Bundesverfassungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2025 - 2 BvR 230/25

originally published: 18/02/2025 13:09, updated: 18/02/2025 13:10
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2025 - 2 BvR 230/25
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

Richter

Offenloch
Langenfeld

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit, 
vertreten durch die Vorsitzende (...),


- Bevollmächtigter: (...) -
 

gegen
a)   die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin beziehungsweise

       ihrer Spitzenkandidatin Frau Dr. Sahra Wagenknecht durch den

       Westdeutschen Rundfunk in der Wahlsendung "ARD Wahlarena"

       am 17. Februar 2025, 21.00 Uhr,


b)   den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land

       Nordrhein-Westfalen

       vom 14. Februar 2025 - 13 B 105/25 -,


c)    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln

       vom 5. Februar 2025 - 6 L 81/25 -
 

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
 
Fetzer

und den Richter Offenloch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Februar 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt zu werden.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Absatz 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

1 ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Annotations

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.