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| Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Das Verfahren richtet sich nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 - LDG - (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 954), obwohl das Disziplinarverfahren bereits vor dessen Inkrafttreten am 21.10.2008 eingeleitet worden ist. Denn nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 - LDNOG - (GBl. S. 343, 366) werden nach der Landesdisziplinarordnung eingeleitete Verfahren von Ausnahmefällen abgesehen in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befunden haben, nach dem Landesdisziplinargesetz fortgesetzt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere war die Ladung zu einer Vernehmung nach § 55 LDO noch nicht erfolgt (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG). |
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| Die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.02.2010, durch die dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt und die Einbehaltung eines Teil seines monatlichen Ruhegehalts angeordnet wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Der angegriffene Bescheid vom 04.02.2010 begegnet keinen durchgreifenden formellrechtlichen Bedenken. |
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| a) Die Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. |
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| Nach dieser Vorschrift wirkt der Personalrat - auf Antrag des Beschäftigten (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG) - mit beim Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter aber kein Beamter im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Wer Beamter ist, bestimmen nach § 6 Abs. 1 LPVG die Beamtengesetze. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung enthalten weder das Beamtenstatusgesetz noch das Landesbeamtengesetz. Geregelt ist allerdings in § 3 BeamtStG, dass Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Beamtenverhältnis). Dieses Beamtenverhältnis endet gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG durch die Versetzung in den Ruhestand. Ruhestandsbeamte sind daher keine „Beamten“ im Sinne der Beamtengesetze (Altvater/Coulin, LPVG, 2. Aufl., § 4 RdNr. 4; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 12. Aufl., § 4 RdNr. 17 und § 78 RdNr. 16; Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl., § 4 RdNr. 14). Nach § 33 LDG ist entsprechend Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten die Unzumutbarkeit des Fortbestehens des Versorgungsverhältnisses und nicht des Beamtenverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Beamtenstatusgesetz und im Landesbeamtengesetz auch Regelungen für Ruhestandsbeamte finden, so über die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG), über Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG, § 58 LBG), über die Pflicht zum Schadensersatz (§ 48 BeamtStG), über den Beginn des Ruhestands (§ 46 LBG), über die Amtsbezeichnung (§ 56 LBG) und über die Beihilfe (§ 78 LBG). Denn in diesen Fällen sind die Ruhestandsbeamten ausdrücklich als solche neben den Beamten genannt. Auch aus § 1 Abs. 2 LDG lässt sich nicht herleiten, dass Ruhestandsbeamte als Beamte im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG anzusehen wären. Die Regelung, dass die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes über Beamte auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung finden, soweit sich aus dem Landesdisziplinargesetz nichts anderes ergibt, zeigt vielmehr gerade, dass der Gesetzgeber Ruhestandsbeamte nicht als Beamte angesehen hat, weil sonst eine Vorschrift, die eine analoge Anwendung der Regelungen des Landesdisziplinargesetzes vorsieht, gar nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich auch aus der allgemeinen Aufgabenstellung der Personalvertretung, wie sie in § 2 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 LPVG umschrieben ist, dass sie die Interessen der aktiv im Dienst stehenden Beschäftigten der Dienststelle und nicht die der pensionierten Beamten wahrzunehmen hat (so zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen OVG Hamburg, Beschlüsse vom 09.10.1979 - Bs PH 4/79 - und vom 22.05.2000 - 8 Bf 660/98.PVL -, juris; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.06.2012 - 1 K 1500/12 -, juris). |
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| b) Der Oberbürgermeister der Beklagten war ferner für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig. |
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| Nach § 6 Satz 1 LDG sind die für die Ruhestandsbeamten zuständigen Disziplinarbehörden die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Für den am 01.08.2001 vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kläger ist dies gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG der Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ist nach § 44 Abs. 4 GemO der Bürgermeister, der in Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt (§ 42 Abs. 4 GemO). Die Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Oberbürgermeister damit im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Zuständigkeit übertragen. Um eine Personalangelegenheit, die dem Geschäftskreis eines Beigeordneten zuzuordnen und nur von diesem auszuüben wäre, handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers nicht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 44 RdNr. 35, 33). |
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| Ebenso wenig ist bei der Ausübung der Disziplinarbefugnis die Mitwirkung des Gemeinderats nach § 24 GemO vorgesehen. Nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Als disziplinarische Maßnahme ist die Entfernung aus dem Dienst keine „Entlassung“ in diesem Sinne (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 24 RdNr. 17). Dies folgt im Übrigen auch aus § 21 BeamtStG, wo die einzelnen Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis genannt sind und zwischen der Entlassung in Nr. 1 (geregelt in §§ 22, 23 BeamtStG, § 31, 32 LBG) und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen in Nr. 3 ausdrücklich unterschieden wird. |
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| Der Oberbürgermeister hat das Disziplinarverfahren durch die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei auch nicht aus der hoheitlichen Zuständigkeit gegeben. Die wesentliche Verfahrensschritte im Disziplinarverfahren sind durch den Oberbürgermeister erfolgt. So hat er in eigener Verantwortung die Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Aussetzung bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens sowie die Wiederaufnahme nach rechtskräftiger Verurteilung des Klägers wie auch die angefochtene Dienstentfernung verfügt. Dass er hierbei die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, bedeutet nicht, dass er die ihm obliegende Disziplinarbefugnis in unzulässiger Weise aus der Hand gegeben hätte. |
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| c) Die abschließende Anhörung des Klägers gemäß § 20 LDG war zwar fehlerhaft; der Verfahrensfehler ist hier jedoch ausnahmsweise unwesentlich und daher unbeachtlich. |
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| Nach § 20 Satz 1 LDG ist dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Nähere Vorgaben, wie dies zu erfolgen hat, enthält die Vorschrift nicht. Ihr Zweck besteht darin, dem Beamten nochmals vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dem Beamten mitzuteilen, welche schuldhaften Pflichtverletzungen ihm konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden und wie diese gewürdigt werden sollen sowie anzugeben, welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde derzeit als erwiesen ansieht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 RdNr. 1). Ferner ist hierfür auch der Hinweis erforderlich, welche Disziplinarmaßnahme ergriffen werden soll (Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 1). Dies gilt nicht nur aufgrund besonderer personalvertretungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, um dem Beamten für die Entscheidung, ob er von seinem Antragsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG Gebrauch machen will, eine klare Grundlage zu liefern (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2011 - DL 13 S 2492/10 -, NVwZ-RR 2011, 487). Zur Ermöglichung einer wirksamen Verteidigung ist dieser Hinweis auch im Rahmen der abschließenden Anhörung notwendig. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 23.09.2009 nicht mitgeteilt, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist. |
