Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule, legte am 17.09.1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab, erwarb am 28.06.1991 die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Am 26.07.1995 bestand er an der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst und wurde am 28.03.1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 01.08.1999 folgte die Ernennung zum Zollsekretär unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 01.01.2002 wurde der Beamte zum Zollobersekretär ernannt. Er war nach dem Ende seiner Ausbildung hauptsächlich als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... eingesetzt. Der Beklagte wurde zum 01.04.2001 mit der Bewertung „tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Weitere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat drei in den Jahren 2000, 2004 und 2008 geborene Kinder. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7, die ab dem 06.07.2004 um 15 v.H. gekürzt sind. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er keine Verbindlichkeiten.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 - ... - wurde der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... beim Zollamt ... einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt ... aus dem Geldbeutel der Geschädigten ... einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit ... gemeinsam den Dienst im Zollamt .... Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war ... von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Angeklagten aufgefunden.
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.“
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Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten wird in dem Urteil ausgeführt:
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„Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... besteht bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gem. den §§ 20, 21 StGB entsprechen. Neurotische Elemente aus dem Unterbewusstsein spielen hier eine Rolle. Die Diebstähle waren mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden. Nach Meinung des Sachverständigen handelte der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jedoch in voller Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit war durch seine Krankheit nicht betroffen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit nach Meinung des Sachverständigen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Für einen Schuldausschluss gibt es hingegen keine konkreten Anzeichen.“
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In dem diesen Ausführungen zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft ... eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie sowie für psychotherapeutische Medizin ..., vom 11.02.2004, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 99 bis 109 der Akte des Strafverfahrens verwiesen wird, wird in der abschließenden Beurteilung ausgeführt:
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„Bei dem ...-jährigen Zollbeamten ... besteht eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.0). Die Störungen sind so ausgeprägt, dass sie einer schweren seelischen Andersartigkeit gemäß §§ 20/21 StGB entsprechen. Sie wirken sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit, seine Wünsche zu formulieren und durchzusetzen, aus.
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In der Ehe von ... ist in den letzten zwei Jahren eine Entfremdung eingetreten, ohne dass dies zwischen den Eheleuten thematisiert worden wäre. Die sexuellen Beziehungen sind auf Veranlassung der Ehefrau schon vor der jetzt bestehenden zweiten Schwangerschaft stark zurückgegangen, was für ... offenbar auch kein Anlass für ein Gespräch mit seiner Frau war. Statt dessen meldete er sich häufiger als nötig zum Nachtdienst, wo er mit Kolleginnen Dienst tun konnte, war aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit aber nicht in der Lage, seine Kontaktversuche ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
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Statt dessen kam es zu einer Verschiebung dieser Wünsche auf das Verlangen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang ist neurotisch motiviert und dürfte in seiner Entstehung dem Bewusstsein von ... weitgehend entzogen gewesen sein. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, da ..., wie er berichtete, zahlreiche Male vor den Taschen der Frauen stand, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden sind.“
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Der Beklagte befand sich vom 30.10. bis zum 27.11.2003 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik ... - ärztlicher Direktor ... -und in der Folgezeit bis zum 30.01.2008 in ambulanter analytisch orientierter Behandlung des .... In dem Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003, wegen dessen Inhalts auf Blatt 75 bis 79 der Akte des vorliegenden Verfahrens verwiesen wird, wird als Diagnose genannt: „Mittelgradige depressive Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägt anankastischen Persönlichkeitsstörung“. Auf die weiteren ärztlichen Bescheinigungen des ... vom 12.11.2003 (Blatt 91 der Strafakte des Amtsgerichts ...), 05.12.2003 (Blatt 33 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.02.2005 (Blatt 32 der Ermittlungsakte der Klägerin), 03.08.2006 (Blatt 43 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) und vom 09.05.2008 (Blatt 193 der VGH-Akte DB 16 S 6/06) wird verwiesen. In der Stellungnahme vom 09.05.2008 heißt es unter anderem:
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„Die in meinem Schreiben vom 03.08.2006 prognostizierte dauerhafte Stabilisierung des Patienten ist eingetreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ich jetzt erneute pathologische Handlungen des ..., wie sie Anlass für das jetzt noch laufende Verfahren gewesen waren, ausschließen. ... ist psychisch stabilisiert und aus diesem Grunde nicht mehr behandlungsbedürftig.“
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Bereits mit Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 20.10.2003 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls zu Lasten von Kollegen in vier Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestimmt; hiervon wurde der Beamte unterrichtet. Mit Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an.
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Mit Verfügung vom 19.01.2005 setzte der Vorsteher des Hauptzollamtes ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beklagten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
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Mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 04.05.2005 übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.
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In seiner abschließenden schriftlichen Äußerung vom 31.05.2005 führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte psychisch so erkrankt gewesen sei, dass er nicht anders habe handeln können. Es handele sich um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat. Die Diebstahlhandlungen und der versuchte Diebstahl müssten auf Grund seiner Erkrankung als Handlungseinheit betrachtet werden. Er habe nicht nach jeder einzelnen Diebstahlhandlung die Möglichkeit gehabt, sich des Unrechts seines Handelns bewusst zu werden. Auf Grund seiner Erkrankung habe der Zwang bestanden, wieder so zu handeln. Dieses Handeln sei aber seiner ursprünglichen Persönlichkeit fremd; nie zuvor in seinem Leben sei es zu ähnlichen Handlungen gekommen. Der neurotische Zwang, das Geld der Beamtinnen an sich zu nehmen, sei so groß gewesen, dass er nicht anders habe handeln können. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen, weil es auf einer schwerwiegenden Erkrankung beruhe, die er nicht verschuldet habe.
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Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob mit Schreiben vom 18.08.2005 keine Einwendungen.
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Am 13.09.2005 hat die Klägerin Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beklagten vorgeworfen, in vier Fällen Diebstähle - davon in einem Fall einen versuchten Diebstahl - zum Nachteil von Kolleginnen begangen und damit gleichzeitig gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen zu haben. Dadurch habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachdrücklich zerstört, dass dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen sei. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben.
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Der Beklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt, aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und diesbezüglich die Ausführungen aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.05.2005 wiederholt und vertieft.
25 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des vorsätzlichen und schuldhaften Verhaltens gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden sah. Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen und seien die Diebstähle mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen, jedoch habe der Beklagte zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen werde grundsätzlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Beklagten. Denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
26 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und deswegen eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Diese seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich ein paar Geldscheine gewesen seien und nichts anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Ihm komme zudem der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zu Gute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wäre es nicht zu den Taten gekommen. Auf Grund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen.
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Mit Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 - (juris) hat der Disziplinarsenat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: Der dreimalige Diebstahl des Geldes von Kolleginnen und der weitere Versuch eines solchen Diebstahls bedeuteten ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Ein im Dienst begangener Diebstahl zu Lasten der Kollegen werde dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt und habe grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Gewichtige Gründe, die den Schluss rechtfertigten, es sei ausnahmsweise noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, lägen nicht vor. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greife zu Gunsten des Beklagten ein. Anhaltspunkte für die schockartige Auslösung einer psychischen Ausnahmesituation lägen ebenso wenig vor wie solche für eine persönlichkeitsfremde Haltung oder eine überwundene negative Lebensphase. Vom Strafgericht sei mit bindender Wirkung festgestellt worden, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliege. Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit sei für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit keineswegs dauerhaft überwunden habe.
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Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2007 - 2 B 23.07 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 - (Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung könne die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Das Berufungsgericht sei, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht und das Amtsgericht, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, doch lasse sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auf welchen Feststellungen diese rechtliche Wertung beruhe. Es referiere lediglich „eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen“ und beziehe sich auf das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004. Der dem Gutachten entnommene Hinweis, der Beklagte habe oft vor den Taschen der Frauen gestanden, ohne etwas zu entwenden, spreche aber eher gegen als für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Jedenfalls habe für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestanden, dieser Frage selbst nachzugehen. Das Berufungsurteil leide auch deswegen an einem Abwägungsmangel, weil die vom Berufungsgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens nicht mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht herangezogen worden sei. Das Berufungsgericht sei insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegebenen früheren Rechtsprechung gefolgt, nach der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und ihnen gleichstehenden Dienstvergehen wie hier dem Kollegendiebstahl letztlich unbeachtlich sei, und habe die erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Frage erörtert, ob der Beklagte seine Erkrankung überwunden habe oder ob mit einer Fortdauer der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen zu rechnen gewesen sei.
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Der Beklagte begehrt weiterhin, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sämtliche bisher befassten Gerichte seien von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ausgegangen. Entsprechendes ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des ... und aus dem psychiatrischen Gutachten des .... Zwar sei er weiterhin der Ansicht, dass er entgegen der Schlussfolgerung des ... zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig gewesen sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Schuldfähigkeit als erheblich vermindert betrachtet werden müsse. Er habe, nachdem er jahrelang seinen Dienst untadelig verrichtet habe, eine schwerwiegende Erkrankung erlitten, die ihm nicht vorzuwerfen sei, weil sie sich seinem Einflussbereich entzogen habe. Ohne diese Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Diese Erkrankung sei geheilt, er könne an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und es werde nicht wieder zu ähnlichen Handlungen kommen. Er habe deshalb nicht das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe sich bei den Geschädigten entschuldigt und den Schaden, der verhältnismäßig gering gewesen sei, wieder gut gemacht. Seine Kollegen, darunter zwei der bestohlenen Kolleginnen, hätten sich ausdrücklich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Auch die Allgemeinheit habe Verständnis dafür, dass ein Beamter ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Dienst erkranken könne und nur auf Grund dieser Erkrankung Fehlleistungen erbringe.
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Der Beklagte beantragt weiterhin,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie führt aus: Zum Zeitpunkt der Fehlverhalten des Beklagten könne möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, diese habe aber unter Berücksichtigung der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten und damit der Schwere des Dienstvergehens die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht. Nach den geständigen Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er die ihm nachgewiesenen Diebstähle wohlüberlegt, geplant und zielgerichtet durchgeführt habe. Dies werde insbesondere in dem angeschuldigten Vorfall deutlich, in dem der Beklagte eine Kollegin gedrängt habe, ihren Geldbeutel im gemeinsam genutzten Fahrzeug so zu deponieren, dass er leicht und relativ sicher vor Entdeckung darauf habe zugreifen können. Damit habe er aber nicht einem inneren Zwang gehorchend, sondern zielgerichtet und planvoll gehandelt. Soweit der Beklagte meine, er habe den Zwang verspürt, „etwas Intimes“ besitzen zu wollen, sei ein Geldschein einer der unpersönlichsten Gegen-stände, den eine Person mit sich führen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten bei seinen Taten nur um die Beschaffung von Geldmitteln gegangen sei. Seine Diebstahlhandlungen unterschieden sich in nichts von „normalen“ Vergehen dieser Art. Eine möglicherweise bestehende Persönlichkeitsstörung sei für die ausgeführten Diebstähle weder Ursache noch Anlass gewesen. Im Übrigen sei sich der Beklagte in Phasen nachlassenden Suchtdrangs der Tragweite seines Fehlverhaltens, das eindeutig auf Wiederholung angelegt gewesen sei, bewusst gewesen. Damit sei eine Anerkennung dieses vorgeblichen Zwanges als Milderungsgrund ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheine es nicht möglich, Vorgesetzten, Kollegen und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass der Beklagte weiterhin als Zollbeamter tätig sein könne. Die von dem Beklagten vorgelegte Eingabe ehemaliger Kollegen, mit der diese um „Gnade“ für ihn bitten würden, sei nur von einer der geschädigten Beamtinnen unterzeichnet. Dass der Beklagte seine Krankheit mittlerweile nach seinem eigenen Vorbringen überwunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase könne den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig machen, auch könne dem Beklagten die lange Verfahrensdauer nicht als entlastender Umstand zugerechnet werden, selbst wenn er diese Zeit zur Therapie genutzt habe. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, die Entscheidung über ein schwerwiegendes Dienstvergehen so lange hinauszuzögern, bis möglicherweise eine vorliegende Störung ausreichend behandelt sei. Im Übrigen enthalte das Attest vom 09.05.2008 keine Aussage dazu, ob unter Umständen eine erneute eheliche Entfremdung ein Wiederaufleben dieser Störungen verursachen könne und wie der Beklagte diesen entgegenwirken solle und könne.
35 
Dem Senat liegen die Personalakten, die Ermittlungsakten der Klägerin, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die Akten der Disziplinarkammer und des Bundesverwaltungsgerichts vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
36 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
37 
Da der Beamte die Berufung zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit dem von dem Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 festgestellten Verfehlungen (Diebstahl von Bargeld zu Lasten von Kolleginnen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieben ist) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Sätze 2 und 3 BBG a.F., jetzt: § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG, (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern) schuldhaft verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Nr. 5, 10 BDG) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
38 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
39 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
40 
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der hier gegebene Fall des Kollegendiebstahls nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 -, juris und vom 13.03.1996 - 1 D 55.95 -, m.w.N.; Urteil des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 -) hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar ist. Für die Zugriffsdelikte wie auch für den Kollegendiebstahl gilt nämlich gleichermaßen, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, zählen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima, stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise und beweist eine beamtenunwürdige Haltung (BVerwG, Urteile vom 08.08.1995 - 1 D 7.95 -, juris und vom 29.09.1998, a.a.O.; Urteil des Senats vom 16.10.2008, a.a.O.). Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten oder gestohlenen Beträge - wie hier einschließlich des Versuchs mit insgesamt 215 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -) deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 25.10.2007, jew. a.a.O.; Urteile des Senats vom 16.10.2008, a.a.O. und vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -; Niedersächs. OVG, Urteil vom 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris).
41 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände.
42 
Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.) liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.04.2008, a.a.O.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Beamte zum Tatzeitpunkt wie auch heute in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat.
43 
Auch liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation vor (vgl. zu diesem Milderungsgrund etwa: BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.99 -, und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - DL 17 S 15/01 -, juris). Der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in vier Fällen Geld von Kolleginnen entwendet oder dies versucht.
44 
Es ist auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240). Ein solcher Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens des Beklagten geführt haben könnte, ist indes nicht ersichtlich.
45 
Ferner vermag der Senat keine Verhaltensweisen des Beklagten mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen festzustellen, die das begangene Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). Insbesondere hat der Beklagte nicht bereits vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten offenbart und/oder den entstandenen Schaden ausgeglichen.
46 
Der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst steht auch nicht der von ihm vornehmlich geltend gemachte Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, jew. a.a.O.; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris) wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung die Frage, ob der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten und den ihnen vergleichbaren Kollegendiebstählen nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Er kann eine Disziplinarmaßnahme zwar nicht ausschließen, muss aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.
47 
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist der Senat nicht an die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27.10.2004 gemäß §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -).
