Grundstücksrecht: Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück

originally published: 13/07/2017 11:58, updated: 29/08/2023 12:14
Grundstücksrecht: Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwältin

Languages
EN, DE

Author’s summary

Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.

Der Käufer schuldet in dem Fall aber auch keine weitere, vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Investors entschieden. Dieser hatte von einer Stadt das ehemalige Schlachthofgelände gekauft. Teil des verkauften Grundstücks ist eine als „Schlachthofstraße“ bezeichnete Wegfläche, eine nach ca. 20-30m mit einem Tor versehene Sackgasse. Nach dem Kaufvertrag musste der Käufer ab dem 1.1.2010 30 Arbeitsplätze nachweisen. Pro nicht geschaffenem Arbeitsplatz war eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR fällig.

Das Kaufobjekt wurde zum 1.2.2009 übergeben. Als ein Anlieger eines benachbarten Gewerbebetriebs die Schlachthofstraße weiterhin als Zuwegung zu seinem Betrieb und als Abstellfläche nutzen wollte, wurde bekannt, dass die Schlachthofstraße als öffentliche Straße gewidmet war. Als solche war sie auch in einer im Bauamt der Stadt geführten Widmungskartei eingetragen. Die Widmung bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem vom Anlieger gegen die Stadt geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2014. Bereits im Mai 2011 hatte der Käufer gegenüber der Stadt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil er den als öffentliche Straße gewidmeten Grundstücksteil nicht nach seinen Vorstellungen nutzen und bebauen könne.

Gegenüber dem Rücktritt könne sich die Stadt aber auf die Einrede der Verjährung berufen, so das OLG. Es gelte eine zweijährige Verjährungsfrist. Diese habe mit der Übergabe des Grundstücks am 1.2.2009 begonnen. Sie sei bereits vor der Rücktrittserklärung im Mai 2011 vollendet gewesen. Auf eine längere Verjährungsfrist könne sich der Kläger nicht berufen, da die Stadt den Rechtsmangel nicht arglistig verschwiegen habe. Ebenso sei auch der Schadenersatzanspruch verjährt.

Die Verjährung schließe aber nicht aus, dass der Kläger gegenüber der Stadt eine weitere Vertragsstrafenzahlung und ihre weitere Inanspruchnahme insoweit aus dem notariellen Kaufvertrag verweigern dürfe. Nach dem erst durch die Verjährungseinrede unwirksam gewordenen Rücktritt schulde der Klägerin der Stadt keine weitere Vertragserfüllung, mithin auch keine weitere Vertragsstrafe. Deswegen habe die Stadt auch der Löschung einer zur Absicherung der weiteren Vertragsstrafe vereinbarten Grundschuld zustimmen müssen. Sie könne in Bezug auf die Vertragsstrafe keine Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Kaufvertrag veranlassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 14.01.2016 (22 U 136/11) folgendes entschieden:

Ein Gläubiger, der die ihm als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch nimmt, hat dem Schuldner die erhaltene Zahlung zu erstatten, wenn der Schuldner darlegt und nachweist, dass er seinerseits den Bürgen befriedigt hat.

Der mit einem Rechtsmangel begründete Rücktritt des Käufers von einem Kaufvertrag ist unwirksam, wenn der zu Grunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt ist und sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung beruft.

Ein Grundstückskaufvertrag weist einen Rechtsmangel auf, wenn ein als öffentliche Straße gewidmetes Grundstück im Eigentum einer Stadt durch die Stadt als Privatgrundstück verkauft wird.

Zu der Frage, ob die mit dem Verkauf eines Grundstücks befassten städtischen Mitarbeiter eines Liegenschaftsamtes verpflichtet waren, die in einem anderen Amt verfügbare Widmungskartei abzufragen, die als Privatgrundstück zu verkaufenden Flächen als öffentliche Straße gewidmet waren.

Auf ein in einem Kaufvertrag zulasten des Käufers vereinbartes Vertragsstrafeversprechen kann die Vorschrift des § 438 IV 2 BGB analog anzuwenden sein, so dass der Käufer die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe verweigern kann, wenn er zurecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, der Rücktritt aber unwirksam ist, weil der zu Grunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt ist.

Tenor: 

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld über 75.000 € nebst Zinsen seit dem 29.08.2014 zu bewilligen.

Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags vom XX.X.2009 herauszugeben.

Die Zwangsvollstreckung aus § 8 des notariellen Kaufvertrags vom XX.X.2009 wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37/100 und die Beklagte zu 63/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Mit notariellem Kaufvertrag vom XX.XX.2009 verkaufte die Beklagte ein insgesamt 19.826 m² großes Grundstück an die H2 GmbH. Es handelte sich um ein ehemaliges Schlachthofgelände mit mehreren aufstehenden Gebäuden. Das Grundstück grenzt an ein im Eigentum der E C1 stehendes Grundstück, auf welchem sich ein Eisenbahnviadukt mit 16 Torbögen befindet, welche an verschiedene gewerbliche Mieter vermietet sind.

Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 205.000 € vereinbart. § 2 des Kaufvertrags sah einen Gewährleistungsausschluss für Sach-, nicht aber für Rechtsmängel vor. In § 8 Abs. 1 des Vertrags heißt es unter der Überschrift „Arbeitsplatzgarantie“ wie folgt:

„Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer ab dem 1.1.2010 für die Dauer von mindestens fünf Jahren mindestens 30 Arbeitsplätze auf dem Kaufobjekt nachzuweisen. Es muss sich entweder um Vollzeitarbeitsplätze oder um eine gleichwertige Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen handeln. Diese müssen jeweils einen Bestand von insgesamt fünf Jahren aufweisen, wobei geringfügige Unterbrechungen – höchstens vier Wochen – statthaft sind.

Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer bei Unterschreitung der garantierten Anzahl von Arbeitsplätzen pro nicht eingehaltenen B-Platz eine einmalige Vertragsstrafe von 5.000 € pro Arbeitsplatz zu zahlen.

Wegen der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe unterwirft sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber in Höhe von 150.000 € der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom XX.X.2009 Bezug genommen.

Teil des verkauften Geländes ist eine als „T-Straße“ bezeichnete Wegfläche, eine Sackgasse. Diese ist nach etwa 20-30 m über die gesamte Breite der Fahrbahn mit einem Tor versehen. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die als Anlage zum Protokoll vom 29.3.2011 im Parallelverfahren zur Akte genommenen Fotos sowie den Katasterplan Bezug genommen. Die Beklagte hatte im Jahr 1976 verwaltungsintern festgestellt, dass die T-Straße nach altem Recht als gewidmet anzusehen sei, da sie bereits seit 1878 vorhanden sei. Diese Feststellung wurde seinerzeit von der Beklagten auf einer Karteikarte ihrer im damaligen Fachbereich 66/55 geführten Widmungskartei vermerkt und die T-Straße als gewidmete Straße in den Stadtplan aufgenommen. Die mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an die H2 GmbH befassten Mitarbeiter des seinerzeit hierfür zuständigen Fachbereichs 23 hatten von der Existenz der Eintragung der T-Straße in die Widmungskartei keine Kenntnis. Es entsprach auch nicht der üblichen Handhabung bei der Beklagten, dass die mit dem Verkauf eines städtischen Grundstücks befassten Mitarbeiter routinemäßig die Widmungskartei abfragen.

Die Übergabe des Kaufobjektes erfolgte zum X.X.2009.

Am 18.5.2009 wurde die H2 GmbH ins Grundbuch eingetragen.

Zur Absicherung des Vertragsstrafversprechens erfolgte die Eintragung zweier Grundschulden über jeweils 75.000 € nebst Zinsen zugunsten der Beklagten in das Grundbuch.

Mit notariellem Vertrag vom 20.2.2009 verkaufte die H2 GmbH eine 2.503 m² große Teilfläche des von der Beklagten erworbenen Grundstücks zum Preis von 200.000 € an die D & C GbR. Wegen der Einzelheiten wird auf Notarvertrag vom XX.X.2009 Bezug genommen. Die Eintragung der D & C GbR ins Grundbuch erfolgte am 17.9.2009.