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| Dagegen war es nicht erforderlich, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der nach Gewährung einer Fristverlängerung unter Verweis auf sein Schreiben vom 29.06.2009 mit Schreiben vom 20.11.2009 bereits ausführlich schriftlich Stellung genommen hatte, nochmals die Gelegenheit zu einem mündlichen Gespräch mit dem Oberbürgermeister einzuräumen. Die Regelung in § 20 LDG schreibt eine bestimmte Form der Anhörung nicht vor. Eine Regelung enthält lediglich § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG, wonach es dem Beamten bei der Anhörung im Falle der Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Möglichkeit der mündlichen Äußerung steht dabei allerdings nur dem Beamten selbst - ggf. im Beisein seines Bevollmächtigen - zu. Eine Verpflichtung, den Bevollmächtigten eines Beamten ohne dessen Beisein mündlich anzuhören, besteht dagegen nicht. Insoweit verbleibt es bei der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung des Bevollmächtigten (vgl. Weiß in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 30 RdNr. 21). Im Rahmen des § 20 LDG gilt insoweit nichts anderes. Die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers um persönliche Vorsprache, die dieser bereits bei dem Gesuch um Fristverlängerung vom 22.10.2009 geäußert hatte, sollte im Übrigen - wie aus diesem Schreiben ersichtlich - nicht der mündlichen Stellungnahme zu dem Disziplinarvorwurf und zu der geplanten Disziplinarmaßnahme, sondern der „Verständigung über die mögliche Sanktion“ dienen. Auf ein solches Erörterungsbegehren muss die Disziplinarbehörde nicht eingehen. |
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| Die Anhörung ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil in dem Anhörungsschreiben der relevante Sachverhalt nicht angegeben und der Disziplinarvorwurf daher nicht hinreichend konkretisiert gewesen wäre. Dem Zweck der Anhörung gemäß § 20 LDG, dem Beamten eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen, wird entsprochen, wenn in dem Anhörungsschreiben - wie hier - hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts auf die bindenden Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils verwiesen und dem Beamten mitgeteilt wird, dass die Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindung des § 14 Abs. 1 LDG nach Auffassung der Disziplinarbehörde nicht vorliegen. Denn auch für die Begründung der Disziplinarverfügung genügt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 LDG eine derartige Bezugnahme. Für das Anhörungsschreiben gelten insoweit keine strengeren Anforderungen. Durch den Verweis auf das Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 war für den Kläger eindeutig erkennbar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. |
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| Der Fehler der abschließenden Anhörung des Klägers, der mithin lediglich darin liegt, dass dieser nicht darauf hingewiesen worden ist, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, hat sich auf die Abschlussverfügung nicht ausgewirkt und bleibt daher ausnahmsweise ohne Folgen. |
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| Ob dies unmittelbar aus §§ 45 und 46 LVwVfG hergeleitet werden kann, erscheint allerdings fraglich. Zwar findet das Landesverwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 LDG auch auf das Disziplinarverfahren Anwendung, soweit sich aus dem Landesdisziplinargesetz nichts anderes ergibt. Damit sind grundsätzlich auch die Heilungs- und Folgenregelungen der §§ 45 bis 47 LVwVfG, insbesondere § 46 LVwVfG, anwendbar. In § 18 Abs. 2 Satz 2 LDG werden §§ 45, 46 LVwVfG nochmals ausdrücklich erwähnt. Sie sind aber auch darüber hinaus anwendbar (Urteil der Kammer vom 27.06.2012 - DL 11 K 3458/11 -; Nonnenmacher, a.a.O., § 2 RdNr. 18). |
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| Allerdings spricht einiges dafür, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 45, 46 LVwVfG im vorliegenden Fall aufgrund von Besonderheiten der verletzten Vorschrift (§ 20 Satz 1 LDG) ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 46 LVwVfG findet keine Anwendung auf Verstöße gegen solche Vorschriften, die zu sogenannten absoluten Verfahrensfehlern führen. Dies ist bei Verfahrensnormen anzunehmen, in denen sich nach ihrem Sinn und Zweck eine vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten eines Beteiligten äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348, und Beschluss vom 28.04.2009 - 1 WB 29.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1994 - 4 S 2757/92 -, juris; Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 46 RdNr. 18 m.w.N.). Dies dürfte bei der abschließenden Anhörung des Beamten grundsätzlich anzunehmen sein. Aus demselben Grund dürfte auch eine Nachholung der Anhörung nach § 45 LVwVfG, die nach Absatz 2 grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgen kann, bei einem Anhörungsmangel im Rahmen des § 20 LDG in der Regel nicht in Betracht kommen, da die Anhörung ihren Zweck, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, durch die Abgabe seiner Stellungnahme Einfluss auf die Entscheidung der Disziplinarbehörde zu nehmen und sie gegebenenfalls sogar zur Einstellung des Verfahrens zu veranlassen, nach Erlass der Entscheidung nicht mehr erfüllen kann. |
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| Der in der unterbliebenen Angabe der beabsichtigen Disziplinarmaßnahme liegende Mangel ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch ausnahmsweise als unwesentlich bzw. unerheblich einzustufen und führt daher nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich bzw. erheblich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15.09 -, BVerwGE 137, 192; siehe auch Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 27/82 -, juris). Dieser für Disziplinarverfahren des Bundes in § 55 BDG ausdrücklich normierte Rechtssatz ist Ausfluss eines - auch in § 46 LVwVfG enthaltenen - allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173) und daher auch ohne ausdrückliche Normierung im Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz anwendbar (Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 7). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich bzw. erheblich ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010, a.a.O.). |
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| Vorliegend war die Anhörung des Klägers lediglich deshalb fehlerhaft, weil ihm mit dem Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, welche Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden soll. Bei Ruhestandsbeamten kommen jedoch gemäß § 25 Abs. 2 LDG lediglich zwei Maßnahmen in Betracht, nämlich die Kürzung der Bezüge nach § 32 LDG und die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2009, in dem dieser um Fristverlängerung und persönliche Vorsprache beim Oberbürgermeister bittet, geht hervor, dass ihm bewusst war, dass in seinem Fall als Disziplinarmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts im Raum stand. Denn zur Begründung seiner Bitte um ein persönliches Gespräch weist er bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefonat darauf hin, dass eine Verständigung über die mögliche Sanktion problematisch erscheine. In der schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.2009 setzt er sich dann ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 33 LDG auseinander und vertritt die Ansicht, dass es sich bei seinem Fehlverhalten nicht um ein schweres Dienstvergehen handele. Dies zeigt, dass der Kläger trotz der unterbliebenen Mitteilung der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme in der Lage war, sein Anhörungsrecht entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung in vollem Umfang wahrzunehmen, und dies auch getan hat. Es kann daher hier zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sich der formale Anhörungsfehler bei der - gebundenen - Entscheidung, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, ausgewirkt hat. |
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| 2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. |