48 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten und dem ihnen gleichzusetzenden Kollegendiebstahl nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
49 
Im Anschluss an das zeitnah zu den Dienstvergehen des Beklagten erstellte psychiatrische Gutachten des ... vom 11.02.2004, an den Entlassungsbericht der Klinik ... vom 04.12.2003 und an die fachärztliche Stellungnahme des den Beklagten behandelnden Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychosomatik ... vom 05.12.2003 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
50 
Das von der Staatsanwaltschaft ... eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie ..., vom 11.02.2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 61.) besteht, die sich im täglichen Leben in einer deutlichen Aggressionshemmung und der Unfähigkeit auswirken, Wünsche zu formulieren und sie durchzusetzen. Es sei zu einer Verschiebung dieser Wünsche hin auf das Verlangen gekommen, heimlich in die Intimsphäre der Frauen einzudringen und etwas von ihnen in Besitz zu nehmen. Dieser Vorgang sei neurotisch motiviert und in seiner Entstehung dem Bewusstsein des Beklagten weitgehend entzogen gewesen. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten davon nicht betroffen gewesen, doch müsse die Steuerungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen werden. Diese Angaben hat ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 ausweislich des Protokolls bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der ..., in der sich der Beklagte vom 30.10. bis zum 27.11.2003 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufgehalten hat, ist bei dem Beklagten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Reaktion bei spezifischer abnormer Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer ausgeprägten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Bei den Delikten sei die Schuldfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. Der Beklagte habe bereits zwei Jahre zuvor gegen imperative Wünsche angekämpft, sich den Geldbörsen von Mitarbeiterinnen zu nähern, bis er schließlich nicht mehr habe widerstehen können. Er habe sich wie magnetisch von den Geldbörsen angezogen gefühlt. Ein Gefühl von Schuld sei, trotz seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit dabei nicht aufgetreten. Er habe unter Zwang gehandelt und nach den Diebstählen ein befreiendes Gefühl „ich hab`s geschafft“ gehabt, um danach wiederum in Selbstvorwürfe zu geraten. Er habe es jedoch aus Scham vor der Handlung nicht gewagt, sich jemandem zu offenbaren. Der Beklagte sei in einem lustfeindlichen und autoritären Milieu aufgewachsen und habe von früh an die Haltung, für andere da sein und es ihnen recht machen zu müssen, verinnerlicht. Zweifel und das Hinterfragen von Befehlen und Wünschen seien ihm verboten gewesen. Nachdem er eine Beziehung und letztlich die Ehe zu seiner Ehefrau eingegangen sei, sei es ihm auch verboten gewesen, erotische Phantasien und Wünsche gegenüber anderen Frauen zu entwickeln, welche sich dann doch eingestellt hätten. Das imperative Verbot des rigiden und überstrengen Über-Ich des Patienten habe sich als neurotische Kompromissbildung vom realen Objekt, den von ihm letztlich doch als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen, auf den Wunsch auf etwas verschoben, das mit ihnen in Verbindung gestanden sei und mit den Attitüden „Intim, Geheimnis, Nähe und Eindringen“ zu tun gehabt habe. Dies habe zwingend-impulsiven Charakter gehabt. Die Rigidität und die Strenge des Über-Ichs würden die Macht der deliktischen Impulse erklären. In der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2003 führt der den Beklagten behandelnde ... zusammenfassend aus, dass es sich um massive Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer schwerwiegenden seelischen Störung handele, wobei der Beklagte primär ein überaus gewissenhafter, sittenstrenger und gegenüber anderen überzuvorkommender Mensch sei, bei dem es im Rahmen von Impulsdurchbrüchen zu den delinquenten Handlungen gekommen sei.
51 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen geht auch der Senat, ebenso wie das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 27.10.2004, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung auf Grund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen aus. Soweit die Klägerin gegen eine solche Wertung vorbringt, dass der Beklagte, wie der Diebstahl zu Lasten der Kollegin ... am 03.09.2003 zeige (vgl. deren Beschuldigtenvernehmung, Blatt 47 ff. der Strafakte des Amtsgerichts ...), geplant und zielgerichtet vorgegangen sei, und dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas entwendet zu haben, war dies dem Gutachter ... ausweislich der Angaben in seinem Gutachten vom 11.02.2004 bekannt. Diese Verhaltensweisen wurde in dem Gutachten aber - angesichts der in der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 05.12.2003 hervorgehobenen krankhaften Impulsdurchbrüche bei Tatbegehung auch dem Senat nachvollziehbar -lediglich als Umstände bewertet, die nicht zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, aber nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für eine weitere Aufklärung der Frage des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch in Anbetracht der unsicheren Basis einer mehrjährig nachträglichen Beurteilung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2000 - 4 S 1588/98 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.12.2004 - 5 K 1484/03 -, VENSA), zumal nach abgeschlossener Therapie des Beklagten, keinen Anlass.
52 
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten führt hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Dieser Umstand ist allerdings mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Bei der dazu gebotenen Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.; Urteil des Senats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beklagte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit mit dem ihr zukommenden Gewicht im Zolldienst untragbar ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, das Eigentum von Kollegen zu achten, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt und der Beklagte ausweislich des Gutachtens des ... vom 11.02.2004 und dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 27.10.2004 in entsprechender Einsichtsfähigkeit gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in mehreren Fällen und dazu über einen längeren Zeitraum auf das Geld von Kolleginnen zugegriffen hat, davon in einem Fall sogar nach dem Rat an eine Kollegin, in die Hosentasche gestecktes Geld in einen Geldbeutel zu tun, auf den der Beklagte dann Zugriff nahm. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Diebstähle begangen hat, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes ... vom 31.01.2003 eindringlich gemahnt wurde, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin ist eine kurz vor Begehung der dem Beklagten zur Last gelegten Taten ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, erfolglos geblieben. Schon diese Umstände lassen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten. Insoweit fällt auch auf, dass das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben von Mitarbeitern seiner Dienststelle vom 22.06.2005, in dem zu Gunsten des Beklagten gebeten wird, „Gnade vor Recht walten zu lassen“ lediglich von sechs Kollegen unterzeichnet wurde und auch zwei Kolleginnen, die von dem Beklagten bestohlen wurden, sich dieser Bitte nicht angeschlossen haben.
53 
Weiter stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte - wenn er auch bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten erheblich vermindert schuldfähig war - durchaus in der Lage gewesen ist, in anderen Fällen von seinem Drang Abstand zu nehmen, Geld von Kolleginnen zu entwenden, als er vor deren Taschen stand. Zudem hat sich der Beklagte nach den Diebstählen „Selbstvorwürfe“ gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass ihm die Diebstähle kurz nach der Tat leid getan hätten. Für ihn ist es nach dem psychiatrischen Gutachten des ... vom 11.02.2004 zudem - zwanghaft - vornehmlich darum gegangen, etwas aus den Geldbeuteln der Frauen herauszunehmen und damit in die Intimsphäre der Frauen einzudringen, während es ihn seinen Angaben bei der Untersuchung am 20.01.2004 zufolge weniger gereizt habe, das Geld zu besitzen und er das Geld zunächst in einem Umschlag im Auto mitgeführt und erst dann nach und nach ausgegeben habe. Diese Umstände belegen aber, dass der Beklagte jedenfalls nach Begehung der Diebstähle, die er nach den Angaben seines ihn behandelnden Psychiaters im Wege von krankhaften Impulsdurchbrüchen begangen hat, durchaus die Möglichkeiten zu Korrekturen seines Verhaltens gegenüber seinen Kolleginnen oder jedenfalls dazu gehabt hätte, für sich geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch aus, er habe schon bemerkt, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung gewesen sei. Bei Einbeziehung dieser Aspekte führt die disziplinarische Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und damit für den Dienst in der Zollverwaltung untragbar geworden ist.
54 
Der Umstand, dass dem Beklagten in dem zuletzt von ... vorgelegten ärztlichen Attest vom 09.05.2008 bescheinigt wird, dass er sich psychisch stabilisiert habe, nicht mehr behandlungsbedürftig sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute pathologische Handlungen ausgeschlossen werden könnten, führt ebenfalls nicht zum Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
55 
Zwar kann von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007), wobei hier dahinstehen kann, ob - wie von der Klägerin problematisiert -, eine Wiederholungsgefahr im Wege der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ unmittelbar nach der Tatbegehung oder doch in einem mit der Tatbegehung engen Zusammenhang stehenden Zeitraum weggefallen sein muss. Denn eine prognostische Gesamtwürdigung, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist dann nicht mehr anzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 und vom 03.05.2007, a.a.O.; vgl. auch Urteile des Senats vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009, a.a.O.). Angesichts der oben dargelegten Umstände ist auch unter Berücksichtigung der tatbezogen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten bei den von ihm hier zu Lasten von Kolleginnen begangenen Diebstählen diese Voraussetzung gegeben. Durch diese Diebstähle hat der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere einer im Anschluss an die Tatbegehung erfolgreich abgeschlossenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat.
56 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Beklagte im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 - m.w.N.).
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2009 - DB 16 S 2045/08 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte ist am ....1967 geboren. Er besuchte von 1973 bis 1982 die Grund- und Hauptschule und legte nach der anschließenden Ausbildung zum Bäcker am 17.09.1985 die Gesellenprüfung ab. Am 28.06.1991 erwarb er die Fachschulreife und am 25.06.1992 die Fachhochschulreife. Mit Abschlusszeugnis der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik ... vom 26.07.1995 erhielt er das Recht, die Berufsbezeichnung Staatlich Geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker zu führen.
Am 01.04.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt und absolvierte die Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst, die er am 27.03.1998 erfolgreich abschloss. Mit Wirkung vom 28.03.1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollsekretär zur Anstellung, zum 01.08.1999 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Zollsekretär sowie mit Wirkung vom 01.01.2002 zum Zollobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Seit dem Ende seiner Ausbildung ist er als Grenzaufsichtsbeamter beim Hauptzollamt ... tätig. Am 23.10.2003 bewarb er sich vergebens um eine Versetzung.
Der Beklagte wurde vor seiner Beförderung zum Zollobersekretär zum Stichtag 01.04.2001 mit der Bewertung „Tritt hervor“ dienstlich beurteilt. Zwei spätere Beurteilungen zum 01.04.2003 und zum 01.05.2005 mit „entspricht den Anforderungen“ wurden ihm noch nicht ausgehändigt.
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat zwei Söhne, die 2000 und 2004 geboren sind.
Der Beklagte ist bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Das Amtsgericht Singen verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 27.10.2004 wegen Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45,-- EUR (insgesamt 4.050,-- EUR). Es ging aufgrund eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Beklagten aus, sah hingegen keine konkreten Anzeichen für einen Schuldausschluss. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2003 entnahm der Beklagte zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr aus dem Geldbeutel der Geschädigten P. beim Zollamt R. einen 20-Euro-Schein.
2. Am 03.09.2003 entnahm der Beklagte zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug aus dem Geldbeutel der Geschädigten D. einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
3. Am 05.10.2003 entnahm der Beklagte zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr beim Zollamt R. aus dem Geldbeutel der Geschädigten Z. einen 50-Euro-Schein und einen 20-Euro-Schein.
10 
4. In der Nacht vom 12./13.10.2003 versah der Beklagte zusammen mit Frau K. gemeinsam den Dienst im Zollamt R. Da inzwischen der Verdacht bestand, dass er für die vorangegangenen Diebstähle verantwortlich war, war Frau K. von ihrem Vorgesetzten angewiesen worden, vier Geldscheine zu fotokopieren und anschließend zusammen mit ihrem Geldbeutel im Abfertigungsraum liegen zu lassen. Zwischen 19.45 Uhr und 23.00 Uhr am 12.10.2003 entnahm der Beklagte aus dem Geldbeutel der Geschädigten einen 50-Euro-Schein und einen 5-Euro-Schein, wie von der Geschädigten vorher beabsichtigt war. Die beiden Geldscheine wurden beim Beklagten aufgefunden.
11 
Die Diebstähle erfolgten während der Dienstzeit. Der Angeklagte war in Uniform und trug jeweils seine Dienstwaffe bei sich.
12 
Mit Verfügung vom 20.10.2003 leitete das Hauptzollamt ... das behördliche Disziplinarverfahren ein und bestimmte einen Ermittlungsführer. Zugleich wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 27.10.2003 enthob die Oberfinanzdirektion ... ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge an. Vom 30.10.2003 bis zum 27.11.2003 befand sich der Beklagte in stationärer und seither in ambulanter Behandlung in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Bad S. Mit weiterer Verfügung vom 14.11.2003 wurde das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt und nach Rechtskraft des genannten Strafurteils des Amtsgerichts Singen mit Verfügung vom 19.01.2005 fortgesetzt. Unter dem 04.05.2005 wurde der Ermittlungsbericht vorgelegt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.05.2005 äußerte sich der Beklagte abschließend zur Sache. Die Personalvertretung wurde zur Erhebung der Disziplinarklage gehört und erhob keine Einwendungen (Schreiben vom 18.08.2005).
13 
Am 13.09.2005 hat die Klägerin wegen der vom Amtsgericht abgeurteilten Diebstahlsdelikte beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Der Beklagte hat die Vorwürfe eingeräumt, hält aber die Zurückstufung als geringere Disziplinarmaßnahme für ausreichend.
14 
Mit Urteil vom 12.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In tatsächlicher Hinsicht hat es die Feststellungen des Amtsgerichts Singen zugrunde gelegt, an die es sich auch hinsichtlich des schuldhaften, vorsätzlichen Verhaltens gebunden sah (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Beim Beklagten bestehe zwar eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen. Die Diebstähle seien mit einem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei erheblich vermindert gewesen. Jedoch habe er zur jeweiligen Tatzeit in voller Einsichtsfähigkeit gehandelt. Für einen Schuldausschluss gebe es keine konkreten Anzeichen. Der Schuldvorwurf im disziplinarrechtlichen Sinne könne nicht anders beurteilt werden als im strafgerichtlichen Verfahren. Dies gelte auch dann, wenn man zu seinen Gunsten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit an der Grenze zur Schuldunfähigkeit ausgehe. Das Gericht sehe keinen Anlass, von den zur Schuldfrage getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts abzuweichen und in eine erneute Prüfung einzutreten. In rechtlicher Hinsicht wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil der Kollegen werde grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Eine Gelegenheitstat liege nicht vor; die vier Diebstahlhandlungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten könnten nicht als einheitliche Handlung angesehen werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung, denn jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch habe er das Dienstvergehen nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation begangen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten biete keinen Anhaltspunkt für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe. Nachdem die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, erscheine ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein Rest an Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen bestehe und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.
15 
Gegen dieses ihm am 21.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.01.2006 Berufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt hat. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar die Tatsachen richtig festgestellt, diese aber disziplinarrechtlich nicht richtig gewürdigt. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt habe und dass dies eine mildere Maßnahme rechtfertige. Aufgrund seiner damaligen schweren neurotischen Störung habe er seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und zielgerichtet begangen und die Folgen seiner Handlung auch nicht billigend in Kauf genommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er rational erklären können, weshalb er die Diebstähle gegenüber Kolleginnen begangen habe. Die Diebstähle seien mit einem zwanghaften symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen verbunden gewesen. Warum es letztlich jeweils ein paar Geldscheine gewesen seien und nicht etwas anderes, sei rational nicht zu erklären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Außerdem komme ihm der Milderungsgrund der Gelegenheitstat zugute. Es habe sich jedes Mal um eine einmalige, unbedachte, kurzschlussartige, persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Ohne die Erkrankung wären die Taten nie geschehen. Aufgrund der ärztlichen Behandlung sei ein entsprechendes Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen. Nach dem Strafurteil sei er suizidgefährdet und vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht völlig blockiert gewesen, weshalb er auch die Behandlung unterbrochen habe. Zwischenzeitlich habe er die Behandlung selbstverständlich wieder aufgenommen und eine positive Prognose, wie ihm auch sein Arzt bestätige.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, der innerdienstliche Diebstahl zum Nachteil von Kolleginnen betreffe zwar nicht verwaltungseigene Gelder und Sachen, habe aber dennoch „sehr großes disziplinares Gewicht“. Er belaste allgemein das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und beeinträchtige „enorm“ das betriebliche Arbeitsklima. Ohne Vertrauen zueinander könnten die Mitarbeiter ihre gemeinsame Aufgabe nicht ungestört erfüllen. Das für derartige Straftaten typische Vorbringen, der Beamte könne sich nicht erklären, warum er die Diebstähle begangen habe, reiche zur Annahme einer Ausnahmesituation nicht aus. Dass die Diebstähle seinem symbolischen Wunsch nach Nähe zu Frauen entsprungen sein sollten, sei nur schwer nachzuvollziehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst abgelehnt.
21 
Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört.
22 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft Konstanz - 43 Js 2637/03 - und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach § 64 Abs. 1 BDG zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der - nach ordnungsgemäßer Mitwirkung des Personalrats (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) erhobenen - Disziplinarklage zu Recht stattgegeben und den Beklagten aus dem Dienst entfernt.
24 
1. Der Beklagte hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Nachdem das Verwaltungsgericht seinerseits wegen der Bindungswirkung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) die Feststellungen des Amtsgerichts Singen im Strafurteil vom 27.10.2004 übernommen hat, hat auch der Senat von diesen Feststellungen auszugehen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Damit steht fest, dass der Beklagte während des Dienstes von Kolleginnen dreimal Geld gestohlen und einmal dies versucht hat. Weiter steht fest, dass der Beklagte in sämtlichen Fällen schuldhaft gehandelt hat, dass also kein Schuldausgrund vorlag und dass der Beklagte vorsätzlich und in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Angesichts der Berufungsbeschränkung besteht für eine Lösung gemäß § 57 BDG von vornherein kein Raum mehr. Im Übrigen bestünde auch in der Sache kein Anlass, sich von dieser Feststellung zu lösen; die Feststellungen zu § 20 StGB sind nicht nur nicht „offensichtlich unrichtig“ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), sondern in jeder Hinsicht plausibel. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 11.02.2004 war die Einsichtsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht betroffen und seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben. Dies begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden seien.
25 
2. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Handlungen, mit denen der Beklagte in schwerwiegendem Maße gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, sein Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 54 Satz 2 und 3 BBG), bilden ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, notwendig die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert (§ 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BDG). Denn durch sein Verhalten hat der Beklage das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensbeschädigung nicht wieder gutzumachen ist (BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 - und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, 260). Dies ist hier der Fall.
26 
Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat ein im Dienst begangener Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge und wird damit dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 - m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
27 
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung, die regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahe legt, kann allerdings entfallen, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe den Schluss rechtfertigen, es sei - ausnahmsweise - noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten. In diesem Zusammenhang sind beim Diebstahl zum Nachteil von Kollegen - ebenso wie bei Zugriffsdelikten - zunächst die in ständiger Rechtsprechung und Literatur entwickelten, in jüngerer Zeit vorsichtig erweiterten „klassischen Milderungsgründe“ von Bedeutung (vgl. statt aller zusammenfassend Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2002, B II 10, Rdnr. 12). Auch wenn entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - mit dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder vergleichbare - Dienstvergehen der vorliegenden Art ohne das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes noch nicht zwingend die Dienstentfernung zur Folge haben müssen, sondern die Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes eine umfassende Würdigung der Schwere und Eigenart der Dienstpflichtverletzung und der Persönlichkeit des Beamten voraussetzt, ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit mithin unter Einbeziehung der objektiven (etwa Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung) und subjektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe für das Verhalten) sowie der unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden) festzustellen ist (BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -; Senatsurteile vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - und vom 07.09.2006 - DL 16 S 8/06 -), ergibt sich hieraus für den Beklagten keine günstigere Beurteilung. Denn auch die hiernach gebotene Würdigung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Beklagte aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens in seiner Funktion als Zollbeamter untragbar geworden ist und von der Disziplinarkammer zu Recht aus dem Dienst entfernt wurde.
28 
a) Der anerkannte „klassische Milderungsgrund“ einer psychischen Ausnahmesituation liegt nicht vor. Er umschreibt eine besondere Konfliktsituation (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.) und kann nicht allein schon aufgrund einer psychischen Erkrankung bejaht werden. Er erfordert vielmehr, dass die psychische Ausnahmesituation schockartig ausgelöst worden und das Dienstvergehen eine schockbedingte Verfehlung ist (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung, wonach es sich um eine „schocktypische“ Verfehlung handeln musste); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1987 - 1 D 24.87 -, auf das sich der Beklagte bezieht. Anhaltspunkte für ein solches schockartiges Ereignis sind hier beim Beklagten nicht zu erkennen.
29 
b) Auch der „klassische Milderungsgrund“ der einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ist nicht gegeben. Die Tathandlung des Beklagten ist weder einmalig noch persönlichkeitsfremd. Zutreffend hat schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um vier Diebstahlshandlungen gehandelt hat, die sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt haben. Dieses Verhalten war dem Beklagten auch nicht persönlichkeitsfremd, sondern - wie die Gutachten und Atteste erweisen - im Gegenteil persönlichkeitsimmanent. Das psychiatrische Gutachten vom 11.02.3004 hat beim Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert und beschrieben, wie sich die Störungen in seinem täglichen Leben auswirken. Ausschließlich aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung kam der Gutachter zu der Einschätzung einer schweren seelischen Andersartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Auch der behandelnde Arzt spricht in seinem Schreiben vom 03.08.2006 von „den Handlungen zugrunde liegenden schwerwiegenden neurotischen Konflikten“ als „intrapsychischen Bedingungen“. Dieser Persönlichkeitsstruktur entspricht es, dass der Beklagte sich mehrfach zu neuen Einzelakten hat hinreißen lassen, obwohl es ihm in der Zwischenzeit - teilweise über mehrere Monate - gelungen war, das Eigentum seiner Kolleginnen zu respektieren.
30 
c) In Wahrheit will der Beklagte - entsprechend dem „Milderungsgrund“ der abgeschlossenen negativen Lebensphase (BVerwG, Urteil vom 10.11.1987 - 1 D 26.87 -, juris) - offenbar darauf hinaus, dass die in seiner Persönlichkeit wurzelnde Ursache des angeschuldigten Verhaltens inzwischen entfallen sei. Auch damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
31 
Zunächst bedarf in diesem Zusammenhang erneut der Betonung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten rechtskräftig festgestellt ist; mithin ist bindend davon auszugehen, dass ihm § 20 StGB nicht zugute kommt. Dementsprechend kommt es auf das Berufungsvorbringen nicht an, soweit es in weiten Teilen - auch im abschließenden Plädoyer - doch wieder versucht hat, die Schuldfähigkeit des Beklagten mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, dieser habe letztlich „subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt“ (S. 2 der Berufungsbegründung) „seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und zielgerichtet begangen und die Folgen seiner Handlung auch nicht, zumindest billigend, in Kauf genommen“ (S. 3 der Berufungsbegründung). Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), von der auch der Senat ausgeht, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.04.1996 - 1 D 79.95 -, juris, m.w.N.) für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.
32 
Weiter bedarf der Betonung, dass es im Disziplinarrecht jedenfalls dann, wenn die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht, nicht primär darauf ankommt, ob die jeweils in Betracht zu ziehenden Umstände individuell in milderem Licht gesehen werden können, sondern darauf, ob sie geeignet sind, die Prognose zu tragen, der Beamte werde in Zukunft trotz entgegenstehender gewichtiger Indizien pflichtgemäß seinen Dienst verrichten. Besonders strenge Anforderungen sind dabei in Fällen der vorliegenden Art zu stellen, in denen es Art und Häufigkeit der Übergriffe schon für sich genommen nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, Vorgesetzten und Kollegen sei eine weitere Zusammenarbeit noch zuzumuten. Demgemäß kommt der „Milderungsgrund“ der abgeschlossenen negativen Lebensphase oder des sonstigen Wegfalls der wesentlichen Ursache für das angeschuldigte Verhalten nur dann in Betracht, wenn diese die alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten war und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dauerhaft beendet ist; nur in einem solchen Fall besteht Grund zu der Annahme, dass der Beamte in Zukunft Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. dazu Urteile des Senats vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - und vom 03.12.2003 - DL 17 S 16/03 - m.w.N.). Daran fehlt es hier.
33 
Die umfangreichen Gutachten und Atteste bieten keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, wonach der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit dauerhaft überwunden hätte mit der Folge, dass er untypischerweise doch noch tragbar sein könnte. Das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004 äußert sich hierzu nicht, da es entsprechend dem Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 18.12.2003 ausschließlich die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tatbegehung und keine Prognose über sein künftiges Verhalten zum Gegenstand hat. Der behandelnde Arzt kann zwar „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass mit einer erneuten pathologischen Handlung des Herrn G., wie sie Gegenstand des Verfahrens ist, nicht zu rechnen“ sei; die zugrunde liegenden intrapsychischen Bedingungen seien bisher weitestgehend bearbeitet worden (Schreiben vom 03.08.2006). Diese abschließende Bewertung wird jedoch von den zugrunde gelegten Feststellungen nicht getragen und widerspricht auch der im Absatz zuvor gegebenen Einschätzung, dass noch etwa mit einer Behandlungsdauer von einem Jahr zu rechnen sei, um den Behandlungsprozess „mit Aussicht auf eine dauerhafte Stabilisierung des Patienten beenden zu können“. Dies bedeutet, dass in den Augen des behandelnden Arztes die dauerhafte Stabilisierung nach fast dreijähriger Behandlung immer noch nicht erreicht ist, sondern vor der „Aussicht auf eine dauerhafte Stabilisierung“ - zumindest - noch ein weiteres Jahr regelmäßiger Behandlung steht. Im Übrigen deckt sich diese Stellungnahme nach Inhalt und Aussagekraft mit den vorangegangenen vom 05.12.2003 (nach Entlassung aus der stationären Behandlung) und 03.02.2005 und zeigt keine Fortschritte bei der Behandlung auf. Auch die Behandlungsunterbrechung vor der erstinstanzlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, die in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.08.2006 gar nicht erwähnt wird (dort wird von regelmäßigen wöchentlichen Therapiesitzungen seit Entlassung aus der stationären Behandlung am 27.11.2003 berichtet), spricht eher gegen eine hinreichende Stabilisierung, zumal der Beklagte zu dieser Zeit schon zwei Jahre in Behandlung war. Wenn der Beklagte in der Berufungsbegründung betont, dass er zu keinem Zeitpunkt habe rational erklären können, warum er die Diebstähle begangen habe, so trägt auch dies die Annahme, dass die tiefere Ursache für sein Fehlverhalten nicht ausgeräumt ist und das Dienstvergehen insgesamt nicht als persönlichkeitsfremde Tat einer abgeschlossenen negativen Lebensphase zuzuschreiben ist.
34 
Die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer milderen Maßnahme treffen nicht den vorliegenden Sachverhalt. Im Urteil vom 24.06.1998 (BVerwG 113, 229 = ZBR 1999, 135) ging es nicht um Milderungsgründe, aus denen von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen ist, sondern um besondere Erschwerungsgründe, die im Falle der Bestechlichkeit u.a. im Einzelfall die Höchstmaßnahme erforderlich machen. Im Urteil vom 23.09.1987 (BVerwGE 83, 327, 330) wurde bei einem Zugriffsdelikt von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen, weil es ausnahmsweise an einem eigennützigen Motiv für den Zugriff fehlte; hier hat der Beklagte indessen eigennützig gehandelt, indem er - zumindest in den Fällen des vollendeten Diebstahls - das gestohlene Geld für sich verwendet hat. Auf das dahinter liegende, ebenfalls eigennützige Motiv der Annäherung kommt es insoweit nicht an.
35 
Schließlich kann auch nicht wegen der jahrelangen beanstandungsfreien Tätigkeit von der Dienstentfernung als Höchstmaßnahme abgesehen werden. Vielmehr hat der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen durch das Dienstvergehen irreparabel zerstört. Gerade auch wegen des Hintergrunds seiner psychischen Erkrankung vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dieses zerstörte Vertrauen wieder aufgebaut werden könnte. Weder Dienstvorgesetzten noch Kolleginnen und Kollegen ist es zumutbar, mit dem Beklagten in Zukunft zusammenarbeiten; der Umstand, dass der Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss noch einmal mit seinen Kolleginnen über das Vorgefallene sprechen will, zeigt, dass der Vertrauensverlust auch aus seiner Sicht nicht ausgeräumt ist. Insgesamt hält es der Senat für undenkbar, dass es möglich sein könnte, den Vorgesetzten, den Kollegen und der Öffentlichkeit zu vermitteln, der Beklagte könne noch als Zollbeamter tätig sein.
36 
Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 10 Abs. 3 BDG hingewiesen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

Gründe

 
23 
Die nach § 64 Abs. 1 BDG zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der - nach ordnungsgemäßer Mitwirkung des Personalrats (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) erhobenen - Disziplinarklage zu Recht stattgegeben und den Beklagten aus dem Dienst entfernt.
24 
1. Der Beklagte hat die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Nachdem das Verwaltungsgericht seinerseits wegen der Bindungswirkung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) die Feststellungen des Amtsgerichts Singen im Strafurteil vom 27.10.2004 übernommen hat, hat auch der Senat von diesen Feststellungen auszugehen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Damit steht fest, dass der Beklagte während des Dienstes von Kolleginnen dreimal Geld gestohlen und einmal dies versucht hat. Weiter steht fest, dass der Beklagte in sämtlichen Fällen schuldhaft gehandelt hat, dass also kein Schuldausgrund vorlag und dass der Beklagte vorsätzlich und in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Angesichts der Berufungsbeschränkung besteht für eine Lösung gemäß § 57 BDG von vornherein kein Raum mehr. Im Übrigen bestünde auch in der Sache kein Anlass, sich von dieser Feststellung zu lösen; die Feststellungen zu § 20 StGB sind nicht nur nicht „offensichtlich unrichtig“ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), sondern in jeder Hinsicht plausibel. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 11.02.2004 war die Einsichtsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht betroffen und seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben. Dies begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass der Beklagte oft vor den Taschen der Frauen gestanden habe, ohne etwas zu entwenden, und Störungen der Impulskontrolle aus anderen Lebensbereichen nicht bekannt geworden seien.
25 
2. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Handlungen, mit denen der Beklagte in schwerwiegendem Maße gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, sein Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten und mit seinem Verhalten dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 54 Satz 2 und 3 BBG), bilden ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, notwendig die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert (§ 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BDG). Denn durch sein Verhalten hat der Beklage das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensbeschädigung nicht wieder gutzumachen ist (BVerwG, Urteile vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 - und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, 260). Dies ist hier der Fall.
26 
Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, dass ein Beamter das notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat ein im Dienst begangener Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge und wird damit dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichgestellt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 D 82.97 - m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
27 
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung, die regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahe legt, kann allerdings entfallen, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe den Schluss rechtfertigen, es sei - ausnahmsweise - noch kein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten. In diesem Zusammenhang sind beim Diebstahl zum Nachteil von Kollegen - ebenso wie bei Zugriffsdelikten - zunächst die in ständiger Rechtsprechung und Literatur entwickelten, in jüngerer Zeit vorsichtig erweiterten „klassischen Milderungsgründe“ von Bedeutung (vgl. statt aller zusammenfassend Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2002, B II 10, Rdnr. 12). Auch wenn entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - mit dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder vergleichbare - Dienstvergehen der vorliegenden Art ohne das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes noch nicht zwingend die Dienstentfernung zur Folge haben müssen, sondern die Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes eine umfassende Würdigung der Schwere und Eigenart der Dienstpflichtverletzung und der Persönlichkeit des Beamten voraussetzt, ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit mithin unter Einbeziehung der objektiven (etwa Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung) und subjektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe für das Verhalten) sowie der unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden) festzustellen ist (BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -; Senatsurteile vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - und vom 07.09.2006 - DL 16 S 8/06 -), ergibt sich hieraus für den Beklagten keine günstigere Beurteilung. Denn auch die hiernach gebotene Würdigung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Beklagte aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens in seiner Funktion als Zollbeamter untragbar geworden ist und von der Disziplinarkammer zu Recht aus dem Dienst entfernt wurde.
28 
a) Der anerkannte „klassische Milderungsgrund“ einer psychischen Ausnahmesituation liegt nicht vor. Er umschreibt eine besondere Konfliktsituation (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.) und kann nicht allein schon aufgrund einer psychischen Erkrankung bejaht werden. Er erfordert vielmehr, dass die psychische Ausnahmesituation schockartig ausgelöst worden und das Dienstvergehen eine schockbedingte Verfehlung ist (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung, wonach es sich um eine „schocktypische“ Verfehlung handeln musste); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1987 - 1 D 24.87 -, auf das sich der Beklagte bezieht. Anhaltspunkte für ein solches schockartiges Ereignis sind hier beim Beklagten nicht zu erkennen.
29 
b) Auch der „klassische Milderungsgrund“ der einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ist nicht gegeben. Die Tathandlung des Beklagten ist weder einmalig noch persönlichkeitsfremd. Zutreffend hat schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um vier Diebstahlshandlungen gehandelt hat, die sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt haben. Dieses Verhalten war dem Beklagten auch nicht persönlichkeitsfremd, sondern - wie die Gutachten und Atteste erweisen - im Gegenteil persönlichkeitsimmanent. Das psychiatrische Gutachten vom 11.02.3004 hat beim Beklagten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert und beschrieben, wie sich die Störungen in seinem täglichen Leben auswirken. Ausschließlich aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung kam der Gutachter zu der Einschätzung einer schweren seelischen Andersartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Auch der behandelnde Arzt spricht in seinem Schreiben vom 03.08.2006 von „den Handlungen zugrunde liegenden schwerwiegenden neurotischen Konflikten“ als „intrapsychischen Bedingungen“. Dieser Persönlichkeitsstruktur entspricht es, dass der Beklagte sich mehrfach zu neuen Einzelakten hat hinreißen lassen, obwohl es ihm in der Zwischenzeit - teilweise über mehrere Monate - gelungen war, das Eigentum seiner Kolleginnen zu respektieren.
30 
c) In Wahrheit will der Beklagte - entsprechend dem „Milderungsgrund“ der abgeschlossenen negativen Lebensphase (BVerwG, Urteil vom 10.11.1987 - 1 D 26.87 -, juris) - offenbar darauf hinaus, dass die in seiner Persönlichkeit wurzelnde Ursache des angeschuldigten Verhaltens inzwischen entfallen sei. Auch damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.
31 
Zunächst bedarf in diesem Zusammenhang erneut der Betonung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten rechtskräftig festgestellt ist; mithin ist bindend davon auszugehen, dass ihm § 20 StGB nicht zugute kommt. Dementsprechend kommt es auf das Berufungsvorbringen nicht an, soweit es in weiten Teilen - auch im abschließenden Plädoyer - doch wieder versucht hat, die Schuldfähigkeit des Beklagten mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, dieser habe letztlich „subjektiv nicht vorwerfbar gehandelt“ (S. 2 der Berufungsbegründung) „seine Pflichtverletzung nicht vorsätzlich und zielgerichtet begangen und die Folgen seiner Handlung auch nicht, zumindest billigend, in Kauf genommen“ (S. 3 der Berufungsbegründung). Die allein verbleibende verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), von der auch der Senat ausgeht, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.04.1996 - 1 D 79.95 -, juris, m.w.N.) für sich genommen noch kein Einwand gegen die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.
32 
Weiter bedarf der Betonung, dass es im Disziplinarrecht jedenfalls dann, wenn die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht, nicht primär darauf ankommt, ob die jeweils in Betracht zu ziehenden Umstände individuell in milderem Licht gesehen werden können, sondern darauf, ob sie geeignet sind, die Prognose zu tragen, der Beamte werde in Zukunft trotz entgegenstehender gewichtiger Indizien pflichtgemäß seinen Dienst verrichten. Besonders strenge Anforderungen sind dabei in Fällen der vorliegenden Art zu stellen, in denen es Art und Häufigkeit der Übergriffe schon für sich genommen nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, Vorgesetzten und Kollegen sei eine weitere Zusammenarbeit noch zuzumuten. Demgemäß kommt der „Milderungsgrund“ der abgeschlossenen negativen Lebensphase oder des sonstigen Wegfalls der wesentlichen Ursache für das angeschuldigte Verhalten nur dann in Betracht, wenn diese die alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten war und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dauerhaft beendet ist; nur in einem solchen Fall besteht Grund zu der Annahme, dass der Beamte in Zukunft Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. dazu Urteile des Senats vom 04.05.2006 - DB 16 S 5/06 - und vom 03.12.2003 - DL 17 S 16/03 - m.w.N.). Daran fehlt es hier.
33 
Die umfangreichen Gutachten und Atteste bieten keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, wonach der Beklagte die von ihm geltend gemachte Krankheit dauerhaft überwunden hätte mit der Folge, dass er untypischerweise doch noch tragbar sein könnte. Das psychiatrische Gutachten vom 11.02.2004 äußert sich hierzu nicht, da es entsprechend dem Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 18.12.2003 ausschließlich die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tatbegehung und keine Prognose über sein künftiges Verhalten zum Gegenstand hat. Der behandelnde Arzt kann zwar „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass mit einer erneuten pathologischen Handlung des Herrn G., wie sie Gegenstand des Verfahrens ist, nicht zu rechnen“ sei; die zugrunde liegenden intrapsychischen Bedingungen seien bisher weitestgehend bearbeitet worden (Schreiben vom 03.08.2006). Diese abschließende Bewertung wird jedoch von den zugrunde gelegten Feststellungen nicht getragen und widerspricht auch der im Absatz zuvor gegebenen Einschätzung, dass noch etwa mit einer Behandlungsdauer von einem Jahr zu rechnen sei, um den Behandlungsprozess „mit Aussicht auf eine dauerhafte Stabilisierung des Patienten beenden zu können“. Dies bedeutet, dass in den Augen des behandelnden Arztes die dauerhafte Stabilisierung nach fast dreijähriger Behandlung immer noch nicht erreicht ist, sondern vor der „Aussicht auf eine dauerhafte Stabilisierung“ - zumindest - noch ein weiteres Jahr regelmäßiger Behandlung steht. Im Übrigen deckt sich diese Stellungnahme nach Inhalt und Aussagekraft mit den vorangegangenen vom 05.12.2003 (nach Entlassung aus der stationären Behandlung) und 03.02.2005 und zeigt keine Fortschritte bei der Behandlung auf. Auch die Behandlungsunterbrechung vor der erstinstanzlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, die in der ärztlichen Stellungnahme vom 03.08.2006 gar nicht erwähnt wird (dort wird von regelmäßigen wöchentlichen Therapiesitzungen seit Entlassung aus der stationären Behandlung am 27.11.2003 berichtet), spricht eher gegen eine hinreichende Stabilisierung, zumal der Beklagte zu dieser Zeit schon zwei Jahre in Behandlung war. Wenn der Beklagte in der Berufungsbegründung betont, dass er zu keinem Zeitpunkt habe rational erklären können, warum er die Diebstähle begangen habe, so trägt auch dies die Annahme, dass die tiefere Ursache für sein Fehlverhalten nicht ausgeräumt ist und das Dienstvergehen insgesamt nicht als persönlichkeitsfremde Tat einer abgeschlossenen negativen Lebensphase zuzuschreiben ist.
34 
Die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer milderen Maßnahme treffen nicht den vorliegenden Sachverhalt. Im Urteil vom 24.06.1998 (BVerwG 113, 229 = ZBR 1999, 135) ging es nicht um Milderungsgründe, aus denen von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen ist, sondern um besondere Erschwerungsgründe, die im Falle der Bestechlichkeit u.a. im Einzelfall die Höchstmaßnahme erforderlich machen. Im Urteil vom 23.09.1987 (BVerwGE 83, 327, 330) wurde bei einem Zugriffsdelikt von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen, weil es ausnahmsweise an einem eigennützigen Motiv für den Zugriff fehlte; hier hat der Beklagte indessen eigennützig gehandelt, indem er - zumindest in den Fällen des vollendeten Diebstahls - das gestohlene Geld für sich verwendet hat. Auf das dahinter liegende, ebenfalls eigennützige Motiv der Annäherung kommt es insoweit nicht an.
35 
Schließlich kann auch nicht wegen der jahrelangen beanstandungsfreien Tätigkeit von der Dienstentfernung als Höchstmaßnahme abgesehen werden. Vielmehr hat der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen durch das Dienstvergehen irreparabel zerstört. Gerade auch wegen des Hintergrunds seiner psychischen Erkrankung vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dieses zerstörte Vertrauen wieder aufgebaut werden könnte. Weder Dienstvorgesetzten noch Kolleginnen und Kollegen ist es zumutbar, mit dem Beklagten in Zukunft zusammenarbeiten; der Umstand, dass der Beklagte nach rechtskräftigem Abschluss noch einmal mit seinen Kolleginnen über das Vorgefallene sprechen will, zeigt, dass der Vertrauensverlust auch aus seiner Sicht nicht ausgeräumt ist. Insgesamt hält es der Senat für undenkbar, dass es möglich sein könnte, den Vorgesetzten, den Kollegen und der Öffentlichkeit zu vermitteln, der Beklagte könne noch als Zollbeamter tätig sein.
36 
Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 10 Abs. 3 BDG hingewiesen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegt.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - dahingehend geändert, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Abschluss der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 04.09.1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und am 22.08.1979 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgten Ernennungen zum Oberwachtmeister am 25.03.1980, zum Polizeihauptwachtmeister am 29.08.1980 und zum Polizeimeister am 17.03.1982. Am 07.06.1983 erwarb der Beamte am Abendgymnasium ... die Hochschulreife. Zum 01.06.1984 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und am 12.12.1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei am 26.04.1990 wurde der Beamte zum 01.05.1990 zum Polizeikommissar ernannt. Es folgten Ernennungen zum Polizeioberkommissar am 24.01.1992 und zum Polizeihauptkommissar am 01.05.1993. Am 01.05.1999 wurde dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Zuletzt war der Beamte als Polizeiführer vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und ab dem 01.08.2001 als stellvertretender Leiter des ...- und ... eingesetzt, wobei er im Zeitraum vom 21.05.2003 bis zum 30.04.2004 wegen einer Abordnung des Amtsinhabers die Geschäfte des Leiters des ...- und ... wahrnahm. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 lautete auf das Gesamturteil 4,0.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei in dem Jahr ... geborene Töchter. Er bezieht einschließlich Kindergeld ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.600 EUR; von seinen Besoldungsbezügen werden auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.02.2007 10 v.H. einbehalten. Mit Nebentätigkeiten verdiente er im Jahr 2008 nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat etwa 1.300 EUR brutto hinzu. Daneben ist der Beamte seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der ...-...-... ... tätig. Hieraus bezieht er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR monatlich. Der Beamte hat aus dem Erwerb eines Hauses herrührende Schulden in Höhe von etwa 170.000 EUR und hieraus resultierende monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1.200 EUR. Die Frau des Beamten betreut einmal monatlich für fünf Stunden Studenten der ... ... in ... ... und erledigt die Buchhaltung für eine Freundin; seit dem 01.01.2009 ist sie in Teilzeit, befristet auf ein Jahr, mit einem monatlichen Verdienst von knapp 800 EUR brutto beschäftigt.
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007 - B4 Ds 21 Js 22656/06 AK 2846/06 - wurde der Beamte wegen Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Am 07.03.2006 gegen 17.30 Uhr versandte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats aus seiner Wohnung in ...-..., ..., unter der Bezeichnung „...“ an den Teilnehmer „...“ eine Bilddatei, auf der zu erkennen ist, wie ein etwa zwölf Jahre altes unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken eines etwa gleichaltrigen Mädchens sitzt, das sich nach vorne beugt, so dass ihr entblößtes Geschlechtsteil deutlich und in reißerischer Weise in den Bildvordergrund gerückt wird.
2. Die gleiche Bilddatei versandte er am 10.03.2006 gegen 21.45 Uhr, wiederum aus seiner Wohnung an den Chatteilnehmer „...“.
3. Am 11.03.2006 gegen 23.10 Uhr versandte der Angeklagte an den Chatteilnehmer mit der Bezeichnung „...“ eine Bilddatei, auf der ein etwa zehn Jahre altes nacktes Mädchen zu erkennen ist, das mit weit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt und dabei mit den Händen einen künstlichen Penis umfasst hält, den sie in ihren Mund einführt.
Bei Versendung dieser Bilddateien nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die abgebildeten Mädchen noch keine 14 Jahre alt sind.
4. Bis zur polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in der ... am 14.03.2006 hielt der Angeklagte auf zwei Personalcomputern, einer Festplatte und zwei CD-ROMs im nicht gelöschten Bereich mindestens 1.500 sowie im gelöschten Bereich mindestens 500 Bilddateien und Videosequenzen vorrätig, die er dort in nicht verjährter Zeit abgespeichert hatte und die er mit entsprechender Software jederzeit wieder hätte herstellen können.
10 
Die Bilder haben den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornografischer Darstellung zum Inhalt und geben unter anderem den Vaginal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wieder, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass die dargestellten Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Unter anderem handelte es sich um folgende Aufnahmen:
11 
- ein Mann führt mit einem etwa acht Jahre alten Mädchen den Vaginalverkehr durch,
- ein ca. zehn Jahre altes Mädchen zieht mit zwei Wäscheklammern ihre Schamlippen auseinander,
- ein etwa achtjähriges Mädchen übt an einem Mann den Oralverkehr aus,
- eine Frau manipuliert mit einem Dildo an der Scheide eines etwa zwölf Jahre alten Mädchens,
- ein Mann reibt seinen erigierten Penis am Unterkörper eines etwa ein bis zwei Jahre alten Mädchens,
- ein Mann übt mit einem zehn bis zwölf Jahre alten Mädchen den Analverkehr aus,
- ein Mann ejakuliert in das Gesicht und die herausgestreckte Zunge eines etwa sechsjährigen Mädchens.“
12 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten wird in dem Urteil ausgeführt:
13 
„Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer Charakterneurose mit anankastischen und narzisstischen Zügen, konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung. Zudem ist bei dem Angeklagten eine unspezifische sexuelle Störung mit sekundär pädophiler Akzentuierung vorhanden, ohne dass eine manifeste sexuelle Deviation in Form einer Pädophilie vorläge. Die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Internet ist pathologisch. Das Zusammenwirken dieser Störungen erreicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
14 
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen, jedoch nur vermindert in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“
15 
In einer Strafanzeige des Polizeipräsidiums ... vom 23.01.2007 wird nach einer Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beamten am 08.01.2007 unter anderem ausgeführt:
16 
„Dabei wurden ein PC-Rechner, ein USB-Stick und eine Zipette sichergestellt.
17 
Bei der Auswertung der Datenträger wurden 56 kinderpornografische Bilddateien, davon 55 im gelöschten Bereich, zwei kinderpornografische Videodateien und eine Vielzahl von sog. Posingbildern festgestellt. Darüber hinaus fand sich ein Textdokument mit Links, die zu pornografischen und kinderpornografischen Anbietern führen. Außerdem hat der Beschuldigte das Chatprogramm „...“ installiert, über das er sich bereits bis März 2006 kinderpornografische Bilddateien verschaffte und verbreitete. Dieses Programm wurde zwei Tage nach der ersten Durchsuchung auf dem nunmehr sichergestellten PC-Rechner installiert. Ein Suchlauf ergab 12400 Treffer. Die weiteren Recherchen ergaben jedoch, dass nahezu alle Bilddateien am 03.01.2007 gelöscht wurden und nicht mehr sichtbar gemacht werden können.
18 
Bei der Überprüfung des E-Mail-Verkehrs wurde erkannt, dass der Beschuldigte sich offensichtlich in verschiedenen Foren eingeschrieben hat und von anderen Usern Hinweise/News per E-Mail erhält. Teilweise wurden Posingbilder als Anhänge an den E-Mails festgestellt.
19 
Verbreitungshandlungen können dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.“
20 
Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 12.02.2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts...-... ... vom 18.01.2007 ein.
21 
Vom 21.03.2006 bis zum 17.05.2006 befand sich der Beamte in stationärer Behandlung der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... Im Entlassbericht vom 16.05.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 73 bis 75 der Akte des förmlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird, werden eine mittelgradige depressive Episode, pathologisches Benutzen des Computers und Internets sowie der Verdacht auf Störung der Sexualpräferenz als Diagnosen genannt. Anschließend war der Beamte vom 23.05.2006 bis zum 04.07.2006 in ganztägig ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung des ...-... ... ... (...) ..., hinsichtlich dessen Arztbericht vom 10.08.2006 auf Blatt 57 bis 63 der Akte im Disziplinarverfahren vor dem VG Stuttgart verwiesen wird. Vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 befand sich der Beamte in ambulanter Behandlung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie ... ..., ... (vgl. dessen Arztbericht vom 20.04.2008, Blatt 87 der Akte des VG Stuttgart). Zusätzlich besucht der Beamte eine Selbsthilfegruppe und war vom 29.10.2007 bis zum 29.07.2008 in pharmakologischer Behandlung des ... ... (vgl. dessen Attest vom 19.11.2008, Blatt 27 der Akte des Berufungsverfahrens). Mit Bescheinigung vom 09.09.2008 bestätigte der Diplom-Psychologe ... den Behandlungsbeginn einer analytischen Psychotherapie am 09.09.2008 nach fünf probatorischen Sitzungen vom 05.06.2008 bis zum 17.07.2008. Diese Behandlung wurde nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat kurz vor Weihnachten 2008 beendet. Der Beamte ist im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ...-... ... von dem Arzt für Psychiatrie ... ..., ..., begutachtet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17.01.2007 wird auf Blatt 557 bis 594 der Akte des Strafverfahrens verwiesen. Zu der Frage, ob er eine pädophile Neigung habe, und zu den Gründen für den Konsum kinderpornografischen Materials im Internet hat der Beamte ein sexuologisches Gutachten des ... ... ..., ... ..., vom 02.01.2008 eingeholt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 65 bis 85 der Akte des VG Stuttgart verwiesen wird.
22 
Bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 11.04.2006 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet; zugleich wurde er mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 13.03.2006 verwiesen, bei dem eine vorläufige Auswertung sichergestellter Computer, Festplatten, CD-ROMs und Zipetten ergeben habe, dass der Beamte in einer Chatplattform kinderpornografische Dateien getauscht habe und auf einer Festplatte unter anderem 217 kinderpornografische Bild- und Videodateien und auf einer anderen Festplatte unter anderem 752 kinderpornografische Bilddateien und 11 Videoclips gespeichert worden seien.
23 
Mit Verfügung vom 14.07.2006 wurde in das förmliche Disziplinarverfahren der Verdacht miteinbezogen, dass der Beamte seit Jahren wegen einer Lehrtätigkeit für die ... ... eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübe. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 07.03.2007 wurde die Nebentätigkeit für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Am 23.01.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
24 
Mit Verfügung vom 02.03.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und bezog darin den Verdacht ein, dass sich der Beamte auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung am 13.03.2006 weiterhin kinderpornografische Schriften verschafft und diese verbreitet habe.
25 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 24.05.2007 unter anderem an: Der Sachverhalt tue ihm leid, er schäme sich dafür. Die schwierige und unbefriedigende eheliche und berufliche Situation hätten dazu geführt, dass er spätestens im Jahr 1997 in zunehmendem Maße an seinen PC und in die Nutzung des Internets geflüchtet sei. Ab dem Jahr 2003 habe sich das dann verstärkt, ab dem Jahr 2004 habe er auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert. Im Vordergrund habe dabei immer die Überwindung und Herausforderung durch technische Schwierigkeiten gestanden. Deshalb sei es ihm ab dem Frühjahr 2006 beim Chatten und Verbreiten von Kinderpornografie darum gegangen, den anderen Teilnehmern etwas herauszulocken. Er habe gegenüber dem Sachverständigen ... ... von sich aus zugegeben, dass er erneut ab etwa Dezember 2006 in insgesamt drei Fällen kinderpornografische Inhalte aufgerufen habe. Nachdem ihm seine Frau das entsprechende Modem weggenommen habe, habe er dies auf Anraten seines Therapeuten etwa im Oktober 2006 zur Verfügung erhalten, um damit Verantwortungsverhalten trainieren zu können. Im nachhinein stelle sich ihm diese erneute einschlägige Benutzung des Internets wiederum als Fluchtverhalten dar, dieses Mal betreffend seine Angst vor der bevorstehenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auf Grund seiner Sucht sei es ihm nicht möglich gewesen, der Versuchung, kinderpornografische Dateien aufzurufen und abzuspeichern, zu widerstehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, sei er der Auffassung gewesen, entsprechende Anträge gestellt zu haben. Die erforderlichen jährlichen Mitteilungen habe er aus Fahrlässigkeit unterlassen.
26 
Unter dem 20.11.2007 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 13.02.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
27 
Am 09.04.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, sich vorsätzlich den Besitz einer erheblichen Menge kinderpornografischer Dateien verschafft, in drei Fällen kinderpornografische Schriften verbreitet, über mehrere Jahre hinweg eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Dozent an der ... ausgeübt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG), die Pflicht zu achtungs- und verantwortungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG), verstoßen. Soweit es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dies nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere die von dem Beamten begangenen Straftaten seien mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, nicht vereinbar. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren seine Taten eingeräumt und Bedauern gezeigt habe, er sich möglicherweise durch seine eheliche Situation, dem Erwerb eines Hauses und dienstliche Enttäuschungen in einer permanenten Überforderungs- und Stresssituation befunden sowie sich bislang immer tadellos verhalten und fast durchweg zu den Leistungsträgern gehört habe. Auch werde dem Verstoß gegen die Landesnebentätigkeitsverordnung keine besondere Bedeutung beigemessen. Erschwerend sei jedoch neben der erheblichen Zahl kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen anderen Personen Dateien mit kinderpornografischen Inhalt verschafft habe, er kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht rückfällig geworden sei, als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und die Presseberichterstattung zeige, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis habe. Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter habe eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen; allenfalls sei von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die vom Gutachter gewählte Formulierung „sekundäre pädophile Akzentuierung“ erscheine sehr vorsichtig gewählt, da sich der Beamte beim Chatten im Internet sehr drastisch und deutlich habe äußern können. Da auch keiner der anerkannten Milderungsgründe zum Tragen komme, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und seine Entfernung aus dem Dienst geboten.
28 
Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt, aber eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein pathologisches (süchtiges) Benutzen des Computers und des Internets vorliege. In allen über ihn gefertigten Gutachten sei die Schlussfolgerung getroffen worden, dass eine pädophile Neigung nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, warum er speziell im Netz nach Kinderpornographie gesucht habe, obwohl bei ihm keine pädophilen Neigungen hätten festgestellt werden können. Er habe nämlich in seiner Kindheit zwei Erlebnisse gehabt (negative Erfahrungen im Kontext mit einem „Doktorspiel“ sowie Erinnerungen, die er mit der Kastration eines Ferkels verbinde), die er bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Da diese Erlebnisse bis heute nicht verarbeitet seien, habe es ihn immer wieder auf solche Seiten getrieben mit dem Wunsch, einer Verarbeitung dieser Traumatisierungen ein Stück näher zu kommen. Er sei daher nur eingeschränkt in der Lage gewesen, dem Drang nicht nachzugeben, Internetseiten mit Kinderpornografie aufzusuchen. Diese verminderte Schuldfähigkeit ändere zwar nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, könne aber Auswirkungen auf die Maßnahmenwahl haben. Der „Rückfall“ nach der ersten Durchsuchung sei im direkten Zusammenhang mit der Internetsucht zu sehen. Es sei ihm nicht darum gegangen, kinderpornografische Dateien zu bekommen, um sie im klassischen Sinne zu konsumieren. Er habe sich vielmehr gezwungen gesehen, seiner Sucht nachzugehen und zu surfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, auf welchen Persönlichkeitsstörungen seine Sucht nach kinderpornografischem Material beruhe. Bei ihm könne eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass er seine Sucht bald überwunden habe. Er nehme an einer wöchentlichen Selbsthilfegruppe teil und habe sich vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 in die ambulante psychotherapeutische Behandlung des ... ... begeben. Eine Rückfallgefahr in alte Muster erscheine aus dessen Sicht vorerst gebannt zu sein. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er wiederholt versucht habe, sein Verhalten einzugrenzen und zu kontrollieren. So sei es in den Jahren 2003 bis 2005 dreimal indirekt zu Selbstanzeigen bei der Polizei gekommen. Durch Hinweise auf pornografisches Material auf seinem Rechner habe er erreichen wollen, dass dieser gesperrt werde und er selbst durch Entdeckung von außen gezwungen werde, sein von ihm nicht steuerbares Verhalten zu beenden. Gleiches gelte für den Versuch, abschließbare PC-Festplatten zu haben, deren Zugang durch seine Frau geregelt worden sei. Er habe zudem im Straf- und Untersuchungsverfahren den Sachverhalt ungeschminkt eingeräumt und aufrichtiges Bedauern über das eigene Verhalten gezeigt. Dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht komme, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde bereits ausgeführt habe, keine besondere Bedeutung zu.
29 
Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, die das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 getroffen hat und die Inhalt der Anschuldigungsschrift waren. Damit habe der Beamte schuldhaft ein aus inner- und außerdienstlichem Verhalten zusammengesetztes, einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Mängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen - mit Ausnahme der Lehrer - nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst führe, sei hier der Beamte bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus dem Dienst zu entfernen. Sexualstraftaten eines Beamten seien besonders geeignet, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen zu zerstören. Insbesondere sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße rechtstreu verhalte, denn es sei insbesondere seine Aufgabe, auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nicht zuletzt zeige die Presseberichterstattung über das Verfahren gegen den Beamten, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringe. Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt und seine Taten selbstkritisch überdacht habe. Er habe in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert habe und es auch bedauere. Er habe sich zudem in einer persönlich problematischen Situation befunden, die ihn privat und beruflich bis an seine Grenzen gebracht bzw. überfordert und die er aufzubereiten begonnen habe. Erhebliche Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen; insbesondere liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, da sich sein Versagen über lange Zeit hingezogen habe. In dem vom Beamten selbst vorgelegten Gutachten des ... ... habe dieser noch am 02.01.2008 erklärt, dass von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Auch ... ... drücke sich in seinem Attest vom 20.04.2008 in gleicher Weise zurückhaltend aus, wenn er davon spreche, dass eine Rückfallgefahr in alte Muster vorerst gebannt scheine. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur des Besitzes, sondern auch des Verschaffens von kinderpornografischen Bilddateien an Dritte schuldig gemacht, sich in erheblichem Umfang entsprechende Dateien beschafft und sich darüber hinaus aktiv an Chats beteiligt habe. Die von dem Beamten mehrfach als Entschuldigung vorgebrachte Problematik der Internetsucht könne in diesem Zusammenhang lediglich den Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme erklären, sei für das Aufrufen und Herunterladen kinderpornografischer Dateien jedoch keine Entschuldigung.
30 
Gegen das am 12.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.12.2008 Berufung eingelegt.
31 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht geboten, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung noch nicht endgültig verloren habe. Zu seinen Gunsten sei der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase anzunehmen. Es lägen alle Voraussetzungen vor, um von einem suchtgesteuerten Verhalten auszugehen. Diese Sucht liege - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur in Bezug auf die Nutzung des Internets, sondern auch in Bezug auf die Beschäftigung des Beamten mit kinderpornografischen Bildern vor. Es sei die bei ihm gegebene sexuelle Störung in Verbindung mit konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung in die Wertung mit einzubeziehen. Aus allen Gutachten ergebe sich zudem, dass eine pädophile Neigung nicht gegeben sei. Seine Störungen und Persönlichkeitseinschränkungen seien so gravierend, dass de facto von einem nicht steuerbaren Verhalten auszugehen sei. Auf intellektueller Ebene sei es ihm sicherlich bewusst gewesen, dass das Verhalten strafrechtlich relevant sei, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seinem Verlangen zum damaligen Zeitpunkt zu widerstehen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte es selbst versucht habe, sein Verhalten durch indirekte Selbstanzeigen bei der Polizei einzugrenzen bzw. zu kontrollieren. Es gebe mittlerweile konkrete Anhaltspunkte, die die Prognose erlaubten, dass der Beamte seine Suchterkrankung beherrsche und ein Rückfall in die „aktive Phase“ auf Dauer vermieden werden könne. Insoweit werde ein ärztliches Attest des ... ... vom 19.11.2008 (Blatt 27/29 der Berufungsakte) vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis dafür bestehe, dass bei ihm eine Rückfallgefahr gegeben sei. Gleiches folge aus der Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 (Blatt 71/73 der Berufungsakte), in der davon ausgegangen werde, dass auf Grund der psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit ein kinderpornografischer Rückfall ausgeschlossen werden könne. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Rückfall stehe dem Milderungsgrund nicht entgegen. Denn erst nach Abschluss des Strafverfahrens und der in der Folge eingeleiteten medizinischen Maßnahmen sei dem Beamten vollumfänglich klar geworden, welche Fehler er begangen habe und vor allem, welche psychischen Umstände dafür verantwortlich gewesen seien, dass er in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beamte aus Gründen des Eigenschutzes den Schlüssel für die Festplatte nach wie vor durch seine Frau verwahren lasse, für eine Rückfallgefährdung spreche. Es sei immer sicherer, wenn man sich nicht nur einfach auf sich selbst verlasse, wie auch ... ... in Bezug auf Selbsthilfegruppen ausgeführt habe. Es gehe dem Beamten dabei auch weniger darum, eine Rückfallgefahr auszuschließen, als darum, das verlorengegangene Vertrauen zu seiner Ehefrau wiederherzustellen. Auch besuche er nach wie vor wöchentlich eine Selbsthilfegruppe Glücksspiel, um auch auf diesem Weg jeglicher Rückfallgefahr in die Internetsucht vorzubeugen. Eine spezielle Gruppe für Internetsüchtige gebe es noch nicht, jedoch sei er auch hier bemüht, eine entsprechende Gruppe selbst aufzubauen. Ebenso sei er weiter in psychotherapeutischer Behandlung (Psychoanalyse). Die Frage, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
32 
Der Beamte beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
34 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen und für diesen Fall unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
36 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere seien keine erheblichen Milderungsgründe gegeben, auf Grund derer ausnahmsweise von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Der anerkannte Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens liege nicht vor, da sich das Versagen des Beamten über einen längeren Zeitraum hingezogen und einen Rückfall Anfang 2007 beinhaltet habe. Dieser Umstand stehe auch der Annahme einer mildernd zu berücksichtigenden „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ entgegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine Internetsucht und die Ursachen des Abrufens und Herunterladens kinderpornografischer Dateien dauerhaft überwunden habe. Zwar habe sich der Beamte seit geraumer Zeit intensiv um eine psychotherapeutische Behandlung seiner Internetsucht bemüht, gleichwohl sei diese Behandlung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen und die Ursachen seines Fehlverhaltens seien nach wie vor nicht ausgeräumt. Seine Ehefrau verwahre nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach wie vor aus „Gründen des Selbstschutzes“ den Schlüssel für die Festplatte, was verdeutliche, dass der Beamte sich selbst nicht über den Weg traue. Wegen des unheilbaren Vertrauensverlustes sei der Beamte untragbar und aus dem Dienst zu entfernen.
37 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Ermittlungsakten, die Strafakte des Amtsgerichts ...-... ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

Entscheidungsgründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte bestand am 10.05.1988 seine Abiturprüfung und nahm nach Ableistung seines Wehrdienstes das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule ... auf. Er bestand das erste Staatsexamen mit der Gesamtnote gut (1,6). Am 01.02.1994 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt und absolvierte den Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschulen. Am 26.07.1995 legte er die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Gesamtnote gut (1,8) ab. Zum 08.09.1995 wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, am 06.09.1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 09.12.1997 wurde der Beamte zum Lehrer ernannt und ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Seit dem 01.08.2005 war der Beamte an der ... in ... tätig. Mit Wirkung vom 01.02.2006 wurde ihm nach § 2 Leistungsstufenverordnung das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gewährt. Vom 20.10.2006 bis zum 26.01.2007 war er Ausbildungslehrer für die Pädagogische Hochschule .... Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 26.06.2001 lautete auf das Gesamturteil 3,5; in der aktuellen Leistungsfeststellung vom 19.07.2006 erhielt der Beamte das Gesamturteil „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“.
Der Beamte ist ledig und bezieht monatliche Einkünfte in Höhe von 3.428,67 EUR brutto (Stand: 26.01.2007). Dabei entfielen auf die Tätigkeit als Ausbildungslehrer 76,69 EUR monatlich. Die in der Einleitungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.03.2007 ausgesprochene Einbehaltung eines Fünftels der Dienstbezüge des Beamten wurde nach Abschluss der disziplinarischen Untersuchungen mit Wirkung vom 28.03.2008 umgesetzt. Der Beamte erzielt aus Nebentätigkeiten als ... und ... Einnahmen in Höhe von rund 700 EUR monatlich, in denen Vergütungen für Fahrtkosten enthalten sind; weiter erhält er monatliche Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in ... in Höhe von 350 EUR. Für diese Eigentumswohnung hat der Beamte monatliche Raten in Höhe von insgesamt 682 EUR zu zahlen, Raten an die zur Finanzierung herangezogenen Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 223 EUR monatlich kommen hinzu. Für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung hat er eine monatliche Hausrate in Höhe von 200 EUR zu zahlen.
Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit seit dem 21.11.2006 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 (...) wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde dem Beamten gemäß § 56b StGB eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Am 02.08.2006 hatten Sie auf Ihrem Computer in Ihrer Wohnung im ... in ... über 100 Bilder abgespeichert, auf denen Kinder unter 14 Jahren nackt abgebildet waren. Die Abbildungen zeigten die Kinder in lediglich den Sexualtrieb anstachelnder Art und Weise, wobei die Kinder ihre Genitalien präsentieren, den Mundverkehr, Vaginalverkehr und Analverkehr auf den Bildern durchführen. Hierbei wussten Sie, dass der Besitz solcher Bilder strafbar ist.“
Im Rahmen seiner Anhörung zu einem beabsichtigtem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte machte der Beamte am 14.12.2006 geltend, dass bei ihm ein „einmaliger Ausrutscher“ vorliege und er bereit sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern dies gewünscht sei.
Mit Verfügung vom 03.01.2007 wurde dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung untersagt, seine Dienstgeschäfte auszuüben.
Auf die Anhörung zu der beabsichtigten Einleitung des Disziplinarverfahrens und zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung führte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.02.2007 unter anderem aus: Die Bindungswirkung des § 19 LDO sei im Strafverfahren nicht gegeben. Der fragliche Computer habe bis Frühjahr 2006 im Gästezimmer der Wohnung seiner ... und damit in einem allen Hausbewohnern (...) zugänglichen Raum im Keller gestanden. Der Rechner sei nicht passwortgeschützt und laufe meist im stand-by-Betrieb. Er selbst habe ein privates Notebook, auf dem keine Bilder gefunden worden seien. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil er kein öffentliches Aufsehen habe erregen wollen. Eine öffentliche Verhandlung hätte für ihn das private und gesellschaftliche „Aus“ bedeutet. Seine Formulierung „einmaliger Ausrutscher“ sei missverständlich gewesen. Es sei damit gemeint gewesen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn irgendetwas habe vorgeworfen werden können. Die angesprochene therapeutische Hilfe habe er nur in Anspruch genommen, um die psychischen und körperlichen Belastungen besser verarbeiten zu können, die mit der Durchsuchung, dem Strafverfahren sowie dem Disziplinarverfahren verbunden seien.
10 
Bei seiner persönlichen Anhörung am 06.03.2007 gab der Beamte zudem an, sein am ... verstorbener Vater habe die Bilder abgespeichert. Er, der Beamte, sei nachweislich unterwegs gewesen, als der erste Teil der Dateien heruntergeladen worden sei. Er habe auch seinen Vater schützen wollen.
11 
Mit Verfügung vom 07.03.2007 leitete das Regierungspräsidium ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten sein, bestellte den Vertreter der Einleitungsbehörde und den Untersuchungsführer, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes in der Schule und verfügte die Einbehaltung eines Fünftels der Besoldungsbezüge. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf Grund des gegen den Beamten ergangenen Strafbefehls bestehe der dringende Verdacht, dass dieser durch sein Verhalten in besonders schwerem Maße gegen seine Beamtenpflichten nach § 73 Satz 3 LBG verstoßen habe. Zwar seien die Feststellungen des Strafbefehls nicht bindend, doch sei trotz der gegenteiligen Einlassung des Beamten unter anderem angesichts des polizeilichen Berichts über die Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 02.08.2006 sowie der Einlassung des Beamten, es habe sich um einen „Ausrutscher“ gehandelt und es bestehe Bereitschaft, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, davon auszugehen, dass der Beamte die im Strafbefehl benannte Straftat auch begangen habe.
12 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 06.06.2007 unter anderem an: Bei der Durchsuchung am 02.08.2006 habe er auf die Frage des Polizeibeamten ..., ob dieser bei den eingezogenen Sachen etwas finden würde, auf eine externe Festplatte hingewiesen und gesagt, dass auch bei den Musik-CDs etwas sein könne. Er habe aber niemals angegeben, dass die Dateien ihm gehörten. Sein Rechtsanwalt habe ein Strafbefehlsverfahren für günstiger gehalten, weil es dann keinen öffentlichen Prozess geben werde und er nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne, weil die Bestrafung unter einem Jahr liegen würde. Er selbst habe befürchtet, dass selbst dann etwas an ihm hängen bleiben würde, wenn es in einem öffentlichen Prozess zu einem Freispruch komme. Da er mitbekommen habe, dass im Fall eines persönlichkeitsfremden Versagens von einem weiteren Verfahren abgesehen werden könne, habe sein Anwalt dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Das Angebot therapeutischer Hilfe sei als „good will“ von seiner Seite zu verstehen gewesen, um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Tatsächlich sei er wegen des Vorwurfs nicht in therapeutischer Hilfe und habe dies auch nicht vor. Wegen des Todes seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und der Belastung durch die Ermittlungen sei er im August vier bis fünf Tage in ... und vor Weihnachten in ... in therapeutischer Hilfe gewesen. Am 17.01.2006 sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich im Internet angemeldet haben solle, gar nicht zu Hause gewesen, sondern habe ... betreut. Die Sache sei so gut wie möglich von seinem Vater ferngehalten worden. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er seit 2001 solche Dateien runterlade. Bei der externen Festplatte seien ihm die kinderpornografischen Bilder auf den zweiten Blick aufgefallen. Er habe das aber nicht mit seinem Vater besprochen.
13 
Nach Vernehmung der Zeugen Kriminaloberkommissar ... und Kriminalhauptkommissar ... gab der Verteidiger des Beamten bei der Anhörung zum Abschluss der Untersuchung am 27.02.2008 an: Es werde nicht bestritten, dass sich kinderpornografische Dateien im Besitz bzw. Einflussbereich des Beamten befunden hätten. Wer letztendlich mit den Dateien umgegangen sei, sei dahingestellt, der Beamte hätte aber erkennen müssen, dass der Besitz ausreiche, um ihn in disziplinarrechtliche Schwierigkeiten zu bringen. Sein großer Fehler sei es gewesen, dass er sich nicht rechtzeitig von dem Material befreit habe.
14 
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 führte der Verteidiger des Beamten aus: Der Beamte habe erkannt, dass er sich mit dem Besitz kinderpornografischen Materials nicht nur im strafrechtlichen Sinne strafbar gemacht habe, sondern auch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst und mache sich große Vorwürfe, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen (Vernichtung des Materials und gegebenenfalls Inanspruchnahme therapeutisch-psychologischer Hilfe) gezogen zu haben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, seinen Beruf zu verlieren. Der Lehrerberuf sei sein ganzer Lebensinhalt. Würde man ihm diesen Lebensinhalt nehmen, sei dies allein eine Bestrafung, von der er sich kaum wieder erholen könne. Sein Verhalten habe sich im außerdienstlichen Bereich abgespielt. Dienstlich sei er zu keiner Zeit auffällig geworden.
15 
Am 07.03.2008 fertigte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht.
16 
Am 08.08.2008 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten der ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegte Sachverhalt und darüber hinaus vorgeworfen wird, am 02.08.2006 mindestens weitere 4.057 Bild- und Videodateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt in Besitz gehabt zu haben. Es handele sich um Abbildungen von Kindern beiderlei Geschlechts in verschiedenen Zusammenstellungen, allein, zusammen mit anderen Kindern oder auch mit erwachsenen Männern. Es werde die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst und an anderen dargestellt, was bis zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs reiche. Im Einzelnen seien auf 5 CD-Roms in seinem Wohnzimmer mindestens 5 Bilder und 4 Videos, auf einer externen Festplatte aus dem Büroraum mindestens 3.341 Bilder bzw. Videos und auf 10 CD-Roms aus dem Büroraum mindestens 667 Bilder und 40 Videos abgespeichert worden. Die Erstelldaten reichten vom 13.07.1995 bis zum 09.07.2006. Der Beamte habe sich diese Bild- und Videodateien verschafft, sei mit ihnen umgegangen und habe sie aufbewahrt. Er habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen und damit ein schweres Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen. Durch sein Verhalten habe der Beamte gravierende Persönlichkeitsmängel gezeigt und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf, unheilbar und endgültig zerstört. Der Beamte könne sich nicht darauf berufen, dass er das Dienstvergehen im privaten Bereich begangen habe. Schon durch den bloßen Konsum des Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Dem Beamten habe bewusst sein müssen, dass er sich als Beamter und vor allem als Grundschullehrer nicht in dem Bereich der Kinderpornografie betätigen und strafbar machen dürfe. Es komme erschwerend hinzu, dass der Beamte keine tatsächliche Einsicht oder ein „Bereuen“ der Tat selbst oder Mitleid mit den auf den Bildern missbrauchten Kindern gezeigt habe. Die beabsichtigte Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Entfernung aus dem Dienst könne der Beamte als ... und ... sofort mit Erwachsenen arbeiten. Eine Beschäftigung des Beamten in der Verwaltung sei wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht möglich und in amtsangemessener Art auch nie erfolgt. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beamte in einem eng begrenzten Tätigkeitsbereich für untergeordnete Tätigkeiten (Sekretariats- und Hilfsaufgaben) eingesetzt worden. Dieser Einsatz sei von vorne herein befristet gewesen, bis festgestanden habe, dass das dem - den Sachverhalt zunächst leugnenden - Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich habe festgestellt werden können. Nachdem das Ergebnis der Untersuchung vorgelegen habe, sei der Einsatz des Beamten sofort beendet und der Einbehalt eines Fünftels der Besoldungsbezüge umgesetzt worden.
17 
Der Beamte ist im Verfahren vor der Disziplinarkammer dem in der Anschuldigungsschrift geschilderten Sachverhalt nicht entgegen getreten, hat aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Er hat geltend gemacht, dass sich sein problematisches Verhalten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich abgespielt habe und er zu keiner Zeit dienstlich aufgefallen sei. Er habe sich, auch im privaten Einzelunterricht mit Kindern und Jugendlichen, immer vorbildlich und zum Wohle der Kinder verhalten und es sei nie zu Übergriffen gekommen. Ihm sei nur deswegen von seinem Schulleiter eine schlechte Anlassbeurteilung erteilt worden, damit er nicht die Schule wechsle. Er sei ansonsten immer sehr gut bewertet worden. Er sei die Zuverlässigkeit in Person, habe seinen Dienst stets mit Leidenschaft ausgefüllt, sei fast nie krank gewesen und sei trotz großer familiärer Belastungen stets seinen Verpflichtungen nachgekommen. Eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum sei durch sein Verhalten nicht eingetreten. Das kinderpornografische Material sei nicht weiter verbreitet worden, auch sonst habe die Öffentlichkeit von seinen Verfehlungen nicht erfahren. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 habe er sein Verhalten bereut und bedauert sowie glaubhaft dargelegt, dass diese problematische Lebensphase als abgeschlossen betrachtet werden könne. Er sei auch bereit, sich professioneller psychologischer Hilfe und Unterstützung zu bedienen. Er sei durch den Tod seines Vaters und einer schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde für ihn darüber hinaus das gesellschaftliche „Aus“ bedeuten. Eine Dienstenthebung sei eine zu harte Maßnahme. Sofern in der Rechtsprechung auf sie erkannt worden sei, sei neben dem reinen Besitz kinderpornografischer Bilder ein verschärfendes Element, etwa die Verbreitung oder die vulgäre und primitive Kommentierung der Bilder hinzugekommen. In anderen Berufsgruppen - wie bei Polizisten - reiche nicht einmal der Missbrauch von Kindern für die Entfernung aus dem Dienst aus. Es werde angeregt, ihn im Rahmen der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in den Innendienst zu versetzen. Er habe einige Monate im ... gearbeitet und sei dort für die ... zuständig gewesen. Durch seine zuverlässige Arbeit habe er wieder Vertrauen in seine Person und in seine Funktion als Beamter aufbauen können. Er könne sich gut vorstellen, diese Aufgaben weiter auszuüben. Er sei auch bereit, andere Tätigkeiten, bei denen er nicht mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt komme, zu übernehmen. Mit Unterricht für Erwachsene könne er seinen Lebensunterhalt nicht verdienen.
18 
In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beamte unter anderem angegeben: Er räume ein, dass er die Dateien auch selbst heruntergeladen habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, um öffentliches Aufsehen zu vermeiden. Er habe das Disziplinarverfahren unterschätzt und es sei ihm auch darum gegangen, dass er länger Einkommen beziehe. Er habe nicht mehr schlafen können und Tabletten genommen. Er habe zu viel davon genommen, sei dann ins Koma gefallen und nach ... gekommen. Er habe sich das kinderpornografische Material zuerst nur aus Neugier besorgt, danach sei es zu einem Selbstläufer geworden. Er habe psychische Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater sei krank gewesen, habe unter der Lungenkrankheit ... gelitten und der Pflege bedurft, seine Mutter sei nicht Auto gefahren und ... sei berufsbedingt nie dagewesen. Auch die gesamte Hausverwaltung habe auf ihm gelastet. Es habe alles 1995 angefangen. In dieser belastenden Situation habe er begonnen, sich die Dateien runterzuladen. Sortiert habe er sie nicht mehr. Das sei auch im Hinblick auf die Materialmenge nicht möglich gewesen. Seit 2006 habe er sich nichts mehr besorgt. Eine Wiederholung sei nicht zu befürchten. Er habe Gespräche mit einem Pfarrer und dem Therapeuten geführt.
19 
Mit Urteil vom 10. November 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die dem Beamten in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegten Feststellungen sowie darüber hinaus den Besitz von 4.057 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt zu Grunde, nachdem der Beamte diese Sachverhalte eingeräumt habe. Damit habe der Beamte schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände sei dieser aus dem Dienst zu entfernen. Gerade von einem Lehrer sei zu erwarten, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe, deren Opfer Kinder seien. Für den Besitz und das Beschaffen von kinderpornografischen Bildern bringe die Allgemeinheit keinerlei Verständnis auf; insbesondere Eltern sei es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt habe, sich wegen der fortschreitenden schweren Erkrankung seines Vaters in einer persönlich problematischen Situation befunden zu haben, erhebliche weitere Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen. Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen sei nicht gegeben, da sich das Verhalten des Beamten über einen langen Zeitraum von 11 Jahren hingezogen habe und es sich nicht bloß um vereinzelte Dateien handele. Es komme hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren zunächst falsche Angaben gemacht habe und seinen Vater kurz nach dessen Tod belastet habe; erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beamte den ganzen Sachverhalt eingeräumt. Die Therapie des Beamten habe sich lediglich auf seine psychische Stabilisierung bezogen. Eine Aufarbeitung seines Verhaltens in Bezug auf den speziellen Aspekt der Kinderpornografie sei nicht erfolgt. Ein Verständnis für die Opfer habe der Beamte nicht gezeigt. Dem Vorbringen des Beamten, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den ihm anvertrauten Kindern nie zu nahe getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei schwer nachzuvollziehen, ein Vergehen mit dem Argument entschuldigen zu wollen, dass kein zweites schwerer wiegendes Vergehen begangen worden sei.
20 
Gegen das am 01.12.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.01.2009 Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Dem im angegriffenen Urteil der Disziplinarkammer geschilderten Sachverhalt werde nicht entgegengetreten. Zwar habe der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, doch sei die disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Er habe die begangene Straftat aufgearbeitet. Wenn er dies auch nicht mit einem speziellen therapeutischen Programm gemacht habe, so sei die Aufarbeitung durch Gespräche mit ihm nahestehenden Personen wie Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunden mit entsprechendem beruflichen Hintergrund erfolgt. Bei ihm sei keine Rückfallgefahr mehr gegeben, auch nicht in belastenden Situationen. Mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe der Beamte zum Ausdruck gebracht, dass er sich der abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben. Der Eindruck, das Dienstvergehen mit dem Hinweis zu entschuldigen, dass es kein tatsächliches Missbrauchsverhalten gegenüber Kindern gegeben habe, beruhe auf einer missverständlichen Formulierung des Verteidigers, der damit nur den Vorwurf der fehlenden Selbstbeherrschung habe entkräften wollen. Der Beamte habe nicht das ganze Disziplinarverfahren hindurch falsche Angaben gemacht. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er sein Vergehen offen zugegeben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, den Beruf zu verlieren. Seit März 2008 stelle er sich klar seiner Verantwortung. Er habe das Disziplinarverfahren auch nicht bis zum Ende durchgestanden, um länger Einkommen zu erzielen; er habe vielmehr erreichen wollen, in seinem Beruf als Lehrer zu verbleiben. Er sei zu keiner Zeit dienstlich auffällig geworden. Sein Verhalten habe sich im Privaten abgespielt, er habe das kinderpornografische Material nie verbreitet oder sonst wie anderen zugänglich gemacht. Seine öffentlichen Aufgaben habe er stets korrekt und zum Vorteil seines Berufsstandes erfüllt. Es müsse das außerdienstliche Verhalten von seinen dienstlichen Leistungen getrennt und eine mildere Strafe ausgesprochen werden. Eine Abweichung von der Regelrechtsprechung bei Lehrern sei angesichts der persönlichen und tatsächlichen Umstände des Falls gerechtfertigt. Er sei durch den Tod des Vaters und der schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Neben dem Besitz kinderpornografischer Bilder seien verschärfende Elemente, wie deren Verbreitung oder vulgäre Kommentierung nicht hinzugetreten. Eine Versetzung in den Innendienst reiche als mildere Maßnahme sowie als Steuerungsmöglichkeit aus, um eine Verhaltenslenkung des Beamten zu erreichen und damit dem Disziplinarrecht Genüge zu tun. Der Beamte sei für seine Tat strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die Entfernung aus dem Dienst sei eine nicht zu rechtfertigende Doppelbestrafung.
22 
Der Beamte beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
24 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Dienstherrn sei eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zuzumuten. Dieser habe sich über den Zeitraum von 11 Jahren kinderpornografisches Material in erheblichem Umfang, das zum Teil extreme Missbrauchsfälle zeige, verschafft und abgespeichert. Bei ihm seien Darstellungen von unter 14jährigen Opfern gefunden worden, mithin auch von Kindern im Alter von früheren Schülerinnen und Schülern des Beamten. Die Argumentation, das Dienstvergehen sei im rein privaten Bereich begangen worden, sei nicht tragfähig. Schon durch den bloßen Konsum kinderpornografischen Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Der Beamte habe sich zudem kaum mit seinem Verhalten und den daraus resultierenden Folgen für die abgebildeten Opfer auseinandergesetzt. Zudem halte er eine Therapie wegen seiner Straftat für entbehrlich. Der Beamte habe im behördlichen Disziplinarverfahren trotz Belehrung falsche Angaben gemacht, indem er seinen Vater der Tat beschuldigt habe. Auch im Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er nur den Besitz kinderpornografischer Abbildungen zugegeben. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er eingeräumt, dass er derjenige gewesen sei, der sich die kinderpornografischen Darstellungen besorgt und abgespeichert habe. Dieses späte Geständnis könne keinen Milderungsgrund darstellen. Es sei der Öffentlichkeit, insbesondere den Eltern nicht zu vermitteln, wenn ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschaffe und besitze, nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt würde, sondern im Innendienst der Schulverwaltung, in dem im Übrigen ebenfalls viele Kontakte mit Eltern und Schülern bestünden, weiterbeschäftigt werde.
27 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
28 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
29 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDONG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNGO förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
30 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der am 02.01.2009 eingegangenen Berufungsbegründung ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Anschuldigungsschrift vom 08.08.2008 und den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 festgestellten Verhalten, sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts im Zeitraum von 13.07.1995 bis zum 09.07.2006 verschafft und am 02.08.2006 in Besitz gehabt zu haben, schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der ihm anvertrauten Schüler zu schützen und zu fördern, ist es unvereinbar, wenn dieser ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten an den Tag legt.
31 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
32 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
33 
Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
34 
Durch die Strafvorschrift des § 184b Abs. 4 StGB ist unter anderem der Besitz und das Sichverschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben, unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
35 
In der Erkenntnis, dass bereits die Beschaffung und der Besitz dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung oder zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteile des Senats vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris).
36 
Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) der Auffassung, dass bei einem Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn bereits das Sichverschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Fall eines Lehrers erhebliches disziplinares Gewicht. Ihm obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers entgegen. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass es Eltern nicht zuzumuten sei, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) weiterhin darauf abgestellt, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse, zumal sich körperliche Berührungen im Schulalltag kaum ganz vermeiden ließen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt würden, könne vom Dienstherrn grundsätzlich nicht gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der einmal als solcher aufgetreten sei. Darauf, ob bei ihm tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen würden, komme es nicht an.
37 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt, nachdem er sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts verschafft und diese in Besitz gehabt hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
39 
Der von dem Beamten weiter geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Sache nach der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
40 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 02.04.2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
41 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat angesichts der Vielzahl und des äußerst langen Zeitraums, in dem sich der Beamte kinderpornografisches Material beschafft und es in Besitz gehabt hat, nicht zu stellen. Ein hinreichendes Bemühen des Beamten, dieses Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Beamte hat im Berufungsverfahren insoweit lediglich angegeben, zur Aufarbeitung Gespräche mit ihm nahestehenden Personen (Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunde mit entsprechendem beruflichen Hintergrund) geführt zu arbeiten. Einer fachärztlichen oder psychologisch fundierten Therapie hat er sich nicht unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung in ... und ... nicht in Bezug auf den speziellen Aspekt des Umgangs mit Kinderpornografie erfolgt sei, sondern nur die psychologische Stabilisierung des Beamten nach dem Tod seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und den Belastungen durch das Disziplinarverfahren zum Gegenstand gehabt habe. Sein Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat hierzu nochmals angegeben, dass diese Behandlungen vornehmlich zum Ziel gehabt hätten, den Schock des Aufdeckens der Tat zu verarbeiten, weniger die Ursachen des Dienstvergehens anzugehen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Beamte auch noch lange Zeit im Disziplinarverfahren seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zu Unrecht seinen Vater, zudem kurz nach dessen Tod, belastet hat. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Beamte den gesamten ihm vorgeworfenen Sachverhalt, auch im Hinblick auf das Sichverschaffen kinderpornografischen Materials, eingeräumt. Im Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.03.2008, auf den sich der Beamte vornehmlich bezieht, wird insoweit lediglich der Besitz kinderpornografischen Materials eingestanden. Entgegen seinen Einlassungen hat er mit diesem Schreiben auch nicht geäußert, dass er sich der „abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben“. Der Beamte hat durch seinen Verteidiger nur ausführen lassen, dass er sich seiner Schuld bewusst sei und sich große Vorwürfe mache, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen gezogen zu haben; dies hätte nur bedeuten können, das in Rede stehende Material schnellstmöglich zu vernichten und gegebenenfalls therapeutisch-psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um eine solche Hilfe hat sich der Beamte indes bis heute nicht bemüht. Vielmehr legt es der auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer weiter aufrecht erhaltene Hinweis des Beamten, sein Verhalten habe sich im privaten Bereich abgespielt und er habe mit seinem Verhalten nur sich selbst geschadet, nahe, dass er sich als Konsument kinderpornografischen Materials seiner mittelbaren Verantwortung für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch immer noch nicht hinreichend bewusst ist. Der Beamte, der zur Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht erschienen ist, hat darüber hinaus in seiner, von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergebenen persönlichen Stellungnahme aus dem Juni 2009, in der er „alles, was mich in den letzten Monaten bewegte, zum Ausdruck“ bringen wollte, kein einziges Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung für seine Taten gefunden, sondern ganz überwiegend in einer dem Disziplinarsenat nicht nachvollziehbaren Art und Weise Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn geäußert. Wegen all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass die in der inneren Einstellung des Beamten begründeten Voraussetzungen für sein Fehlverhalten inzwischen mit der Folge aufgearbeitet und entfallen sind, dass eine Wiederholungsgefahr mit einer hineichenden Wahrscheinlichkeit entfallen ist.
42 
Andere durchgreifende Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist das Dienstvergehen des Beamten noch durch belastende Umstände gekennzeichnet. Erschwerend fällt die Vielzahl der von dem Beamten, zudem über einen sehr langen Zeitraum gespeicherten kinderpornografischen Bild- und Filmdateien sowie der Umstand ins Gewicht, dass auf diesen der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eindeutig dargestellt, sondern teilweise auch noch in extremer Form (Anal- und Oralverkehr) gezeigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2000; Urteile des Senats vom 03.07.2002 und vom 07.12.2006, jew. a.a.O.). Weiter erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren seine Täterschaft in Abrede stellte und zu seiner eigenen Entlastung seinen kurz zuvor verstorbenen Vater belastet hat.
43 
Aus dem Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - (NVwZ-RR 2006, 709), auf das sich der Beamte beruft, kann dieser für sich schon deshalb nichts herleiten, weil diese Entscheidung keinen Lehrer betraf. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen erhält sein besonderes Gewicht aber gerade auch dadurch, dass der Beamte als Lehrer dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern in besonderer Weise verpflichtet ist (Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2002 - 6 D A 2344/02.O -, juris). Auch lagen dort besondere Milderungsgründe vor. Da bei der disziplinarischen Bewertung eines relevanten Fehlverhaltens von Beamten immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch Milderungs- und Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, vermag der Hinweis des Beamten auf weitere, von ihm aufgeführte Einzelfälle hier zu keiner anderen disziplinarrechtlichen Würdigung zu führen.
44 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine regelmäßig guten Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass gegen den Beamten im strafrechtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt wurde, kann von der gebotenen Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden (vgl. § 15 LDO). Zum einen umfasste diese Strafe nur einen Teilbereich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens (Besitz von über 100 Bildern kinderpornografischen Inhalts). Zum anderen gilt entgegen der Auffassung des Beamten auf Grund der unterschiedlichen Zwecke, die mit dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -; Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.), auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt bei dem hier gegebenen Kernbereichsversagen kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte bereits seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in seiner Eigenschaft als Lehrer in unmittelbaren Kontakt zu Schülern und Eltern eingesetzt werden konnte.
