gewerbesteuerausfall verlangen kann, der ihr infolge eines dem Finanzamt im Gewerbesteuermessverfahren unterlaufenen Fehlers entstanden ist.
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a) Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet (Urteile vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <95> und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <104>). Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob es mit Blick darauf, dass Finanzämter und Gemeinden im Gewerbesteuermessverfahren nicht im Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger tätig werden, bereits an einem hoheitlichen Handeln fehlt. Ein Folgenbeseitigungsanspruch sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbescheide nicht in ihren Rechten verletzt seien. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der hier der Sache nach geltend gemachte "Folgenentschädigungsanspruch" als Surrogat für einen nicht (mehr) zu realisierenden Herstellungsanspruch in der vorliegenden Konstellation überhaupt in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 34.88 - BVerwGE 82, 24 <28> und vom 26. August 1993 a.a.O. S. 117).
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aa) Die Klägerin geht davon aus, dass ihr durch fehlerhaftes Handeln des Finanzamtes die Möglichkeit genommen wurde, auf der Grundlage entsprechender Steuermessbescheide die ihr zustehende Gewerbesteuer in Höhe von mehr als 350 000 € gegenüber der GmbH festzusetzen. Darin läge nur dann ein Eingriff in eine Rechtsposition der Klägerin, wenn die Gemeinden einen Anspruch auf Erlass richtiger Gewerbesteuermessbescheide hätten. Das ist nicht der Fall.
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Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG steht die Verwaltung der Realsteuern, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört, grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu; sie kann durch die Länder ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen werden. Aus dieser Kompetenzaufteilung folgt zugleich, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als ihnen durch Landesgesetz übertragen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285 <287>). Das Land Baden-Württemberg hat den Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer übertragen. Die Landesfinanzbehörden sind hingegen für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrages (§ 14 GewStG) zuständig. Bei dieser landesrechtlichen Aufteilung der Verwaltung der Gewerbesteuer kommt den Gemeinden kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide zu. Sie sind vielmehr gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den vorausgehenden Steuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Darüber hinaus schließt § 40 Abs. 3 FGO ein Klagerecht der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzämter grundsätzlich aus (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. S. 286 f.). Die Gemeinden können folglich Einnahmen aus der Gewerbesteuer nur nach Maßgabe der vom Finanzamt erlassenen Steuermessbescheide erzielen. Es fehlt daher an einem auf ein ordnungsgemäßes Steuermessbetragsverfahren gerichteten Herstellungsanspruch der Gemeinden, als dessen Surrogat etwa nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein gegen das Land gerichteter "Folgenentschädigungsanspruch" auf Ersatz ausgefallener Steuererträge zum Tragen kommen könnte. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann der Folgenbeseitigungsanspruch auch keine vom Herstellungsanspruch losgelöste Haftung für Schäden begründen, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 47 f.).
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bb) Etwas anderes könnte gelten, wenn eine unwirksame oder zu niedrige Festsetzung der Steuermessbeträge und der damit verbundene Steuerausfall zur Folge hat, dass die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG garantierte Finanzhoheit der betroffenen Gemeinde verletzt wird. Ob in solchen Fällen ein Anspruch der Gemeinde auf Festsetzung bestimmter Steuermessbescheide oder auf Ausgleich des Steuerausfalls verfassungsrechtlich geboten ist, kann hier indes dahinstehen. Denn die Klägerin wurde durch den vorliegend eingetretenen Ausfall von Gewerbesteuer nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt.
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Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Der Schutzbereich dieser Gewährleistung umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen; eine Gemeinde kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden. Zu den Grundlagen der verfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört jedoch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Diese setzt voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon kann sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 - BVerwGE 106, 280 <287> und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 <258>). Vorliegend verweist die Klägerin nur darauf, dass der Gewerbesteuerausfall einen wesentlichen Teil ihres gesamten Gewerbesteueraufkommens darstellt. Sie macht jedoch nicht geltend, dass sie deshalb nachhaltig an einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert ist.