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| Rechtsgrundlage für die gegen den Kläger ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 LDG. Danach wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums so zu beeinträchtigen, dass dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Fortbestehen des Versorgungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt auch aberkannt, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. |
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| a) Der Kläger hat vorliegend schuldhaft, nämlich vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Im Wesentlichen zusammengefasst hat er am 20.02.1997 den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx, deren Ingenieurbüro schon seit langen Jahren als „Hausbüro“ für die Beklagte tätig war, neben zwölf zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und der Beklagten abzuschließenden Verträgen über Ingenieurleistungen für verschiedene Projekte sechs weitere im Wesentlichen inhaltsgleiche und ebenso unterschriftsreife Vertragsentwürfe vorgelegt, mit denen die Ingenieurgemeinschaft RS die xxx, das Ingenieurbüro seines Sohnes, dessen formeller Inhaber der Kläger bis Ende 1997 war, unterbeauftragte. Als der Gesellschafter xxx ankündigte, diese Verträge, die vom Sohn des Klägers bereits unterschrieben waren, prüfen zu wollen, entgegnete der Kläger, dass dies nicht erforderlich sei, weil es die üblichen Verträge seien. Hierdurch entstand bei den Gesellschaftern xxx und xxx - wie vom Kläger beabsichtigt - der Eindruck, dass der Abschluss der Verträge zwischen der Beklagten und der Ingenieurgemeinschaft RS mindestens behindert werde, wenn diese sich weigern sollten, der zuvor nur allgemein besprochenen Unterbeauftragung von xxx zuzustimmen. Die Gesellschafter xxx und xxx unterzeichneten daraufhin sowohl die Verträge mit der Beklagten als auch die Verträge mit xxx, weil sie sich - was dem Kläger bewusst war - mit der Unterbeauftragung des tatsächlich vom Sohn des Klägers geführten Ingenieurbüros xxx ihre Position als Hauptauftragnehmer der Beklagten sichern und mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Klägers erhalten wollten. Sie wussten zwar nicht, dass der Kläger noch formal Inhaber der xxx war, erkannten aber dessen eigenes Interesse an dem Wohlergehen der Firma und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass der Kläger, der wegen eines auf ihn laufenden Kredits für das vom Ingenieurbüro xxx genutzte Anwesen in xxx wirtschaftlich mit dieser verwoben war, von der Auftragsvergabe an xxx profitierte. Die Unterbeauftragung der xxx wurde vom Kläger gegenüber der Beklagten geheim gehalten und auch von den Gesellschaftern xxx und xxx nicht offen gelegt. In der Folge erteilte der Kläger der Ingenieurgemeinschaft RS Ergänzungsaufträge, die diese wieder an die xxx weiterreichte. Ab 1997 kam es wegen der Erstellung einer Kanaldatenbank zu weiteren Aufträgen der Beklagten an die Ingenieurgemeinschaft RS, die von dieser ebenfalls zum großen Teil an die xxx weitergereicht wurden. Schließlich wurden im Frühjahr 2000 für ein weiteres Projekt zwischen der Beklagten bzw. deren Eigenbetrieb der Abwasserbeseitigung und der Ingenieurgemeinschaft RS Verträge über Ingenieurleistungen geschlossen, hinsichtlich derer wiederum die xxx unterbeauftragt wurde. In allen Fällen war dem Kläger sowohl die Unterbeauftragung von xxx als auch die Absicht der Gesellschafter xxx und xxx bekannt, sich im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit sein Wohlwollen zu sichern. Für die beanstandungsfrei ausgeführten und abgerechneten Arbeiten erhielt die Ingenieurgemeinschaft RS von der Beklagten, die über die Unterbeauftragung nach wie vor nicht unterrichtet war, insgesamt einen Betrag von 1.117.678,99 DM. Die xxx stellte der Ingenieurgemeinschaft RS einen Betrag von 978.425,040 DM in Rechnung, der von dieser bezahlt und teilweise auf Konten überwiesen wurde, die entweder dem Kläger gehörten oder hinsichtlich derer dieser zumindest verfügungsbefugt war. Von diesen Konten erfolgten in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Gesamt-Miete 1998“, „Gesamt-Miete 1999 und „Gesamt-Miete 2000“ in Höhe von jeweils 79.920,00 DM auf das Privatkonto des Klägers. Von September 1997 bis Anfang März 2001 hatten die Überweisungen auf das Privatkonto des Klägers ein Gesamtvolumen von insgesamt 946.953,38 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Anlage zur angefochtenen Disziplinarverfügung verwiesen, in der die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 wiedergegeben sind. |
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| b) Dieser Sachverhalt steht im Hinblick auf das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 - xxx - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im vorliegenden Verfahren bindend fest. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese Bindung beschränkt sich nicht nur auf das behördliche Disziplinarverfahren, sondern erstreckt sich auch auf das anschließende gerichtliche Verfahren (Nonnenmacher, a.a.O., § 14 RdNr. 1). Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die Strafprozessordnung gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris). Von der Bindungswirkung sind alle Tatsachen umfasst, die das Strafgericht zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat festgestellt hat. Dies sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, also diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07 -, juris). |
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| Die Bindungswirkung entfällt hier nicht deswegen, weil das hinsichtlich des Klägers seit 25.12.2008 rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts xxx ausweislich der Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 WD 16.11 - zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO). Das Landgericht xxx hat, wie von § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO vorgeschrieben, in den Urteilsgründen zu den erwiesenen Tatsachen ausführliche Angaben gemacht. Zudem ist das Urteil nur hinsichtlich des Klägers abgekürzt, nicht aber hinsichtlich der Mitangeklagten xxx und xxx. Da die Feststellungen zum Tatgeschehen für den Kläger und die Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx identisch sind, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der festgestellte Sachverhalt unvollständig oder „rudimentär“ dargestellt wäre. Auch der Kläger trägt hierzu substantiiert nichts vor. Er bestreitet lediglich die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Damit kann er aufgrund der Bindungswirkung nicht gehört werden. |
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| Eine Verpflichtung der Disziplinarbehörde, erneut zu ermitteln, besteht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG nur, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Bindungswirkung im Disziplinarverfahren, vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (LT -Drucks. 14/2996, S. 72; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.2012, a.a.O.). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG Rechnung getragen werden. Daher sind die Disziplinarbehörden und ihnen folgend die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, juris, zum gleichlautenden § 57 BDG m.w.N., und Urteil vom 14.03.2007 - 2 WD 3.06 -, BVerwGE 128, 189, zu § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, genügt insoweit nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, juris, zu § 57 BDG). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinarbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen durch eigene Ermittlungen weiter nachzugehen, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2012 - 2 B 5/12 -, juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. |