In der Folgezeit firmierte die H2 GmbH um in „Haus und H GmbH“.

Mit Schreiben vom 08.07.2010 teilte die Beklagte der Haus- und H GmbH mit, dass ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags vorliege. Zugleich forderte sie die Klägerin wegen der behaupteten Nichteinhaltung der Zusage zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem verkauften Grundstück zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 150.000 € bis zum 06.08.2010 auf.

Die Haus- und H GmbH hat daraufhin mit einem am 20.9.2010 eingegangenen Schriftsatz die vorliegende Klage – zunächst als bloße Vollstreckungsgegenklage – erhoben.

Zeitgleich nahm die Haus- und H GmbH im Parallelverfahren die Fa. Fleischwaren & Q GbR, welche einen der Torbögen des Viaduktes angemietet hatte, auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch, und zwar mit dem Argument, die Fa. X nutze die im Eigentum der Haus- und H GmbH stehende – näher bezeichnete - Teilfläche vor dem angemieteten Torbogen unberechtigt als Zuwegung und Abstellfläche für Verkaufswagen und Lieferfahrzeuge. Darüber hinaus verklagte die Haus- und H GmbH die Fa. Fleischwaren & Q GbR im Verfahren 9 O 309/10 LG Hagen auf Räumung und Unterlassung der Nutzung der genannten Flächen. Im erstgenannten Verfahren bekundete der Zeuge S, Kommunalbeamter bei der Beklagten, tätig im seinerzeitigen Fachbereich 66, im Beweisaufnahmetermin vom 29.3.2011, dass die T-Straße seiner Meinung nach als öffentliche Straße anzusehen sei.

Unter Bezugnahme auf diese Zeugenaussage wandte sich die Haus- und H GmbH unter dem 3.5.2011 an die Beklagte und verwies darauf, bei einem Großteil des verkauften Grundstücks handele es sich offensichtlich um öffentliches Straßenland, was eine Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertige. Mit weiterem Schreiben vom 18.5.2011 wurde seitens der Haus- und H GmbH daraufhin der Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise dessen Anfechtung gemäß § 123 BGB erklärt. Der Beklagten wurde eine Frist zur Entwidmung der betroffenen Flächen als öffentliches Straßenland gesetzt bis zum 3.6.2011, welche fruchtlos verstrich.

Die seinerzeitige Klägerin, die Haus- und H GmbH, hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde sei unzulässig. Die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, zudem bestünden rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertragsstrafversprechens. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergebe sich ferner aus dem von ihr erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. dessen Anfechtung. Im Übrigen werde hilfsweise die Aufrechnung mit Minderungsansprüchen erklärt; das in großem Umfang verkaufte öffentliche Straßenland sei wirtschaftlich wertlos. Der Kaufpreis sei um mindestens 150.000 € zu mindern.

Die – seinerzeitige - Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus § 8 des Kaufvertrags vom XX.X.2009 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart worden und – verschuldensunabhängig – verwirkt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25.5.2011, auf welches wegen des vollständigen Sachverhaltes, der Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Zwangsvollstreckung „derzeit“ für unzulässig erklärt, „soweit sie einen Betrag von 130.000 € übersteigt“, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin sei zulässig, aber überwiegend unbegründet. Die Klägerin habe verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 130.000 € verwirkt. Die Beklagte habe über vier unstreitige Arbeitsplätze hinaus keine Arbeitsplätze nachgewiesen. Eine weitere Beweiserhebung sei insoweit nicht geboten. Die Klägerin sei nämlich nach dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen, die Arbeitsplätze der Beklagten gegenüber nachzuweisen, wofür eine etwaige Beweisführung im Prozess nicht genüge. Die Klägerin habe den Kaufvertrag auch nicht wirksam angefochten, da die Beklagte sie nicht arglistig über die Widmung von 50 % der verkauften Grundstücksfläche als öffentliche Straße getäuscht habe. Ob die Klägerin zum Rücktritt berechtigt sei, könne dahinstehen, da ein wirksamer Rücktritt die bereits zuvor verwirkte Vertragsstrafe ohnehin nicht berühre. Schließlich könne die Klägerin auch nicht mit einem Minderungsanspruch gegen die Vertragsstrafe aufrechnen. Dies folge jedenfalls daraus, dass die von der Klägerin bis zum 03.06.2011 gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung bei Erlass des Urteils noch nicht verstrichen gewesen sei.

Gegen die ihr am 16.6.2011 zugestellte Entscheidung hat die Haus- und H GmbH mit einem am 15.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung bis 16.9.2011 mit einem an diesem Tag eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet. Hierbei hat sie zunächst – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – den Antrag angekündigt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuweisen. Für den Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts hat sie den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag insgesamt für unzulässig zu erklären.

Unter dem 9.6.2011 wurde die formwechselnde Umwandlung der Haus- und H GmbH in die J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG ins Handelsregister eingetragen, woraufhin die Abänderung des Aktivrubrums beantragt wurde.

Mit einem am 28.11.2011 eingegangenen Schriftsatz erhob die Fa. Fleischwaren & Q GbR beim Verwaltungsgericht Arnsberg gegen die hiesige Beklagte Klage auf Feststellung, dass es sich bei der T-Straße um eine öffentliche Straße handele.

Mit Vertrag vom 8.12.2011 verkaufte die J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG eine weitere Teilfläche des streitgegenständlichen T-geländes an einen Herrn Y. Dessen Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 2.5.2013.

Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat der Senat das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Mit Urteil vom 6.9.2012 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage der Fa. Fleischwaren & Q GbR auf Feststellung, dass es sich bei der T-Straße um eine öffentliche Straße handele, als unbegründet ab. Hiergegen legte die Fleischwaren & Q GbR Berufung ein.

Nach dem Ausscheiden ihrer Kommanditistin Haus- und H GmbH & Co. KG und Übertragung ihrer Kommanditeinlage auf die Komplementärin wurde aus der J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG die nunmehrige Klägerin, wobei die entsprechende Eintragung am 25.1.2013 erfolgte.

Unter dem 13.2.2013 erteilte eine „Kommanditgesellschaft H-Platz “ der P M. T AG den Auftrag zur Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zugunsten der Beklagten in Höhe von bis zu 75.000 € zur Besicherung der Vertragsstrafverpflichtung gemäß dem Kaufvertrag vom XX.X.2009. Hiermit sollte die Löschung der auf dem an den Käufer Y veräußerten Grundstück lastenden Grundschuld in gleicher Höhe ermöglicht werden. Die Bürgschaftsurkunde, welche sich ausdrücklich auf Forderungen der Beklagten gegen die Fa. J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG bezog, datiert vom 4.3.2013.

Unter dem 17.4.2013 wurde die P M. T AG von der Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Die Zahlung in Höhe von 75.000 € an die Beklagte erfolgte am 2.5.2013. Bereits zuvor, am 12.4.2013 war der Bürgin ein Betrag von 80.000 € überwiesen worden.

Unter dem 28.5.2013 verkaufte die Klägerin eine weitere Teilfläche des T-geländes an eine T6 B.V. sowie am 26.9.2013 die Flurstücke X, X, X und X an eine Fa. S2 Grundstücks- und Immobiliengesellschaft mbH. Beide Verträge wurden dinglich vollzogen.

In seinem Berufungsurteil vom 16.6.2014 stellte das Oberverwaltungsgericht NRW in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg fest, dass es sich bei der T-Straße in Hagen um eine öffentliche Straße handele, wobei es im Tatbestand die betroffenen Flächen - nämlich Flur X, Flurstücke X und X sowie Flur X, Flurstück X – näher bezeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16.6.2014 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hat die Klägerin ihren bisherigen Antrag um weitere Anträge ergänzt. Darüber hinaus hat sie vorsorglich erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte schulde ihr die Zahlung eines Betrages in Höhe von 75.000 €, welchen sie aufgrund der abredewidrigen Inanspruchnahme der Bürgin durch die Beklagte ersterer erstattet habe. Die im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld über 75.000 € habe der Sicherung des Vertragsstrafversprechens gemäß § 8 des Kaufvertrags vom XX.XX.2009 gedient. Wegen ihres Rücktritts vom Kaufvertrag sei diese Sicherheit freizugeben. Aufgrund der fehlenden Nutz- und Bebaubarkeit derjenigen Grundstücksteile, die öffentliches Straßenland darstellten, sei ihr, der Klägerin ein – allerdings derzeit noch nicht im Einzelnen bezifferbarer – Schaden entstanden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.000 € nebst Zinsen seit dem 29.08.2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld über 75.000 € nebst Zinsen seit dem 29.08.2014 zu bewilligen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Teilbereiche des mit Kaufvertrag vom XX.X.2009 von den Beklagten erworbenen Grundbesitzes als öffentliches Straßenland gewidmet sind;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags vom XX.X.2009 herauszugeben;

die Zwangsvollstreckung aus § 8 des notariellen Kaufvertrags vom XX.X.2009 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Klageänderung. Diese sei nicht sachdienlich. Im Übrigen beruft sich die Beklagte im Hinblick auf sämtliche geltend gemachten und denkbaren Ansprüche der Klägerin auf die Einrede der Verjährung. Ein etwaiges Rücktrittsrecht der Klägerin sei überdies verwirkt; die Klägerin habe den erworbenen Grundbesitz mit großem Gewinn weiterverkauft. Die Klägerin sei der Beklagten bei Annahme eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses zum Schadens- bzw. Wertersatz verpflichtet; insofern werde hilfsweise die Aufrechnung in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 75.000 € erklärt, weiter hilfsweise werde im Hinblick auf die noch nicht weiterveräußerten und damit zurück zu übereignenden Flurstücke X und X ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Im Übrigen habe nicht die Klägerin, sondern die Fa. Kommanditgesellschaft H-Platz der Bürgin, der P M. T, die Bürgschaftssumme in Höhe von 75.000 € erstattet.

Zwischenzeitlich wurde die Klägerin durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und befindet sich in Liquidation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beiakten 3 O 309/10 Landgericht Hagen, 4 O 327/10 Landgericht Hagen und 7 K 3091/11 Verwaltungsgericht Arnsberg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die nunmehrige Klägerin ist wirksam Partei des Prozesses geworden.

Die ursprüngliche Klägerin, die Haus- und H GmbH, ist im Wege der formwechselnden Umwandlung mit Wirkung vom 9.6.2011 zur „J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG“ geworden. Der Umwandlung war prozessual – wie geschehen – durch Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen.

In der Folgezeit ist dann – ausweislich des weiterhin vorgelegten Handelsregistersauzugs vom 25.1.2013 – die einzige Kommanditistin der J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG, die Haus- und H GmbH & Co. KG, aus der KG ausgeschieden, mit der Folge, dass ihr Anteil der Komplementärin, der J T5 a.r.l., angewachsen ist. Diese ist materiell-rechtlich Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden; letztere wurde zugleich liquidationslos vollbeendet. In prozessualer Hinsicht hat die KG durch die Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit eingebüßt ; es sind die §§ 239, 246 ZPO entsprechend anzuwenden. Da die KG zur Zeit des Rechtsübergangs durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit zunächst unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für die Komplementärin als Rechtsnachfolgerin der Klägerin fortgesetzt werden. Indem mit Schriftsatz vom 03.11.2014 mitgeteilt worden ist, dass die Klägerin als „J T5 J arl.“ firmiere, hat sie entsprechend §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 2 ZPO konkludent die Aufnahme des Verfahrens als Rechtsnachfolgerin der J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG erklärt. Da der Schriftsatz förmlich zugestellt worden ist, ist die Aufnahme auch wirksam vollzogen.

Dass die Klägerin inzwischen durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, ändert an ihrer Parteistellung nichts. Insbesondere entfällt hierdurch nicht ihre Parteifähigkeit im Sinne von § 50 ZPO, da diese – wie erwähnt - bei rechtsfähigen Gesellschaften weder mit deren Auflösung, noch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Löschung der Gesellschaft in dem jeweiligen Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung nach Abwicklung endet. Mit der Auflösung etwa durch Beschluss der Gesellschaft tritt die Gesellschaft nur in ein Liquidationsstadium ein und besteht mit Liquidationszweck fort. Unabhängig davon gilt aber auch eine vermeintlich beendete Gesellschaft als aktiv parteifähig, wenn sie ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt, weil sich hieraus ergibt, dass die Liquidation tatsächlich noch nicht beendet ist. Für die Parteifähigkeit der Klägerin ist es vorliegend mithin ausreichend, dass sie sich in dieser Parteirolle eines Vermögensrechtes berühmt.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Beschwer beträgt über 600 €. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Antrag: Zahlung von 75.000 € nebst Zinsen

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erfolgte nachträgliche Klagehäufung – für welche die Vorschriften zur Klageänderung entsprechend gilt – zulässig, so dass der erst in der Berufung gestellte Zahlungsantrag nicht bereits auf der Grundlage von § 533 ZPO als unzulässig abzuweisen ist.

Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach in dem Übergang von einer Vollstreckungsabwehrklage auf eine Rückgewährklage nach Inanspruchnahme einer Prozessbürgschaft keine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, sondern eine privilegierte Antragsumstellung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zu sehen sei, die vorliegende Erweiterung des Antrags auf Zahlung von 75.000 € den Beschränkungen des § 533 ZPO ohnehin nicht unterfällt. Denn sie ist jedenfalls auch nach § 533 ZPO zulässig:

Zwar liegt eine Einwilligung der Beklagten gemäß § 533 Nr. 1 ZPO nicht vor. Eine solche ist allerdings entbehrlich, denn die Klagehäufung bzw. Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO: Würde der neue Zahlungsantrag nicht zugelassen, müsste die Klägerin womöglich einen weiteren Rechtsstreit führen. Es wird auch kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt, vielmehr geht es wie bei der ursprünglich allein erhobenen Vollstreckungsabwehrklage letztlich darum, ob die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist bzw. war.

Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Hierbei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann

Die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls erfüllt. Der neue, weitere Klageantrag kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen hat: Für die Begründetheit des neuen Antrags kommt es letztlich darauf an, ob die Beklagte zu Recht die Bürgin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hat, was voraussetzt, dass seitens der Klägerin die Vertragsstrafe weiterhin geschuldet ist. Insoweit sind also dieselben Tatsachen maßgeblich wie für die Vollstreckungsabwehrklage. Hinzu kommt, dass der neue Vortrag der Klägerin zur Stellung der Bürgschaft und deren Inanspruchnahme schon deshalb gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen ist, weil sich die entsprechenden Ereignisse ersichtlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben.

Die Klage auf Zahlung von 75.000 € ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Bürgin – die P M. T AG – aus der Bürgschaft auf Zahlung von 75.000 € in Anspruch genommen, so dass sie, nachdem die Bank bei ihr, der Klägerin, Rückgriff genommen habe, der Klägerin den aus der Bürgschaft erlangten Betrag zu erstatten habe.

Den entsprechenden Anspruch hat die Klägerin allerdings im Ergebnis nicht hinreichend schlüssig dargetan.

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass im Fall unberechtigter Inanspruchnahme einer Bürgschaft und Rückgriff des Bürgen - aufgrund Forderungsübergangs - beim Dritten, letzterem aus der Sicherungsabrede ein Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger zusteht : Aus Inhalt und Zweck der Sicherungsabrede folgt die Verpflichtung des Gläubigers, die Sicherung zurückzugewähren, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Hat der Gläubiger die ihm als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet, hat er folglich dem Schuldner, der seinerseits den Bürgen befriedigt hat, die erhaltene Zahlung zu erstatten.

Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Beklagte die Bürgin zu Unrecht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hat, denn die Klägerin hat bereits nicht hinreichend schlüssig dargetan, dass sie der Bürgin den streitgegenständlichen Betrag erstattet hat.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass ausweislich Bl. 582 GA nicht etwa die – seinerzeit bereits existente – Klägerin der Bank den Auftrag zur Übernahme der Bürgschaft erteilt hat, sondern eine Fa. Kommanditgesellschaft H-Platz. Auch die Bürgschaftsurkunde vom 4.3.2013 bezieht sich nicht auf Forderungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin, sondern als solche zwischen der Beklagten und der nach obigen Darlegungen seinerzeit – seit 25.1.2013 – allerdings bereits vollbeendeten J Haus- und Grundmanagement s.r.l. & Co. KG. Dass es die Klägerin war, die von der Bürgin auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist bzw. der Bank den Betrag erstattet hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend: Die als Bl. 588 GA vorgelegte Gutschrift erwähnt eine – nicht näher bezeichnete – Kommanditgesellschaft. Auch die Bestätigung der bürgenden Bank vom 27.1.2015 richtet sich nicht etwa an die Klägerin, sondern an die J Haus- und Grundstücksmanagement s.r.l. & Co KG, aus deren Guthaben die Erstattung des Bürgschaftsbetrages erfolgt sein soll.

Einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 75.000 € aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m §§ 437 Nr. 2, 323 BGB steht entgegen, dass der von der Klägerin erklärte Rücktritt nach § 218 BGB i.V.m. § 438 Abs. 4 S. 1 BGB wegen Verjährung des ihm zugrunde liegenden Gewährleistungsanspruchs unwirksam ist.

Im Einzelnen:

Die Klägerin hat die – wirksam vereinbarte - Vertragsstrafe zumindest in Höhe des hier in Rede stehenden Betrages von 75.000 € zunächst verwirkt.

Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, zu Recht angenommen hat, hat die Klägerin über die vier zwischen den Parteien unstreitigen Arbeitsplätzen im Betrieb der Fa. T & I hinaus keinen Nachweis weiterer Arbeitsplätze mit einem Bestand von 5 Jahren ab 1.1.2010 erbracht. Hierzu wäre sie allerdings nach § 8 des Kaufvertrages verpflichtet gewesen.

Die Ansicht der Klägerin, dass sich § 8 des Kaufvertrags nicht auf den festen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 beziehe, sondern auf einen „flexiblen“ Fünfjahreszeitraum „irgendwann“ nach dem 01.01.2010 teilt der Senat ebenso wenig wie das Landgericht. Der Vertragswortlaut ist insoweit weder auslegungsfähig noch -bedürftig. Die Klägerin hat sich eindeutig dazu verpflichtet, den Bestand von 30 Arbeitsplätzen ab dem 01.01.2010 nachzuweisen, und zwar durchgehend für die Dauer von fünf Jahren, mithin bis 31.12.2014.

Die Beklagte hat die Klägerin hinsichtlich des von ihr geschuldeten Nachweises der genannten Arbeitsplätze auch in Verzug gesetzt, nämlich mit Schreiben vom 7.4.2010.

Dass sie den Verzug nicht zu vertreten gehabt hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend dargetan. Soweit sie geltend macht, sie sei für den Nachweis auf die Mithilfe der Mieter angewiesen und habe die D & C GbR schon seit dem 08.10.2009 wiederholt aufgefordert, Auskunft über die dort vorhandenen Arbeitsplätze zu erteilen, hat sie ihr Auskunftsverlangen gegenüber der D & C GbR nach ihrem eigenen Vortrag allerdings erst im Jahr 2011 mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt, nämlich mit Anwaltsschreiben vom 17.01.2011, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Vertragsstrafe bereits verwirkt war. Weitere konkrete Nachweishindernisse trägt die Klägerin nicht dar.

Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, das Landgericht habe zu Unrecht eine weitere Beweisaufnahme über die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze abgelehnt. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin die erforderliche Substantiierung vermissen lässt – es hätte aus obigen Gründen auch dargetan werden müssen, dass die von der Garantie umfassten Arbeitsplätze tatsächlich über den gesamten in Rede stehenden Zeitraum Bestand hatten -, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrags eindeutig, dass sich die Klägerin nicht nur zur Schaffung, sondern auch zum Nachweis entsprechender Arbeitsplätze verpflichtet hat. Ein Nachweis im Prozess kann damit allerdings vernünftigerweise nicht gemeint gewesen sein, denn dann wäre die ausdrückliche vertragliche Nachweisverpflichtung überflüssig.

Soweit die Klägerin beantragt hat, die Zeugen I und C zu vernehmen, damit diese den klägerischen Vortrag konkretisieren, würde eine solche Vernehmung überdies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.

Der Senat sieht auch keinen Anlass für eine nachträgliche Anpassung der Vertragsstrafenklausel in § 8 des Kaufvertrags, etwa gemäß § 313 BGB: Die Klägerin hat nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt, inwiefern etwa Probleme der Energieversorgung oder das nachträgliche Verbot des Einzelhandels konkret die Schaffung von Arbeitsplätzen behindert hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der Schaffung der Arbeitsplätze ausdrücklich eine „Garantie“ übernommen hat, so dass sie für deren Einhaltung sogar verschuldensunabhängig haftet.

Die verwirkte Vertragsstrafe ist durch den Rücktritt der Klägerin nicht in Wegfall geraten, denn dieser ist durch die Berufung der Beklagten auf Verjährung unwirksam geworden.

Grundsätzlich war die Klägerin allerdings zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Zwischen den Parteien – bzw. zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten – ist ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Schlachthofgelände zustande gekommen.

Das verkaufte Grundstück war insoweit mit einem Mangel behaftet, als ein großer Teil der verkauften Fläche, nämlich Flur X, Flurstücke X und X sowie Flur X, Flurstück X, der Widmung als öffentliches Straßenland unterliegt. Dies ergibt sich aus dem - gemäß den §§ 121 Nr. 1, 63 VwGO die Parteien und damit auch den Senat bindenden – rechtkräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16.6.2014. Die Widmung als öffentliche Straße hat zur Folge, dass die Klägerin mit dem erworbenen Eigentum – jedenfalls zum Teil - nicht im Sinne von § 903 S.1 BGB nach eigenem Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen kann, sondern den Gemeingebrauch zu dulden hat.

Hierbei handelt es sich um einen Rechtsmangel, nicht um einen Sachmangel der Kaufsache, so dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss, welcher sich ausdrücklich nur auf Sachmängel bezieht, von vornherein keine Anwendung findet.

Der Einordnung als Rechtsmangel steht nicht entgegen, dass nach ganz überwiegender, auch vom Senat geteilter Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Baulasten als Sachmangel eines Grundstücks bewertet werden. Eine solche öffentlich- rechtliche Baubeschränkung stelle – so die Begründung - kein Recht eines Dritten im Sinne des Rechtsmangelbegriffs dar: Nach § 435 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Hierunter fallen aber grundsätzlich nur diejenigen Baubeschränkungen, die ihre Grundlage in Privatrechten Dritter haben, nicht aber auch die, welche auf öffentlichem Recht beruhen, § 435, Rn. 27).

Auch wenn es sich bei der Widmung als öffentliche Straße ebenfalls um eine auf dem öffentlichen Recht beruhende Beschränkung handelt, unterliegt sie einer anderen rechtlichen Bewertung als eine Baulast: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Eigentümer in der ersten Fallkonstellation kraft der bestehenden öffentlich-rechtlichen Bindung in deren Umfang das Grundstückseigentum selbst entzogen werden kann: § 11 Abs. 1 StrWG NW sieht vor, dass der Träger der Straßenbaulast „das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben soll“. Für den Fall, dass kein freihändiger Erwerb eines bereits für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücks möglich ist, sehen §§ 11 Abs. 3 S. 1 StrWG NW, 2 Abs. 1 Nr. 1 EEG NW bzw. § 42 StrWG NW die Möglichkeit der Enteignung vor. Diese „Belastung“ eines Grundstücks mit einer Enteignungsmöglichkeit stellt insofern einen Rechtmangel dar, als der Verkäufer dem Käufer nur Eigentum ohne rechtlichen Bestand verschaffen konnte, § 435, Rdn. 29; Faust, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2014, § 435 Rdn. 18; B. Grunewald in: Erman BGB, Kommentar, § 435 BGB, Rdn. 13). Im Übrigen können auch Rechte des Verkäufers oder des Käufers selbst grundsätzlich unter § 435 BGB fallen, § 435, Rdn. 8, ebenso Grunewald, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 435 BGB Rdn. 10).

