Verwaltungsgericht Halle Urteil, 6. Dez. 2024 - 4 A 113/23 HAL

originally published: 16.02.2025 13:23, updated: 16.02.2025 14:22
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 6. Dez. 2024 - 4 A 113/23 HAL
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VG Halle: Rückforderung von Corona-Soforthilfe wegen fehlendem Nachweis rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Halle hat bestätigt, dass der Widerruf einer Corona-Soforthilfe rechtmäßig war, da der Empfänger keinen ausreichenden Nachweis über den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass erbracht hatte. Maßgeblich für die Beurteilung war der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand im Förderzeitraum, wobei Personalkosten nicht berücksichtigt werden. Betriebswirtschaftliche Auswertungen dürfen zur Überprüfung angefordert werden, da sie als verlässlicher Nachweis gelten. Das Urteil verdeutlicht, dass Empfänger von Soforthilfen ihre Mittelverwendung sorgfältig dokumentieren und fristgerecht nachweisen müssen, um Rückforderungen zu vermeiden.

Principles

Amtliche Leitsätze

1. Die Corona-Soforthilfe wurde zweckgebunden zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung eines akuten Liquiditätsengpasses gewährt. Bei der Bestimmung des mit der Geldleistung zu erfüllenden Zwecks sind grundsätzlich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck und die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände maßgeblich. Zu dessen näherer Bestimmung können auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, herangezogen werden.

2. Die Betrachtung des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand der tatsächlich im dreimonatigen Förderzeitraum erzielten Einnahmen und dem Liquiditätsbedarf, der sich aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand richtet.

3. Es ist zulässig, betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Nachweis des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses anzufordern, weil diese in der Regel auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und allgemein eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung eines subventionsrechtlichen Bewilligungsbescheides ist unter Berücksichtigung des materiellen Rechts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm zuvor gewährten Corona-Soforthilfe.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gestellt hat, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten Investoren, Unternehmer und Privatpersonen in der Bundesrepublik Deutschland zu vereinen, zu fördern und persönliche Kontakte mit und zwischen seinen Mitgliedern herzustellen. Er beantragte bei der Beklagten am 30. März 2020 die Gewährung einer Corona Soforthilfe nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für KMU mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschl. Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige freier Berufe zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise (Corona-Soforthilfe, RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 29. März 2020, im Folgenden: Richtlinie) in Höhe von 9.000,00 €. In Antragsformular gab er unter Ziff. 2.4.1 als Finanzbedarf (Fortlaufender erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand für den Zeitraum von 3 Monaten) 9.000,00 € sowie unter Anzahl der Beschäftigten eine Vollzeitäquivalente an. Als Grund für eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass führte er unter Ziff. 2.2 aus, durch die Corona-Krise entgingen nahezu die gesamten Einnahmen, da keinerlei Veranstaltungen durchgeführt werden könnten. Es entfielen alle Beteiligungen in Objekte und Unternehmen. Es hätten keinerlei Termine dieser Art stattfinden können. Die laufenden Bürokosten  fielen  dennoch  an.  Er  bestätigte  in  Ziff.  5.c.  des  Antrags,  die Billigkeitsleistungen nur zum Ausgleich von Härten zu verwenden, die ihre Ursache in den Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge der Corona-Krise hätten. Sie werde zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eingesetzt, die auf einem Liquiditätsengpass beruhe, der unmittelbar auf die Corona-Krise seit dem 11. März 2020 zurückzuführen, für ihn nicht vorhersehbar gewesen und auch nicht von ihm zu vertreten sei. Er versicherte weiter unter Ziff. 5.j., durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in dem auf das Datum dieses Antrags folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand seines Unternehmens (bspw. gewerbliche und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Mieten, Pachten, Leasingraten, Energie- und Instandhaltungskosten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherung) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Er versicherte, seine wirtschaftliche Tätigkeit sei aus den in Ziff. 2.2 dieses Antrags genannten Gründen wesentlich beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 18. April 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach der Richtlinie auf der Grundlage der Angaben im Antrag eine Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung als Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € im Zeitraum 30. März 2020 bis 30. Juni 2020. Im Bewilligungsbescheid wurde unter Nr. 2. Zweck der Billigkeitsleistung formuliert: „Die Billigkeitsleistung ist zweckgebunden und darf daher nur zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. der wirtschaftlichen Existenz Ihres Unternehmens eingesetzt werden. (…) Insofern ist die Billigkeitsleistung für die Aufrechterhaltung Ihrer solo- selbständigen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit bzw. für die Weiterführung Ihres Unternehmens durch Sicherung Ihrer notwendigen Liquidität bzw. der Liquidität Ihres Unternehmens bestimmt. Sie dient dem Ausgleich von Härten, die ihre unmittelbare Ursache in den Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge der Corona-Krise haben, für Sie nicht vorsehbar waren und von Ihnen auch nicht zu vertreten sind. Die Billigkeitsleistung ist für die Überbrückung eines akuten Liquiditätsengpasses aufgrund kurzfristiger Verbindlichkeiten aus fortlaufendem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (u. a. gewerbliche und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen) bestimmt. (…).“ Die Beklagte bestimmte in Ziff. 10. des Bescheides den Nachweis der Verwendung. Innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung auf das im Antrag angegebene Konto, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2020, sei die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung gegenüber der Beklagten nachzuweisen. Der Nachweis sei gemäß einem Formular zu führen, das gesondert zur Verfügung gestellt werde. Die Beklagte behielt sich vor, zur Prüfung des Nachweises im Einzelfall Belege über die Ausgaben (z. B. Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise) anzufordern, insbesondere bei Vermutung zweckfremder Nutzung.

Die Soforthilfe wurde am 22. April 2020 auf das im Antrag angegebene Konto des Klägers ausgezahlt.

Die Beklagte forderte den Kläger mit E-Mail vom 7. August 2020 auf, die im Antrag angegebenen Kosten des Finanzbedarfs mittels anhängender Kalkulationstabelle zu unterlegen. Diese übermittelte der Kläger am 23. September 2020. Für die drei Fördermonate gab er laufende betriebliche Kosten in Höhe von 10.228,91 € an. Die Beklagte forderte den Kläger sodann am gleichen Tag auf, Nachweise zu den angegebenen Positionen vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. April 2022 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, den angezeigten Finanzbedarf durch Vorlage entsprechender Belege über die Ausgaben (z. B. Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise) zu plausibilisieren und zudem die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung durch Vorlage der Gewerbeanmeldung, des Jahresabschlusses 2019 bzw. einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) per Dezember 2019 oder einer Einnahmen-Überschussrechnung 2019 und der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen in Monatsscheiben für Januar bis Juli 2020 nachzuweisen. Dieses Schreiben wurde wegen seines Postrücklaufs erneut an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse des Klägers versandt. Da hierauf keine Rückmeldung erfolgte, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11. November 2022 an, es sei beabsichtigt aufgrund des fehlenden Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Billigkeitsleistungen, die gewährte Leistung zu widerrufen und zurückzufordern. Der Kläger erhielt fristgebunden bis zum 25. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage der angeforderten Unterlagen.

Mit Bescheid vom 1. März 2023, an den Kläger zugestellt am 4. März 2023, widerrief die Beklagte den Bescheid vom 18. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig (Nr. 1) und forderte den Betrag in Höhe von 9.000,00 € unter Verzinsung zur Erstattung an (Nr. 2 und 3). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 4). Zu Begründung führte sie aus, eine Voraussetzung für die Gewährung und das Belassen der Soforthilfe sei das Bestehen eines Liquiditätsengpasses, der unmittelbar auf die Corona- Krise zurückzuführen sei. Dieser Zweck sei nicht erfüllt, weil kein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung erfolgt sei. Damit sei auch die Auflage aus dem Bewilligungsbescheid nicht erfüllt worden. Die Entscheidung über den Widerruf stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum erheblich ein. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die Aufhebung des Bescheides über Billigkeitsleistungen, wenn der Zweck nicht erreicht werde. Gleichartige Fälle seien ebenso entschieden worden. Es bestünde eine entsprechende Verwaltungspraxis.

Die Beklagte setzte mit weiterem Bescheid vom 1. März 2023, zugestellt am 4. März 2023, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 141,90 € fest. In der Begründung gab sie an, in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens innerhalb des Gebührenrahmens zwischen 14,50 € und 3.472,00 € für die Bemessung der Gebühr den Wert des Gegenstands der Amtshandlung den widerrufenen und zurückgeforderten Betrag zugrunde zu legen und in Höhe von 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Es ergebe sich daraus eine Gebühr von nicht mehr als 90 Prozent des zulässigen Höchstbetrags und könne im Ergebnis in Höhe von 135,00 € festgesetzt werden. Des Weiteren werde die Erstattung von Auslagen für Postgebühren für Zustellungen in Höhe von 6,90 € geltend gemacht.

Am 4. April 2023 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 1. März 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben.

Er trägt vor, er habe die Nachweise nicht erbracht, weil es ihm einhergehend mit der wirtschaftlichen Lage der Corona-Zeit und dem Unvermögen, Geld für den Steuerberater aufzubringen, um Abschlüsse zu erstellen, seit dem 10. Januar 2023 unmöglich sei. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen seien im Rahmen einer angeordneten Hausdurchsuchung des Amtsgerichts Chemnitz beschlagnahmt worden. Die geltend gemachten Kosten hätten mangels Einnahmen nicht erwirtschaftet werden können. Der Förderzeitraum habe mit einem Fehlbetrag abgeschlossen, die Soforthilfe sei vollständig für die betrieblichen Aufwendungen verbraucht worden.

Der Kläger hat BWA der Monate April 2020 bis Juni 2020 vorgelegt. Diese weisen als Umsatzerlöse nur die Zahlung der Corona-Soforthilfe sowie Gesamtkosten in diesem Zeitraum in Höhe von 10.834,89 € aus.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 1. März 2023 und den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden.

Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Halle zum Verfahren 951 Js 16038/23 beigezogen und die darin enthaltene Übersicht der Einzahlungen über 1.000,00

€ auf dem Geschäftskonto des Klägers bei der Volksbank im Jahr 2020 (Bl. 165) zum Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 1. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Billigkeitsleistung widerrufen und den bereits ausgezahlten Betrag zurückgefordert hat.

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) bzw. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Widerrufsentscheidung der Beklagten ist formell rechtmäßig. Sie hat den Kläger insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.

Die Beklagte hat die Corona-Soforthilfe an den Kläger als eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung gewährt. Diese Billigkeitsleistung hat der Kläger nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet und zugleich gegen die im Bescheid verfügte Auflage der fristgebundenen Vorlage eines Verwendungsnachweises verstoßen.

Bei der Bestimmung des mit der Geldleistung zu erfüllenden Zwecks sind grundsätzlich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck und die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände maßgeblich. Zu dessen näherer Bestimmung können auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 – 8 C 11.21; VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2024 – 26 K 289/23; VG Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1634; VG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2023 – 16 K 1956/22; VG Bremen, Urteil vom 23. März 2023 – 5 K 1300/21; VG Schwerin, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 A 404/23 SN; jeweils in juris).

Der Bewilligungsbescheid vom 18. April 2020, auf dessen Grundlage die Billigkeitsleistung ausgezahlt worden ist, enthält unter Ziff. 2 eine konkrete, unmissverständliche Zweckbindung für die Verwendung der Soforthilfe. Sie darf danach nur zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz verwendet werden und dient der Sicherung der notwendigen Liquidität. Die Billigkeitsleistung ist für die Überbrückung eines akuten Liquiditätsengpasses aufgrund kurzfristiger Verbindlichkeiten aus fortlaufendem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand bestimmt. Es sollen Härten ausgeglichen werden, die ihre unmittelbare Ursache in den Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge der Corona-Krise haben und für die Unternehmer nicht vorhersehbar waren und von ihnen nicht zu vertreten sind. Der Bescheid benennt unter anderem in Ziff. 6.1 als rechtliche Grundlage und Bestandteil des Bescheides die am 30. März 2020 unter https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/coronahilfen/corona-soforthilfe veröffentliche Corona-Soforthilfe- Richtlinie und in Ziff. 6.3 den Antrag sowie die dazu eingereichten Unterlagen. Die Ziff. 1.1, 2.2, 2.3, 4.1 und 6.4 der Richtlinie stellen inhaltsgleich den Förderzweck, wie im Bewilligungsbescheid vom 18. April 2020 in Ziff. 2 beschrieben, dar.

Es bestehen insbesondere im Hinblick auf die bei der Zweckbestimmung verwendeten Begrifflichkeiten keine Unklarheiten, die einer hinreichenden Bestimmtheit und Deutlichkeit entgegenstünden.  So  kann  insbesondere  objektiv  bestimmt  werden,  wann  ein „coronabedingter Liquiditätsengpass“ anzunehmen ist. Eine Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs ist dabei unschädlich (vgl. OVG BB, Beschluss vom 4. März 2024 – 6 N 14/24 – juris). Im Ausgangspunkt ist jedem Unternehmer bewusst, dass ein Liquiditätsengpass eine finanzielle Notlage darstellt, in der laufende Verbindlichkeiten bei deren Fälligkeiten nicht mehr aus sog. flüssigen Mitteln beglichen werden können und hierdurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet sein kann. Eine konkrete Definition des Begriffs findet sich in Ziff. 6.4 der Richtlinie, die mit den Erläuterungen des Antragsformulars in Ziff. 2.1 und den Erklärungen der Antragstellenden in Ziff. 5 c. und 5 j. korrespondieren. Danach muss der Unternehmer durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein, die seine Existenz bedrohen, weil seine fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen. Ergänzt wird die Definition in den ebenfalls öffentlich zugänglich gemachten sog. FAQ (häufige Fragen und Antworten). In Ziff. 2.3 wird die Berechnung des Liquiditätsbedarfs nochmals klargestellt, der sich nach Ziff. 2.11 auf die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs des Dreimonatszeitraums begrenzt. Des Weiteren wird klargestellt, dass zur Berechnung des Liquiditätsengpasses neben den Einnahmen andere liquide Mittel, wie private und betriebliche Finanzreserven wie Bankguthaben oder Kassenbestände, nicht hinzugerechnet werden und außen vor bleiben, vgl. Ziff. 2.13 der FAQ. In der Gesamtbetrachtung werden also ausreichende Vorgaben sowohl zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums als Gesamtzeitraum als auch zu den einzelnen Komponenten der Berechnung des Liquiditätsengpasses durch Bestimmung des Liquiditätsbedarfs und der (allein) gegenzurechnenden Einnahmen getroffen. Die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid, der Richtlinie und den FAQ stimmen überein und ergänzen einander, ohne sich zu widersprechen.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen, dass er die an ihn ausgezahlte Billigkeitsleistung tatsächlich zweckentsprechend verwendet hat. Er hat keinen genügenden Verwendungsnachweis vorgelegt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist im Rahmen einer Anfechtungsklage grundsätzlich die letzte Verwaltungsentscheidung. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, dass das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann (BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6.99 – juris). Eine abweichende Regelung ist im Falle des Widerrufs eines subventionsrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht gegeben. Vielmehr folgt der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt aus dem Wesen der Ermessensvorschrift, zwischen mehreren in Betracht kommenden – rechtlich zulässigen – Entscheidungen wählen zu dürfen. Von daher kann die gerichtliche (Ermessens)Kontrolle nur auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bezogen sein (OVG LSA, Beschluss vom 30. September 2003 – 1 L 257/03 – nicht veröffentlicht).

Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 1. März 2023 hatte der Kläger zwar die von der Beklagten übermittelte Kalkulationstabelle ausgefüllt und vorgelegt. Er ist jedoch dem Verlangen der Beklagten am 23. September 2020, die angegebenen Kosten durch Vorlage von Nachweisen zu unterlegen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen und hat weder innerhalb der zuletzt bis zum 22. April 2022 gesetzten Nachfrist noch nach seiner schriftlichen Anhörung zum beabsichtigten Widerruf weitere Belege vorgelegt. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2022 u. a. Betriebswirtschaftliche Auswertungen zum Nachweis der Verwendung der Billigkeitsleistung angefordert, die ebenfalls nicht bis zur Entscheidung über den Widerruf bei der Beklagten eingegangen sind. Der Kläger hatte knapp zweieinhalb Jahre Zeit, den Nachweis vollständig zu erbringen, obwohl ihm dies möglich gewesen ist. Gegen seine Behauptung, er habe aufgrund der Krise kein Geld für den Steuerberater aufbringen können, spricht, dass er u. a. zu diesem Zweck (zur Deckung der laufenden Sachkosten) die Soforthilfe erhalten hat. Darüber hinaus finden sich in den im Klageverfahren vorgelegten BWA Buchungen von monatlichen Kosten für die Buchführung. Ferner hat er die Beklagte über ein solches Unvermögen im laufenden Verwaltungsverfahren nicht informiert. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei gehindert gewesen, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, weil im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Januar 2023 anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Chemnitz (380 Js 23784/22) Unterlagen beschlagnahmt worden sind. Diesen Umstand hat er der Beklagten ebenso nicht mitgeteilt. Am Tag der Beschlagnahme war zugleich die letzte im Anhörungsschreiben gesetzte Frist zur Vorlage der Nachweise bis zum 25. November 2022 bereits verstrichen. Es liegt in der Sphäre des Fördermittelempfängers, sicherzustellen, den Verwendungsnachweis ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht zu führen.

Ohne rechtliche Beanstandung hat die Beklagte die Kostennachweise und die BWA zum Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Billigkeitsleistung angefordert, weil diese zur Beurteilung der Frage des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes erforderlich waren. Die Beklagte hatte sich im Bewilligungsbescheid unter Ziff. 10. ausdrücklich vorbehalten, zur Prüfung des Nachweises der Kosten im Einzelfall Belege über die Ausgaben (z. B. Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise) abzufordern. Der Beklagten blieb es unbenommen, neben den im Bewilligungsbescheid benannten Unterlagen auch BWA anzufordern. Die Vorlage der BWA sollte dem Nachweis des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses dienen, weil nur in diesem Fall die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt werden konnten. Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigenden Daten einschließlich der erzielten Einnahmen können grundsätzlich aus betriebswirtschaftlichen Auswertungen entnommen werden, weil diese in der Regel auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und allgemein eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2023 – 16 K 1956/22 – juris).

Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren BWA für den Förderzeitraum vorgelegt hat, sind diese für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht heranzuziehen, weil sie nicht im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Die nun vorgelegten BWA sind darüber hinaus auch nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe zu belegen, weil sie Anlass geben, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu zweifeln. Sie bieten keine Gewährung dafür, dass ein auf Basis der dort festgehaltenen Daten, tatsächlich ein Liquiditätsengpass bestanden hat und die Billigkeitsleistung letztlich zweckentsprechend verwendet worden ist. Die BWA sind weder von einem Steuerberater noch von den Vertretern des Klägers mit ihrer Unterschrift bestätigt. Ferner stimmen augenfällig die gebuchten Ausgaben nicht mit denjenigen der zeitnah nach Abschluss des Förderzeitraums vorgelegten Kalkulationstabelle überein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass voraussichtlich die Angaben der Kosten des Finanzbedarfs in der Kalkulationstabelle schon nicht korrekt angegeben worden sind, wofür einiges spricht, lassen die BWA neben der Buchung des Eingangs der Soforthilfezahlung die Erfassung weiterer Einnahmen in den betreffenden Monaten vermissen, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche erzielt worden sind.

Aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle im Verfahren 951 Js 16038/23 ergibt sich, dass Geldeingänge auf dem Geschäftskonto des Klägers bei der Volksbank im Förderzeitraum gutgeschrieben worden sind. Zwar dürften diese entgegen der Angaben der Beklagten nicht in Höhe von 78.748,77 € anzunehmen sein, weil sich diese Summe auf das gesamte Jahr 2020 und nicht nur auf den Förderzeitraum bezieht sowie auf Zahlungseingänge, die nach den Angaben des Vorstands des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur „durchgereichte Darlehen“ darstellen sollen und ggf. nicht als Einnahmen zu qualifizieren wären. Dagegen wurde auf der Basis einer Rechnungslegung im Mai 2020 die Zahlung eines Beratungshonorars gebucht. In Abgleich mit dem Satzungszweck des Klägers handelt es sich um eine Einnahme im Sinne eines Umsatzes. Eine entsprechende Buchung dieses Zahlungseingangs in der BWA für den Monat Mai 2020 findet sich hingegen nicht. Da sich die ermittelte Zahlungsübersicht nur auf Eingänge über 1.000,00 € beschränkt, ist nicht auszuschließen, dass im relevanten Förderzeitraum weitere Zahlungen eingegangen sind, die als Einnahme / Umsatz zu qualifizieren sind. Die somit bestehenden Widersprüche und Unsicherheiten führen dazu, dass die vorgelegten BWA schon – ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit im gerichtlichen Verfahren – nicht geeignet sind, einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis der Billigkeitsleistung zu führen. Aus diesem Grund ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten BWA nicht entsprechend ihrer Verwaltungspraxis im Entgegenkommen zugunsten der Leistungsempfänger der Corona- Soforthilfe zum Anlass genommen hat, um hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens des Klägers eine Abhilfe zu prüfen und ggf. (anteilig) vorzunehmen.

Die Beklagte kann den Widerruf zugleich auf einen Auflagenverstoß gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG stützen. Denn der Kläger hat eine mit der Bewilligung verbundene Auflage nicht fristgerecht erfüllt.

Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige Auflage aufgegeben, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, so rechtfertigt allein die Nichtbefolgung dieser Auflage den Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung des Zuschusses, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden. Eine Nachholung des Verwendungsnachweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Februar 1987 – 5 S 2954/86 – juris).

Die Gewährung der Corona-Soforthilfe war mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verbunden. Nach der Legaldefinition darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun vorgeschrieben wird. Die Regelung über den Nachweis der Verwendung in Ziff. 10 des Bescheides vom 18. April 2020 ist als Auflage zu qualifizieren. Mit ihr wird dem Kläger als Mittelempfänger vorgeschrieben, innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung auf das im Antrag angegebene Konto, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2020 die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung mittels eines gesondert zur Verfügung gestellten Formulars nachzuweisen. Zugleich hat sich die Beklagte vorbehalten, zur Prüfung des Nachweises im Einzelfall Belege über die Ausgaben anzufordern. Die Auflage ist in Bestandskraft erwachsen und wurde vom Kläger nicht fristgerecht, auch nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfristen erfüllt. Die Beklagte hat das zur Verfügung zu stellende Formular zeitnah an den Kläger übermittelt, was dieser ausgefüllt und tatsächlich vorgelegt hat. Aufgrund der monatlich auf den Cent gleichenden Angaben der entstandenen Kosten, hat die Beklagte eine (vorbehaltene) Prüfung im Einzelfall unter Anforderung der Belege über die Ausgaben eingeleitet, weil monatlich absolut identische Kostenpositionen – wie in der Kalkulationstabelle angegeben – praktisch kaum vorkommen und jedenfalls Anlass zu einer vertieften Prüfung geben konnten. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die erforderlichen Nachweise nicht bis zum 31. Dezember 2020 und auch nicht in den weiteren gesetzten Nachfristen vorgelegt, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Eine Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen ist erst am 10. Januar 2023 und damit nach dem Fristablauf am 25. November 2022 erfolgt, zumal nicht bekannt ist, ob die relevanten Belege überhaupt hiervon betroffen sind.

Dem Widerruf des Zuwendungsbescheides steht die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist erst nach Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf berechtigen beginnt. Diese erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher – hier greifen dann ggf. die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 7.17 – m. w. N., Juris). Danach ist die Jahresfrist hier ersichtlich eingehalten. Erst mit Ablauf der Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde die Jahresfrist in Lauf gesetzt. Die Beklagte hat unmittelbarer zeitlicher Nähe den Widerrufsbescheid erlassen.

Der angefochtene Widerrufsbescheid erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).  Liegen  die  Voraussetzungen  für  den  Widerruf  eines  begünstigenden Verwaltungsaktes – wie hier – vor, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner ausdrücklichen Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, Juris). So liegt der Fall hier. Besondere Gründe, die einen atypischen Fall begründen würden und die Darstellung der Ermessenserwägungen erforderten, sind nicht gegeben und werden vom Kläger auch nicht vorgebracht.

Die mit der Rücknahmeentscheidung der Beklagten verbundene Aufforderung an die Klägerin zur Erstattung des ausgezahlten Betrages nebst Verzinsung, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1, 2 VwVfG liegen vor. Insoweit und hinsichtlich der verfügten Verzinsung der Erstattungsforderung sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der zutreffenden Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die zugleich erhobene Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ist gemäß § 44 VwGO im Rahmen objektiver Klagehäufung zulässig, weil dafür alle Voraussetzungen vorliegen.

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des Kostenfestsetzungsbescheides ist auch in diesem Fall der Zeitpunkt seines Erlasses.

Grundlage für den Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides bildet die im Widerrufsbescheid getroffene Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung, die bestimmt, wem die Kosten eines Verwaltungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Der Kläger hat nichts vorgebracht, weshalb die Kostenfestsetzung nach seiner Auffassung rechtswidrig sei.

Die Höhe der Gebühr für eine einzelne Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwKostG LSA ist nach § 3 Abs. 1 in Gebührenordnungen zu bestimmen, und zwar nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift in einer Allgemeinen Gebührenordnung. Eine solche allgemeine Gebührenordnung (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 besteht. In deren § 1 Abs. 1 wird für die genauere Bemessung der Gebühren auf die Anlage 1 (Kostentarif) verwiesen. Im Kostentarif ist unter lfd. Nr. 13 der Widerruf einer Amtshandlung erfasst. Einschlägig ist in diesem Fall die lfd. (Unter-)Nr. 13.1.2 für den Sachverhalt, des Widerrufs einer Amtshandlung, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine [bestimmte - Ergänzung durch das Gericht] Gebühr nicht vorgesehen ist. Dann ist die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von 14,50 bis 3.472,00 € zu bemessen. Dieser Gebührenrahmen wurde von der Beklagten zutreffend zugrunde gelegt.

Ist ein Gebührenrahmen bestimmt, so hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Behörde hat bei der Festsetzung der Gebühr einen gerichtlich im Rahmen des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessenspielraum. Die angeführten Parameter beanspruchen im Rahmen der Ermessensausübung Geltung. Eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise, die der Behörde eine Bandbreite zulässiger Bewertungen eröffnet, ist dabei zulässig. Die angestellten Ermessenserwägungen sind im Rahmen des Begründungserfordernisses nach § 39 VwVfG dem Gebührenschuldner mitzuteilen.

Dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid kann eine gerade noch nachvollziehbare, knappe Begründung für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens entnommen werden. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und drückt dies auch aufgrund der getroffenen Wortwahl aus. Sie berücksichtigt bei der Bemessung zuvorderst den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, der hier auch zugleich die Bedeutung für den Kostenschuldner abbildet, indem sie den Widerrufs- und Erstattungsbetrag als Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung wählt. Die Beklagte hat den Ansatz gewählt, einen prozentualen Anteil des Wertes des Widerrufsbetrags zur Ausfüllung des Gebührenrahmens heranzuziehen. Des Weiteren erfolgt eine (knappe) wertende Prüfung der Einordnung der Gebühr innerhalb des Rahmens, um zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Gegenstandswert eine angemessene Wertrelation herzustellen. Im Ergebnis wird die vorgenommene Bestimmung der Gebührenhöhe dem rechtlich gesetzten Rahmen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens im Sinne von § 10 Abs. 1 VwKostG LSA gerade noch gerecht. Es ist für den Gebührenschuldner noch erkennbar, wie die Gebühr in ihrer Höhe zustande gekommen ist.

Die weiter geltend gemachte Postgebühr für Zustellungen von 6,90 € ist als Auslage gemäß § 14 VwKostG LSA erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.141,90 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und setzt sich aus der Höhe des Widerrufs und der festgesetzten Kosten zusammen, 39 Abs. 1 GKG. Die Zinsforderung als Nebenforderung erhöht gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht.