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| Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er sich Anfang Februar 1997 telefonisch an den Angeklagten xxx gewendet und sich erkundigt habe, ob die Ingenieurgemeinschaft RS auch mit Subunternehmern zusammenarbeite, was dieser im Grundsatz bejaht habe; diese Darstellung entspreche ebenso wenig dem Ermittlungsergebnis, wie die Feststellung, dass es im Anschluss an dieses allgemein gehaltene Telefonat zu einem weiteren, ebenfalls fernmündlich geführten Gespräch zwischen ihm und xxx gekommen sei, in dem erstmalig allgemein über eine mögliche Unterbeauftragung der xxx gesprochen worden sei. Er beruft sich unter Verweis auf die Ermittlungsakten darauf, dass die Aufträge für die Projekte 7 und 8 bereits am 28.01.1997 mündlich erteilt worden seien und die Ingenieurgemeinschaft RS bereits am 17.02.1997 an diesen Projekten gearbeitet habe; bereits am 14.03.1997 habe die xxx der Ingenieurgemeinschaft RS eine Entwurfsplanung vorgelegt; sie müsse daher bereits deutlich früher mit der Planungsarbeit begonnen haben. Einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen legt er mit diesem Vorbringen ebenso wenig dar wie eine offenbare Unrichtigkeit aus sonstigen Gründen. Es ist weder denklogisch noch nach allgemeinen Erfahrungssätzen ausgeschlossen, dass die xxx, deren Geschäfte vom Sohn des Klägers betrieben wurden, in drei Wochen nach Auftragserteilung eine Entwurfsplanung vorgelegt hat, zumal die Subunternehmerverträge nach den Feststellungen des Landgerichts am 20.02.1997 bereits vom Sohn des Klägers unterschrieben waren, dieser also bereits vor der Vertragsunterzeichnung über die Angelegenheit informiert gewesen sein muss. Im Übrigen ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass mit der Ingenieurgemeinschaft RS bereits im Dezember 1996 bzw. Anfang Januar 1997 über sämtliche vom Kläger vorbereiteten Verträge gesprochen und die Erteilung der Aufträge in Aussicht gestellt worden sei. Dass bereits vor dem 20.02.1997 mit den Planungsarbeiten begonnen worden ist, begründet daher auch insoweit nicht die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Nichts anderes folgt aus der Behauptung des Klägers, die Ingenieurgemeinschaft RS habe xxx nur eingeschaltet, weil es ein fachlich geeignetes Büro gewesen sei, das sie habe entlasten können. Denn auch mit diesem Einwand hat sich das Landgericht xxx auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Ingenieurgemeinschaft RS das Ingenieurbüro xxx zwar bereits bekannt gewesen sei, weil sie im Jahr xxx ihrerseits einen Auftrag von diesen erhalten hätten und weil der Sohn des Klägers im Jahr xxx ein Praktikum bei ihnen absolviert habe, dass xxx von ihnen aber zuvor noch keine Aufträge erteilt bekommen habe. Tatsächlich hätten xxx und xxx daher nicht wissen können, welche Qualität das Büro xxx abliefern würde, so dass die wirtschaftliche Vernunft dagegen gesprochen habe, ihm mit einem Mal Aufträge in einem Umfang von fast einer halben Million Mark zu erteilen. Der Einwand des Klägers, die Ingenieurgemeinschaft RS habe in Erwägung gezogen, xxx mit einer fachlichen Entlastung ihres Zweigbüros in xxx zu beauftragen, und habe sich wohl schon deshalb über die Leistungsfähigkeit und den Arbeitsstil von xxx orientiert, zeigt einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht auf. Er macht damit lediglich geltend, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte. Dies genügt indes, wie bereits ausgeführt, nicht, um die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen darzulegen. Hinsichtlich der Ergänzungsaufträge, bei denen der Kläger eine Einflussnahme bestreitet, hat das Landgericht zwar eingeräumt, dass nicht geklärt werden konnte, wie im Einzelnen die Erteilung ablief. Es hat aber im Einzelnen ausgeführt, weshalb es dennoch die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger von der Vergabe dieser Ergänzungsaufträge Kenntnis hatte und dass die Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft RS auch diese Aufträge an xxx erteilten, weil sie sich durch den hiermit für xxx und damit auch für den Kläger verbundenen Vorteil dessen Wohlwollen sicher bzw. erhalten wollten. Mit der schlichten Behauptung, es habe keine Gespräche über die Untervergabe an xxx gegeben, vermag der Kläger die Richtigkeit dieser Feststellungen daher nicht in Zweifel zu ziehen. Dass auch die Vergabe der Ergänzungsaufträge und der späteren Projekte bereits am 20.02.1997 Gegenstand des Treffens gewesen seien, hat das Landgericht lediglich zugunsten des Klägers angenommen, da in diesem Fall - für den Kläger günstig - von einer einheitlichen Tat auszugehen war. Die insoweit vagen Angaben des Landgerichts begründen daher keine offenkundige Unrichtigkeit seiner Feststellungen. Angesichts der langjährigen Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Ingenieurgemeinschaft RS ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Ingenieurgemeinschaft RS nach Beendigung der Subunternehmertätigkeit der xxx weitere Aufträge von der Beklagten erhalten hat, keine offenkundige Unrichtigkeit. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Ingenieurgemeinschaft RS auf keinen Fall Aufträge erteilt worden wären, wenn sie dem (stillschweigenden) Ansinnen des Klägers, dem Ingenieurbüro seines Sohnes Unteraufträge zu erteilen, nicht entsprochen hätte. Es hat vielmehr nur angenommen, dass der Kläger bei den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx den Eindruck erweckt habe, als könne der Abschluss der Verträge (mindestens) behindert werden und dass dies von diesen auch so verstanden worden sei. Wenn die Ingenieurgemeinschaft RS später Aufträge erhalten hat, ohne das Ingenieurbüro des Sohnes des Klägers als Subunternehmer einzuschalten, ist dies daher kein Umstand, der die Feststellungen des Landgerichts offenkundig unrichtig erscheinen ließe. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe Aufträge, die an die Ingenieurgemeinschaft RS hätten vergeben werden sollen, zurückgezogen, weil die Beklagte diese in eigener Regie habe ausführen können. Der Kläger meint, dieses Verhalten spreche gegen seine vom Landgericht xxx angenommene Einflussnahme auf die Ingenieurgemeinschaft RS bei der Unterbeauftragung des Ingenieurbüros seines Sohnes, weil er - wenn er die vom Landgericht angenommene Unrechtsvereinbarung getroffen hätte - seinem Sohn nicht wissentlich Aufträge entzogen hätte. In der Form zwingend, dass sie auf eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen führt, ist diese Annahme indes nicht. In Wahrheit hält der Kläger mit seinen Einwänden, wie auch mit den weiteren Einwänden aus dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigen vom 29.06.2009, auf die er im vorliegenden Klageverfahren Bezug genommen hat, der umfassenden Beweiswürdigung des Strafgerichts, die nach zahlreichen Verhandlungstagen und umfangreicher Beweisaufnahme vorgenommen und ausführlich begründet wurden, lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne dazulegen, dass die Beweiswürdigung des Strafgerichts den Gesetzen der Logik oder allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht. Allein die Darstellung der Möglichkeit eines abweichenden Tathergangs genügt indes für die Lösung von bindenden Feststellungen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Disziplinarbehörde ohne Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste, ergeben sich aus seinen Einwänden nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die beiden früheren Mitangeklagten xxx und xxx sowie seinen Sohn als Zeugen für die Richtigkeit seiner Darlegungen im Rahmen der Einwände aus dem genannten Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29.06.2009 benennt. Denn hierdurch ist eine offenkundige Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht zu erbringen. |
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| Zeugen können - wie ausgeführt - nur dann neue Beweismittel sein, die die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG entfallen lassen, wenn sie dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und erhebliche Zweifel an dessen Tatsachenfeststellungen wecken. Derartige neue Beweismittel stellen weder die früheren Mitangeklagten xxx und xxx noch der Sohn des Klägers dar. Die früheren Mitangeklagten xxx und xxx haben sich im Verfahren vor dem Landgericht xxx auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und stehen nunmehr, nachdem der Bundesgerichtshof ihre Revisionen mit Beschluss vom 28.05.2009 verworfen hat und damit ihr Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, grundsätzlich als Zeugen zur Verfügung, ohne dass Ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stünde. Dennoch ist fraglich, ob es sich bei ihnen um neue Beweismittel handelt, da sie im Verfahren vor dem Landgericht xxx bereits ausgesagt hatten, und ihre Aussagen, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts xxx mitsamt den Feststellungen aufgehoben hatte und die beiden sich im weiteren Verfahren vor dem Landgericht xxx auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hatten, durch die Vernehmung der damaligen Richter - den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx - in das Verfahren eingeführt wurden. Aber selbst wenn man diese Frage aus formalen Gründen bejahen wollte, weil xxx und xxx dem Landgericht xxx für eine eigene Aussage nicht zur Verfügung standen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ihre nunmehr in Aussicht gestellte Aussage erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xxx hervorrufen könnte. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert. Er behauptet lediglich pauschal, xxx und xxx hätten immer bestritten, dass es zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen sei, und würden dies auch bei einer erneuten Vernehmung aussagen. Das Urteil des Landgerichts xxx beruht jedoch hinsichtlich der Feststellung einer Unrechtsvereinbarung ganz wesentlich auf den Aussagen der beiden Mitangeklagten xxx und xxx vor dem Landgericht xxx zum Ablauf der Vertragsunterzeichnung am 20.02.1997, die das Landgericht xxx durch die damaligen Richter des Landgerichts xxx in das Verfahren eingeführt und als zutreffend angesehen hat. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die beiden eine explizite Äußerung des Klägers, die Aufträge der Stadt xxx würden nur bei einer Unterbeauftragung von xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS vergeben, immer bestritten haben, und ist daher von einer konkludenten Übereinkunft ausgegangen. Bei dieser Sachlage genügt die bloße Behauptung, die Mitangeklagten würden wie bisher aussagen und eine Unrechtsvereinbarung bzw. den Vorwurf der Vorteilsgewährung bestreiten, nicht, um erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu wecken. |
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| Der Bindungswirkung steht auch nicht entgegen, dass die Aussagen der beiden Mitangeklagten xxx und xxx, denen zwar ein Aussageverweigerungsrecht, aber kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, lediglich durch die Vernehmung der Richter des Landgerichts xxx in das Strafverfahren eingeführt werden konnten. Mit seinem Einwand macht der Kläger geltend, dass die Feststellungen des Landgerichts xxx unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären und beruft sich insoweit auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Die Vernehmung von sog. Zeugen vom Hörensagen ist indes hinsichtlich früherer Aussagen eines (Mit-)Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulässig, da der Zeuge vom Hörensagen über eigene Wahrnehmungen berichtet (§ 250 Satz 1 StPO, vgl. dazu BGH, Urteile vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, BGHSt 36, 159, und vom 01.08.1962 - 3 StR 28/62 -, BGHSt 17, 382; Sander/Cirener in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 RdNr. 25; Diemer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 250 RdNr. 10; Eichel, JA 2008, 631). Ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Für deren Verletzung gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zudem ist im Rahmen der Beweiswürdigung der Wert eines solchen Beweismittels angemessen zu berücksichtigen. Dass dies nicht geschehen wäre, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Auch die pauschale Behauptung des Klägers, die beiden früheren Mitangeklagten würden die Richtigkeit der Umstände bezeugen, die er im Rahmen der in dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29.06.2009 erhobenen Einwände dargelegt hat, ist nicht geeignet, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xxx hervorzurufen. Denn die auf mehr als sieben Seiten ausgeführten Einwände enthalten - wie bereits ausgeführt - im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und teilweise auch Rechtsausführungen. Es ist daher bereits nicht erkennbar, auf welche konkreten tatsächlichen Umstände sich die angekündigten Aussagen der Zeugen beziehen sollen. Ferner legt der Kläger nicht dar, welche abweichenden Aussagen die Zeugen hierzu machen würden, geschweige denn weshalb sich daraus erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ergeben sollten. Seine Angaben sind insoweit weder hinreichend bestimmt noch substantiiert. Nichts anderes gilt insoweit hinsichtlich der beantragten Vernehmung seines Sohnes. Insoweit enthält sein Vorbringen gar keine konkreten Angaben dazu, was dieser als Zeuge aussagen würde. Der Sohn des Klägers ist im Übrigen bereits vom Landgericht xxx als Zeuge geladen worden, hat aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch er kann daher nicht als neues Beweismittel angesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch vom Kläger behauptet wird, dass er sich bei einer Beweiserhebung im Disziplinarverfahren nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen würde. |
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| Die Bindungswirkung entfällt schließlich nicht deshalb, weil der Vorsitzende Richter am Landgericht xxx bei der Urteilsverkündung erklärt hat, dass mit diesem Urteil die Sache auch beamtenrechtlich erledigt sei. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch die Vernehmung des Vorsitzenden Richters bedarf es insoweit nicht (Beweisantrag II vom 27.02.2013 Nr. 6). Denn die Beklagte hat bestätigt, dass der Vorsitzende diese Aussage so gemacht hat. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht xxx diese Aussage getroffen hat, folgt nicht, dass die Feststellungen des Strafgerichts unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären. Denn diese Aussage ist nicht in dem Sinne fehlerhaft, dass damit das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 -, BVerwGE 112, 243). Mit seiner Aussage hat der Vorsitzende Richter ersichtlich auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F (nunmehr: § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BeamtStG) Bezug genommen. Danach verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils (Verlust der Beamtenrechte). Da der Kläger lediglich zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, hat er seine Beamtenrechte nicht nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes verloren. Beamtenrechtliche Folgen hat das Urteil damit unmittelbar nicht. Hierauf hat der Vorsitzende Richter zutreffend hingewiesen. Sofern das Landgericht darüber hinaus im Rahmen der Strafzumessung geäußert hat, dass der Verlust der Beamtenrechte neben einer Freiheitsstrafe von nur einem Jahr insgesamt eine nicht mehr tat- und schuldangemessene Strafe bedeutet hätte, wie das Landgericht auch in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat, kann seine Aussage nicht dahin verstanden werden, dass mit Blick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorteilsannahme von der Disziplinarbehörde keine disziplinarische Maßnahme mehr verhängt werden könnte bzw. würde. Dies ist bei der Art der Straftat - einer Vorteilsannahme durch einen Amtsträger - und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auszuschließen. Abgesehen davon war die Aussage des Vorsitzenden für die Entscheidung des Klägers, gegen das Strafurteil keine Revision einzulegen, nach seinen eigenen Angaben nicht kausal, da diese Entscheidung ausweislich des Schriftsatzes seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2009 vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Selbst wenn aber die Aussage für ihn von Bedeutung gewesen sein sollte, hätte er sich noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist bei der Beklagten nach ihrem weiteren Vorgehen im Rahmen des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens erkundigen können und müssen. |
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| Aus der damit fortbestehenden Bindungswirkung folgt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts xxx der Entscheidung der Disziplinarbehörde ungeprüft zugrunde zu legen sind. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag I. Ziff. I und II und der ebenfalls hilfsweise gestellte Beweisantrag II. Nr. 1 bis 4 des Klägers sind daher als unzulässig abzulehnen. Ihnen steht ein Beweiserhebungsverbot entgegen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG). |