Dafür, dass die Klägerin positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Qualifikation eines Teiles der vor ihr erworbenen Fläche als Straßenland gehabt hätte, ergeben sich aus dem beiderseitigen Vortrag keinerlei Anhaltspunkte. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg der „T-Straße“ die Qualität einer öffentlichen Straße erstinstanzlich abgesprochen hat, spricht dafür, dass der Mangel für die Klägerin nicht auf der Hand lag.

Dem Rücktritt der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie der Beklagten keine – zureichende – Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hätte.

Die Klägerin hat den Rücktritt mit Schreiben vom 18.05.2011 erklärt, ohne vorher eine entsprechende Frist gesetzt zu haben. Allerdings kann der Rücktritt auch vorsorglich für den Fall des erfolglosen Fristablaufs erklärt werden, also mit der Fristsetzung verbunden werden, was vorliegend der Fall ist. Die gesetzte Frist zur Entwidmung war allerdings deutlich zu kurz, schon weil § 7 Abs. 4 StrWG NW vorsieht, dass die Absicht der Entwidmung mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen ist. Andererseits setzt eine unangemessen kurze Fristsetzung grundsätzlich die objektiv angemessene Frist in Gang. Auch diese Frist, die der Senat vorliegend mit sechs Monaten bemisst, ist inzwischen verstrichen; die Rücktrittserklärung vom 18.05.2011 ist wirksam geworden. Jedenfalls aber war die Frist verstrichen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2014 vorsorglich erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.

Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.5.2011 – sowie nochmals unter dem 3.11.2014 – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die Klägerin hat auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch – konkludent - auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet, dass sie noch nach ihrer Rücktrittserklärung mehrere Teilflächen des erworbenen Grundstücks an Dritte weiterveräußert hat.

Da das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist, das durch einseitige Erklärung ausgeübt wird, kann der Rücktrittsberechtigte auf dieses Recht auch einseitig verzichten

Dabei kommt es nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht auf einen Verzichtswillen des Rücktrittsberechtigten, sondern darauf an, wie sein Verhalten objektiv zu würdigen ist. So kann beispielsweise die eigene Leistung oder die Annahme der Gegenleistung in Kenntnis der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts als Verzicht anzusehen sein. Allein langes Zuwarten mit der Rücktrittserklärung trotz Kenntnis der Voraussetzungen kann dagegen noch nicht als Verzicht ausgelegt werden. Selbst nach Ausübung des Rücktrittsrechts stellt im Übrigen der bloße Weitergebrauch der empfangenen Leistung im Rahmen des Üblichen regelmäßig keinen Verzicht dar. Kommen zum Weitergebrauch zusätzliche Umstände hinzu, kann sich auf Grund einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Umständen ein Verzicht ergeben. Ein Verzicht ist aber nur dann anzunehmen, wenn dem Verhalten oder der Erklärung des Berechtigten nach dem objektiven Empfängerhorizont tatsächlich der Wille entnommen werden kann, er wolle trotz Bestehens der Rücktrittsvoraussetzungen am Vertrag festhalten.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass seinerzeit das Vorliegen der Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts – die teilweise Qualifikation des verkauften Grund und Bodens als öffentliche Straße – keineswegs feststand; erst durch die Entscheidung des OVG vom 16.6.2014 durfte die Klägerin sicher davon ausgehen, dass die von der Beklagten erworben Immobilie mit einem

Mangel behaftet war. Insofern kann allein in dem Umstand, dass in der Zwischenzeit mehrere Teilflächen weiterverkauft worden sind, aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht der zwingende Schluss darauf gezogen werden, die Klägerin habe trotz ihrer Rücktrittserklärung den Willen gehabt, am Vertrag festzuhalten.

Die Klägerin hat durch den Weiterverkauf der Grundstücke auch nicht – wie die Beklagte weiter meint - ihr Rücktrittsrecht verwirkt.

Auch wenn das Verhalten eines Rücktrittsberechtigten nach den Umständen nicht als Verzicht gedeutet werden kann, kann das Rücktrittsrecht nach Treu und Glauben – etwa wegen widersprüchlichen Verhaltens – ausgeschlossen, also „verwirkt“ sein. Allerdings regelt das Gesetz in § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass auch im Fall der zwischenzeitlichen Weiterveräußerung – ebenso wie bei vorsätzlicher Zerstörung, Belastung, Verarbeitung etc. - der Rücktritt erfolgen kann, wobei es statt der Rückgewähr oder Herausgabe des Gegenstandes eine Pflicht des Käufers zum Wertersatz vorsieht. Hierdurch wird in derartigen Fällen der Einwand des Rechtsmissbrauchs gesperrt.

Grundsätzliche Folge eines Rücktritts vom Vertrag ist, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt werden. Noch nicht erfüllte primäre Leistungspflichten aus dem ursprünglichen Vertrag sind erloschen.

Das gilt auch für die in § 8 des Vertrags übernommene „Arbeitsplatzgarantie“ der Klägerin, sodass eine diesbezügliche Vertragsstrafe nach erfolgtem Rücktritt nicht mehr verwirkt werden konnte. Allerdings führte vorliegend, wie der Senat bereits in seinem Aussetzungsbeschluss vom 16.1.2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat, der Rücktritt auch dazu, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht mehr verlangt werden konnte: Die Vertragsstrafe ist den primären vertraglichen Leistungspflichten der Vertragsparteien zuzuordnen, denn sie wurde – im Gegenzug zu einer Reduzierung des Kaufpreises für die Immobilie - vereinbart, um die Erfüllung der primären Pflicht der Klägerin zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu sichern. Mit dem Strafverlangen der Beklagten ist ihr Anspruch auf Nachweis der entsprechenden Arbeitsplätze gemäß § 340 Abs. 1 S. 2 BGB untergegangen und demgemäß die Vertragsstrafe an die Stelle der ursprünglichen Leistungspflicht getreten, deren rechtliches Schicksal sie fortan teilt.

Der hiernach zunächst wirksam erklärte Rücktritt der Klägerin vom Vertrag ist allerdings durch die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung nachträglich unwirksam geworden.

Die Einrede der Verjährung konnte die Beklagte zulässigerweise auch noch in zweiter Instanz erheben: Erst aufgrund der Klageänderung bzw. –erweiterung in zweiter Instanz ergab sich für die Beklagte den Anlass bzw. die Notwendigkeit, sich auf Verjährung zu berufen.

Der sich aus der Leistung einer mangelhaften Kaufsache ergebende Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Nacherfüllung war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 18.5.2011 – erst recht bei deren Wiederholung mit Schreiben vom 3.11.2014 – bereits verjährt:

Der Senat geht von einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäߠ § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB aus:

Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB greift vorliegend nicht ein. Die Regelung betrifft die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln des Bauwerks; wird ein unbebautes Grundstück verkauft, richtet sich die Verjährung demgegenüber nach Nr. 3, desgleichen, wenn bei Verkauf eines bebauten Grundstücks der Mangel am Grundstück und nicht am Bauwerk auftritt. Da es vorliegend um einen

Mangel am Grundstück geht, scheidet § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB aus.

Auch die 30jährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB hält der Senat vorliegend nicht für einschlägig,

Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert bereits daran, dass der Mangel der Kaufsache hier nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, zu sehen ist. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB betrifft die sog. Eviktionsfälle, mithin die Konstellationen, in denen es um die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Abtretungsanspruchs durch eine Person geht, die ein besseres Recht auf einen Gegenstand als der Besitzer beziehungsweise Inhaber hat, § 438, Rdn. 47), etwa aufgrund eines Pfandrechtes oder Nießbrauchs.

Die Vorschrift ist auch nicht analog auf die vorliegende Konstellation anzuwenden.

Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert, ist es zwar grundsätzlich geboten, sich bei der Auslegung der Verjährungsvorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Das schließt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts nicht grundsätzlich aus.

Zwar besteht insoweit eine Parallele zwischen der vorliegenden Konstellation und den vom Wortlaut der Vorschrift umfassten Fällen, als die Klägerin sich nach obigen Darlegungen hinsichtlich derjenigen Flächen, bei denen es sich um öffentliches Straßenland handelt, gegebenenfalls einer Enteignung ausgesetzt sieht, also auch insoweit die Sache herauszugeben hat. Die Interessenlage ist jedoch insofern eine andere, als die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1a) BGB ihrem Gesetzeszweck nach verhindern soll, dass der Käufer, der seinerseits 30 Jahre dem Recht des Dritten ausgesetzt ist, beim Verkäufer nicht mehr Rückgriff nehmen kann, was bei einer Enteignung insofern nicht zum Tragen kommt, als diese ohnehin nur gegen Entschädigung erfolgen kann. Überdies hätte die Herausgabe vorliegend nicht an einen Dritten zu erfolgen, sondern an die Beklagte als Verkäuferin selbst.

Auch § 438 Abs. 1 Nr. 1 b) BGB findet vorliegend keine – auch nur entsprechende – Anwendung, denn es handelt sich weder um einen Mangel in der Form eines im Grundbuch eingetragenen sonstigen Rechtes noch um die Fallkonstellation, dass der Mangel in einem außerhalb des Grundbuchs entstandenen, nicht eingetragenen und gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützten dinglichen Recht besteht. Vielmehr ist die gegenständliche Konstellation eher mit einer öffentlich-rechtlichen Bindung als Rechtsmangel vergleichbar, bei der § 438 Abs. 1 Nr. 1 b) BGH keine entsprechende Anwendung findet.

Es greift vorliegend auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 195, 199 BGB r– Verjährungsbeginn wäre dann der 1.1.2010 - ein.

Die Beklagte hat nämlich den Mangel der Kaufsache – die bestehende Widmung als öffentliche Straße – nicht arglistig verschwiegen.

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

Die Annahme von Arglist auf Seiten der Beklagten lässt sich vorliegend im Ergebnis insbesondere nicht damit begründen, dass die Beklagte bereits 1976 die Widmung der „T-Straße“ als öffentliche Straße festgestellt und auf einer Karteikarte ihrer im damaligen Fachbereich 66/55 geführten Widmungskartei vermerkt sowie die T-Straße als gewidmete Straße in den Stadtplan aufgenommen hat. Das Wissen der mit der Führung der Widmungskartei befassten Mitarbeiter der Beklagten in deren Fachbereich 66/55 – etwa des im Parallelverfahren 4 O 327/10 LG Hagen vernommenen Zeugen S – sind der Beklagten nämlich nicht zuzurechnen:

Nach den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kommt bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts allerdings grundsätzlich entsprechend § 166 BGB eine Wissenszurechnung in Betracht. Deren Umfang lasse sich – so der Bundesgerichtshof - nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden. Jedenfalls für die Frage der Risikoverteilung bei Grundstücksgeschäften sei es geboten, der Gemeinde das ihr durch Organvertreter einmal vermittelte, "typischerweise aktenmäßig festgehaltene", Wissen auch weiterhin – mithin bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages - zuzurechnen; nur so lasse sich die strukturelle Besonderheit der organisatorischen Aufspaltung gemeindlicher Funktionen in personeller und zeitlicher Hinsicht ausgleichen. Der Bürger, der mit der Gemeinde einen wirtschaftlich bedeutsamen Vertrag schließe und ihr dabei im Zweifel sogar erhöhtes Vertrauen entgegenbringe, dürfe im Prinzip nicht schlechter gestellt werden, als wenn er es nur mit einer einzigen natürlichen Person zu tun hätte. In diesem Sinne sei als "Wissensvertreter" zunächst jeder anzusehen, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sei, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten; er brauche weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum "Wissensvertreter" ausdrücklich bestellt zu sein. Der Geschäftsherr müsse sich seiner aber im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedient haben; habe der Wissensträger den Geschäftsherrn nur intern beraten, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen in der Folgezeit erweitert. Es komme nicht notwendig auf die eigenverantwortliche Erledigung bestimmter Aufgaben, sondern auf die Verfügbarkeit derjenigen Informationen an, die "typischerweise aktenmäßig festgehalten“ würden. Hiernach gründet die Wissenszurechnung weniger auf der Organstellung oder vergleichbaren Position des Wissensvermittlers, sondern auf dem Gedanken des Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zu ordnungsgemäßer Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation. Andererseits bestehe auch keine Pflicht einer Gemeinde, zwischen den verschiedenen Ämtern allgemein einen Informationsaustausch zu organisieren – mithin das theoretisch verfügbare Wissen des einen Amtes dem anderen zurechnen -, denn dann stünde der Vertragspartner in derartigen Fällen organisationsbedingter "Wissensaufspaltung" sogar besser da als wenn er den Vertrag mit einer natürlichen Person geschlossen hätte, denn diese besäße nicht jene Informationen, welche die Gemeinde aufgrund ihrer öffentlichen Aufgaben erlange. Der Wissenszurechnung seien dementsprechend persönliche und zeitliche Grenzen zu ziehen. So dürfe das als Wissen Zuzurechnende nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belasteten. Vielmehr müsse für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestanden haben, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen.

Die gebotene Pflicht zur Organisation eines Informationsausgleichs zwischen den einzelnen Stellen einer juristischen Person kann unter Zugrundelegung dessen inhaltlich in drei Pflichten aufgeteilt werden: in die grundsätzliche Pflicht, wichtige Informationen zu speichern, in die Pflicht, Informationen weiterzuleiten an die Stellen, die es angeht, und in die Pflicht derjenigen Stellen, die es angeht, Informationen abzufragen.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichthof etwa in einer späteren Entscheidung BGH, Urteil vom 01. Oktober 1999 – V ZR 218/98 – NJW 1999, 3777) etwa angenommen, das Liegenschaftsamt einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft sei als Verkäufer eines Grundstücks selbst auf die gezielte Frage nach Altlasten ohne dahingehende Anhaltspunkte nicht verpflichtet, sämtliche die Nachbargrundstücke betreffenden Akten auf Zufallsinformationen zu einer möglichen Kontamination des Vertragsobjekts durchzusehen. Die Auferlegung einer derart weitreichenden Nachforschungspflicht ginge über die vom Senat herausgearbeiteten Kriterien hinaus, die bezweckten, den Vertragspartner einer fiskalisch handelnden politischen Gemeinde nicht schlechter aber auch nicht besser zu stellen, als wenn er den Vertrag mit einer Privatperson geschlossen hätte. Die Gemeinde würde jedoch schlechter gestellt, wenn man jedes theoretisch verfügbare Wissen des einen Amtes mit der Begründung, es habe eine Nachforschungspflicht bestanden, dem anderen Amt zurechnen wollte.

Gemessen hieran geht der Senat davon aus, dass die Beklagten sich das Wissen der mit der Führung der Widmungskartei befassten Mitarbeiter – etwa des Zeugen S – nicht zurechnen lassen muss:

Im Verhältnis zu der Klägerin sind die Mitarbeiter des mit der Führung der Widmungskartei befassten Fachbereichs 66/55 nicht als Repräsentanten der Beklagten im Rechtsverkehr aufgetreten. Eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB ergibt sich vorliegend aber auch nicht aus einer Verletzung der Pflicht zum Informationsausgleich – hier zwischen dem Fachbereich 66/55 und dem mit dem Verkauf an die Klägerin befassten Liegenschaftsamt der Beklagten. Letzteres hatte nämlich im vorliegenden Fall keinen Anlass, vor dem Verkauf des streitgegenständlichen T-geländes die Widmungskartei einzusehen:

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem im Senatstermin vom 30.11.2015 vorgelegten „Ablaufplan“ – einer Art verwaltungsinternen Handlungsanweisung – beim Verkauf städtischer Grundstücke eine routinemäßige Beteiligung des Fachbereiches „Planen und Bauen“ nur im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Situation bzw. im Hinblick auf etwa noch offene Erschließungs- oder Anschlussbeiträge vorgesehen ist, nicht aber eine Einsicht in die Widmungskartei. Auch der Bundesgerichtshof hat im Übrigen einer Pflicht einer Gemeinde, im Zusammenhang mit dem Verkauf eines eigenen Grundstücks zwischen dem Liegenschafts- und dem Baurechtsamt einen allgemeinen Informationsaustausch zu organisieren, eine eindeutige Absage erteilt.

Es gab vorliegend aber keinen konkreten Anlass für das Liegenschaftsamt, die Widmungskartei abzufragen. Ein solcher hätte dann bestanden, wenn sich aus den Umständen zureichende Anhaltspunkte für die Qualifikation der streitgegenständlichen Flächen als öffentliches Straßenland ergeben hätten. Dies war jedoch nicht der Fall:

Zwar war unstreitig ein Teil der verkauften Fläche auch im Katasterplan als „T-Straße“ bezeichnet; wie sich aus dem im Parallelverfahren überreichten Foto ergibt, befindet sich an der Kreuzung der Straße mit der N-Straße auch ein entsprechendes T3. Allerdings war allen Beteiligten klar, dass es sich bei dem verkauften Grundstück um das ehemalige Schlachthofgelände handelte, so dass die Bezeichnung „T-Straße“ sich auch auf deren Funktion – die innerbetriebliche Erschließung des T-geländes - bezogen haben könnte.

Vor allem aber vermitteln die – sämtlichen Beteiligen vor dem Vertragsschluss bekannten - örtlichen Gegebenheiten den Eindruck, es handele sich um ein Privatgelände, nicht aber um öffentliches Straßenland: Die als T-Straße bezeichnete Wegfläche ist keine durchgehende Straße, sondern eine Sackgasse. Sie beginnt an der Kreuzung mit der N-Straße und ist auf der einen Seite begrenzt durch ein Eisenbahnviadukt. Vor allem aber ist der Bereich „T-Straße“, wie sich aus dem im Senatstermin vom 30.11.2015 erörterten Foto ergibt, etwa 20 – 30 m hinter der Einmündung der N-Straße mit einem Tor versehen - wobei der Senat davon ausgeht, dass der Abstand zwischen der Einmündung der N-Straße und dem Tor lediglich der besseren Rangmöglichkeit von Lieferwagen dienen bzw. verhindern soll, dass vor dem Tor wartende LKW die Kreuzung mit der N-Straße versperren. Gerade die Abgrenzung mit einem Tor stellt jedoch ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich bei dem dahinter liegenden Bereich gerade nicht um öffentliches, der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Straßenland handelt. Dies gilt umso mehr, als auf dem besagten Foto zu erkennen ist, dass das Tor ein Schild trägt mit der Aufschrift

„Unbefugten ist das Betreten des Betriebsgeländes streng. Widerrechtliches Betreten wird strafrechtlich verfolgt“. 

Gegen die Annahme, die mit dem Verkauf befassten Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes der Beklagten seien ihrer Informationsabfragepflicht nicht hinreichend nachgekommen, hätten also pflichtwidrig die Widmungskartei nicht eingesehen, spricht schließlich auch, dass die Frage der Einordnung der T-Straße als öffentliche Straße selbst von den hiermit befassten Fachgerichten, dem Verwaltungsgericht Arnsberg und dem Oberverwaltungsgericht NRW, keineswegs einheitlich beantwortet worden ist; es bedurfte erst zweier Instanzen, um die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Wenn aber bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg in einer ausführlich begründeten, allerdings in der Berufung abgeänderten Entscheidung, zu dem Ergebnis gekommen ist, es handele sich bei der „T-Straße“ nicht um eine öffentliche Straße, kann nicht erwartet werden, dass die mit dem Verkauf befassten Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes dies bereits im Vorfeld des Vertrages hätten hinterfragen müssen.

Kommt mithin mangels Wissenszurechnung und damit mangels Arglist nur die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Betracht, so hat diese mit der Übergabe des Grundstücks – hier am 1.2.2009 – zu laufen begonnen. Demgemäß ist am 1.2.2011 Verjährung eingetreten.

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin ist auch nicht nach § 203 S. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 3.5.2011 auf Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf den Verkauf von öffentlichem Straßenland berufen. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings insoweit bereits Verjährung eingetreten.

Ebenso wenig kommt eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht, denn die Klägerin hat sich im Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 3.11.2014 – zugestellt am 13.11.2014 - auf etwaige Gewährleistungsansprüche berufen.

Die – erfolgreiche - Berufung der Beklagten auf Verjährung hat zur Folge, dass der von der Klägerin erklärte Rücktritt unwirksam geworden ist und der Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 75.000 € aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m §§ 437 Nr. 2, 323 BGB in Wegfall geraten ist: Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung des Hauptanspruchs, wird der zunächst wirksame Rücktritt bzw. die Minderung unwirksam und das ursprüngliche Vertragsverhältnis lebt wieder auf. Ansprüche aus dem Rücktritt gemäß §§ 346 f. fallen ersatzlos weg.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Betrag in Höhe von 75.000 € auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ersetzt verlangen.

Zwar hat die Klägerin – hilfsweise – die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Qualifikation eines Teiles verkauften Grundstücks als öffentliche Straße erklärt. Wie oben dargelegt, hat die Beklagte die Klägerin insoweit allerdings nicht arglistig getäuscht, so dass es bereits an dem geltend gemachten Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 BGB fehlt.

Auf die von Beklagtenseite hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe eines erstrangigen Teilbetrag von 75.000 € sowie das weiterhin „äußerst hilfsweise“ geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die nach ihrem Vortrag von der Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt geschuldete Rückgewähr der noch nicht weiterveräußerten Flurstücke X und X kommt es nicht mehr an.

Antrag: Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 75.000 €

In der – zusätzlichen - Erhebung des neuen Klageantrags zu 2. liegt eine – wie oben dargelegt - als Klageänderung zu behandelnde nachträgliche Klagehäufung. Diese ist nach § 533 ZPO zulässig:

Die Klageänderung bzw. –erweiterung ist sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, da sie geeignet ist, einen Folgeprozess über die Löschungsbewilligung zu vermeiden, und auch kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben verwiesen.

Der neue Antrag kann auch i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen bzw. – was den Bestand der Grundschuld deren Sicherungszweck angeht – unstreitig sind.

Der Antrag ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Löschung der noch bestehenden Grundschuld in Höhe von 75.000 € aus der Sicherungsabrede der Parteien zu.

Wenn sich der Sicherungszweck erledigt hat, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die Grundschuld an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Sicherungsabrede.

So liegt es hier:

Die Klägerin kann die Zahlung der Vertragsstrafe, deren Sicherung die streitgegenständliche Grundschuld dient, nach § 438 Abs. 4 S. 2 BGB verweigern; ihr steht insoweit eine Einrede gegen den entsprechenden Anspruch der Beklagten zu:

Zwar regelt die Vorschrift des § 438 Abs. 4 S. 2 BGB ihrem Wortlaut nach nur das Recht des Käufers, trotz der Unwirksamkeit des Rücktritts gemäß § 218 Abs. 1 BGB, den noch nicht gezahlten Kaufpreis zu verweigern – wobei das Erfordernis einer Mängelanzeige wie nach § 478 BGB a.F. nicht mehr besteht.

Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Vorschrift des § 438 Abs. 4 S. 2 BGB analog auf das vorliegende Vertragsstrafversprechen Anwendung findet, soweit hierauf eine Zahlung der Klägerin noch nicht erfolgt ist:

Wie oben dargelegt, sind die in § 8 des Vertrags übernommene „Arbeitsplatzgarantie“ der Klägerin und als ihr Surrogat die versprochene Vertragsstrafe den primären vertraglichen Leistungspflichten der Vertragsparteien zuzuordnen. Die Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem verkauften Grundstück wurde nämlich im Gegenzug zu einer Reduzierung des Kaufpreises für die Immobilie vereinbart, ist also letztlich Teil der vertraglich geschuldeten

Leistung der Klägerin. Entsprechendes gilt für deren Surrogat, die versprochene Vertragsstrafe: Diese ist mit dem Strafverlangen der Beklagten aus ihrem Anspruch auf Nachweis der entsprechenden Arbeitsplätze hervorgegangen und an die Stelle der ursprünglichen Leistungspflicht getreten. Das bedeutet aber, dass die Klägerin die Einrede des § 438 Abs. 4 S. 2 BGB auch gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf die noch nicht erbrachte Vertragsstrafe in Höhe von 75.000 €, deren Sicherung die streitgegenständliche Grundschuld dient, erheben kann. Die Situation ist insoweit wertungsmäßig keine andere, als wenn die Parteien bei Vertragsschluss statt der Vertragsstrafe für den Fall der unzureichenden Schaffung von Arbeitsplätzen einen aufschiebend bedingten weiteren Kaufpreisanspruch vereinbart hätten.

Steht aber dem mit der Grundschuld gesicherten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 75.000 € eine Einrede entgegen, so bedeutet das, dass deren Sicherungszweck entfallen ist und sich aus der Sicherungsabrede ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Sicherheit, m.a.W. auf Löschung der Grundschuld zusteht.

In der Geltendmachung des Löschungsanspruchs liegt zugleich auch die Geltendmachung der Einrede aus § 438 Abs. 4 S. 2 BGB durch die Klägerin.

Antrag: Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf die teilweise Widmung des verkauften Grundstücks als Straßenland

Der Feststellungsantrag ist zulässig.

Die Klägerin beruft sich darauf, ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sie etwaige Schadensersatzansprüche, die sich etwa aus der mangelnden Nutz- oder Bebaubarkeit der als Straßenland verkauften Flächen ergeben könnten, noch nicht beziffern könne. Das genügt zur Begründung eines Feststellungsinteresses aus.

Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO ist, und zwar auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, wonach ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden solle, die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen habe, dass kein Zweifel darüber entstehen könne, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht bestehe, wobei sich eine Konkretisierung auch unter Heranziehung des Sachvortrages ergeben könne.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, „dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Teilbereiche des mit Kaufvertrag vom XX.X.2009 von den Beklagten erworbenen Grundbesitzes als öffentliches Straßenland gewidmet sind“. Ob das bereits genügt, den fraglichen Mangel hinreichend bestimmt zu bezeichnen, kann dahinstehen, da die im Antrag genannten „Teilbereiche“ jedenfalls im Sachvortrag der Klägerin hinreichend konkretisiert worden sind. Dort findet sich nämlich die Behauptung, dass „sämtliche asphaltierten und nicht überbauten Flächen“ des Kaufobjekts öffentliches Straßenland seien. Ob dies zutreffend ist, ist an dieser Stelle irrelevant.

Der Klageantrag ist auch unter Berücksichtigung des § 533 ZPO zulässig.

Auch hier gilt, dass die Klageerweiterung sachdienlich ist und der zugrundeliegende Vortrag nach § 529 ZPO zu berücksichtigen ist. Es wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.

Der Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet.

Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung dem Grunde nach die Klägerin begehrt ist nämlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Es wird auf obige Darlegungen Bezug genommen.

Antrag: Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kaufvertrages

Die Klage ist zulässig.

Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat – ebenso wie die überwiegende Literatur - folgt, in analoger Anwendung von § BGB § 371 BGB jedenfalls dann statthaft, wenn sie – wie hier - gemäß § 260 ZPO gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird.

Auch § 533 ZPO steht der Zulässigkeit des – neuen – Herausgabeantrags nicht entgegenstehen. Die Zulassung des Antrags ist sachdienlich gemäß § 533 Nr. 1 ZPO, neuer Sachvortrag ist zur Begründung des Antrags ersichtlich nicht erforderlich. Es insoweit auf obige Ausführungen verwiesen.

Die Klage ist auch begründet.

Ein Schuldner kann in entsprechenden Anwendung des § 371 BGB die Herausgabe eines Vollstreckungstitels verlangen, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf materiell-rechtlich Einwänden gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird. Der Anspruch besteht in diesem Fall aber nicht schon, wenn und weil die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist, sondern erst, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Denn das Urteil beseitigt nur die Vollstreckbarkeit der Urkunde, besagt aber nichts über das Bestehen oder Nichtbestehen des zu vollstreckenden Anspruchs.

Vorliegend steht – wie oben dargelegt - der titulierten Forderung in Höhe von 75.000 € die – dauerhafte - Einrede des § 438 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen; in Höhe von weiteren 75.000 € ist der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf die Vertragsstrafe durch die Leistung der Bürgin durch Erfüllung erloschen.

Antrag: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus § 8 des Notarvertrages

Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß den §§ 767 Abs. 1, 774 Abs. 1 Nr. 5, 775 S. 1 ZPO ist statthaft, denn es werden materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage teilweise stattgegeben, nämlich soweit „derzeit“ hinsichtlich eines über 130.000 € hinausgehenden Betrages die Vollstreckung betrieben wird.

Indem die Klägerin nunmehr in der Berufung die Feststellung der uneingeschränkten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt, wendet sie sich nicht nur gegen die Vollstreckung in Höhe von 130.000 €, sondern auch dagegen, dass das Landgericht hinsichtlich des weiteren Betrages von 20.000 € die Zwangsvollstreckung „derzeit“ für unzulässig erklärt hat. Die Beschwer der Klägerin insoweit ergibt sich aus der eingeschränkten Rechtskraftwirkung der landgerichtlichen Entscheidung.

Die Vollstreckungsgegenklage ist – insgesamt – begründet.

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 75.000 € ist durch die Zahlung der entsprechenden Summe durch die O M. T Erfüllung eingetreten ; im Hinblick auf den Teilbetrag von weiteren 75.000 € steht dem Anspruch der Beklagten – wie dargelegt – die Einrede des § 438 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz ist maßgeblich, dass hier allein die Vollstreckungsgegenklage rechtshängig gewesen ist, die im vollen Umfang Erfolg hat. § 97 Abs. 2 ZPO in analoger Anwendung findet zugunsten der Beklagten nicht Anwendung, weil das neue Vorbringen der Klägerin auf einer dynamischen Entwicklung der Tatsachengrundlage im zweiten Rechtszug beruht. Es hätte also nicht schon in der ersten Instanz geltend gemacht werden können.

Die Revision lässt der Senat nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Senates vom 2.2.2015 wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1) 75.000 €

Klageantrag zu 2) 15.000 €

Klageantrag zu 3) 20.000 €

Klageantrag zu 4) 500 €

Klageantrag zu 5) 150.000 €

Gesamt 260.500 €

Die Notwendigkeit der Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senates vom 2.2.2015 ergibt sich daraus, dass der Senat den Wert der Vollstreckungsgegenklage, für den die Höhe der titulierten Forderung maßgeblich ist versehentlich zu niedrig bemessen hat.

Show what you know!
40 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 14/01/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen
58 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

28/03/2019 14:48

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für privates Baurecht Berlin
01/12/2016 13:54

Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
01/12/2016 13:04

Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
27/03/2013 10:19

Grunddienstbarkeit für Garage erlaubt nicht automatisch auch die Zufahrt über ein fremdes Grundstück-OLG Hamm vom 22.11.12-Az:I-5 U 98/12
Artikel zu Grundstücksrecht

Annotations

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld über 75.000 € nebst Zinsen seit dem 29.08.2014 zu bewilligen.

Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags vom XX.X.2009 (UR-Nr. 39/2009 des Notars  T4 in I) herauszugeben.

Die Zwangsvollstreckung aus § 8 des notariellen Kaufvertrags vom XX.X.2009 wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37/100 und die Beklagte zu 63/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.