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Der oben genannte Maßstab für eine Verletzung der gemeindlichen Finanzhoheit gilt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur gegenüber normativen Regelungen, sondern auch bei Einzelmaßnahmen der Verwaltung. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG kommt es entscheidend darauf an, ob die "Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung" einer Gemeinde (aufgabenadäquate Finanzausstattung) noch gewahrt sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Intensität und Nachhaltigkeit der finanziellen Belastungen der Gemeinde ab und nicht davon, ob diese Belastungen auf normativen Vorgaben oder auf Einzelakten der Verwaltung beruhen. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde infolge eines Einzelakts der Verwaltung (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 12 f.) folgt nichts Gegenteiliges. Davon abgesehen, dass es sich bei der Planungs- und der Finanzhoheit der Gemeinden um verschiedene Ausprägungen der gemeindlichen Selbstverwaltung mit unterschiedlichen Schutzbereichen handelt, geht es in der angeführten Entscheidung um die Verletzung einer Regelung, die der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit dient (§ 36 Abs. 1 BauGB). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass eine spezifisch auf den Schutz der gemeindlichen Finanzhoheit ausgerichtete Norm verletzt sein könnte.
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cc) Die Klägerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Gewerbesteuerausfalls auch nicht auf die den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 GG garantierte Ertragshoheit berufen. Danach steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu (Satz 1) und ist ihnen das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass damit den Gemeinden weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185, 2189/04 - BVerfGE 125, 141 <167>). Art. 106 Abs. 6 GG schützt daher nicht etwaige Steueransprüche der Gemeinden, sondern garantiert ihnen lediglich die Zuweisung des tatsächlich angefallenen Ertrages. Demzufolge kann aus Art. 106 Abs. 6 GG auch kein Recht der Gemeinden auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide (BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O.) oder - wie hier geltend gemacht - auf Ausgleich des durch Fehler im Steuermessbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls hergeleitet werden.
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b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit Bundesrecht einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verneint.
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Zwar kommt grundsätzlich die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse in Betracht, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007,457 m.w.N.). Das ist bisher anerkannt worden etwa für die öffentlich-rechtliche Verwahrung (BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 87/50 - BGHZ 1, 369), für die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 A 1.83 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 19) oder für das Verhältnis zwischen den Trägern der Baulast sich kreuzender Straßen und Eisenbahnen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 a.a.O. S. 458). Eine solche vertragsähnliche Sonderverbindung besteht zwischen einer ertragsteuerberechtigten Gemeinde und den staatlichen Finanzbehörden nicht. Das Verhältnis zwischen beiden wird nicht durch Abreden, sondern ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt (vgl. dazu schon Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 A 10.59 - BVerwGE 12, 253 <254>). Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben jeweils eigenständig zu erfüllen, wobei die Gemeinden an die Vorgaben der Finanzämter im Gewerbesteuermessbescheid gebunden sind. Die Finanzämter haben gegenüber den Gemeinden wie gegenüber allen anderen Steuerberechtigten in gleicher Weise die Verpflichtung, Recht und Gesetz zu beachten (vgl. § 85 AO) und deshalb die in ihre Zuständigkeit fallende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen. Im Rahmen dieser Bindung an Recht und Gesetz haben die Landesfinanzbehörden auch die finanziellen Interessen der Gemeinden zu wahren, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat. Es gibt jedoch kein über die Gesetzesbindung hinausreichendes Geflecht wechselseitiger Pflichten, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Landesfinanzbehörden und Gemeinden bei der Verwaltung der Gewerbesteuer begründen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 - 6 K 2136/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.
(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.973,43
Gründe
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der
Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbesteuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und Gewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird von der Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl
staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zusammenhängen , während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist.
4. Danach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten die Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Beklagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interessen , die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Parteien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012 15 K 91/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Es wird darum gestritten, ob die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist geändert worden ist.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der C-AG, auf die sie zum 1. Januar 2003 verschmolzen wurde. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der C-AG für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 stellte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung ... fest, dass der Bericht der Vorprüfung nicht ausgewertet worden und daher eine Minderung der gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 von 41.425.791 DM auf 34.972.545 DM (mithin zum 31. Dezember 1999 um 3.299.492 €) unterblieben war. Daraufhin holte das damals zuständige Finanzamt die Auswertung mit auf §§ 164 Abs. 2, 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheiden vom 18. März 2008 nach.