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| c) Durch das vorbezeichnete Verhalten hat der Kläger gegen die ihm zur Tatzeit nach § 73 Satz 2 und 3 LBG, in der Fassung vom 19.03.1996 - a.F. - (GBl. S. 285), obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (jetzt § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflicht umfasst das Verbot, - ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde - keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 89 LBG a.F.). |
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| Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 02.11.1993 - 1 D 60.92 -, BVerwGE 103, 36, und vom 09.11.1999 - 1 D 76.97 -, BVerwGE 111, 35). Entsprechend dem Zweck des § 89 LBG a.F., bereits den Anschein der Käuflichkeit von Diensthandlungen zu vermeiden, werden von dem Verbot auch solche Belohnungen und Geschenke erfasst, die nicht dem Beamten persönlich, sondern einem Dritten zufließen, bei denen aber nicht der Dritte, sondern der Beamte wegen seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Handlungen den Grund für die Zuwendung bildet (BVerwG, Urteile vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris, und vom 20.02.2002 - 1 D 19.01. -, NVwZ 2002, 1515, zu § 70 BBG; Plog/Wiedow, BBG alt, § 70 RdNr. 3; Zängl, in: GKÖD, Bd. I, BBG, K § 70 RdNr. 22; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 76 LBG NRW a.F. RdNr. 24). Dies ist nunmehr in § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ausdrücklich bestimmt. Denn dort heißt es, dass Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Inhaltlich ist mit dieser Regelung keine Änderung gegenüber den landesrechtlichen Vorgängerreglungen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O., zum gleichlautenden §70 BBG). |
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| Der wirtschaftliche Vorteil ist hier im Wesentlichen der xxx zugeflossen, die durch das vom Kläger errichtete System der Vertragsweitergabe in den Genuss von Subunternehmeraufträgen mit einem Volumen von insgesamt 978.425,04 DM gekommen ist. Die Firma xxx gehörte bis zum 31.12.1997 formal noch dem Kläger, auch wenn sie faktisch bereits damals von seinem Sohn geführt wurde, der für die Zulassung als beratender Ingenieur eine mehrjährige Beschäftigung als Angestellter in einem Ingenieurbüro vorweisen musste und die Firma daher formal erst nach seiner Eintragung als beratender Ingenieur bei der Ingenieurkammer übernahm. Der Kläger war nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx seinem Sohn zudem bei der Geschäftsausübung mit Rat und Tat behilflich und auch wirtschaftlich mit der xxx verwoben, da er und seine Ehefrau 1996 die Immobilie in xxx erworben hatten, in der die xxx ihre Büroräume hatte, und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen hatten. Die von xxx erzielten Gewinne wurden nach einer Vereinbarung mit seinem Sohn zur Tilgung dieses Darlehens verwendet und kamen so mittelbar auch dem Kläger zugute. Dass die Firma xxx die erteilten Aufträge ordnungsgemäß erfüllt und beanstandungsfrei abgerechnet hat, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils, der bereits im Erhalt dieser Aufträge und der dadurch erzielten Umsatzsteigerung liegt, nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma xxx einen Anspruch auf den Abschluss der Subunternehmerverträge gehabt haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. |
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| Die Unterbeauftragung der xxx erfolgte auch im Sinne von § 89 LBG a.F. in Bezug auf das Amt des Klägers. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist (BVerwG, Urteile vom 29.03.2012, a.a.O.). Der Begriff des Amtes im Sinne von § 89 LBG a.F. geht über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 89 a.F. LBG umfasst nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten (BVerwG, Urteil vom 21.09.1988 - 1 D 140.87 -, BVerwGE 86, 74). Danach erfolgte hier die Zuwendung in Bezug auf das Amt des Klägers. Denn dieser war - wie den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx auch bekannt war - als Leiter des Tiefbauamtes und ab 1994 als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes der Beklagten für die Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Ingenieuraufträgen zuständig. In die von ihm stillschweigend geforderte Unterbeauftragung der xxx willigten xxx und xxx nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx - ihrerseits stillschweigend - ein, um sich ihre Position als Hauptauftragnehmer der Beklagten zu sichern und sich mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Klägers zu erhalten, was wiederum dem Kläger bekannt war. |
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| Über den von § 89 LBG a.F. geforderten allgemeinen Bezug zur Dienststellung oder dienstlichen Tätigkeit hinaus bestand damit auch eine strafrechtlich relevante Wechselbeziehung zwischen dem geforderten Vorteil und der Dienstausübung des Klägers, die dessen rechtskräftige Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) nach sich gezogen hat (sog. Unrechtsvereinbarung, vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999 - 4 StR 393/99 -, NStZ 2000, 319 m. w. N.). Diese - für die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts im Übrigen nicht relevante - Annahme steht zwar nicht bereits aufgrund des Strafurteils des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 fest. Denn dessen Rechtsauffassung über die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den betreffenden Straftatbestand ist nicht von der Bindungswirkung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07 -, juris). Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, an dieser Rechtsauffassung zu zweifeln. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen insoweit nicht durch. Allein die Tatsache, dass keine explizite Übereinkunft getroffen wurde, steht der Annahme einer Vorteilsgewährung im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Denn die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, a.a.O.). Für das Fordern eines Vorteils im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB, das häufig in versteckter Form geschieht, genügt es, dass der Amtsträger objektiv erkennen lässt, dass er den Vorteil für seine dienstliche Tätigkeit begehrt, und subjektiv davon ausgeht, dass dies dem Vorteilsgeber bewusst wird (Schönke/Schröder, a.a.O., § 331 RdNr. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In Wahrheit rügt der Kläger mit seinem Einwand die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts xxx, es habe zwischen ihm und den Mitangeklagten xxx und xxx überhaupt eine stillschweigende Übereinkunft gegeben. Hierbei handelt es sich indes um eine tatsächliche Feststellung, die der Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt und mangels offenkundiger Unrichtigkeit keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen ist. |
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| Durch den Verstoß gegen das Verbot des § 89 LBG a.F., Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen, hat der Kläger zugleich gegen die ihm nach § 73 Satz 2 und 3 LBG a.F. obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auf die dem § 73 Satz 2 und 3 sowie § 89 LBG a.F. entsprechenden Regelungen des § 34 Satz 2 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist nicht abzustellen, weil die Vorschriften für den Beklagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage keine günstigere Regelung geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte |
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| d) Zu Recht hat die Beklagte wegen des Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts verfügt. Denn er wäre wegen dieses während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen. |
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| Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86). |
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| Danach wiegt das im aktiven Dienst des Klägers begangene Dienstvergehen sehr schwer. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen oder Geschenke annimmt oder gar fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen, auch wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Dies kann im Interesse einer geordneten und sachlich orientierten Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Rechtsstaatsbewusstseins im demokratischen Gemeinwesen nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, a.a.O., m.w.N.). Der hohe Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Verbot der Vorteilsannahme für die Dienstausübung beigemessen hat, wird durch den Straftatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) verdeutlicht. Die Annahme eines Vorteils steht auch dann unter Strafe, wenn der Vorteilsgeber keine bestimmte Amtshandlung erkaufen, sondern dem Beamten wohlwollend stimmen will (BT-Drucks. 13/8079 S. 15). |
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| Im Falle der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt bestimmt sich die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen und sogar gefordert hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen (BVerwG, Urteile vom 26.09.2000 - 1 D 66.99 -, juris, vom 20.02.2002, a.a.O., und vom 29.03.2012, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - DH 12/90 -). Diese Voraussetzungen sind hier zwar nicht erfüllt. Gleichwohl ist das Verhalten des Klägers von erschwerenden Umständen gekennzeichnet. Ihn belastet vor allem, dass er bei der Beklagten als Leiter des Tiefbauamtes und ab 1994 als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes ein hervorgehobenes Amt inne hatte. Aufgrund dieser Stellung war ihm zugleich eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt worden, die seinem pflichtwidrigen Verhalten zusätzlich besonderes Gewicht verleiht. Denn er trug die zentrale Verantwortung für eine ordnungsgemäße Auftragsvergabe der Architekten- und Ingenieurverträge. Gerade bei einer solchen Tätigkeit kommt es in hohem Maße auf eine unparteiische, gerechte und uneigennützige Amtsführung an, um auch nur den Anschein zu vermeiden, im dienstlichen Verhalten durch Gefälligkeiten und Ähnliches beeinflussbar zu sein (BVerwG, Urteil vom 26.09.2000, a.a.O.). Darüber hinaus war ihm die Personalverantwortung für insgesamt ca. 90 Mitarbeiter übertragen. Die damit verbundene Vorbildfunktion als Dienstvorgesetzter hat er in gravierendem Maße verletzt. |
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| Ferner hat er von den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx einen ganz erheblichen Vorteil gefordert, auch wenn dieser ihm nicht in bar zugeflossen ist. Denn durch seine Einflussnahme hat das Ingenieurbüro xxx eine Vielzahl von Subunternehmeraufträgen in einem Umfang von insgesamt 978.425,04 DM erhalten, von deren Gewinnen neben dem Ingenieurbüro auch der Kläger nicht unerheblich profitiert hat. Auch dies offenbart ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet und den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Die Initiative hierfür ging allein vom Kläger aus, was seinem pflichtwidrigen Verhalten weiteres negatives Gewicht verleiht. Das Fordern materieller Vorteile wiegt schwerer als die bloße Annahme von Geschenken und Belohnungen, weil hier der zur Vorteilsgewährung Aufgeforderte den Eindruck gewinnt, dass er nur durch die geforderte Zuwendung eine künftige sachfremde Benachteiligung abwenden kann. Der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, ruft den Eindruck hervor, dass seine künftigen Verwaltungsentscheidungen von den Zuwendungen abhängen können. Die Schädigung des Ansehens des Beamtentums und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des Beamten und letztlich der Dienststelle, der er angehört, sind in solchen Fällen besonders groß (vgl. BVerwG, U. v. 19.06.2008, a. a. O., m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). |
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| Wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB ist der Kläger zwar nicht verurteilt worden. Das Landgericht xxx hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift verneint, weil die Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft RS nicht pflichtwidrig gewesen sei, das pflichtwidrige Fordern eines Vorteils in Form der Untervergabe bzw. dessen Verheimlichung dagegen als typische Begleiterscheinungen einer Vorteilsannahme nicht von § 332 Abs. 1 StGB erfasst würden (im Gegensatz dazu war der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 15.06.2005 - xxx -, juris, auf den Freispruch durch das Urteil des Landgerichts xxx vom 05.02.2004 - xxx - der Ansicht, dass die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Kläger und den Mitangeklagten xxx und xxx in geradezu klassischer Weise dem Schutzzweck der §§ 332, 334 StGB unterfalle). Hierauf kommt es vorliegend indes nicht entscheidend an. Strafgerichtliche und disziplinarrechtlich Verfahren verfolgen unterschiedliche Intentionen. Im Unterschied zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es auf Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Beamten reagiert (BVerwG, Urteile vom 21.06.2000 - 2 WD 19/00 -, ZBR 2001, 53, und vom 16.06.2011 - 2 WD 11.10 -, juris, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist daher als gravierender Charaktermangel des Klägers, dass dieser durch die - als solche nicht zu beanstandende - Vergabe der Aufträge an die Ingenieurgemeinschaft RS eine Untervergabe der Aufträge an das Ingenieurbüro xxx erreichen wollte, obwohl er wusste, dass eine direkte Vergabe der Aufträge an dieses Ingenieurbüro wegen seiner formalen Firmeninhaberschaft bzw. der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und dem faktischen Inhaber der Firma von der Beklagten ebenso wenig genehmigt worden wäre wie eine Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft RS unter Offenlegung der Unterbeauftragung. Dass dem Kläger die Pflichtwidrigkeit der Untervergabe bewusst war, ergibt sich daraus, dass er nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx die Unterbeauftragung gegenüber der Beklagten geheim gehalten und selbst auf Nachfrage eines mit der Kanaldatenbank befassten Angestellten der Beklagten geantwortet hat, dass er nicht sagen könne, wer die Aufträge letztlich bearbeite, weil die Firma nicht bekannt werden wolle. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2013, er habe nie daran gedacht, dass die Unterbeauftragung seines Sohnes nicht in Ordnung sein könnte, erachtet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung. |
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| Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die pflichtwidrig herbeigeführte Untervergabe an das Ingenieurbüro xxx von 1997 bis 2001 andauerte und eine Vielzahl von Aufträgen betraf. Auch die möglichen Beweggründe des Klägers, pflichtwidrig einen Vorteil für die Firma xxx zu verlangen, lassen die Schwere des Dienstvergehens nicht in einem anderen Licht erscheinen. Nach den Feststellungen des Landgerichts xxx im Urteil vom 05.02.1004, die vom Bundesgerichtshof allerdings aufgehoben worden sind, war der Kläger bestrebt, dem von seinem Sohn geführten Ingenieurbüro Aufträge zu vermitteln, weil dieses damals von Umsatzrückgängen und mangelnder Auslastung betroffen gewesen sei. Dies hat der Kläger in Abrede gestellt, ebenso wie das pflichtwidrige Verhalten insgesamt. Weitere Angaben zu seinen Beweggründen hat er naturgemäß nicht gemacht. Andere Beweggründe als die - eigennützige - Absicht, der xxx einen ihr nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen, sind daher nicht ersichtlich. Aber selbst wenn er mit seinem pflichtwidrigen Verhalten seinem Sohn unter die Arme hätte greifen wollen, vermag ihn das - insbesondere vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Verflechtungen mit xxx - nicht zu entlasten. |
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| Zu Gunsten des Klägers ist berücksichtigen, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx durch sein pflichtwidriges Verhalten keinen materiellen Schaden erlitten hat, da die von xxx und der Ingenieurgemeinschaft RS erbrachten Leistungen fachlich nicht zu beanstanden waren und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind. Allerdings hat das Verhalten des Klägers nach dem Bekanntwerden infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Beklagten in der Öffentlichkeit geführt. |
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| Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen ansonsten nicht vor. |
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| Bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände ist dieses in der Wertung der Kammer ein schweres Dienstvergehen. |
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| e) Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Als aktiver Beamter wäre er deswegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Dienst zu entfernen. Dem seit 01.08.2001 im Ruhestand befindlichen Kläger ist daher das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LDG). |
