Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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07/02/2018 10:05

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
03/11/2016 11:37

Voraussetzung ist, dass der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat.
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21/11/2013 12:04

Wird einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so schafft dies eine selbständige Beschwer.
14/08/2013 17:11

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc
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published on 11/01/2023 19:30

OBERLANDESGRICHT KOBLENZ Beschluss vom 31.08.2020 Az.: 12 U 870/20 Tenor Der Antrag des Klägers vom 16. Juni 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb&
published on 20/10/2022 14:49

OLG OLDENBURG Urteil vom 13.07.2000 Az.: 1 U 35/00 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,--DM n
published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2;
published on 02/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 583/17 Verkündet am: 2. April 2019 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR583.17.0 Der
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