Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

Anwälte | § 14 GewStG
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 14 GewStG
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 14 GewStG.
3 Artikel zitieren § 14 GewStG.
Personengesellschaften: Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter
04.04.2017
Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind.
Gewerbesteuer wird für viele Unternehmen zur Hauptlast
31.08.2012
Kommunen haben in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht.
Steuerrecht: Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft
06.04.2009
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 14 GewStG
§ 14 GewStG zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 14 GewStG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 35
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungs
§ 14 GewStG wird zitiert von 7 anderen §§ im Gewerbesteuergesetz.
Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 9 Kürzungen
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den let
Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 7 Gewerbeertrag
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veran
Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 19 Vorauszahlungen
(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten,
Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 29 Zerlegungsmaßstab
(1) Zerlegungsmaßstab ist 1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betr

56 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 GewStG.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 4 CS 16.1324
bei uns veröffentlicht am 12.12.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Aktie
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 ZB 16.1971
bei uns veröffentlicht am 16.07.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 482.661,87 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen
Finanzgericht München Urteil, 17. Apr. 2018 - 12 K 273/18
bei uns veröffentlicht am 17.04.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin firmiert - wie bereits im Streitjahr - unter A W. GbR (mit einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellsch
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 10 S 15.5732
bei uns veröffentlicht am 27.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs