Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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26/12/2013 19:17
bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar mit der Gefahr, dass dadurch verbotene Amtsausübung verschleiert werden.
SubjectsWirtschaftsrecht
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Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
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published on 15/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199/12 vom 15. November 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8 Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts in Fällen der sog. Firmenbestattung. BGH, Beschluss vom 15. N
published on 12/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 559/11 vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 be
published on 21/03/2019 00:00
Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) erkannt.
2. Der Beklagte darf vor Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent
published on 10/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 37.170,34 € festgesetzt.
Grü
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