Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Referenzen - Gesetze | § 118 SGB 5
§ 118 SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 118 SGB 5 zitiert 2 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

163 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 118 SGB 5.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481
bei uns veröffentlicht am 02.05.2019
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 5 K 17.916
bei uns veröffentlicht am 09.10.2018
Tenor
I. Der Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 15.94
bei uns veröffentlicht am 21.04.2015
Tenor
I.
Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 5 S 18.4741
bei uns veröffentlicht am 11.02.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.479,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht seit dem 1. November 2015 als Justizsekretär im Beamtenv
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2016 - Au 2 S 16.1284
bei uns veröffentlicht am 19.12.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.275,06 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am * 1988 in, Bosnien und Herzegowina, geborene Antragsteller wurde am 1. Se
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 1 S 15.385
bei uns veröffentlicht am 30.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 3.270,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihre
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2017 - Au 2 S 17.1053
bei uns veröffentlicht am 23.08.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.319,58 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung i
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4012
bei uns veröffentlicht am 06.04.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des volls
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191
bei uns veröffentlicht am 18.03.2019
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 18.99
bei uns veröffentlicht am 06.02.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.619,46 € festgesetzt.
Gründe
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 3 CS 17.1778
bei uns veröffentlicht am 06.02.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.319,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1992
bei uns veröffentlicht am 08.02.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.645,- €
festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des §
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 3 CS 14.1864
bei uns veröffentlicht am 13.11.2014
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2014 - M 5 K 14.2406
bei uns veröffentlicht am 22.12.2014
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 5 K 14.2406
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Dezember 2014
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte: Entlassung; Beamtin auf Probe; Gesundheitliche Nichteignung; Ärztliche Begu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 16a DC 14.360
bei uns veröffentlicht am 11.04.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der 19... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. September 1997 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivoll
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2017 - 3 ZB 17.2128
bei uns veröffentlicht am 05.12.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des §
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02332
bei uns veröffentlicht am 19.04.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten a
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 3 CE 17.1607
bei uns veröffentlicht am 07.11.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2017 wird der Streitwert für beide R
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Feb. 2018 - M 5 E 17.5721
bei uns veröffentlicht am 23.02.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1997 geborene Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 5 K 15.1311
bei uns veröffentlicht am 01.03.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vo
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655
bei uns veröffentlicht am 15.05.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.559,49 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bes
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. Sept. 2014 - Vf 2-VII/14
bei uns veröffentlicht am 09.09.2014
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 20301-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2014 - 1 S 14.592
bei uns veröffentlicht am 31.07.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.012,17 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung au
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.621
bei uns veröffentlicht am 03.02.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu volls
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 13.2214
bei uns veröffentlicht am 27.08.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.631,24 € festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgrün
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2014 - M 5 S 14.961
bei uns veröffentlicht am 31.03.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 16.873,86 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... Dezember 1985 geborene Antragstellerin steht seit ... Februar 2009 als
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 15.60
bei uns veröffentlicht am 30.06.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 1 K 15.60
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 30. Juni 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1330
Hauptpunkte: Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter); Entlassung; Verfahren der Mitwirkung der Perso
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2017 - AN 1 K 15.01278
bei uns veröffentlicht am 05.09.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787
bei uns veröffentlicht am 28.08.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der e
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 3 CS 14.917
bei uns veröffentlicht am 29.07.2014
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Jan. 2016 - Au 2 K 15.283
bei uns veröffentlicht am 14.01.2016
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 2 K 15.283
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Januar 2016
2. Kammer
..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
Recht der Landesbeamten;
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 3 AS 14.1352
bei uns veröffentlicht am 02.07.2014
Tenor
I.
Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2013 wird angeordnet.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.217,
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.2300
bei uns veröffentlicht am 20.02.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vol
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049
bei uns veröffentlicht am 07.08.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... Juli 1986 geborene Antragstellerin steht seit ... 2015 als Beamtin
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - 3 B 14.1487
bei uns veröffentlicht am 13.01.2016
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 3 B 14.1487
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 13. Januar 2016
(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpunkte:
Beamten
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - RO 1 S 16.1815
bei uns veröffentlicht am 13.02.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.900,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ...1989 geborene Antragstellerin wendet sich gegen ihre mit Bescheid des
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2017 - 3 CS 17.512
bei uns veröffentlicht am 11.08.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.974,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zul
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 3 CS 17.1342
bei uns veröffentlicht am 16.08.2017
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jew
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2018 - Au 2 K 18.90
bei uns veröffentlicht am 22.03.2018
Tenor
I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - W 1 S 15.1128
bei uns veröffentlicht am 15.02.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.151,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... geborene Antragsteller wurde am 1. März 2013 als Polizeimeisteranw
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. März 2018 - W 1 S 18.248
bei uns veröffentlicht am 23.03.2018
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 3 CS 15.2220
bei uns veröffentlicht am 16.12.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 6. September 19... geborene Antragsteller steht als Polize
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4
bei uns veröffentlicht am 15.02.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1986 geborene Antragsteller wurde am 1. September 2016 durch das Baye
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. März 2018 - AN 1 S 18.00403
bei uns veröffentlicht am 22.03.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.316,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ge
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - W 1 S 17.1413
bei uns veröffentlicht am 11.01.2018
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. September 2017 gegen den Bescheid vom 11. September 2017 zur Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahre
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Sept. 2016 - Au 2 S 16.785
bei uns veröffentlicht am 05.09.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1993 geborene Antragsteller wurde am 2. September 2013 als Polizei
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2017 - M 5 S 17.1703
bei uns veröffentlicht am 24.07.2017
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. April 2017 gegen die Entlassungsverfügung der Regierung von O. vom 31. März 2017 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. D
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Dez. 2017 - M 5 K 16.2713
bei uns veröffentlicht am 11.12.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstre
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 5 K 14.1598
bei uns veröffentlicht am 09.06.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 5 K 14.1598
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Pr
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Dez. 2018 - AN 1 S 18.02226
bei uns veröffentlicht am 19.12.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller ist Beamter auf Probe im Dienst des Antragsgegners u
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig...
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates...
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig...