Corona: Streit um Corona-Versicherung bei Betriebsschließungen – Versicherungsbranchen verweigern zu Unrecht Entschädigungsansprüche

originally published: 02/06/2020 08:19, updated: 19/10/2022 17:16
Corona: Streit um Corona-Versicherung bei Betriebsschließungen – Versicherungsbranchen verweigern zu Unrecht Entschädigungsansprüche
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Sie haben eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr abgeschlossen? Ihre Versicherung möchte für Ihre Betriebsschließung nicht aufkommen? Die deutschen Versicherer lehnen eine Deckung des COVID-19 meist ab. Dürfen sie das überhaupt? – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte

I.Gastronomen begehren Schadensersatz wegen Betriebsschließungen – Einige Versicherer verweigern eine solche Entschädigung

Bis zu 40.000 Betriebe haben gemäß den Schätzungen des Branchenverbandes DEHOGA eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Die Corona-Pandemie hat erhebliche negative Folgen auf Hotellerie, Gastronomie und Tagungsgeschäft. Durch behördlich verordnete Schließungen sind diese Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Substanz stark geschädigt und suchen Möglichkeiten, diese weitreichende Krise zu überleben. Dennoch verweigern viele Versicherer eine Deckungszusagen für die entstandenen Schäden mit zum Teil abenteuerlicher Argumentation:


Corona sei ein neuartiges Virus, welches bei Vertragsabschluss noch nicht existierte und demzufolge in den Bedingungen auch nicht aufgelistet sowie versichert ist.


Die Argumentation, dass Corona in den Versicherungsbedingungen nicht aufgezählt wird, kann in dieser Situation kein alleiniger Grund für eine Abweisung des Versicherungskunden für die Erstattung der Schäden, die infolge der Betriebsschließung entstanden sind, sein. Es handelt sich hierbei um hohe Summen – Bei der Axa beläuft sich der mögliche Schaden auf 150 – 200 Millionen Euro, sogar dreistellig bei der Allianz. 

II.Wie Versicherer die Bejahung des Versicherungsfalles umgehen wollen

Regelmäßig gewährleisten solche Betriebsversicherungen auch Deckungserweiterungen, die Betriebe schützen sollen, wenn sie infolge behördlicher Anweisung nach dem Infektionsschutzgesetz schließen müssen – entsprechend der aktuellen Lage. Gemäß von aktuellen Berichten weigern sich viele Versicherer dennoch, die volle Summe zu erstatten, wenn die Corona-Pandemie der Anlass für die Schließung bildet.  
 
Wieso ist das so? Versicherer behaupten beispielsweise mit Bezug zur Hotellerie, der Versicherungsfall läge nicht vor, weil lediglich touristische, nicht aber geschäftliche Übernachtungen untersagt seien und deshalb nicht von einer Betriebsschließung im klassischen Sinne auszugehen sei. Nach Auffassung des LG Mannheim (Urteil vom 29.04. 2020, 11 O 66/20) liegt durch die Corona-Verordnungen eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse demnach davon ausgehen, dass auch bei Betriebsschließungen wegen der Corona Pandemie Versicherungsschutz besteht. Zu beachten sei auch, dass der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen geurteilt hat, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zulasten des Versicherers gehen. 
 
Das Urteil des LG Mannheims zeigt, dass die Ablehnung der Deckung in einem Falle von Corona-bedingter Schließung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Daraus folgt, dass sich Hoteliers und Gastronomen auch vor dem Klageweg nicht scheuen sollten.

III. Maklerverband BDVM fordert die Zahlung einer Entschädigung der Versicherungskunden - auch bei zweifelhaften Fällen 

Der Bundesverband der deutschen Versicherungsmakler (BDVM) verlangt von den Versicherern Solidarität. Deren Zahlungsverweigerung bereitet den Maklern einige Probleme, denn die Versicherten beschweren sich bei den Maklern und fordern Schadensersatz, weil sie sich falsch beraten fühlen. 
Vielmehr sei es mittlerweile üblich, dass ein Gastronom die Verweigerung der Entschädigungszahlung und den damit einhergehenden Ausschluss der Corona-Versicherung akzeptiert – Anwaltskanzleien bringen sich hier in Stellung und setzen sich durch die Prüfung der Verträge für die Versicherungskunden ein. Oftmals sei ein solcher Versicherungsausschluss falsch. Wenn die Anwälte der Ansicht sind, dass ein solcher Versicherungsschutz dennoch besteht, so klagen sie – gegen ein stattliches Erfolgshonorar von zehn bis 20 Prozent der erstrittenen Summe.
 
Wenn Corona in den Versicherungsbedingungen nicht genannt wird, dürfe das in den meisten Fällen keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. 
Der Maklerverband BDVM schreibt die Versicherer an. Das Corona in den Versicherungsbedingungen nicht genannt wird, sei kein Argument für die Ablehnung der Betriebsschließungsversicherung aufgrund des Corona-Virus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass sie ein durchschnittlicher Kunde versteht. Der BDVM fordert die Versicherer zur Zahlung auf - Auch in Not geratene Versicherungskunden sollen bei zweifelhaften Fällen eine Entschädigung erhalten. 
 
Unternehmer sollen sich nicht von ihrer Versicherung abweisen lassen, sondern für die finanzielle Deckung im Schadenfall eintreten. In einer solchen existenziell bedrohlichen Situation – wie bei einer mehrwöchigen Betriebsschließung – und unsicheren weiteren Perspektiven aufgrund der nur schleppend anlaufenden Ökonomie sei dies nicht der richtige Zeitpunkt, um aufzugeben und eine Ablehnung hinzunehmen.
 
Wurden auch Sie von Ihrer Versicherung abgelehnt? Nehmen Sie eine solche Absage Ihrer Versicherung nicht einfach hin! Nehmen Sie unsere juristische Unterstützung in Anspruch.
Nehmen Sie Kontakt zu den Anwälten von Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
 
[E.K]

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