Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 8 VermG

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 VermG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2019 - 16a D 17.65

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. In Abänderung der Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2016 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 auf fünf Jahre erkannt. II. Der Beklagte

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2015 - M 3 E 14.3395

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2016 - M 13L DK 15.3308

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren das Ziel der Entfernung des Beklagt

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Feb. 2018 - 3 K 7558/17.TR

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungss

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2017 - 11 B 3/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 11.792,49 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Beförderung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2015 - 6 B 602/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Antragstellers eingestellt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. März 2015 - 13 K 741/14.O

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2015 - 6 A 1832/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 140.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3Die Berufung

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 25. Feb. 2014 - 20 K 3318/12.O

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Dez. 2013 - 8 A 17/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2013

Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Rechtspfleger mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. 2 Der 1972 in Haldensleben geborene Beamte bestand 1995 die Rechtspflegerprüfung und war sodann als Justizins

Landgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 2 O 212/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2013 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten, mit der ihm das Ruhegehalt aberkannt und ein Teil des monatlichen Ruhegehalts bis zu

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Jan. 2013 - 10 A 869/10

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Nov. 2012 - 8 A 12/11

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den verbeamteten Beklagten mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. 2 Der 1959 geborene Beamte ist im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 LBesO) bei der