Abgabenordnung - AO 1977 | § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Anwälte
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Anzeigen >Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Referenzen - Gesetze
§ 356 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 356 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 196 Prüfungsanordnung
§ 356 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Referenzen - Urteile
59 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 356 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 24/13
Anzeigen >Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2019 - L 9 EG 40/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2000 - IX ZR 183/98
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 22/13
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.