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Auf die Einsprüche der Klägerin hin führte der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aus, dass die Änderung der Feststellung zwar nicht nach § 164 Abs. 2 AO, indes im Anschluss an die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1999 möglich gewesen sei, und zwar innerhalb der noch laufenden Feststellungsfrist nach § 35b Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) i.V.m. § 181 Abs. 5 AO. Die Änderungsmöglichkeit sei auch nicht nach § 35b Abs. 2 Satz 4 GewStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) --GewStG 2002 n.F.-- entfallen. Nach dieser Vorschrift ende die Feststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen sei, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen sei; § 181 Abs. 5 AO sei nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Verlustfeststellung pflichtwidrig unterlassen habe. Der Gesetzgeber habe hier nicht nur die erstmalige Feststellung des Verlustvortrags gemeint, sondern auch dessen Änderung. Dies ergebe sich schon aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang; Satz 2 der Vorschrift regele nicht nur, wann Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen seien, sondern ebenso, wann sie aufzuheben oder zu ändern seien. Mit § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F. solle, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, nur die Verwaltung vor späten Feststellungsanträgen geschützt werden, nicht aber der Steuerpflichtige vor sachgerechten Änderungen.
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Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1995 und begehrte darüber hinaus die Feststellung, dass die Einspruchsentscheidung betreffend die Bescheide auf den 31. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1999 bisher nicht wirksam bekannt gegeben sei. Auf den Einwand des FA, dass die Einspruchsentscheidung nach ihrem Tenor nur den Bescheid auf den 31. Dezember 1995 betreffe, hat die Klägerin erklärt, damit sei ihr Feststellungsinteresse hinsichtlich der späteren Jahre nun entfallen. Der Antrag sei indes zunächst zulässig gewesen, weil die Gründe der Einspruchsentscheidung den gesamten streitigen Zeitraum umfasst hätten und das FA auch zuvor alle Zeiträume zusammengefasst habe.
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Im Klageverfahren machte die Klägerin weiterhin geltend, die Feststellung auf den 31. Dezember 1995 sei außerhalb der Feststellungsfrist geändert worden. § 35b Abs. 2 Satz 4 GewStG 2002 n.F. schließe die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO aus, sofern nicht die Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes pflichtwidrig unterlassen habe. Das sei hier nicht der Fall, weil im Zeitpunkt der streitigen Änderung eine (frühere anderweitige) Feststellung nicht "unterlassen" worden sei, sondern bereits vorgelegen habe. Eine (spätere) Änderung oder Aufhebung von Bescheiden werde im Gegensatz zur erstmaligen Feststellung von der Regelung nicht umfasst.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der Klage hinsichtlich der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995 --unter Abweisung im Übrigen-- statt (Urteil vom 19. Dezember 2012 15 K 91/12 F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 313); dabei legte es die Kosten unter Hinweis auf § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA vollen Umfangs auf.
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Das FA rügt mit der "wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995" erhobenen Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Mit der Revisionsbegründung beantragt das FA darüber hinaus hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Kosten betreffend die Feststellungen auf den 31. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1999 der Klägerin aufzuerlegen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass der Änderung der angefochtenen Feststellung zum 31. Dezember 1995 der Eintritt der Feststellungsverjährung entgegen stand. Der Hilfsantrag des FA ist unzulässig.
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1. Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 n.F. sind Verlustfeststellungsbescheide (als Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.S. des § 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F.) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dabei endet gemäß § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F. die Feststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist. Nach Halbsatz 2 der Regelung ist § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
- 11
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2. Nach Maßgabe des § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Das Gesetz bringt damit die "dienende Funktion" des Feststellungsverfahrens zum Ausdruck (BTDrucks VI/1982, S. 157), so dass die (verfahrensrechtliche) Selbständigkeit des Feststellungsverfahrens hinter der materiellen Richtigkeit von Steuerfestsetzungen, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, zurücktritt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681). Das gilt entsprechend, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist. Denn gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung und damit auch § 181 Abs. 5 AO sinngemäß. Die Voraussetzungen liegen bei einem Verlustfeststellungsbescheid vor: Entweder werden die Verluste im unmittelbar darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen und haben somit einen Einfluss auf die Steuerfestsetzung, oder sie wirken sich auf die nachfolgende Verlustfeststellung aus (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 I R 15/08, BFH/NV 2009, 1585, unter Anschluss an die BFH-Urteile in BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 1. März 2006 XI R 33/04, BFHE 212, 497, BStBl II 2007, 919 - zur Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 2002 --EStG 2002--). Diese Rechtsprechung führte letztlich dazu, dass bei der Verlustfeststellung die Feststellungsfrist faktisch nicht endete, damit grundsätzlich keine Feststellungsverjährung eintrat (BTDrucks 16/2712, S. 44).
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Diesen Befund nahm der Gesetzgeber zum Anlass, mit dem Jahressteuergesetz 2007 die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO sowohl im Bereich der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes als auch im Bereich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durch das Einfügen eines Satzes 4 in § 35b Abs. 2 GewStG 2002 bzw. eines Satzes 6 in § 10d Abs. 4 EStG 2002 grundsätzlich auszuschließen. § 181 Abs. 5 AO greift nur noch ein, wenn die Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes bzw. des Verlustvortrags "pflichtwidrig unterlassen" hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, darf der vortragsfähige Gewerbeverlust bzw. der Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden. Damit wurde nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung das mit der Einführung der Verlustfeststellung verfolgte Ziel einer zeitnahen Entscheidung über die Höhe des Verlustabzugs gesichert (BTDrucks 16/2712, S. 44, zu § 10d EStG; auf diese Ausführungen wird dort S. 74 [betreffend § 35b GewStG] verwiesen). § 181 Abs. 5 AO bleibe (so ebenfalls die Begründung des Gesetzentwurfs) weiter anwendbar, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt gewesen seien.
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3. Die vierjährige Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1995, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1995 festzustellen ist, endete nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 abgeschlossenen Außenprüfung mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Zugleich endete die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Da die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO im Streitfall durch § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F. untersagt und demzufolge eine Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist ausgeschlossen ist, ist der geänderte Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1995 vom 18. März 2008 rechtswidrig (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO).
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a) Die Neuregelung ist im Streitfall anwendbar, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Ergänzung des § 35b Abs. 2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2007 (am 19. Dezember 2006, s. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) die Frist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (hier: Ablauf der Feststellungsfrist zum 31. Dezember 2007) noch nicht abgelaufen war (s. § 36 Abs. 10 GewStG 2002 n.F.; s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1585).
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b) Die nach Maßgabe des § 85 AO als pflichtwidrig anzusehende Nichtauswertung der Prüfungsfeststellungen durch die Behörde hat die Möglichkeit einer Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F. i.V.m. § 181 Abs. 5 AO) nicht eröffnet. Denn dadurch, dass die Behörde es verabsäumt hat, eine bereits vorliegende (aber materiell unzutreffende) Verlustfeststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum (hier: bis zum 31. Dezember 2007) --und damit dem Ablauf der Feststellungsfrist-- zu ändern, hat es nicht "die Feststellung ... pflichtwidrig unterlassen".
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aa) Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. Wenn es darum geht, dass die zuständige Finanzbehörde "die Feststellung" pflichtwidrig "unterlassen" haben muss, um durch Anwendung des § 181 Abs. 5 AO eine Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist zu ermöglichen, ist nur die erstmalige Feststellung angesprochen. Die tatbestandliche Differenzierung von Erlass, Aufhebung und Änderung in den Sätzen 2 und 3 des § 35b Abs. 2 GewStG 2002 n.F. wird in Satz 4 nicht wiederholt. Der behördliche Pflichtenverstoß, der die Rechtsfolge (Ausschluss des § 181 Abs. 5 AO) wiederum aufhebt, liegt darin, die Zukunftswirkung einer Verlustfeststellung (unabhängig von der Frage der materiell zutreffend ermittelten Höhe) verhindert zu haben, indem bis zum Ablauf der Feststellungsfrist (wobei jene infolge einer gesetzlichen Ablaufhemmung nicht vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist endet, s. § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F.) eine solche Feststellung unterblieben ist.
