Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
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published on 16/02/2016 00:00
Tenor
1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen d
published on 19/04/2018 00:00
Tatbestand
1
Gegenstand des Verfahrens ist die disziplinarrechtliche Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, der durch ein ausländisches Strafgericht abgeu
published on 19/02/2018 00:00
Gründe
1
1. Der 1968 geborene Beklagte steht als Studienrat im Dienst des Klägers. Aus seiner im Jahr 2009 geschiedenen Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Ende 2014 war se
published on 17/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft ein Disziplinarklageverfahren; im Vordergrund steht ein angeschuldigter Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.
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