Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10

bei uns veröffentlicht am27.02.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten, mit der ihm das Ruhegehalt aberkannt und ein Teil des monatlichen Ruhegehalts bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens einbehalten wird.
Der am xxx in xxx geborene Kläger absolvierte nach einem Studium mit der Fachrichtung Bauingenieurwesen an der Fachhochschule xxx und nach erfolgreicher Ablegung der staatlichen Ingenieurprüfung (Dipl. Ing. [FH]) im Juli 1959 ab September 1959 eine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes bei der Deutschen Bundesbahn. Nach zweijähriger Ausbildungszeit mit den entsprechenden Laufbahnprüfungen und der Ernennung zum Technischen Bundesbahninspektor z. A. arbeitete er von August 1961 bis Ende Februar 1964 als Bezirksvertreter des Betriebsamtes xxx; am 01.03.1964 wurde er zum Technischen Bundesbahninspektor ernannt. Am 01.03.1965 wechselte der Kläger - als Sachbearbeiter im Tiefbau - zur Stadt xxx und wurde dort unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Stadtinspektor ernannt. Seine Ernennung zum Stadtoberinspektor erfolgte am 01.07.1966. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.03.1970 und seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war der Kläger ab 01.04.1970 bei der Stadt xxx als Technischer Stadtbauoberinspektor beschäftigt. Seine Ernennung zum Stadtbauamtmann erfolgte in xxx mit Wirkung zum 01.01.1971, die Ernennung zum Stadtbauoberamtmann mit Wirkung zum 02.01.1973. Mit Bestallungsurkunde vom 13.08.1973 wurde der Kläger von der Industrie- und Handelskammer (IHK) xxx zum Sachverständigen für Tiefbau öffentlich bestellt und vereidigt. Seit dem 01.06.1976 war er in xxx als stellvertretender Amtsleiter des Tiefbauamts tätig. Nach einem erneuten Wechsel erfolgte am 01.08.1979 seine Ernennung zum städtischen Baurat bei der Stadt xxx und die Bestellung zum Leiter des dortigen Tiefbauamts; am 01.01.1981 wurde er zum Stadtoberbaurat befördert.
Zum 01.10.1981 stellte die Beklagte den Kläger nach dessen Versetzung als Leiter des Tiefbauamts ein. Unter dem 25.04.1983 wurde ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als von der IHK xxx öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für den Tiefbaubereich erteilt, die letztmals durch den Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 08.09.1999 bis 31.10.2002 verlängert wurde. Ab 20.09.1993 übernahm der Kläger kommissarisch die Leitung des Stadtplanungs- und Hochbauamtes. Mit Urkunde vom 28.04.1994 erfolgte seine Ernennung zum Stadtbaudirektor. Mit Dienstanordnung vom 02.05.1994 bestellte der damalige Oberbürgermeister der Beklagten ihn - unter Beibehaltung seiner Funktion als Leiter des Tiefbauamts - zum Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes. In dieser Funktion unterstanden ihm ca. 25 Mitarbeiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes, ca. 40 Personen aus dem Bauhof sowie 25 Personen aus der Gärtnerei. Am 01.05.1996 feierte der Kläger sein 40-jähriges Dienstjubiläum.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nachdem gegen ihn im Februar 2001 ein Strafverfahren eingeleitet worden war, wurde er auf seinen Antrag mit Wirkung vom 01.08.2001 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 26.07.2001 wurden seine monatlichen Versorgungsbezüge ab 01.08.2001 auf xxx brutto festgesetzt. Der Kläger leidet an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen. Anfang März 2007 erkrankte er an einem Pankreaskopf-Karzinom und unterzog sich einer kombinierten Radio-, Chemo- und Immuntherapie. Während des strafgerichtlichen Verfahrens litt er an einem Fatigue-Syndrom, das mit einer Erschöpfungssymptomatik einhergeht. Am 09.10.2008 kam es aufgrund eines intermittierenden Vorhofflimmerns zu einem Krankenhausaufenthalt. Am 10.06.2011 erlitt er einen Schlaganfall.
Gegen den Kläger wurde bislang keine Disziplinarmaßnahme verhängt.
Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 03.06.2003 wurden gegen den Kläger disziplinarrechtliche Vorermittlungen gem. § 27 LDO unter Hinweis auf ein wegen des Verdachts des Betruges und der Bestechlichkeit eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren und eine am 27.05.2003 vor der Großen Strafkammer des Landgerichts xxx erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft xxx (Az.: xxx) angeordnet. Es bestehe der Verdacht, dass er es unterlassen habe, erzielte Nebeneinkünfte aus Ingenieurleistungen an die Beklagte abzuführen. Ferner werde er verdächtigt, dass er Tiefbauaufträge der Stadt an ein Ingenieurbüro vergeben habe, dass seinerseits sein Büro bzw. das Büro seines Sohnes weiter beauftragt habe, wodurch ihm rechtswidrig erhebliche Geldbeträge zugeflossen seien. Im Hinblick auf die im strafgerichtlichen Verfahren erhobene öffentliche Klage wurde zugleich das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens gem. § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt.
Mit Urteil des Landgerichts xxx vom 05.02.2004 - xxx - wurde der Kläger von allen Vorwürfen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen mit Urteil vom 15.06.2005 - xxx - auf, soweit der Kläger vom Vorwurf der Bestechlichkeit in 23 Fällen freigesprochen worden war; im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts xxx zurückverwiesen.
Mit seit 25.12.2008 rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2008 - xxx -verurteilte das Landgericht xxx - 2. Große Strafkammer - den Kläger wegen Vorteilsannahme (§§ 331 Abs. 1, 56 Abs. 1, 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die strafgerichtliche Entscheidung enthält - in den nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen - in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
„Die Ingenieurgemeinschaft RS war seit langen Jahren, bereits bevor der Angeklagte xxx im Jahr 1981 in den Dienst der Stadt xxx eintrat, als „Hausbüro" für die Stadt xxx tätig. Von dieser - im kommunalen Bereich durchaus üblichen - Praxis profitierte die Stadt xxx, weil ihr so ein Büro mit intimen Kenntnissen der Orts- und Planungsverhältnisse in xxx zur Verfügung stand, was die Erledigung neuer Projekte wesentlich vereinfachte. Beispielsweise verfügte die Ingenieurgemeinschaft RS über Planungsunterlagen der Stadt xxx und war mit diesen auch vertraut, so dass auf längere Einarbeitungen verzichtet werden konnte. Zugleich war die fachliche Qualifikation des Ingenieurbüros RS nicht zu beanstanden und es fehlte in der näheren Umgebung an einem ähnlich qualifizierten Büro, das sich als Alternative angeboten hätte. Entsprechend setzte der Angeklagte xxx, der ab 1981 als Leiter des Tiefbauamtes und später, ab 1994, auch als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes über die Vergabe von Ingenieurverträgen in diesen Bereichen zu entscheiden hatte, diese Zusammenarbeit mit der Ingenieurgemeinschaft RS fort.
10 
1.Vor dem Hintergrund dieser Zusammenarbeit bereitete der Angeklagte xxx Ende 1996 die Erteilung mehrerer Aufträge an die Ingenieurgemeinschaft RS vor. Im Einzelnen ging es um die folgenden Verträge:
11 
Projekt
Vertragsgegenstand
Projekt 7 (Baugebiet xxx
„Ingenieurleistungen für öffentliche Verkehranlagen"
        
„Ingenieurleistungen für die Entwurfsvermessung"
        
„Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke"
Projekt 8 (Baugebiet xxx
„Ingenieurleistungen für öffentliche Verkehranlagen"
        
„Ingenieurleistungen für die Entwurfsvermessung"
        
„Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke"
Projekt 9
(3. Teilbebauungsplan des Baugebietes xxx
„Ingenieurleistungen für öffentliche Verkehranlagen"
        
„Ingenieurleistungen für die Entwurfsvermessung"
        
„Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke"
Projekt 10/I (Öffentliche Entwässerung der
 - Komplette öffentliche
Entwässerungsanlage
in der xxx,
Regenüberlaufbecken xxx
„Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke".
Projekt 10/II Öffentliche Entwässerung im
gesamten Geltungsbereich des
Gesamtbebauungsplanes xxx -
Komplette öffentliche Entwässerung
mit Anbindung in das vorhandene Netz
und den Ableitungen xxx
„Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke"
Projekt 10/III (Öffentliche Entwässerung xxx -
Komplette öffentliche Entwässerungsanlage xxx
„Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke"
12 
Für den das Projekt 9 betreffenden Vertrag über „Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke" bedurfte es wegen seines Volumens von 95.000,00 DM - entsprechend der die Bewirtschaftungsbefugnis regelnden Dienstanordnung des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt xxx, des Zeugen xxx, vom 02.02.1996 - dessen Genehmigung. Gleiches galt für den das Projekt 10/I betreffenden Vertrag über Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke" (Gesamtvolumen von 86.000,00 DM) und den das Projekt 10/III betreffenden Vertrag über „Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke" (Gesamtvolumen von 97.750,00 DM). Der Angeklagte xxx legte daher im Dezember 1996 entsprechende Beschlussvorlagen vor, in denen die Ingenieurgemeinschaft RS bereits als Vertragspartner benannt war, und noch im Dezember 1996 bzw. Anfang Januar 1997 erteilte der Oberbürgermeister seine Genehmigung. Auch mit der Ingenieurgemeinschaft RS war zu diesem Zeitpunkt bereits über sämtliche von dem Angeklagten xxx vorbereitete Verträge gesprochen und die Erteilung der Aufträge in Aussicht gestellt worden.
13 
Anfang Februar 1997 wandte sich dann der Angeklagte xxx telefonisch an den Angeklagten xxx und erkundigte sich, ob die Ingenieurgemeinschaft RS auch mit Subunternehmern zusammenarbeite, was dieser im Grundsatz bejahte. Hintergrund der Anfrage war die - zu diesem Zeitpunkt dem Angeklagten xxx noch nicht mitgeteilte - Überlegung xxx, auf die Vergabe von Aufträgen durch die Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx hinzuwirken.
14 
Formeller Inhaber des Ingenieurbüros xxx war bis zum 31.12.1997 der Angeklagte xxx, tatsächlich ausgeübt wurde die Geschäftsführung jedoch durch seinen Sohn xxx, der durch Ingenieurbüro-Übernahmevertrag vom xxx zum 01.01.1998 auch zum formellen Inhaber wurde. Hintergrund dieser Konstruktion war das Bemühen des Angeklagten xxx, seinem Sohn bei dessen Berufsstart behilflich zu sein. Dieser hatte im Dezember 1990 sein Ingenieurstudium abgeschlossen und strebte eine selbständige Tätigkeit als freischaffender Ingenieur an, für welche der Eintrag als Beratender Ingenieur bei einer Ingenieurkammer förderlich war. Da ein solcher Eintrag jedoch eine mehrjährige Beschäftigung als Angestellter in einem Ingenieurbüro voraussetzte, vereinbarte xxx - nach einer bald beendeten Zusammenarbeit mit einem anderen Ingenieur - mit seinem Vater, dass dieser formal das damals noch den Namen xxx tragende Ingenieurbüro übernehmen und ihn beschäftigen sollte. Der Angeklagte xxx war darüber hinaus seinem Sohn bei der Geschäftsausübung mit Rat und Tat behilflich und auch wirtschaftlich mit der xxx verwoben: Im Jahr 1996 erwarben der Angeklagte xxx und seine Ehefrau die Immobilie xxx in xxx, in der die xxx ihre Büroräume hatte, und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf, wobei mit xxx vereinbart war, dass die von xxx erzielten Gewinne zur Tilgung dieses Darlehens verwendet werden sollten, was auch geschah.
15 
Im Anschluss an das allgemein gehaltene Telefonat zwischen dem Angeklagten xxx und dem Angeklagten xxx kam es zu einem weiteren, ebenfalls fernmündlich geführten, Gespräch zwischen den Angeklagten xxx und xxx, in dem erstmalig allgemein über eine mögliche Unterbeauftragung der xxx gesprochen wurde.
16 
In der Folge, nämlich am 20.02.1997, erschien der Angeklagte xxx nach kurzer vorheriger telefonischer Ankündigung in den Geschäftsräumen der Ingenieurgemeinschaft RS und legte den Angeklagten xxx und xxx unterschriftsreife Ausfertigungen der oben genannten Verträge vor. Sie basierten auf dem - auch sonst von der Stadt xxx verwandten - Kommunalen Vertragsmuster Ingenieurvertrag, entsprachen den Bestimmungen der HOAI und ordneten die jeweiligen Leistungen in angemessene Honorarzonen ein. Zugleich hatte der Angeklagte xxx, ohne dies den Angeklagten xxx und xxx gegenüber angekündigt zu haben, sechs weitere Vertragsentwürfe dabei, wonach die Ingenieurgemeinschaft RS die xxx mit den im Rahmen der Verträge über „Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke" bzgl. der Projekte 7, 8, 9, 10/I-III durchzuführenden Arbeiten unterbeauftragte. Diese Vertragstexte waren im wesentlichen inhaltsgleich mit denen, die zwischen der Stadt xxx und der Ingenieurgemeinschaft RS geschlossen werden sollten. Jeweils auf Seite 1 der Verträge wurden jedoch als Auftraggeber die „Ingenieurgesellschaft xxx " und als Auftragnehmer das Ingenieurbüro xxx genannt. Außerdem enthielt § 9 der Vertragstexte unter Nr. 4 die ergänzende Vereinbarung, dass an die Ingenieurgesellschaft RS für die organisatorische Abwicklung des Vertrages 10 % des Nettohonorars ohne Nebenkosten zu zahlen waren. Auch diese Vertragsentwürfe, die bereits durch xxx unterschrieben waren, präsentierte der Angeklagte xxx den Angeklagten xxx und xxx mit der Erwartung, dass sie sogleich unterschrieben werden sollten. Als der Angeklagte xxx ankündigte, die Verträge prüfen zu wollen, entgegnete der Angeklagte xxx, dass dies nicht erforderlich sei, weil es die üblichen Verträge seien. Hierdurch entstand bei den Angeklagten xxx und xxx - wie von dem Angeklagten xxx beabsichtigt - der Eindruck, dass der Abschluss der Verträge zwischen der Stadt xxx und der Ingenieurgemeinschaft RS mindestens behindert werde, wenn die Angeklagten sich weigern sollten, der Unterbeauftragung von xxx zuzustimmen. Noch in Anwesenheit des Angeklagten xxx unterzeichneten daher die Angeklagten xxx und xxx sowohl die Verträge mit der Stadt xxx, als auch die Verträge mit xxx. Zugleich wollten sie mit der Unterbeauftragung von xxx ihre Position als Hauptauftragnehmer der Stadt xxx sichern und sich mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Angeklagten xxx erhalten, was diesem auch bewusst war. Dabei gingen sie davon aus, dass xxx - der ihnen als Sohn des Angeklagten xxx bekannt war - auch formal Inhaber der xxx war, erkannten aber auch dessen eigenes Interesse an dem Wohlergehen der Firma und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass auch der Angeklagte xxx von der Auftragsvergabe an xxx wirtschaftlich profitierte. Die Verträge zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und der Stadt xxx wurden im Anschluss nach Unterzeichnung durch den Angeklagten xxx und den Leiter des Bauverwaltungsamtes, den Zeugen xxx, wirksam. Dabei legte der Angeklagte xxx die Unterbeauftragung der xxx dem Zeugen xxx gegenüber nicht offen und hielt sie auch in der Folge geheim.
17 
Wie vereinbart wurden die Arbeiten dann - fachlich ohne Beanstandungen - durch die xxx ausgeführt. Die Ingenieurgemeinschaft RS überprüfte die von der xxx erstellten Pläne und reichte sie dann an die Stadt xxx weiter, wobei die Ingenieurgemeinschaft RS sie als eigene Arbeit ausgab. Auch eine Anzeige der Unterbeauftragung der xxx gegenüber der Stadt xxx erfolgte nicht, obwohl in den Verträgen zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und der Stadt xxx die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten/Ingenieurleistungen für anwendbar erklärt wurden und deren § 1.5 bestimmt, dass der Auftragnehmer die übertragenen Leistungen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weitervergeben darf.
18 
Bzgl. der Projekte 7, 9, 10/I und 10/II erteilte in der Folge der Angeklagte xxx als Vertreter der Stadt xxx verschiedene Ergänzungsaufträge an die Ingenieurgemeinschaft RS, die diese dann wieder an die xxx weiterreichte, was dem Angeklagten xxx ebenso bekannt war wie die Intention der Angeklagten xxx und xxx, hierdurch ihre geschäftlichen Beziehungen zur Stadt xxx zu sichern. Soweit die Ergänzungsaufträge die alleinige Bewirtschaftungsbefugnis des Angeklagten xxx, die bis 2.000,00 DM reichte, überschritten, wurden sie zugleich durch den - weiterhin in Unkenntnis von der Unterbeauftragung befindlichen - Zeugen xxx unterzeichnet. Zu Gunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass sie bereits bei dem Treffen am 20.02.1997 jedenfalls in groben Zügen um die Notwendigkeit von Nachfolgeaufträgen wussten und dass sie mit der Vereinbarung der Unterbeauftragung bzgl. der Hauptverträge zugleich davon ausgingen, dass auch diese Nachfolgeaufträge durch die xxx erledigt werden sollten.
19 
Im Einzelnen wurden die folgenden Ergänzungsaufträge erteilt:
20 
Projekt 7 (xxx
Ergänzungsauftrag vom 28.04.1997
Projekt 9 (3. Teilbebauungsplan
des Baugebietes xxx
Ergänzungsauftrag vom 27.10.1997
        
Ergänzungsauftrag vom 21.04.1998
Projekt 10 /I (Entwässerung xxx
Ergänzungsauftrag vom 08.07.1998
        
Ergänzungsauftrag vom 20.10.1998
        
Ergänzungsauftrag vom 18.02.1999
        
Ergänzungsauftrag vom 22.02.1999
        
Ergänzungsauftrag vom 19.04.1999
        
Ergänzungsauftrag vom 07.06.1999
        
Ergänzungsauftrag vom 12.08.1999
        
Ergänzungsauftrag vom 05.10.1999
Projekt 10 / II (Entwässerung mit Anbindung
an das vorhandene Netz und den
Ableitungen zum Michelbach)
Ergänzungsauftrag vom 08.03.1999
        
Ergänzungsauftrag vom 06.12.2000
21 
Auch in einem weiteren Bereich kam es ab 1997 zu einer Zusammenarbeit zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und xxx:
22 
Zur Vorbereitung der Erstellung eines Generalentwässerungsplans musste die Lage der Entwässerungskanäle und der Kanalschächte im Einzugsgebiet der Stadt xxx in digitaler Form aufbereitet werden. Eine Durchführung dieser Arbeit durch die Stadt xxx war nicht möglich, so dass der Angeklagte xxx die Ingenieurgemeinschaft RS mit der Erstellung dieser Kanaldatenbank beauftragte, wobei er innerstädtische Regelungen zur Bewirtschaftungsbefugnis beachtete und die erforderlichen Genehmigungen des Oberbürgermeisters und - in einem Fall - des Gemeinderats sowie die weitere Unterschrift des Zeugen xxx einholte. Eine Ausschreibung der Aufträge erfolgte nicht, weil die Erstellung der Kanaldatenbank nicht als einzelner Gesamtauftrag vergeben werden konnte, sondern je nach den im Haushalt verfügbaren Mitteln in kleinere Teilaufträge aufgeteilt wurde, die dann zur Vermeidung einer Verzögerung des Verfahrens nicht jeweils einzeln ausgeschrieben wurden, zumal das Landratsamt wegen des Generalentwässerungsplans auf den Beginn der Arbeiten drängte. Die Erteilung des Auftrags an die Ingenieurgemeinschaft RS beruhte wiederum auf der Überlegung, dass diese über für die Durchführung nützliche Vorkenntnisse verfügte. Das - mangels Erfassung der Leistung durch die HOAI - frei zu vereinbarende Honorar wurde mit einem zwischen 75,00 DM und 135,00 DM pro Haltung liegenden Pauschalbetrag festgelegt und bewegte sich damit innerhalb des üblichen Rahmens.
23 
Die Ingenieurgemeinschaft RS reichte den Großteil dieser Aufträge - wiederum gegen ein an sie zu zahlendes Honorar von mindestens 10 %, teilweise auch von 15 % des Nettohonorars - an die xxx weiter. Hierauf hatte der Angeklagte xxx möglicherweise ebenfalls bereits im Rahmen des Treffens am 20.02.1997 hingewirkt, jedenfalls aber war ihm die Unterbeauftragung von xxx bekannt, ebenso wie die Absicht der Angeklagten xxx und xxx, sich hierdurch im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit mit der Stadt xxx sein Wohlwollen zu sichern. Den übrigen Beschäftigten bei der Stadt xxx, insbesondere den Zeugen xxx und xxx gegenüber, hielten die Angeklagten die Unterbeauftragung der xxx geheim. Als der gleichfalls bei der Stadt xxx angestellte und mit der Kanaldatenbank befasste Zeuge xxx in der Folge - vermutlich 1999 oder 2000 - aus Gesprächen mit dem bei RS beschäftigten Zeugen xxx schloss, dass die Arbeiten jedenfalls nicht immer durch das Ingenieurbüro RS durchgeführt wurden, und er sich deswegen bei dem Angeklagten xxx erkundigte, wer die Aufträge letztlich bearbeite, antwortete dieser ihm, dass er es ihm nicht sagen könne, da die Firma nicht bekannt werden wolle.
24 
Im Einzelnen wurden die folgenden Aufträge an die Ingenieurgemeinschaft RS vergeben und dann von ihr an xxx weiter gereicht:
25 
Auftrag vom 27.10.1997
280 Haltungen in den Einzugsgebieten 8 und 11
Auftrag vom 02.12.1997
200 Haltungen in den Einzugsgebieten MW 8 und MVV 11 mit einem vorläufigen Auftragswert von 32.602,50 DM
Auftrag vom 04.12.1997
105 Haltungen in den Einzugsgebieten M 3, M 4, und M 6 mit einem vorläufigen Auftragswert von 17.116,31 DM
Auftrag vom 15.12.1997
i.V.m. Schreiben vom
03.11.1998
603 Haltungen in den Teilentwässerungsgebieten 1, 2, 5, 7, 42 mit einem vorläufigen Auftragswert von 97.146,54 DM; Ergänzung durch Schreiben vorn 03.11.1998
Auftrag vom 04.08.1998
220 Haltungen in den Teilentwässerungsgebieten 40 und 41 mit einem vorläufigen Auftragswert von 36.174,60 DM
Auftrag vom 03.11.1998
598 Haltungen in den Teilentwässerungsgebieten 9, 12, 24 - 34 mit einem vorläufigen Auftragswert von 98.329,14 DM
Auftrag vom 11.01.1999
550 Haltungen in den Teilentwässerungsgebieten 3, 4, 6, 35 - 38 mit einem vorläufigen Auftragswert von 90.436,50 DM
Auftrag vom 18.01.1999
1944 Haltungen in den Teileinzugsgebieten 3, 10, 12 und 18 - 41 mit einem vorläufigen Auftragswert von 224.940,24 DM
Auftrag vom 20.03.2000
(Ergänzung zum Auftrag
vom 18.01.1999)
Komplettierung und Eingabe der Netzgeometrie und Ermittlung der haltungsbezogenen Einzugsgebietsflächen unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse in den Teileinzugsgebieten 13 - 16 und 18
Auftrag vom 20.03.2000
(Ergänzung zum Auftrag
vom 15.12.1997)
Komplettierung und Eingabe der Netzgeometrie und der Ermittlung der haltungsbezogenen Einzugsgebietsflächen unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse im Teileinzugsgebiet 122 (xxx)
Auftrag vom 21.03.2000
850 Haltungen in den Teileinzugsgebieten 10, 19 - 23, 39 und Teile der Gebiete 8 und 11 mit einem vorläufiger Auftragswert von 98.353,50 DM.
Auftrag vom 22.09.2000
570 Haltungen im Teileinzugsgebiet 89 mit einem vorläufiger Auftragswert von 65.954,70 DM
Auftrag vom 21.12.2000
420 Haltungen im Teileinzugsgebiet 99 mit einem vorläufiger Auftragswert von 48.598,20 DM
26 
Sämtliche Aufträge wurden fachlich zufriedenstellend erledigt, wobei xxx die Daten an die Ingenieurgemeinschaft RS schickte und diese sie - nach Überprüfung und ohne Offenlegung der eigentlichen Urheberschaft - an die Stadt xxx weiterleitete.
27 
3.SchIießlich wurde von den Angeklagten xxx und xxx bzgl. eines weiteren der Ingenieurgemeinschaft RS von der Stadt xxx bzw. deren Eigenbetrieb der Abwasserbeseitigung erteilten Auftrags eine Unterbeauftragung der xxx vorgenommen, wobei auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ebenfalls bereits am 20.02.1997 zwischen den Angeklagten xxx und xxx und dem Angeklagten xxx besprochen wurde, jedenfalls war auch insoweit dem Angeklagten xxx die Unterbeauftragung bekannt und wusste er, dass die Angeklagten xxx und xxx sich mit ihr im Hinblick auf die weitere berufliche Zusammenarbeit sein Wohlwollen sichern wollten:
28 
Im Frühjahr 2000 schloss der Angeklagte xxx für die Stadt xxx bzw. deren Eigenbetrieb der Abwasserbeseitigung mit der Ingenieurgemeinschaft RS einen Vertrag über „Ingenieurleistungen für öffentliche Verkehrsanlagen“ bzgl. der Baumaßnahme öffentliche Straßen und Wege im Geltungsbereich des 4. Teilbebauungsplanes xxx und einen weiteren Vertrag über „Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke“ bzgl. der Baumaßnahme öffentliche Entwässerung im Geltungsbereich des 4. Teilbebauungsplanes xxx (im Folgenden: Projekt 26) ab. Die Verträge basierten auf dem Kommunalen Vertragsmuster Ingenieurvertrag, entsprachen den Bestimmungen der HOAI und ordneten die jeweiligen Leistungen in angemessene Honorarzonen ein. Mit Schreiben vom 24.03.2000 unterbeauftragten die Angeklagten xxx und xxx die xxx mit den im Rahmen des zweitgenannten Vertrages durchzuführenden Arbeiten, wobei zugleich ein Honorar für die Ingenieurgemeinschaft von 15 % des Nettohonorars vereinbart wurde. Wiederum erledigte die xxx die planerische Tätigkeit ohne fachliche Beanstandungen und reichten die Angeklagten xxx und xxx die Ergebnisse, nach fachlicher Prüfung, an die Stadt xxx weiter. Die Unterbeauftragung legten die Angeklagten xxx und xxx hierbei nicht offen, obgleich der Vertrag mit der Stadt xxx - ebenso wie die Verträge vom 20.02.1997 - eine ergänzende Anwendung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen vorsah und damit das Anzeigeerfordernis des § 1.5 AVB galt. Auch der Angeklagte xxx hielt die Unterbeauftragung von xxx geheim, informierte insbesondere den die Verträge mitunterzeichnenden Zeugen xxx nicht.
29 
4. Insgesamt wurden von dem Ingenieurbüro RS an die Stadt xxx bzgl. der an die xxx weitervergebenen Aufträge Rechnungen in einem Gesamtvolumen von 1.117.678,99 DM gestellt und jeweils bezahlt; die xxx stellte dem Ingenieurbüro RS insgesamt einen Betrag von 978.425,04 DM in Rechnung, der ebenfalls bezahlt wurde (alle Beträge inkl. MWSt.).
30 
Im Einzelnen stellen sich die Rechnungs- und Zahlungsflüsse wie folgt dar:
31 
Projekt.7 - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
Rechnung
Rechnungs-
betrag
Zahlung
am
Geldinstitut
(KtoNr.; BLZ)
Rechnungsgrundlage
1. Abschlagszahlung
vom 27.03.1997
6.000,00 DM
08.04.1997
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02./25.03.1997
Schlussrechnung
vom 02.09.1997
26.109,36 DM
12.09.1997
xxx‘   
Ingenieurvertrag vom
20.02./25.03.1997
Gesamt:
32.109,36 DM
                          
Projekt 7 - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Rechnung
Rechnungs-
betrag
Zahlung
am
Geldinstitut
(KtoNr.; BLZ)
Rechnungsgrundlage
Honorarrechnung
vom 28.08.1997
29.051,32 DM
(Honorar RS
[netto]:
2.659,16 DM - 10 %)
30.09.1997

Vermerk „Bezahlt“
vom 25.09.1997
xxx     
Planung der abwasser-
technischen Anlagen des
Baugebietes xxx
Gesamt:
29.051,32 DM
                          
Projekt 8 - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
Rechnung vom
02.09.1997
17.992,97 DM
12.09.1997
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02./25.03.1997
Gesamt:
17.992,97 DM
                          
Projekt 8 - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Honorarrechnung
vom 28.08.1997
13.016,48 DM
(Honorar RS
[netto]:
1.191,44 DM - 10 %)
30.09.1997
Vermerk „Bezahlt“
vom 25.09.1997
xxx     
Planung der abwasser-
technischen Anlagen des
Baugebietes xxx
Gesamt:
13.016,48 DM
                          
Projekt 9 - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
1. Abschlagsrechnung
vom 12.12.1997
10.000,00 DM
18.12.1997
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02/25.03.1997
2. Abschlagsrechnung
vom 03.09.1998
20.000,00 DM
07.10.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02/25.03.1997
und Ergänzungsauftrag vom
21.04.1998
3. Abschlagsrechnung/
vom 30.09.1998
25.000,00 DM
14.10.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02/25.03.1997
und Ergänzungsauftrag vom
21.04.1998
Teilschlussrechnung
vom 30.10.1998
43.970,53 DM
26.11.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02/25.03.1997
und Ergänzungsaufträge vom
21.04.1998 und 27.10.1998
(richtig: 1997)
Gesamt:
98.970,53 DM
                          
Projekt 9 - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Honorarrechnung
vom 19.08.1998
27.242,53 DM
(Honorar RS:
2.472,10 DM
[netto] - 10 %)
07.09.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02.1997
und Schreiben der Stadt xxx
vom 21.04.1998
Honorarrechnung
vom 02.10.1998
61.909,14 DM
(Honorar RS:
8.539,44 DM
[netto] - 10 %)
29.10.1998:
50.000,00 DM

09.12.1998:
11.909,19 DM
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02.1997,
Auftragsschreiben vom
27.10.1997
und Schreiben der Stadt xxx
vom 21.04.1998
Gesamt:
89.151,67 DM
                          
Projekt 10 I - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
1. Abschlagsrechnung
vom 12.12.1997
40.000,00 DM
18.12.1997
xxx     
Öffentliche Entwässerung
in der xxx
2. Abschlagsrechnung
vorn 26.02.1999
60.000,00 DM
01.04.1999
        
Öffentliche Entwässerung
in der xxx
Teilschlussrechnung
vom 18.06.1999
546,32 DM
12.08.1999:
24.120,83 DM
        
Öffentliche Entwässerung
in der xxx
Rechnung vom
22.06.1999
23.574,51 DM
                 
Öffentliche Entwässerung
in der xxx
Rechnung vom
03.08.1999;
handschriftlich:
TS für xxx
33.926,59 DM
12.10.1999
        
Öffentliche Entwässerung
in der xxx
Gesamt:
158.047,42 DM
                          
Projekt 10 I - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
1. Abschlagsrechnung
vom 20.02.1999
90.491,03 DM
(Honorar RS
[netto]:
8.667,72 DM - 10 %)
13.04.1999
xxx     
Öffentliche Entwässerung
in der xxx
Ingenieurvertrag vom
20.02.1997
Teilschlussrechnung
vom 22.03.1999
21.217,06 DM
(Honorar RS
[netto]:
2.032,29 DM - 10 %)
01.02.2000
xxx     
Öffentliche Entwässerung
RVV-Kanal und xxx
Ingenieur vertrag vom
20.02.1997
und Angebot vom
04.03.1999
Teilschlussrechnung
vom 10.06.1999
28.466,81 DM
(Honorar RS
[netto]:
2.726,71 DM - 10 %)
01.02.2000
xxx     
Öffentliche Entwässerung
Regenstaukanal xxx
Ingenieurvertrag
vom 20.02.1997
und Angebot vom
04.03.1999
Gesamt:
140.174,90
                          
Projekt 10 II - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
1. Abschlagsrechnung
vom 12.12.1997
120.000,00 DM
23.12.1997
xxx     
Ingenieurvertrag vom
25.03./20.02.1997
Schlussrechnung
vom 11.05.1998
30.130,96 DM
16.06.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vom
25.03./20.02.1997
Rechnung vom
14.02.2001
9.960,20 DM
19.03.2001
xxx     
Hauptingenieurvertrag vom
25.03./20.02.1997
und Auftrag vom
06.12.2000
Gesamt:
160.091,16 DM
                          
Projekt 10 II - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Honorarrechnung vom 09.03.1998;
handschriftliche
Anmerkung: 1. AZ
108.000,00 DM
(Honorar RS
[netto]:
12.290,35 DM - 10 %)
18.03.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vorn
20.02.1997
Honorarrechnung vom 23.03.1998
27.709,56 DM
(Honorar RS
[netto]:
6. %), 14517 DM
26.06.1998

Vermerk „Bezahlt“
vom 25.06.1998
xxx     
Ingenieurvertrag vom
20.02.1997
Honorarrechnung
vom 05.01.2001
5.034,15 DM
(Honorar RS
[netto]:
- 765,84 DM - 15 %)
29.03.2001
xxx     
Leistungen zur hydraulischen
Neuberechnung des
Gesamtgebietes xxx
(Ergänzungsauftrag vom
06.12.2000)
Gesamt:
140.743,71 DM
                          
Projekt 10 III - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
1. Abschlagsrechnung
vom 12.12.1997
28.000,00 DM
18.12.1997
xxx     
Öffentliche Entwässerung
in der Zufahrtsstraße zum
Baugebiet „xxx“, xxx
Teilschlussrechnung vom
03.08.1999
34.806,57 DM
20.08.1999
xxx     
Öffentliche Entwässerung
in der Zufahrtsstraße zum
Baugebiet „xxx“, xxx
 - Ingenieurvertrag vom
20.02./25.03.1997
Gesamt:
62.806,57 DM
                          
Projekt 10 III - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Teilschlussrechnung LP 1-3
vom 13.07.1999
42.312,76 DM
(Honorar RS
[netto]:
4.054,95 DM - 10 1%)
06.08.1999
xxx     
Öffentliche Entwässerung
in der Zufahrtsstraße zum
Baugebiet xxx,
Ingenieurvertrag vom
20.02.1997
Teilschlussrechnung LP 5+6
vom 14.07.1999
13.649,28 DM
(Honorar RS
[netto]:
1.307,40 DM - 10 %)
06.08.1999
xxx     
Öffentliche Entwässerung
in der Zufahrtsstraße zum
Baugebiet xxx,
Ingenieurvertrag vom
20.02.1997
Gesamt:
55.962,04 DM
                          
Projekt 16 - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
1. Abschlagsrechnung
vom 12.12.1997
50.533,88 DM
18.12.1997
xxx     
Teilentwässerungsgebiete
M1-M8, M11, S2, S5; 620
Haltungen
Teil-Schlussrechnung
vom 13.03.2000
14.957,98 DM
31.03.2000
        
Auftrag vom 15.12.1997
i.V.m. Schreiben vom
03.11.1998 + Auftrag vom
18.01.1999
3. Abschlagsrechnung
vom 09.08.2000
38.000,00 DM
25.08.2000
        
Auftrag vom 15.12.1997
i.V.m. Schreiben vom
03.11.1998 + Auftrag vom
18.01.1999
Schlussrechnung
vom 18.10.2000
7.973,41 DM
13.11.2000
xxx     
Auftrag vom 15.12.1997 +
20.03.2000 i.V.m. Schreiben
vom 03.11.1998 +
Auftrag vom 18.01.1999
1. Abschlagsrechnung
vorn 13.03.2000
150.000,00 DM
23.03.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999
2. Abschlagsrechnung
vom 28.04.2000
27.000,00 DM
12.07.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999
3. Abschlagsrechnung
vom 27.06.2000
40.000,00 DM
27.07.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999
4. Abschlagsrechnung
vom 25.07.2000
70.000,00 DM
02.08.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999
6. Abschlagsrechnung
vom 18.10.2000
23.000,00 DM
13.11.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999 +
21.03.2000 und Schreiben
der IG RS vom 08.08.2000
Rechnung vom
23.04.2001
46.143, 93 DM
02.05.2001
xxx     
Auftrag vom 21.12.2000
(Einzugsgebiet 99)
Rechnung vom
15.12.2000
74.261,46 DM
22.12.2000
xxx     
Auftrag vom 22.09.2000
Gesamt
541.870.66 DM
                          
Projekt 16 - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Honorarrechnung
vom 18.12.1998
1.AZ
50.000,00 DM
(Honorar RS 10 %)
31.12.1998
xxx     
Entwässerungsgebiete
1, 2, 5, 40,41, 42 und 43
der Stadt xxx;
764 Haltungen
Honorarrechnung
vom 29.02.2000
59.284,20 DM
(Honorar RS:
10 %)
11.04.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999,
Erstellung einer Kanaldatenbank
Honorarrechnung
vom 14.03.2000
17495,35 DM
(Honorar
RS 10 %)
11.04.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999,
Erstellung einer Kanaldatenbank
Honorarrechnung
vom 25.03.2000
22.598,16 DM
(Honorar RS:
10 %)
11.04.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999,
Erstellung einer Kanaldatenbank
Honorarrechnung
vom 06.04.2000
37.177,62 DM
(Honorar RS:
10 %)
03.07.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999,
Erstellung einer Kanaldatenbank
Honorarrechnung
vom 17.05.2000
6. AZ
40.000,00 DM
(Honorar RS:
15 %)
31.07.2000
xxx     
Auftrag vom 18.01.1999,
Erstellung einer Kanaldatenbank
7. Abschlagszahlung
60.000,00 DM
14.08.2000
xxx     
Ergibt sich aus der Endab-
rechnung iRd Rechnung
vom 16.08.2000
Honorarrechnung vom
16.08.2000
(zugleich Gesamt-
abrechnung
danach Honorar
RS [netto
17.573,33 DM
[10 %) +
26.277,30 DM
[15 %]
69.639,63 DM

Handschriftliche
Ergänzung
8. Az.: 40.000,00: DM
Schlusszahlung
29.639,39 DM
20.10.2000
40.000,00 DM

04.12.2000:
29.639,39 DM
xxx

xxx


xxx
Auftrag vom 15.12.1997
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000,
Auftrag vom 18.01.1999
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000
und Auftrag vom 21.03.2000
Honorarrechnung
vom 29.09.2000
12.863,60 DM
(Honorar RS
[netto]:
1.956,94 DM – 15 %)
05.12.2000
xxx     
Auftrag vom 15.12.1997
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000,
Auftrag vom 18.01.1999
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000
und Auftrag vom 21.03.2000
Honorarrechnung
vom 13.12.2000
63.122,25 DM
(Honorar RS
[netto]:
9.602,78 DM – 15 %)
12.01.2001
xxx     
Auftrag vom 15.12.1997
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000,
Auftrag vom 18.01.1999
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000
und Auftrag vom 21.03.2000
Honorarrechnung
vom 18.04.2001
39.222,34 DM
(Honorar RS
[netto]:
5.966,89 DM – 15 %)
16.07.2011
15.00000 DM