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bb) Diese Auslegung wird durch die Motive, die der Gesetzesergänzung ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zugrunde liegen, bestätigt: Nach BTDrucks 16/2712 ist der zur Gesetzesergänzung führende Befund einer zeitlich unbegrenzten Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids (wenn z.B. nach dem Ablauf der Festsetzungsverjährung der Steuer "erstmals die Feststellung eines verbleibenden Verlustes geltend gemacht" wird) mit dem bei der Einführung der Verlustfeststellung verfolgten Ziel einer zeitnahen Entscheidung über die Höhe des Verlustabzugs nicht vereinbar (dort S. 44). Infolgedessen werde § 181 Abs. 5 AO ausdrücklich ausgeschlossen; die Regelung bleibe anwendbar, "wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren". Damit wird ausreichend deutlich, dass die auf § 181 Abs. 5 AO gestützte (den Steuerpflichtigen günstige) Rechtsposition einer nachträglichen erstmaligen Geltendmachung von Verlusten in offener Feststellungsfrist beseitigt und dass diese Folge nur bei einem Pflichtenverstoß der Behörde wiederum aufgehalten werden sollte. Und ein solcher Pflichtenverstoß liegt nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. November 2007 (BStBl I 2007, 825, zu I.) vor, wenn das Finanzamt "über einen innerhalb der Feststellungsfrist im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG erklärten Verlust innerhalb dieser Frist keinen Feststellungsbescheid erlässt" (die durch neuere Rechtsprechung veranlasste spätere Aufhebung dieses Schreibens durch BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2009, BStBl I 2009, 1189, berührt diese Deutung nicht). Mit der Neuregelung wird damit eine zeitnahe Entscheidung über die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs bezweckt, so dass Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur innerhalb der für die Steuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807; vom 8. April 2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206; s.a. Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG/GewStG, § 35b GewStG Rz 45). Zugleich wird verhindert, dass den Steuerpflichtigen die Folgen einer pflichtwidrigen Unterlassung (fehlende Verlustfeststellung trotz Kenntnis des Verlustes aus der Steuererklärung oder in vergleichbaren Fallsituationen) treffen (s.a. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 10d Rz 24 a.E.; Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 232; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz D 124; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 35b Rz 40). Bezugspunkt für die Pflichtverletzung ist das (dem Steuerpflichtigen nachteilige) Unterlassen einer Verlustfeststellung (Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 131; Blümich/ Hofmeister, § 35b GewStG Rz 12); (nur) solche Feststellungen können unbefristet "nachgeholt" werden (Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 10d Rz 49; s.a. Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 35b Rz 20).
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cc) Ein genereller Dispens für die Behörde von dem Erfordernis, das Feststellungsverfahren innerhalb der Feststellungsfrist abzuschließen, ist nicht ersichtlich; er wäre auch gerade mit Blick auf das Tatbestandserfordernis des pflichtwidrigen Unterlassens einer gebotenen Handlung und den Zweck einer Verjährungsregelung sachungerecht. Indem § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F. die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO für den Regelfall ausschließt bzw. nur für einen Sonderfall der bisher unterbliebenen (erstmaligen) Feststellung zulässt, ist eine Änderung einer bereits vorliegenden (aber materiell unrichtigen) Verlustfeststellung unabhängig von der Änderungsrichtung nur innerhalb der Feststellungsfrist (s. insoweit § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n.F.) zulässig.
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4. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Zwar kann die Kostengrundentscheidung als unselbständiger Bestandteil des angefochtenen Urteils auch Gegenstand einer (amtswegigen) Prüfung durch das Rechtsmittelgericht sein (z.B. Senatsurteil vom 13. September 1989 I R 76/84, juris; BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544). Dies setzt allerdings voraus, dass gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 145 FGO). Dabei richtet sich bei einem einheitlichen Urteil der Vorinstanz (z.B. zu mehreren Streitzeiträumen) der Umfang der Anfechtung nach dem Begehren des Rechtsmittelführers, das auf Teilbereiche eingeschränkt sein kann. Dann kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz nur insoweit geändert werden, als der Rechtsmittelführer auch eine Änderung der Vorentscheidung in der Hauptsache begehrt (BFH-Urteil vom 22. Juni 1967 IV 196/63, BFHE 89, 326, BStBl III 1967, 640; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 145 FGO Rz 2; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 145 Rz 27; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 145 Rz 15). Damit kann im Streitfall die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO im angefochtenen Urteil (bezogen auf die Feststellungen zum 31. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1999) nicht überprüft werden, da diese Feststellungen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Denn das FA hat das Rechtsmittel ausweislich der Revisionsschrift auf die Feststellung zum 31. Dezember 1995 beschränkt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.
(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung.
(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.
(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.