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3 Referenzen - Urteile
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published on 14.02.2025 16:57

VG Berlin: Rückforderung von Corona-Soforthilfe II rechtmäßig Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II rechtmäßig war. Die Behörde durfte die ursprüngliche Rü...
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VG Berlin: Rückforderung von Corona-Soforthilfe II rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II rechtmäßig war. Die Behörde durfte die ursprüngliche Rücknahme der Förderung in einen Widerruf umdeuten, da sich nachträglich herausstellte, dass kein Liquiditätsengpass bestand. Zudem bestätigte das Gericht, dass bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nur Sach- und Finanzaufwand, nicht aber Personalkosten berücksichtigt werden dürfen. Antragsteller müssen daher genau prüfen, ob sie die Fördervoraussetzungen erfüllen, da eine nachträgliche Überprüfung zur vollständigen Rückforderung führen kann.

published on 05.05.2024 13:38

Im vorliegenden vor dem Verwaltungsgericht Ansbach verhandelten Fall blieb die Klage gegen den Widerruf einer Corona-Soforthilfe erfolglos. Das Gericht stellte unter anderem folgendes fest: Bei Billigkeitsleistungen hat die Behörde das Recht , nicht
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Im vorliegenden vor dem Verwaltungsgericht Ansbach verhandelten Fall blieb die Klage gegen den Widerruf einer Corona-Soforthilfe erfolglos.

Das Gericht stellte unter anderem folgendes fest:

Bei Billigkeitsleistungen hat die Behörde das Recht , nicht nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen festzulegen, sondern auch darüber zu entscheiden, in welchem Umfang die Leistung gewährt wird.

Zeigt sich ex-post, dass bei Empfängern von Corona-Soforthilfen kein Liquiditätsengpass aufgetreten ist, kann die gewährte Unterstützung nicht zur Kompensation eines solchen Engpasses verwendet worden sein.

Die ursprüngliche Prognose eines Liquiditätsengpasses bei der Bewilligung der Soforthilfe ist für die Frage der Zweckverfehlung irrelevant. Empfänger mussten davon ausgehen, dass die Hilfe nur gewährt wird, wenn tatsächlich ein Engpass aufgrund der Corona-Pandemie vorlag.

Entscheidend für eine Selbstbindung der Verwaltung ist das Verständnis des Zuwendungsgebers zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung.

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published on 13.02.2025 10:30

Corona-Soforthilfe: Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt Rückforderung durch den Freistaat Bayern Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. W 8 K 24.641) entschieden, dass der Widerruf der gewährten...
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Corona-Soforthilfe: Verwaltungsgericht Würzburg bestätigt Rückforderung durch den Freistaat Bayern

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. W 8 K 24.641) entschieden, dass der Widerruf der gewährten Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro durch die Regierung von Unterfranken rechtmäßig war. Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, hatte die Soforthilfe im März 2020 beantragt und erhalten, musste aber im Rahmen der späteren Überprüfung feststellen, dass kein ausreichender Liquiditätsengpass bestanden hatte. Die Rückforderung durch die Behörde war daher zulässig.

Das Gericht stellte klar, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses gewährt wurde und nicht als allgemeine Entschädigung für Umsatzeinbußen diente. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine ex-post-Überprüfung der finanziellen Situation zwingend vorgesehen war und sich Empfänger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen können. Auch politische Äußerungen oder unklare Verwaltungspraxis begründen keinen Anspruch auf das Behalten der Hilfsgelder.

Das Urteil richtet sich insbesondere an Unternehmer, Steuerberater und Rechtsanwälte, die sich mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen konfrontiert sehen. Es bestätigt die gängige Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte und unterstreicht, dass sich Unternehmen frühzeitig mit den Rückmeldepflichten und möglichen Erstattungsforderungen auseinandersetzen sollten.

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Annotations

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die die Aufhebung und Rückforderung einer Förderung im Rahmen des Hilfsprogramms Corona-Soforthilfe II.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, beantragte am 27. März 2020 eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II.

In dem elektronischen Antragsformular hieß es unter anderem:

„Mit dem Programm der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe werden Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Solo-Selbständige (d.h. ohne Beschäftigte) und Kleinstunternehmen [...] mit bis zu 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin. Die Höhe der Soforthilfe beträgt 5.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten.

Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.) können

· für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten zusätzlich bis zu 9.000 Euro

· für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 beantragt werden.“

In dem Antragsformular erklärte die Klägerin, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von Covid-19 im Frühjahr 2020 sei. Das Unternehmen habe acht Beschäftige. Die Klägerin stimmte weiter einer Überprüfung durch Einrichtungen des Landes Berlin oder des Bundes zu und bestätigte, diesen Institutionen auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts sowie für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin bestätigte weiterhin, dass sie die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand verwenden werde. Ferner wurde im Antragsformular mitgeteilt, dass Zahlungen, die den tatsächlichen Bedarf überstiegen, zurückgezahlt werden sollten. Schließlich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass „mit der Auszahlung der Fördermittel die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt [gilt]“ und „ein gesonderter Bescheid [...] nicht [ergehe].“ Zudem bestehe kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe.

Die Beklagte zahlte daraufhin am 30. März 2020 die beantragte Förderung in Höhe von 15.000,00 Euro auf das im Antragsformular angegebene Konto der Klägerin.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 und 27. Mai 2022 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 25. Mai 2022 bzw. 3. Juni 2022 zur Beibringung von Unterlagen zur Prüfung ihrer Antragsberechtigung aufgefordert (u.a. betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate Januar bis Juni 2020 sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2019). Hierauf reagierte die Klägerin nicht.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 nahm die Beklagte daraufhin ihre Bewilligungsentscheidung infolge der nicht nachgewiesenen Antragsberechtigung zurück (nach § 48 VwVfG) und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der Fördersumme auf.

Mit Widerspruch vom 23. Februar 2023, eingegangen bei der Beklagten am 24. Februar 2023, wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass sie lediglich versehentlich keine Unterlagen eingereicht habe, da sie die Aufforderungen auf eine andere Liquiditätshilfe in Gestalt eines zinslosen Kredits – nicht auf die Corona-Soforthilfe II – bezogen habe. Sie habe infolge der Pandemie als Mietwagenunternehmerin gewichtige Umsatzeinbuße gehabt.

Daraufhin reichte die Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens die angeforderten Unterlagen ein (u.a. die betriebswirtschaftlichen Auswertungen).

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Widerspruch zurück. Sie nahm eine Umdeutung in einen Widerruf wegen Zweckverfehlung (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) vor, da kein Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht worden sei, sondern anhand der eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen insgesamt ein positiver Saldo in Höhe von mehr als 7.000,00 Euro bestanden habe. Personalkosten seien bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig.

Mit ihrer am 30. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei kein schriftlicher Verwaltungsakt ergangen, der „die weiteren Rahmenbedingungen“ hätte erkennen lassen. Zudem sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine bloß vorläufige Gewährung der Fördermittel gehandelt habe. Die Aussagen der damaligen politischen Entscheidungsträger hätten Vertrauen dahingehend geschaffen, dass keine Rückforderung erfolgen werde. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor, da die Mittel in der Phase des drohenden Liquiditätsengpasses zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs verwendet worden seien. Ferner hätten die Personalkosten in die Liquiditätsberechnung einbezogen werden müssen, da es sich hierbei um relevante Aufwendungen handele, eine Einschränkung der berücksichtigungsfähigen Positionen jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erkennbar gewesen sei und die Betriebswirtschaftslehre durchaus Personal- zu den Betriebskosten zähle. Andere Bundesländer hätten zudem Personalkosten im Rahmen der Liquiditätsberechnung berücksichtigt. Ferner hätte sie nur durch den Personaleinsatz Einnahmen erwirtschaften können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Engpässe in den auf die Antragstellung folgenden Monaten durch ausgehandelte Stundungen von Darlehens- und Mietverträgen minimiert, hierfür aber in der Folgezeit erheblichen Zusatzbelastungen ausgesetzt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend insbesondere Folgendes geltend: Der Zweck der Soforthilfe bestehe nicht im Ausgleich von Umsatzeinbrüchen oder der Anerkennung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, sondern allein in der Überwindung existenzbedrohlicher Liquiditätsengpässe. Hieran habe es vorliegend gemangelt, da die berücksichtigungsfähigen Positionen – wozu die Personalkosten nicht gehörten – einen positiven Saldo im relevanten Zeitraum auswiesen. Weder die Stellungnahmen politischer Entscheidungsträger noch die Maßgaben und die Rechtsprechung in anderen Bundesländern stünden der Annahme einer Zweckverfehlung vorliegend entgegen.

Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (eine Verfahrensakte, ein Widerspruchsvorgang) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 23. April 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zur Entscheidung übertragen hat.

B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (vgl. I.) als auch für die Rückforderung der Förderung (vgl. II.).

I. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Förderung ist – wie im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2024 ausgeführt – § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Es bedurfte einer Umdeutung der ursprünglichen Rücknahmeentscheidung in einen Widerruf, da die Aufhebung des Zuwendungsbescheids nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden konnte. Diese Norm regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Vorliegend war die antragsgemäße Überweisung der Corona-Soforthilfe II an die Klägerin am 30. März 2020, die vorliegend den Verwaltungsakt darstellt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 25.11.2022 – 26 K 59/22 – UA S. 5 m.w.N.), jedoch nicht rechtswidrig. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig (oder rechtswidrig) war, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses an (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 –, juris, Rn. 27; Urt. v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 –, juris, Rn. 13). Es liegen jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Klägerin ursprünglich nicht antragsberechtigt und die Zuwendungsentscheidung daher rechtswidrig gewesen wäre, etwa infolge einer bewusst fehlerhaften Prognose eines Liquiditätsengpasses.

Der Rücknahmebescheid vom 25. Januar 2023 nach § 48 VwVfG konnte aber – wie durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 geschehen – in einen Widerrufsbescheid nach § 49 VwVfG umgedeutet werden (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 27.11.2023 – 26 K 185/22 –, UA S. 5f.; Urt. v. 25.11.2022 – 26 K 59/22 – UA, S. 6).

1. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen der Umdeutung liegen hier vor (vgl. zur Zulässigkeit der Umdeutung einer Rücknahme in einen Widerruf allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 26).

 

a) Sowohl Rücknahme als auch Widerruf zielen auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG; BVerwG, NVwZ 2019, 1851 (1852f.)).

b) Auch ein Widerruf hätte von der Beklagten erlassen werden können.

aa) Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter in den Nummern 1 und 2 näher bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Die streitige Zuwendung der Corona-Soforthilfe II ist ein solcher zweckgerichteter Verwaltungsakt (deutlich OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 2f.). Sie dient ausweislich der Angaben im Antragsformular sowie der einschlägigen Fördermaßgaben (vgl. Ziffer I Nr.1 Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für die von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige v. 29.3.2020 – Vollzugshinweise Corona-Soforthilfe) der Überbrückung von existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 3; VG Berlin, Urt. v. 27.11.2023 – 26 K 185/22 –, UA S. 6f.; Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6). Dieser Zweck kommt damit auch im Zuwendungsbescheid an die Klägerin zum Ausdruck, weil man die Überweisung am 30. März 2023 nur im Zusammenhang mit dem Antrag verstehen kann, in dem der Zweck deutlich und mehrfach benannt wird (VG Berlin, Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6). Das Antragsformular wies die Klägerin zudem ausdrücklich darauf hin, dass „mit der Auszahlung der Fördermittel [...] die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt [gilt]“ und dass „ein gesonderter Bescheid [...] nicht [ergeht]“ (Antragsformular, S .6). Der Einwand der Klägerin, dass ihr die Zuwendungsbedingungen mangels schriftlichen Verwaltungsakts nicht bekannt gewesen seien, verfängt somit nicht.

 

Hier liegt ein Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vor. Danach kann ein zweckgerichteter Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ein solcher Widerruf wegen einer Zweckverfehlung ist mithin stets kraft Gesetzes auch bei „endgültigen“ Zuwendungen möglich, die keine vorläufige oder bedingte Förderung darstellen – dies übersieht die Klägerin, sofern sie die fehlende Erkennbarkeit der Rückforderungsmöglichkeit moniert.

 

Der Zweck der Zuwendung an die Klägerin wurde vorliegend verfehlt, da sie nicht der Überwindung eines Liquiditätsengpasses diente. Ein solcher liegt nach der Erläuterung in Ziffer I Nr. 2 (2) Corona-Vollzugshinweise vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen“ (vgl. auch Ziffer 1 Nr. 3 (1) und (2) Corona-Vollzugshinweise sowie bereits Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ der Bundesregierung vom 23.3.2020 – Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe). Die Klägerin hatte ausweislich der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate April, Mai und Juni 2020 keinen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass, sondern erwirtschaftete einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 7.373,24 Euro, so dass die Zuwendung widerrufen werden konnte (vgl. zum Widerruf bei fehlendem Liquiditätsengpass OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24; VG Berlin, Urt. v. 21.12.2023 – 26 K 149/22 –, UA S. 6f.; Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6).

 

Entgegen der klägerischen Ansicht durfte die Beklagte bei der Bestimmung des Liquiditätsengpasses die Personalkosten unberücksichtigt lassen. Es war für die Klägerin als Adressatin des Zuwendungsbescheids stets – auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – hinreichend erkennbar, dass bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel die Personalkosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt werden. Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den maßgeblichen objektiven Erklärungswert eines Bescheids aus Sicht eines verständigen Empfängers gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches GesetzbuchBGB – und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 –, juris, Rn. 16; VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 75; vgl. zur Auslegung von Regelungsinhalten eines Bescheids auch BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK/VwVfG, § 35 Rn. 46 m.w.N.). Hierzu können bei noch fehlender tatsächlicher Verwaltungspraxis auch Förderkonzepte und -richtlinien bemüht werden, die zwar keine Rechtsnormen darstellen und demnach insofern keiner eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen (vgl. z.B. VG München, Urt. v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 –, juris, Rn. 31), die aber auf eine antizipierte Verwaltungspraxis zu Beginn einer Förderperiode schließen lassen können (vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 895 (897); Kluckert, JuS 2019, 536 (538)). Das Fehlen einer „einheitlichen Definition“ und die Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs des Liquiditätsengpasses sind dabei unschädlich (deutlich OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 3): Sowohl das Antragsformular der Klägerin als auch die Vollzugshinweise Corona-Soforthilfe (vgl. Ziffer I Nr. 3 (2); entsprechend auch bereits Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe v. 23.3.2020) beschränkten den Zweck der Liquiditätshilfe ausdrücklich auf den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (deutlich OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 3f.). Dies schließt erkennbar Personalkosten aus (vgl. z.B. VG Berlin, Urt. v. 28.4.2023 – 26 K 84/22 – UA S. 5f.). Deren Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses legt nicht nur der Wortlaut nahe, sondern ergibt sich auch deutlich aus den für den „fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“ benannten Beispielen (vgl. Antragsformular, S. 1; Vollzugshinweise Corona-Soforthilfe Ziffer I Nr. 3 (2); Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe v. 23.3.2020): Diese nehmen (ebenso wie die von der Klägerin zitierte Stellungnahme des früheren Bundesfinanzministers Scholz, vgl. Anlage K 8) auf Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen oder Kreditraten Bezug, ohne jedoch Personalkosten zu erwähnen. Dies wäre angesichts deren maßgeblichen Umfangs für Kleinstunternehmen – diesen konstatiert auch die Klägerin (vgl. Schriftsatz v. 15.9.2023, S. 8) – aber zu erwarten gewesen, sofern sie in die Liquiditätsbetrachtung hätten einbezogen werden sollen. Etwaig abweichende Verwaltungspraktiken oder Definitionen in anderen Bundesländern sind für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts hingegen unerheblich, da der allgemeine Gleichheitssatz den jeweiligen Kompetenzträger nur in seinem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 104). Dementsprechend sind auch die klägerseits angeführten Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte vorliegend nicht maßgeblich (ausführlich zu den Besonderheiten der dortigen Zuwendungspraxis im Hinblick auf die Corona-Soforthilfe VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 106ff.). Unabhängig davon bestätigt der Vergleich zu anderen Bundesländern entgegen der Auffassung der Klägerin, dass der alleinige Verweis auf den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gerade nicht auf die Einbeziehung der Personalkosten schließen lässt: Die Klägerin selbst führt beispielsweise an, dass Personalkosten in Nordrhein-Westfalen laut den „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) zur Soforthilfe II ausdrücklich als abzugsfähiger Posten angeführt werden. In Berlin wird dies hingegen ausdrücklich verneint (vgl. FAQ Soforthilfe Corona, S. 5), wobei es angesichts der dargelegten deutlichen Maßgaben im Antragsformular und den Förderrichtlinien für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht darauf ankommt, ab welchem Zeitpunkt die FAQ der Beklagten diese Klarstellung enthielten. Ferner werden z.B. in Hamburg die Personalkosten explizit neben dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand als berücksichtigungsfähiger Posten definiert und demnach gerade nicht als von diesem bereits erfasst erachtet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.April 2023 – 16 K 5209/21 –, juris, Rn. 75: „Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können.“). Sofern die Klägerin eine andere, ggf. herkömmlich betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise des Liquiditätsbegriffs vertritt oder auf Begriffsverständnisse in anderen Rechtsbereichen verweist, ist dies unerheblich und übergeht die im Rahmen des Vergabe von Billigkeitsleistungen maßgeblichen Angaben im Antragsformular und die bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses für Berlin bestehenden Förderrichtlinien (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 4; VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 101). Auch der Verweis der Klägerin auf die Aussagen politischer Entscheidungsträger, die die Erwartung begründet hätten, dass alle Kostenpositionen bei der Bestimmung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt würden, verfängt nicht: Den angeführten auszugsweisen Stellungnahmen lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht entnehmen. Sie erfolgten zudem erkennbar ohne Rechtsbindungswillen und vermögen die konkreten Formulierungen und Hinweise im Antragsformular nicht zu überspielen. Die Abfrage der Mitarbeiterzahl in den Antragsformularen lässt entgegen der Klägerin ebenfalls nicht auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Personalkosten schließen, da dieser Aspekt nur für die Antragsberechtigung und Förderhöhe relevant ist, nicht jedoch für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses bei der Prüfung der zweckgerechten Verwendung der Mittel. Sofern die Klägerin vorträgt, dass erst der Personaleinsatz die in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ausgewiesenen Gewinne ermöglicht habe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht deren Einbeziehung. Es stellte – ebenso wie die Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe II selbst – eine unternehmerische Entscheidung der jeweiligen Antragsteller dar, in welchem Umfang sie in den auf die Antragstellung folgenden Monaten ihren Betrieb aufrechterhielten oder alternative Optionen wählten (z.B. auch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für Teile der Belegschaft, vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 102). Soweit die Klägerin auf Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang – etwa bei der Verzögerung der Bewilligung von Kurzarbeitergeld – verweist, stellt dies die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Personalkosten aus der Liquiditätsberechnung ebenfalls nicht in Frage (vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 103). Der Zweck der Corona-Soforthilfe II besteht gerade nicht darin, die möglicherweise negativen Effekte von Geschäftsentscheidungen oder Umsatzeinbrüche generell aufzufangen, sondern nur – tatsächlich bestehende – Liquiditätsengpässe in den drei Monaten nach der Antragstellung (partiell) auszugleichen. Dies übersieht die Klägerin, sofern sie geltend macht, dass sie die Soforthilfe möglicherweise hätte behalten dürfen, sofern sie andere Geschäftsentscheidungen getroffen hätte, da in diesem Fall ein Liquiditätsengpass entstanden wäre. Der Ausschluss der Personalkosten entspricht zudem – unbestritten – auch der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Vorrang der Förderpraxis vor den Zuwendungsrichtlinien für die Frage der Anspruchsberechtigung BVerwG, NVwZ 2012, 1262 (1265); OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.4.2024 – 6 M 28/24 – BA S. 3; VG Berlin, Urt. v. 27.6.2024 – 26 K 575/23 – UA S. 7). Die Frage, inwiefern eine Einbeziehung der Personalkosten bei der Bestimmung des Liquiditätsengpasses möglich oder sinnhaft gewesen wäre, ist für die Frage der Zweckverfehlung hingegen irrelevant (VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 100).

Sofern die Klägerin des Weiteren auf ihre fortlaufenden Darlehensverbindlichkeiten hinweist, die bei der Betrachtung des Liquiditätsengpasses infolge ihrer zwischenzeitlichen Stundung nicht berücksichtigt worden seien, vermag auch dies an der Annahme einer Zweckverfehlung nichts zu ändern. Unabhängig davon, dass die eingereichten Unterlagen zu einzelnen Darlehen teils nur „Darlehensanträge“ darstellen sowie durchgehend nicht die Unterschriften beider Vertragsparteien aufweisen, trägt die Klägerin selbst vor, dass ihr diese Verbindlichkeiten gestundet worden und daher keine diesbezüglichen Zahlungen im Zeitraum April bis Juni 2020 zu leisten gewesen seien. Konsequenterweise finden sich diese Verbindlichkeiten daher auch nicht in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Klägerin für April bis Juni 2020. Die Nichtberücksichtigung dieser – behaupteten – Darlehensverbindlichkeiten bei der Beurteilung eines Liquiditätsengpasses entspricht ebenfalls dem beschriebenen Zweck der Corona-Soforthilfe II und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten: Danach kommt es hinsichtlich des Bestehens eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum nach Antragstellung an, so dass (nur) die real verfügbaren Einnahmen bzw. erfolgten Ausgaben einzubeziehen sind (VG Berlin, Urt. v. 27.11.2023 – 26 K 185/22 –, UA S. 7; Urt. v. 23.2.2023 – 26 K 269/21 –, UA S. 6). Es sollten die Zahlungsfähigkeit erhalten und Insolvenzen verhindert werden, so dass besondere Gewinne vor oder Belastungen nach dem relevanten Betrachtungszeitraum insofern irrelevant sind. Dasselbe trifft auf die erstmals mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 behaupteten Stundungen von Mietverbindlichkeiten zu. Zweck der Corona-Soforthilfe II war es nicht, diese auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhenden Verschiebungen von Zahlungslasten auszugleichen. Die Corona-Soforthilfe II diente der bloßen Existenzsicherung im unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Ausbruchs der Corona-Pandemie.

 

Der gänzliche Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist auch ermessensfehlerfrei. Denn im Hinblick auf die Sicherung einer zweckgerechten Mittelverwendung und damit die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach § 49 Abs. 3 VwVfG im Regelfall einen solchen Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019 – 10 C 2.18 –, juris, Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 73a). Diese Erwägungen waren bereits im Bescheid vom 25. Januar 2023 im Hinblick auf die vorherige Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG angelegt und die Beklagte hat daran auch im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 – auch für den Fall eines Widerrufs – festgehalten. Dies ist im Hinblick auf die vorgenannten haushaltsrechtlichen Grundsätze nicht zu beanstanden. Für einen Fall, in dem ausnahmsweise vom Widerruf abgesehen werden könnte, ist hier nichts ersichtlich. Sofern die Klägerin sich auf schützenswertes Vertrauen beruft, da die öffentlichen Aussagen der Bundesregierung den Eindruck erweckt hätten, dass es nicht zu einer Rückzahlung kommen könnte, verfängt dies nicht. Diesen Angaben ist erkennbar kein Rechtsbindungswille beizumessen und sie vermögen auch keine berechtigte Erwartung der Klägerin dahingehend zu begründen, dass es nicht zu einem Widerruf bei ausbleibenden Liquiditätsengpässen kommen würde. Dies gilt auch für die zitierte Aussage des damaligen Bundesfinanzministers Scholz, wonach „nichts zurückgezahlt werden [muss]“ – mit dieser Aussage sollte lediglich der Unterschied zu einem in jedem Fall zur Tilgung verpflichtenden Kredit verdeutlicht werden. Denn bei tatsächlich bestehendem Liquiditätsengpass wäre die Corona-Soforthilfe II auch nicht von der Klägerin zurückgefordert worden. Es lässt sich aus dieser Stellungnahme aber keineswegs schlussfolgern, dass entgegen den Maßgaben des Zuwendungsrechts auch bei Zweckverfehlung des Zuschusses keine Rückforderung erfolgen würde (vgl. bereits die Auslegung der Stellungnahme durch VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 121f.). Auch im Übrigen lässt sich kein schützenswertes Vertrauen feststellen. Entsprechend den obigen Ausführungen zum erkennbaren Zuwendungszweck musste die Klägerin von Anbeginn davon ausgehen, dass ihr die Soforthilfe II nur endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 82). Hierauf weist auch die Beklagte in ihren zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen hin (vgl. Schriftsatz v. 18.4.2024, Rn. 68; s. § 114 Satz 2 VwGO). Sowohl das Antragsformular (vgl. S. 5) als auch die Förderrichtlinien nahmen zudem ausdrücklich auf die Rückzahlungspflicht bei Überkompensation Bezug (Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe v. 23.3.2020). Darüber hinaus hätte die Klägerin schon durch den Umstand, dass der Einbruch der fortlaufenden Einnahmen offenbar nicht zu den prognostizierten Liquiditätsengpässen führte, Anlass gehabt zu zweifeln, ob der für das Behaltendürfen der bewilligten Zuschüsse notwendige existenzbedrohende Liquiditätsengpass tatsächlich vorlag (deutlich hierzu OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.3.2024 – 6 N 14/24, BA S. 4). Sofern die Klägerin an der Überprüfung ihrer Antragsberechtigung im Anschluss an eine Nachfrage ihrerseits zu einem anderen Förderprogramm (Liquiditätshilfe Berlin) Anstoß nimmt, ist nicht erkennbar, inwiefern diese – vermuteten – Zusammenhänge die Behörde daran hinderten, Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung der Corona-Soforthilfe II anzufordern und auszuwerten (vgl. §§ 24, 26 VwVfG). Das Antragsformular enthielt auch einen entsprechenden Auflagenvorbehalt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 14.2.2023 – 26 K 214/21 –, UA S. 5). Für ein willkürliches Vorgehen der Beklagten ist jedenfalls nichts erkennbar oder vorgetragen.

 

Die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten.

2. Auch die übrigen in § 47 Abs. 2-4 VwVfG geregelten Anforderungen an eine Umdeutung sind erfüllt. Die Umdeutung führt insbesondere nicht zu ungünstigeren Rechtsfolgen für die Klägerin.

II. Die Rückforderung der ausgezahlten 15.000,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Nach dessen Satz 1 sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie hier (vgl. I.) – mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung zudem – wie geschehen – durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Rückforderung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 812ff. BGB. Die Klägerin hat sich vorliegend insbesondere auch nicht auf eine Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Im Übrigen ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass sie die gewährte Hilfe angesichts der geschilderten Umsatzeinbußen für die Deckung betrieblicher Ausgaben verwendet hat, so dass eine Entreicherung ausscheidet (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris, Rn. 125 m.w.N.).

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach

Urteil vom 29. Jan. 2024 

Az.: AN 15 K 23.1634

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.     

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm ausbezahlten sog. Corona-Soforthilfe.

Der Kläger betreibt das Unternehmen Partyservice … in … Am 19. März 2020 beantragte er beim Beklagten einen „Zuschuss für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe“ (Soforthilfe Corona). Dabei begründete er seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. seinen Liquiditätsengpass wie folgt: „Kompletter Umsatzverlust aufgrund der Coronakrise – fast alle Aufträge für die nächsten drei Monate wurden storniert.“ Zur Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses erklärte er: „Rechnerischer durchschnittlicher Umsatzverlust innerhalb von drei Monaten = 63.750,- Euro“.

Mit Bescheid vom 1. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 eine Soforthilfe i.H.v. 7.500,00 EUR. Dabei reichte er die Soforthilfe u.a. unter der Maßgabe aus, dass sie zweckgebunden ist und der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der durch die COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Unternehmens dient; die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen (Ziff. 1). Ferner behielt er sich einen (Teil-)Widerruf für den Fall vor, dass sich der tatsächliche Mittelbedarf unter die bewilligte Soforthilfe reduziert (Ziff. 6). Zudem behielt er sich vor, die Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall zu prüfen (Ziff. 7). Schließlich bestimmte er, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird (Ziff. 8).

Am 23. Mai 2020 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Als Liquiditätsengpass gab er dabei 15.000,00 EUR an. Zur Begründung des Engpasses verwies er im Kern auf den Erstantrag.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf Grundlage der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung eine Soforthilfe i.H.v. 15.000,00 EUR. Die Haupt- und Nebenbestimmungen dieses Bescheids ersetzen die Haupt- und Nebenbestimmungen des Erstbescheids (Ziff. 1). Dabei reichte er die Soforthilfe u.a. unter der Maßgabe aus, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass), (Ziff. 4).

Er verpflichtete den Kläger, anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen (Nebenbestimmung Ziff. 1.1.). Er behielt sich den (teilweisen) Widerruf für den Fall vor, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (Nebenbestimmung Ziff. 3). Zudem behielt er sich vor, die Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall zu prüfen (Nebenbestimmung Ziff. 4). Im Übrigen bestimmte er, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies soll danach insb. gelten, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (Nebenbestimmung Ziff. 5).

Nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2022, seinen Liquiditätsengpass unter Nutzung einer Vorlage darzustellen.

Am 9. Mai 2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nach der bereitgestellten Rechenmaske 14.815,95 EUR zurückzuzahlen hätte (Erwerbsmäßiger Sach- & Finanzaufwand 30.938,76 EUR; Betriebseinnahmen 30.754,72 EUR; Liquiditätsengpass 184,05 EUR). Er sei aber trotzdem nicht zur Rückzahlung verpflichtet (was er sodann vertiefte).

Am 21. Juni 2023 erklärte der Beklagte dem Kläger insb., dass dem Kläger im Betrachtungszeitraum nicht der prognostizierte Liquiditätsengpass entstanden sei. Eine zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze aber voraus, dass mind. ein Liquiditätsengpass i.H.d gewährten Soforthilfe eingetreten sei. Daher habe der Kläger die Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwenden können. Ferner erwiderte er auf den klägerischen Vortrag zur nach dessen Ansicht nicht bestehenden Reckzahlungspflicht. Schließlich forderte er den Kläger auf, 14.815,95 EUR zurückzuzahlen. Im Übrigen gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 7. Juli 2023 zur Zahlungsaufforderung zu äußern.

Unter dem 22. Juni 2023 vertiefte der Kläger daraufhin seine Rechtsauffassung.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 erklärte der Beklagte, den Bescheid vom 1. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit i.H.v. 7.315,95 EUR zu widerrufen. Daneben widerrief er den Bescheid vom 23. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1). Ferner forderte er einen Betrag von 14.815,95 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, wobei er des Klägers insoweit bis zum 31. Dezember 2023 Frist gewährte (Ziff. 2, 3). Zuletzt bestimmte er, dass auf die Verzinsung des zu erstattenden Betrages verzichtet wird (Ziff. 4).

Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sich i.R.d. Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung gezeigt habe, dass dem Kläger im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich nur ein Liquiditätsengpass i.H.v. 184,05 EUR entstanden sei. In rechtlicher Hinsicht gibt er u.a. an, den Widerruf auf Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG zu stützen. Es erfolge ein teilweiser Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, da kein Mittelbedarf in der ausgezahlten Höhe vorgelegen habe. Die Soforthilfe habe nicht in der ausgezahlten Höhe zur Kompensation eines aufgrund der COVID-19 Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden können. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden. Die Pflicht zu Erstattung folge aus Art. 49 a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. I.R.d. Ermessensausübung seien die Interessen des Freistaates Bayern an einer Rückforderung und die Interessen des Klägers am Belassen der Soforthilfe abzuwägen. Hier überwiege aber das Interesse der öffentlichen Hand an der Rückforderung. Abweichend von der Prognoseentscheidung habe sich im dreimonatigen Betrachtungszeitraum kein Liquiditätsengpass i.H.d. gewährten Soforthilfe eingestellt. Schon Art. 7 BayHO spreche dafür, die Fördermittel dem Haushalt des Beklagten zurückzuführen. Gegenteilige Gründe seien nach Abwägung aller Umstände nicht erkennbar. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs werde i.S.d. Art. 49a Abs. 3 S. 2 BayVwVfG abgesehen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. August 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben.

Zur Begründung bringt er im Kern vor, das von ihm i.R.d. Antragstellung vom 19. März 2020 genutzte Formular habe den Begriff des Liquiditätsengpasses nicht definiert.

Der Kläger meint, die Corona-Soforthilfe habe bei den Empfängern verbleiben sollen. Eine Pressemitteilung der Bundesregierung aus März 2020 zitiere Bundeskanzler ... [gemeint Bundesfinanzminister] wie folgt: „Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“ Im gleichen Monat habe auch Staatsminister ... in einer Pressekonferenz angegeben, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2021 habe zuletzt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erklärt, dass es kein Rückmeldeverfahren geben werde und die Verwaltungsverfahren abgesehen von einigen Nachprüfungen abgeschlossen seien.

Dennoch sei er am 28. November 2022 zur Rückmeldung aufgefordert worden. Er habe dazu ausschließlich eine Online-Maske verwenden dürfen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass „Nur die Mitteilung des Ergebnisses“ der „selbsttätigen Überprüfung“ „von der Teilnahme an einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren“ befreie.

Die Online-Maske habe seine Handlungsmöglichkeiten ungerechtfertigt eingeschränkt. Ihm seien nur drei Varianten einer vorgefertigten Rückmeldung ermöglicht worden: Er habe angeben können, die Soforthilfe im November 2022 [gemeint wohl: bis November 2022] oder aber nach Erhalt des Erinnerungsschreibens komplett bzw. anteilig zurückgezahlt zu haben oder dass der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei.

Der Kläger habe vor Bescheiderlass einen Rechtsanwalt mandatiert. Dessen außergerichtliche Tätigkeit sei aufgrund des rechtswidrigen Handels der Beklagten notwendig geworden. Ihm seien deshalb Aufwendungen i.H.v. 1.134,55 EUR entstanden.

Seines Erachtens stehe dem Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe aufgrund der von ihm zitierten insb. politischen Bekundungen darauf vertrauen dürfen, dass keine weitere Prüfung stattfinden werde.

Im Bauaufsichtsrecht sei seines Erachtens anerkannt, dass ein über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen ein Betroffener zur Annahme berechtigt sei, dass diese von ihren Befugnissen keinen Gebrauch machen werde, einen Vertrauenstatbestand schaffe (verwiesen wird u.a. auf: Busse/Kraus/Decker, 152. EL Oktober 2023, BayBO Art. 76 Rn. 227). Nach seiner Auffassung habe das Wirtschaftsministerium im Februar 2021 aktiv den Verzicht auf die Durchführung eines Rückmeldeverfahrens erklärt. Selbst bei Annahme eines Rückzahlungsanspruchs hätten Empfänger deshalb annehmen dürfen, dass ein solcher nicht mehr geltend gemacht werde. Nach seiner Ansicht sei ein Vertrauenstatbestand begründet worden. Dies gelte seines Erachtens erst Recht, weil die Verwaltung eineinhalb Jahre an der kommunizierten Praxis festgehalten habe. Das Wirtschaftsministerium habe sich bewusst gegen ein Rückmeldeverfahren und damit verbundene mögliche Rückforderungen entschieden.

Abgesehen davon sei selbst ein ehemals bestehender Rückforderungsanspruch verwirkt. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (10 C 1/16 –, juris). Hier sei nach seiner Ansicht am 27. Februar 2021 eindeutig kommuniziert worden, dass keine weitere Überprüfung erfolgen werde. Daher habe er annehmen dürfen, dass es nicht mehr zu Schlussbescheiden bzw. Erstattungsfestsetzungen kommen werde. Der Kläger meint, die für die Annahme einer Verwirkung konstitutiven Elemente des Zeit- und des Umstandsmoments seien hier gegeben. Es sei der Verwaltung möglich gewesen, sich die Geschäftszahlen der Antragsteller für den Förderzeitraum ab etwa August 2020 vorlegen zu lassen. In der Folge hätte seines Erachtens eine Überprüfung der Mittelverwendung stattfinden können. Zwischen August 2020 und der vorliegenden Aufforderung zur Rückmeldung im Hinblick auf den Liquiditätsengpass vom 28. November 2022 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Auch im Angesicht von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei deshalb nach seiner Auffassung das Zeitmoment erfüllt. Das Umstandsmoment folge nach seiner Betrachtung aus der Mitteilung vom 27. Februar 2021. Hiermit habe die Verwaltung verdeutlicht, auch bestehende Rückforderungsansprüche nicht geltend zu machen. Darüber hinaus sähen die Bescheide eine Rückzahlungspflicht nur für den Fall der Überkompensation durch andere Hilfsprogramme vor.

Verwaltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hätten seines Erachtens klargestellt, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden (verwiesen wird auf: VG Gelsenkirchen, U.v. 23.9.2022 – 19 K 297/22 –, juris). Nach seiner Auffassung habe dies das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bestätigt (verwiesen wird u.a. auf: OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22 –, juris).

Die gegenständlichen Bewilligungsbescheide seien nach seiner Ansicht nicht mit den nötigen Auflagen verbunden worden; sie hätten auch keine auflösende Bedingung enthalten.

Der Kläger meint, die Bewilligungsbescheide hätten eine endgültige Regelung getroffen. Er meint, für einen objektiven Empfänger sei nicht ausreichend deutlich geworden, dass es sich um eine vorläufige Regelung hätte handeln sollen (verwiesen wird auf: VG Köln, U.v. 16.9.2022 – 16 K 125/22 –, juris). Er meint, darauf vertraut haben zu dürfen, die Soforthilfe dauerhaft behalten zu dürfen.

Weiter meint der Kläger, dass keine Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliege. Der Ausgangsbescheid definierte den Zweck wie folgt: „Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen“. Der Änderungsbescheid formuliere in Ziff. 4: „Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Für ihn sei die COVID-19-Pandemie eine existenzbedrohliche Situation gewesen. Die Soforthilfe sei dazu benötigt worden, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. Folglich habe er sie zweckgerecht verwendet.

Zur Überkompensation gelange man nur, wenn man die Berechnungshilfe des Beklagten nutze. Indes sei diese Hilfe nach seiner Ansicht untauglich, über die zweckentsprechende Verwendung Aufschluss zu geben. Nach seiner Richtlinienauslegung hätte die Berechnungshilfe weitere Kosten berücksichtigen müssen.

Auch bei Annahme eines Rückforderungsvorbehalts könne ein solcher nach seiner Auffassung nur dann und in dem Maße durchgesetzt werden, wie er sich bereits im Ausgangsbescheid wiederfinde. Dort seien die fortlaufenden Einnahmen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gegenübergestellt. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Aufwand erfolge keine abschließende Aufzählung. Seines Erachtens sei anzunehmen gewesen, dass alle i.R.d. Antragsstellung geltend gemachten Kosten für die Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigungsfähig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Bewilligung habe es seines Erachtens keine Definition der berücksichtigungsfähigen Kosten gegeben.

Letzteres gelte insbesondere für die Personalkosten. Seines Erachtens seien diese zur Zeit der Antragstellung berücksichtigungsfähig gewesen. Dies gelte auch, weil diese als Unterposition des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands zu qualifizieren seien. Vorliegend könne angesichts des Zeitpunkts der Antragstellung vom 19. März 2020 seines Erachtens nur die Richtlinie zur Corona-Soforthilfe vom 17. März 2020 berücksichtigt werden. Die Richtlinie vom 3. April 2020 entfalte für seine Anträge keine Wirkung. Betriebswirtschaftlich müsse von Kosten und nicht von Aufwendungen gesprochen werden (verwiesen wird auf § 275 HGB). Betriebswirtschaftlich seien die Personalkosten Teil der Betriebs-, respektive Sachkosten. Die Differenzierung nach „Sach-, Finanz-, und Personalaufwand“ sei der Betriebswirtschaft fremd. Nach richtiger Auslegung hätten Kosten und nicht Aufwendungen herangezogen werden sollen. In anderen Bundesländern seien nach seiner Auffassung Personalkosten als berücksichtigungsfähig eingestuft worden. Bescheid und Richtlinie seien aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Wenn im Antrag die Zahl der Beschäftigten erfragt werde und sich die Höhe der Soforthilfe nach der Zahl richte, müsse ein Antragsteller daraus schließen, dass die Personalkosten von großer Bedeutung seien. Inwieweit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld hätte beanspruchen können, könne für den Ausschluss der Berücksichtigung von Personalkosten nach seiner Ansicht keine Bedeutung haben. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld nehme Zeit in Anspruch; zudem sei dort die vorrangige Ausnutzung von Resturlaub vorgesehen. Deshalb könne Kurzarbeitergeld einen akuten Liquiditätsengpass nicht abfangen. Abgesehen davon meint der Kläger, Zweck der Corona-Soforthilfe sei auch die „Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit“ gewesen. Dem widerspreche seines Erachtens aber die Anmeldung von Kurzarbeit, da dann der Betrieb (teilweise) eingestellt werden würde. Im Übrigen werde das Kurzarbeitergeld nicht für alle Beschäftigten gewährt – ausgenommen seien etwa sog. geringfügig Beschäftigte.

Freilich habe der Beklagte später in den FAQ zur Soforthilfe dargestellt, dass Personalkosten nicht förderfähig seien. Diese Einschränkung sei nach seiner Ansicht aber erst später vorgenommen worden. Zudem nähmen die gegenständlichen Bescheide Personalkosten gerade nicht aus. Bei Berücksichtigung der Personalkosten ergebe sich keine Überkompensation. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 16.8.2022 – 20 K 7488/20 –, juris), ausweislich derer nach Erlass eines Bewilligungsbescheides in Kraft getretene, von den zum Erlasszeitpunkt geltenden abweichende Regelwerke respektive Informationen für die Beurteilung der Verwaltungspraxis zur Zeit des Bewilligungsbescheids nicht berücksichtigt werden dürften. Daher müsse der von ihm i.R.d. Antragstellung angegebene Liquiditätsengpass maßgeblich sein. Somit scheide ein Rückforderungsanspruch aus.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Regierung von ... mit dem Aktenzeichen … vom 21.07.2023 aufzuheben.

2. Den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 1.134,55 EUR außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Ansprüchen freizustellen.

Der Beklagte beantragt zuletzt,

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Kern auf die Gründe der angegriffenen Verwaltungsentscheidung sowie des Gewährungsbescheides. Zudem führt er aus, dass die Höhe eines künftigen Liquiditätsengpasses zur Zeit der Antragstellung nur habe prognostiziert werden können. Im Rahmen der Online-Anträge sei auch jeweils auf die Definition des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Soforthilfe hingewiesen worden. Antragsteller hätten dabei bestätigen müssen, dass sie diese Voraussetzungen zur Kenntnis genommen hätte.

Umsatzeinbußen oder der Wegfall von Einnahmen begründeten keinen Liquiditätsengpass i.S.d. Richtlinie. Entscheidend sei die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben – des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands (z.B. Mietzahlungen, Leasingkosten, betriebliche Versicherungen) und der betrieblichen Einnahmen (verwiesen wird auf Ziff. 2 bzw. Ziff. 2.2 der Richtlinie).

Es obliege dem Zuwendungsgeber, die Fördervoraussetzungen festzulegen. Die Corona-Soforthilfe sei eine freiwillige staatliche Maßnahme, die i.R.d. allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werde (vgl. Vorbemerkung der Richtlinien). Für die Beurteilung der Voraussetzungen seien der Wortlaut eines Zuwendungsbescheids, der objektive Gehalt der Erklärung aus Empfängersicht analog § 133 BGB sowie die einem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände maßgeblich. Ein Förderanspruch könne sich nur i.R.d. Selbstbindung der Verwaltung ergeben.

Der Teilwiderruf sei gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfolgt. Die bewilligte Soforthilfe sei nicht vollständig zweckentsprechend verwendet worden. Die Zweckbindung folge aus Nr. 1 des Bescheids vom 1. April 2020 sowie Nr. 4 des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2020. Der durch den Kläger prognostizierte Liquiditätsengpass sei nicht in dieser Höhe eingetreten. Daher habe die Soforthilfe nicht zur Kompensation des geschätzten infolge der SARS-CoV-2-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet werden können. Irrelevant sei, inwieweit die Soforthilfe aus der Sicht des Klägers in der Zeit pandemiebedingter Schließungsanordnungen und Einschränkungen etwa zur Begleichung fälliger Zahlungen nützlich gewesen sei.

Der Kläger habe auch nicht etwa aufgrund etwaiger Äußerungen politischer Mandatsträger schutzwürdiges Vertrauen ins dauerhafte Behaltendürfen ausbilden können. Diese änderten nichts an der objektiv ersichtlich Zweckbindung. Darüber hinaus habe der Beklagte in Nr. 5 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid explizit auf die sich auf Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG respektive dessen rechtliche Folgen hingewiesen. Hier habe er explizit den Fall genannt, dass sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt und der Soforthilfebescheid daher widerrufen werde.

Der Beklagte habe im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen festgestellt, dass etwa die Hälfte der betreffenden Soforthilfeempfänger geringere Liquiditätslücken erlitten hätten, als bei Antragstellung prognostiziert. Es sei zu vermuten gewesen, dass es bei einer Vielzahl der nicht überprüften Soforthilfeempfänger ebenfalls zur Überkompensation gekommen sei. Daher habe der Bund ein umfassendes Kontrollverfahren der ausgezahlten Corona-Soforthilfen gefordert. Dem sei der Beklagte mit den Erinnerungsschreiben und der Online-Selbstüberprüfung nachgekommen. Außerdem verlange auch das staatliche Haushaltsrecht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen. Schon allgemeine Grundsätze wie die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der eingesetzten Steuergelder verböten eine Überkompensation.

Außerdem sei seines Erachtens keine Verwirkung eingetreten. Insoweit sei jedenfalls das Umstandsmoment nicht erfüllt. Nach Nr. 9 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 1. April 2020 sowie Nr. 6 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 23. Mai 2020 seien Soforthilfeempfänger verpflichtet, alle relevanten Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund nicht schon im Jahr 2022 annehmen dürfen, dass entgegen der Regelung im Bescheid keine Überprüfung mehr erfolgen werde.

Weiterhin meint der Beklagte, dass die Aussagen des Urteils des OVG NRW im hiesigen Fall nicht anwendbar seien. So sei der Widerruf nicht wie in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer zunächst nur vorläufigen Bewilligung, sondern aufgrund einer Zweckverfehlung erfolgt. Im Übrigen habe das OVG im Urteil vom 17. März 2023 klarstellt, dass das Vertrauen eines Soforthilfeempfängers in das Behaltendürfen nur hinsichtlich solcher Mittel schutzwürdig sei, die rechtmäßig i.R.d. Zweckbindung verwendet worden seien. Auch nach dem OVG seien nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzuzahlen.

Der Beklagte habe bei der Regelung der Corona-Soforthilfe die Vorgaben des Bundes eingehalten. Diese Vorgaben hätten die Einbeziehung von Personalkosten in den Sach- und Finanzaufwand nicht zugelassen. Bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe habe die Verwaltung deshalb viele Anträge aufgrund der Einbeziehung von Personalkosten abgelehnt bzw. Fördersumme reduziert. Die Rechtsprechung habe dies wiederholt bestätigt (verwiesen wird auf VG Würzburg, U.v. 19.04.2021 – W 8 K 20.1732 –, juris). Der Beklagte sei aus Gründen der Gleichbehandlung an eine einheitliche Handhabung und damit an die Nicht-Berücksichtigung von Personalkosten gebunden. Dies gelte sowohl für die damalige Antragstellung als auch für die spätere Überprüfung und nun streitgegenständliche Aufforderung zur Rückzahlung.

Nicht maßgeblich sei, ob andere Bundesländer dies tatsächlich anders gehandhabt hätten. Die Reichweite von Art. 3 Abs. 1 GG beschränke sich auf den jeweiligen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich des handelnden Hoheitsträgers. Art. 3 Abs. 1 GG binde die jeweilige Verwaltung eines Hoheitsträgers nur an ihr eigenes Handeln sowie die Rechtslage im jeweiligen Land.

Darüber hinaus umfasse der Begriff „betrieblicher Sach- und Finanzaufwand“ nicht zwingend die Personalkosten. Es gebe keine allgemeingültige Begriffsdefinition. Allein die ständige Verwaltungspraxis bestimme, welche Positionen hiervon erfasst seien.

Dass die Mitarbeiterzahl Bezugsgröße für die Höhe der maximalen Soforthilfe gewesen sei, bedeute nicht, dass Personalkosten hätten kompensiert werden sollen. Es sei zu bedenken, dass Zweck der Soforthilfe nach Nr. 1 der Richtlinie der Erhalt von Arbeitsplätzen gewesen sei. Mit einer Existenzgefährdung des Betriebs gehe die Gefährdung der dortigen Arbeitsplätze einher. Daher sei die Förderung umso höher ausgefallen, je mehr Arbeitsplätze zu erhalten gewesen seien.

In seiner Replik wiederholt der Kläger im Kern seinen bisherigen Vortrag. Nach dem Wortlaut der Zuwendungsbescheide i.V.m. so verstandenen Aussagen der Politik habe er darauf vertrauen dürfen, dass es keine Rückforderungen geben werde.

Im Übrigen liege keine Zweckverfehlung i.S.v. Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG vor. Dabei sei seines Erachtens zu bemerken, dass sich die Formulierung der Zweckbindung beider Bewilligungsbescheide erheblich unterscheide. So sei eine Zweckbindung nicht ersichtlich gewesen. Der Kläger meint, die zu Grunde liegenden Begrifflichkeiten seien erst im Nachhinein definiert worden. Empfängern sei nicht klar gewesen, welche Kriterien gegolten hätten. Zudem meint er, Bewilligungsstellen hätten hinsichtlich anrechenbarer Kosten und zu berücksichtigender Einnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. Unklarheiten hinsichtlich der beabsichtigten Zweckbindung gingen zu Lasten der Beklagten (der Kläger verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 16.8.2022 – 20 K 7488/20 –, juris).

Ferner meint der Kläger, dass in Nr. 4 des Bescheides vom 23. Mai 2020 nur von einem „voraussichtlichen“ Liquiditätsengpass die Rede sei. Daraus ergebe sich nach Ansicht des Klägers, dass bereits der prognostizierte Liquiditätsengpass die Förderberechtigung begründe.

Darüber hinaus sei neben dem Liquiditätsengpass auch von „existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ die Rede. Damit werde nach seiner Ansicht eine weitere Begrifflichkeit einführt, die für die Auslegung der Zweckbindung maßgeblich sei. Zu Beginn des Förderzeitraums hätten Zuwendungsempfänger als Folge von Infektionsschutzmaßnahmen weniger Einkünfte erzielt oder Einnahmen seien nur zeitversetzt entstanden. Damals sei nicht absehbar gewesen, wann und in welchem Umfang die Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen habe werden können. Nach seiner Ansicht sei deshalb im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass eingetreten, der grundsätzlich einen Insolvenzantrag erforderlich gemacht hätte. Würden nach Auszahlung der Soforthilfe zusätzliche Einnahmen generiert, ändere dies nach seiner Ansicht nichts am zuvor eingetreten Liquiditätsengpass, zu dessen Überwindung die Fördermittel verwendet worden seien. Zudem sei die Zweckbindung seines Erachtens so formuliert, dass ein voraussichtlich entstehender Liquiditätsengpass für eine zweckgerechte Verwendung hätte ausreichen sollen.

Ferner seien Personalkosten zu berücksichtigen gewesen. Solle ein Liquiditätsengpass bewertet werden, müsse der Zahlungsfluss betrachtet werden. Blieben Gehaltszahlungen dabei außer Acht, bilde dies die tatsächlichen Zahlungsschwierigkeiten der Betroffenen nicht ab. Nach Ansicht des Klägers treffe nicht zu, dass die Vorgaben des Bundes eine Berücksichtigung der Personalkosten nicht zuließen.

Im Übrigen treffe das vom Beklagten zitierte Urteil des VG Würzburg (U.v. 19.04.2021 – W 8 K 20.1732 –, juris) keine Aussage für das hiesige Verfahren.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2024 hat die Kammer mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; im Übrigen wurden die Beteiligten ergänzend befragt.

Zu weiteren Einzelheiten wird im Übrigen Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Sitzungsprotokoll. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung nach der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung [i.F. Richtlinie] ist rechtmäßig. Der Widerruf, die Rückforderung sowie die Erstattungsfestsetzung sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2023 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dies hat der Beklagte im genannten Bescheid ausführlich und einwandfrei ausgeführt. Daher folgt die Kammer der Begründung dieses Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist das Folgende auszuführen:

I.

1. Mit Blick auf Klageantrag zu 1. ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Das Begehr des Klägers (§ 88 VwGO) zielt auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Juli 2023. Diese Kassation hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge. Mit seinem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger daneben die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Beklagten entstanden sind. Ist die Klage demnach auf die Zahlung von außerhalb eines Vorverfahrens angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgerichtet, geht es ihr nicht um die Änderung bzw. Ergänzung der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids (Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vielmehr ist insoweit die Allgemeine Leistungsklage statthaft.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger unter dem 22. Juni 2023 i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

aa) Der Beklagte durfte den den Ausgangsbescheid vom 1. April 2020 ersetzenden Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020 (teilweise) widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Juli 2023). In den Ziff. 1 und 2 sowie der Begründung aus Nr. II Ziff. 2 des Bescheides vom 18 Juli 2023 manifestiert sich hinreichend deutlich, dass es dem Beklagten um einen Widerruf in der Höhe ging, in der nach seiner Betrachtung eine Verwendung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck mangels Liquiditätsengpasses nicht möglich gewesen ist.

bb) Rechtsgrundlage von Ziffer 1 des Bescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, der als Spezialregelung des Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit dem Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG vorgeht (Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 62).

Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt. Nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet (Nr. 1) oder eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage vom Begünstigten nicht erfüllt wird (Nr. 2). Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG umfasst Fälle der Zweckverfehlung, wobei Situationen erfasst werden, in denen die Leistung den Zweck endgültig nicht mehr erreicht (Alt. 1) oder der Leistungszweck gegen Verzögerungen (Alt. 2) bzw. auf Dauer (Alt. 3) abgesichert werden sollte (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101ff.).

(1) Als Eingangsmerkmal verlangt Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird.

Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Entscheidend ist für die Beurteilung dabei grundsätzlich, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt zur Zeit seines Erlasses rechtswidrig war (BVerwG, EuGH-Vorl. v. 7.7.2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).

So liegt die Sache hier: Nach Ansicht der Kammer bewilligte der Beklagte dem Kläger mit (Änderungs-)Bescheid vom 23. Mai 2020 zu Recht eine Soforthilfe i.H.v. 15.000,00 EUR. Mithin ist der Ausgangsbescheid als rechtmäßig anzusehen.

Hintergrund ist, dass bei Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung zu prognostizieren war, ob ein Liquiditätsengass eintreten wird (vgl. nur Ziff. 2.2. der Richtlinie: „weil die fortlaufenden Einnahmen […] voraussichtlich nicht ausreichen“). Dies impliziert, dass das Vorliegen des Engpasses zum Bewilligungszeitpunkt nicht feststehen musste; vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht – ganz gleich ob das Ende der Pandemie unerwartet schnell erreicht worden wäre oder ob die Pandemie den jeweiligen Betrieb kaum berührt haben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung des Beklagten handelt (vgl. nur Satz 1 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona in der zur Zeit der Stellung des Änderungsantrags gültigen Fassung). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung liegt es nicht nur am Beklagten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Es ist ihm auch die Hoheit über die Prüfungsdichte i.R.d. Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung zuzubilligen. Vorliegend hat sich der Richtliniengeber eben dazu entschieden, auf Basis einer angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten der ersten Phase der Pandemie nicht zu beanstandenden Prognose – mithin einer Plausibilitätskontrolle – das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren.

Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft, mithin der Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020 rechtswidrig ist. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts der klägerischen Schilderung annahm, es werde ein Liquiditätsengpass eintreten. So hatte der Kläger i.R.d. (Erst-)Antragstellung u.a. angegeben, einen Partyservice zu betreiben und infolge der SARS-CoV-2-Pandemie fast alle Aufträge für die drei Folgemonate verloren zu haben. Sein Änderungsantrag enthielt keine Erklärungen zum Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass. Insoweit wurde auf den bewilligten Erstantrag Bezug genommen.

Unabhängig davon ist das Merkmal der Rechtswidrig- oder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts das Abgrenzungskriterium für die Anwendung des Art. 48 oder 49 BayVwVfG (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 49 Rn. 67). Die Widerrufsvorschrift des Art. 49 BayVwVfG ist nach ihrem Zweck aber auch und erst recht auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar (BayVGH, U.v. 2.7.2004 – 1 B 02.1006 – NVwZ-RR 2005, 787 (790)). Angesichts dessen ist es für die Beurteilung des Widerrufsbescheids unerheblich, ob der dem Kläger eine einmalige Geldleistung gewährende, begünstigende Verwaltungsakt vom 23. Mai 2020 rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

(2) Unabhängig von der Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes müssen in jedem Fall die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere einer der Widerrufsgründe erfüllt sein (BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 – juris Rn. 14).

Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, derentwegen die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 – juris Rn. 15).

(a) Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16); hingegen darf die Zweckverfehlung nicht aus einer etwaigen Förderpraxis abgeleitet werden (BVerwG, U.v. 25.5.2022 – 8 C 11/21 – juris Rn. 13).

Die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom 30. März 2020 verdeutlichten zur Frage nach einer etwaigen zur Rückzahlung führenden „Überkompensation“ (dort Seite 2), dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.

Weiter führt Ziff. 5.1 des hier maßgeblichen Änderungsantrags zu Art und Umfang der Förderung aus, dass die Hilfe zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährt werde. Diese existenzbedrohliche Wirtschaftslage werde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). In diese Richtung deutete auch schon der Ausgangsantrag vom 19. März 2020 unter Ziff. 7.1. Hier war die Rede davon, dass die Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt werde, die durch die Coronakrise im Frühjahr 2020 entstanden seien.

Abgesehen davon wird die Corona-Soforthilfe in Bayern nach Maßgabe der oben genannten Richtlinie gewährt. Die zur Zeit der Stellung des Änderungsantrags maßgebliche Fassung vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175), geändert am 16. April 2020 (Az.: PGS-3560-33/14; BayMBl. 2020, 204) bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe. Nach dem dortigen Satz 3 wird die Soforthilfe gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachhaltig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Korrespondierend hierzu statuiert Ziff. 2.2. o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Ferner deuteten auch die FAQ zur Soforthilfe vom 29. März 2020 den Zweck der Überwindung eines Liquiditätsengpasses an (vgl. u.a. „Was muss ich bei ‚Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise den Liquiditätsengpass‘ angeben (Punkt 5 des Antrags?“: „Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten […] jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können.“). Nichts anderes gilt für Ziff. III der Fassung der FAQ vom 9. und 18. April 2020 („Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich einen Antrag stellen kann? Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ „Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.“).

Schließlich regelt der Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2020, dass die Gewährung der Zuwendung zweckgebunden erfolgt und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie dient (Ziffer 4 des Bescheids). In Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids behält sich der Beklagte einen (teilweisen) Widerruf der Bewilligung vor, sofern sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darauf aufbauend sieht Nr. 5 der Nebenbestimmungen vor, dass die Zuwendung insbesondere zu erstatten ist, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellen sollte, dass die Hilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird.

(b) Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 –, juris, Rn. 18). Zeigt sich ex-post, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe verlangte aber von Beginn an, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen wird; andernfalls wird die Soforthilfe nicht benötigt (vgl. in diese Richtung: OVG NRW als Obergericht zum klägerseits zitierten VG Gelsenkirchen (a.a.O), U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, BeckRS 2023, 4513 Rn. 64, 69, beck-online).

Vorliegend musste der Kläger nach den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist.

Dabei ist zu beachten, dass die Richtlinie die beschriebene Prognose erforderte. Sofern die Anwendung einer Rechtsnorm aber eine Prognose erfordert, ist lediglich eine fehlerfreie, jedoch keine im Ergebnis zutreffende Prognose zu verlangen (Ramsauer in Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 165). So kann es i.R.d. Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förder zweckentsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr auf den bei Antragsstellung mittels Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass ankommen. Denn zwar wurde die Zuwendung auf Basis des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, der Kläger durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden (VG Hamburg, U.v. 14.3.2020 – 17 K 4793/21 – juris Rn. 94).

(c) Im Übrigen ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung des wenig substantiierten anderslautenden Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass der Beklagte i.R.d. Gewährung der sog. Soforthilfe Corona auf Basis der hier relevanten Fassung der Richtlinie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht den Zweck der Kompensation von Liquiditätsengpässen, sondern etwa allein den der Aufrechterhaltung eines Betriebes verfolgt hätte.

(d) Darüber hinaus ist die Kammer in diesem Kontext trotz des Vortrags des Klägers auch davon überzeugt, dass sich der Beklagte dazu entschieden hat, i.R.d. Berechnung des Liquiditätsengpasses eines Antragstellers den Personalaufwand nicht zu berücksichtigen und seine ständige Verwaltungspraxis an dieser Grundentscheidung ausgerichtet hat.

Der klägerische Vortrag beschränkte sich darauf, unsubstantiiert von diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen der Bewilligungsstellen zu berichten. Außerdem führt er dazu aus, weshalb ein anderes Verständnis der berücksichtigungsfähigen Ausgaben aus buchhalterischen, betriebswirtschaftlichen und ähnlichen Gründen aus seiner Sicht zweckmäßig wäre; im Übrigen verweist er auf die vermeintliche Handhabung von Bewilligungsstellen anderer Bundesländer.

(aa) Soweit sich der Kläger auch unter Rekurs auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs solche Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellt, hilft ihm das nicht weiter. Im Bereich der Vergabe von Billigkeitsleistungen i.S.d. Art. 53 BayHO – unter die die Soforthilfe fällt, vgl. Ziff. 1 der Richtlinie – ist es allein Sache des Beklagten den Zuwendungszweck zu bestimmen bzw. die Kriterien festzulegen, bei deren Erfüllung eine Zuwendung gezahlt wird.

Förderrichtlinien begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Nur dieser bestimmt i.R.d. ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Zudem bestimmt nur er den Förderzweck, legt seine Richtlinien aus und richtet die Förderpraxis seinen Vorstellungen entsprechend aus (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – jeweils juris, Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 30, juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8 m.w.N.). Folglich hat er die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Richtlinien dienen dazu, eine Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 32, juris). Sie setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung.

Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und inwieweit sie daher durch den Gleichheitssatz gebunden ist (allg.: VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 23ff; zu Corona-Beihilfen: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23f; VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 20f; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 19f; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 27, juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris Rn. 25; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 34f; VG Trier, VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 –, Rn. 22, juris).

Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die auf verwaltungsinternen Vergaberichtlinien beruhen, ist das Gericht somit nicht zur eigenständigen – gar erweiternden – Richtlinienauslegung befugt. Es hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, für eine scheinbar sach- oder einzelfallgerechtere Richtlinienanwendung zu sorgen (VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 –, Rn. 33, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 32, jew. juris; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris Rn. 23; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist, wie die zuständigen Stelle ministerielle Vorgaben tatsächlich versteht und praktiziert (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Zuwendungsrechtlich sind Zuwendungsrichtlinien nicht grammatikalisch, systematisch und teleologisch auszulegen (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Auch ist irrelevant, welche Bedeutung in der Richtlinie gebrauchte Begriffen in speziellen Verkehrskreisen oder nach allgemeinem Sprachgebrauch haben (etwa unter Rückgriff auf Fachbücher oder Lexika). Maßgeblich ist, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20).

Folglich bedarf es zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis zwar objektiv greifbarer Kriterien. Dazu kann auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden zurückgegriffen werden. Daneben kann auch auf sog. FAQ rekurriert werden. Letzteres dient auch der Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.611 – juris Rn. 76 m.w.N.). Dennoch ist für die Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich nicht einmal der Wortlaut der Richtlinie oder der FAQ maßgeblich. Allein entscheidend ist das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (VG Würzburg, U.v. 1. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 33, juris u.a. mit Verweis auf: VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N).

Wird eine Förderung abgelehnt, obwohl die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen nach ständiger Förderpraxis vorlägen und obschon die Beklagte vergleichbare Anträge ständig positiv verbescheidet, vermittelt der Gleichheitssatz über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller im jeweiligen Einzelfall einen Förderungsanspruch (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26). Maßgeblich ist somit die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, wobei stets Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben muss (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).

Zur Entkräftung einer Verwaltungspraxis bedarf es nach Ansicht der Kammer einer rein quantitativen Betrachtung. Namentlich reicht zur Erschütterung einer vorgeblichen respektive zum Beleg einer etablierten, einer Richtlinie oder sonstigen Indizien für eine ständige Praxis widersprechenden Verwaltungspraxis nicht die Behauptung des Vorliegens von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen. Abgesehen davon, ob die Fälle im Einzelfall überhaupt vergleichbar sind, begründen einzelne „Ausreißer“ noch nicht die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis – zumal wenn die Gewährung evident im Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis steht und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 6 ZB 21.3230 – juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 – juris Rn. 60 f.).

Angesichts des freiwilligen Charakters einer Förderung sowie des weiten Ermessens eines Fördergebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Förderung eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N zur Rspr. des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15).

Willkür ist nach der Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 3980 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) anzunehmen, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung verschiedener Sachverhalte bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).

Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Er darf auch bei den „Corona-Beihilfen“ den Kreis der Begünstigten i.S.e. Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Die Willkürgrenze ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.).

Überschritten ist die Grenze zum Willkürverbot erst, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13).

Nach alledem ist irrelevant, ob es für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Es ist nicht entscheidend, ob sich bessere Gründe für eine andere Handhabung der Förderkriterien oder die Schaffung weiterer solcher Kriterien fänden. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären.

Angesichts der Hoheit des Richtliniengebers bezüglich der Festlegung der Zuwendungskriterien sowie deren Interpretation ist es nicht maßgeblich, ob einzelne Begrifflichkeiten in anderen Rechtsbereichen ebenso verwendet und wie sie dort definiert werden. Demnach hilft dem Kläger ein Verweis auf Vorschriften respektive sein Verständnis des Handelsgesetzbuchs nicht weiter. Auch teleologische Betrachtungen vermögen ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr legt er mit Blick auf die Frage nach der Berücksichtigung von Personalkosten sein Verständnis von Richtlinie und FAQ bzw. eigene Leitideen zugrunde – worauf es wie dargelegt nicht ankommt. Im Übrigen hat der Kläger weder konkrete Förderfälle noch sonstige Fakten vorgetragen, aus denen auf eine der vom Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis widersprechende „reale“ Verwaltungspraxis zu schließen gewesen wäre. Im Gegenteil sprechen etwa die vor dem Änderungsantrag vom 23. Mai 2020 veröffentlichten FAQ des Beklagten zur „Soforthilfe Corona“ vom 9. April und vom 18. April 2020 gegen die Berücksichtigung der Personalkosten. Auch spricht nicht gegen diese angenommene Verwaltungspraxis, dass der Beklagte i.R.d. – gewollt unbürokratischen – Bewilligung der Soforthilfe z.T. keine ins Detail gehende Prüfung der Angaben eines Antragstellers zu seinem (vermeintlichen) Liquiditätsengpass durchgeführt hat (was dazu geführt haben kann, dass Antragsteller – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung anmerkte – i.R.d. Schilderung des prognostizierten Liquiditätsengpasses auch ihnen entstehende Personalkosten berücksichtigt haben könnten). Für die Prognose des Liquiditätsengpasses im relevanten Dreimonats-Zeitraum kommt es weniger auf konkrete Einzelpositionen an, als vielmehr darauf, ob es die Behörde aufgrund einer Gesamtschau der Schilderungen eines Antragstellers für plausibel hält, dass es angesichts der Pandemiesituation zum Liquiditätsengpass kommen wird (wie hier, wo der Kläger ohne Angabe konkreter Kostenpositionen auf die Stornierung der Aufträge seines Party-Services in den drei Folgemonaten verwies).

Dabei kann die Kammer auch keine Willkür entdecken. Vielmehr erscheint ihr sachgerecht, wenn Antragsteller hinsichtlich der Personalkosten auf die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes verwiesen werden (so Ziff. III der FAQ vom 9. April 2020 zur Richtlinie Soforthilfe Corona sowie S. 8 der FAQ vom 18. April 2020 zur Richtlinie Soforthilfe Corona).

Zwar schildert der Kläger, weshalb die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes seines Erachtens nicht gegen die Berücksichtigung der Personalkosten i.R.d. Berechnung eines Liquiditätsengpasses sprechen dürfe. Entscheidend ist aber, dass das Kriterium einheitlich gehandhabt wird und nicht völlig willkürlich erscheint. Letzteres ist aber nicht der Fall. Die Soforthilfe Corona war als zusätzliches Instrument zur Kompensation von Liquiditätsengpässen gedacht (Ziff. 1 der Richtlinie). Es ist nicht ersichtlich, dass es althergebrachte Systeme sozialer Sicherung ersetzten sollte; in letzterem dient aber das Kurzarbeitergeld der Deckung von Entgeltausfällen infolge von Arbeitsausfällen (§§ 95ff SGB III). Soweit der Kläger auf vermeintliche Probleme – etwa einer zeitverzögerten Auszahlung des Kurzarbeitergeldes – verweist, handelt es sich um unbeachtliche subjektive Erwägungen zur Frage der Zweckmäßigkeit der Verwaltungspraxis.

(bb) Eine mögliche abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern ist für die bayerischen Behörden nicht maßgeblich. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die Bewilligungsstellen anderer Bundesländer etwa Personalkosten i.R.d. Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt haben (die genaue Betrachtung der Nachweise von Seite 15 der Klageschrift deutet an, dass Personalkosten auch dort im Grundsatz nicht förderfähig waren – der Kläger möchte hier offenbar für bestimmte Konstellationen mögliche Ausnahmen generalisieren).

Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit ggf. anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Ed. Stand: 1.1.2022, § 40 Rn. 69; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76).

(cc) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) vorliegend ohne Bedeutung bleibt: In der Tat hatte dieses – wie weitere Verwaltungsgerichte in NRW, vgl. nur VG Köln, U.v. 16.9.2022- 16 K 125/22-, juris – einen Bescheid einer Bezirksregierung aufgehoben, der Soforthilfe Corona zurückforderte. Indes wurzelte dies im Kern in zwei Aspekten, die für Bayern jeweils keine Relevanz haben: Einerseits soll die Vorläufigkeit der Gewährung der Soforthilfe Corona in NRW nicht ausreichend erkennbar gewesen sein. Hintergrund ist, dass NRW die Rückforderung im Wege sog. Schlussbescheide festsetzen wollte. Mithin intendierten die Bewilligungsstellen, die Ausgangsbewilligung als vorläufige Gewährung unter dem Vorbehalt endgültiger Prüfung zu qualifizieren. Bei dieser Betrachtung trifft erst ein Schlussbescheid die Entscheidung über das endgültige Behaltendürfen einer Förderung. Effekt dieses Vorgehens ist, dass die Behörde nicht an das Regime der §§ 48ff VwVfG gebunden ist. Andererseits waren das VG Gelsenkirchen (a.a.O., Rn. 65ff) u.a. der Ansicht, dass ein Empfänger der Soforthilfe in NRW insb. aufgrund von Formulierungen im nordrhein-westfälischen Antrag auf Soforthilfe Corona habe annehmen können, die Soforthilfe verfolge den Zweck, Umsatzeinbußen bzw. Einnahmenausfälle zu kompensieren – mithin, dass ihr dauerhaftes Verbleiben nicht von einem Liquiditätsengpass abhängen sollte (VG Gelsenkirchen, a.a.O, Rn. 65ff).

Wie den Klägervertretern bekannt sein dürfte, stellte das OVG NRW zwischenzeitlich aber fest, dass die Vorläufigkeit der Gewährung der Soforthilfe entgegen der zitierten Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen u.a. ausreichend erkennbar gewesen ist (a.a.O, Ls. 1; Rn. 61ff). Das OVG legte dar, dass die Gewährung der Soforthilfe auch in NRW unter dem Vorbehalt stand, ob und ggf. in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden.

Zudem haben die Fragen der Erkennbarkeit der Vorläufigkeit für Bayern insofern keine Bedeutung, als die Rückforderung über das Regime der Art. 48ff BayVwVfG erfolgt (vgl. oben). Der Beklagte wählte nicht den Weg über vorläufige Verwaltungsakte und Schlussbescheide.

Außerdem ist auch das länderspezifische Faktum eines mehrdeutigen Antrags für das hiesige Verfahren irrelvant. Wie dargelegt erkennt die Kammer keine Indizien, dass in Bayern im Antrags- und Bewilligungsverfahren nicht ausreichend deutlich allein auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt worden wäre. Selbst das knapp gehaltene Antragsformular „der ersten Stunde“ stellte unter Ziff. 6 und 7. maßgeblich auf einen Liquiditätsengpasses ab; die Konjunktion „beziehungsweise“ zwischen den Begriffen „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ auf Ziff. 5. und 7.1. meint nach Auffassung der Kammer etwas anderes als „oder“; es ist synonym zu verstehen mit „genauer gesagt“). Der hier maßgebliche Änderungsantrag vom 23. Mai 2020 stellte sogar noch deutlicher auf den Zweck der Überwindung eines Liquiditätsengpasses ab, vgl. Ziff. 5.1.: „Die Soforthilfe wird […] zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise […] entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen […] voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten […] aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand […] zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zum Zweck der Soforthilfe Corona verwiesen.

Dass das OVG NRW die konkret in Rede stehende Rückforderung dennoch für rechtswidrig hielt, wurzelt nach Auffassung der Kammer schließlich in einem „NRWspezifischen“ Problem. So bemängelte das OVG NRW Fragen zum nordrhein-westfälischen Rückmeldeverfahren, in dem die endgültige Fördersumme dem Förderzweck entsprechend korrekt bestimmt werden sollte – u.a. habe die Nebenbestimmung zur Ermöglichung des Nachweises der Verwendung der Soforthilfe auf einen im Internet zu veröffentlichenden Vordruck verwiesen – de facto sei ein solcher Vordruck aber nie publiziert und ein anderer Weg gewählt worden. Im Übrigen kann auch NRW nach Auffassung des OVG mittels geeigneter Nachweise weiterhin die Angaben zur Verwendung der Soforthilfe bei den Beihilfeempfängern abfragen (OVG NRW, a.a.O, Rn. 89).

(e) Hier hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum zwischen den Beteiligten unstreitig keinen Liquiditätsengpass erlitten. Lag aber kein Liquiditätsengpass vor, konnte die Soforthilfe Corona nicht für den im Bescheid festgelegten Zweck verwendet werden.

(f) Der Beklagte wahrte mit dem im Bescheid vom 18. Juli 2023 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Beim Beklagten ging am 25. Mai 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer dem Kläger nicht der prognostizierte Liquiditätsengpass entstanden ist. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis des Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 18. Juli 2023 hat der Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten.

Dabei hat der Beklagte das ihm zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der Förderung einzuräumen.

(3) Zuletzt konnte der Beklagte – wie hier am 28. November 2022 – Antragsteller dazu auffordern, ihren Liquiditätsengpass nachzuweisen. Wie schon Ziff. 7 des Ausgangsbescheides vom 1. April 2020 sah Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des maßgeblichen Bescheides vom 23. Mai 2020 eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. Dabei sprach der Bescheid schlicht davon, dass der Kläger als Zuwendungsempfängerin i.R.d. Prüfung Auskünfte zu erteilen habe. Der Kammer erscheint nichts daran zu erinnern, dass der Beklagte die Auskünfte zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung über das gewählte Rückmeldeformular einholte. Immerhin zielte dies der Richtlinie entsprechend darauf ab, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich entstanden ist.

Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte die Möglichkeit der Rückforderung nicht verwirkt. Die Verwirkung ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ein Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 –, Rn. 26, juris; BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 12 C 22.767 –, Rn. 33, juris). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Dies schafft eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. m.w.N.). Für die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei ist der Verpflichtete kaum schutzwürdig, wenn er annehmen muss, dass der Berechtigte von der Existenz des ihm zustehenden Rechts, auf dessen Nichtausübung der Verpflichtete vertraut, keine Kenntnis hat (BGH, U.v. 15.9.1999 – I ZR 57/97 – NJW 2000, 140 (142)). Jedenfalls ist die Festsetzung einer festen zeitlichen Grenze, bei deren Überschreitung das materielle Recht verwirkt ist, nicht möglich (BVerwG, B.v. 15.1.2020 – 2 B 38/19 –, Rn. 12, juris).

Hier ist einerseits schon das Zeitmoment fraglich: Die klägerische schematische Betrachtung, wonach sich der Beklagte ab August 2020 die Mittelverwendung hätte nachweisen und gleichermaßen stante pede von seiner möglichen Rückforderungsbefugnis hätte Gebrauch machen müssen, wird insb. der „Realität in der Pandemie“ nicht gerecht. Ein Empfänger der Soforthilfe-Corona wird angesichts der Dynamik und unvorhersehbaren Beharrlichkeit der Pandemie – die für den Beklagte eine Masse von Einzelanträgen sowie eine Vielzahl von Programmen sog. Corona-Beihilfen bedeutete – nicht angenommen haben, dass es dem Beklagte ab diesem Zeitpunkt möglich war, von seiner potentiellen Rückforderungsbefugnis Gebrauch zu machen.

Jedenfalls fehlt es aber am Umstandsmoment: So ist zu bedenken, dass der Beklagte die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten hat.

Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht auf das in den Aufbewahrungspflichten aus Nr. 9 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 1. April 2020 sowie Nr. 6 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid vom 23. Mai 2020 verankerte Indiz. Aus der Länge der Aufbewahrungsfrist war zu schließen, dass der Beklagte von einem Bearbeitungs- bzw. Nachprüfungshorizont mehrerer Jahre ausgegangen war. Insofern lässt ein Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlass des Änderungsbescheides sowie der Aufforderung zur Rückmeldung nach Auffassung der Kammer noch kein beachtliches Umstandsmoment erwachsen.

Weiter waren die Richtlinien aber auch die FAQ zur Förderung für jeden Soforthilfeempfänger erkennbar von Beginn an und zu jeder Zeit darauf ausgerichtet, entstandene Liquiditätsengpässe zu kompensieren; auch Verwendungsnachweise sowie die Möglichkeit zur Rückforderung waren insb. in der Richtlinie vorgesehen (s.o.).

Darüber hinaus musste dem Kläger klar gewesen sein, dass er grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten zur Mitteilung verpflichtet war, dass er entgegen der Prognose keinen oder nur einen geringeren Liquiditätsengpass erlitten hat (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 1.1). Insofern erscheint es nicht schutzwürdig, daran glauben zu wollen, die Zuwendung dauerhaft behalten zu dürfen, weil der Beklagte über einige Zeit nicht proaktiv eine Rückmeldung eingefordert hat. Im Übrigen musste ihm klar gewesen sein, dass der Beklagte mangels Rückmeldung der Soforthilfe-Empfänger keine Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen haben konnte. Demnach konnte er schwer auf einen bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen vertrauen.

Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Es dürfte als allgemeinkundig gelten, dass ersichtlich pointierte Pressemitteilungen keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms beinhalten. So scheint denn auch kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern etwa der Corona-Soforthilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden.

Davon abgesehen grenzte die Aussage zur „fehlenden Rückzahlungspflicht“ etwa in der Mitteilung der Bundesregierung ersichtlich nur zum Kredit ab. Mit der Erklärung stellte der damalige Bundesfinanzminister klar, dass die Soforthilfe Corona keinen Kredit, sondern einen sog. verlorenen Zuschuss bildet. Der nunmehrige Bundeskanzler erklärte damit aber nicht, dass die in der Mitteilung behandelte Hilfe ohne jedes Förderkriterium gewährt werden sollte. Im Gegenteil ist auch in der Pressemitteilung der Bundesregierung von der Betroffenheit der aktuellen Krise die Rede. Ebenfalls i.d.S. spricht die Pressemitteilung der Freien Wähler von der „Bewältigung der Krise“. Beide Pressemitteilungen stehen demnach weder der Statuierung zu erfüllender Fördervoraussetzungen noch der Rückforderung bewilligter Mittel für den Fall der Nicht-Erfüllung dieser Voraussetzungen entgegen – etwa, weil es mangels Liquiditätsengpasses an der Betroffenheit respektive einer zu bewältigenden Krise in diesem Sinn fehlt.

Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug des Internetauftritts des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 27. Februar 2021. Zwar heißt es dort, dass kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt werde (S. 1 der vorgelegten Anlage K 8). Indes ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger deshalb berechtigterweise darauf vertrauen hätte dürfen, dass er unberechtigt erhaltene Mittel nicht zurückzahlen muss. Vielmehr ist auf S. 2 der genannten Anlage K 8 explizit die Rede davon, dass erhaltene Mittel unter Umständen zurückerstattet werden müssen – etwa weil sich coronabedingte Einbußen zeitversetzt als nicht so gravierend wie prognostiziert herausstellen.

cc) Der Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 3 des Bescheids vom 18. Juli 2023 rechtmäßig auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Die Rückforderung ist rechtmäßig. Sie basiert auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die zu erstattende Leistung wurde auch i.S.d. Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Im Übrigen blieb insoweit kein Raum für Vertrauens- und Billigkeitserwägungen, da der Beklagte diesbezüglich schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht über einen Ermessensspielraum verfügte.

Der Umfang der Erstattung richtet sich nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB. Der Kläger hat sich vorliegend nicht auf Entreicherung berufen. Im Übrigen ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass er die gewährte Hilfe angesichts der geschilderten Umsatzeinbußen für die Deckung betrieblicher Ausgaben verwendet hat. Dementsprechend ist er auch nicht entreichert (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 15/91 – NVwZ-RR 1994, 32 (33); BVerwG, U.v. 20.6.1991 – 3 C 58/89 – NJW 1992, 328 (330)).

Vor diesem Hintergrund bleibt der Klageantrag zu 1. ohne Erfolg.

c) Nichts anderes gilt für den Klageantrag zu 2. Insoweit erweist sich die Klage aufgrund mangelnder Klagebefugnis bereits als unzulässig.

Zur Vermeidung von Popularklagen setzt auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (BayVGH, BayVBl 1981, 499, 503; BVerwG, B.v. 5.2.1992 – 7 B 15/92 – NVwZ-RR 1992, 371 m.w.N). I.S.d. Möglichkeitstheorie müsste der Kläger potentiell einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben können.

Indes ist eine Anspruchsgrundlage für das hiesige klägerische Begehr weder vorgetragen noch gegeben: Vorrangige spezialgesetzliche Regelungen für die Kostenerstattung wie etwa § 121 Abs. 1 und 2 BauGB sind nicht erkennbar. Auch Art. 80 BayVwVfG bildet keine taugliche Anspruchsgrundlage. Diese Regelung betrifft allein für das Vorverfahren erbrachte Aufwendungen eines Widerspruchsführers. Ein Vorverfahren i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO fand aber nicht statt.

Außerdem ist Art. 80 BayVwVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf Kosten der Rechtsverfolgung anwendbar, die ein Beteiligter vor einer Behördenentscheidung aufgewandt hat (zur Regelung des Art. 80 BayVwVfG: BVerwG, U.v. 17.2.2005 – 7 C 14/04 – beck-online = NVwZ 2005, 691 (693); zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 80 BayVwVfG: VG München U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1385 – juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 7.10.2020 – AN 9 K 18.00360 –, juris Rn. 219).

Auch §§ 154 ff. VwGO sind weder direkter noch entsprechend anwendbar (BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83/84 – BVerwGE 77, 268 (275 f.)). Der Anwendungsbereich dieser Normen ist auf das gerichtliche Verfahren und das Vorverfahren beschränkt. Dafür hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl.: Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 162 Rn. 16; Wysk, VwGO, Stand 2020, § 162 Rn. 41; VGH Mannheim, B.v. 27.6.2006 – 11 S 2613/05 – juris Rn. 6 ff.; BayVGH B.v. 12.9.2008 – 13 M 08.1271 – juris Rn. 8; VG München U.v. 27.5.2014 – M 23 K 14.1385 – juris Rn. 21).

Unabhängig davon ist die angegriffene Verwaltungsentscheidung des Beklagten frei von Beanstandung geblieben. Insofern hat der Beklagten die außergerichtliche Tätigkeit nicht zurechenbar veranlasst – wie es etwa im Fall rechtswidrigen Handelns denkbar gewesen wäre.

II.

Angesichts des Vorstehenden bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. Dementsprechend war die Kostenentscheidung i.S.d. § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht dabei auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.