14.09.2001
24.222,34 DM
(entspr. handschriftl.
Verm.)
xxx


xxx
Auftrag vom 15.12.1997
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000,
Auftrag vom 18.01.1999
einschließlich Ergänzung
vom 20.03.2000
und Auftrag vom 21.03.2000
Gesamt:
471.403,15 DM
                          
Projekt 26 - Zahlungen der Stadt xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS
1. Abschlagsrechnung
vom 14.02.2001
45.790,32 DM
16.03.2001
xxx     
Ingenieurvertrag vom
14.02.2001
Projekt 26 - Zahlungen der Ingenieurgemeinschaft RS an die xxx
Honorarrechnung
 vom 30.01.2001
38.921,77 DM
(Honorar RS
[brutto]:
6.868,55 DM – 15 %)
29.03.2001
xxx     
Auftrag vom 24.03.2000
32 
Inhaber des Kontos xxx bei der xxx waren zunächst der Angeklagte xxx und seine Ehefrau xxx mit dem Zusatz xxx. Am xxx erfolgte die Umschreibung auf xxx (ebenfalls mit dem Zusatz xxx), wobei bis zur Schließung des Kontos am xxx auch der Angeklagte xxx und seine Ehefrau verfügungsberechtigt blieben. Das bei der xxx geführte Konto mit der Nummer xxx wurde am xxx auf den Angeklagten xxx - mit der Ergänzung xxx - eröffnet. Verfügungsberechtigt waren außerdem seine Ehefrau und xxx, ab dem xxx anstelle der Ehefrau des Angeklagten xxx die Ehefrau des xxx. Das gleichfalls bei der xxx geführte Konto mit der Nummer xxx wurde am xxx von xxx eröffnet, wobei neben ihm auch seine Ehefrau verfügungsbefugt war.
33 
Von den Konten xxx und xxx erfolgten in dem Zeitraum von September 1997 bis Anfang März 2001 Überweisungen auf das Privatkonto des Angeklagten xxx bei der xxx (KtoNr xxx) von insgesamt 946.953,38 DM, davon jeweils 79.920,00 DM in den Jahren 1998, 1999 und 2000 mit der Bezeichnung „Gesamt-Miete 1998“, „Gesamt-Miete 1999“ bzw. „Gesamt-Miete 2000“ als Verwendungszweck.
34 
Sowohl die Abrechnungen der xxx als auch die des Ingenieurbüros RS waren insgesamt ordnungsgemäß. Zwar wiesen sie einzelne Berechnungsfehler auf (im Fall des Projekts 8 allerdings auch zum Nachteil der xxx), die aber im Ganzen betrachtet im Bereich des Üblichen lagen.“
35 
Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 18.03.2009 - zugestellt am 21.03.2009 - wurde das ausgesetzte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 LDG wieder aufgenommen. Dem Kläger wurde unter Zugrundelegung der Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 - xxx - angelastet, die ihm obliegenden Pflichten im Sinne von § 95 Abs. 1 LBG schuldhaft dadurch verletzt zu haben, dass er ohne Zustimmung seines Dienstherrn Belohnungen in Bezug auf sein Amt angenommen habe (§ 89 LBG). Weiter wurde ausgeführt, dass zugleich der Verdacht bestehe, dass der Kläger gegen die besondere Beamtenpflicht aus § 73 LBG (Hingabepflicht, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verstoßen habe. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe sich binnen eines Monats zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, er wurde ferner darauf hingewiesen, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne. Nachdem der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 30.03.2009 die Vertretung des Klägers angezeigt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 14.04.2009, 24.04.2009 und 27.05.2009 Verlängerungen der Frist zur Äußerung, die ihm von der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 03.06.2009 bis 30.06.2009 gewährt wurden; unter dem 29.06.2009 legte er eine schriftliche Stellungnahme zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen vor.
36 
Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 23.09.2009 wurde dem Kläger der Abschluss der Ermittlungen mitgeteilt und ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach § 20 LDG gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist bat der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22.10.2009 darum, ihm die Gelegenheit einer persönlichen Vorsprache zu geben und ihm eine angemessene Fristverlängerung für ergänzenden Vortrag bis 20.11.2009 zu gewähren. Mit Schreiben vom 20.11.2009 führte er unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 29.06.2009 ergänzend aus, dass das Landgericht xxx deutlich gemacht habe, dass es sich bei der abgeurteilten Straftat nicht um ein schweres Dienstvergehen gemäß § 33 LDG handle; es habe bewusst Vorgaben für das Disziplinarverfahren gegeben. Es werde daher beantragt, dass Verfahren - auch wegen des Verbots der Doppelbestrafung - gemäß § 37 LDG einzustellen. Außerdem seien im Verfahren Ansätze für eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG gegeben. Die ursprünglichen Mitangeklagten xxx und xxx seien nunmehr als Zeugen aussagepflichtig. Sie hätten immer bestritten, dass es zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen sei. Dies würden sie auch bei einer erneuten Vernehmung aussagen. Es müsse daher eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Abschließend wurde die Bitte um ein gemeinsames Gespräch mit dem Oberbürgermeister der Beklagten wiederholt.
37 
Mit Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 04.02.2010 - dem Kläger zugestellt am 10.02.2010 - wurde dem Kläger gem. § 33 Abs. 1 LDG das Ruhegehalt aberkannt (Nr. 1 der Verfügung). Zudem wurde die Einbehaltung eines Teils des monatlichen Ruhegehalts bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens angeordnet und - insoweit - die sofortige Vollziehung (Nr. 2 und 3 der Verfügung). In der Begründung wurde unter Verweis auf die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts xxx in dessen Urteil vom 17.12.2008 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger vorsätzlich gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§§ 34 BeamtStG, 73 LBG) und die Pflicht, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (§§ 42 Abs. 1 BeamtStG, 89 LBG) verstoßen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zögen vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten habe. Dies gelte auch dann, wenn keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistungen vereinbart worden seien. Denn die Annahme derartiger Zuwendungen offenbare ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein müsse, dass er durch ein solches Verhalten den Anschein der Käuflichkeit erwecke. Dies könne im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht hingenommen werden. Habe ein Ruhestandsbeamter im aktiven Dienst ein schweres Dienstvergehen begangen, dass die Entfernung als dem Dienst nach sich gezogen hätte, so sei ihm gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme seien die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt worden. Bei der pflichtwidrigen Auftragsvergabe habe es sich um eine Kern- und nicht um eine Nebenverpflichtung gehandelt. Als Stadtbaudirektor habe der Kläger die zentrale Verantwortung für eine ordnungsgemäße Auftragsvergabe gehabt. Das pflichtwidrige Verhalten habe sich insoweit über einen Zeitraum von 4 Jahren (1997 bis 2001) erstreckt und stelle somit eine über einen langen Zeitraum fortgesetzte Pflichtverletzung dar. Insgesamt handle es sich um eine Vielzahl von Aufträgen, die der Kläger pflichtwidrig - nämlich im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung - an die Ingenieurgemeinschaft RS vergeben habe. Das amtspflichtwidrige Verhalten im Rahmen der Auftragsvergabe habe nach den Feststellungen des Landgerichts xxx ein ganz beträchtliches finanzielles Volumen. Die Initiative der Unrechtsvereinbarung sei vom Kläger ausgegangen, der seine Vorbildfunktion als Dienstvorgesetzter in gravierendem Maße verletzt habe. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass ihr, der Beklagten, nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil kein materieller Schaden durch die Unrechtsvereinbarung entstanden sei. Der Kläger habe seine Dienstpflichten im Übrigen ordnungsgemäß erfüllt. Er habe sich bis zu den Vorfällen disziplinarrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Das disziplinarrechtlich zu würdigende Fehlverhalten liege bereits lange zurück (1997 bis 2001).
38 
Am 08.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
39 
die Disziplinarverfügung vom 04.02.2010 aufzuheben.
40 
Zur Begründung trägt er vor, dass die angegriffene Disziplinarverfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Die Beklagte habe ihn nicht gemäß § 80 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz auf sein Recht hingewiesen, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Das Landespersonalvertretungsgesetz finde nach dessen § 5 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 auf Beamte Anwendung. Da das Landesdisziplinargesetz nach § 1 Abs. 2 LDG auch für Ruhestandsbeamte gelte und festlege, dass diese Beamte seien, hätte ein Anhörungsverfahren nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG durchgeführt werden müssen. Die Beklagte habe ihm das rechtliche Gehör im Rahmen der abschließenden Anhörung nach § 20 i. V. m. § 11 LDG nicht ordnungsgemäß gewährt, weil seinem Wunsch auf eine persönliche Anhörung innerhalb der Anhörungsfrist nicht stattgegeben worden sei. Außerdem habe sie den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt in der Verfügung vom 23.09.2009 nicht hinreichend konkretisiert und auch nicht mitgeteilt, welche Disziplinarmaßnahme ergriffen werden solle. Auf das Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 werde nur pauschal Bezug genommen, was disziplinarrechtlich nicht möglich und zulässig sei. Außerdem könne man anhand der Ausführungen in diesem Urteil nicht ohne weiteres feststellen, worin der konkrete beamtenrechtliche Vorwurf, gegliedert nach Ort, Zeit und Art des Geschehens, bestehen solle. Ferner führe zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung, dass der Oberbürgermeister der Beklagten sowohl die Einleitungsverfügung als auch die Verfügung über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unterzeichnet habe. Da die Beklagte eine Beigeordnete habe, zu deren Geschäftskreis auch das Amt gehöre, dem er bis zu seiner Versetzung angehört habe, hätte diese die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnehmen müssen. Außerdem habe die Beklagte die zwingende Zuständigkeitsnorm des § 5 LDG verletzt, weil sie ihn bereits vor Erlass der Disziplinarverfügung mit Schreiben vom 25.11.2009 auf ihre Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen habe. Nach § 6 LDG sei zwar die Beklagte die zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde. Nach seiner Auffassung sei jedoch fraglich, ob deren Oberbürgermeister, dem lediglich die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 im Stellenplan übertragen sei, zuständig sei. Nach seiner Auffassung liege die generelle Zuständigkeit beim Gemeinderat, ohne dessen Mitwirkung oder Beschlussfassung daher die Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht hätte erfolgen dürfen.
41 
Die Beklagte sei zu Unrecht von der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 ausgegangen. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG setze voraus, dass ein vollständiges Urteil vorliege und nicht, wie in seinem Fall, ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil. Außerdem habe die Beklagte trotz seiner entsprechenden Hinweise die nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts xxx eingetretene geänderte Beweissituation zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die ursprünglichen Mitangeklagten xxx und xxx seien nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Strafverfahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2009 - xxx - als Zeugen aussagepflichtig gewesen. Obwohl er sie auch als Zeugen benannt habe und sie immer bestritten hätten, dass es zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen sei, habe die Beklagte von einer entsprechenden Beweiserhebung abgesehen. Das Landgericht xxx habe festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach §§ 332 Abs. 1, 334 Abs. 1 StGB ebenso wenig vorlägen, wie die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB. Die Verurteilung sei wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB erfolgt. Er bestreite aber nach wie vor, sich dieses Vergehens schuldig gemacht zu haben. Bereits in seinem Schreiben vom 29.06.2009 habe er im Einzelnen unter Bezugnahme auf die sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Ermittlungsergebnisse und unter Darstellung des Verhandlungsablaufs vor dem Landgericht xxx konkret dargelegt, dass es keinen Zusammenhang mit Aufträgen der Beklagten und der Untervergabe von Arbeiten an die xxx gegeben habe und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorteilsannahme nicht vorlägen. Er sei in den Abschluss der Subunternehmerverträge zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und dem Ingenieurbüro xxx nicht involviert gewesen. Er habe insbesondere die Ingenieurverträge zwischen der Ingenieurgemeinschaft und dem Ingenieurbüro xxx nicht am 20.02.1997 willentlich und wissentlich mitgeführt und in der Unterredung vom 20.02.1997 in den Räumen der Ingenieurgemeinschaft nicht wissentlich und willentlich den Ingenieuren xxx und xxx übergeben. Er habe insbesondere die Ingenieurgemeinschaft RS bzw. die anwesenden Herren xxx und xxx nicht auf den Abschluss von Subunternehmerverträgen zwischen der RS Ingenieurgemeinschaft und dem Ingenieurbüro xxx angesprochen und nicht den Abschluss der Verträge zwischen der Beklagten und dem Ingenieurbüro davon abhängig gemacht, dass die Subunternehmerverträge abgeschlossen würden. Er habe auch nicht in Aussicht gestellt oder in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass es von Vorteil sei, wenn die RS Ingenieurgemeinschaft einen Subunternehmervertrag abschließen würde. Unzutreffend sei auch, dass er in allen Fällen von der Vergabe der Aufträge der RS Ingenieurgemeinschaft an das Ingenieurbüro xxx gewusst habe. Insbesondere sei es unrichtig, dass die Herren xxx und xxx die Aufträge deswegen an die xxx erteilt hätten, weil sie sich durch den hiermit für die xxx und damit auch für ihn verbundenen Vorteil sein Wohlwollen hätten sichern bzw. erhalten wollen. Er habe vor allem aus gesundheitlichen Gründen darauf verzichtet Revision gegen das Urteil des Landgerichts xxx einzulegen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist habe er die schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts xxx nicht gekannt. Anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung habe die Strafkammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen würde, dass die Verurteilung nach § 331 StGB zu einem Disziplinarverfahren führen würde. Im Urteil sei berücksichtigt worden, dass er im Falle einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hätte. Diese Rechtsfolge hätte aber nach Auffassung der Strafkammer keine tat- und schuldangemessene Strafe mehr bedeutet, so dass nur eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt worden sei. Wenn das Strafgericht von sich aus schon die beamtenrechtlichen Sanktionen im Auge habe und ganz eindeutig zu erkennen gebe, dass es die Aberkennung der Ruhestandsbezüge weder als tat- noch als schuldangemessen noch als im Übrigen vertretbar ansehen würde, müsse er sich auf eine solche Aussage verlassen dürfen. Er habe deshalb schutzwürdig darauf vertraut, dass auch die Beklagte das Disziplinarverfahren nicht wiederaufgreifen würde.
42 
Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme werde dem bisherigen Verfahrensverlauf, seiner Persönlichkeit und seinem Gesundheitszustand nicht gerecht. Er sei von einem nicht unerheblichen Teil der ursprünglich erhobenen Vorwürfe rechtskräftig freigesprochen worden. Außerdem sei er während des Verfahrens zu Unrecht mit Forderungen der Beklagten in existenzgefährdender Art und Weise konfrontiert worden. Mit Schreiben vom 11.09.2003 habe die Beklagte ihn zur Zahlung von 609.557,27 EUR aufgefordert. Diese Forderung habe sich als unbegründet erwiesen. Das sich seit 10 Jahren hinziehende Verfahren habe bei ihm und seiner Familie schwere gesundheitliche Spuren hinterlassen. Er leide an zahlreichen Erkrankungen. Aus seinen Personalakten gehe hervor, dass er sich als hochqualifizierter Fachmann große Verdienste um die Stadt xxx erworben habe, untadelig aufgetreten sei und sein berufliches Engagement gegenüber seinem Dienstherrn über Jahrzehnte hinweg seinen privaten Belangen untergeordnet habe. Bei der Beurteilung des Vorwurfs sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten keinerlei Schaden entstanden sei. Die Verträge seien korrekt und einwandfrei durch die RS Ingenieurgemeinschaft abgearbeitet und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgewickelt worden; die Bezahlung einer unrechtmäßigen oder überhöhten Vergütung sei nicht erfolgt. Bei der Bewertung des Gesamtgeschehens könnten auch die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachtenden Auswirkungen der ausgesprochenen Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht unberücksichtigt bleiben.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Sie macht geltend, die Disziplinarverfügung vom 04.02.2010 leide nicht an formellen Fehlern. Das Landespersonalvertretungsgesetz gelte nicht für Ruhestandsbeamte, sondern nur für Beamte, die unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Beamten ernannt seien. Das aktive Beamtenverhältnis des Klägers habe bereits mit Ablauf des 31.07.2001 geendet. Die abschließende Anhörung sei nach § 20 LDG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger habe sich schriftlich umfassend zu allen Gesichtspunkten des Disziplinarverfahrens geäußert und sich damit zwischen den von ihr mit Schreiben vom 23.09.2009 zur Wahl gestellten Äußerungsmöglichkeiten - schriftlich oder mündlich - für eine schriftliche Stellungnahme entschieden. Der Wunsch einer mündlichen Erörterung der Disziplinarangelegenheit sei nicht entsprechend ihren Hinweisen mit Schreiben vom 25.11.2009 an ihren Bevollmächtigten herangetragen worden. Der Oberbürgermeister sei die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG zuständige Disziplinarbehörde. Von diesem seien auch sämtliche Verfahrenshandlungen des Disziplinarverfahrens einschließlich der Disziplinarverfügung ergangen. Dies schließe nicht aus, dass sich der Disziplinarvorgesetzte bei einem Disziplinarverfahren durch andere Beamte oder auch ein beauftragtes Rechtsanwaltsbüro zuarbeiten lasse. Personalangelegenheiten gehörten nach ihrer Geschäftsverteilung zum Dezernat I des Oberbürgermeisters, unabhängig davon, dass die Bürgermeisterin zuständige Dezernentin des Stadtbauamtes sei. Nach § 44 Abs. 4 Gemeindeordnung sei der Bürgermeister u. a. Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten und entscheide im Rahmen dieser beamtenrechtlichen Zuständigkeit ohne Einschaltung des Gemeinderats. Hierzu gehöre auch das Gebiet des Disziplinarrechts. Der Disziplinarvorwurf sei im Anhörungsschreiben hinreichend konkretisiert worden. Es werde dargelegt, welcher tatsächliche Sachverhalt den Vorwürfen zugrundegelegt werde, und hierbei auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 verwiesen. Eine Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts sei im Anhörungsschreiben enthalten. Die umfassenden Stellungnahmen im Disziplinarverfahren belegten, dass ihm der konkrete Vorwurf wie auch dessen disziplinarrechtliche Tragweite ohne Frage bewusst gewesen seien.
46 
Auch das nur im Hinblick auf die Person des Klägers in abgekürzter Fassung nach § 267 Abs. 4 StPO vorliegende Urteil des Landgerichts xxx entfalte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG Bindungswirkung. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG seien nicht gegeben. Die Beanstandungen des Klägers beträfen ausnahmslos die Beweiswürdigung des Strafgerichts. Aus keinem der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte ergebe sich, dass das Landgericht xxx hierbei gegen zentrale Beweisregeln verstoßen hätte. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BGH, der die Revisionen der weiteren Angeklagten xxx und xxx als unbegründet verworfen habe, keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gehabt habe. Die Entscheidung habe auch im vorliegenden Verfahren wesentliche Aussagekraft, weil die in Rede stehenden Delikte - Vorteilsgewährung einerseits und Vorteilsannahme andererseits - spiegelbildlich zueinander stünden. Bei der Frage, ob die Angeklagten xxx und xxx zu Recht wegen Vorteilsgewährung verurteilt worden seien, habe der BGH mithin in den Blick nehmen und feststellen müssen, dass eine Unrechtsvereinbarung zugrunde liege, mit der Folge, dass diese Feststellung auch den Kläger betreffe. Anders als der Kläger meine, lägen auch keine neuen Beweismittel vor, die eine Lösung von der Bindungswirkung rechtfertigen bzw. ermöglichen würden. Zwar hätten die Mitangeklagten xxx und xxx kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr, sie hätten sich aber bereits im ersten Durchgang des Verfahrens vor dem Landgericht xxx umfassend zu den Tatvorwürfen eingelassen. Diese Einlassungen seien in strafprozessual zulässiger Weise durch Aussagen der damaligen Richter in das Verfahren vor dem Landgericht xxx eingeführt und sodann im strafgerichtlichen Urteil gewürdigt worden. Dass die Angeklagten xxx und xxx seinerzeit den Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgabe vehement bestritten hätten, habe das Landgericht xxx nicht überzeugt. Wenn nunmehr geltend gemacht werde, dass sie im vorliegenden Verfahren klarstellen würden, dass es zu einer Vorteilsannahme durch den Kläger nicht gekommen sei, ergebe sich hieraus nicht, welche neuen Tatsachen sich aus einer Aussage der vormaligen Mitangeklagten ergeben könnten, die zu einer anderen Bewertung des Tatvorwurfs gegenüber dem Kläger führen würden. Es verbleibe somit bei der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG mit der Folge, dass von einem Beweiserhebungsverbot im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 LDG auszugehen sei. Die Umstände unter denen das Strafurteil gefällt worden sei, müssten entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne eines Vertrauenstatbestandes im Disziplinarverfahren Berücksichtigung finden. Das Strafgericht könne einer nach dem Landesdisziplinargesetz vorzunehmenden eigenständigen Bewertung des Vorgangs nicht vorgreifen. Sie sei auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, dass das Dienstvergehen als so schwerwiegend anzusehen sei, dass die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG geboten sei. Die hiermit verbundenen Auswirkungen stellten sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismäßig dar. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 5 LDG die Rechte aus seinen früheren Dienstverhältnissen behalte.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen (1 Band Disziplinarakten und 1 Band Personalakten der Beklagten sowie 10 Bände Strafakten des Landgerichts xxx bzw. xxx - xxx -), die Gegenstand des Verfahrens waren.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
49 
Das Verfahren richtet sich nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 - LDG - (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 954), obwohl das Disziplinarverfahren bereits vor dessen Inkrafttreten am 21.10.2008 eingeleitet worden ist. Denn nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 - LDNOG - (GBl. S. 343, 366) werden nach der Landesdisziplinarordnung eingeleitete Verfahren von Ausnahmefällen abgesehen in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befunden haben, nach dem Landesdisziplinargesetz fortgesetzt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere war die Ladung zu einer Vernehmung nach § 55 LDO noch nicht erfolgt (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG).
50 
Die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.02.2010, durch die dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt und die Einbehaltung eines Teil seines monatlichen Ruhegehalts angeordnet wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 
1. Der angegriffene Bescheid vom 04.02.2010 begegnet keinen durchgreifenden formellrechtlichen Bedenken.
52 
a) Die Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich.
53 
Nach dieser Vorschrift wirkt der Personalrat - auf Antrag des Beschäftigten (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG) - mit beim Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter aber kein Beamter im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Wer Beamter ist, bestimmen nach § 6 Abs. 1 LPVG die Beamtengesetze. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung enthalten weder das Beamtenstatusgesetz noch das Landesbeamtengesetz. Geregelt ist allerdings in § 3 BeamtStG, dass Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Beamtenverhältnis). Dieses Beamtenverhältnis endet gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG durch die Versetzung in den Ruhestand. Ruhestandsbeamte sind daher keine „Beamten“ im Sinne der Beamtengesetze (Altvater/Coulin, LPVG, 2. Aufl., § 4 RdNr. 4; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 12. Aufl., § 4 RdNr. 17 und § 78 RdNr. 16; Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl., § 4 RdNr. 14). Nach § 33 LDG ist entsprechend Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten die Unzumutbarkeit des Fortbestehens des Versorgungsverhältnisses und nicht des Beamtenverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Beamtenstatusgesetz und im Landesbeamtengesetz auch Regelungen für Ruhestandsbeamte finden, so über die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG), über Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG, § 58 LBG), über die Pflicht zum Schadensersatz (§ 48 BeamtStG), über den Beginn des Ruhestands (§ 46 LBG), über die Amtsbezeichnung (§ 56 LBG) und über die Beihilfe (§ 78 LBG). Denn in diesen Fällen sind die Ruhestandsbeamten ausdrücklich als solche neben den Beamten genannt. Auch aus § 1 Abs. 2 LDG lässt sich nicht herleiten, dass Ruhestandsbeamte als Beamte im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG anzusehen wären. Die Regelung, dass die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes über Beamte auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung finden, soweit sich aus dem Landesdisziplinargesetz nichts anderes ergibt, zeigt vielmehr gerade, dass der Gesetzgeber Ruhestandsbeamte nicht als Beamte angesehen hat, weil sonst eine Vorschrift, die eine analoge Anwendung der Regelungen des Landesdisziplinargesetzes vorsieht, gar nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich auch aus der allgemeinen Aufgabenstellung der Personalvertretung, wie sie in § 2 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 LPVG umschrieben ist, dass sie die Interessen der aktiv im Dienst stehenden Beschäftigten der Dienststelle und nicht die der pensionierten Beamten wahrzunehmen hat (so zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen OVG Hamburg, Beschlüsse vom 09.10.1979 - Bs PH 4/79 - und vom 22.05.2000 - 8 Bf 660/98.PVL -, juris; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.06.2012 - 1 K 1500/12 -, juris).
54 
b) Der Oberbürgermeister der Beklagten war ferner für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig.
55 
Nach § 6 Satz 1 LDG sind die für die Ruhestandsbeamten zuständigen Disziplinarbehörden die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Für den am 01.08.2001 vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kläger ist dies gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG der Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ist nach § 44 Abs. 4 GemO der Bürgermeister, der in Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt (§ 42 Abs. 4 GemO). Die Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Oberbürgermeister damit im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Zuständigkeit übertragen. Um eine Personalangelegenheit, die dem Geschäftskreis eines Beigeordneten zuzuordnen und nur von diesem auszuüben wäre, handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers nicht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 44 RdNr. 35, 33).
56 
Ebenso wenig ist bei der Ausübung der Disziplinarbefugnis die Mitwirkung des Gemeinderats nach § 24 GemO vorgesehen. Nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Als disziplinarische Maßnahme ist die Entfernung aus dem Dienst keine „Entlassung“ in diesem Sinne (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 24 RdNr. 17). Dies folgt im Übrigen auch aus § 21 BeamtStG, wo die einzelnen Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis genannt sind und zwischen der Entlassung in Nr. 1 (geregelt in §§ 22, 23 BeamtStG, § 31, 32 LBG) und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen in Nr. 3 ausdrücklich unterschieden wird.
57 
Der Oberbürgermeister hat das Disziplinarverfahren durch die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei auch nicht aus der hoheitlichen Zuständigkeit gegeben. Die wesentliche Verfahrensschritte im Disziplinarverfahren sind durch den Oberbürgermeister erfolgt. So hat er in eigener Verantwortung die Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Aussetzung bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens sowie die Wiederaufnahme nach rechtskräftiger Verurteilung des Klägers wie auch die angefochtene Dienstentfernung verfügt. Dass er hierbei die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, bedeutet nicht, dass er die ihm obliegende Disziplinarbefugnis in unzulässiger Weise aus der Hand gegeben hätte.
58 
c) Die abschließende Anhörung des Klägers gemäß § 20 LDG war zwar fehlerhaft; der Verfahrensfehler ist hier jedoch ausnahmsweise unwesentlich und daher unbeachtlich.
59 
Nach § 20 Satz 1 LDG ist dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Nähere Vorgaben, wie dies zu erfolgen hat, enthält die Vorschrift nicht. Ihr Zweck besteht darin, dem Beamten nochmals vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dem Beamten mitzuteilen, welche schuldhaften Pflichtverletzungen ihm konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden und wie diese gewürdigt werden sollen sowie anzugeben, welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde derzeit als erwiesen ansieht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 RdNr. 1). Ferner ist hierfür auch der Hinweis erforderlich, welche Disziplinarmaßnahme ergriffen werden soll (Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 1). Dies gilt nicht nur aufgrund besonderer personalvertretungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, um dem Beamten für die Entscheidung, ob er von seinem Antragsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG Gebrauch machen will, eine klare Grundlage zu liefern (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2011 - DL 13 S 2492/10 -, NVwZ-RR 2011, 487). Zur Ermöglichung einer wirksamen Verteidigung ist dieser Hinweis auch im Rahmen der abschließenden Anhörung notwendig. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 23.09.2009 nicht mitgeteilt, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.
60 
Dagegen war es nicht erforderlich, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der nach Gewährung einer Fristverlängerung unter Verweis auf sein Schreiben vom 29.06.2009 mit Schreiben vom 20.11.2009 bereits ausführlich schriftlich Stellung genommen hatte, nochmals die Gelegenheit zu einem mündlichen Gespräch mit dem Oberbürgermeister einzuräumen. Die Regelung in § 20 LDG schreibt eine bestimmte Form der Anhörung nicht vor. Eine Regelung enthält lediglich § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG, wonach es dem Beamten bei der Anhörung im Falle der Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Möglichkeit der mündlichen Äußerung steht dabei allerdings nur dem Beamten selbst - ggf. im Beisein seines Bevollmächtigen - zu. Eine Verpflichtung, den Bevollmächtigten eines Beamten ohne dessen Beisein mündlich anzuhören, besteht dagegen nicht. Insoweit verbleibt es bei der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung des Bevollmächtigten (vgl. Weiß in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 30 RdNr. 21). Im Rahmen des § 20 LDG gilt insoweit nichts anderes. Die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers um persönliche Vorsprache, die dieser bereits bei dem Gesuch um Fristverlängerung vom 22.10.2009 geäußert hatte, sollte im Übrigen - wie aus diesem Schreiben ersichtlich - nicht der mündlichen Stellungnahme zu dem Disziplinarvorwurf und zu der geplanten Disziplinarmaßnahme, sondern der „Verständigung über die mögliche Sanktion“ dienen. Auf ein solches Erörterungsbegehren muss die Disziplinarbehörde nicht eingehen.
61 
Die Anhörung ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil in dem Anhörungsschreiben der relevante Sachverhalt nicht angegeben und der Disziplinarvorwurf daher nicht hinreichend konkretisiert gewesen wäre. Dem Zweck der Anhörung gemäß § 20 LDG, dem Beamten eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen, wird entsprochen, wenn in dem Anhörungsschreiben - wie hier - hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts auf die bindenden Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils verwiesen und dem Beamten mitgeteilt wird, dass die Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindung des § 14 Abs. 1 LDG nach Auffassung der Disziplinarbehörde nicht vorliegen. Denn auch für die Begründung der Disziplinarverfügung genügt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 LDG eine derartige Bezugnahme. Für das Anhörungsschreiben gelten insoweit keine strengeren Anforderungen. Durch den Verweis auf das Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 war für den Kläger eindeutig erkennbar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.
62 
Der Fehler der abschließenden Anhörung des Klägers, der mithin lediglich darin liegt, dass dieser nicht darauf hingewiesen worden ist, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, hat sich auf die Abschlussverfügung nicht ausgewirkt und bleibt daher ausnahmsweise ohne Folgen.
63 
Ob dies unmittelbar aus §§ 45 und 46 LVwVfG hergeleitet werden kann, erscheint allerdings fraglich. Zwar findet das Landesverwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 LDG auch auf das Disziplinarverfahren Anwendung, soweit sich aus dem Landesdisziplinargesetz nichts anderes ergibt. Damit sind grundsätzlich auch die Heilungs- und Folgenregelungen der §§ 45 bis 47 LVwVfG, insbesondere § 46 LVwVfG, anwendbar. In § 18 Abs. 2 Satz 2 LDG werden §§ 45, 46 LVwVfG nochmals ausdrücklich erwähnt. Sie sind aber auch darüber hinaus anwendbar (Urteil der Kammer vom 27.06.2012 - DL 11 K 3458/11 -; Nonnenmacher, a.a.O., § 2 RdNr. 18).
64 
Allerdings spricht einiges dafür, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 45, 46 LVwVfG im vorliegenden Fall aufgrund von Besonderheiten der verletzten Vorschrift (§ 20 Satz 1 LDG) ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 46 LVwVfG findet keine Anwendung auf Verstöße gegen solche Vorschriften, die zu sogenannten absoluten Verfahrensfehlern führen. Dies ist bei Verfahrensnormen anzunehmen, in denen sich nach ihrem Sinn und Zweck eine vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten eines Beteiligten äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348, und Beschluss vom 28.04.2009 - 1 WB 29.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1994 - 4 S 2757/92 -, juris; Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 46 RdNr. 18 m.w.N.). Dies dürfte bei der abschließenden Anhörung des Beamten grundsätzlich anzunehmen sein. Aus demselben Grund dürfte auch eine Nachholung der Anhörung nach § 45 LVwVfG, die nach Absatz 2 grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgen kann, bei einem Anhörungsmangel im Rahmen des § 20 LDG in der Regel nicht in Betracht kommen, da die Anhörung ihren Zweck, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, durch die Abgabe seiner Stellungnahme Einfluss auf die Entscheidung der Disziplinarbehörde zu nehmen und sie gegebenenfalls sogar zur Einstellung des Verfahrens zu veranlassen, nach Erlass der Entscheidung nicht mehr erfüllen kann.
65 
Der in der unterbliebenen Angabe der beabsichtigen Disziplinarmaßnahme liegende Mangel ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch ausnahmsweise als unwesentlich bzw. unerheblich einzustufen und führt daher nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich bzw. erheblich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15.09 -, BVerwGE 137, 192; siehe auch Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 27/82 -, juris). Dieser für Disziplinarverfahren des Bundes in § 55 BDG ausdrücklich normierte Rechtssatz ist Ausfluss eines - auch in § 46 LVwVfG enthaltenen - allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173) und daher auch ohne ausdrückliche Normierung im Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz anwendbar (Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 7). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich bzw. erheblich ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010, a.a.O.).
66 
Vorliegend war die Anhörung des Klägers lediglich deshalb fehlerhaft, weil ihm mit dem Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, welche Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden soll. Bei Ruhestandsbeamten kommen jedoch gemäß § 25 Abs. 2 LDG lediglich zwei Maßnahmen in Betracht, nämlich die Kürzung der Bezüge nach § 32 LDG und die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2009, in dem dieser um Fristverlängerung und persönliche Vorsprache beim Oberbürgermeister bittet, geht hervor, dass ihm bewusst war, dass in seinem Fall als Disziplinarmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts im Raum stand. Denn zur Begründung seiner Bitte um ein persönliches Gespräch weist er bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefonat darauf hin, dass eine Verständigung über die mögliche Sanktion problematisch erscheine. In der schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.2009 setzt er sich dann ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 33 LDG auseinander und vertritt die Ansicht, dass es sich bei seinem Fehlverhalten nicht um ein schweres Dienstvergehen handele. Dies zeigt, dass der Kläger trotz der unterbliebenen Mitteilung der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme in der Lage war, sein Anhörungsrecht entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung in vollem Umfang wahrzunehmen, und dies auch getan hat. Es kann daher hier zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sich der formale Anhörungsfehler bei der - gebundenen - Entscheidung, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, ausgewirkt hat.
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2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
68 
Rechtsgrundlage für die gegen den Kläger ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 LDG. Danach wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums so zu beeinträchtigen, dass dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Fortbestehen des Versorgungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt auch aberkannt, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
69 
a) Der Kläger hat vorliegend schuldhaft, nämlich vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Im Wesentlichen zusammengefasst hat er am 20.02.1997 den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx, deren Ingenieurbüro schon seit langen Jahren als „Hausbüro“ für die Beklagte tätig war, neben zwölf zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und der Beklagten abzuschließenden Verträgen über Ingenieurleistungen für verschiedene Projekte sechs weitere im Wesentlichen inhaltsgleiche und ebenso unterschriftsreife Vertragsentwürfe vorgelegt, mit denen die Ingenieurgemeinschaft RS die xxx, das Ingenieurbüro seines Sohnes, dessen formeller Inhaber der Kläger bis Ende 1997 war, unterbeauftragte. Als der Gesellschafter xxx ankündigte, diese Verträge, die vom Sohn des Klägers bereits unterschrieben waren, prüfen zu wollen, entgegnete der Kläger, dass dies nicht erforderlich sei, weil es die üblichen Verträge seien. Hierdurch entstand bei den Gesellschaftern xxx und xxx - wie vom Kläger beabsichtigt - der Eindruck, dass der Abschluss der Verträge zwischen der Beklagten und der Ingenieurgemeinschaft RS mindestens behindert werde, wenn diese sich weigern sollten, der zuvor nur allgemein besprochenen Unterbeauftragung von xxx zuzustimmen. Die Gesellschafter xxx und xxx unterzeichneten daraufhin sowohl die Verträge mit der Beklagten als auch die Verträge mit xxx, weil sie sich - was dem Kläger bewusst war - mit der Unterbeauftragung des tatsächlich vom Sohn des Klägers geführten Ingenieurbüros xxx ihre Position als Hauptauftragnehmer der Beklagten sichern und mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Klägers erhalten wollten. Sie wussten zwar nicht, dass der Kläger noch formal Inhaber der xxx war, erkannten aber dessen eigenes Interesse an dem Wohlergehen der Firma und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass der Kläger, der wegen eines auf ihn laufenden Kredits für das vom Ingenieurbüro xxx genutzte Anwesen in xxx wirtschaftlich mit dieser verwoben war, von der Auftragsvergabe an xxx profitierte. Die Unterbeauftragung der xxx wurde vom Kläger gegenüber der Beklagten geheim gehalten und auch von den Gesellschaftern xxx und xxx nicht offen gelegt. In der Folge erteilte der Kläger der Ingenieurgemeinschaft RS Ergänzungsaufträge, die diese wieder an die xxx weiterreichte. Ab 1997 kam es wegen der Erstellung einer Kanaldatenbank zu weiteren Aufträgen der Beklagten an die Ingenieurgemeinschaft RS, die von dieser ebenfalls zum großen Teil an die xxx weitergereicht wurden. Schließlich wurden im Frühjahr 2000 für ein weiteres Projekt zwischen der Beklagten bzw. deren Eigenbetrieb der Abwasserbeseitigung und der Ingenieurgemeinschaft RS Verträge über Ingenieurleistungen geschlossen, hinsichtlich derer wiederum die xxx unterbeauftragt wurde. In allen Fällen war dem Kläger sowohl die Unterbeauftragung von xxx als auch die Absicht der Gesellschafter xxx und xxx bekannt, sich im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit sein Wohlwollen zu sichern. Für die beanstandungsfrei ausgeführten und abgerechneten Arbeiten erhielt die Ingenieurgemeinschaft RS von der Beklagten, die über die Unterbeauftragung nach wie vor nicht unterrichtet war, insgesamt einen Betrag von 1.117.678,99 DM. Die xxx stellte der Ingenieurgemeinschaft RS einen Betrag von 978.425,040 DM in Rechnung, der von dieser bezahlt und teilweise auf Konten überwiesen wurde, die entweder dem Kläger gehörten oder hinsichtlich derer dieser zumindest verfügungsbefugt war. Von diesen Konten erfolgten in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Gesamt-Miete 1998“, „Gesamt-Miete 1999 und „Gesamt-Miete 2000“ in Höhe von jeweils 79.920,00 DM auf das Privatkonto des Klägers. Von September 1997 bis Anfang März 2001 hatten die Überweisungen auf das Privatkonto des Klägers ein Gesamtvolumen von insgesamt 946.953,38 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Anlage zur angefochtenen Disziplinarverfügung verwiesen, in der die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 wiedergegeben sind.
