Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
68 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 19/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die mit Verfügung der Bundespolizeidirektion München vom 29. April 2016 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt.
II.
Die Antrag
published on 23/07/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der 19... geborene Beklagte h
published on 07/06/2018 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird in das Amt eines Lehrers (BesGr. A 12) zurückgestuft.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die En
published on 28/01/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.