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| Für die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG gilt entgegen der Annahme des Klägers kein günstigerer Bemessungsrahmen. Durch die Aberkennung des Ruhegehalts wird das Versorgungsverhältnis des Ruhestandsbeamten beendet. Dieser Maßnahme liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde: Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bleibe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amte verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 -, NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, ZBR 2007, 94 m.w.N.). |
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| Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011, a.a.O.). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-DrS 14/2996, S. 96). Es ist mithin auch im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebend. |
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| Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. |
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| Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (VGH Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. |
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| Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. Disziplinarsenat, Urteile vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris und vom 07.06.2011, a.a.O.). |
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| Die, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
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| Durch sein Verhalten hat der Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Mit der Vorteilsannahme hat der Kläger das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität und persönliche Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren. |
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| Das Persönlichkeitsbild des Klägers, das nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch wenn der Kläger disziplinarisch nicht vorbelastet ist und das Dienstvergehen bereits lange Jahre zurück liegt, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Klägers, seine guten Leistungen und großen Verdienste, sein berufliches Engagement und seine ansonsten einwandfreie Amts- und Lebensführung nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst bzw. einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch die Schwerbehinderung und seine vielfältigen, im Beweisantrag I vom 27.02.2013 unter III. aufgelisteten Erkrankungen - an deren Vorliegen die Kammer keine Zweifel hegt, weshalb eine Beweiserhebung nicht erforderlich war - sind nicht geeignet, seine gravierenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Angesichts der Vielzahl von Aufträgen, die der Kläger dem Ingenieurbüro xxx verschafft hat, und des langen Zeitraums, über den sich das Dienstvergehen erstreckt hat, besteht ferner kein Anhaltspunkt für ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen des Klägers (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris). |
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| Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 17.10.2008 - 11 A 10623/08 -, BeckRS 2009, 42249). |
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| Weder die lange Verfahrensdauer noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine disziplinarische Maßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LDG), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl 2006, 1372; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O. m.w.N.). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 35 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Da einem Ruhestandsbeamten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG das Ruhegehalt aberkannt wird, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste, gilt für ihn nichts anders (BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2012 - 2 B 123.11 -, ThürVBl 2012, 246). Daran ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O., sowie ausführlich dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2012, a.a.O., und vom 16.05.2012 - 2 B 3.12 -, IÖD 2012, 166) und der Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) festzuhalten (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.). |
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| Auch die hohen Schadensersatzforderungen, die im Laufe des Verfahrens gegenüber dem Kläger erhoben worden sind und nach seinen eigenen Angaben zu nervenaufreibenden Auseinandersetzungen geführt haben, lassen die Notwendigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entfallen. Ist der Beamte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil sein Dienstherr ihn - möglicherweise zu Unrecht - mit hohen Schadensersatzansprüchen konfrontiert hat. Dies wäre mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis nicht zu vereinbaren. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist, steht fest, dass Beamte noch tragbar ist. Unter dieser Bedingung wären die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzforderungen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglicherweise mildernd zu berücksichtigen. An dem endgültigen Vertrauensverlust vermögen sie indes nichts zu ändern. |
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| Die zweifellos harten wirtschaftlichen Folgen, die die Entfernung aus dem Dienst für den Kläger und seine Ehefrau nach sich ziehen, können ebenfalls keine Milderung des Disziplinarmaßes rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens (VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008, a.a.O., m.w.N.); die wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris). Zudem steht der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung da, da er in einer Rentenversicherung nachzuversichern ist (BVerwG, Urteil vom 10.10.2000 - 1 D 46.98 -, juris). |
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| Unverhältnismäßig ist die Maßnahme auch nicht aufgrund ihrer Folgen für den Krankheitsfall. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ruhestandsbeamte als Folge der Disziplinarmaßnahme künftig erhebliche finanzielle Mittel für eine Krankenversicherung einsetzen muss, um in gleichem Umfang wie bisher von Krankheitsaufwendungen freigestellt zu werden. Davon abgesehen handelt es sich dabei um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme, die die Disziplinarmaßnahme nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2000, a.a.O.). |
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| Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen. Die im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts xxx im Rahmen der Strafzumessung geäußerte Auffassung, der Verlust der Beamtenrechte neben einer Freiheitsstrafe von nur einem Jahr hätte insgesamt eine nicht mehr tat- und schuldangemessene Strafe bedeutet, entfaltet entgegen der Annahme des Klägers im vorliegenden Disziplinarverfahren keine dahingehenden Wirkungen, dass die Beendigung des Versorgungsverhältnisses nicht verfügt werden dürfte. |
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| Der Aberkennung des Ruhegehalts steht auch das Maßnahmeverbot nach § 34 Abs. 1 LDG nicht entgegen. Bezüglich Ruhestandsbeamten gilt es nur für die Kürzung des Ruhegehalts. Auf die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts findet die Vorschrift dagegen keine Anwendung. |
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| Die angefochtene Verfügung ist schließlich auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 5 LDG. Danach wird bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens ein Teil des monatlichen Ruhegehalts einbehalten. Der Einbehalt soll in den ersten drei Monaten 10 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 20 Prozent, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen. Wird bereits ein Teil des monatlichen Ruhegehalts nach § 22 Abs. 3 einbehalten soll dieser Einbehalt nicht unterschritten werden. Dem Beamten ist der unpfändbare Teil des monatlichen Ruhegehalts zu belassen. Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam. Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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