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b) Dieser Sachverhalt steht im Hinblick auf das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 - xxx - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im vorliegenden Verfahren bindend fest. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese Bindung beschränkt sich nicht nur auf das behördliche Disziplinarverfahren, sondern erstreckt sich auch auf das anschließende gerichtliche Verfahren (Nonnenmacher, a.a.O., § 14 RdNr. 1). Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die Strafprozessordnung gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris). Von der Bindungswirkung sind alle Tatsachen umfasst, die das Strafgericht zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat festgestellt hat. Dies sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, also diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07 -, juris).
71 
Die Bindungswirkung entfällt hier nicht deswegen, weil das hinsichtlich des Klägers seit 25.12.2008 rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts xxx ausweislich der Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 WD 16.11 - zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO). Das Landgericht xxx hat, wie von § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO vorgeschrieben, in den Urteilsgründen zu den erwiesenen Tatsachen ausführliche Angaben gemacht. Zudem ist das Urteil nur hinsichtlich des Klägers abgekürzt, nicht aber hinsichtlich der Mitangeklagten xxx und xxx. Da die Feststellungen zum Tatgeschehen für den Kläger und die Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx identisch sind, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der festgestellte Sachverhalt unvollständig oder „rudimentär“ dargestellt wäre. Auch der Kläger trägt hierzu substantiiert nichts vor. Er bestreitet lediglich die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Damit kann er aufgrund der Bindungswirkung nicht gehört werden.
72 
Eine Verpflichtung der Disziplinarbehörde, erneut zu ermitteln, besteht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG nur, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Bindungswirkung im Disziplinarverfahren, vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (LT -Drucks. 14/2996, S. 72; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.2012, a.a.O.). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG Rechnung getragen werden. Daher sind die Disziplinarbehörden und ihnen folgend die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, juris, zum gleichlautenden § 57 BDG m.w.N., und Urteil vom 14.03.2007 - 2 WD 3.06 -, BVerwGE 128, 189, zu § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, genügt insoweit nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, juris, zu § 57 BDG). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinarbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen durch eigene Ermittlungen weiter nachzugehen, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2012 - 2 B 5/12 -, juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
73 
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er sich Anfang Februar 1997 telefonisch an den Angeklagten xxx gewendet und sich erkundigt habe, ob die Ingenieurgemeinschaft RS auch mit Subunternehmern zusammenarbeite, was dieser im Grundsatz bejaht habe; diese Darstellung entspreche ebenso wenig dem Ermittlungsergebnis, wie die Feststellung, dass es im Anschluss an dieses allgemein gehaltene Telefonat zu einem weiteren, ebenfalls fernmündlich geführten Gespräch zwischen ihm und xxx gekommen sei, in dem erstmalig allgemein über eine mögliche Unterbeauftragung der xxx gesprochen worden sei. Er beruft sich unter Verweis auf die Ermittlungsakten darauf, dass die Aufträge für die Projekte 7 und 8 bereits am 28.01.1997 mündlich erteilt worden seien und die Ingenieurgemeinschaft RS bereits am 17.02.1997 an diesen Projekten gearbeitet habe; bereits am 14.03.1997 habe die xxx der Ingenieurgemeinschaft RS eine Entwurfsplanung vorgelegt; sie müsse daher bereits deutlich früher mit der Planungsarbeit begonnen haben. Einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen legt er mit diesem Vorbringen ebenso wenig dar wie eine offenbare Unrichtigkeit aus sonstigen Gründen. Es ist weder denklogisch noch nach allgemeinen Erfahrungssätzen ausgeschlossen, dass die xxx, deren Geschäfte vom Sohn des Klägers betrieben wurden, in drei Wochen nach Auftragserteilung eine Entwurfsplanung vorgelegt hat, zumal die Subunternehmerverträge nach den Feststellungen des Landgerichts am 20.02.1997 bereits vom Sohn des Klägers unterschrieben waren, dieser also bereits vor der Vertragsunterzeichnung über die Angelegenheit informiert gewesen sein muss. Im Übrigen ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass mit der Ingenieurgemeinschaft RS bereits im Dezember 1996 bzw. Anfang Januar 1997 über sämtliche vom Kläger vorbereiteten Verträge gesprochen und die Erteilung der Aufträge in Aussicht gestellt worden sei. Dass bereits vor dem 20.02.1997 mit den Planungsarbeiten begonnen worden ist, begründet daher auch insoweit nicht die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Nichts anderes folgt aus der Behauptung des Klägers, die Ingenieurgemeinschaft RS habe xxx nur eingeschaltet, weil es ein fachlich geeignetes Büro gewesen sei, das sie habe entlasten können. Denn auch mit diesem Einwand hat sich das Landgericht xxx auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Ingenieurgemeinschaft RS das Ingenieurbüro xxx zwar bereits bekannt gewesen sei, weil sie im Jahr xxx ihrerseits einen Auftrag von diesen erhalten hätten und weil der Sohn des Klägers im Jahr xxx ein Praktikum bei ihnen absolviert habe, dass xxx von ihnen aber zuvor noch keine Aufträge erteilt bekommen habe. Tatsächlich hätten xxx und xxx daher nicht wissen können, welche Qualität das Büro xxx abliefern würde, so dass die wirtschaftliche Vernunft dagegen gesprochen habe, ihm mit einem Mal Aufträge in einem Umfang von fast einer halben Million Mark zu erteilen. Der Einwand des Klägers, die Ingenieurgemeinschaft RS habe in Erwägung gezogen, xxx mit einer fachlichen Entlastung ihres Zweigbüros in xxx zu beauftragen, und habe sich wohl schon deshalb über die Leistungsfähigkeit und den Arbeitsstil von xxx orientiert, zeigt einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht auf. Er macht damit lediglich geltend, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte. Dies genügt indes, wie bereits ausgeführt, nicht, um die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen darzulegen. Hinsichtlich der Ergänzungsaufträge, bei denen der Kläger eine Einflussnahme bestreitet, hat das Landgericht zwar eingeräumt, dass nicht geklärt werden konnte, wie im Einzelnen die Erteilung ablief. Es hat aber im Einzelnen ausgeführt, weshalb es dennoch die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger von der Vergabe dieser Ergänzungsaufträge Kenntnis hatte und dass die Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft RS auch diese Aufträge an xxx erteilten, weil sie sich durch den hiermit für xxx und damit auch für den Kläger verbundenen Vorteil dessen Wohlwollen sicher bzw. erhalten wollten. Mit der schlichten Behauptung, es habe keine Gespräche über die Untervergabe an xxx gegeben, vermag der Kläger die Richtigkeit dieser Feststellungen daher nicht in Zweifel zu ziehen. Dass auch die Vergabe der Ergänzungsaufträge und der späteren Projekte bereits am 20.02.1997 Gegenstand des Treffens gewesen seien, hat das Landgericht lediglich zugunsten des Klägers angenommen, da in diesem Fall - für den Kläger günstig - von einer einheitlichen Tat auszugehen war. Die insoweit vagen Angaben des Landgerichts begründen daher keine offenkundige Unrichtigkeit seiner Feststellungen. Angesichts der langjährigen Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Ingenieurgemeinschaft RS ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Ingenieurgemeinschaft RS nach Beendigung der Subunternehmertätigkeit der xxx weitere Aufträge von der Beklagten erhalten hat, keine offenkundige Unrichtigkeit. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Ingenieurgemeinschaft RS auf keinen Fall Aufträge erteilt worden wären, wenn sie dem (stillschweigenden) Ansinnen des Klägers, dem Ingenieurbüro seines Sohnes Unteraufträge zu erteilen, nicht entsprochen hätte. Es hat vielmehr nur angenommen, dass der Kläger bei den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx den Eindruck erweckt habe, als könne der Abschluss der Verträge (mindestens) behindert werden und dass dies von diesen auch so verstanden worden sei. Wenn die Ingenieurgemeinschaft RS später Aufträge erhalten hat, ohne das Ingenieurbüro des Sohnes des Klägers als Subunternehmer einzuschalten, ist dies daher kein Umstand, der die Feststellungen des Landgerichts offenkundig unrichtig erscheinen ließe. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe Aufträge, die an die Ingenieurgemeinschaft RS hätten vergeben werden sollen, zurückgezogen, weil die Beklagte diese in eigener Regie habe ausführen können. Der Kläger meint, dieses Verhalten spreche gegen seine vom Landgericht xxx angenommene Einflussnahme auf die Ingenieurgemeinschaft RS bei der Unterbeauftragung des Ingenieurbüros seines Sohnes, weil er - wenn er die vom Landgericht angenommene Unrechtsvereinbarung getroffen hätte - seinem Sohn nicht wissentlich Aufträge entzogen hätte. In der Form zwingend, dass sie auf eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen führt, ist diese Annahme indes nicht. In Wahrheit hält der Kläger mit seinen Einwänden, wie auch mit den weiteren Einwänden aus dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigen vom 29.06.2009, auf die er im vorliegenden Klageverfahren Bezug genommen hat, der umfassenden Beweiswürdigung des Strafgerichts, die nach zahlreichen Verhandlungstagen und umfangreicher Beweisaufnahme vorgenommen und ausführlich begründet wurden, lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne dazulegen, dass die Beweiswürdigung des Strafgerichts den Gesetzen der Logik oder allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht. Allein die Darstellung der Möglichkeit eines abweichenden Tathergangs genügt indes für die Lösung von bindenden Feststellungen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Disziplinarbehörde ohne Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste, ergeben sich aus seinen Einwänden nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die beiden früheren Mitangeklagten xxx und xxx sowie seinen Sohn als Zeugen für die Richtigkeit seiner Darlegungen im Rahmen der Einwände aus dem genannten Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29.06.2009 benennt. Denn hierdurch ist eine offenkundige Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht zu erbringen.
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Zeugen können - wie ausgeführt - nur dann neue Beweismittel sein, die die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG entfallen lassen, wenn sie dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und erhebliche Zweifel an dessen Tatsachenfeststellungen wecken. Derartige neue Beweismittel stellen weder die früheren Mitangeklagten xxx und xxx noch der Sohn des Klägers dar. Die früheren Mitangeklagten xxx und xxx haben sich im Verfahren vor dem Landgericht xxx auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und stehen nunmehr, nachdem der Bundesgerichtshof ihre Revisionen mit Beschluss vom 28.05.2009 verworfen hat und damit ihr Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, grundsätzlich als Zeugen zur Verfügung, ohne dass Ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stünde. Dennoch ist fraglich, ob es sich bei ihnen um neue Beweismittel handelt, da sie im Verfahren vor dem Landgericht xxx bereits ausgesagt hatten, und ihre Aussagen, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts xxx mitsamt den Feststellungen aufgehoben hatte und die beiden sich im weiteren Verfahren vor dem Landgericht xxx auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hatten, durch die Vernehmung der damaligen Richter - den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx - in das Verfahren eingeführt wurden. Aber selbst wenn man diese Frage aus formalen Gründen bejahen wollte, weil xxx und xxx dem Landgericht xxx für eine eigene Aussage nicht zur Verfügung standen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ihre nunmehr in Aussicht gestellte Aussage erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xxx hervorrufen könnte. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert. Er behauptet lediglich pauschal, xxx und xxx hätten immer bestritten, dass es zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen sei, und würden dies auch bei einer erneuten Vernehmung aussagen. Das Urteil des Landgerichts xxx beruht jedoch hinsichtlich der Feststellung einer Unrechtsvereinbarung ganz wesentlich auf den Aussagen der beiden Mitangeklagten xxx und xxx vor dem Landgericht xxx zum Ablauf der Vertragsunterzeichnung am 20.02.1997, die das Landgericht xxx durch die damaligen Richter des Landgerichts xxx in das Verfahren eingeführt und als zutreffend angesehen hat. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die beiden eine explizite Äußerung des Klägers, die Aufträge der Stadt xxx würden nur bei einer Unterbeauftragung von xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS vergeben, immer bestritten haben, und ist daher von einer konkludenten Übereinkunft ausgegangen. Bei dieser Sachlage genügt die bloße Behauptung, die Mitangeklagten würden wie bisher aussagen und eine Unrechtsvereinbarung bzw. den Vorwurf der Vorteilsgewährung bestreiten, nicht, um erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu wecken.
75 
Der Bindungswirkung steht auch nicht entgegen, dass die Aussagen der beiden Mitangeklagten xxx und xxx, denen zwar ein Aussageverweigerungsrecht, aber kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, lediglich durch die Vernehmung der Richter des Landgerichts xxx in das Strafverfahren eingeführt werden konnten. Mit seinem Einwand macht der Kläger geltend, dass die Feststellungen des Landgerichts xxx unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären und beruft sich insoweit auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Die Vernehmung von sog. Zeugen vom Hörensagen ist indes hinsichtlich früherer Aussagen eines (Mit-)Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulässig, da der Zeuge vom Hörensagen über eigene Wahrnehmungen berichtet (§ 250 Satz 1 StPO, vgl. dazu BGH, Urteile vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, BGHSt 36, 159, und vom 01.08.1962 - 3 StR 28/62 -, BGHSt 17, 382; Sander/Cirener in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 RdNr. 25; Diemer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 250 RdNr. 10; Eichel, JA 2008, 631). Ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Für deren Verletzung gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zudem ist im Rahmen der Beweiswürdigung der Wert eines solchen Beweismittels angemessen zu berücksichtigen. Dass dies nicht geschehen wäre, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
76 
Auch die pauschale Behauptung des Klägers, die beiden früheren Mitangeklagten würden die Richtigkeit der Umstände bezeugen, die er im Rahmen der in dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29.06.2009 erhobenen Einwände dargelegt hat, ist nicht geeignet, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xxx hervorzurufen. Denn die auf mehr als sieben Seiten ausgeführten Einwände enthalten - wie bereits ausgeführt - im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und teilweise auch Rechtsausführungen. Es ist daher bereits nicht erkennbar, auf welche konkreten tatsächlichen Umstände sich die angekündigten Aussagen der Zeugen beziehen sollen. Ferner legt der Kläger nicht dar, welche abweichenden Aussagen die Zeugen hierzu machen würden, geschweige denn weshalb sich daraus erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ergeben sollten. Seine Angaben sind insoweit weder hinreichend bestimmt noch substantiiert. Nichts anderes gilt insoweit hinsichtlich der beantragten Vernehmung seines Sohnes. Insoweit enthält sein Vorbringen gar keine konkreten Angaben dazu, was dieser als Zeuge aussagen würde. Der Sohn des Klägers ist im Übrigen bereits vom Landgericht xxx als Zeuge geladen worden, hat aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch er kann daher nicht als neues Beweismittel angesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch vom Kläger behauptet wird, dass er sich bei einer Beweiserhebung im Disziplinarverfahren nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen würde.
77 
Die Bindungswirkung entfällt schließlich nicht deshalb, weil der Vorsitzende Richter am Landgericht xxx bei der Urteilsverkündung erklärt hat, dass mit diesem Urteil die Sache auch beamtenrechtlich erledigt sei. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch die Vernehmung des Vorsitzenden Richters bedarf es insoweit nicht (Beweisantrag II vom 27.02.2013 Nr. 6). Denn die Beklagte hat bestätigt, dass der Vorsitzende diese Aussage so gemacht hat. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht xxx diese Aussage getroffen hat, folgt nicht, dass die Feststellungen des Strafgerichts unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären. Denn diese Aussage ist nicht in dem Sinne fehlerhaft, dass damit das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 -, BVerwGE 112, 243). Mit seiner Aussage hat der Vorsitzende Richter ersichtlich auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F (nunmehr: § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BeamtStG) Bezug genommen. Danach verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils (Verlust der Beamtenrechte). Da der Kläger lediglich zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, hat er seine Beamtenrechte nicht nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes verloren. Beamtenrechtliche Folgen hat das Urteil damit unmittelbar nicht. Hierauf hat der Vorsitzende Richter zutreffend hingewiesen. Sofern das Landgericht darüber hinaus im Rahmen der Strafzumessung geäußert hat, dass der Verlust der Beamtenrechte neben einer Freiheitsstrafe von nur einem Jahr insgesamt eine nicht mehr tat- und schuldangemessene Strafe bedeutet hätte, wie das Landgericht auch in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat, kann seine Aussage nicht dahin verstanden werden, dass mit Blick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorteilsannahme von der Disziplinarbehörde keine disziplinarische Maßnahme mehr verhängt werden könnte bzw. würde. Dies ist bei der Art der Straftat - einer Vorteilsannahme durch einen Amtsträger - und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auszuschließen. Abgesehen davon war die Aussage des Vorsitzenden für die Entscheidung des Klägers, gegen das Strafurteil keine Revision einzulegen, nach seinen eigenen Angaben nicht kausal, da diese Entscheidung ausweislich des Schriftsatzes seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2009 vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Selbst wenn aber die Aussage für ihn von Bedeutung gewesen sein sollte, hätte er sich noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist bei der Beklagten nach ihrem weiteren Vorgehen im Rahmen des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens erkundigen können und müssen.
78 
Aus der damit fortbestehenden Bindungswirkung folgt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts xxx der Entscheidung der Disziplinarbehörde ungeprüft zugrunde zu legen sind. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag I. Ziff. I und II und der ebenfalls hilfsweise gestellte Beweisantrag II. Nr. 1 bis 4 des Klägers sind daher als unzulässig abzulehnen. Ihnen steht ein Beweiserhebungsverbot entgegen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG).
79 
c) Durch das vorbezeichnete Verhalten hat der Kläger gegen die ihm zur Tatzeit nach § 73 Satz 2 und 3 LBG, in der Fassung vom 19.03.1996 - a.F. - (GBl. S. 285), obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (jetzt § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflicht umfasst das Verbot, - ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde - keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 89 LBG a.F.).
80 
Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 02.11.1993 - 1 D 60.92 -, BVerwGE 103, 36, und vom 09.11.1999 - 1 D 76.97 -, BVerwGE 111, 35). Entsprechend dem Zweck des § 89 LBG a.F., bereits den Anschein der Käuflichkeit von Diensthandlungen zu vermeiden, werden von dem Verbot auch solche Belohnungen und Geschenke erfasst, die nicht dem Beamten persönlich, sondern einem Dritten zufließen, bei denen aber nicht der Dritte, sondern der Beamte wegen seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Handlungen den Grund für die Zuwendung bildet (BVerwG, Urteile vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris, und vom 20.02.2002 - 1 D 19.01. -, NVwZ 2002, 1515, zu § 70 BBG; Plog/Wiedow, BBG alt, § 70 RdNr. 3; Zängl, in: GKÖD, Bd. I, BBG, K § 70 RdNr. 22; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 76 LBG NRW a.F. RdNr. 24). Dies ist nunmehr in § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ausdrücklich bestimmt. Denn dort heißt es, dass Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Inhaltlich ist mit dieser Regelung keine Änderung gegenüber den landesrechtlichen Vorgängerreglungen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O., zum gleichlautenden §70 BBG).
81 
Der wirtschaftliche Vorteil ist hier im Wesentlichen der xxx zugeflossen, die durch das vom Kläger errichtete System der Vertragsweitergabe in den Genuss von Subunternehmeraufträgen mit einem Volumen von insgesamt 978.425,04 DM gekommen ist. Die Firma xxx gehörte bis zum 31.12.1997 formal noch dem Kläger, auch wenn sie faktisch bereits damals von seinem Sohn geführt wurde, der für die Zulassung als beratender Ingenieur eine mehrjährige Beschäftigung als Angestellter in einem Ingenieurbüro vorweisen musste und die Firma daher formal erst nach seiner Eintragung als beratender Ingenieur bei der Ingenieurkammer übernahm. Der Kläger war nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx seinem Sohn zudem bei der Geschäftsausübung mit Rat und Tat behilflich und auch wirtschaftlich mit der xxx verwoben, da er und seine Ehefrau 1996 die Immobilie in xxx erworben hatten, in der die xxx ihre Büroräume hatte, und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen hatten. Die von xxx erzielten Gewinne wurden nach einer Vereinbarung mit seinem Sohn zur Tilgung dieses Darlehens verwendet und kamen so mittelbar auch dem Kläger zugute. Dass die Firma xxx die erteilten Aufträge ordnungsgemäß erfüllt und beanstandungsfrei abgerechnet hat, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils, der bereits im Erhalt dieser Aufträge und der dadurch erzielten Umsatzsteigerung liegt, nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma xxx einen Anspruch auf den Abschluss der Subunternehmerverträge gehabt haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
82 
Die Unterbeauftragung der xxx erfolgte auch im Sinne von § 89 LBG a.F. in Bezug auf das Amt des Klägers. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist (BVerwG, Urteile vom 29.03.2012, a.a.O.). Der Begriff des Amtes im Sinne von § 89 LBG a.F. geht über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 89 a.F. LBG umfasst nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten (BVerwG, Urteil vom 21.09.1988 - 1 D 140.87 -, BVerwGE 86, 74). Danach erfolgte hier die Zuwendung in Bezug auf das Amt des Klägers. Denn dieser war - wie den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx auch bekannt war - als Leiter des Tiefbauamtes und ab 1994 als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes der Beklagten für die Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Ingenieuraufträgen zuständig. In die von ihm stillschweigend geforderte Unterbeauftragung der xxx willigten xxx und xxx nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx - ihrerseits stillschweigend - ein, um sich ihre Position als Hauptauftragnehmer der Beklagten zu sichern und sich mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Klägers zu erhalten, was wiederum dem Kläger bekannt war.
83 
Über den von § 89 LBG a.F. geforderten allgemeinen Bezug zur Dienststellung oder dienstlichen Tätigkeit hinaus bestand damit auch eine strafrechtlich relevante Wechselbeziehung zwischen dem geforderten Vorteil und der Dienstausübung des Klägers, die dessen rechtskräftige Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) nach sich gezogen hat (sog. Unrechtsvereinbarung, vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999 - 4 StR 393/99 -, NStZ 2000, 319 m. w. N.). Diese - für die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts im Übrigen nicht relevante - Annahme steht zwar nicht bereits aufgrund des Strafurteils des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 fest. Denn dessen Rechtsauffassung über die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den betreffenden Straftatbestand ist nicht von der Bindungswirkung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07 -, juris). Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, an dieser Rechtsauffassung zu zweifeln. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen insoweit nicht durch. Allein die Tatsache, dass keine explizite Übereinkunft getroffen wurde, steht der Annahme einer Vorteilsgewährung im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Denn die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, a.a.O.). Für das Fordern eines Vorteils im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB, das häufig in versteckter Form geschieht, genügt es, dass der Amtsträger objektiv erkennen lässt, dass er den Vorteil für seine dienstliche Tätigkeit begehrt, und subjektiv davon ausgeht, dass dies dem Vorteilsgeber bewusst wird (Schönke/Schröder, a.a.O., § 331 RdNr. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In Wahrheit rügt der Kläger mit seinem Einwand die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts xxx, es habe zwischen ihm und den Mitangeklagten xxx und xxx überhaupt eine stillschweigende Übereinkunft gegeben. Hierbei handelt es sich indes um eine tatsächliche Feststellung, die der Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt und mangels offenkundiger Unrichtigkeit keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen ist.
84 
Durch den Verstoß gegen das Verbot des § 89 LBG a.F., Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen, hat der Kläger zugleich gegen die ihm nach § 73 Satz 2 und 3 LBG a.F. obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auf die dem § 73 Satz 2 und 3 sowie § 89 LBG a.F. entsprechenden Regelungen des § 34 Satz 2 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist nicht abzustellen, weil die Vorschriften für den Beklagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage keine günstigere Regelung geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte
85 
d) Zu Recht hat die Beklagte wegen des Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts verfügt. Denn er wäre wegen dieses während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen.
86 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86).
87 
Danach wiegt das im aktiven Dienst des Klägers begangene Dienstvergehen sehr schwer. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen oder Geschenke annimmt oder gar fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen, auch wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Dies kann im Interesse einer geordneten und sachlich orientierten Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Rechtsstaatsbewusstseins im demokratischen Gemeinwesen nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, a.a.O., m.w.N.). Der hohe Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Verbot der Vorteilsannahme für die Dienstausübung beigemessen hat, wird durch den Straftatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) verdeutlicht. Die Annahme eines Vorteils steht auch dann unter Strafe, wenn der Vorteilsgeber keine bestimmte Amtshandlung erkaufen, sondern dem Beamten wohlwollend stimmen will (BT-Drucks. 13/8079 S. 15).
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Im Falle der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt bestimmt sich die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen und sogar gefordert hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen (BVerwG, Urteile vom 26.09.2000 - 1 D 66.99 -, juris, vom 20.02.2002, a.a.O., und vom 29.03.2012, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - DH 12/90 -). Diese Voraussetzungen sind hier zwar nicht erfüllt. Gleichwohl ist das Verhalten des Klägers von erschwerenden Umständen gekennzeichnet. Ihn belastet vor allem, dass er bei der Beklagten als Leiter des Tiefbauamtes und ab 1994 als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes ein hervorgehobenes Amt inne hatte. Aufgrund dieser Stellung war ihm zugleich eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt worden, die seinem pflichtwidrigen Verhalten zusätzlich besonderes Gewicht verleiht. Denn er trug die zentrale Verantwortung für eine ordnungsgemäße Auftragsvergabe der Architekten- und Ingenieurverträge. Gerade bei einer solchen Tätigkeit kommt es in hohem Maße auf eine unparteiische, gerechte und uneigennützige Amtsführung an, um auch nur den Anschein zu vermeiden, im dienstlichen Verhalten durch Gefälligkeiten und Ähnliches beeinflussbar zu sein (BVerwG, Urteil vom 26.09.2000, a.a.O.). Darüber hinaus war ihm die Personalverantwortung für insgesamt ca. 90 Mitarbeiter übertragen. Die damit verbundene Vorbildfunktion als Dienstvorgesetzter hat er in gravierendem Maße verletzt.
89 
Ferner hat er von den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx einen ganz erheblichen Vorteil gefordert, auch wenn dieser ihm nicht in bar zugeflossen ist. Denn durch seine Einflussnahme hat das Ingenieurbüro xxx eine Vielzahl von Subunternehmeraufträgen in einem Umfang von insgesamt 978.425,04 DM erhalten, von deren Gewinnen neben dem Ingenieurbüro auch der Kläger nicht unerheblich profitiert hat. Auch dies offenbart ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet und den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Die Initiative hierfür ging allein vom Kläger aus, was seinem pflichtwidrigen Verhalten weiteres negatives Gewicht verleiht. Das Fordern materieller Vorteile wiegt schwerer als die bloße Annahme von Geschenken und Belohnungen, weil hier der zur Vorteilsgewährung Aufgeforderte den Eindruck gewinnt, dass er nur durch die geforderte Zuwendung eine künftige sachfremde Benachteiligung abwenden kann. Der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, ruft den Eindruck hervor, dass seine künftigen Verwaltungsentscheidungen von den Zuwendungen abhängen können. Die Schädigung des Ansehens des Beamtentums und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des Beamten und letztlich der Dienststelle, der er angehört, sind in solchen Fällen besonders groß (vgl. BVerwG, U. v. 19.06.2008, a. a. O., m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).
90 
Wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB ist der Kläger zwar nicht verurteilt worden. Das Landgericht xxx hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift verneint, weil die Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft RS nicht pflichtwidrig gewesen sei, das pflichtwidrige Fordern eines Vorteils in Form der Untervergabe bzw. dessen Verheimlichung dagegen als typische Begleiterscheinungen einer Vorteilsannahme nicht von § 332 Abs. 1 StGB erfasst würden (im Gegensatz dazu war der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 15.06.2005 - xxx -, juris, auf den Freispruch durch das Urteil des Landgerichts xxx vom 05.02.2004 - xxx - der Ansicht, dass die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Kläger und den Mitangeklagten xxx und xxx in geradezu klassischer Weise dem Schutzzweck der §§ 332, 334 StGB unterfalle). Hierauf kommt es vorliegend indes nicht entscheidend an. Strafgerichtliche und disziplinarrechtlich Verfahren verfolgen unterschiedliche Intentionen. Im Unterschied zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es auf Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Beamten reagiert (BVerwG, Urteile vom 21.06.2000 - 2 WD 19/00 -, ZBR 2001, 53, und vom 16.06.2011 - 2 WD 11.10 -, juris, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist daher als gravierender Charaktermangel des Klägers, dass dieser durch die - als solche nicht zu beanstandende - Vergabe der Aufträge an die Ingenieurgemeinschaft RS eine Untervergabe der Aufträge an das Ingenieurbüro xxx erreichen wollte, obwohl er wusste, dass eine direkte Vergabe der Aufträge an dieses Ingenieurbüro wegen seiner formalen Firmeninhaberschaft bzw. der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und dem faktischen Inhaber der Firma von der Beklagten ebenso wenig genehmigt worden wäre wie eine Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft RS unter Offenlegung der Unterbeauftragung. Dass dem Kläger die Pflichtwidrigkeit der Untervergabe bewusst war, ergibt sich daraus, dass er nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx die Unterbeauftragung gegenüber der Beklagten geheim gehalten und selbst auf Nachfrage eines mit der Kanaldatenbank befassten Angestellten der Beklagten geantwortet hat, dass er nicht sagen könne, wer die Aufträge letztlich bearbeite, weil die Firma nicht bekannt werden wolle. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2013, er habe nie daran gedacht, dass die Unterbeauftragung seines Sohnes nicht in Ordnung sein könnte, erachtet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung.
91 
Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die pflichtwidrig herbeigeführte Untervergabe an das Ingenieurbüro xxx von 1997 bis 2001 andauerte und eine Vielzahl von Aufträgen betraf. Auch die möglichen Beweggründe des Klägers, pflichtwidrig einen Vorteil für die Firma xxx zu verlangen, lassen die Schwere des Dienstvergehens nicht in einem anderen Licht erscheinen. Nach den Feststellungen des Landgerichts xxx im Urteil vom 05.02.1004, die vom Bundesgerichtshof allerdings aufgehoben worden sind, war der Kläger bestrebt, dem von seinem Sohn geführten Ingenieurbüro Aufträge zu vermitteln, weil dieses damals von Umsatzrückgängen und mangelnder Auslastung betroffen gewesen sei. Dies hat der Kläger in Abrede gestellt, ebenso wie das pflichtwidrige Verhalten insgesamt. Weitere Angaben zu seinen Beweggründen hat er naturgemäß nicht gemacht. Andere Beweggründe als die - eigennützige - Absicht, der xxx einen ihr nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen, sind daher nicht ersichtlich. Aber selbst wenn er mit seinem pflichtwidrigen Verhalten seinem Sohn unter die Arme hätte greifen wollen, vermag ihn das - insbesondere vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Verflechtungen mit xxx - nicht zu entlasten.
92 
Zu Gunsten des Klägers ist berücksichtigen, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx durch sein pflichtwidriges Verhalten keinen materiellen Schaden erlitten hat, da die von xxx und der Ingenieurgemeinschaft RS erbrachten Leistungen fachlich nicht zu beanstanden waren und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind. Allerdings hat das Verhalten des Klägers nach dem Bekanntwerden infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Beklagten in der Öffentlichkeit geführt.
93 
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen ansonsten nicht vor.
94 
Bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände ist dieses in der Wertung der Kammer ein schweres Dienstvergehen.
95 
e) Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Als aktiver Beamter wäre er deswegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Dienst zu entfernen. Dem seit 01.08.2001 im Ruhestand befindlichen Kläger ist daher das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LDG).
96 
Für die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG gilt entgegen der Annahme des Klägers kein günstigerer Bemessungsrahmen. Durch die Aberkennung des Ruhegehalts wird das Versorgungsverhältnis des Ruhestandsbeamten beendet. Dieser Maßnahme liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde: Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bleibe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amte verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 -, NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, ZBR 2007, 94 m.w.N.).
97 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011, a.a.O.). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-DrS 14/2996, S. 96). Es ist mithin auch im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebend.
98 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
99 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (VGH Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
100 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. Disziplinarsenat, Urteile vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris und vom 07.06.2011, a.a.O.).
101 
Die, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
102 
Durch sein Verhalten hat der Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Mit der Vorteilsannahme hat der Kläger das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität und persönliche Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren.
103 
Das Persönlichkeitsbild des Klägers, das nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch wenn der Kläger disziplinarisch nicht vorbelastet ist und das Dienstvergehen bereits lange Jahre zurück liegt, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Klägers, seine guten Leistungen und großen Verdienste, sein berufliches Engagement und seine ansonsten einwandfreie Amts- und Lebensführung nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst bzw. einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch die Schwerbehinderung und seine vielfältigen, im Beweisantrag I vom 27.02.2013 unter III. aufgelisteten Erkrankungen - an deren Vorliegen die Kammer keine Zweifel hegt, weshalb eine Beweiserhebung nicht erforderlich war - sind nicht geeignet, seine gravierenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Angesichts der Vielzahl von Aufträgen, die der Kläger dem Ingenieurbüro xxx verschafft hat, und des langen Zeitraums, über den sich das Dienstvergehen erstreckt hat, besteht ferner kein Anhaltspunkt für ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen des Klägers (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris).
104 
Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 17.10.2008 - 11 A 10623/08 -, BeckRS 2009, 42249).
105 
Weder die lange Verfahrensdauer noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine disziplinarische Maßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LDG), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl 2006, 1372; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O. m.w.N.). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 35 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Da einem Ruhestandsbeamten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG das Ruhegehalt aberkannt wird, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste, gilt für ihn nichts anders (BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2012 - 2 B 123.11 -, ThürVBl 2012, 246). Daran ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O., sowie ausführlich dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2012, a.a.O., und vom 16.05.2012 - 2 B 3.12 -, IÖD 2012, 166) und der Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) festzuhalten (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.).
106 
Auch die hohen Schadensersatzforderungen, die im Laufe des Verfahrens gegenüber dem Kläger erhoben worden sind und nach seinen eigenen Angaben zu nervenaufreibenden Auseinandersetzungen geführt haben, lassen die Notwendigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entfallen. Ist der Beamte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil sein Dienstherr ihn - möglicherweise zu Unrecht - mit hohen Schadensersatzansprüchen konfrontiert hat. Dies wäre mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis nicht zu vereinbaren. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist, steht fest, dass Beamte noch tragbar ist. Unter dieser Bedingung wären die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzforderungen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglicherweise mildernd zu berücksichtigen. An dem endgültigen Vertrauensverlust vermögen sie indes nichts zu ändern.
107 
Die zweifellos harten wirtschaftlichen Folgen, die die Entfernung aus dem Dienst für den Kläger und seine Ehefrau nach sich ziehen, können ebenfalls keine Milderung des Disziplinarmaßes rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens (VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008, a.a.O., m.w.N.); die wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris). Zudem steht der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung da, da er in einer Rentenversicherung nachzuversichern ist (BVerwG, Urteil vom 10.10.2000 - 1 D 46.98 -, juris).
108 
Unverhältnismäßig ist die Maßnahme auch nicht aufgrund ihrer Folgen für den Krankheitsfall. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ruhestandsbeamte als Folge der Disziplinarmaßnahme künftig erhebliche finanzielle Mittel für eine Krankenversicherung einsetzen muss, um in gleichem Umfang wie bisher von Krankheitsaufwendungen freigestellt zu werden. Davon abgesehen handelt es sich dabei um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme, die die Disziplinarmaßnahme nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2000, a.a.O.).
109 
Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen. Die im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts xxx im Rahmen der Strafzumessung geäußerte Auffassung, der Verlust der Beamtenrechte neben einer Freiheitsstrafe von nur einem Jahr hätte insgesamt eine nicht mehr tat- und schuldangemessene Strafe bedeutet, entfaltet entgegen der Annahme des Klägers im vorliegenden Disziplinarverfahren keine dahingehenden Wirkungen, dass die Beendigung des Versorgungsverhältnisses nicht verfügt werden dürfte.
110 
Der Aberkennung des Ruhegehalts steht auch das Maßnahmeverbot nach § 34 Abs. 1 LDG nicht entgegen. Bezüglich Ruhestandsbeamten gilt es nur für die Kürzung des Ruhegehalts. Auf die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts findet die Vorschrift dagegen keine Anwendung.
111 
Die angefochtene Verfügung ist schließlich auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 5 LDG. Danach wird bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens ein Teil des monatlichen Ruhegehalts einbehalten. Der Einbehalt soll in den ersten drei Monaten 10 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 20 Prozent, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen. Wird bereits ein Teil des monatlichen Ruhegehalts nach § 22 Abs. 3 einbehalten soll dieser Einbehalt nicht unterschritten werden. Dem Beamten ist der unpfändbare Teil des monatlichen Ruhegehalts zu belassen. Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam. Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG.
113 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i.V.m. § 2 LDG vorlag.

Gründe

 
48 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
49 
Das Verfahren richtet sich nach dem Landesdisziplinargesetz vom 14.10.2008 - LDG - (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 954), obwohl das Disziplinarverfahren bereits vor dessen Inkrafttreten am 21.10.2008 eingeleitet worden ist. Denn nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 - LDNOG - (GBl. S. 343, 366) werden nach der Landesdisziplinarordnung eingeleitete Verfahren von Ausnahmefällen abgesehen in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befunden haben, nach dem Landesdisziplinargesetz fortgesetzt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere war die Ladung zu einer Vernehmung nach § 55 LDO noch nicht erfolgt (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG).
50 
Die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.02.2010, durch die dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt und die Einbehaltung eines Teil seines monatlichen Ruhegehalts angeordnet wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 
1. Der angegriffene Bescheid vom 04.02.2010 begegnet keinen durchgreifenden formellrechtlichen Bedenken.
52 
a) Die Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich.
53 
Nach dieser Vorschrift wirkt der Personalrat - auf Antrag des Beschäftigten (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG) - mit beim Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter aber kein Beamter im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Wer Beamter ist, bestimmen nach § 6 Abs. 1 LPVG die Beamtengesetze. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung enthalten weder das Beamtenstatusgesetz noch das Landesbeamtengesetz. Geregelt ist allerdings in § 3 BeamtStG, dass Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Beamtenverhältnis). Dieses Beamtenverhältnis endet gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG durch die Versetzung in den Ruhestand. Ruhestandsbeamte sind daher keine „Beamten“ im Sinne der Beamtengesetze (Altvater/Coulin, LPVG, 2. Aufl., § 4 RdNr. 4; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 12. Aufl., § 4 RdNr. 17 und § 78 RdNr. 16; Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl., § 4 RdNr. 14). Nach § 33 LDG ist entsprechend Tatbestandsvoraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten die Unzumutbarkeit des Fortbestehens des Versorgungsverhältnisses und nicht des Beamtenverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Beamtenstatusgesetz und im Landesbeamtengesetz auch Regelungen für Ruhestandsbeamte finden, so über die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG), über Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG, § 58 LBG), über die Pflicht zum Schadensersatz (§ 48 BeamtStG), über den Beginn des Ruhestands (§ 46 LBG), über die Amtsbezeichnung (§ 56 LBG) und über die Beihilfe (§ 78 LBG). Denn in diesen Fällen sind die Ruhestandsbeamten ausdrücklich als solche neben den Beamten genannt. Auch aus § 1 Abs. 2 LDG lässt sich nicht herleiten, dass Ruhestandsbeamte als Beamte im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG anzusehen wären. Die Regelung, dass die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes über Beamte auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung finden, soweit sich aus dem Landesdisziplinargesetz nichts anderes ergibt, zeigt vielmehr gerade, dass der Gesetzgeber Ruhestandsbeamte nicht als Beamte angesehen hat, weil sonst eine Vorschrift, die eine analoge Anwendung der Regelungen des Landesdisziplinargesetzes vorsieht, gar nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich auch aus der allgemeinen Aufgabenstellung der Personalvertretung, wie sie in § 2 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 LPVG umschrieben ist, dass sie die Interessen der aktiv im Dienst stehenden Beschäftigten der Dienststelle und nicht die der pensionierten Beamten wahrzunehmen hat (so zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen OVG Hamburg, Beschlüsse vom 09.10.1979 - Bs PH 4/79 - und vom 22.05.2000 - 8 Bf 660/98.PVL -, juris; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.06.2012 - 1 K 1500/12 -, juris).
54 
b) Der Oberbürgermeister der Beklagten war ferner für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig.
55 
Nach § 6 Satz 1 LDG sind die für die Ruhestandsbeamten zuständigen Disziplinarbehörden die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Für den am 01.08.2001 vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kläger ist dies gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG der Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ist nach § 44 Abs. 4 GemO der Bürgermeister, der in Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt (§ 42 Abs. 4 GemO). Die Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Oberbürgermeister damit im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Zuständigkeit übertragen. Um eine Personalangelegenheit, die dem Geschäftskreis eines Beigeordneten zuzuordnen und nur von diesem auszuüben wäre, handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers nicht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 44 RdNr. 35, 33).
56 
Ebenso wenig ist bei der Ausübung der Disziplinarbefugnis die Mitwirkung des Gemeinderats nach § 24 GemO vorgesehen. Nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Als disziplinarische Maßnahme ist die Entfernung aus dem Dienst keine „Entlassung“ in diesem Sinne (vgl. Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 24 RdNr. 17). Dies folgt im Übrigen auch aus § 21 BeamtStG, wo die einzelnen Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis genannt sind und zwischen der Entlassung in Nr. 1 (geregelt in §§ 22, 23 BeamtStG, § 31, 32 LBG) und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen in Nr. 3 ausdrücklich unterschieden wird.
57 
Der Oberbürgermeister hat das Disziplinarverfahren durch die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei auch nicht aus der hoheitlichen Zuständigkeit gegeben. Die wesentliche Verfahrensschritte im Disziplinarverfahren sind durch den Oberbürgermeister erfolgt. So hat er in eigener Verantwortung die Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Aussetzung bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens sowie die Wiederaufnahme nach rechtskräftiger Verurteilung des Klägers wie auch die angefochtene Dienstentfernung verfügt. Dass er hierbei die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, bedeutet nicht, dass er die ihm obliegende Disziplinarbefugnis in unzulässiger Weise aus der Hand gegeben hätte.
58 
c) Die abschließende Anhörung des Klägers gemäß § 20 LDG war zwar fehlerhaft; der Verfahrensfehler ist hier jedoch ausnahmsweise unwesentlich und daher unbeachtlich.
59 
Nach § 20 Satz 1 LDG ist dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Nähere Vorgaben, wie dies zu erfolgen hat, enthält die Vorschrift nicht. Ihr Zweck besteht darin, dem Beamten nochmals vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dem Beamten mitzuteilen, welche schuldhaften Pflichtverletzungen ihm konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden und wie diese gewürdigt werden sollen sowie anzugeben, welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde derzeit als erwiesen ansieht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 RdNr. 1). Ferner ist hierfür auch der Hinweis erforderlich, welche Disziplinarmaßnahme ergriffen werden soll (Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 1). Dies gilt nicht nur aufgrund besonderer personalvertretungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, um dem Beamten für die Entscheidung, ob er von seinem Antragsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG Gebrauch machen will, eine klare Grundlage zu liefern (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2011 - DL 13 S 2492/10 -, NVwZ-RR 2011, 487). Zur Ermöglichung einer wirksamen Verteidigung ist dieser Hinweis auch im Rahmen der abschließenden Anhörung notwendig. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 23.09.2009 nicht mitgeteilt, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.
60 
Dagegen war es nicht erforderlich, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der nach Gewährung einer Fristverlängerung unter Verweis auf sein Schreiben vom 29.06.2009 mit Schreiben vom 20.11.2009 bereits ausführlich schriftlich Stellung genommen hatte, nochmals die Gelegenheit zu einem mündlichen Gespräch mit dem Oberbürgermeister einzuräumen. Die Regelung in § 20 LDG schreibt eine bestimmte Form der Anhörung nicht vor. Eine Regelung enthält lediglich § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG, wonach es dem Beamten bei der Anhörung im Falle der Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Möglichkeit der mündlichen Äußerung steht dabei allerdings nur dem Beamten selbst - ggf. im Beisein seines Bevollmächtigen - zu. Eine Verpflichtung, den Bevollmächtigten eines Beamten ohne dessen Beisein mündlich anzuhören, besteht dagegen nicht. Insoweit verbleibt es bei der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung des Bevollmächtigten (vgl. Weiß in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 30 RdNr. 21). Im Rahmen des § 20 LDG gilt insoweit nichts anderes. Die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers um persönliche Vorsprache, die dieser bereits bei dem Gesuch um Fristverlängerung vom 22.10.2009 geäußert hatte, sollte im Übrigen - wie aus diesem Schreiben ersichtlich - nicht der mündlichen Stellungnahme zu dem Disziplinarvorwurf und zu der geplanten Disziplinarmaßnahme, sondern der „Verständigung über die mögliche Sanktion“ dienen. Auf ein solches Erörterungsbegehren muss die Disziplinarbehörde nicht eingehen.
61 
Die Anhörung ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil in dem Anhörungsschreiben der relevante Sachverhalt nicht angegeben und der Disziplinarvorwurf daher nicht hinreichend konkretisiert gewesen wäre. Dem Zweck der Anhörung gemäß § 20 LDG, dem Beamten eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen, wird entsprochen, wenn in dem Anhörungsschreiben - wie hier - hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts auf die bindenden Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils verwiesen und dem Beamten mitgeteilt wird, dass die Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindung des § 14 Abs. 1 LDG nach Auffassung der Disziplinarbehörde nicht vorliegen. Denn auch für die Begründung der Disziplinarverfügung genügt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 LDG eine derartige Bezugnahme. Für das Anhörungsschreiben gelten insoweit keine strengeren Anforderungen. Durch den Verweis auf das Urteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 war für den Kläger eindeutig erkennbar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.
62 
Der Fehler der abschließenden Anhörung des Klägers, der mithin lediglich darin liegt, dass dieser nicht darauf hingewiesen worden ist, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, hat sich auf die Abschlussverfügung nicht ausgewirkt und bleibt daher ausnahmsweise ohne Folgen.
63 
Ob dies unmittelbar aus §§ 45 und 46 LVwVfG hergeleitet werden kann, erscheint allerdings fraglich. Zwar findet das Landesverwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 LDG auch auf das Disziplinarverfahren Anwendung, soweit sich aus dem Landesdisziplinargesetz nichts anderes ergibt. Damit sind grundsätzlich auch die Heilungs- und Folgenregelungen der §§ 45 bis 47 LVwVfG, insbesondere § 46 LVwVfG, anwendbar. In § 18 Abs. 2 Satz 2 LDG werden §§ 45, 46 LVwVfG nochmals ausdrücklich erwähnt. Sie sind aber auch darüber hinaus anwendbar (Urteil der Kammer vom 27.06.2012 - DL 11 K 3458/11 -; Nonnenmacher, a.a.O., § 2 RdNr. 18).
64 
Allerdings spricht einiges dafür, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 45, 46 LVwVfG im vorliegenden Fall aufgrund von Besonderheiten der verletzten Vorschrift (§ 20 Satz 1 LDG) ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 46 LVwVfG findet keine Anwendung auf Verstöße gegen solche Vorschriften, die zu sogenannten absoluten Verfahrensfehlern führen. Dies ist bei Verfahrensnormen anzunehmen, in denen sich nach ihrem Sinn und Zweck eine vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten eines Beteiligten äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348, und Beschluss vom 28.04.2009 - 1 WB 29.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1994 - 4 S 2757/92 -, juris; Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 46 RdNr. 18 m.w.N.). Dies dürfte bei der abschließenden Anhörung des Beamten grundsätzlich anzunehmen sein. Aus demselben Grund dürfte auch eine Nachholung der Anhörung nach § 45 LVwVfG, die nach Absatz 2 grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgen kann, bei einem Anhörungsmangel im Rahmen des § 20 LDG in der Regel nicht in Betracht kommen, da die Anhörung ihren Zweck, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, durch die Abgabe seiner Stellungnahme Einfluss auf die Entscheidung der Disziplinarbehörde zu nehmen und sie gegebenenfalls sogar zur Einstellung des Verfahrens zu veranlassen, nach Erlass der Entscheidung nicht mehr erfüllen kann.
65 
Der in der unterbliebenen Angabe der beabsichtigen Disziplinarmaßnahme liegende Mangel ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch ausnahmsweise als unwesentlich bzw. unerheblich einzustufen und führt daher nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich bzw. erheblich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15.09 -, BVerwGE 137, 192; siehe auch Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 27/82 -, juris). Dieser für Disziplinarverfahren des Bundes in § 55 BDG ausdrücklich normierte Rechtssatz ist Ausfluss eines - auch in § 46 LVwVfG enthaltenen - allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173) und daher auch ohne ausdrückliche Normierung im Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz anwendbar (Nonnenmacher, a.a.O., § 20 RdNr. 7). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich bzw. erheblich ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010, a.a.O.).
66 
Vorliegend war die Anhörung des Klägers lediglich deshalb fehlerhaft, weil ihm mit dem Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, welche Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden soll. Bei Ruhestandsbeamten kommen jedoch gemäß § 25 Abs. 2 LDG lediglich zwei Maßnahmen in Betracht, nämlich die Kürzung der Bezüge nach § 32 LDG und die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2009, in dem dieser um Fristverlängerung und persönliche Vorsprache beim Oberbürgermeister bittet, geht hervor, dass ihm bewusst war, dass in seinem Fall als Disziplinarmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts im Raum stand. Denn zur Begründung seiner Bitte um ein persönliches Gespräch weist er bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefonat darauf hin, dass eine Verständigung über die mögliche Sanktion problematisch erscheine. In der schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.2009 setzt er sich dann ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 33 LDG auseinander und vertritt die Ansicht, dass es sich bei seinem Fehlverhalten nicht um ein schweres Dienstvergehen handele. Dies zeigt, dass der Kläger trotz der unterbliebenen Mitteilung der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme in der Lage war, sein Anhörungsrecht entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung in vollem Umfang wahrzunehmen, und dies auch getan hat. Es kann daher hier zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sich der formale Anhörungsfehler bei der - gebundenen - Entscheidung, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, ausgewirkt hat.
67 
2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
68 
Rechtsgrundlage für die gegen den Kläger ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 LDG. Danach wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums so zu beeinträchtigen, dass dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Fortbestehen des Versorgungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt auch aberkannt, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
69 
a) Der Kläger hat vorliegend schuldhaft, nämlich vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Im Wesentlichen zusammengefasst hat er am 20.02.1997 den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx, deren Ingenieurbüro schon seit langen Jahren als „Hausbüro“ für die Beklagte tätig war, neben zwölf zwischen der Ingenieurgemeinschaft RS und der Beklagten abzuschließenden Verträgen über Ingenieurleistungen für verschiedene Projekte sechs weitere im Wesentlichen inhaltsgleiche und ebenso unterschriftsreife Vertragsentwürfe vorgelegt, mit denen die Ingenieurgemeinschaft RS die xxx, das Ingenieurbüro seines Sohnes, dessen formeller Inhaber der Kläger bis Ende 1997 war, unterbeauftragte. Als der Gesellschafter xxx ankündigte, diese Verträge, die vom Sohn des Klägers bereits unterschrieben waren, prüfen zu wollen, entgegnete der Kläger, dass dies nicht erforderlich sei, weil es die üblichen Verträge seien. Hierdurch entstand bei den Gesellschaftern xxx und xxx - wie vom Kläger beabsichtigt - der Eindruck, dass der Abschluss der Verträge zwischen der Beklagten und der Ingenieurgemeinschaft RS mindestens behindert werde, wenn diese sich weigern sollten, der zuvor nur allgemein besprochenen Unterbeauftragung von xxx zuzustimmen. Die Gesellschafter xxx und xxx unterzeichneten daraufhin sowohl die Verträge mit der Beklagten als auch die Verträge mit xxx, weil sie sich - was dem Kläger bewusst war - mit der Unterbeauftragung des tatsächlich vom Sohn des Klägers geführten Ingenieurbüros xxx ihre Position als Hauptauftragnehmer der Beklagten sichern und mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Klägers erhalten wollten. Sie wussten zwar nicht, dass der Kläger noch formal Inhaber der xxx war, erkannten aber dessen eigenes Interesse an dem Wohlergehen der Firma und nahmen zumindest billigend in Kauf, dass der Kläger, der wegen eines auf ihn laufenden Kredits für das vom Ingenieurbüro xxx genutzte Anwesen in xxx wirtschaftlich mit dieser verwoben war, von der Auftragsvergabe an xxx profitierte. Die Unterbeauftragung der xxx wurde vom Kläger gegenüber der Beklagten geheim gehalten und auch von den Gesellschaftern xxx und xxx nicht offen gelegt. In der Folge erteilte der Kläger der Ingenieurgemeinschaft RS Ergänzungsaufträge, die diese wieder an die xxx weiterreichte. Ab 1997 kam es wegen der Erstellung einer Kanaldatenbank zu weiteren Aufträgen der Beklagten an die Ingenieurgemeinschaft RS, die von dieser ebenfalls zum großen Teil an die xxx weitergereicht wurden. Schließlich wurden im Frühjahr 2000 für ein weiteres Projekt zwischen der Beklagten bzw. deren Eigenbetrieb der Abwasserbeseitigung und der Ingenieurgemeinschaft RS Verträge über Ingenieurleistungen geschlossen, hinsichtlich derer wiederum die xxx unterbeauftragt wurde. In allen Fällen war dem Kläger sowohl die Unterbeauftragung von xxx als auch die Absicht der Gesellschafter xxx und xxx bekannt, sich im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit sein Wohlwollen zu sichern. Für die beanstandungsfrei ausgeführten und abgerechneten Arbeiten erhielt die Ingenieurgemeinschaft RS von der Beklagten, die über die Unterbeauftragung nach wie vor nicht unterrichtet war, insgesamt einen Betrag von 1.117.678,99 DM. Die xxx stellte der Ingenieurgemeinschaft RS einen Betrag von 978.425,040 DM in Rechnung, der von dieser bezahlt und teilweise auf Konten überwiesen wurde, die entweder dem Kläger gehörten oder hinsichtlich derer dieser zumindest verfügungsbefugt war. Von diesen Konten erfolgten in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Gesamt-Miete 1998“, „Gesamt-Miete 1999 und „Gesamt-Miete 2000“ in Höhe von jeweils 79.920,00 DM auf das Privatkonto des Klägers. Von September 1997 bis Anfang März 2001 hatten die Überweisungen auf das Privatkonto des Klägers ein Gesamtvolumen von insgesamt 946.953,38 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Anlage zur angefochtenen Disziplinarverfügung verwiesen, in der die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 wiedergegeben sind.
70 
b) Dieser Sachverhalt steht im Hinblick auf das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 - xxx - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im vorliegenden Verfahren bindend fest. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese Bindung beschränkt sich nicht nur auf das behördliche Disziplinarverfahren, sondern erstreckt sich auch auf das anschließende gerichtliche Verfahren (Nonnenmacher, a.a.O., § 14 RdNr. 1). Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die Strafprozessordnung gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris). Von der Bindungswirkung sind alle Tatsachen umfasst, die das Strafgericht zur objektiven und subjektiven Seite einer Straftat festgestellt hat. Dies sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, also diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07 -, juris).
71 
Die Bindungswirkung entfällt hier nicht deswegen, weil das hinsichtlich des Klägers seit 25.12.2008 rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts xxx ausweislich der Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 WD 16.11 - zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO). Das Landgericht xxx hat, wie von § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO vorgeschrieben, in den Urteilsgründen zu den erwiesenen Tatsachen ausführliche Angaben gemacht. Zudem ist das Urteil nur hinsichtlich des Klägers abgekürzt, nicht aber hinsichtlich der Mitangeklagten xxx und xxx. Da die Feststellungen zum Tatgeschehen für den Kläger und die Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx identisch sind, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der festgestellte Sachverhalt unvollständig oder „rudimentär“ dargestellt wäre. Auch der Kläger trägt hierzu substantiiert nichts vor. Er bestreitet lediglich die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Damit kann er aufgrund der Bindungswirkung nicht gehört werden.
72 
Eine Verpflichtung der Disziplinarbehörde, erneut zu ermitteln, besteht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG nur, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Bindungswirkung im Disziplinarverfahren, vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (LT -Drucks. 14/2996, S. 72; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.2012, a.a.O.). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG Rechnung getragen werden. Daher sind die Disziplinarbehörden und ihnen folgend die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, juris, zum gleichlautenden § 57 BDG m.w.N., und Urteil vom 14.03.2007 - 2 WD 3.06 -, BVerwGE 128, 189, zu § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, genügt insoweit nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, juris, zu § 57 BDG). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinarbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen durch eigene Ermittlungen weiter nachzugehen, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2012 - 2 B 5/12 -, juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
73 
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er sich Anfang Februar 1997 telefonisch an den Angeklagten xxx gewendet und sich erkundigt habe, ob die Ingenieurgemeinschaft RS auch mit Subunternehmern zusammenarbeite, was dieser im Grundsatz bejaht habe; diese Darstellung entspreche ebenso wenig dem Ermittlungsergebnis, wie die Feststellung, dass es im Anschluss an dieses allgemein gehaltene Telefonat zu einem weiteren, ebenfalls fernmündlich geführten Gespräch zwischen ihm und xxx gekommen sei, in dem erstmalig allgemein über eine mögliche Unterbeauftragung der xxx gesprochen worden sei. Er beruft sich unter Verweis auf die Ermittlungsakten darauf, dass die Aufträge für die Projekte 7 und 8 bereits am 28.01.1997 mündlich erteilt worden seien und die Ingenieurgemeinschaft RS bereits am 17.02.1997 an diesen Projekten gearbeitet habe; bereits am 14.03.1997 habe die xxx der Ingenieurgemeinschaft RS eine Entwurfsplanung vorgelegt; sie müsse daher bereits deutlich früher mit der Planungsarbeit begonnen haben. Einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen legt er mit diesem Vorbringen ebenso wenig dar wie eine offenbare Unrichtigkeit aus sonstigen Gründen. Es ist weder denklogisch noch nach allgemeinen Erfahrungssätzen ausgeschlossen, dass die xxx, deren Geschäfte vom Sohn des Klägers betrieben wurden, in drei Wochen nach Auftragserteilung eine Entwurfsplanung vorgelegt hat, zumal die Subunternehmerverträge nach den Feststellungen des Landgerichts am 20.02.1997 bereits vom Sohn des Klägers unterschrieben waren, dieser also bereits vor der Vertragsunterzeichnung über die Angelegenheit informiert gewesen sein muss. Im Übrigen ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass mit der Ingenieurgemeinschaft RS bereits im Dezember 1996 bzw. Anfang Januar 1997 über sämtliche vom Kläger vorbereiteten Verträge gesprochen und die Erteilung der Aufträge in Aussicht gestellt worden sei. Dass bereits vor dem 20.02.1997 mit den Planungsarbeiten begonnen worden ist, begründet daher auch insoweit nicht die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Nichts anderes folgt aus der Behauptung des Klägers, die Ingenieurgemeinschaft RS habe xxx nur eingeschaltet, weil es ein fachlich geeignetes Büro gewesen sei, das sie habe entlasten können. Denn auch mit diesem Einwand hat sich das Landgericht xxx auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Ingenieurgemeinschaft RS das Ingenieurbüro xxx zwar bereits bekannt gewesen sei, weil sie im Jahr xxx ihrerseits einen Auftrag von diesen erhalten hätten und weil der Sohn des Klägers im Jahr xxx ein Praktikum bei ihnen absolviert habe, dass xxx von ihnen aber zuvor noch keine Aufträge erteilt bekommen habe. Tatsächlich hätten xxx und xxx daher nicht wissen können, welche Qualität das Büro xxx abliefern würde, so dass die wirtschaftliche Vernunft dagegen gesprochen habe, ihm mit einem Mal Aufträge in einem Umfang von fast einer halben Million Mark zu erteilen. Der Einwand des Klägers, die Ingenieurgemeinschaft RS habe in Erwägung gezogen, xxx mit einer fachlichen Entlastung ihres Zweigbüros in xxx zu beauftragen, und habe sich wohl schon deshalb über die Leistungsfähigkeit und den Arbeitsstil von xxx orientiert, zeigt einen Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht auf. Er macht damit lediglich geltend, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte. Dies genügt indes, wie bereits ausgeführt, nicht, um die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen darzulegen. Hinsichtlich der Ergänzungsaufträge, bei denen der Kläger eine Einflussnahme bestreitet, hat das Landgericht zwar eingeräumt, dass nicht geklärt werden konnte, wie im Einzelnen die Erteilung ablief. Es hat aber im Einzelnen ausgeführt, weshalb es dennoch die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger von der Vergabe dieser Ergänzungsaufträge Kenntnis hatte und dass die Gesellschafter der Ingenieurgemeinschaft RS auch diese Aufträge an xxx erteilten, weil sie sich durch den hiermit für xxx und damit auch für den Kläger verbundenen Vorteil dessen Wohlwollen sicher bzw. erhalten wollten. Mit der schlichten Behauptung, es habe keine Gespräche über die Untervergabe an xxx gegeben, vermag der Kläger die Richtigkeit dieser Feststellungen daher nicht in Zweifel zu ziehen. Dass auch die Vergabe der Ergänzungsaufträge und der späteren Projekte bereits am 20.02.1997 Gegenstand des Treffens gewesen seien, hat das Landgericht lediglich zugunsten des Klägers angenommen, da in diesem Fall - für den Kläger günstig - von einer einheitlichen Tat auszugehen war. Die insoweit vagen Angaben des Landgerichts begründen daher keine offenkundige Unrichtigkeit seiner Feststellungen. Angesichts der langjährigen Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Ingenieurgemeinschaft RS ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Ingenieurgemeinschaft RS nach Beendigung der Subunternehmertätigkeit der xxx weitere Aufträge von der Beklagten erhalten hat, keine offenkundige Unrichtigkeit. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Ingenieurgemeinschaft RS auf keinen Fall Aufträge erteilt worden wären, wenn sie dem (stillschweigenden) Ansinnen des Klägers, dem Ingenieurbüro seines Sohnes Unteraufträge zu erteilen, nicht entsprochen hätte. Es hat vielmehr nur angenommen, dass der Kläger bei den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx den Eindruck erweckt habe, als könne der Abschluss der Verträge (mindestens) behindert werden und dass dies von diesen auch so verstanden worden sei. Wenn die Ingenieurgemeinschaft RS später Aufträge erhalten hat, ohne das Ingenieurbüro des Sohnes des Klägers als Subunternehmer einzuschalten, ist dies daher kein Umstand, der die Feststellungen des Landgerichts offenkundig unrichtig erscheinen ließe. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe Aufträge, die an die Ingenieurgemeinschaft RS hätten vergeben werden sollen, zurückgezogen, weil die Beklagte diese in eigener Regie habe ausführen können. Der Kläger meint, dieses Verhalten spreche gegen seine vom Landgericht xxx angenommene Einflussnahme auf die Ingenieurgemeinschaft RS bei der Unterbeauftragung des Ingenieurbüros seines Sohnes, weil er - wenn er die vom Landgericht angenommene Unrechtsvereinbarung getroffen hätte - seinem Sohn nicht wissentlich Aufträge entzogen hätte. In der Form zwingend, dass sie auf eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen führt, ist diese Annahme indes nicht. In Wahrheit hält der Kläger mit seinen Einwänden, wie auch mit den weiteren Einwänden aus dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigen vom 29.06.2009, auf die er im vorliegenden Klageverfahren Bezug genommen hat, der umfassenden Beweiswürdigung des Strafgerichts, die nach zahlreichen Verhandlungstagen und umfangreicher Beweisaufnahme vorgenommen und ausführlich begründet wurden, lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne dazulegen, dass die Beweiswürdigung des Strafgerichts den Gesetzen der Logik oder allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht. Allein die Darstellung der Möglichkeit eines abweichenden Tathergangs genügt indes für die Lösung von bindenden Feststellungen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Disziplinarbehörde ohne Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste, ergeben sich aus seinen Einwänden nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die beiden früheren Mitangeklagten xxx und xxx sowie seinen Sohn als Zeugen für die Richtigkeit seiner Darlegungen im Rahmen der Einwände aus dem genannten Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29.06.2009 benennt. Denn hierdurch ist eine offenkundige Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht zu erbringen.
74 
Zeugen können - wie ausgeführt - nur dann neue Beweismittel sein, die die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG entfallen lassen, wenn sie dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und erhebliche Zweifel an dessen Tatsachenfeststellungen wecken. Derartige neue Beweismittel stellen weder die früheren Mitangeklagten xxx und xxx noch der Sohn des Klägers dar. Die früheren Mitangeklagten xxx und xxx haben sich im Verfahren vor dem Landgericht xxx auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und stehen nunmehr, nachdem der Bundesgerichtshof ihre Revisionen mit Beschluss vom 28.05.2009 verworfen hat und damit ihr Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, grundsätzlich als Zeugen zur Verfügung, ohne dass Ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stünde. Dennoch ist fraglich, ob es sich bei ihnen um neue Beweismittel handelt, da sie im Verfahren vor dem Landgericht xxx bereits ausgesagt hatten, und ihre Aussagen, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts xxx mitsamt den Feststellungen aufgehoben hatte und die beiden sich im weiteren Verfahren vor dem Landgericht xxx auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hatten, durch die Vernehmung der damaligen Richter - den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx - in das Verfahren eingeführt wurden. Aber selbst wenn man diese Frage aus formalen Gründen bejahen wollte, weil xxx und xxx dem Landgericht xxx für eine eigene Aussage nicht zur Verfügung standen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ihre nunmehr in Aussicht gestellte Aussage erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xxx hervorrufen könnte. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert. Er behauptet lediglich pauschal, xxx und xxx hätten immer bestritten, dass es zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen sei, und würden dies auch bei einer erneuten Vernehmung aussagen. Das Urteil des Landgerichts xxx beruht jedoch hinsichtlich der Feststellung einer Unrechtsvereinbarung ganz wesentlich auf den Aussagen der beiden Mitangeklagten xxx und xxx vor dem Landgericht xxx zum Ablauf der Vertragsunterzeichnung am 20.02.1997, die das Landgericht xxx durch die damaligen Richter des Landgerichts xxx in das Verfahren eingeführt und als zutreffend angesehen hat. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die beiden eine explizite Äußerung des Klägers, die Aufträge der Stadt xxx würden nur bei einer Unterbeauftragung von xxx an die Ingenieurgemeinschaft RS vergeben, immer bestritten haben, und ist daher von einer konkludenten Übereinkunft ausgegangen. Bei dieser Sachlage genügt die bloße Behauptung, die Mitangeklagten würden wie bisher aussagen und eine Unrechtsvereinbarung bzw. den Vorwurf der Vorteilsgewährung bestreiten, nicht, um erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu wecken.
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Der Bindungswirkung steht auch nicht entgegen, dass die Aussagen der beiden Mitangeklagten xxx und xxx, denen zwar ein Aussageverweigerungsrecht, aber kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, lediglich durch die Vernehmung der Richter des Landgerichts xxx in das Strafverfahren eingeführt werden konnten. Mit seinem Einwand macht der Kläger geltend, dass die Feststellungen des Landgerichts xxx unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären und beruft sich insoweit auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Die Vernehmung von sog. Zeugen vom Hörensagen ist indes hinsichtlich früherer Aussagen eines (Mit-)Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulässig, da der Zeuge vom Hörensagen über eigene Wahrnehmungen berichtet (§ 250 Satz 1 StPO, vgl. dazu BGH, Urteile vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, BGHSt 36, 159, und vom 01.08.1962 - 3 StR 28/62 -, BGHSt 17, 382; Sander/Cirener in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 RdNr. 25; Diemer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 250 RdNr. 10; Eichel, JA 2008, 631). Ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Für deren Verletzung gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zudem ist im Rahmen der Beweiswürdigung der Wert eines solchen Beweismittels angemessen zu berücksichtigen. Dass dies nicht geschehen wäre, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch die pauschale Behauptung des Klägers, die beiden früheren Mitangeklagten würden die Richtigkeit der Umstände bezeugen, die er im Rahmen der in dem Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29.06.2009 erhobenen Einwände dargelegt hat, ist nicht geeignet, Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xxx hervorzurufen. Denn die auf mehr als sieben Seiten ausgeführten Einwände enthalten - wie bereits ausgeführt - im Wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und teilweise auch Rechtsausführungen. Es ist daher bereits nicht erkennbar, auf welche konkreten tatsächlichen Umstände sich die angekündigten Aussagen der Zeugen beziehen sollen. Ferner legt der Kläger nicht dar, welche abweichenden Aussagen die Zeugen hierzu machen würden, geschweige denn weshalb sich daraus erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ergeben sollten. Seine Angaben sind insoweit weder hinreichend bestimmt noch substantiiert. Nichts anderes gilt insoweit hinsichtlich der beantragten Vernehmung seines Sohnes. Insoweit enthält sein Vorbringen gar keine konkreten Angaben dazu, was dieser als Zeuge aussagen würde. Der Sohn des Klägers ist im Übrigen bereits vom Landgericht xxx als Zeuge geladen worden, hat aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch er kann daher nicht als neues Beweismittel angesehen werden, zumal weder ersichtlich ist noch vom Kläger behauptet wird, dass er sich bei einer Beweiserhebung im Disziplinarverfahren nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen würde.
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Die Bindungswirkung entfällt schließlich nicht deshalb, weil der Vorsitzende Richter am Landgericht xxx bei der Urteilsverkündung erklärt hat, dass mit diesem Urteil die Sache auch beamtenrechtlich erledigt sei. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch die Vernehmung des Vorsitzenden Richters bedarf es insoweit nicht (Beweisantrag II vom 27.02.2013 Nr. 6). Denn die Beklagte hat bestätigt, dass der Vorsitzende diese Aussage so gemacht hat. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht xxx diese Aussage getroffen hat, folgt nicht, dass die Feststellungen des Strafgerichts unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären. Denn diese Aussage ist nicht in dem Sinne fehlerhaft, dass damit das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 -, BVerwGE 112, 243). Mit seiner Aussage hat der Vorsitzende Richter ersichtlich auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F (nunmehr: § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BeamtStG) Bezug genommen. Danach verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F. endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils (Verlust der Beamtenrechte). Da der Kläger lediglich zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, hat er seine Beamtenrechte nicht nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes verloren. Beamtenrechtliche Folgen hat das Urteil damit unmittelbar nicht. Hierauf hat der Vorsitzende Richter zutreffend hingewiesen. Sofern das Landgericht darüber hinaus im Rahmen der Strafzumessung geäußert hat, dass der Verlust der Beamtenrechte neben einer Freiheitsstrafe von nur einem Jahr insgesamt eine nicht mehr tat- und schuldangemessene Strafe bedeutet hätte, wie das Landgericht auch in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat, kann seine Aussage nicht dahin verstanden werden, dass mit Blick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorteilsannahme von der Disziplinarbehörde keine disziplinarische Maßnahme mehr verhängt werden könnte bzw. würde. Dies ist bei der Art der Straftat - einer Vorteilsannahme durch einen Amtsträger - und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auszuschließen. Abgesehen davon war die Aussage des Vorsitzenden für die Entscheidung des Klägers, gegen das Strafurteil keine Revision einzulegen, nach seinen eigenen Angaben nicht kausal, da diese Entscheidung ausweislich des Schriftsatzes seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2009 vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Selbst wenn aber die Aussage für ihn von Bedeutung gewesen sein sollte, hätte er sich noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist bei der Beklagten nach ihrem weiteren Vorgehen im Rahmen des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens erkundigen können und müssen.
78 
Aus der damit fortbestehenden Bindungswirkung folgt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts xxx der Entscheidung der Disziplinarbehörde ungeprüft zugrunde zu legen sind. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag I. Ziff. I und II und der ebenfalls hilfsweise gestellte Beweisantrag II. Nr. 1 bis 4 des Klägers sind daher als unzulässig abzulehnen. Ihnen steht ein Beweiserhebungsverbot entgegen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG).
79 
c) Durch das vorbezeichnete Verhalten hat der Kläger gegen die ihm zur Tatzeit nach § 73 Satz 2 und 3 LBG, in der Fassung vom 19.03.1996 - a.F. - (GBl. S. 285), obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (jetzt § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflicht umfasst das Verbot, - ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde - keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 89 LBG a.F.).
80 
Belohnungen und Geschenke sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden, und auf die kein Anspruch besteht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 02.11.1993 - 1 D 60.92 -, BVerwGE 103, 36, und vom 09.11.1999 - 1 D 76.97 -, BVerwGE 111, 35). Entsprechend dem Zweck des § 89 LBG a.F., bereits den Anschein der Käuflichkeit von Diensthandlungen zu vermeiden, werden von dem Verbot auch solche Belohnungen und Geschenke erfasst, die nicht dem Beamten persönlich, sondern einem Dritten zufließen, bei denen aber nicht der Dritte, sondern der Beamte wegen seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Handlungen den Grund für die Zuwendung bildet (BVerwG, Urteile vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris, und vom 20.02.2002 - 1 D 19.01. -, NVwZ 2002, 1515, zu § 70 BBG; Plog/Wiedow, BBG alt, § 70 RdNr. 3; Zängl, in: GKÖD, Bd. I, BBG, K § 70 RdNr. 22; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 76 LBG NRW a.F. RdNr. 24). Dies ist nunmehr in § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ausdrücklich bestimmt. Denn dort heißt es, dass Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Inhaltlich ist mit dieser Regelung keine Änderung gegenüber den landesrechtlichen Vorgängerreglungen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O., zum gleichlautenden §70 BBG).
81 
Der wirtschaftliche Vorteil ist hier im Wesentlichen der xxx zugeflossen, die durch das vom Kläger errichtete System der Vertragsweitergabe in den Genuss von Subunternehmeraufträgen mit einem Volumen von insgesamt 978.425,04 DM gekommen ist. Die Firma xxx gehörte bis zum 31.12.1997 formal noch dem Kläger, auch wenn sie faktisch bereits damals von seinem Sohn geführt wurde, der für die Zulassung als beratender Ingenieur eine mehrjährige Beschäftigung als Angestellter in einem Ingenieurbüro vorweisen musste und die Firma daher formal erst nach seiner Eintragung als beratender Ingenieur bei der Ingenieurkammer übernahm. Der Kläger war nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx seinem Sohn zudem bei der Geschäftsausübung mit Rat und Tat behilflich und auch wirtschaftlich mit der xxx verwoben, da er und seine Ehefrau 1996 die Immobilie in xxx erworben hatten, in der die xxx ihre Büroräume hatte, und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen hatten. Die von xxx erzielten Gewinne wurden nach einer Vereinbarung mit seinem Sohn zur Tilgung dieses Darlehens verwendet und kamen so mittelbar auch dem Kläger zugute. Dass die Firma xxx die erteilten Aufträge ordnungsgemäß erfüllt und beanstandungsfrei abgerechnet hat, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils, der bereits im Erhalt dieser Aufträge und der dadurch erzielten Umsatzsteigerung liegt, nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma xxx einen Anspruch auf den Abschluss der Subunternehmerverträge gehabt haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
82 
Die Unterbeauftragung der xxx erfolgte auch im Sinne von § 89 LBG a.F. in Bezug auf das Amt des Klägers. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist (BVerwG, Urteile vom 29.03.2012, a.a.O.). Der Begriff des Amtes im Sinne von § 89 LBG a.F. geht über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 89 a.F. LBG umfasst nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten (BVerwG, Urteil vom 21.09.1988 - 1 D 140.87 -, BVerwGE 86, 74). Danach erfolgte hier die Zuwendung in Bezug auf das Amt des Klägers. Denn dieser war - wie den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx auch bekannt war - als Leiter des Tiefbauamtes und ab 1994 als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes der Beklagten für die Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Ingenieuraufträgen zuständig. In die von ihm stillschweigend geforderte Unterbeauftragung der xxx willigten xxx und xxx nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx - ihrerseits stillschweigend - ein, um sich ihre Position als Hauptauftragnehmer der Beklagten zu sichern und sich mit Blick auf künftige Aufträge das Wohlwollen des Klägers zu erhalten, was wiederum dem Kläger bekannt war.
83 
Über den von § 89 LBG a.F. geforderten allgemeinen Bezug zur Dienststellung oder dienstlichen Tätigkeit hinaus bestand damit auch eine strafrechtlich relevante Wechselbeziehung zwischen dem geforderten Vorteil und der Dienstausübung des Klägers, die dessen rechtskräftige Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) nach sich gezogen hat (sog. Unrechtsvereinbarung, vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999 - 4 StR 393/99 -, NStZ 2000, 319 m. w. N.). Diese - für die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts im Übrigen nicht relevante - Annahme steht zwar nicht bereits aufgrund des Strafurteils des Landgerichts xxx vom 17.12.2008 fest. Denn dessen Rechtsauffassung über die Subsumierbarkeit des Sachverhalts unter den betreffenden Straftatbestand ist nicht von der Bindungswirkung umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07 -, juris). Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, an dieser Rechtsauffassung zu zweifeln. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen insoweit nicht durch. Allein die Tatsache, dass keine explizite Übereinkunft getroffen wurde, steht der Annahme einer Vorteilsgewährung im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Denn die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, a.a.O.). Für das Fordern eines Vorteils im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB, das häufig in versteckter Form geschieht, genügt es, dass der Amtsträger objektiv erkennen lässt, dass er den Vorteil für seine dienstliche Tätigkeit begehrt, und subjektiv davon ausgeht, dass dies dem Vorteilsgeber bewusst wird (Schönke/Schröder, a.a.O., § 331 RdNr. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In Wahrheit rügt der Kläger mit seinem Einwand die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts xxx, es habe zwischen ihm und den Mitangeklagten xxx und xxx überhaupt eine stillschweigende Übereinkunft gegeben. Hierbei handelt es sich indes um eine tatsächliche Feststellung, die der Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt und mangels offenkundiger Unrichtigkeit keiner erneuten Überprüfung zu unterziehen ist.
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Durch den Verstoß gegen das Verbot des § 89 LBG a.F., Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen, hat der Kläger zugleich gegen die ihm nach § 73 Satz 2 und 3 LBG a.F. obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auf die dem § 73 Satz 2 und 3 sowie § 89 LBG a.F. entsprechenden Regelungen des § 34 Satz 2 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist nicht abzustellen, weil die Vorschriften für den Beklagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage keine günstigere Regelung geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte
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d) Zu Recht hat die Beklagte wegen des Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts verfügt. Denn er wäre wegen dieses während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen.
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Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86).
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Danach wiegt das im aktiven Dienst des Klägers begangene Dienstvergehen sehr schwer. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen oder Geschenke annimmt oder gar fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen, auch wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Dies kann im Interesse einer geordneten und sachlich orientierten Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Rechtsstaatsbewusstseins im demokratischen Gemeinwesen nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, a.a.O., m.w.N.). Der hohe Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Verbot der Vorteilsannahme für die Dienstausübung beigemessen hat, wird durch den Straftatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) verdeutlicht. Die Annahme eines Vorteils steht auch dann unter Strafe, wenn der Vorteilsgeber keine bestimmte Amtshandlung erkaufen, sondern dem Beamten wohlwollend stimmen will (BT-Drucks. 13/8079 S. 15).
88 
Im Falle der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt bestimmt sich die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen und sogar gefordert hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen (BVerwG, Urteile vom 26.09.2000 - 1 D 66.99 -, juris, vom 20.02.2002, a.a.O., und vom 29.03.2012, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.1990 - DH 12/90 -). Diese Voraussetzungen sind hier zwar nicht erfüllt. Gleichwohl ist das Verhalten des Klägers von erschwerenden Umständen gekennzeichnet. Ihn belastet vor allem, dass er bei der Beklagten als Leiter des Tiefbauamtes und ab 1994 als Leiter des Stadtplanungs- und Hochbauamtes ein hervorgehobenes Amt inne hatte. Aufgrund dieser Stellung war ihm zugleich eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt worden, die seinem pflichtwidrigen Verhalten zusätzlich besonderes Gewicht verleiht. Denn er trug die zentrale Verantwortung für eine ordnungsgemäße Auftragsvergabe der Architekten- und Ingenieurverträge. Gerade bei einer solchen Tätigkeit kommt es in hohem Maße auf eine unparteiische, gerechte und uneigennützige Amtsführung an, um auch nur den Anschein zu vermeiden, im dienstlichen Verhalten durch Gefälligkeiten und Ähnliches beeinflussbar zu sein (BVerwG, Urteil vom 26.09.2000, a.a.O.). Darüber hinaus war ihm die Personalverantwortung für insgesamt ca. 90 Mitarbeiter übertragen. Die damit verbundene Vorbildfunktion als Dienstvorgesetzter hat er in gravierendem Maße verletzt.
89 
Ferner hat er von den Gesellschaftern der Ingenieurgemeinschaft RS xxx und xxx einen ganz erheblichen Vorteil gefordert, auch wenn dieser ihm nicht in bar zugeflossen ist. Denn durch seine Einflussnahme hat das Ingenieurbüro xxx eine Vielzahl von Subunternehmeraufträgen in einem Umfang von insgesamt 978.425,04 DM erhalten, von deren Gewinnen neben dem Ingenieurbüro auch der Kläger nicht unerheblich profitiert hat. Auch dies offenbart ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet und den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Die Initiative hierfür ging allein vom Kläger aus, was seinem pflichtwidrigen Verhalten weiteres negatives Gewicht verleiht. Das Fordern materieller Vorteile wiegt schwerer als die bloße Annahme von Geschenken und Belohnungen, weil hier der zur Vorteilsgewährung Aufgeforderte den Eindruck gewinnt, dass er nur durch die geforderte Zuwendung eine künftige sachfremde Benachteiligung abwenden kann. Der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, ruft den Eindruck hervor, dass seine künftigen Verwaltungsentscheidungen von den Zuwendungen abhängen können. Die Schädigung des Ansehens des Beamtentums und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des Beamten und letztlich der Dienststelle, der er angehört, sind in solchen Fällen besonders groß (vgl. BVerwG, U. v. 19.06.2008, a. a. O., m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).
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Wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB ist der Kläger zwar nicht verurteilt worden. Das Landgericht xxx hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift verneint, weil die Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft RS nicht pflichtwidrig gewesen sei, das pflichtwidrige Fordern eines Vorteils in Form der Untervergabe bzw. dessen Verheimlichung dagegen als typische Begleiterscheinungen einer Vorteilsannahme nicht von § 332 Abs. 1 StGB erfasst würden (im Gegensatz dazu war der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 15.06.2005 - xxx -, juris, auf den Freispruch durch das Urteil des Landgerichts xxx vom 05.02.2004 - xxx - der Ansicht, dass die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Kläger und den Mitangeklagten xxx und xxx in geradezu klassischer Weise dem Schutzzweck der §§ 332, 334 StGB unterfalle). Hierauf kommt es vorliegend indes nicht entscheidend an. Strafgerichtliche und disziplinarrechtlich Verfahren verfolgen unterschiedliche Intentionen. Im Unterschied zum Strafrecht ist das Disziplinarrecht darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es auf Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Beamten reagiert (BVerwG, Urteile vom 21.06.2000 - 2 WD 19/00 -, ZBR 2001, 53, und vom 16.06.2011 - 2 WD 11.10 -, juris, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist daher als gravierender Charaktermangel des Klägers, dass dieser durch die - als solche nicht zu beanstandende - Vergabe der Aufträge an die Ingenieurgemeinschaft RS eine Untervergabe der Aufträge an das Ingenieurbüro xxx erreichen wollte, obwohl er wusste, dass eine direkte Vergabe der Aufträge an dieses Ingenieurbüro wegen seiner formalen Firmeninhaberschaft bzw. der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und dem faktischen Inhaber der Firma von der Beklagten ebenso wenig genehmigt worden wäre wie eine Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft RS unter Offenlegung der Unterbeauftragung. Dass dem Kläger die Pflichtwidrigkeit der Untervergabe bewusst war, ergibt sich daraus, dass er nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx die Unterbeauftragung gegenüber der Beklagten geheim gehalten und selbst auf Nachfrage eines mit der Kanaldatenbank befassten Angestellten der Beklagten geantwortet hat, dass er nicht sagen könne, wer die Aufträge letztlich bearbeite, weil die Firma nicht bekannt werden wolle. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2013, er habe nie daran gedacht, dass die Unterbeauftragung seines Sohnes nicht in Ordnung sein könnte, erachtet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung.
91 
Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die pflichtwidrig herbeigeführte Untervergabe an das Ingenieurbüro xxx von 1997 bis 2001 andauerte und eine Vielzahl von Aufträgen betraf. Auch die möglichen Beweggründe des Klägers, pflichtwidrig einen Vorteil für die Firma xxx zu verlangen, lassen die Schwere des Dienstvergehens nicht in einem anderen Licht erscheinen. Nach den Feststellungen des Landgerichts xxx im Urteil vom 05.02.1004, die vom Bundesgerichtshof allerdings aufgehoben worden sind, war der Kläger bestrebt, dem von seinem Sohn geführten Ingenieurbüro Aufträge zu vermitteln, weil dieses damals von Umsatzrückgängen und mangelnder Auslastung betroffen gewesen sei. Dies hat der Kläger in Abrede gestellt, ebenso wie das pflichtwidrige Verhalten insgesamt. Weitere Angaben zu seinen Beweggründen hat er naturgemäß nicht gemacht. Andere Beweggründe als die - eigennützige - Absicht, der xxx einen ihr nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen, sind daher nicht ersichtlich. Aber selbst wenn er mit seinem pflichtwidrigen Verhalten seinem Sohn unter die Arme hätte greifen wollen, vermag ihn das - insbesondere vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Verflechtungen mit xxx - nicht zu entlasten.
92 
Zu Gunsten des Klägers ist berücksichtigen, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts xxx durch sein pflichtwidriges Verhalten keinen materiellen Schaden erlitten hat, da die von xxx und der Ingenieurgemeinschaft RS erbrachten Leistungen fachlich nicht zu beanstanden waren und ordnungsgemäß abgerechnet worden sind. Allerdings hat das Verhalten des Klägers nach dem Bekanntwerden infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Beklagten in der Öffentlichkeit geführt.
93 
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen ansonsten nicht vor.
94 
Bei einer Gesamtschau aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände ist dieses in der Wertung der Kammer ein schweres Dienstvergehen.
95 
e) Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Als aktiver Beamter wäre er deswegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Dienst zu entfernen. Dem seit 01.08.2001 im Ruhestand befindlichen Kläger ist daher das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LDG).
96 
Für die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG gilt entgegen der Annahme des Klägers kein günstigerer Bemessungsrahmen. Durch die Aberkennung des Ruhegehalts wird das Versorgungsverhältnis des Ruhestandsbeamten beendet. Dieser Maßnahme liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde: Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bleibe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amte verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 -, NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, ZBR 2007, 94 m.w.N.).
97 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011, a.a.O.). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-DrS 14/2996, S. 96). Es ist mithin auch im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebend.
98 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
99 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (VGH Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, ESVGH 62, 128 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
100 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. Disziplinarsenat, Urteile vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris und vom 07.06.2011, a.a.O.).
101 
Die, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
102 
Durch sein Verhalten hat der Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Mit der Vorteilsannahme hat der Kläger das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität und persönliche Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren.
103 
Das Persönlichkeitsbild des Klägers, das nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch wenn der Kläger disziplinarisch nicht vorbelastet ist und das Dienstvergehen bereits lange Jahre zurück liegt, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Klägers, seine guten Leistungen und großen Verdienste, sein berufliches Engagement und seine ansonsten einwandfreie Amts- und Lebensführung nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst bzw. einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch die Schwerbehinderung und seine vielfältigen, im Beweisantrag I vom 27.02.2013 unter III. aufgelisteten Erkrankungen - an deren Vorliegen die Kammer keine Zweifel hegt, weshalb eine Beweiserhebung nicht erforderlich war - sind nicht geeignet, seine gravierenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Angesichts der Vielzahl von Aufträgen, die der Kläger dem Ingenieurbüro xxx verschafft hat, und des langen Zeitraums, über den sich das Dienstvergehen erstreckt hat, besteht ferner kein Anhaltspunkt für ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen des Klägers (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris).
104 
Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 17.10.2008 - 11 A 10623/08 -, BeckRS 2009, 42249).
105 
Weder die lange Verfahrensdauer noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine disziplinarische Maßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LDG), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl 2006, 1372; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O. m.w.N.). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 35 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Da einem Ruhestandsbeamten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LDG das Ruhegehalt aberkannt wird, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste, gilt für ihn nichts anders (BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2012 - 2 B 123.11 -, ThürVBl 2012, 246). Daran ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O., sowie ausführlich dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2012, a.a.O., und vom 16.05.2012 - 2 B 3.12 -, IÖD 2012, 166) und der Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) festzuhalten (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.).
106 
Auch die hohen Schadensersatzforderungen, die im Laufe des Verfahrens gegenüber dem Kläger erhoben worden sind und nach seinen eigenen Angaben zu nervenaufreibenden Auseinandersetzungen geführt haben, lassen die Notwendigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entfallen. Ist der Beamte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil sein Dienstherr ihn - möglicherweise zu Unrecht - mit hohen Schadensersatzansprüchen konfrontiert hat. Dies wäre mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis nicht zu vereinbaren. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist, steht fest, dass Beamte noch tragbar ist. Unter dieser Bedingung wären die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzforderungen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglicherweise mildernd zu berücksichtigen. An dem endgültigen Vertrauensverlust vermögen sie indes nichts zu ändern.
107 
Die zweifellos harten wirtschaftlichen Folgen, die die Entfernung aus dem Dienst für den Kläger und seine Ehefrau nach sich ziehen, können ebenfalls keine Milderung des Disziplinarmaßes rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens (VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008, a.a.O., m.w.N.); die wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris). Zudem steht der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung da, da er in einer Rentenversicherung nachzuversichern ist (BVerwG, Urteil vom 10.10.2000 - 1 D 46.98 -, juris).
108 
Unverhältnismäßig ist die Maßnahme auch nicht aufgrund ihrer Folgen für den Krankheitsfall. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ruhestandsbeamte als Folge der Disziplinarmaßnahme künftig erhebliche finanzielle Mittel für eine Krankenversicherung einsetzen muss, um in gleichem Umfang wie bisher von Krankheitsaufwendungen freigestellt zu werden. Davon abgesehen handelt es sich dabei um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchstmaßnahme, die die Disziplinarmaßnahme nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2000, a.a.O.).
109 
Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen. Die im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts xxx im Rahmen der Strafzumessung geäußerte Auffassung, der Verlust der Beamtenrechte neben einer Freiheitsstrafe von nur einem Jahr hätte insgesamt eine nicht mehr tat- und schuldangemessene Strafe bedeutet, entfaltet entgegen der Annahme des Klägers im vorliegenden Disziplinarverfahren keine dahingehenden Wirkungen, dass die Beendigung des Versorgungsverhältnisses nicht verfügt werden dürfte.
110 
Der Aberkennung des Ruhegehalts steht auch das Maßnahmeverbot nach § 34 Abs. 1 LDG nicht entgegen. Bezüglich Ruhestandsbeamten gilt es nur für die Kürzung des Ruhegehalts. Auf die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts findet die Vorschrift dagegen keine Anwendung.
111 
Die angefochtene Verfügung ist schließlich auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 5 LDG. Danach wird bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens ein Teil des monatlichen Ruhegehalts einbehalten. Der Einbehalt soll in den ersten drei Monaten 10 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 20 Prozent, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen. Wird bereits ein Teil des monatlichen Ruhegehalts nach § 22 Abs. 3 einbehalten soll dieser Einbehalt nicht unterschritten werden. Dem Beamten ist der unpfändbare Teil des monatlichen Ruhegehalts zu belassen. Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam. Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG.
113 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i.V.m. § 2 LDG vorlag.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10 zitiert 44 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Strafgesetzbuch - StGB | § 331 Vorteilsannahme


