Rechtsgebiet
Nachbarrecht
80 von 189 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das private Nachbarrecht regelt das dogmatische Spannungsfeld an der Grundstücksgrenze. Wenn zwei Eigentümer ihre Rechte ausüben, kollidieren diese zwangsläufig. Das Nachbarrecht regelt zivilrechtlich, welche physischen Einwirkungen (Immissionen) der Nachbar dulden muss und wann er den Stopp der Maßnahmen verlangen kann.
Die zivilrechtliche Basisnorm ist § 906 BGB (i. V. m. dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB). Wenn beim Bau Lärm oder Staub auf das Nachbargrundstück einwirken, muss der Nachbar diese dulden, solange sie die ortsübliche Benutzung nicht wesentlich beeinträchtigen. Ist der Baulärm wesentlich, aber nicht zu verhindern, hat der Nachbar oft keinen Unterlassungsanspruch; ein Ausgleich in Geld steht ihm zu, wenn die Einwirkung die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Dogmatisch hochbrisant ist der Überbau (§ 912 BGB). Baut ein Bauherr ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze, muss der Nachbar den Überbau dulden, es sei denn, er hat vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen; er erhält dafür eine Geldrente (§ 912 BGB). Handelt der Bauherr jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich, entfällt die Duldungspflicht: Der Nachbar kann den sofortigen Abriss der Grenzmauer verlangen (§ 1004 BGB).
Bei Elefantengras (Miscanthus x giganteus) handelt es sich weder um einen Baum noch um einen Busch. Weiterlesen ›
Mit diesen deutlichen Worten wies das Amtsgericht (AG) Düsseldorf die Klage im Streit zweier Nachbarn zurück. Weiterlesen ›
Eine bestehende öffentlich-rechtliche Baulast ändert daran nichts. Dass musste sich ein beklagter Grundstückseigentümer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Privates Baurecht und Werkvertragsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 649 BGB Kostenanschlag
- § 632 BGB Vergütung
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 640 BGB Abnahme
- § 638 BGB Minderung
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund
- § 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 651 BGB (jetzt § 650)
- § 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers
- § 642 BGB Mitwirkung des Bestellers
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651f BGB Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn
- § 632a BGB Abschlagszahlungen
- § 651c BGB Verbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 650 BGB Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- § 651g BGB Erhebliche Vertragsänderungen
- § 644 BGB Gefahrtragung
- § 651i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651k BGB Abhilfe
- § 650f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 651e BGB Vertragsübertragung
- § 646 BGB Vollendung statt Abnahme
- § 647 BGB Unternehmerpfandrecht
- § 651m BGB Minderung
- § 651j BGB Verjährung
- § 651l BGB Kündigung
- § 641a BGB (weggefallen)
- § 650a BGB Bauvertrag
- § 651b BGB Abgrenzung zur Vermittlung
- § 650i BGB Verbraucherbauvertrag
- § 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- § 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 651n BGB Schadensersatz
- § 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650o BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 651p BGB Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651y BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650l BGB Widerrufsrecht
- § 650n BGB Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
- § 650q BGB Anwendbare Vorschriften
- § 650r BGB Sonderkündigungsrecht
- § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650h BGB Schriftform der Kündigung
- § 650j BGB Baubeschreibung
- § 650k BGB Inhalt des Vertrags
- § 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 650s BGB Teilabnahme
- § 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
- § 651q BGB Beistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651w BGB Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 647a BGB Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650v BGB Abschlagszahlungen
- § 651o BGB Mängelanzeige durch den Reisenden
- § 651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651t BGB Rückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651u BGB Gastschulaufenthalte
- § 651v BGB Reisevermittlung
- § 651x BGB Haftung für Buchungsfehler
- § 15 HOAI Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
- § 4 HOAI Anrechenbare Kosten
- § 8 HOAI Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
- § 7 HOAI Honorarvereinbarung
- § 10 HOAI Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
- § 33 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
- § 34 HOAI Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGH, 21.01.2022 – URTEIL V ZR 76/20V ZR 76/20 · 21.01.2022 · URTEIL
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