Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve

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163 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 5 K 17.916

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Der Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 15.94

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 5 S 18.4741

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.479,51 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht seit de

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2016 - Au 2 S 16.1284

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.275,06 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am * 1988 in, Bosnien und H

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 1 S 15.385

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.270,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2017 - Au 2 S 17.1053

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.319,58 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt d

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4012

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 18.99

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.619,46 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 17.1778

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.319,58 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1992

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 3 CS 14.1864

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der St

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2014 - M 5 K 14.2406

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.2406 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Dezember 2014 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Entlassung; Beamtin auf Probe; Gesundh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 16a DC 14.360

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. September 1997 in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2017 - 3 ZB 17.2128

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 3 CE 17.1607

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2017 wird der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Feb. 2018 - M 5 E 17.5721

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die 1997 geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 5 K 15.1311

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.559,49 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. Sept. 2014 - Vf 2-VII/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 20301-F), zuletzt geändert durch § 2 des Ge

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2014 - 1 S 14.592

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.012,17 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.621

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 13.2214

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2014 - M 5 S 14.961

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 16.873,86 Euro festgesetzt. Gründe I. Die am ... Dezember 1985 g

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 15.60

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 1 K 15.60 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1330 Hauptpunkte: Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter); Entlassun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2017 - AN 1 K 15.01278

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 3 CS 14.917

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwer

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Jan. 2016 - Au 2 K 15.283

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.283 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Januar 2016 2. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 1330

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 3 AS 14.1352

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2013 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. D

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Juli 1986 geboren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - 3 B 14.1487

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - RO 1 S 16.1815

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.900,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ...1989 geborene Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 CS 17.512

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 3 CS 17.1342

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird in bei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2018 - Au 2 K 18.90

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmäch

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - W 1 S 15.1128

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.151,95 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... gebor

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. März 2018 - W 1 S 18.248

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 3 CS 15.2220

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1986 geborene Antrag

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. März 2018 - AN 1 S 18.00403

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.316,34 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - W 1 S 17.1413

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. September 2017 gegen den Bescheid vom 11. September 2017 zur Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2017 - M 5 S 17.1703

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. April 2017 gegen die Entlassungsverfügung der Regierung von O. vom 31. März 2017 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2017 - M 5 K 16.2713

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.1598

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: En

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Dez. 2018 - AN 1 S 18.02226

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig...
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates...
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig...