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Rechtsgebiet

Nachbarrecht

80 von 189 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das private Nachbarrecht regelt das dogmatische Spannungsfeld an der Grundstücksgrenze. Wenn zwei Eigentümer ihre Rechte ausüben, kollidieren diese zwangsläufig. Das Nachbarrecht regelt zivilrechtlich, welche physischen Einwirkungen (Immissionen) der Nachbar dulden muss und wann er den Stopp der Maßnahmen verlangen kann.

Die zivilrechtliche Basisnorm ist § 906 BGB (i. V. m. dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB). Wenn beim Bau Lärm oder Staub auf das Nachbargrundstück einwirken, muss der Nachbar diese dulden, solange sie die ortsübliche Benutzung nicht wesentlich beeinträchtigen. Ist der Baulärm wesentlich, aber nicht zu verhindern, hat der Nachbar oft keinen Unterlassungsanspruch; ein Ausgleich in Geld steht ihm zu, wenn die Einwirkung die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Dogmatisch hochbrisant ist der Überbau (§ 912 BGB). Baut ein Bauherr ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze, muss der Nachbar den Überbau dulden, es sei denn, er hat vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen; er erhält dafür eine Geldrente (§ 912 BGB). Handelt der Bauherr jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich, entfällt die Duldungspflicht: Der Nachbar kann den sofortigen Abriss der Grenzmauer verlangen (§ 1004 BGB).

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Privates Baurecht und Werkvertragsrecht“.

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