Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

originally published: 06/05/2022 16:35, updated: 19/10/2022 17:16
Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer
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Es häufen sich die Urteile, in denen Gerichte Personen hohe Entschädigungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer zusprechen. Möglich ist dies auf Grundlage von § 198 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Mithilfe dieses inneerstaatlichen Rechtsbehelfs können Betroffene sich gegen Gefährdungen und Verletzungen ihres Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren. Gleichzeitig ist dieser Rechtsbehelf geeignet die Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen sowie den durch die überlange Verfahrensdauer verletzten Personen, eine angemessene Entschädigungs zu gewähren.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Deutschland mehrmals wegen überlanger Verfahrensdauer verurteilte und schließlich verpflichtete einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen, trat am 03.12.2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Gesetz. Vielmehr sind die §§ 198-201 in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügt worden. § 198 GVG normiert dabei einen eigenständigen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer, der grundsätzlich von jeder Person erhoben werden kann, die hierdurch einen Nachteil erleidet. Unerheblich ist, ob der Nachteil materieller oder immaterieller Natur ist. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist das Verschulden des Gerichts oder anderer am Verfahren beteiligter Personen. 

Das Fehelen einer Sanktionsregelung hinsichtlich eines überlangen Gerichtsverfahrens widerspricht den Garantien des Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK. 

 

Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer

Erst vor wenigen Monaten wurde dem Beklagten eines zivilrechtlichen Pilotverfahrens, wegen überlanger Verfahrensdauer ein Entschädigungsanspruch iHv. Ca. 6500 Euro zugesprochen. Auch wenn, die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen) zeigt sie, dass Betroffene sich erfolgreich gegen das oftmals sehr lange Warten zuwehrsetzen können. 
Schließlich darf nicht vergessen werden, dass ein Gerichtsverfahren – unabhängig davon, ob es sich um eine zivil- oder strafrechtliche Streitigkeit handelt – mit einer enormen psychischen Belastung einhergeht.
Das ist nur eines von vielen Fällen, in denen Betroffene hohe Entschädigungszahlungen erstritten haben. 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

I. Unangemessene Verfahrensdauer

Erste und wohl zentrale Anspruchsvoraussetzung ist eine unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren „überlange“ dauert und damit „unangemessen“ ist, müssen insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden. Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Allerdings existieren hier keine allgemeinen Zeitvorgaben hinsichtlich der "Höchstdauer" eines Gerichtsverfahrens, da jedes Verfahren einzigartig ist und eine individuelle Betrachtung erfordert. 

II. Nachteil

Dem Rechtsssuchenden muss weiterhin ein Nachteil durch die überlange Verfahrensdauer entstanden sein. Dieser Nachteil kann sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein.

Größtenteils handelt es sich um psychische Nachteile iSe. immateriellen Schadens: Eine überlange Verfahrensdauer ist mit Ungewissheit und Angst hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens und der damit möglicherweise einhergehenden Geld- oder Freiheitsstrafe verbunden. Diese psychische Belastung ist insbesondere bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren immens. § 198 Abs. 2 GVG normiert deshalb eine widerlegbare Vermutung in Hinblick auf einen immateriellen Schaden bei einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens.

Wenn eine unagemessen lange Verfahrensdauer festgestellt werden kann, wird das Vorliegen eines immateriellen Schadens vermutet. 

Ein überlanges Gerichtsverfahren kann jedoch auch wirtschaftliche Nachteile nachsichziehen. Nicht selten entstehen solche materiellen Nachteile, wenn in einem überlangen Wirtschaftsverfahren Kundenbeziehungen aufgelöst werden, weil die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens groß ist und der Ausgang des Verfahren aus diesem Grund nicht länger abgewartet werden kann. 

III. Verzögerungsrüge

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG ist weiterhin eine Rüge über die überlange Verfahrensdauer beim jeweiligen Gericht, vgl. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG. Die Rüge ist formlos möglich und kann sowohl schriftlich als auch mündlich erhoben werden. Sie dient als präventive Vorwarnung zur Beschleunigung des Verfahrens und soll gleichzeitig die bewusste Hinnahme der Überlänge zum Zwecke der Erlangung einer Entschädigung verhindern. 

Gem. § 98 Abs. 3 S. 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Gerichtsverfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird.  Sie ist außerdem zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Gewährung von Entschädigung oder Kompensation.

Bei der Verzögerungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist gem. § 97 b Abs. 1 S. 3 GVG hingegen die schriftliche Form einzuhalten. Der Grund hierfür findet sich in der Gesetzesbegründung. Bei Erhebung der Verzögerungsklage zum Bundesverfassungsgericht geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kläger und Gericht miteinander in Kommunikation treten werden.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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28/05/2020 11:06

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende, Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht
18/04/2021 20:02

Der Mietendeckel wurde gekippt. Darüber entschied das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2021. Letztlich entschied er aber nicht über den Inhalt der von der rot-grünen Landesregierung getroffenen Regelungen, sondern stellte klar, dass das Land Berlin in der Sache nicht zuständig sei. In Ermangelung der Gesetzgebungskompetenz Berlins sei der Mietendeckel verfassungswidrig – Streifler & Kollegen, Anwalt für Zivilrecht.
24/09/2020 16:50

Ein Schaufensterbild, das mit der Aufschrift „Asylanten müssen draußen bleiben“ inklusive dem Bild eines Hundes aufgestellt wird, ist wegen Volksverhetzung strafbar. Ein solches Bild setzt die Asylanten als Bevölkerungsgruppe mit Hunden als Tiere, die wegen Ihrer Unreinlichkeit Läden nicht betreten dürfen, auf dieselbe Stufe. Das Wort „Hunde“ mit „Asylanten“ zu ersetzen sei nach Ansicht des AG Wunsiedel eine böswillige Herabwürdigung – Streifler & Kollegen, Anwalt für Strafrecht
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04/07/2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
08/12/2021 15:27

Hier finden Sie einen Überblick zu den bereits gezahlten Schmerzensgeldern sowie die dazugehörigen Urteile/Beschlüsse.
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27/05/2020 06:20

Bisher wurden Unternehmen, die in der Corona-Krise große Umsatzeinbußen erlitten haben, erfolgreich mit Soforthilfen und staatlichen Zuschüssen „abgefrühstückt“. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für weitergehende Entschädigungen existiert nicht. Der Grundrechtseingriff, auf den sich auch Gesellschaften bzw. Unternehmen berufen können, ist jedoch enorm. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Möglichkeiten es geben könnte, für eine angemessene Entschädigung auf rechtlichem Wege zu kämpfen – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Staatsrecht Berlin
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05/01/2021 17:25

Der Versuch einer innerfamiliären Kontaktaufnahme, welche sich auf drei Anrufe sowie drei Whatsapp-Nachrichten in drei Wochen beschränkt, begründet keinen Unterlassungsanspruch.  Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin Was
07/09/2020 08:59

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels, welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine Handlungen aus der Vergangenheit (insb. persönlicher Gesundheitsdaten) erstattete. Das OLG verneinte einen solchen Auslistungsanspruch mit der Begründung, dass Interesse des Betroffenen nicht schwerer wiege als die kollidierenden Grundrechts- und Interessenlagen. – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht
24/03/2022 11:43

Das Bundesverfassungsgericht gelingt zu der Ansicht, dass die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung, verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Meinungsfreiheit des Mannes wurde von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt, weil eine Abwägung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Finanzministers und der Meinungsfreiheit des Mannes nicht stattgefunden hat. Der Mann hat in einen Schreiben an die Finanzbehörden, den damaligen Finanzminister unter anderen als "rote Null" bezeichnet. 
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Annotations

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.

(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.

(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.

(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.