(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.

(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 38


(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Be

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Finanzgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2016 - 13 K 1398/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2015 - III S 12/15

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Tenor Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht Bremen bestimmt. Dieser Beschluss ist una

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Apr. 2014 - III S 4/14

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Tatbestand 1 I. Mit einer beim Finanzgericht (FG) München am 30. Dezember 2010 eingereichten Klage macht der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GbR (GbR) bes

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2011 - 8 AV 1/11

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin, deren Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsa

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(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der...