Handelsgesetzbuch - HGB | § 171
Handelsgesetzbuch - HGB | § 171
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
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Rechtsanwalt
Arthur R. Kreutzer
Areas of lawBank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Internationales Recht: Österreichisches Recht, Urheber- und Medienrecht, showMore
Languages
EN, RO, Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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03/04/2018 13:07
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
07/02/2018 10:05
Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
16/10/2017 11:20
Zur Wirkung der Befriedigung eines beliebigen Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
24/03/2016 12:59
Die Bestimmung, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden, genügt den Anforderungen an eine Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom
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(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder n
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published on 21/10/2022 15:48
Der Erbe eines Kommanditisten haftet, wenn der Erbfall erst nach Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, für Einlageverpflichtungen des Erblassers nur nach erbrechtlichen Grundsätzen und deshalb mit der Möglichkeit der Beschr&
published on 28/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/19 Verkündet am: 28. Januar 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 16/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 118/11 Verkündet am: 16. April 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 23/07/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 2/08 Verkündet am: 23. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu
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