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 332 Bestechlichkeit


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlu

Strafprozeßordnung - StPO | § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung


Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt wer

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(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

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(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewäh

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

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(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 3 Beamtenverhältnis


(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 70 Auskünfte an die Medien


Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 76


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 22 Entlassung kraft Gesetzes


(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beam

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit de

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen


(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedü

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 58


Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 56


(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kü

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 46


Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2011 - DL 13 S 2492/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - DL 11 K 1440/09 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - DL 16 S 3361/08

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - DB 16 S 2045/08

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2008 - DL 16 S 616/08

bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe   I

Referenzen

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - DL 11 K 1440/09 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Disziplinarkammer hat in dem angegriffenen Urteil die mit Verfügung des Rektors der ... vom 11.05.2009 gegenüber dem Kläger verhängte Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR bereits deshalb aufgehoben, weil der Kläger nicht rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und sei auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 LPVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG), nicht hingewiesen worden. Diesem Zweck werde die Unterrichtung nur gerecht, wenn die Maßnahme nach Inhalt und Grund so konkret bezeichnet sei, dass dem Beamten für seine Entscheidung eine klare Grundlage gegeben werde. Hierfür sei bei Erlass einer Disziplinarverfügung erforderlich, den Beamten über die Art der Disziplinarmaßnahme, im Falle einer Geldbuße auch über deren Höhe, zu unterrichten. Die Hinweispflicht habe seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung des Landesdisziplinarrechts an Bedeutung gewonnen, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ergebe. Da dem Kläger nicht rechtzeitig vor Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung die „beabsichtigte Maßnahme“ bekannt gegeben worden sei, fehle es zugleich an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Der Verfahrensfehler sei wesentlich und führe zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung.
Gegen diese Feststellungen der Disziplinarkammer wendet sich der Zulassungsantrag. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 02.01.2008 und 12.01.2009 darauf hingewiesen worden, dass er die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Von dieser Möglichkeit habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Der Hinweis, dass eine Geldbuße in Betracht komme, sei im konkreten Fall entbehrlich gewesen. Denn der Kläger habe bereits früher ein Disziplinarverfahren durchlaufen, welches mit einem Verweis geendet habe. Vor allen Dingen sei er aber anwaltlich vertreten gewesen. Die Entscheidung, ob er den Personalrat einbeziehen wolle oder nicht, habe in seinem Fall offensichtlich nicht davon abhängen können, ob als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße beabsichtigt sei.
Dieses Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG wirkt der Personalrat bei Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte mit, wenn der Beamte dies beantragt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Der Beamte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats gehört zu der gebotenen Unterrichtung über die „beabsichtigte Maßnahme“ bei einer Disziplinarverfügung insbesondere auch die Mitteilung, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, damit dem Beamten für seine Entschließung eine klare Grundlage geboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1992 - D 17 S 20/92 -; Beschluss vom 18.09.1990 - DH 16/90 -; Beschluss vom 12.12.1990 - 4 S 3389/88 -). Kommt wie im vorliegenden Fall eine Geldbuße in Betracht, so ist der Beamte hierüber und auch über die zu erwartende Höhe der Geldbuße zu informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen. An beiden Voraussetzungen fehlt es: Der Beklagte hat den Kläger lediglich bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 02.01.2008 darauf hingewiesen, dass das Schreiben nachrichtlich dem Personalrat „zwecks Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 80 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zugeleitet“ werde. Nochmals wurde er am 12.01.2009 im Rahmen seiner abschließenden Anhörung zu den disziplinarischen Vorwürfen, die keinerlei Rückschlüsse auf die zu erwartende Disziplinarmaßnahme enthielten, über sein Antragsrecht informiert. Weiteres ist in der Folgezeit nicht geschehen. Insbesondere ist der Kläger unmittelbar vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht mehr über die beabsichtigte Maßnahme informiert und auf sein Antragsrecht hingewiesen worden, obwohl in einer Hausmitteilung des Beklagten vom 19.05.2008 dies für erforderlich gehalten wurde.
Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG nicht gerecht. Denn mit dem Entschluss des Beklagten, die Disziplinarverfügung zu erlassen, entsteht der Mitwirkungstatbestand, der sich - nach Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht - erst auf Antrag des Beamten aktualisiert (vgl. zum Bundesrecht auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -). Zu Recht hebt die Disziplinarkammer darauf ab, dass die mit der Ausweitung der behördlichen Disziplinarbefugnisse verbundene Stärkung der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (LT-Drs. 14/2996, S. 129). Der Senat ist deshalb mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger vor Erlass der Disziplinarverfügung hätte darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR zu verhängen (§ 28 LDG) und gleichzeitig über sein Antragsrecht hätte informiert werden müssen. Das Versäumnis ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Kläger bereits in einem früheren Disziplinarverfahren mit einem Verweis belegt wurde, anwaltlich vertreten ist und schon verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Gleichfalls unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten eine Beteiligung des Personalrats gar nicht beantragt hätte und dass eine solche Beteiligung zu einem anderen Ergebnis, d.h. einer anderen Entscheidung des Beklagten geführt hätte. Entscheidend ist allein das formale Erfordernis, vor Erlass der Disziplinarverfügung den Kläger rechtzeitig über die geplante Disziplinarmaßnahme (hier: Verhängung einer Geldbuße) und deren Höhe in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf das Antragsrecht hinzuweisen.
2. Soweit der Beklagte pauschal einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, fehlt es bereits an der Darlegung dessen, worin der Verfahrensfehler liegen soll. Dessen ungeachtet wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer am 15.09.2010 darauf hingewiesen, dass die Berufsrichter nach der Vorberatung zu der vorläufigen Rechtsauffassung gelangt seien, dass die angegriffene Disziplinarverfügung an dem hier streitigen Verfahrensfehler leide. Die Vernehmung der Zeugin ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.07.2010 lässt sich rechtlich nicht beanstanden; insbesondere ist nichts dafür dargetan, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen soll.
3. Die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Frage, „ob es bei einer anwaltlichen Vertretung des Beamten im Disziplinarverfahren, in welchem ihm in aller Ausführlichkeit die Vorwürfe erläutert werden und immer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, tatsächlich eines Hinweises auf das Recht zur Beantragung der Beteiligung des Personalrats und der Nennung der konkreten beabsichtigten Disziplinarmaßnahme bedarf“, betrifft den Einzelfall des Klägers und ist keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Der Beklagte erstrebt vielmehr mit seinem Vorbringen eine Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, die sich im Übrigen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Beamte legte am ... die Mittlere Reife ab. Nach einer Beschäftigung als Ladenhilfe in einem Großmarkt wurde er am 02.03.1981 in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 15.02.1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung zum 21.03.1983 wurde der Beamte zum Polizeioberwachtmeister und mit Wirkung zum 01.08.1983 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1983 bis 31.08.1985 war er als Einsatzbeamter bei der Bereitschaftspolizei ... tätig. Vom 01.09.1985 bis 29.02.1988 tat er im Streifen- und Verkehrsdienst bei der Polizeidirektion ..., Polizeirevier ... Dienst. Zum 08.10.1986 wurde er zum Polizeimeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1988 bis 28.02.1989 war er im Streifendienst beim Polizeipräsidium ..., Polizeirevier ... tätig. Am 04.08.1989 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt, am 13.09.1989 zum Beamten auf Lebenszeit. Vom 01.03.1990 bis 28.02.1993 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier ... und vom 01.03.1993 bis 31.08.1994 beim Polizeirevier ... Ab 01.09.1994 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier ... und - bis 31.12.2000 - Diensthundeführer bei der Polizeidirektion ... Am 02.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12.03.2002, die den Beurteilungszeitraum vom 02.01.1995 bis 30.11.2001 betraf, wurde er mit der Note „gut“ (1,75) beurteilt.
Der verheiratete Beamte hat drei Söhne im Alter von ..., ... und ... Jahren. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, die seit Oktober 2002 um 10% gekürzt sind.Nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Senat betrug sein Monatsverdienst zuletzt knapp 2.550 EUR netto, der seiner Ehefrau ca. 900 EUR netto und es bestehen Schulden für das gemeinsame Haus in Höhe von ca. 90.000 EUR sowie weitere Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 35.000 EUR.
Der Beamte ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 18.03.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO ein. Ihm wurde zur Last gelegt,
a) er habe während des Dienstes eine Polizeibeamtin wiederholt angemacht und durch sexistische Bemerkungen auf übelste Weise beleidigt,
b) er habe sie innerhalb des Polizeireviers ... verleumdet,
c) er habe mehrfach PKW-Fahrern Rauschgift in deren PKW abgelegt, das dann von seinem Rauschgiftspürhund gefunden worden sei und somit Unschuldige beschuldigt und eine Straftat vorgetäuscht,
d) er habe einen Schusswechsel an der Grenze zu Frankreich mit Flucht des Täters nach Frankreich gemeldet, obwohl tatsächlich nichts passiert sei, um „was los zu machen“ und damit Eindruck bei ihm unterstellten Kollegen zu schinden.
Gleichzeitig mit der Einleitung der disziplinarischen Vorermittlungen wurden die Verfahren bezüglich der Vorwürfe zu c) und d) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung vom 05.06.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und setzte gemäß § 18 Abs. 2 LDO das förmliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des gegen den Beamten anhängigen Strafverfahrens aus. Zugleich enthob er den Beamten gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 29.07.2002 wurde die Einbehaltung von 10 % der Besoldungsbezüge angeordnet. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 93 Abs. 2 LDO lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 26.05.2003 (DL 13 K 21/02) ab.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 11.03.2003 - 11 Ls 300 Js 4306/02 - wurde der Beamte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen eines weiteren Vorwurfs einer Verfolgung Unschuldiger wurde er freigesprochen. Das Urteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
10 
„Der Angeklagte hat auf Grund jeweils neugefassten Willensentschlusses folgende strafbaren Handlungen begangen:
11 
1. Am 02.06... gegen 2:15 Uhr teilte der Angeklagte, der als Polizeibeamter beim Polizeirevier ... Dienst tat und sich zusammen mit PM ... auf Streifenfahrt befand, dem Polizeirevier ... bewusst der Wahrheit zuwider mit, dass soeben anlässlich einer ereignisunabhängigen Kontrolle an der Grenzübergangsstelle ... ein einreisender dunkler Pkw Renault mit französischem Kennzeichen nach kurzzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit beschleunigt habe und auf ihn zugefahren sei. Es sei ihm gelungen, unmittelbar vor diesem PKW noch auf die Mittelinsel der Straße zu springen. Als sich der Pkw auf gleicher Höhe mit ihm befunden habe, sei aus dem geöffneten Fenster der Fahrerseite dreimal auf ihn geschossen worden. Dabei hatte der Angeklagte, wie er wusste, weder die behauptete Kontrolle durchgeführt noch war aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden; den einzigen Schuss hatte er selbst aus seiner Dienstwaffe in die Luft abgegeben. Unmittelbar nach Eingang seiner Mitteilung wurde durch die Polizei eine Ringfahndung ausgelöst; am 05.06... hat die Staatsanwaltschaft ... unter dem Aktenzeichen 300 UJs 46/97 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen versuchten Mordes u. a. eingeleitet, womit der Angeklagte zumindest gerechnet und was er auch in Kauf genommen hat.
12 
2. Am 21.09.1998 durchsuchte der Angeklagte auf dem Gelände der Firma ... in ..., den sichergestellten und dort verschlossen abgestellten PKW Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen ... des damaligen Beschuldigten ..., dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen vorgeworfen wurde. Bei der Durchsuchung des PKW fand der Angeklagte im Ablagefach der Beifahrertür dieses PKW vorgeblich ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin. Obgleich der Angeklagte wusste, dass sich dieses Rauschgift vorher nicht in dem PKW befunden hatte, sondern von ihm selbst mitgebracht worden war, legte er am 08.10.1998 der Staatsanwaltschaft ... eine Formblattanzeige gegen ... wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG vor. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, dass ... zu Unrecht auch wegen Verstoßes gegen das BtMG strafrechtlich verfolgt wird. Tatsächlich erließ das Amtsgericht ... am 03.02.1999 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten einen Strafbefehl auch wegen des behaupteten Besitzes von Betäubungsmitteln, wobei für den angeblichen Besitz der 0,5 Gramm Heroin eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt wurde. Nachdem ... gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 06.07.1999 - 9 Ds 30/99 - nach Verbindung mit einem anderen gegen ... beim Amtsgericht ... anhängigen Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Einsatzstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vier Monate Freiheitsstrafe betrug. Auf seine Berufung hin wurde ... durch Urteil des Landgerichts ... vom 07.12.1999 vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln freigesprochen.
13 
3. Im Strafverfahren 9 Ds 30/99 des Amtsgerichts ... gegen ... wurde der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 06.07.1999 als Zeuge vernommen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO gab der Angeklagte vorsätzlich der Wahrheit zuwider an, er habe das Fahrzeug des... nochmals nach Papieren durchsucht, nachdem dieses Fahrzeug zuvor bereits mit einem Rauschgifthund durchsucht worden sei. Dabei habe er in der Ablage der Beifahrertür ein Briefchen gefunden, wobei der Vortest ergeben habe, dass dieses Briefchen Heroin enthalten habe. Dieses Briefchen habe unter verschiedenen Stiften in der Ablage der Beifahrertür gelegen. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nicht vereidigt, sondern blieb gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt.“
14 
Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Unterschiebens des Heroinbriefchens führte das Amtsgericht nach einer Wiedergabe und Würdigung verschiedener Zeugenaussagen unter anderem aus:
15 
„Der Zeuge ... hat bekundet, mit dem Angeklagten bei der Firma ... das Fahrzeug nochmals durchsucht zu haben. Er habe sich zunächst die Beifahrerseite vorgenommen, während sich der Angeklagte zunächst mit der Fahrerseite beschäftigt habe. Er habe auf der Beifahrerseite alles durchsucht und auch in der seitlichen Ablage nachgeschaut; er kenne die Fahrzeuge der Firma Porsche, weil er auf Porsche Automechaniker gelernt habe. Was sich außer verschiedenen Papieren noch in der Ablage befunden habe, könne er heute nicht mehr sagen; er habe sich aber sehr gewundert, als der Angeklagte nach einem Tausch der Plätze in dieser Ablage ein weißes Briefchen gefunden und ihm gezeigt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dieses Briefchen bei einer Nachschau übersehen zu haben.
16 
Gegen die Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen ... bestehen zunächst Bedenken, da dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.06.2002 sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob er selbst oder der Angeklagte das Briefchen in der Ablage der Beifahrertür des PKW Porsche gefunden hatte. Seine Aussage in der Hauptverhandlung mit dem Platzwechsel im PKW wird jedoch durch den Angeklagten bestätigt, so dass das Gericht keine Bedenken hat, die Aussage insoweit als zutreffend anzusehen.
17 
Auch befremdet, dass der Zeuge ... damals der Darstellung des Angeklagten nicht widersprochen hat, wenn er sich sicher war, dass dieses Briefchen sich zuvor nicht im PKW Porsche befunden hat. Dies ist allerdings im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass der Zeuge dem Angeklagten das Unterschieben des Heroinbriefchen nicht hätte nachweisen können und Gefahr gelaufen wäre, sich dem Vorwurf auszusetzen, selbst nicht sorgfältig genug nachgesehen zu haben und neidisch auf den erfolgreicheren Kollegen zu sein.
18 
Das Gericht hält daher auch die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft.
19 
Keine dieser Aussagen ist für sich allein geeignet, die Einlassung des Angeklagten, das Briefchen mit Heroin in der Ablage des PKW Porsche gefunden zu haben, zu widerlegen. Dieses Briefchen mit Heroin könnte von einem früheren Beifahrer im PKW Porsche stammen; es erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, dass dieses Briefchen mit Heroin auch bei einer sorgfältigen Durchsuchung übersehen worden sein könnte. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen und des Umstandes, dass der PKW Porsche von drei verschiedenen Kollegen des Angeklagten, in einem Fall auch mit Rauschgiftspürhund, durchsucht wurde, ohne dass dieses Briefchen mit Heroin gefunden wurde, ist das Gericht jedoch zweifelsfrei davon überzeugt, dass dieses Briefchen mit Heroin sich zuvor nicht in diesem Fahrzeug befunden hat und vom Angeklagten unterschoben wurde.“
20 
Gegen das Urteil legten der Beamte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht ... ergab sich der Verdacht, dass der Beamte einen Polizeibeamten beim Polizeirevier ... gebeten hatte, zwei polizeiliche Ermittlungsakten betreffend ... aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers zu entnehmen, und diese von ihm auch erhalten hatte. Daraufhin erließ das Landgericht ... am 19.02.2004 vormittags Haftbefehl gegen den Beamten wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage. Es bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass der Beamte auch künftig durch unlauteres Einwirken auf mögliche Zeugen oder frühere Kollegen auf Beweismittel einwirken werde. Der Haftbefehl wurde zunächst vollzogen; nachdem am 19.02.2004 nachmittags der den Beamten seit 2002 behandelnde Arzt dessen Verhandlungsunfähigkeit und Haftunfähigkeit feststellte, setzte das Landgericht noch am 19.02.2004 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. In der Hauptverhandlung vom 09.03.2004 vor dem Landgericht nahmen der Beamte und die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11.03.2003 zurück. Dieses wurde dadurch rechtskräftig.
21 
Wegen des Verdachts, dass sich der Beamte zwei polizeiliche Ermittlungsakten aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... hatte verschaffen lassen, leitete die Staatsanwaltschaft ... gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht ... am 02.06.2004 gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.09.2004 - 9 Cs 300 Js 2529/04 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 EUR wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch sowie Urkundenfälschung verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beamten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2005 (1 Ss 200/04) das Urteil des Amtsgerichts ... insoweit auf, als der Beamte wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, weil das vom Amtsgericht festgestellte Herausreißen der Ablichtungen von Vorkommnisberichten aus den polizeilichen Ermittlungsakten durch den Beamten nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Zugleich stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beamte wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt ist. Das damit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.09.2004 enthält hierzu in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
22 
„Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 (11 Ls 300 Js 4306/02) war der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; Gegenstand der Verurteilung war u. a. der Vorwurf, er habe am 21.9.1998 als beim Polizeirevier ... tätiger Polizeibeamter in dienstlicher Eigenschaft dem Geschädigten ... ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin „untergeschoben“, den ... wider besseres Wissens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht und hinsichtlich dieses Vorwurfs im Verfahren gegen ... vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt.
23 
Zu der im Strafverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht ... auf den 17.02.2004 angesetzten Berufungshauptverhandlung war, wie der Angeklagte wusste, seitens des Landgerichts ... die Beiziehung der sich auf den Vorwurf gegen ... beziehenden polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern ... und ... angeordnet worden. Diese Akten befanden sich, wie der Beamte ebenfalls wußte, in der in einem verschlossenen Kellerraum des Polizeireviers ... befindlichen Aktenverwahrung.
24 
Aufgrund neugefassten Willensentschlusses hat sich der Beamte daraufhin wie folgt strafbar gemacht und verhalten:
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Obwohl er wußte, daß er aufgrund o.a. strafrechtlichen Vorwurfs vom Dienst suspendiert und deshalb nicht mehr berechtigt war, noch Zugriff auf polizeiliche Ermittlungsakten zu nehmen, bat er im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem 03.02.2004 , den damals beim Polizeirevier ... als Polizeibeamten tätig gewesenen, gesondert verfolgten Polizeihauptmeister ..., die polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern ... und ..., welche sich auf die erwähnten Vorgänge zum Nachteil des ... wegen angeblichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bezogen, aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... zu entnehmen und ihm zwecks Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung zu stellen.
26 
Aufgrund dieser Bitte des Angeklagten entnahm ..., der um die Suspendierung des Beamten ebenso wie um den Umstand wußte, daß polizeiliche Ermittlungsakten nur zu dienstlichen Zwecken der Aktenverwahrung entnommen werden dürfen, am Abend des 03.02.2004 die vorbezeichneten Akten der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... und legte diese neben einem Müllcontainer am Parkplatz für Privatfahrzeuge des Reviers ... ab, wo der Angeklagte die Akten sodann an sich nahm.“
27 
Der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... ordnete mit Verfügung vom 23.03.2004 nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... vom 05.03.2003 die Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens an und bestellte einen Untersuchungsführer. Mit Verfügung vom 14.10.2004 wurde das förmliche Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Anstiftung zum Verwahrungsbruch und der Urkundenfälschung erweitert. Der Verteidiger des Beamten machte mit Schriftsatz vom 06.02.2006 geltend, dass sich sein Mandant bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch in einer psychischen Belastungssituation und einer als ausweglos empfundenen Lage befunden habe und dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ... im „Fall ...“ fehlerhaft sei. Bei seiner Vernehmung am 09.03.2006 berief sich der Beamte auf diese schriftsätzliche Stellungnahme und machte im Übrigen nur Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Von der Gelegenheit, sich nach § 59 Abs. 1 LDO abschließend zu äußern, sah der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.09.2006 ab. Am 27.09.2006 legte der Untersuchungsführer seinen Abschlussbericht vor.
28 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30.01.2007 die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, mit dem Vortäuschen einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilungen waren, ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG begangen zu haben. Der Beamte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Verteidiger schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ... im „Fall ...“ einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halte, weil sie in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft sei. Sie könne daher der disziplinarrechtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Heranzuziehen seien nur die Verurteilungen wegen Vortäuschens einer Straftat und Anstiftung zu Verwahrungsbruch. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da der Vorfall an der Grenze mehr als zehn Jahre zurückliege und bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sich der Beamte in einer extremen psychologischen Ausnahmesituation befunden habe. In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte angegeben, der Vorfall an der Grenze habe sich genau so abgespielt, wie er damals von der Polizei aufgenommen worden sei, nämlich dass bei der Kontrolle aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden sei. Im „Fall ...“ habe er bei der Durchsuchung des Autos das Briefchen mit Heroin gefunden. Er wisse, dass Rauschgifthunde zu einem gewissen Prozentsatz nicht fündig würden; auch Kollegen könnten versagen. In der Verhandlung gegen ... habe er so ausgesagt, wie es aus seiner Sicht gewesen sei. Für die Anstiftung zum Verwahrungsbruch wolle er sich in aller Form entschuldigen. Er habe aufgrund seiner Existenzangst keine klaren Gedanken fassen können. Er habe einen Blackout gehabt.
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Mit Urteil vom 13.10.2008 hat die Disziplinarkammer auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und dem Beamten auf die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe in tatsächlicher Hinsicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO von den bindenden tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts... in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe auszugehen. Dies gelte auch für die vom Beamten angegriffene Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage. Ein Lösungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO komme nicht in Betracht, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu erkennen sei. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Vortäuschen einer Straftat“ habe der Beamte die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts in der Hauptverhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Beamte in Bezug auf die Tatkomplexe „Verfolgung Unschuldiger“ und „uneidliche Falschaussage“ die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Begründung seiner Täterschaft für widersprüchlich halte, da eine Alternativtäterschaft des Polizeihauptmeisters ... ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, habe er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die umfassende Beweiswürdigung des Strafrichters in einer im Rahmen des § 19 Abs. 1 LDO erheblichen Weise fehlerhaft gewesen sei. Insbesondere habe er nicht die konkrete Möglichkeit aufgezeigt, dass und warum Polizeihauptmeister ... als Täter in Betracht kommen sollte. Allein die vom Beamten dargelegte abstrakte Möglichkeit, dass eine andere Person ebenfalls als Täter in Betracht kommen könnte, begründe keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts. Der Beamte habe sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden vorsätzlichen Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeihauptmeister schuldig gemacht. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege außerordentlich schwer. Der Beamte habe mit der Verfolgung Unschuldiger in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt. Entsprechendes gelte für die uneidliche Falschaussage. Auch wenn dem Beamten insoweit zugute zu halten sei, dass er sich in einer selbstverschuldeten Zwangslage befunden habe, liege ein (einheitliches) Dienstvergehen vor, aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für den öffentlichen Dienst untragbar sei. Die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage seien nach Art und Ausmaß derart schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich genommen schon seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigten. Auch die weiter von dem Beamten begangenen Straftaten des Vortäuschens eines angeblichen rechtswidrigen Angriffs auf seine Person sowie die Anstiftung zum Verwahrungsbruch rechtfertigten es, den Beamten - jedenfalls unter Berücksichtigung der anderen Verurteilungen - als für den öffentlichen Dienst untragbar zu halten. Zwar sei zugunsten des Beamten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er bisher disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, durchweg gute Beurteilungen erhalten habe und hinsichtlich des Tatkomplexes „Anstiftung zum Verwahrungsbruch“ geständig gewesen sei. Soweit sich der Beamte im Hinblick auf diesen Tatkomplex auf eine psychische Ausnahmesituation berufen habe, könne diese keine entscheidende Bedeutung erlangen. In seiner im Strafverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärung habe sich der Beamte nicht auf eine psychische Zwangslage berufen. Auch sei der Strafrichter nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Entfernung aus dem Dienst komme hier selbst bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und er durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden sei. Die Dauer des im März 2002 eingeleiteten Disziplinarverfahrens könne nicht entlastend berücksichtigt werden. Zu Lasten des Beamten falle ins Gewicht, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, Kollegen in sein strafbares Verhalten hineinzuziehen. Zudem habe er seine Vorbildfunktion missbraucht, indem er das Vortäuschen einer Straftat im Beisein eines Auszubildenden und Praktikanten begangen habe. Schließlich habe der Beamte auch dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit einen erheblichen Schaden zugefügt.
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Der Beamte hat gegen das ihm am 21.11.2008 zugestellte Urteil am 20.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage hätte das Verwaltungsgericht einen Lösungsbeschluss fassen müssen. Es habe verkannt, dass nicht nur ein Verstoß gegen Denkgesetze der Logik und allgemein anerkannte Erfahrungssätze Maßstab für einen Lösungsbeschluss sein könnte. Das Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 wäre bei einer strafrechtlichen Revision zwingend aufzuheben gewesen. Denn die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei in sich widersprüchlich und rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe keine der Zeugenaussagen für sich allein ausreichend gehalten, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, aber bei einer Gesamtwürdigung. Die Einbeziehung der Aussage des Zeugen ... in diese Gesamtwürdigung sei unzulässig. Die Täterschaft des Zeugen ... sei nämlich gleich wahrscheinlich wie die vom Amtsgericht angenommene Täterschaft des Beamten. Sowohl für den Beamten als auch für den Zeugen ... sei der Motivationsdruck für eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor dem Amtsgericht gleich groß gewesen. Der Beamte sei daher zu Unrecht wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden. Einer disziplinarischen Beurteilung könnten daher nur das Vortäuschen einer Straftat und die Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde gelegt werden. Das Vortäuschen einer Straftat stelle zwar objektiv wie subjektiv einen schweren Vertrauensbruch dar. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat am 02.06... stattgefunden habe und daher mehr als 10 Jahre zurückliege. Es liege mithin ein gewichtiger Strafmilderungsgrund vor, der auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sei. Zudem könnten, da die Tat so lange zurückliege, aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite zur Bewertung der Person des Beamten nicht herangezogen werden, ohne zuvor zwingend ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen. Der Beamte sei heute ein anderer Mensch, von dem die Gefahr der Begehung solcher Straftaten nicht mehr ausgehe. Bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei die extreme psychologische Ausnahmesituation des Beamten zu berücksichtigen. Die Angst um die Existenz seiner Familie habe sich derart gesteigert, dass er sich selbst in einer für ihn ausweglosen Situation befunden habe; die Berufungsverhandlung habe unmittelbar bevorgestanden. Er habe damals an einer psychopathogenen Störung gelitten, die maßgeblichen Einfluss auf sein Handeln gehabt habe. Bei der Tat handele es sich jedenfalls nicht um eine Verletzung der Pflichten eines Beamten aus dem Kernbereich. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig und dürfe daher nicht angeordnet werden. Der Beamte könne andere als klassisch-hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
31 
Der Beamte beantragt,
32 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
33 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beamte habe sich nach Art und Ausmaß schwerwiegender Verfehlungen gegenüber seinen Dienstpflichten schuldig gemacht. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht von der Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung des Beamten durch das Amtsgericht ... ausgegangen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beamten sei zu erwähnen, dass der Vorwurf des Vortäuschens eines angeblichen Angriffs auf seine Person am Grenzübergang ... in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Beamten noch bestritten, in der Berufungsschrift nunmehr jedoch eingeräumt worden sei. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt habe. Anerkannte Milderungsgründe, insbesondere eine psychische Konflikt- oder Ausnahmesituation oder eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat lägen nicht vor.
36 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten, die Akten der Disziplinarkammer sowie die Strafakten des Amtsgerichts ...
37 
- 11 Ls 300 Js 4306/02 und 9 Cs 300 Js 2529/04 - vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
38 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - hat in der Sache keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Denn die LDO ist zwar nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
An die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 und vom 13.09.2004, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.03.2005, ist der Disziplinarsenat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO gebunden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Strafverfahren für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit der in dieser Norm getroffenen Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 BDG RdNr. 9).
41 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten eines Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Eine Lösung von strafgerichtlichen Feststellungen kommt hiernach jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 78.89 - juris; Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -, vom 05.06.2008 - DL 16 S 38/06 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -, jew. m.w.N.; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 57 RdNr. 10).
42 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage, deren Unrichtigkeit der Beamte geltend macht. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 beruhen auf in sich schlüssigen, von Widersprüchen in sich selbst freien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden, überzeugenden Erwägungen. Soweit der Beamte weiterhin daran festhält, er habe das Heroinbriefchen nicht in den PKW von ... gelegt und das Amtsgericht habe verkannt, dass die Alternativtäterschaft des Zeugen ... ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, zeigt er einen abweichenden möglichen Geschehensablauf auf, der die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht in der für einen Lösungsbeschluss erforderlichen Weise erschüttert. Das bloße Behaupten einer in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts offenkundig unrichtig sind. Insbesondere folgt eine Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung nicht daraus, dass das Amtsgericht einzelne Zeugenaussagen je für sich nicht, jedoch in ihrer Gesamtheit für ausreichend hielt, die Einlassung des Beamten zu widerlegen. Vielmehr war das Amtsgericht zu dieser Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nach § 261 StPO verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen genügt es nicht, mehrere Beweisanzeichen jeweils einzeln abzuhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 - 1 StR 354/03 -, NStZ-RR 2004, 238, 239 ; Urteil vom 12.09.2001 - 2 StR 172/01 -, NStZ 2002, 48; Urteil vom 17.01.2001 - 2 StR 437/00 -, NStZ 2001, 491; Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 110/99 -, juris RdNr. 5). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Aussage des Zeugen ... in die Gesamtwürdigung der Beweise einbezog. Eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit einer Täterschaft des Zeugen ... auseinandersetzte. Denn das Amtsgericht kam aufgrund einer widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Beweiswürdigung dazu, die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft zu halten. Es nahm mithin für diese Aussage die gebotene Beweiswürdigung vor. Auf dieser Grundlage, die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft zu halten, war zugleich die Möglichkeit einer Alternativtäterschaft des Zeugen ... schlüssig und in sich konsequent verneint. Das Urteil entspricht damit auch den Grundsätzen rationaler Argumentation, auf die der Beamte sich bezieht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.01.1988 - 2 StR 551/87, NStZ 1988, 236 = NJW 1988, 3273).
43 
Disziplinarrechtlich sind daher die strafgerichtlich festgestellten und geahndeten Verhaltensweisen des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage sowie der Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde zu legen. Der Beamte hat durch diese Verfehlungen seine Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 73 Satz 2 LBG), seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG) verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches und außerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen.
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Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
45 
Ein Polizeibeamter, der unter Einsatz seiner dienstlichen Befugnisse selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht und dabei seine Kompetenzen als Polizeibeamter missbraucht. Denn ein Polizeibeamter, der - wie hier - im Kernbereich seiner Aufgaben in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ist schon aus objektiven Gründen untragbar. Bei einer Verfolgung Unschuldiger und einer uneidlichen Falschaussage über dienstliche Wahrnehmungen ist das typischerweise der Fall. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Straftaten begeht, die mit seinem gesetzlichen Auftrag, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, in jeder Hinsicht unvereinbar sind, verletzt in grober Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgabe, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen, ausnahmslos uneigennützig und in uneingeschränkter Objektivität erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 06.2662 -, juris RdNr. 75 ff.). Daraus folgt, dass bei Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB oder eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB begangen haben, die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (vgl. zur Falschaussage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - D 17 S 11/00 -, VBlBW 2001, 151; SächsOVG, Urteil vom 06.07.2004 - 6 B 871/03.D -, juris RdNr. 35 ff..; zur Verfolgung Unschuldiger: BayVGH, Urteil vom 15.05.2002 - 16 D 01.950 -, juris RdNr. 68 ff.).
46 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage daher hier so schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich bereits die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen. Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Falschaussage des Beamten in der Hauptverhandlung gegen ... Zwar befand sich der Beamte hier aufgrund des vorangegangenen Unterschiebens des Heroinbriefchens in einer selbstverschuldeten Zwangslage. Gleichwohl handelt es sich um eine schwerwiegende Verfehlung des Beamten. Denn der dadurch verursachte Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust und die damit verbundene Ansehensschädigung für die Polizei sind so gravierend, dass weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit der weitere Einsatz eines in dieser Weise straffällig gewordenen Beamten zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass die Strafgerichte in besonderem Maße darauf angewiesen sind, auf die Glaubwürdigkeit der in einem Strafverfahren aussagenden Polizeibeamten vertrauen zu können. Denn oftmals hängt die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch entscheidend von den Angaben der gegen einen Angeklagten ermittelnden Polizeibeamten ab, so dass der Richter diesen nur dann guten Gewissens verurteilen kann, wenn er dem ihn belastenden Polizeibeamten Glauben schenken kann. Wird dies in Frage gestellt, ist eine effektive und im Interesse der Allgemeinheit unverzichtbare gerechte Strafjustiz nicht mehr handlungsfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.).
47 
Auch die weiteren Straftaten des Vortäuschens einer Straftat und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch begründen die Annahme, dass der Beamte aufgrund seines einheitlichen Dienstvergehens für den Polizeidienst untragbar geworden ist. Denn auch diese Verhaltensweisen stellen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, einen groben Vertrauensbruch dar und offenbaren ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und eine erhebliche Fehleinstellung gegenüber den Belangen des Dienstherrn und der Rechtsordnung.
48 
Der Senat teilt auch die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Beamten sprechenden Umstände keine Gründe vorliegen, die die Annahme begründen könnten, dass der Beamte trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat; auf die zutreffenden Gründe des Urteils der Disziplinarkammer nimmt der Senat insoweit Bezug. Besondere Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch die Berufungsbegründung des Beamten vermag solche nicht überzeugend darzulegen. Soweit der Beamte geltend macht, das Vortäuschen einer Straftat liege mehr als 10 Jahre zurück und aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite könnten nicht angenommen werden, ohne ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen, ergeben sich für den Senat hieraus weder durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer milderen Maßnahme als der Entfernung aus dem Dienst führen, noch Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen Gutachtens. Dem Vorbringen des Beamten kommt bereits deshalb kein entscheidendes Gewicht bei, weil - wie dargelegt - bereits die Verfolgung Unschuldiger und die uneidliche Falschaussage nach Art und Ausmaß so schwerwiegende Dienstverfehlungen sind, dass sie je für sich und erst recht zusammen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Auf die vom Beamten insoweit vorgebrachten Umstände kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Zudem vermag der Senat bereits im Ansatz keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass insoweit über die Persönlichkeit des Täters ein psychologisches Gutachten einzuholen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens sind weder vom Beamten dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Die bloße Behauptung des Beamten, er sei heute ein anderer Mensch als zur Tatbegehung im Juni ..., von dem die Gefahr der Begehung solcher Taten nicht mehr ausgehe, ist für den Senat in dieser Form nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Motivation den Beamten zur Begehung der Tat bewogen hat. Der Beamte hat - wie im gesamten Verfahren - in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer und auch vor dem Disziplinarsenat bestritten, dass er eine Straftat vorgetäuscht hat. Das Amtsgericht ... hat in dem Urteil vom 11.03.2003, das mit seinen tatsächlichen Feststellungen nach § 19 LDO bindend ist, zu den Motiven des Beamten keine sicheren Feststellungen treffen können. Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die behauptete Änderung der Persönlichkeit des Beamten liegen soll.
49 
Das weitere Vorbringen des Beamten, bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei seine extreme psychologische Ausnahmesituation und die psychopathogene Störung, unter der er damals gelitten habe, zu berücksichtigen, vermag ebenfalls weder weiteren Aufklärungsbedarf noch die Annahme zu begründen, es sei eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Zutreffend hat bereits die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die Entfernung aus dem Dienst auch bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht kommt, wenn das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und dieser durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden ist, und dass die weiteren festgestellten schweren Verfehlungen des Beamten nicht in einer psychischen Ausnahmesituation begangen wurden. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Berufungsbegründung vermag dies nicht in Frage zu stellen. Insbesondere rechtfertigen, wie dargelegt, bereits die anderen Dienstverfehlungen des Beamten seine Entfernung aus dem Dienst. Eine psychische Ausnahmesituation ist für diese weder behauptet noch sonst ersichtlich.
50 
Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag schließlich ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinare Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits die mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundenen Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17). Diese Überlegungen greifen jedoch dann nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Dieser Vertrauensverlust kann durch die dem Beamten aus einer langen Verfahrensdauer entstehenden Nachteile nicht behoben werden. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574 und vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372; Urteil des Senats vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist hier unbeschadet der Verfahrensdauer eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich, da dieser aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens untragbar geworden ist.
51 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten und seiner dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
53 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
10 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
11 
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
12 
In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
13 
„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
14 
In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
15 
Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
16 
Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
17 
„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
18 
Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
19 
Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
20 
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
21 
In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
22 
Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
23 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
24 
Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
27 
Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
28 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
29 
Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
30 
Der Beklagte beantragt weiterhin,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
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Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
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Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
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Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
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Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
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Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
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Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Erlangung der mittleren Reife zum 01.09.1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 01.09.1977 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung vom 01.03.1979 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt und anschließend im Streifendienst beim Polizeirevier ... eingesetzt. Am 07.03.1980 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister und am 16.06.1981 zum Polizeimeister ernannt. Am 29.08.1985 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Am 11.09.1985 wurde er zum Polizeiobermeister und - nach seiner Verwendung als Streifenführer beim Polizeirevier ... - am 18.08.1995 zum Polizeihauptmeister ernannt. Ab dem 01.10.1997 wurde der Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenführers beauftragt. Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des .... Ausbildungslehrgangs für lebensältere Beamte zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde der Beamte mit Wirkung vom 01.05.1999 zum Polizeikommissar ernannt. Am 20.12.2000 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberkommissar (Bes.-Gr. A 10). Zum 14.02.2002 wurde er aus dienstlichen Gründen zum Polizeirevier ... umgesetzt und dort den Dienstgruppen als Sachbearbeiter zugewiesen. Zuletzt wurde der Beamte zum Stichtag 01.05.2004 mit einem Gesamtergebnis von 3,50 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt.
Der Beamte ist ledig. Nach der mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 angeordneten Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge (monatliche 2.802,68 EUR brutto) verdient er derzeit ca. 1.344,43 EUR. Er hat Schulden in Höhe von ca. 80.000,-- EUR, die er in monatlichen Raten in Höhe von 500,-- EUR abzahlt.
Der Beamte ist bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 11.03.2003 wurden gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO wegen des Verdachts eines Dienstvergehens angeordnet. Unter Hinweis auf ein wegen Körperverletzung im Amt durchgeführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... - ... - (Körperverletzung des ... durch Polizeibeamte während seines Aufenthalts auf dem Polizeirevier ... am 15.06.2001) wurde dem Beamten angelastet, seine Pflichten als diensthabender Dienstgruppenleiter des Polizeireviers ... am Tattag verletzt zu haben. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Abfassung des Vorkommnisberichts in der Tatnacht der Verschleierung des wahren Sachverhalts zumindest Vorschub geleistet zu haben. Mit Verfügung vom 02.09.2003 erweiterte die Polizeidirektion ... die Vorermittlungen gegen den Beamten konkret um den Verdacht der Körperverletzung im Amt zum Nachteil des .... Zugleich leitete sie gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und enthob ihn gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Das förmliche Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das in gleicher Sache wieder aufgenommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft ... - ... -) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 wurde gemäß § 90 LDO die Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge angeordnet.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 25.08.2004 - ... - wurde der Beamte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung im Amt tatmehrheitlich in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Beamten wurde dieses Urteil aufgehoben. Mit Urteil vom 05.10.2005 - ... - verurteilte ihn das Landgericht ... wegen Körperverletzung im Amt zu der Freiheitsstrafe von 11 Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Beamte freigesprochen und seine weitergehende Berufung verworfen. Das seit 13.10.2005 rechtskräftige Strafurteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
„1. Vorgeschichte
Dem eigentlichen Tatgeschehen ging eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Zeugen ...... in dem Lokal „...“ in ... voraus. Hierbei kam es gegen 02.30 Uhr zwischen den alkoholisierten Beteiligten zu verbalen Meinungsverschiedenheiten, die in einer körperlichen Auseinandersetzung endeten. Die durchgeführten Alkomat-Tests ergeben folgende Werte:
...: 1,24 mg/l, ...: 0,82 mg/l, ...: 0,86 mg/l, ...: 0,58 mg/l. Eine bei ... um 04.13 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille.
Aufgrund der verbalen Meinungsverschiedenheiten hatte ... in dem Lokal „...“ den ... in den Schwitzkasten genommen und gewürgt, worauf ... auf ... mit den Fäusten einschlug. Anschließend gerieten ... und ... in Streit, wobei sie sich kämpfend auf dem Boden unter dem Tisch hin und her wälzten. Während dieser Rangelei packte ... einen Holzstuhl, den er auf die am Boden liegenden Personen warf und hierbei ... am Rücken traf. ... zog sich bei der Auseinandersetzung eine Schürfwunde an der rechten Backe in der Gegend des Jochbeins zu und klagte außerdem über Rippenschmerzen. Ansonsten trug er keine wesentlichen Verletzungen davon. Er verspürte weder Schmerzen im Kieferbereich noch blutete er äußerlich am Mund oder im Mund.
10 
Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung rief die Wirtin, die Zeugin ..., die Polizei, die die Gaststätte „...“ durch zwei Streifenwagen des Polizeireviers ... und mit einer Unterstützungsstreife des Polizeireviers ... anfuhr und die beteiligten ... nach vorläufiger Festnahme zum Polizeirevier ... verbrachten. Hierbei wurde ... von den Polizeibeamten PM ... und POM ... und die restlichen Beteiligten durch die Streifenwagenbesatzungen PM ... und POM in ... sowie PM ... und PHM ... transportiert.
11 
Auf dem Polizeirevier versahen neben den Angeklagten die Polizeibeamten PHM ..., PHM ..., POM in ... und POM ... ihren Dienst. Beim Eintreffen auf dem Polizeirevier führten die Polizeibeamten ... und ... auf Weisung des Angeklagten ... im hinteren Teil des Polizeireviers einen Atemalkohol-Vortest bei ..., PHM ... bei ... und der Angeklagte ... bei ... durch. Gegen 03.00 Uhr oder kurz danach begegneten sich ... und ... im Publikumsraum des Polizeireviers, worauf es zwischen den beiden zu Streitigkeiten kam. Dies veranlasste den Angeklagten ... den ... unter Anwendung von unmittelbarem Zwang aus dem Publikumsraum zu bringen und ihn im Flur an den Zigarettenautomaten zu schließen. Dabei wurde er vom PHM ... unterstützt. Hierbei ging es laut zur Sache.
12 
Nachdem der Angeklagte ... den ... nach Durchführung des Alkomat-Tests, der von 03.13 Uhr bis 03.21 Uhr dauerte, in den Publikumsraum verbrachte und diesen dort dem Angeklagten ... zur Entlassung übergeben hatte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ... und ..., in deren Verlauf ... mehrfach provozierte und schließlich einen Aktenordner auf den Boden fegte. Der hinzugekommene Angeklagte ... brachte den ... deshalb zu Boden und fixierte ihn dort mit einem Haltegriff. Der am Boden liegende ... wurde dann vermutlich von einem nicht ermittelbaren Polizeibeamten mit kurzen braunen Haaren, ca. 30 Jahre alt, getreten. Ob daneben der Angeklagte ... dem am Boden liegenden Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, ließ sich nicht nachweisen. Das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... und den insoweit nicht angeklagten POM ... wurde jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Schlag ins Gesicht des... zwar von ... tatsächlich geführt worden, aber gerechtfertigt gewesen sei und nicht ermittelt werden konnte, welcher der Polizeibeamten ... den Tritt versetzt hatte.
13 
Im Anschluss an diesen Vorfall brachten die Angeklagten ... und ... sowie POM ... zum Zellentrakt. Hierbei fassten ... und ... den ... rechts und links am Arm, um diesen festzuhalten. ... wehrte sich allerdings nicht und lief selbst. Ob es dann vor dem Zellentrakt unterhalb des Treppenabgangs erneut zu einer Tätlichkeit der Polizeibeamten gegen ... kam, blieb offen. Dies erschien aber nach der Berufungshauptverhandlung eher unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... sowie gegen POM ... insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine genaue Tatbeteiligung nicht ermittelt werden konnte. ... wurde anschließend in die Arrestzelle 2 eingesperrt und randalierte dort über einen längeren Zeitraum so laut, dass es im ganzen Polizeirevier zu hören war. Er trat und klopfte dabei immer wieder gegen die Stahltür. Die Arrestzelle 1 war die ganze Zeit über in einer Haftsache von einem Drogendealer besetzt. Ca. um 04.15 Uhr sollte ... erneut entlassen werden. Er wurde deshalb wieder in den Publikumsraum verbracht. Da ... nicht gehen wollte, kam es zunächst erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ... und .... ... stand im Wachraum, ... im Publikumsraum, also dem Vorraum des Wachraums, der für den eigentlichen Publikumsverkehr gedacht ist. ... versuchte plötzlich über den Tresen hinweg ... am Kragen zu packen und erwischte ihn dort auch. Hiergegen wehrte sich .... Dieser rannte durch die Schwingtür zu ... in den Publikumsraum. Dort wurde ... von mehreren Beamten zu Boden gebracht. Unmittelbar anwesend waren hierbei ... und .... Wer ... im Einzelnen zu Boden brachte bzw. an der Aktion beteiligt war, ließ sich nicht sicher ermitteln und aufklären. Wahrscheinlich waren alle drei Polizeibeamten hierbei beteiligt. Ob der dann am Boden liegende ... von den Angeklagten getreten wurde, ließ sich nicht sicher aufklären (vgl. soweit unten VII.). ... sollte dann erneut in eine Arrestzelle verbracht werden. Hiergegen wehrte er sich allerdings heftig. Die drei Angeklagten trugen ... deshalb nach hinten zu den Arrestzellen. ... hielt ihn hierbei an den Füßen, ... und ... an den Armen fest. ... wehrte sich auch während des Transports heftig. Am Treppenabsatz zu den Zellen gelang es ihm, sich an dem Handlauf festzuhalten. Die Hand von ... wurde deshalb mit einfacher körperlicher Gewalt vom Handlauf entfernt, ohne dass es hierbei zu einer Verletzung des ... gekommen wäre.
14 
Eigentliches Tatgeschehen
15 
In der Zelle angekommen, legten die Beamten ... auf dem Rücken ab. ... begann, diesem seine persönlichen Gegenstände wegzunehmen. Plötzlich und unvermittelt trat ... um sich und traf dabei den Angeklagten ... an der Schläfe. Daraufhin packte der Angeklagte ... sofort wieder an den Beinen und fixierte ihn mit Blickrichtung zu den Füßen .... ..., der ... schon die ganze Zeit am linken Arm festgehalten hatte, verstärkte seinen Griff. Der Angeklagte ... konnte sich jetzt nicht mehr beherrschen und schlug dem ... mit großem Krafteinsatz mindestens zwei Mal heftig mit der Handkante oder dem Handballen ins Gesicht, um diesen zu verletzen. Als der Angeklagte ... realisierte was geschah, brachte er den Angeklagten ... mit den Worten: „..., es reicht!“ zur Besinnung. ..., der durch die Schläge einen doppelten Kieferbruch erlitten hatte, begann sofort stark aus dem Mund zu bluten. Innerhalb kurzer Zeit schwoll das Gesicht massiv an. Der Zeuge fiel in einen Dämmerzustand und spuckte viel Blut. Er wurde sodann von dem bereits zuvor herbeigerufenen Blutprobenarzt, dem Zeugen Dr. ..., untersucht, der die Einweisung des ... in eine Klinik anordnete. Sanitäter brachten sodann den schwer verletzten ... in die Kopfklinik, wo er noch am 15.06.2001 von 14.05 Uhr bis 17.17 Uhr wegen einer offenen Unterkieferfraktur operiert wurde. Die Diagnose der ... Klinik für Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten lautete: Doppelte, offene Unterkieferfraktur Kieferwinkel links, Paramedian rechts, Commotio cerebri, Ausschluss einer Contusio bulbi links, Lidschwellung links, Monokelhämatom links, postoperative Schwellung Unterkiefer links, Schmerz postoperativ, Thoraxprellung links, Alkoholrausch, Zustand nach Unterkieferreposition mit Miniplattenosteosynthese median/Paramedian (zweimal 4-Loch-Miniplatte) und Kieferwinkel links (6-Loch-Miniplatte), IMF am 15.06.2001. Die Operation machte auch die Extraktion einiger Zähne notwendig. Der Kiefer des Zeugen musste nach der Operation still gelegt werden. Dies geschah durch eine Verdrahtung, die eine Aufnahme fester Nahrung unmöglich machte. Der Zeuge nahm in der Folgezeit 15 kg Gewicht ab. Die Verletzungsfolgen sind weitestgehend ausgeheilt. Allerdings kann der Zeuge seinen Mund nicht mehr vollständig öffnen.“
16 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 28.11.2005 wurde die Fortführung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet und dieses gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 LDO auf den Sachverhalt der Körperverletzung im Amt am 15.06.2001, wie er Gegenstand des Urteils des Landgerichts ... ist, beschränkt. Ferner wurde verfügt, dass von einer Untersuchung gemäß § 51 Abs. 2 LDO abgesehen wird.
II.
17 
1. Am 19.01.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, mit der durch das Landgericht ... strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlung ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. § 73 LBG begangen zu haben.
18 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört. Er gab an, dass das Polizeirevier ... eine problematische Klientel um sich herum habe. Er sei dort seit 25 Jahren tätig gewesen. Es sei eine recht belebte Nacht gewesen. Es sei sehr laut im Revier gewesen. Er sei tätlich gegen das Opfer vorgegangen. Das sei aber eine spontane Reaktion gewesen. Es seien Tätlichkeiten des Opfers vorausgegangen. Das Opfer habe nach ihm getreten. Er bereue heute die ganze Sache. Auch der gesamte Ablauf sei nicht korrekt gewesen. Dies würde ihm heute nicht mehr passieren. Er würde sich heute zu nichts mehr hinreißen lassen. Es sei auch zu einer Aussöhnung mit dem Opfer gekommen. Er habe das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR gezahlt. Er habe nie bestritten, konkret selbst eingewirkt zu haben. Den Vorkommnisbericht 2001 habe er unmittelbar nach der Nacht, etwa 12 Stunden später, verfasst. Er habe eine knappe Fassung, die nicht allumfassend gewesen sei, geschrieben. Später habe er dann ausführlichere Angaben (Stellungnahme 2002) gemacht. Die Verletzungen des Opfers seien so nicht feststellbar gewesen. Auch der Arzt habe sie nicht festgestellt. Nach seiner subjektiven Meinung seien die Schläge nicht schwer gewesen. Er sei nicht der Auffassung gewesen, dass die Verletzungen schwer gewesen seien. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass er im Vorkommnisbericht nichts von seiner Einwirkung auf das Opfer, sondern insoweit nur davon berichtet habe, dass ... wiederholt infolge seiner unkontrollierten Bewegungen mit dem Kopf auf den Fußboden gestoßen sei: Beim Transport in die Zelle sei der Verletzte mit dem Kopf in der Zelle auf den Boden aufgeschlagen. Er habe insoweit keine Verletzungen gesehen. Er habe nicht erkannt, dass der Verletzte einen Kieferbruch erlitten habe. Er wisse, dass er dem Opfer ins Gesicht geschlagen habe. Heute würde er sich nicht mehr dazu hinreißen lassen. Er würde nicht einmal eine Ohrfeige geben. Er würde heute keinen knappen Vorkommnisbericht mehr abfassen, sondern umfänglicher schreiben.
19 
2. Mit Urteil vom 10.12.2007 - DL 13 K 4/06 - hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht legte die Kammer ihrer Entscheidung die oben wiedergegebenen, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts... vom 05.10.2005 - ... - zugrunde. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens des Beamten ergebe, dass dieser sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeioberkommissar schuldig gemacht und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen habe. Der Beamte habe mit der strafgerichtlich geahndeten Verhaltensweise (Körperverletzung im Amt) vorsätzlich gegen die in § 73 Satz 3 LBG normierte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Außerdem habe er dienstlich nicht rechtmäßig gehandelt (§ 75 Abs. 1 LBG), sein Amt nicht nach bestem Gewissen verwaltet (§ 73 Satz 2 LBG) und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG). Es sei unumgänglich, dieses Dienstvergehen durch Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme - der Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) - zu ahnden; eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme sei nicht in Betracht gekommen, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege sehr schwer. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass diese durch Notwehr oder Putativnotwehr gerechtfertigt sei, handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich missbrauche er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttere nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtige auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Die Allgemeinheit könne und dürfe mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt werde, zu deren Kernpflichten es gehöre, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitze einen besonders hohen Rang. Körperverletzungsdelikte habe der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. Daraus folge, dass bei einem Polizeibeamten, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig gemacht habe, die disziplinarische Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen sei. Vorliegend sprächen mehrere erschwerende Umstände gegen den Beamten. Zu seinen Lasten falle zunächst ins Gewicht, dass die von ihm begangene Körperverletzungshandlung von besonderer Brutalität zeuge. Der Beamte habe dem Geschädigten ... mit großem Krafteinsatz mindestens zweimal kräftig mit der Handkante oder dem Handballen in das Gesicht geschlagen, um diesen zu verletzen. Er habe nur durch den mahnenden Zwischenruf seines Kollegen ... - „..., es reicht“ - zur Besinnung gebracht werden können. Infolge der massiven Gewaltanwendung des Beamten habe sich der Geschädigte eine gravierende und folgenschwere Verletzung am Kopf zugezogen. Er habe einen doppelten Kieferbruch erlitten, der eine schwierige mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Der Kiefer des Geschädigten habe hierbei durch eine Verdrahtung stillgelegt werden müssen, was die Aufnahme fester Nahrung unmöglich gemacht habe. Darüber hinaus sei die Extraktion einiger Zähne erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe in der Folgezeit 15 Kilo Gewicht abgenommen, da er zwei Monate lang nur flüssige Nahrung habe zu sich nehmen können. Seinen Kiefer könne er seither nicht mehr vollständig öffnen. Das durch diese feststehenden Tatsachen belegte Eigengewicht des Körperverletzungsdelikts werde auch nicht durch die Begleitumstände der Tatbegehung entscheidend gemindert. Zwar sei der Beamte durch den der Tat unmittelbar vorausgehenden Tritt des Geschädigten gegen seine Schläfe provoziert worden. Seine eigene Gewaltanwendung habe jedoch nach Art und Ausmaß eine maßlose Überreaktion auf das Verhalten des ihm eindeutig unterlegenen und schutzlos ausgelieferten ... dargestellt. So habe es der in der Gewahrsamszelle von seinen Kollegen ... und ... unterstützte Beamte nach diesem Angriff nicht etwa bei einfachen und ohne erhebliche Körperkraft geführten Abwehrbewegungen belassen, um die Situation zu bereinigen bzw. eine weitere Eskalation zu verhindern. Vielmehr habe er sogleich die Beherrschung verloren und dem nach seiner eigenen Einschätzung erheblich alkoholisierten und zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alten ... mindestens zwei heftige Schläge in das besonders verletzungsempfindliche Gesicht versetzt. Der Beamte sei außerdem nicht in der Lage gewesen, seinen erheblichen Aggressionen selbst Einhalt zu gebieten. Erst aufgrund der deutlichen Worte seines Kollegen ... habe er von seinem Tun abgelassen. Dieser Verlust der Selbstkontrolle bei der Dienstausübung sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat aus einer besonders angespannten und turbulenten Situation auf dem Polizeirevier ... heraus begangen worden sei, weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Beamte selbst habe im Verfahren auf seine über 20-jährige Berufserfahrung verwiesen. Er habe dem fraglichen Polizeirevier, das für die problematischsten Stadtteile ... zuständig sei, seit 1979 - nur unterbrochen durch einige Abordnungen - angehört. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er - anders als ein junger, unerfahrener Polizeibeamter - mit schwierigen Situationen, gerade auch im Bereich der Ingewahrsamnahme alkoholisierter Personen, vertraut gewesen sei, so dass von ihm auch unter den gegebenen Verhältnissen habe erwartet werden können, dass er sich nicht zu einer derartigen Überreaktion hinreißen lasse. Hinzu komme, dass auf dem Polizeirevier bereits vor dem Übergriff des Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg lebhafter Betrieb geherrscht habe, wobei der Geschädigte ... immer wieder durch provozierende und aggressive Verhaltensweisen aufgefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die nach 4.15 Uhr erfolgte Provokation des Beamten durch ... in der Gewahrsamszelle, obwohl sie dort plötzlich und unvermittelt stattgefunden habe, in einem anderen Licht. Die Situation sei, gemessen am Berufsalltag eines Polizeibeamten und den damit verbundenen Risiken, jedenfalls nicht durch so außergewöhnliche Besonderheiten geprägt gewesen, dass von einem lebens- und berufserfahrenen Beamten, der zudem als Dienstführer Vorbildfunktion für die Schicht habe, keine besondere Handlungsweise mehr hätte erwartet werden können. Bei dieser Sachlage könne deshalb auch nicht zu Gunsten des Beamten von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden, zumal das Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004 die Feststellung enthalte, dass der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies häufig gereizt reagiere. Eine besonders negative Qualität erhalte der nach Art, Intensität und Ausmaß der Folgen schwerwiegende körperliche Übergriff zudem durch das Nachtatverhalten des Beamten. Bereits den Vorkommnisbericht über die Ereignisse in der betreffenden Tatnacht habe er zu seinen Gunsten manipuliert, indem er dort hineingeschrieben habe, dass ... sich, als er zum zweiten Mal in die Zelle habe getragen werden müssen, so heftig gewehrt und gewunden habe, dass er mehrfach mit dem Kopf auf den Fußboden aufgeschlagen sei. Diese Bemerkung habe eindeutig darauf abgezielt, eine Selbstverletzung des ... zu suggerieren, und habe keinerlei Hinweise auf eigene Einwirkungen des Beamten enthalten. Noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 17.08.2004 habe der Beamte von spontan getätigten Abwehrbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten gesprochen, die nicht geeignet gewesen seien, einen Kieferbruch herbeizuführen und betont, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und völlig korrekt gehandelt habe. Erst in der Berufungsinstanz und auf Empfehlung seines Verteidigers habe der Beamte bezüglich der abgeurteilten Körperverletzung im Amt ein Geständnis abgelegt sowie durch die einen Tag vor Verhandlungsbeginn am 14.09.2005 erfolgte Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und eine von dem Geschädigten akzeptierte Entschuldigung einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Ziff. 1 StGB herbeigeführt. Diesem späten Geständnis könne disziplinarrechtlich nicht die von dem Beamten angenommene positive Bedeutung beigemessen werden. Das Gewicht des Wohlverhaltens werde entscheidend dadurch gemindert, dass es erst unter dem Druck der erstinstanzlichen Verurteilung, die zwingend die Entlassung des Beamten aus dem Dienst zur Folge gehabt hätte, und nach den belastenden Erklärungen seiner Mitangeklagten an den Tag gelegt worden sei. Die Disziplinarkammer habe sich in der Hauptverhandlung auch nicht davon überzeugen können, dass die verbalen Bekundungen des Beamten tatsächlich Ausdruck einer eindeutigen und ernsthaften Distanzierung von seinem Fehlverhalten seien. Die Aussagen des Beamten, dass er nie bestritten habe, konkret selbst auf den Geschädigten eingewirkt zu haben, dass dessen Verletzungen so nicht feststellbar gewesen seien, dass er nicht der Auffassung gewesen sei, dass die Verletzungen schwer seien und er die Verletzungen nicht gesehen habe, belegten ebenso wie seine Reaktionen auf den ihm vorgehaltenen Inhalt des Vorkommnisberichts und der Stellungnahme vom 27.06.2002, dass er nicht die Fähigkeit besitze, eine grundlegende Korrektur seiner eigenen Sichtweise vorzunehmen und sich rückhaltlos zu seinem Versagen zu bekennen. Anerkannte Milderungsgründe lägen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vor. Sonstige allgemeine Milderungsgründe könnten nicht durchgreifen, da der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt habe. Die Tatsache, dass sich der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen in über 20 Jahren straf- und disziplinarrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen, und ihm gute Leistungen attestiert worden seien, könne nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei.
20 
3. Gegen das seinem Verteidiger am 24.01.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2008 (Montag), eingegangen bei der Disziplinarkammer am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege ein anerkannter Milderungsgrund vor. Die Disziplinarkammer habe verkannt, dass der bis zu dem fraglichen Vorfall weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getretene Beamte sich aufgrund der vorausgegangenen immer wieder provozierenden und aggressiven Verhaltensweise des Geschädigten - zuletzt durch den Tritt mit dem Fuß an seinen Kopf - zu einer einmaligen Augenblickstat habe hinreißen lassen, welche ihm persönlichkeitsfremd sei. Soweit die Disziplinarkammer auf eine Feststellung im Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004 zurückgegriffen habe, wonach der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies häufig gereizt reagiere, erscheine dies fehlerhaft. Das Urteil des Amtsgerichts ... sei aufgehoben worden. Im Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 05.10.2005, dessen Feststellungen allein Grundlage des Disziplinarverfahrens seien, sei nach einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme eine derartige Haltung des Beamten gerade nicht festgestellt worden. In den dienstlichen Beurteilungen seien die psychische Belastbarkeit, das bürgerfreundliche Verhalten, die Hilfsbereitschaft, die Zuverlässigkeit, die Verantwortungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit des Beamten als außergewöhnlich ausgeprägt bewertet worden. Bedenken begegne auch die Feststellung im Urteil der Disziplinarkammer, wonach das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei. Hiergegen spreche bereits, dass der Beamte auch nach dem Vorfall noch über zwei Jahre lang im Polizeidienst gewesen sei, wobei er diesen Dienst nicht nur beanstandungsfrei, sondern verantwortungsbewusst, engagiert und gewissenhaft ausgeübt habe. All diese für den Beamten sprechenden Umstände erlaubten die Schlussfolgerung, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst - nahezu sieben Jahre nach dem Vorfall - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
21 
Der Beamte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - aufzuheben und ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
23 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die der Tat des Beamten vorausgegangene Provokation nicht als über das Alltägliche hinausreichend bewertet werden könne. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine Passage in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004, wonach der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies gereizt reagiere, sei allenfalls ein kleiner Mosaikstein für die gesamte Begründung der Disziplinarmaßnahme, dessen Wegfall die Begründetheit der Disziplinarmaßnahme nicht in Frage stelle. Zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung zu den dienstlichen Beurteilungen des Beamten sei anzumerken, dass dieser in der letzten Regelbeurteilung zum 01.05.2004 mit einer Gesamtbewertung von 3,50 Punkten ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt habe; in seiner Vergleichsgruppe habe der Durchschnitt bei 3,70 Punkten gelegen. Das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten sei irreparabel zerstört. Der Umstand, dass der Beamte bis zum 04.09.2003 im Dienst belassen worden sei, sei der Unschuldsvermutung geschuldet. Erst mit Zustellung der Anklageschrift hätten sich die Vorwürfe soweit konkretisiert, dass eine vorläufige Dienstenthebung möglich gewesen sei. Eine vorherige Reaktion sei bedingt durch den Umstand, dass der Tathergang nicht zuletzt durch das Verhalten des Beamten nur mühevoll habe rekonstruiert werden können, aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht möglich gewesen.
26 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - auch die einschlägigen Personal- und Disziplinarakten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft ... (6 Bände) vorgelegen.
III.
27 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 522) - LDO -, zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
28 
Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.02.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem schriftsätzlich angekündigten Antrag, sondern aus der Berufungsbegründung. Diese wendet sich nicht gegen die von der Disziplinarkammer im Anschluss an die strafgerichtlichen Feststellungen getroffenen Feststellungen zum subjektiven und objektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Vielmehr wird sie allein mit der aus der Sicht des Beamten wegen Vorliegens von Milderungsgründen überzogenen Disziplinarmaßnahme begründet. Daher ist der Senat an die getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden.
29 
Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht folglich bindend fest, dass der Beamte mit der vom Verwaltungsgericht - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 05.10.2005 (vgl. § 19 Abs. 1 LDO) - festgestellten Verfehlung (Körperverletzung im Amt) vorsätzlich die ihm aus § 73 Satz 2 und 3 (Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten; Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 74 Satz 2 (Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen) sowie § 75 Abs. 1 LBG (Pflicht zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln) obliegenden Beamtenpflichten verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (vgl. § 11 LDO) gerechtfertigt und ggf. die Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags abzuändern oder aber, was der Beamte anstrebt, auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) zu erkennen ist.
30 
1. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
31 
a) Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. Urteil des Senats vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris; BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - IÖD 1999, 224 = DÖD 2000, 39). Daraus folgt, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten ist. Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - a.a.O. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - juris; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1991 - 6d A 255/98.O - a.a.O.; vgl. auch Claussen/Janzen, BDO RdNr. 8 c u. 41 c zu Einleitung D). Mit Urteil vom 16.11.2006 (- DL 16 S 22/06 - a.a.O.) hat der Senat diese Rechtsprechung dahin modifiziert, dass bei derartigen Dienstvergehen die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen und sie jedenfalls dann typischerweise die allein angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es - etwa durch Presseveröffentlichungen - tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat.
32 
b) Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die vom Beamten begangene Körperverletzung im Amt schon für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit dem Nachtatverhalten das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hat.
33 
aa) Mildernd ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tat durch den ihr unmittelbar vorausgehenden Tritt des Geschädigten gegen die Schläfe des Beamten - die diesen allerdings lediglich streifte und keine nennenswerte Verletzung verursachte - provoziert wurde.
34 
bb) Angesichts des Eigengewichts des Körperverletzungsdelikts und mehrerer erschwerender Umstände kann dieser Provokation vorliegend im Ergebnis aber kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen werden:
35 
(1) Die Körperverletzungshandlung selbst zeugt von besonderer Brutalität. Der Beamte hat dem Geschädigten mit großem Krafteinsatz mindestens zweimal heftig mit der Handkante oder dem Handballen in das Gesicht geschlagen, um diesen zu verletzen, und konnte nur durch den mahnenden Zwischenruf seines Kollegen zur Besinnung gebracht werden. Das Maß der Gewaltanwendung stand, wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat, völlig außer Verhältnis zu der vorangegangenen Provokation seitens des dem Beamten eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten. Infolge der massiven Gewaltanwendung zog sich der Geschädigte eine gravierende und folgenschwere Kopfverletzung (doppelter Kieferbruch) zu. Er konnte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und kann seinen Kiefer seither nicht mehr vollständig öffnen.
36 
(2) Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der lebens- und berufserfahrene Beamte, der dem fraglichen Polizeirevier, das für die problematischsten Stadtteile ... zuständig ist, seit 1979 - unterbrochen nur durch einige Abordnungen - angehörte, mit schwierigen Situationen vertraut war und als Dienstführer zudem Vorbildfunktion für die Schicht hatte.
37 
(3) Gegen den Beamten spricht des weiteren sein Nachtatverhalten. Zu Recht hat die Disziplinarkammer es als erschwerend gewertet, dass der Beamte versucht hat, durch Abfassung eines unrichtigen Vorkommnisberichts sein vorangegangenes strafbares innerdienstliches Fehlverhalten zu verdecken. An dieser unrichtigen Darstellung hielt er auch in seiner im Ermittlungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2002 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 17.08.2004 fest. Erst in der Berufungsinstanz hat der Beamte auf Rat seines Verteidigers ein Geständnis abgelegt sowie durch die einen Tag vor Verhandlungsbeginn erfolgte Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und eine von dem Geschädigten akzeptierte Entschuldigung einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Ziff. 1 StGB herbeigeführt. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Geständnis von Reue und Einsicht des Beamten in sein gravierendes Fehlverhalten getragen wäre. Dagegen spricht, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 10.12.2007 erneut versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen. Dass er in der heutigen Hauptverhandlung vor dem Senat sein „extremes Fehlverhalten“ uneingeschränkt eingeräumt und Reue gezeigt hat, vermag ihn vor diesem Hintergrund kaum zu entlasten. Was die mit der Berufung angeführte positive Beurteilung des Strafgerichts, die in der Strafaussetzung zur Bewährung zum Ausdruck kommt, anbelangt, sind die ganz unterschiedlichen Zwecksetzungen von Kriminalstrafen und Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung, nicht die vorangegangenen strafrechtlichen Bewertungen. Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris).
38 
(4) Schließlich ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.
39 
cc) Milderungsgründe, aufgrund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -). Denn die Anwendung dieses Milderungsgrundes setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann. Der Beamte hat hier nicht einmalig versagt, vielmehr bestand sein Versagen aus verschiedenen „Teilakten“ (Körperverletzung; Abfassung des unrichtigen Vorkommnisberichts; bewusstes Erschweren der Ermittlungen über Jahre hinweg).
40 
Auch wenn der Beamte disziplinarisch nicht vorbelastet ist, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Beamten, seine überwiegend guten Beurteilungen und die Schmerzensgeldzahlung (erst) nach Aufklärung der Tat nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte.
41 
Der Umstand, dass der Beamte nach dem Dienstvergehen noch über zwei Jahre im Polizeidienst war und diesen Dienst - was unterstellt werden kann, so dass es der schriftsätzlich angeregten Beweiserhebung nicht bedarf - verantwortungsbewusst, engagiert und gewissenhaft ausgeübt hat, spricht nicht dafür, dass seitens des Dienstherrn noch ein Restvertrauen in den Beamten vorhanden ist. Dass der Beamte erst im September 2003 vom Dienst suspendiert wurde, ist der Unschuldsvermutung geschuldet. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren war zunächst mit Verfügung vom 30.01.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auf die Beschwerde des Geschädigten wurde das Ermittlungsverfahren erst am 11.06.2003 wieder aufgenommen. Erst nach der erneuten Vernehmung des Zeugen ... am 15.08.2003 bestanden hinreichende Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Beamten in Gestalt einer Körperverletzung im Amt, die den Erlass einer entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung rechtfertigten.
42 
Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände ist vor diesem Hintergrund wegen des eingetretenen endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlustes die Entfernung aus dem Dienst geboten und verhältnismäßig.
43 
Auch die zweifellos harten wirtschaftlichen Folgen, die die Entfernung aus dem Dienst für den Beamten nach sich zieht, können die angestrebte Milderung des Disziplinarmaßes nicht rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens (vgl. Urteil des Senats vom 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, juris, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467); die wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Dienst als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris). Ihnen ist ggf. durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 LDO Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Senats vom 16.10.2000, a.a.O. und vom 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, juris).
44 
Die lange Verfahrensdauer vermag ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundene Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Diese Überlegungen greifen jedoch nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Auf positive Veränderung zielende Maßnahmen können diesen Vertrauensverlust ebenso wenig beheben wie die aus einer langen Verfahrensdauer dem Beamten entstehenden Nachteile. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; Beschluss vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574; Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1989/94 - NVwZ 1996, 1199 <1200>; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372). Vorliegend kann im Übrigen die lange Verfahrensdauer auch deshalb nicht zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, weil sie ihre Ursache im Wesentlichen in dessen eigenem Verhalten hat, welches die Ermittlungen wesentlich erschwerte und verzögerte.
45 
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 LDO in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Entscheidung abzuändern und etwa einen längeren Bewilligungszeitraum festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Er ist gehalten, sich als Arbeit suchend zu melden, sich fortwährend auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der auf ein Jahr festgesetzte Bewilligungszeitraum gibt dem 50jährigen, arbeitsfähigen Beamten, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ausreichend Gelegenheit für eine berufliche Umorientierung.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - DL 11 K 1440/09 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Disziplinarkammer hat in dem angegriffenen Urteil die mit Verfügung des Rektors der ... vom 11.05.2009 gegenüber dem Kläger verhängte Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR bereits deshalb aufgehoben, weil der Kläger nicht rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und sei auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 LPVG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG), nicht hingewiesen worden. Diesem Zweck werde die Unterrichtung nur gerecht, wenn die Maßnahme nach Inhalt und Grund so konkret bezeichnet sei, dass dem Beamten für seine Entscheidung eine klare Grundlage gegeben werde. Hierfür sei bei Erlass einer Disziplinarverfügung erforderlich, den Beamten über die Art der Disziplinarmaßnahme, im Falle einer Geldbuße auch über deren Höhe, zu unterrichten. Die Hinweispflicht habe seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung des Landesdisziplinarrechts an Bedeutung gewonnen, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ergebe. Da dem Kläger nicht rechtzeitig vor Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung die „beabsichtigte Maßnahme“ bekannt gegeben worden sei, fehle es zugleich an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Der Verfahrensfehler sei wesentlich und führe zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung.
Gegen diese Feststellungen der Disziplinarkammer wendet sich der Zulassungsantrag. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 02.01.2008 und 12.01.2009 darauf hingewiesen worden, dass er die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Von dieser Möglichkeit habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Der Hinweis, dass eine Geldbuße in Betracht komme, sei im konkreten Fall entbehrlich gewesen. Denn der Kläger habe bereits früher ein Disziplinarverfahren durchlaufen, welches mit einem Verweis geendet habe. Vor allen Dingen sei er aber anwaltlich vertreten gewesen. Die Entscheidung, ob er den Personalrat einbeziehen wolle oder nicht, habe in seinem Fall offensichtlich nicht davon abhängen können, ob als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße beabsichtigt sei.
Dieses Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG wirkt der Personalrat bei Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte mit, wenn der Beamte dies beantragt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Der Beamte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats gehört zu der gebotenen Unterrichtung über die „beabsichtigte Maßnahme“ bei einer Disziplinarverfügung insbesondere auch die Mitteilung, welche Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist, damit dem Beamten für seine Entschließung eine klare Grundlage geboten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1992 - D 17 S 20/92 -; Beschluss vom 18.09.1990 - DH 16/90 -; Beschluss vom 12.12.1990 - 4 S 3389/88 -). Kommt wie im vorliegenden Fall eine Geldbuße in Betracht, so ist der Beamte hierüber und auch über die zu erwartende Höhe der Geldbuße zu informieren und gleichzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen. An beiden Voraussetzungen fehlt es: Der Beklagte hat den Kläger lediglich bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 02.01.2008 darauf hingewiesen, dass das Schreiben nachrichtlich dem Personalrat „zwecks Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 80 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zugeleitet“ werde. Nochmals wurde er am 12.01.2009 im Rahmen seiner abschließenden Anhörung zu den disziplinarischen Vorwürfen, die keinerlei Rückschlüsse auf die zu erwartende Disziplinarmaßnahme enthielten, über sein Antragsrecht informiert. Weiteres ist in der Folgezeit nicht geschehen. Insbesondere ist der Kläger unmittelbar vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht mehr über die beabsichtigte Maßnahme informiert und auf sein Antragsrecht hingewiesen worden, obwohl in einer Hausmitteilung des Beklagten vom 19.05.2008 dies für erforderlich gehalten wurde.
Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG nicht gerecht. Denn mit dem Entschluss des Beklagten, die Disziplinarverfügung zu erlassen, entsteht der Mitwirkungstatbestand, der sich - nach Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht - erst auf Antrag des Beamten aktualisiert (vgl. zum Bundesrecht auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -). Zu Recht hebt die Disziplinarkammer darauf ab, dass die mit der Ausweitung der behördlichen Disziplinarbefugnisse verbundene Stärkung der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (LT-Drs. 14/2996, S. 129). Der Senat ist deshalb mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger vor Erlass der Disziplinarverfügung hätte darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass der Beklagte beabsichtigt, gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-- EUR zu verhängen (§ 28 LDG) und gleichzeitig über sein Antragsrecht hätte informiert werden müssen. Das Versäumnis ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Kläger bereits in einem früheren Disziplinarverfahren mit einem Verweis belegt wurde, anwaltlich vertreten ist und schon verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Gleichfalls unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten eine Beteiligung des Personalrats gar nicht beantragt hätte und dass eine solche Beteiligung zu einem anderen Ergebnis, d.h. einer anderen Entscheidung des Beklagten geführt hätte. Entscheidend ist allein das formale Erfordernis, vor Erlass der Disziplinarverfügung den Kläger rechtzeitig über die geplante Disziplinarmaßnahme (hier: Verhängung einer Geldbuße) und deren Höhe in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf das Antragsrecht hinzuweisen.
2. Soweit der Beklagte pauschal einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, fehlt es bereits an der Darlegung dessen, worin der Verfahrensfehler liegen soll. Dessen ungeachtet wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer am 15.09.2010 darauf hingewiesen, dass die Berufsrichter nach der Vorberatung zu der vorläufigen Rechtsauffassung gelangt seien, dass die angegriffene Disziplinarverfügung an dem hier streitigen Verfahrensfehler leide. Die Vernehmung der Zeugin ... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.07.2010 lässt sich rechtlich nicht beanstanden; insbesondere ist nichts dafür dargetan, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen soll.
3. Die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Frage, „ob es bei einer anwaltlichen Vertretung des Beamten im Disziplinarverfahren, in welchem ihm in aller Ausführlichkeit die Vorwürfe erläutert werden und immer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, tatsächlich eines Hinweises auf das Recht zur Beantragung der Beteiligung des Personalrats und der Nennung der konkreten beabsichtigten Disziplinarmaßnahme bedarf“, betrifft den Einzelfall des Klägers und ist keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Der Beklagte erstrebt vielmehr mit seinem Vorbringen eine Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, die sich im Übrigen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Beamte legte am ... die Mittlere Reife ab. Nach einer Beschäftigung als Ladenhilfe in einem Großmarkt wurde er am 02.03.1981 in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 15.02.1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung zum 21.03.1983 wurde der Beamte zum Polizeioberwachtmeister und mit Wirkung zum 01.08.1983 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1983 bis 31.08.1985 war er als Einsatzbeamter bei der Bereitschaftspolizei ... tätig. Vom 01.09.1985 bis 29.02.1988 tat er im Streifen- und Verkehrsdienst bei der Polizeidirektion ..., Polizeirevier ... Dienst. Zum 08.10.1986 wurde er zum Polizeimeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1988 bis 28.02.1989 war er im Streifendienst beim Polizeipräsidium ..., Polizeirevier ... tätig. Am 04.08.1989 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt, am 13.09.1989 zum Beamten auf Lebenszeit. Vom 01.03.1990 bis 28.02.1993 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier ... und vom 01.03.1993 bis 31.08.1994 beim Polizeirevier ... Ab 01.09.1994 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier ... und - bis 31.12.2000 - Diensthundeführer bei der Polizeidirektion ... Am 02.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12.03.2002, die den Beurteilungszeitraum vom 02.01.1995 bis 30.11.2001 betraf, wurde er mit der Note „gut“ (1,75) beurteilt.
Der verheiratete Beamte hat drei Söhne im Alter von ..., ... und ... Jahren. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, die seit Oktober 2002 um 10% gekürzt sind.Nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Senat betrug sein Monatsverdienst zuletzt knapp 2.550 EUR netto, der seiner Ehefrau ca. 900 EUR netto und es bestehen Schulden für das gemeinsame Haus in Höhe von ca. 90.000 EUR sowie weitere Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 35.000 EUR.
Der Beamte ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 18.03.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO ein. Ihm wurde zur Last gelegt,
a) er habe während des Dienstes eine Polizeibeamtin wiederholt angemacht und durch sexistische Bemerkungen auf übelste Weise beleidigt,
b) er habe sie innerhalb des Polizeireviers ... verleumdet,
c) er habe mehrfach PKW-Fahrern Rauschgift in deren PKW abgelegt, das dann von seinem Rauschgiftspürhund gefunden worden sei und somit Unschuldige beschuldigt und eine Straftat vorgetäuscht,
d) er habe einen Schusswechsel an der Grenze zu Frankreich mit Flucht des Täters nach Frankreich gemeldet, obwohl tatsächlich nichts passiert sei, um „was los zu machen“ und damit Eindruck bei ihm unterstellten Kollegen zu schinden.
Gleichzeitig mit der Einleitung der disziplinarischen Vorermittlungen wurden die Verfahren bezüglich der Vorwürfe zu c) und d) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung vom 05.06.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und setzte gemäß § 18 Abs. 2 LDO das förmliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des gegen den Beamten anhängigen Strafverfahrens aus. Zugleich enthob er den Beamten gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 29.07.2002 wurde die Einbehaltung von 10 % der Besoldungsbezüge angeordnet. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 93 Abs. 2 LDO lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 26.05.2003 (DL 13 K 21/02) ab.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 11.03.2003 - 11 Ls 300 Js 4306/02 - wurde der Beamte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen eines weiteren Vorwurfs einer Verfolgung Unschuldiger wurde er freigesprochen. Das Urteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
10 
„Der Angeklagte hat auf Grund jeweils neugefassten Willensentschlusses folgende strafbaren Handlungen begangen:
11 
1. Am 02.06... gegen 2:15 Uhr teilte der Angeklagte, der als Polizeibeamter beim Polizeirevier ... Dienst tat und sich zusammen mit PM ... auf Streifenfahrt befand, dem Polizeirevier ... bewusst der Wahrheit zuwider mit, dass soeben anlässlich einer ereignisunabhängigen Kontrolle an der Grenzübergangsstelle ... ein einreisender dunkler Pkw Renault mit französischem Kennzeichen nach kurzzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit beschleunigt habe und auf ihn zugefahren sei. Es sei ihm gelungen, unmittelbar vor diesem PKW noch auf die Mittelinsel der Straße zu springen. Als sich der Pkw auf gleicher Höhe mit ihm befunden habe, sei aus dem geöffneten Fenster der Fahrerseite dreimal auf ihn geschossen worden. Dabei hatte der Angeklagte, wie er wusste, weder die behauptete Kontrolle durchgeführt noch war aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden; den einzigen Schuss hatte er selbst aus seiner Dienstwaffe in die Luft abgegeben. Unmittelbar nach Eingang seiner Mitteilung wurde durch die Polizei eine Ringfahndung ausgelöst; am 05.06... hat die Staatsanwaltschaft ... unter dem Aktenzeichen 300 UJs 46/97 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen versuchten Mordes u. a. eingeleitet, womit der Angeklagte zumindest gerechnet und was er auch in Kauf genommen hat.
12 
2. Am 21.09.1998 durchsuchte der Angeklagte auf dem Gelände der Firma ... in ..., den sichergestellten und dort verschlossen abgestellten PKW Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen ... des damaligen Beschuldigten ..., dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen vorgeworfen wurde. Bei der Durchsuchung des PKW fand der Angeklagte im Ablagefach der Beifahrertür dieses PKW vorgeblich ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin. Obgleich der Angeklagte wusste, dass sich dieses Rauschgift vorher nicht in dem PKW befunden hatte, sondern von ihm selbst mitgebracht worden war, legte er am 08.10.1998 der Staatsanwaltschaft ... eine Formblattanzeige gegen ... wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG vor. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, dass ... zu Unrecht auch wegen Verstoßes gegen das BtMG strafrechtlich verfolgt wird. Tatsächlich erließ das Amtsgericht ... am 03.02.1999 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten einen Strafbefehl auch wegen des behaupteten Besitzes von Betäubungsmitteln, wobei für den angeblichen Besitz der 0,5 Gramm Heroin eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt wurde. Nachdem ... gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 06.07.1999 - 9 Ds 30/99 - nach Verbindung mit einem anderen gegen ... beim Amtsgericht ... anhängigen Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Einsatzstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vier Monate Freiheitsstrafe betrug. Auf seine Berufung hin wurde ... durch Urteil des Landgerichts ... vom 07.12.1999 vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln freigesprochen.
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3. Im Strafverfahren 9 Ds 30/99 des Amtsgerichts ... gegen ... wurde der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 06.07.1999 als Zeuge vernommen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO gab der Angeklagte vorsätzlich der Wahrheit zuwider an, er habe das Fahrzeug des... nochmals nach Papieren durchsucht, nachdem dieses Fahrzeug zuvor bereits mit einem Rauschgifthund durchsucht worden sei. Dabei habe er in der Ablage der Beifahrertür ein Briefchen gefunden, wobei der Vortest ergeben habe, dass dieses Briefchen Heroin enthalten habe. Dieses Briefchen habe unter verschiedenen Stiften in der Ablage der Beifahrertür gelegen. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nicht vereidigt, sondern blieb gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt.“
14 
Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Unterschiebens des Heroinbriefchens führte das Amtsgericht nach einer Wiedergabe und Würdigung verschiedener Zeugenaussagen unter anderem aus:
15 
„Der Zeuge ... hat bekundet, mit dem Angeklagten bei der Firma ... das Fahrzeug nochmals durchsucht zu haben. Er habe sich zunächst die Beifahrerseite vorgenommen, während sich der Angeklagte zunächst mit der Fahrerseite beschäftigt habe. Er habe auf der Beifahrerseite alles durchsucht und auch in der seitlichen Ablage nachgeschaut; er kenne die Fahrzeuge der Firma Porsche, weil er auf Porsche Automechaniker gelernt habe. Was sich außer verschiedenen Papieren noch in der Ablage befunden habe, könne er heute nicht mehr sagen; er habe sich aber sehr gewundert, als der Angeklagte nach einem Tausch der Plätze in dieser Ablage ein weißes Briefchen gefunden und ihm gezeigt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dieses Briefchen bei einer Nachschau übersehen zu haben.
16 
Gegen die Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen ... bestehen zunächst Bedenken, da dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.06.2002 sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob er selbst oder der Angeklagte das Briefchen in der Ablage der Beifahrertür des PKW Porsche gefunden hatte. Seine Aussage in der Hauptverhandlung mit dem Platzwechsel im PKW wird jedoch durch den Angeklagten bestätigt, so dass das Gericht keine Bedenken hat, die Aussage insoweit als zutreffend anzusehen.
17 
Auch befremdet, dass der Zeuge ... damals der Darstellung des Angeklagten nicht widersprochen hat, wenn er sich sicher war, dass dieses Briefchen sich zuvor nicht im PKW Porsche befunden hat. Dies ist allerdings im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass der Zeuge dem Angeklagten das Unterschieben des Heroinbriefchen nicht hätte nachweisen können und Gefahr gelaufen wäre, sich dem Vorwurf auszusetzen, selbst nicht sorgfältig genug nachgesehen zu haben und neidisch auf den erfolgreicheren Kollegen zu sein.
18 
Das Gericht hält daher auch die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft.
19 
Keine dieser Aussagen ist für sich allein geeignet, die Einlassung des Angeklagten, das Briefchen mit Heroin in der Ablage des PKW Porsche gefunden zu haben, zu widerlegen. Dieses Briefchen mit Heroin könnte von einem früheren Beifahrer im PKW Porsche stammen; es erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, dass dieses Briefchen mit Heroin auch bei einer sorgfältigen Durchsuchung übersehen worden sein könnte. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen und des Umstandes, dass der PKW Porsche von drei verschiedenen Kollegen des Angeklagten, in einem Fall auch mit Rauschgiftspürhund, durchsucht wurde, ohne dass dieses Briefchen mit Heroin gefunden wurde, ist das Gericht jedoch zweifelsfrei davon überzeugt, dass dieses Briefchen mit Heroin sich zuvor nicht in diesem Fahrzeug befunden hat und vom Angeklagten unterschoben wurde.“
20 
Gegen das Urteil legten der Beamte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht ... ergab sich der Verdacht, dass der Beamte einen Polizeibeamten beim Polizeirevier ... gebeten hatte, zwei polizeiliche Ermittlungsakten betreffend ... aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers zu entnehmen, und diese von ihm auch erhalten hatte. Daraufhin erließ das Landgericht ... am 19.02.2004 vormittags Haftbefehl gegen den Beamten wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage. Es bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass der Beamte auch künftig durch unlauteres Einwirken auf mögliche Zeugen oder frühere Kollegen auf Beweismittel einwirken werde. Der Haftbefehl wurde zunächst vollzogen; nachdem am 19.02.2004 nachmittags der den Beamten seit 2002 behandelnde Arzt dessen Verhandlungsunfähigkeit und Haftunfähigkeit feststellte, setzte das Landgericht noch am 19.02.2004 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. In der Hauptverhandlung vom 09.03.2004 vor dem Landgericht nahmen der Beamte und die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11.03.2003 zurück. Dieses wurde dadurch rechtskräftig.
21 
Wegen des Verdachts, dass sich der Beamte zwei polizeiliche Ermittlungsakten aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... hatte verschaffen lassen, leitete die Staatsanwaltschaft ... gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht ... am 02.06.2004 gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.09.2004 - 9 Cs 300 Js 2529/04 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 EUR wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch sowie Urkundenfälschung verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beamten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2005 (1 Ss 200/04) das Urteil des Amtsgerichts ... insoweit auf, als der Beamte wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, weil das vom Amtsgericht festgestellte Herausreißen der Ablichtungen von Vorkommnisberichten aus den polizeilichen Ermittlungsakten durch den Beamten nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Zugleich stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beamte wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt ist. Das damit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.09.2004 enthält hierzu in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
22 
„Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 (11 Ls 300 Js 4306/02) war der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; Gegenstand der Verurteilung war u. a. der Vorwurf, er habe am 21.9.1998 als beim Polizeirevier ... tätiger Polizeibeamter in dienstlicher Eigenschaft dem Geschädigten ... ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin „untergeschoben“, den ... wider besseres Wissens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht und hinsichtlich dieses Vorwurfs im Verfahren gegen ... vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt.
23 
Zu der im Strafverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht ... auf den 17.02.2004 angesetzten Berufungshauptverhandlung war, wie der Angeklagte wusste, seitens des Landgerichts ... die Beiziehung der sich auf den Vorwurf gegen ... beziehenden polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern ... und ... angeordnet worden. Diese Akten befanden sich, wie der Beamte ebenfalls wußte, in der in einem verschlossenen Kellerraum des Polizeireviers ... befindlichen Aktenverwahrung.
24 
Aufgrund neugefassten Willensentschlusses hat sich der Beamte daraufhin wie folgt strafbar gemacht und verhalten:
25 
Obwohl er wußte, daß er aufgrund o.a. strafrechtlichen Vorwurfs vom Dienst suspendiert und deshalb nicht mehr berechtigt war, noch Zugriff auf polizeiliche Ermittlungsakten zu nehmen, bat er im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem 03.02.2004 , den damals beim Polizeirevier ... als Polizeibeamten tätig gewesenen, gesondert verfolgten Polizeihauptmeister ..., die polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern ... und ..., welche sich auf die erwähnten Vorgänge zum Nachteil des ... wegen angeblichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bezogen, aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... zu entnehmen und ihm zwecks Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung zu stellen.
26 
Aufgrund dieser Bitte des Angeklagten entnahm ..., der um die Suspendierung des Beamten ebenso wie um den Umstand wußte, daß polizeiliche Ermittlungsakten nur zu dienstlichen Zwecken der Aktenverwahrung entnommen werden dürfen, am Abend des 03.02.2004 die vorbezeichneten Akten der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... und legte diese neben einem Müllcontainer am Parkplatz für Privatfahrzeuge des Reviers ... ab, wo der Angeklagte die Akten sodann an sich nahm.“
27 
Der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... ordnete mit Verfügung vom 23.03.2004 nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... vom 05.03.2003 die Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens an und bestellte einen Untersuchungsführer. Mit Verfügung vom 14.10.2004 wurde das förmliche Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Anstiftung zum Verwahrungsbruch und der Urkundenfälschung erweitert. Der Verteidiger des Beamten machte mit Schriftsatz vom 06.02.2006 geltend, dass sich sein Mandant bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch in einer psychischen Belastungssituation und einer als ausweglos empfundenen Lage befunden habe und dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ... im „Fall ...“ fehlerhaft sei. Bei seiner Vernehmung am 09.03.2006 berief sich der Beamte auf diese schriftsätzliche Stellungnahme und machte im Übrigen nur Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Von der Gelegenheit, sich nach § 59 Abs. 1 LDO abschließend zu äußern, sah der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.09.2006 ab. Am 27.09.2006 legte der Untersuchungsführer seinen Abschlussbericht vor.
28 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30.01.2007 die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, mit dem Vortäuschen einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilungen waren, ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG begangen zu haben. Der Beamte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Verteidiger schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ... im „Fall ...“ einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halte, weil sie in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft sei. Sie könne daher der disziplinarrechtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Heranzuziehen seien nur die Verurteilungen wegen Vortäuschens einer Straftat und Anstiftung zu Verwahrungsbruch. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da der Vorfall an der Grenze mehr als zehn Jahre zurückliege und bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sich der Beamte in einer extremen psychologischen Ausnahmesituation befunden habe. In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte angegeben, der Vorfall an der Grenze habe sich genau so abgespielt, wie er damals von der Polizei aufgenommen worden sei, nämlich dass bei der Kontrolle aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden sei. Im „Fall ...“ habe er bei der Durchsuchung des Autos das Briefchen mit Heroin gefunden. Er wisse, dass Rauschgifthunde zu einem gewissen Prozentsatz nicht fündig würden; auch Kollegen könnten versagen. In der Verhandlung gegen ... habe er so ausgesagt, wie es aus seiner Sicht gewesen sei. Für die Anstiftung zum Verwahrungsbruch wolle er sich in aller Form entschuldigen. Er habe aufgrund seiner Existenzangst keine klaren Gedanken fassen können. Er habe einen Blackout gehabt.
29 
Mit Urteil vom 13.10.2008 hat die Disziplinarkammer auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und dem Beamten auf die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe in tatsächlicher Hinsicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO von den bindenden tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts... in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe auszugehen. Dies gelte auch für die vom Beamten angegriffene Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage. Ein Lösungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO komme nicht in Betracht, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu erkennen sei. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Vortäuschen einer Straftat“ habe der Beamte die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts in der Hauptverhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Beamte in Bezug auf die Tatkomplexe „Verfolgung Unschuldiger“ und „uneidliche Falschaussage“ die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Begründung seiner Täterschaft für widersprüchlich halte, da eine Alternativtäterschaft des Polizeihauptmeisters ... ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, habe er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die umfassende Beweiswürdigung des Strafrichters in einer im Rahmen des § 19 Abs. 1 LDO erheblichen Weise fehlerhaft gewesen sei. Insbesondere habe er nicht die konkrete Möglichkeit aufgezeigt, dass und warum Polizeihauptmeister ... als Täter in Betracht kommen sollte. Allein die vom Beamten dargelegte abstrakte Möglichkeit, dass eine andere Person ebenfalls als Täter in Betracht kommen könnte, begründe keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts. Der Beamte habe sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden vorsätzlichen Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeihauptmeister schuldig gemacht. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege außerordentlich schwer. Der Beamte habe mit der Verfolgung Unschuldiger in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt. Entsprechendes gelte für die uneidliche Falschaussage. Auch wenn dem Beamten insoweit zugute zu halten sei, dass er sich in einer selbstverschuldeten Zwangslage befunden habe, liege ein (einheitliches) Dienstvergehen vor, aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für den öffentlichen Dienst untragbar sei. Die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage seien nach Art und Ausmaß derart schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich genommen schon seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigten. Auch die weiter von dem Beamten begangenen Straftaten des Vortäuschens eines angeblichen rechtswidrigen Angriffs auf seine Person sowie die Anstiftung zum Verwahrungsbruch rechtfertigten es, den Beamten - jedenfalls unter Berücksichtigung der anderen Verurteilungen - als für den öffentlichen Dienst untragbar zu halten. Zwar sei zugunsten des Beamten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er bisher disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, durchweg gute Beurteilungen erhalten habe und hinsichtlich des Tatkomplexes „Anstiftung zum Verwahrungsbruch“ geständig gewesen sei. Soweit sich der Beamte im Hinblick auf diesen Tatkomplex auf eine psychische Ausnahmesituation berufen habe, könne diese keine entscheidende Bedeutung erlangen. In seiner im Strafverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärung habe sich der Beamte nicht auf eine psychische Zwangslage berufen. Auch sei der Strafrichter nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Entfernung aus dem Dienst komme hier selbst bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und er durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden sei. Die Dauer des im März 2002 eingeleiteten Disziplinarverfahrens könne nicht entlastend berücksichtigt werden. Zu Lasten des Beamten falle ins Gewicht, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, Kollegen in sein strafbares Verhalten hineinzuziehen. Zudem habe er seine Vorbildfunktion missbraucht, indem er das Vortäuschen einer Straftat im Beisein eines Auszubildenden und Praktikanten begangen habe. Schließlich habe der Beamte auch dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit einen erheblichen Schaden zugefügt.
30 
Der Beamte hat gegen das ihm am 21.11.2008 zugestellte Urteil am 20.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage hätte das Verwaltungsgericht einen Lösungsbeschluss fassen müssen. Es habe verkannt, dass nicht nur ein Verstoß gegen Denkgesetze der Logik und allgemein anerkannte Erfahrungssätze Maßstab für einen Lösungsbeschluss sein könnte. Das Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 wäre bei einer strafrechtlichen Revision zwingend aufzuheben gewesen. Denn die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei in sich widersprüchlich und rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe keine der Zeugenaussagen für sich allein ausreichend gehalten, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, aber bei einer Gesamtwürdigung. Die Einbeziehung der Aussage des Zeugen ... in diese Gesamtwürdigung sei unzulässig. Die Täterschaft des Zeugen ... sei nämlich gleich wahrscheinlich wie die vom Amtsgericht angenommene Täterschaft des Beamten. Sowohl für den Beamten als auch für den Zeugen ... sei der Motivationsdruck für eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor dem Amtsgericht gleich groß gewesen. Der Beamte sei daher zu Unrecht wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden. Einer disziplinarischen Beurteilung könnten daher nur das Vortäuschen einer Straftat und die Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde gelegt werden. Das Vortäuschen einer Straftat stelle zwar objektiv wie subjektiv einen schweren Vertrauensbruch dar. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat am 02.06... stattgefunden habe und daher mehr als 10 Jahre zurückliege. Es liege mithin ein gewichtiger Strafmilderungsgrund vor, der auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sei. Zudem könnten, da die Tat so lange zurückliege, aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite zur Bewertung der Person des Beamten nicht herangezogen werden, ohne zuvor zwingend ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen. Der Beamte sei heute ein anderer Mensch, von dem die Gefahr der Begehung solcher Straftaten nicht mehr ausgehe. Bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei die extreme psychologische Ausnahmesituation des Beamten zu berücksichtigen. Die Angst um die Existenz seiner Familie habe sich derart gesteigert, dass er sich selbst in einer für ihn ausweglosen Situation befunden habe; die Berufungsverhandlung habe unmittelbar bevorgestanden. Er habe damals an einer psychopathogenen Störung gelitten, die maßgeblichen Einfluss auf sein Handeln gehabt habe. Bei der Tat handele es sich jedenfalls nicht um eine Verletzung der Pflichten eines Beamten aus dem Kernbereich. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig und dürfe daher nicht angeordnet werden. Der Beamte könne andere als klassisch-hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
31 
Der Beamte beantragt,
32 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
33 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beamte habe sich nach Art und Ausmaß schwerwiegender Verfehlungen gegenüber seinen Dienstpflichten schuldig gemacht. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht von der Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung des Beamten durch das Amtsgericht ... ausgegangen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beamten sei zu erwähnen, dass der Vorwurf des Vortäuschens eines angeblichen Angriffs auf seine Person am Grenzübergang ... in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Beamten noch bestritten, in der Berufungsschrift nunmehr jedoch eingeräumt worden sei. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt habe. Anerkannte Milderungsgründe, insbesondere eine psychische Konflikt- oder Ausnahmesituation oder eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat lägen nicht vor.
36 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten, die Akten der Disziplinarkammer sowie die Strafakten des Amtsgerichts ...
37 
- 11 Ls 300 Js 4306/02 und 9 Cs 300 Js 2529/04 - vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
38 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - hat in der Sache keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Denn die LDO ist zwar nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
An die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 und vom 13.09.2004, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.03.2005, ist der Disziplinarsenat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO gebunden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Strafverfahren für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit der in dieser Norm getroffenen Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 BDG RdNr. 9).
41 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten eines Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Eine Lösung von strafgerichtlichen Feststellungen kommt hiernach jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 78.89 - juris; Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -, vom 05.06.2008 - DL 16 S 38/06 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -, jew. m.w.N.; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 57 RdNr. 10).
42 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage, deren Unrichtigkeit der Beamte geltend macht. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 beruhen auf in sich schlüssigen, von Widersprüchen in sich selbst freien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden, überzeugenden Erwägungen. Soweit der Beamte weiterhin daran festhält, er habe das Heroinbriefchen nicht in den PKW von ... gelegt und das Amtsgericht habe verkannt, dass die Alternativtäterschaft des Zeugen ... ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, zeigt er einen abweichenden möglichen Geschehensablauf auf, der die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht in der für einen Lösungsbeschluss erforderlichen Weise erschüttert. Das bloße Behaupten einer in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts offenkundig unrichtig sind. Insbesondere folgt eine Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung nicht daraus, dass das Amtsgericht einzelne Zeugenaussagen je für sich nicht, jedoch in ihrer Gesamtheit für ausreichend hielt, die Einlassung des Beamten zu widerlegen. Vielmehr war das Amtsgericht zu dieser Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nach § 261 StPO verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen genügt es nicht, mehrere Beweisanzeichen jeweils einzeln abzuhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 - 1 StR 354/03 -, NStZ-RR 2004, 238, 239 ; Urteil vom 12.09.2001 - 2 StR 172/01 -, NStZ 2002, 48; Urteil vom 17.01.2001 - 2 StR 437/00 -, NStZ 2001, 491; Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 110/99 -, juris RdNr. 5). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Aussage des Zeugen ... in die Gesamtwürdigung der Beweise einbezog. Eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit einer Täterschaft des Zeugen ... auseinandersetzte. Denn das Amtsgericht kam aufgrund einer widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Beweiswürdigung dazu, die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft zu halten. Es nahm mithin für diese Aussage die gebotene Beweiswürdigung vor. Auf dieser Grundlage, die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft zu halten, war zugleich die Möglichkeit einer Alternativtäterschaft des Zeugen ... schlüssig und in sich konsequent verneint. Das Urteil entspricht damit auch den Grundsätzen rationaler Argumentation, auf die der Beamte sich bezieht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.01.1988 - 2 StR 551/87, NStZ 1988, 236 = NJW 1988, 3273).
43 
Disziplinarrechtlich sind daher die strafgerichtlich festgestellten und geahndeten Verhaltensweisen des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage sowie der Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde zu legen. Der Beamte hat durch diese Verfehlungen seine Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 73 Satz 2 LBG), seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG) verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches und außerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen.
44 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
45 
Ein Polizeibeamter, der unter Einsatz seiner dienstlichen Befugnisse selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht und dabei seine Kompetenzen als Polizeibeamter missbraucht. Denn ein Polizeibeamter, der - wie hier - im Kernbereich seiner Aufgaben in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ist schon aus objektiven Gründen untragbar. Bei einer Verfolgung Unschuldiger und einer uneidlichen Falschaussage über dienstliche Wahrnehmungen ist das typischerweise der Fall. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Straftaten begeht, die mit seinem gesetzlichen Auftrag, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, in jeder Hinsicht unvereinbar sind, verletzt in grober Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgabe, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen, ausnahmslos uneigennützig und in uneingeschränkter Objektivität erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 06.2662 -, juris RdNr. 75 ff.). Daraus folgt, dass bei Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB oder eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB begangen haben, die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (vgl. zur Falschaussage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - D 17 S 11/00 -, VBlBW 2001, 151; SächsOVG, Urteil vom 06.07.2004 - 6 B 871/03.D -, juris RdNr. 35 ff..; zur Verfolgung Unschuldiger: BayVGH, Urteil vom 15.05.2002 - 16 D 01.950 -, juris RdNr. 68 ff.).
46 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage daher hier so schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich bereits die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen. Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Falschaussage des Beamten in der Hauptverhandlung gegen ... Zwar befand sich der Beamte hier aufgrund des vorangegangenen Unterschiebens des Heroinbriefchens in einer selbstverschuldeten Zwangslage. Gleichwohl handelt es sich um eine schwerwiegende Verfehlung des Beamten. Denn der dadurch verursachte Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust und die damit verbundene Ansehensschädigung für die Polizei sind so gravierend, dass weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit der weitere Einsatz eines in dieser Weise straffällig gewordenen Beamten zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass die Strafgerichte in besonderem Maße darauf angewiesen sind, auf die Glaubwürdigkeit der in einem Strafverfahren aussagenden Polizeibeamten vertrauen zu können. Denn oftmals hängt die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch entscheidend von den Angaben der gegen einen Angeklagten ermittelnden Polizeibeamten ab, so dass der Richter diesen nur dann guten Gewissens verurteilen kann, wenn er dem ihn belastenden Polizeibeamten Glauben schenken kann. Wird dies in Frage gestellt, ist eine effektive und im Interesse der Allgemeinheit unverzichtbare gerechte Strafjustiz nicht mehr handlungsfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.).
47 
Auch die weiteren Straftaten des Vortäuschens einer Straftat und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch begründen die Annahme, dass der Beamte aufgrund seines einheitlichen Dienstvergehens für den Polizeidienst untragbar geworden ist. Denn auch diese Verhaltensweisen stellen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, einen groben Vertrauensbruch dar und offenbaren ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und eine erhebliche Fehleinstellung gegenüber den Belangen des Dienstherrn und der Rechtsordnung.
48 
Der Senat teilt auch die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Beamten sprechenden Umstände keine Gründe vorliegen, die die Annahme begründen könnten, dass der Beamte trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat; auf die zutreffenden Gründe des Urteils der Disziplinarkammer nimmt der Senat insoweit Bezug. Besondere Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch die Berufungsbegründung des Beamten vermag solche nicht überzeugend darzulegen. Soweit der Beamte geltend macht, das Vortäuschen einer Straftat liege mehr als 10 Jahre zurück und aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite könnten nicht angenommen werden, ohne ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen, ergeben sich für den Senat hieraus weder durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer milderen Maßnahme als der Entfernung aus dem Dienst führen, noch Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen Gutachtens. Dem Vorbringen des Beamten kommt bereits deshalb kein entscheidendes Gewicht bei, weil - wie dargelegt - bereits die Verfolgung Unschuldiger und die uneidliche Falschaussage nach Art und Ausmaß so schwerwiegende Dienstverfehlungen sind, dass sie je für sich und erst recht zusammen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Auf die vom Beamten insoweit vorgebrachten Umstände kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Zudem vermag der Senat bereits im Ansatz keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass insoweit über die Persönlichkeit des Täters ein psychologisches Gutachten einzuholen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens sind weder vom Beamten dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Die bloße Behauptung des Beamten, er sei heute ein anderer Mensch als zur Tatbegehung im Juni ..., von dem die Gefahr der Begehung solcher Taten nicht mehr ausgehe, ist für den Senat in dieser Form nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Motivation den Beamten zur Begehung der Tat bewogen hat. Der Beamte hat - wie im gesamten Verfahren - in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer und auch vor dem Disziplinarsenat bestritten, dass er eine Straftat vorgetäuscht hat. Das Amtsgericht ... hat in dem Urteil vom 11.03.2003, das mit seinen tatsächlichen Feststellungen nach § 19 LDO bindend ist, zu den Motiven des Beamten keine sicheren Feststellungen treffen können. Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die behauptete Änderung der Persönlichkeit des Beamten liegen soll.
49 
Das weitere Vorbringen des Beamten, bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei seine extreme psychologische Ausnahmesituation und die psychopathogene Störung, unter der er damals gelitten habe, zu berücksichtigen, vermag ebenfalls weder weiteren Aufklärungsbedarf noch die Annahme zu begründen, es sei eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Zutreffend hat bereits die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die Entfernung aus dem Dienst auch bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht kommt, wenn das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und dieser durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden ist, und dass die weiteren festgestellten schweren Verfehlungen des Beamten nicht in einer psychischen Ausnahmesituation begangen wurden. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Berufungsbegründung vermag dies nicht in Frage zu stellen. Insbesondere rechtfertigen, wie dargelegt, bereits die anderen Dienstverfehlungen des Beamten seine Entfernung aus dem Dienst. Eine psychische Ausnahmesituation ist für diese weder behauptet noch sonst ersichtlich.
50 
Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag schließlich ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinare Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits die mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundenen Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17). Diese Überlegungen greifen jedoch dann nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Dieser Vertrauensverlust kann durch die dem Beamten aus einer langen Verfahrensdauer entstehenden Nachteile nicht behoben werden. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574 und vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372; Urteil des Senats vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist hier unbeschadet der Verfahrensdauer eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich, da dieser aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens untragbar geworden ist.
51 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten und seiner dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
53 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
10 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
11 
„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
12 
In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
13 
„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
14 
In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
15 
Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
16 
Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
17 
„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
18 
Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
19 
Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
20 
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
21 
In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
22 
Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
23 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
24 
Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
27 
Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
28 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
29 
Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
30 
Der Beklagte beantragt weiterhin,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Erlangung der mittleren Reife zum 01.09.1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 01.09.1977 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung vom 01.03.1979 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt und anschließend im Streifendienst beim Polizeirevier ... eingesetzt. Am 07.03.1980 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister und am 16.06.1981 zum Polizeimeister ernannt. Am 29.08.1985 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Am 11.09.1985 wurde er zum Polizeiobermeister und - nach seiner Verwendung als Streifenführer beim Polizeirevier ... - am 18.08.1995 zum Polizeihauptmeister ernannt. Ab dem 01.10.1997 wurde der Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenführers beauftragt. Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des .... Ausbildungslehrgangs für lebensältere Beamte zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde der Beamte mit Wirkung vom 01.05.1999 zum Polizeikommissar ernannt. Am 20.12.2000 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberkommissar (Bes.-Gr. A 10). Zum 14.02.2002 wurde er aus dienstlichen Gründen zum Polizeirevier ... umgesetzt und dort den Dienstgruppen als Sachbearbeiter zugewiesen. Zuletzt wurde der Beamte zum Stichtag 01.05.2004 mit einem Gesamtergebnis von 3,50 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt.
Der Beamte ist ledig. Nach der mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 angeordneten Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge (monatliche 2.802,68 EUR brutto) verdient er derzeit ca. 1.344,43 EUR. Er hat Schulden in Höhe von ca. 80.000,-- EUR, die er in monatlichen Raten in Höhe von 500,-- EUR abzahlt.
Der Beamte ist bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 11.03.2003 wurden gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO wegen des Verdachts eines Dienstvergehens angeordnet. Unter Hinweis auf ein wegen Körperverletzung im Amt durchgeführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... - ... - (Körperverletzung des ... durch Polizeibeamte während seines Aufenthalts auf dem Polizeirevier ... am 15.06.2001) wurde dem Beamten angelastet, seine Pflichten als diensthabender Dienstgruppenleiter des Polizeireviers ... am Tattag verletzt zu haben. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Abfassung des Vorkommnisberichts in der Tatnacht der Verschleierung des wahren Sachverhalts zumindest Vorschub geleistet zu haben. Mit Verfügung vom 02.09.2003 erweiterte die Polizeidirektion ... die Vorermittlungen gegen den Beamten konkret um den Verdacht der Körperverletzung im Amt zum Nachteil des .... Zugleich leitete sie gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und enthob ihn gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Das förmliche Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das in gleicher Sache wieder aufgenommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft ... - ... -) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 wurde gemäß § 90 LDO die Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge angeordnet.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 25.08.2004 - ... - wurde der Beamte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung im Amt tatmehrheitlich in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Beamten wurde dieses Urteil aufgehoben. Mit Urteil vom 05.10.2005 - ... - verurteilte ihn das Landgericht ... wegen Körperverletzung im Amt zu der Freiheitsstrafe von 11 Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Beamte freigesprochen und seine weitergehende Berufung verworfen. Das seit 13.10.2005 rechtskräftige Strafurteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
„1. Vorgeschichte
Dem eigentlichen Tatgeschehen ging eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Zeugen ...... in dem Lokal „...“ in ... voraus. Hierbei kam es gegen 02.30 Uhr zwischen den alkoholisierten Beteiligten zu verbalen Meinungsverschiedenheiten, die in einer körperlichen Auseinandersetzung endeten. Die durchgeführten Alkomat-Tests ergeben folgende Werte:
...: 1,24 mg/l, ...: 0,82 mg/l, ...: 0,86 mg/l, ...: 0,58 mg/l. Eine bei ... um 04.13 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille.
Aufgrund der verbalen Meinungsverschiedenheiten hatte ... in dem Lokal „...“ den ... in den Schwitzkasten genommen und gewürgt, worauf ... auf ... mit den Fäusten einschlug. Anschließend gerieten ... und ... in Streit, wobei sie sich kämpfend auf dem Boden unter dem Tisch hin und her wälzten. Während dieser Rangelei packte ... einen Holzstuhl, den er auf die am Boden liegenden Personen warf und hierbei ... am Rücken traf. ... zog sich bei der Auseinandersetzung eine Schürfwunde an der rechten Backe in der Gegend des Jochbeins zu und klagte außerdem über Rippenschmerzen. Ansonsten trug er keine wesentlichen Verletzungen davon. Er verspürte weder Schmerzen im Kieferbereich noch blutete er äußerlich am Mund oder im Mund.
10 
Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung rief die Wirtin, die Zeugin ..., die Polizei, die die Gaststätte „...“ durch zwei Streifenwagen des Polizeireviers ... und mit einer Unterstützungsstreife des Polizeireviers ... anfuhr und die beteiligten ... nach vorläufiger Festnahme zum Polizeirevier ... verbrachten. Hierbei wurde ... von den Polizeibeamten PM ... und POM ... und die restlichen Beteiligten durch die Streifenwagenbesatzungen PM ... und POM in ... sowie PM ... und PHM ... transportiert.
11 
Auf dem Polizeirevier versahen neben den Angeklagten die Polizeibeamten PHM ..., PHM ..., POM in ... und POM ... ihren Dienst. Beim Eintreffen auf dem Polizeirevier führten die Polizeibeamten ... und ... auf Weisung des Angeklagten ... im hinteren Teil des Polizeireviers einen Atemalkohol-Vortest bei ..., PHM ... bei ... und der Angeklagte ... bei ... durch. Gegen 03.00 Uhr oder kurz danach begegneten sich ... und ... im Publikumsraum des Polizeireviers, worauf es zwischen den beiden zu Streitigkeiten kam. Dies veranlasste den Angeklagten ... den ... unter Anwendung von unmittelbarem Zwang aus dem Publikumsraum zu bringen und ihn im Flur an den Zigarettenautomaten zu schließen. Dabei wurde er vom PHM ... unterstützt. Hierbei ging es laut zur Sache.
12 
Nachdem der Angeklagte ... den ... nach Durchführung des Alkomat-Tests, der von 03.13 Uhr bis 03.21 Uhr dauerte, in den Publikumsraum verbrachte und diesen dort dem Angeklagten ... zur Entlassung übergeben hatte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ... und ..., in deren Verlauf ... mehrfach provozierte und schließlich einen Aktenordner auf den Boden fegte. Der hinzugekommene Angeklagte ... brachte den ... deshalb zu Boden und fixierte ihn dort mit einem Haltegriff. Der am Boden liegende ... wurde dann vermutlich von einem nicht ermittelbaren Polizeibeamten mit kurzen braunen Haaren, ca. 30 Jahre alt, getreten. Ob daneben der Angeklagte ... dem am Boden liegenden Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, ließ sich nicht nachweisen. Das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... und den insoweit nicht angeklagten POM ... wurde jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Schlag ins Gesicht des... zwar von ... tatsächlich geführt worden, aber gerechtfertigt gewesen sei und nicht ermittelt werden konnte, welcher der Polizeibeamten ... den Tritt versetzt hatte.
13 
Im Anschluss an diesen Vorfall brachten die Angeklagten ... und ... sowie POM ... zum Zellentrakt. Hierbei fassten ... und ... den ... rechts und links am Arm, um diesen festzuhalten. ... wehrte sich allerdings nicht und lief selbst. Ob es dann vor dem Zellentrakt unterhalb des Treppenabgangs erneut zu einer Tätlichkeit der Polizeibeamten gegen ... kam, blieb offen. Dies erschien aber nach der Berufungshauptverhandlung eher unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... sowie gegen POM ... insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine genaue Tatbeteiligung nicht ermittelt werden konnte. ... wurde anschließend in die Arrestzelle 2 eingesperrt und randalierte dort über einen längeren Zeitraum so laut, dass es im ganzen Polizeirevier zu hören war. Er trat und klopfte dabei immer wieder gegen die Stahltür. Die Arrestzelle 1 war die ganze Zeit über in einer Haftsache von einem Drogendealer besetzt. Ca. um 04.15 Uhr sollte ... erneut entlassen werden. Er wurde deshalb wieder in den Publikumsraum verbracht. Da ... nicht gehen wollte, kam es zunächst erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ... und .... ... stand im Wachraum, ... im Publikumsraum, also dem Vorraum des Wachraums, der für den eigentlichen Publikumsverkehr gedacht ist. ... versuchte plötzlich über den Tresen hinweg ... am Kragen zu packen und erwischte ihn dort auch. Hiergegen wehrte sich .... Dieser rannte durch die Schwingtür zu ... in den Publikumsraum. Dort wurde ... von mehreren Beamten zu Boden gebracht. Unmittelbar anwesend waren hierbei ... und .... Wer ... im Einzelnen zu Boden brachte bzw. an der Aktion beteiligt war, ließ sich nicht sicher ermitteln und aufklären. Wahrscheinlich waren alle drei Polizeibeamten hierbei beteiligt. Ob der dann am Boden liegende ... von den Angeklagten getreten wurde, ließ sich nicht sicher aufklären (vgl. soweit unten VII.). ... sollte dann erneut in eine Arrestzelle verbracht werden. Hiergegen wehrte er sich allerdings heftig. Die drei Angeklagten trugen ... deshalb nach hinten zu den Arrestzellen. ... hielt ihn hierbei an den Füßen, ... und ... an den Armen fest. ... wehrte sich auch während des Transports heftig. Am Treppenabsatz zu den Zellen gelang es ihm, sich an dem Handlauf festzuhalten. Die Hand von ... wurde deshalb mit einfacher körperlicher Gewalt vom Handlauf entfernt, ohne dass es hierbei zu einer Verletzung des ... gekommen wäre.
14 
Eigentliches Tatgeschehen
15 
In der Zelle angekommen, legten die Beamten ... auf dem Rücken ab. ... begann, diesem seine persönlichen Gegenstände wegzunehmen. Plötzlich und unvermittelt trat ... um sich und traf dabei den Angeklagten ... an der Schläfe. Daraufhin packte der Angeklagte ... sofort wieder an den Beinen und fixierte ihn mit Blickrichtung zu den Füßen .... ..., der ... schon die ganze Zeit am linken Arm festgehalten hatte, verstärkte seinen Griff. Der Angeklagte ... konnte sich jetzt nicht mehr beherrschen und schlug dem ... mit großem Krafteinsatz mindestens zwei Mal heftig mit der Handkante oder dem Handballen ins Gesicht, um diesen zu verletzen. Als der Angeklagte ... realisierte was geschah, brachte er den Angeklagten ... mit den Worten: „..., es reicht!“ zur Besinnung. ..., der durch die Schläge einen doppelten Kieferbruch erlitten hatte, begann sofort stark aus dem Mund zu bluten. Innerhalb kurzer Zeit schwoll das Gesicht massiv an. Der Zeuge fiel in einen Dämmerzustand und spuckte viel Blut. Er wurde sodann von dem bereits zuvor herbeigerufenen Blutprobenarzt, dem Zeugen Dr. ..., untersucht, der die Einweisung des ... in eine Klinik anordnete. Sanitäter brachten sodann den schwer verletzten ... in die Kopfklinik, wo er noch am 15.06.2001 von 14.05 Uhr bis 17.17 Uhr wegen einer offenen Unterkieferfraktur operiert wurde. Die Diagnose der ... Klinik für Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten lautete: Doppelte, offene Unterkieferfraktur Kieferwinkel links, Paramedian rechts, Commotio cerebri, Ausschluss einer Contusio bulbi links, Lidschwellung links, Monokelhämatom links, postoperative Schwellung Unterkiefer links, Schmerz postoperativ, Thoraxprellung links, Alkoholrausch, Zustand nach Unterkieferreposition mit Miniplattenosteosynthese median/Paramedian (zweimal 4-Loch-Miniplatte) und Kieferwinkel links (6-Loch-Miniplatte), IMF am 15.06.2001. Die Operation machte auch die Extraktion einiger Zähne notwendig. Der Kiefer des Zeugen musste nach der Operation still gelegt werden. Dies geschah durch eine Verdrahtung, die eine Aufnahme fester Nahrung unmöglich machte. Der Zeuge nahm in der Folgezeit 15 kg Gewicht ab. Die Verletzungsfolgen sind weitestgehend ausgeheilt. Allerdings kann der Zeuge seinen Mund nicht mehr vollständig öffnen.“
16 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 28.11.2005 wurde die Fortführung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet und dieses gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 LDO auf den Sachverhalt der Körperverletzung im Amt am 15.06.2001, wie er Gegenstand des Urteils des Landgerichts ... ist, beschränkt. Ferner wurde verfügt, dass von einer Untersuchung gemäß § 51 Abs. 2 LDO abgesehen wird.
II.
17 
1. Am 19.01.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, mit der durch das Landgericht ... strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlung ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. § 73 LBG begangen zu haben.
18 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört. Er gab an, dass das Polizeirevier ... eine problematische Klientel um sich herum habe. Er sei dort seit 25 Jahren tätig gewesen. Es sei eine recht belebte Nacht gewesen. Es sei sehr laut im Revier gewesen. Er sei tätlich gegen das Opfer vorgegangen. Das sei aber eine spontane Reaktion gewesen. Es seien Tätlichkeiten des Opfers vorausgegangen. Das Opfer habe nach ihm getreten. Er bereue heute die ganze Sache. Auch der gesamte Ablauf sei nicht korrekt gewesen. Dies würde ihm heute nicht mehr passieren. Er würde sich heute zu nichts mehr hinreißen lassen. Es sei auch zu einer Aussöhnung mit dem Opfer gekommen. Er habe das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR gezahlt. Er habe nie bestritten, konkret selbst eingewirkt zu haben. Den Vorkommnisbericht 2001 habe er unmittelbar nach der Nacht, etwa 12 Stunden später, verfasst. Er habe eine knappe Fassung, die nicht allumfassend gewesen sei, geschrieben. Später habe er dann ausführlichere Angaben (Stellungnahme 2002) gemacht. Die Verletzungen des Opfers seien so nicht feststellbar gewesen. Auch der Arzt habe sie nicht festgestellt. Nach seiner subjektiven Meinung seien die Schläge nicht schwer gewesen. Er sei nicht der Auffassung gewesen, dass die Verletzungen schwer gewesen seien. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass er im Vorkommnisbericht nichts von seiner Einwirkung auf das Opfer, sondern insoweit nur davon berichtet habe, dass ... wiederholt infolge seiner unkontrollierten Bewegungen mit dem Kopf auf den Fußboden gestoßen sei: Beim Transport in die Zelle sei der Verletzte mit dem Kopf in der Zelle auf den Boden aufgeschlagen. Er habe insoweit keine Verletzungen gesehen. Er habe nicht erkannt, dass der Verletzte einen Kieferbruch erlitten habe. Er wisse, dass er dem Opfer ins Gesicht geschlagen habe. Heute würde er sich nicht mehr dazu hinreißen lassen. Er würde nicht einmal eine Ohrfeige geben. Er würde heute keinen knappen Vorkommnisbericht mehr abfassen, sondern umfänglicher schreiben.
19 
2. Mit Urteil vom 10.12.2007 - DL 13 K 4/06 - hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht legte die Kammer ihrer Entscheidung die oben wiedergegebenen, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts... vom 05.10.2005 - ... - zugrunde. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens des Beamten ergebe, dass dieser sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeioberkommissar schuldig gemacht und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen habe. Der Beamte habe mit der strafgerichtlich geahndeten Verhaltensweise (Körperverletzung im Amt) vorsätzlich gegen die in § 73 Satz 3 LBG normierte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Außerdem habe er dienstlich nicht rechtmäßig gehandelt (§ 75 Abs. 1 LBG), sein Amt nicht nach bestem Gewissen verwaltet (§ 73 Satz 2 LBG) und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG). Es sei unumgänglich, dieses Dienstvergehen durch Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme - der Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) - zu ahnden; eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme sei nicht in Betracht gekommen, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege sehr schwer. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass diese durch Notwehr oder Putativnotwehr gerechtfertigt sei, handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich missbrauche er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttere nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtige auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Die Allgemeinheit könne und dürfe mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt werde, zu deren Kernpflichten es gehöre, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitze einen besonders hohen Rang. Körperverletzungsdelikte habe der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. Daraus folge, dass bei einem Polizeibeamten, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig gemacht habe, die disziplinarische Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen sei. Vorliegend sprächen mehrere erschwerende Umstände gegen den Beamten. Zu seinen Lasten falle zunächst ins Gewicht, dass die von ihm begangene Körperverletzungshandlung von besonderer Brutalität zeuge. Der Beamte habe dem Geschädigten ... mit großem Krafteinsatz mindestens zweimal kräftig mit der Handkante oder dem Handballen in das Gesicht geschlagen, um diesen zu verletzen. Er habe nur durch den mahnenden Zwischenruf seines Kollegen ... - „..., es reicht“ - zur Besinnung gebracht werden können. Infolge der massiven Gewaltanwendung des Beamten habe sich der Geschädigte eine gravierende und folgenschwere Verletzung am Kopf zugezogen. Er habe einen doppelten Kieferbruch erlitten, der eine schwierige mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Der Kiefer des Geschädigten habe hierbei durch eine Verdrahtung stillgelegt werden müssen, was die Aufnahme fester Nahrung unmöglich gemacht habe. Darüber hinaus sei die Extraktion einiger Zähne erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe in der Folgezeit 15 Kilo Gewicht abgenommen, da er zwei Monate lang nur flüssige Nahrung habe zu sich nehmen können. Seinen Kiefer könne er seither nicht mehr vollständig öffnen. Das durch diese feststehenden Tatsachen belegte Eigengewicht des Körperverletzungsdelikts werde auch nicht durch die Begleitumstände der Tatbegehung entscheidend gemindert. Zwar sei der Beamte durch den der Tat unmittelbar vorausgehenden Tritt des Geschädigten gegen seine Schläfe provoziert worden. Seine eigene Gewaltanwendung habe jedoch nach Art und Ausmaß eine maßlose Überreaktion auf das Verhalten des ihm eindeutig unterlegenen und schutzlos ausgelieferten ... dargestellt. So habe es der in der Gewahrsamszelle von seinen Kollegen ... und ... unterstützte Beamte nach diesem Angriff nicht etwa bei einfachen und ohne erhebliche Körperkraft geführten Abwehrbewegungen belassen, um die Situation zu bereinigen bzw. eine weitere Eskalation zu verhindern. Vielmehr habe er sogleich die Beherrschung verloren und dem nach seiner eigenen Einschätzung erheblich alkoholisierten und zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alten ... mindestens zwei heftige Schläge in das besonders verletzungsempfindliche Gesicht versetzt. Der Beamte sei außerdem nicht in der Lage gewesen, seinen erheblichen Aggressionen selbst Einhalt zu gebieten. Erst aufgrund der deutlichen Worte seines Kollegen ... habe er von seinem Tun abgelassen. Dieser Verlust der Selbstkontrolle bei der Dienstausübung sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat aus einer besonders angespannten und turbulenten Situation auf dem Polizeirevier ... heraus begangen worden sei, weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Beamte selbst habe im Verfahren auf seine über 20-jährige Berufserfahrung verwiesen. Er habe dem fraglichen Polizeirevier, das für die problematischsten Stadtteile ... zuständig sei, seit 1979 - nur unterbrochen durch einige Abordnungen - angehört. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er - anders als ein junger, unerfahrener Polizeibeamter - mit schwierigen Situationen, gerade auch im Bereich der Ingewahrsamnahme alkoholisierter Personen, vertraut gewesen sei, so dass von ihm auch unter den gegebenen Verhältnissen habe erwartet werden können, dass er sich nicht zu einer derartigen Überreaktion hinreißen lasse. Hinzu komme, dass auf dem Polizeirevier bereits vor dem Übergriff des Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg lebhafter Betrieb geherrscht habe, wobei der Geschädigte ... immer wieder durch provozierende und aggressive Verhaltensweisen aufgefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die nach 4.15 Uhr erfolgte Provokation des Beamten durch ... in der Gewahrsamszelle, obwohl sie dort plötzlich und unvermittelt stattgefunden habe, in einem anderen Licht. Die Situation sei, gemessen am Berufsalltag eines Polizeibeamten und den damit verbundenen Risiken, jedenfalls nicht durch so außergewöhnliche Besonderheiten geprägt gewesen, dass von einem lebens- und berufserfahrenen Beamten, der zudem als Dienstführer Vorbildfunktion für die Schicht habe, keine besondere Handlungsweise mehr hätte erwartet werden können. Bei dieser Sachlage könne deshalb auch nicht zu Gunsten des Beamten von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden, zumal das Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004 die Feststellung enthalte, dass der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies häufig gereizt reagiere. Eine besonders negative Qualität erhalte der nach Art, Intensität und Ausmaß der Folgen schwerwiegende körperliche Übergriff zudem durch das Nachtatverhalten des Beamten. Bereits den Vorkommnisbericht über die Ereignisse in der betreffenden Tatnacht habe er zu seinen Gunsten manipuliert, indem er dort hineingeschrieben habe, dass ... sich, als er zum zweiten Mal in die Zelle habe getragen werden müssen, so heftig gewehrt und gewunden habe, dass er mehrfach mit dem Kopf auf den Fußboden aufgeschlagen sei. Diese Bemerkung habe eindeutig darauf abgezielt, eine Selbstverletzung des ... zu suggerieren, und habe keinerlei Hinweise auf eigene Einwirkungen des Beamten enthalten. Noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 17.08.2004 habe der Beamte von spontan getätigten Abwehrbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten gesprochen, die nicht geeignet gewesen seien, einen Kieferbruch herbeizuführen und betont, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und völlig korrekt gehandelt habe. Erst in der Berufungsinstanz und auf Empfehlung seines Verteidigers habe der Beamte bezüglich der abgeurteilten Körperverletzung im Amt ein Geständnis abgelegt sowie durch die einen Tag vor Verhandlungsbeginn am 14.09.2005 erfolgte Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und eine von dem Geschädigten akzeptierte Entschuldigung einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Ziff. 1 StGB herbeigeführt. Diesem späten Geständnis könne disziplinarrechtlich nicht die von dem Beamten angenommene positive Bedeutung beigemessen werden. Das Gewicht des Wohlverhaltens werde entscheidend dadurch gemindert, dass es erst unter dem Druck der erstinstanzlichen Verurteilung, die zwingend die Entlassung des Beamten aus dem Dienst zur Folge gehabt hätte, und nach den belastenden Erklärungen seiner Mitangeklagten an den Tag gelegt worden sei. Die Disziplinarkammer habe sich in der Hauptverhandlung auch nicht davon überzeugen können, dass die verbalen Bekundungen des Beamten tatsächlich Ausdruck einer eindeutigen und ernsthaften Distanzierung von seinem Fehlverhalten seien. Die Aussagen des Beamten, dass er nie bestritten habe, konkret selbst auf den Geschädigten eingewirkt zu haben, dass dessen Verletzungen so nicht feststellbar gewesen seien, dass er nicht der Auffassung gewesen sei, dass die Verletzungen schwer seien und er die Verletzungen nicht gesehen habe, belegten ebenso wie seine Reaktionen auf den ihm vorgehaltenen Inhalt des Vorkommnisberichts und der Stellungnahme vom 27.06.2002, dass er nicht die Fähigkeit besitze, eine grundlegende Korrektur seiner eigenen Sichtweise vorzunehmen und sich rückhaltlos zu seinem Versagen zu bekennen. Anerkannte Milderungsgründe lägen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vor. Sonstige allgemeine Milderungsgründe könnten nicht durchgreifen, da der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt habe. Die Tatsache, dass sich der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen in über 20 Jahren straf- und disziplinarrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen, und ihm gute Leistungen attestiert worden seien, könne nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei.
20 
3. Gegen das seinem Verteidiger am 24.01.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2008 (Montag), eingegangen bei der Disziplinarkammer am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege ein anerkannter Milderungsgrund vor. Die Disziplinarkammer habe verkannt, dass der bis zu dem fraglichen Vorfall weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getretene Beamte sich aufgrund der vorausgegangenen immer wieder provozierenden und aggressiven Verhaltensweise des Geschädigten - zuletzt durch den Tritt mit dem Fuß an seinen Kopf - zu einer einmaligen Augenblickstat habe hinreißen lassen, welche ihm persönlichkeitsfremd sei. Soweit die Disziplinarkammer auf eine Feststellung im Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004 zurückgegriffen habe, wonach der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies häufig gereizt reagiere, erscheine dies fehlerhaft. Das Urteil des Amtsgerichts ... sei aufgehoben worden. Im Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 05.10.2005, dessen Feststellungen allein Grundlage des Disziplinarverfahrens seien, sei nach einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme eine derartige Haltung des Beamten gerade nicht festgestellt worden. In den dienstlichen Beurteilungen seien die psychische Belastbarkeit, das bürgerfreundliche Verhalten, die Hilfsbereitschaft, die Zuverlässigkeit, die Verantwortungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit des Beamten als außergewöhnlich ausgeprägt bewertet worden. Bedenken begegne auch die Feststellung im Urteil der Disziplinarkammer, wonach das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei. Hiergegen spreche bereits, dass der Beamte auch nach dem Vorfall noch über zwei Jahre lang im Polizeidienst gewesen sei, wobei er diesen Dienst nicht nur beanstandungsfrei, sondern verantwortungsbewusst, engagiert und gewissenhaft ausgeübt habe. All diese für den Beamten sprechenden Umstände erlaubten die Schlussfolgerung, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst - nahezu sieben Jahre nach dem Vorfall - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
21 
Der Beamte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - aufzuheben und ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
23 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die der Tat des Beamten vorausgegangene Provokation nicht als über das Alltägliche hinausreichend bewertet werden könne. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine Passage in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004, wonach der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies gereizt reagiere, sei allenfalls ein kleiner Mosaikstein für die gesamte Begründung der Disziplinarmaßnahme, dessen Wegfall die Begründetheit der Disziplinarmaßnahme nicht in Frage stelle. Zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung zu den dienstlichen Beurteilungen des Beamten sei anzumerken, dass dieser in der letzten Regelbeurteilung zum 01.05.2004 mit einer Gesamtbewertung von 3,50 Punkten ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt habe; in seiner Vergleichsgruppe habe der Durchschnitt bei 3,70 Punkten gelegen. Das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten sei irreparabel zerstört. Der Umstand, dass der Beamte bis zum 04.09.2003 im Dienst belassen worden sei, sei der Unschuldsvermutung geschuldet. Erst mit Zustellung der Anklageschrift hätten sich die Vorwürfe soweit konkretisiert, dass eine vorläufige Dienstenthebung möglich gewesen sei. Eine vorherige Reaktion sei bedingt durch den Umstand, dass der Tathergang nicht zuletzt durch das Verhalten des Beamten nur mühevoll habe rekonstruiert werden können, aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht möglich gewesen.
26 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - auch die einschlägigen Personal- und Disziplinarakten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft ... (6 Bände) vorgelegen.
III.
27 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 522) - LDO -, zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
28 
Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.02.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem schriftsätzlich angekündigten Antrag, sondern aus der Berufungsbegründung. Diese wendet sich nicht gegen die von der Disziplinarkammer im Anschluss an die strafgerichtlichen Feststellungen getroffenen Feststellungen zum subjektiven und objektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Vielmehr wird sie allein mit der aus der Sicht des Beamten wegen Vorliegens von Milderungsgründen überzogenen Disziplinarmaßnahme begründet. Daher ist der Senat an die getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden.
29 
Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht folglich bindend fest, dass der Beamte mit der vom Verwaltungsgericht - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 05.10.2005 (vgl. § 19 Abs. 1 LDO) - festgestellten Verfehlung (Körperverletzung im Amt) vorsätzlich die ihm aus § 73 Satz 2 und 3 (Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten; Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 74 Satz 2 (Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen) sowie § 75 Abs. 1 LBG (Pflicht zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln) obliegenden Beamtenpflichten verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (vgl. § 11 LDO) gerechtfertigt und ggf. die Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags abzuändern oder aber, was der Beamte anstrebt, auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) zu erkennen ist.
30 
1. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
31 
a) Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. Urteil des Senats vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris; BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - IÖD 1999, 224 = DÖD 2000, 39). Daraus folgt, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten ist. Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - a.a.O. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - juris; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1991 - 6d A 255/98.O - a.a.O.; vgl. auch Claussen/Janzen, BDO RdNr. 8 c u. 41 c zu Einleitung D). Mit Urteil vom 16.11.2006 (- DL 16 S 22/06 - a.a.O.) hat der Senat diese Rechtsprechung dahin modifiziert, dass bei derartigen Dienstvergehen die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen und sie jedenfalls dann typischerweise die allein angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es - etwa durch Presseveröffentlichungen - tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat.
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b) Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die vom Beamten begangene Körperverletzung im Amt schon für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit dem Nachtatverhalten das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hat.
33 
aa) Mildernd ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tat durch den ihr unmittelbar vorausgehenden Tritt des Geschädigten gegen die Schläfe des Beamten - die diesen allerdings lediglich streifte und keine nennenswerte Verletzung verursachte - provoziert wurde.
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bb) Angesichts des Eigengewichts des Körperverletzungsdelikts und mehrerer erschwerender Umstände kann dieser Provokation vorliegend im Ergebnis aber kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen werden:
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(1) Die Körperverletzungshandlung selbst zeugt von besonderer Brutalität. Der Beamte hat dem Geschädigten mit großem Krafteinsatz mindestens zweimal heftig mit der Handkante oder dem Handballen in das Gesicht geschlagen, um diesen zu verletzen, und konnte nur durch den mahnenden Zwischenruf seines Kollegen zur Besinnung gebracht werden. Das Maß der Gewaltanwendung stand, wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat, völlig außer Verhältnis zu der vorangegangenen Provokation seitens des dem Beamten eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten. Infolge der massiven Gewaltanwendung zog sich der Geschädigte eine gravierende und folgenschwere Kopfverletzung (doppelter Kieferbruch) zu. Er konnte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und kann seinen Kiefer seither nicht mehr vollständig öffnen.
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(2) Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der lebens- und berufserfahrene Beamte, der dem fraglichen Polizeirevier, das für die problematischsten Stadtteile ... zuständig ist, seit 1979 - unterbrochen nur durch einige Abordnungen - angehörte, mit schwierigen Situationen vertraut war und als Dienstführer zudem Vorbildfunktion für die Schicht hatte.
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(3) Gegen den Beamten spricht des weiteren sein Nachtatverhalten. Zu Recht hat die Disziplinarkammer es als erschwerend gewertet, dass der Beamte versucht hat, durch Abfassung eines unrichtigen Vorkommnisberichts sein vorangegangenes strafbares innerdienstliches Fehlverhalten zu verdecken. An dieser unrichtigen Darstellung hielt er auch in seiner im Ermittlungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2002 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 17.08.2004 fest. Erst in der Berufungsinstanz hat der Beamte auf Rat seines Verteidigers ein Geständnis abgelegt sowie durch die einen Tag vor Verhandlungsbeginn erfolgte Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und eine von dem Geschädigten akzeptierte Entschuldigung einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Ziff. 1 StGB herbeigeführt. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Geständnis von Reue und Einsicht des Beamten in sein gravierendes Fehlverhalten getragen wäre. Dagegen spricht, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 10.12.2007 erneut versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen. Dass er in der heutigen Hauptverhandlung vor dem Senat sein „extremes Fehlverhalten“ uneingeschränkt eingeräumt und Reue gezeigt hat, vermag ihn vor diesem Hintergrund kaum zu entlasten. Was die mit der Berufung angeführte positive Beurteilung des Strafgerichts, die in der Strafaussetzung zur Bewährung zum Ausdruck kommt, anbelangt, sind die ganz unterschiedlichen Zwecksetzungen von Kriminalstrafen und Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung, nicht die vorangegangenen strafrechtlichen Bewertungen. Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris).
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(4) Schließlich ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.
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cc) Milderungsgründe, aufgrund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -). Denn die Anwendung dieses Milderungsgrundes setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann. Der Beamte hat hier nicht einmalig versagt, vielmehr bestand sein Versagen aus verschiedenen „Teilakten“ (Körperverletzung; Abfassung des unrichtigen Vorkommnisberichts; bewusstes Erschweren der Ermittlungen über Jahre hinweg).
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Auch wenn der Beamte disziplinarisch nicht vorbelastet ist, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Beamten, seine überwiegend guten Beurteilungen und die Schmerzensgeldzahlung (erst) nach Aufklärung der Tat nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte.
41 
Der Umstand, dass der Beamte nach dem Dienstvergehen noch über zwei Jahre im Polizeidienst war und diesen Dienst - was unterstellt werden kann, so dass es der schriftsätzlich angeregten Beweiserhebung nicht bedarf - verantwortungsbewusst, engagiert und gewissenhaft ausgeübt hat, spricht nicht dafür, dass seitens des Dienstherrn noch ein Restvertrauen in den Beamten vorhanden ist. Dass der Beamte erst im September 2003 vom Dienst suspendiert wurde, ist der Unschuldsvermutung geschuldet. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren war zunächst mit Verfügung vom 30.01.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auf die Beschwerde des Geschädigten wurde das Ermittlungsverfahren erst am 11.06.2003 wieder aufgenommen. Erst nach der erneuten Vernehmung des Zeugen ... am 15.08.2003 bestanden hinreichende Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Beamten in Gestalt einer Körperverletzung im Amt, die den Erlass einer entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung rechtfertigten.
42 
Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände ist vor diesem Hintergrund wegen des eingetretenen endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlustes die Entfernung aus dem Dienst geboten und verhältnismäßig.
43 
Auch die zweifellos harten wirtschaftlichen Folgen, die die Entfernung aus dem Dienst für den Beamten nach sich zieht, können die angestrebte Milderung des Disziplinarmaßes nicht rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens (vgl. Urteil des Senats vom 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, juris, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467); die wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Dienst als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris). Ihnen ist ggf. durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 LDO Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Senats vom 16.10.2000, a.a.O. und vom 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, juris).
44 
Die lange Verfahrensdauer vermag ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundene Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Diese Überlegungen greifen jedoch nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Auf positive Veränderung zielende Maßnahmen können diesen Vertrauensverlust ebenso wenig beheben wie die aus einer langen Verfahrensdauer dem Beamten entstehenden Nachteile. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; Beschluss vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574; Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1989/94 - NVwZ 1996, 1199 <1200>; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372). Vorliegend kann im Übrigen die lange Verfahrensdauer auch deshalb nicht zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, weil sie ihre Ursache im Wesentlichen in dessen eigenem Verhalten hat, welches die Ermittlungen wesentlich erschwerte und verzögerte.
45 
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 LDO in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Entscheidung abzuändern und etwa einen längeren Bewilligungszeitraum festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Er ist gehalten, sich als Arbeit suchend zu melden, sich fortwährend auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der auf ein Jahr festgesetzte Bewilligungszeitraum gibt dem 50jährigen, arbeitsfähigen Beamten, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ausreichend Gelegenheit für eine berufliche Umorientierung.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.