45 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - dahingehend geändert, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Abschluss der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 04.09.1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und am 22.08.1979 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgten Ernennungen zum Oberwachtmeister am 25.03.1980, zum Polizeihauptwachtmeister am 29.08.1980 und zum Polizeimeister am 17.03.1982. Am 07.06.1983 erwarb der Beamte am Abendgymnasium ... die Hochschulreife. Zum 01.06.1984 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und am 12.12.1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei am 26.04.1990 wurde der Beamte zum 01.05.1990 zum Polizeikommissar ernannt. Es folgten Ernennungen zum Polizeioberkommissar am 24.01.1992 und zum Polizeihauptkommissar am 01.05.1993. Am 01.05.1999 wurde dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Zuletzt war der Beamte als Polizeiführer vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und ab dem 01.08.2001 als stellvertretender Leiter des ...- und ... eingesetzt, wobei er im Zeitraum vom 21.05.2003 bis zum 30.04.2004 wegen einer Abordnung des Amtsinhabers die Geschäfte des Leiters des ...- und ... wahrnahm. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 lautete auf das Gesamturteil 4,0.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei in dem Jahr ... geborene Töchter. Er bezieht einschließlich Kindergeld ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.600 EUR; von seinen Besoldungsbezügen werden auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.02.2007 10 v.H. einbehalten. Mit Nebentätigkeiten verdiente er im Jahr 2008 nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat etwa 1.300 EUR brutto hinzu. Daneben ist der Beamte seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der ...-...-... ... tätig. Hieraus bezieht er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR monatlich. Der Beamte hat aus dem Erwerb eines Hauses herrührende Schulden in Höhe von etwa 170.000 EUR und hieraus resultierende monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1.200 EUR. Die Frau des Beamten betreut einmal monatlich für fünf Stunden Studenten der ... ... in ... ... und erledigt die Buchhaltung für eine Freundin; seit dem 01.01.2009 ist sie in Teilzeit, befristet auf ein Jahr, mit einem monatlichen Verdienst von knapp 800 EUR brutto beschäftigt.
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007 - B4 Ds 21 Js 22656/06 AK 2846/06 - wurde der Beamte wegen Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Am 07.03.2006 gegen 17.30 Uhr versandte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats aus seiner Wohnung in ...-..., ..., unter der Bezeichnung „...“ an den Teilnehmer „...“ eine Bilddatei, auf der zu erkennen ist, wie ein etwa zwölf Jahre altes unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken eines etwa gleichaltrigen Mädchens sitzt, das sich nach vorne beugt, so dass ihr entblößtes Geschlechtsteil deutlich und in reißerischer Weise in den Bildvordergrund gerückt wird.
2. Die gleiche Bilddatei versandte er am 10.03.2006 gegen 21.45 Uhr, wiederum aus seiner Wohnung an den Chatteilnehmer „...“.
3. Am 11.03.2006 gegen 23.10 Uhr versandte der Angeklagte an den Chatteilnehmer mit der Bezeichnung „...“ eine Bilddatei, auf der ein etwa zehn Jahre altes nacktes Mädchen zu erkennen ist, das mit weit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt und dabei mit den Händen einen künstlichen Penis umfasst hält, den sie in ihren Mund einführt.
Bei Versendung dieser Bilddateien nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die abgebildeten Mädchen noch keine 14 Jahre alt sind.
4. Bis zur polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in der ... am 14.03.2006 hielt der Angeklagte auf zwei Personalcomputern, einer Festplatte und zwei CD-ROMs im nicht gelöschten Bereich mindestens 1.500 sowie im gelöschten Bereich mindestens 500 Bilddateien und Videosequenzen vorrätig, die er dort in nicht verjährter Zeit abgespeichert hatte und die er mit entsprechender Software jederzeit wieder hätte herstellen können.
10 
Die Bilder haben den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornografischer Darstellung zum Inhalt und geben unter anderem den Vaginal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wieder, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass die dargestellten Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Unter anderem handelte es sich um folgende Aufnahmen:
11 
- ein Mann führt mit einem etwa acht Jahre alten Mädchen den Vaginalverkehr durch,
- ein ca. zehn Jahre altes Mädchen zieht mit zwei Wäscheklammern ihre Schamlippen auseinander,
- ein etwa achtjähriges Mädchen übt an einem Mann den Oralverkehr aus,
- eine Frau manipuliert mit einem Dildo an der Scheide eines etwa zwölf Jahre alten Mädchens,
- ein Mann reibt seinen erigierten Penis am Unterkörper eines etwa ein bis zwei Jahre alten Mädchens,
- ein Mann übt mit einem zehn bis zwölf Jahre alten Mädchen den Analverkehr aus,
- ein Mann ejakuliert in das Gesicht und die herausgestreckte Zunge eines etwa sechsjährigen Mädchens.“
12 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten wird in dem Urteil ausgeführt:
13 
„Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer Charakterneurose mit anankastischen und narzisstischen Zügen, konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung. Zudem ist bei dem Angeklagten eine unspezifische sexuelle Störung mit sekundär pädophiler Akzentuierung vorhanden, ohne dass eine manifeste sexuelle Deviation in Form einer Pädophilie vorläge. Die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Internet ist pathologisch. Das Zusammenwirken dieser Störungen erreicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
14 
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen, jedoch nur vermindert in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“
15 
In einer Strafanzeige des Polizeipräsidiums ... vom 23.01.2007 wird nach einer Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beamten am 08.01.2007 unter anderem ausgeführt:
16 
„Dabei wurden ein PC-Rechner, ein USB-Stick und eine Zipette sichergestellt.
17 
Bei der Auswertung der Datenträger wurden 56 kinderpornografische Bilddateien, davon 55 im gelöschten Bereich, zwei kinderpornografische Videodateien und eine Vielzahl von sog. Posingbildern festgestellt. Darüber hinaus fand sich ein Textdokument mit Links, die zu pornografischen und kinderpornografischen Anbietern führen. Außerdem hat der Beschuldigte das Chatprogramm „...“ installiert, über das er sich bereits bis März 2006 kinderpornografische Bilddateien verschaffte und verbreitete. Dieses Programm wurde zwei Tage nach der ersten Durchsuchung auf dem nunmehr sichergestellten PC-Rechner installiert. Ein Suchlauf ergab 12400 Treffer. Die weiteren Recherchen ergaben jedoch, dass nahezu alle Bilddateien am 03.01.2007 gelöscht wurden und nicht mehr sichtbar gemacht werden können.
18 
Bei der Überprüfung des E-Mail-Verkehrs wurde erkannt, dass der Beschuldigte sich offensichtlich in verschiedenen Foren eingeschrieben hat und von anderen Usern Hinweise/News per E-Mail erhält. Teilweise wurden Posingbilder als Anhänge an den E-Mails festgestellt.
19 
Verbreitungshandlungen können dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.“
20 
Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 12.02.2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts...-... ... vom 18.01.2007 ein.
21 
Vom 21.03.2006 bis zum 17.05.2006 befand sich der Beamte in stationärer Behandlung der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... Im Entlassbericht vom 16.05.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 73 bis 75 der Akte des förmlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird, werden eine mittelgradige depressive Episode, pathologisches Benutzen des Computers und Internets sowie der Verdacht auf Störung der Sexualpräferenz als Diagnosen genannt. Anschließend war der Beamte vom 23.05.2006 bis zum 04.07.2006 in ganztägig ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung des ...-... ... ... (...) ..., hinsichtlich dessen Arztbericht vom 10.08.2006 auf Blatt 57 bis 63 der Akte im Disziplinarverfahren vor dem VG Stuttgart verwiesen wird. Vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 befand sich der Beamte in ambulanter Behandlung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie ... ..., ... (vgl. dessen Arztbericht vom 20.04.2008, Blatt 87 der Akte des VG Stuttgart). Zusätzlich besucht der Beamte eine Selbsthilfegruppe und war vom 29.10.2007 bis zum 29.07.2008 in pharmakologischer Behandlung des ... ... (vgl. dessen Attest vom 19.11.2008, Blatt 27 der Akte des Berufungsverfahrens). Mit Bescheinigung vom 09.09.2008 bestätigte der Diplom-Psychologe ... den Behandlungsbeginn einer analytischen Psychotherapie am 09.09.2008 nach fünf probatorischen Sitzungen vom 05.06.2008 bis zum 17.07.2008. Diese Behandlung wurde nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat kurz vor Weihnachten 2008 beendet. Der Beamte ist im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ...-... ... von dem Arzt für Psychiatrie ... ..., ..., begutachtet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17.01.2007 wird auf Blatt 557 bis 594 der Akte des Strafverfahrens verwiesen. Zu der Frage, ob er eine pädophile Neigung habe, und zu den Gründen für den Konsum kinderpornografischen Materials im Internet hat der Beamte ein sexuologisches Gutachten des ... ... ..., ... ..., vom 02.01.2008 eingeholt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 65 bis 85 der Akte des VG Stuttgart verwiesen wird.
22 
Bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 11.04.2006 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet; zugleich wurde er mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 13.03.2006 verwiesen, bei dem eine vorläufige Auswertung sichergestellter Computer, Festplatten, CD-ROMs und Zipetten ergeben habe, dass der Beamte in einer Chatplattform kinderpornografische Dateien getauscht habe und auf einer Festplatte unter anderem 217 kinderpornografische Bild- und Videodateien und auf einer anderen Festplatte unter anderem 752 kinderpornografische Bilddateien und 11 Videoclips gespeichert worden seien.
23 
Mit Verfügung vom 14.07.2006 wurde in das förmliche Disziplinarverfahren der Verdacht miteinbezogen, dass der Beamte seit Jahren wegen einer Lehrtätigkeit für die ... ... eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübe. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 07.03.2007 wurde die Nebentätigkeit für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Am 23.01.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
24 
Mit Verfügung vom 02.03.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und bezog darin den Verdacht ein, dass sich der Beamte auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung am 13.03.2006 weiterhin kinderpornografische Schriften verschafft und diese verbreitet habe.
25 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 24.05.2007 unter anderem an: Der Sachverhalt tue ihm leid, er schäme sich dafür. Die schwierige und unbefriedigende eheliche und berufliche Situation hätten dazu geführt, dass er spätestens im Jahr 1997 in zunehmendem Maße an seinen PC und in die Nutzung des Internets geflüchtet sei. Ab dem Jahr 2003 habe sich das dann verstärkt, ab dem Jahr 2004 habe er auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert. Im Vordergrund habe dabei immer die Überwindung und Herausforderung durch technische Schwierigkeiten gestanden. Deshalb sei es ihm ab dem Frühjahr 2006 beim Chatten und Verbreiten von Kinderpornografie darum gegangen, den anderen Teilnehmern etwas herauszulocken. Er habe gegenüber dem Sachverständigen ... ... von sich aus zugegeben, dass er erneut ab etwa Dezember 2006 in insgesamt drei Fällen kinderpornografische Inhalte aufgerufen habe. Nachdem ihm seine Frau das entsprechende Modem weggenommen habe, habe er dies auf Anraten seines Therapeuten etwa im Oktober 2006 zur Verfügung erhalten, um damit Verantwortungsverhalten trainieren zu können. Im nachhinein stelle sich ihm diese erneute einschlägige Benutzung des Internets wiederum als Fluchtverhalten dar, dieses Mal betreffend seine Angst vor der bevorstehenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auf Grund seiner Sucht sei es ihm nicht möglich gewesen, der Versuchung, kinderpornografische Dateien aufzurufen und abzuspeichern, zu widerstehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, sei er der Auffassung gewesen, entsprechende Anträge gestellt zu haben. Die erforderlichen jährlichen Mitteilungen habe er aus Fahrlässigkeit unterlassen.
26 
Unter dem 20.11.2007 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 13.02.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
27 
Am 09.04.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, sich vorsätzlich den Besitz einer erheblichen Menge kinderpornografischer Dateien verschafft, in drei Fällen kinderpornografische Schriften verbreitet, über mehrere Jahre hinweg eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Dozent an der ... ausgeübt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG), die Pflicht zu achtungs- und verantwortungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG), verstoßen. Soweit es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dies nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere die von dem Beamten begangenen Straftaten seien mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, nicht vereinbar. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren seine Taten eingeräumt und Bedauern gezeigt habe, er sich möglicherweise durch seine eheliche Situation, dem Erwerb eines Hauses und dienstliche Enttäuschungen in einer permanenten Überforderungs- und Stresssituation befunden sowie sich bislang immer tadellos verhalten und fast durchweg zu den Leistungsträgern gehört habe. Auch werde dem Verstoß gegen die Landesnebentätigkeitsverordnung keine besondere Bedeutung beigemessen. Erschwerend sei jedoch neben der erheblichen Zahl kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen anderen Personen Dateien mit kinderpornografischen Inhalt verschafft habe, er kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht rückfällig geworden sei, als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und die Presseberichterstattung zeige, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis habe. Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter habe eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen; allenfalls sei von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die vom Gutachter gewählte Formulierung „sekundäre pädophile Akzentuierung“ erscheine sehr vorsichtig gewählt, da sich der Beamte beim Chatten im Internet sehr drastisch und deutlich habe äußern können. Da auch keiner der anerkannten Milderungsgründe zum Tragen komme, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und seine Entfernung aus dem Dienst geboten.
28 
Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt, aber eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein pathologisches (süchtiges) Benutzen des Computers und des Internets vorliege. In allen über ihn gefertigten Gutachten sei die Schlussfolgerung getroffen worden, dass eine pädophile Neigung nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, warum er speziell im Netz nach Kinderpornographie gesucht habe, obwohl bei ihm keine pädophilen Neigungen hätten festgestellt werden können. Er habe nämlich in seiner Kindheit zwei Erlebnisse gehabt (negative Erfahrungen im Kontext mit einem „Doktorspiel“ sowie Erinnerungen, die er mit der Kastration eines Ferkels verbinde), die er bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Da diese Erlebnisse bis heute nicht verarbeitet seien, habe es ihn immer wieder auf solche Seiten getrieben mit dem Wunsch, einer Verarbeitung dieser Traumatisierungen ein Stück näher zu kommen. Er sei daher nur eingeschränkt in der Lage gewesen, dem Drang nicht nachzugeben, Internetseiten mit Kinderpornografie aufzusuchen. Diese verminderte Schuldfähigkeit ändere zwar nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, könne aber Auswirkungen auf die Maßnahmenwahl haben. Der „Rückfall“ nach der ersten Durchsuchung sei im direkten Zusammenhang mit der Internetsucht zu sehen. Es sei ihm nicht darum gegangen, kinderpornografische Dateien zu bekommen, um sie im klassischen Sinne zu konsumieren. Er habe sich vielmehr gezwungen gesehen, seiner Sucht nachzugehen und zu surfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, auf welchen Persönlichkeitsstörungen seine Sucht nach kinderpornografischem Material beruhe. Bei ihm könne eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass er seine Sucht bald überwunden habe. Er nehme an einer wöchentlichen Selbsthilfegruppe teil und habe sich vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 in die ambulante psychotherapeutische Behandlung des ... ... begeben. Eine Rückfallgefahr in alte Muster erscheine aus dessen Sicht vorerst gebannt zu sein. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er wiederholt versucht habe, sein Verhalten einzugrenzen und zu kontrollieren. So sei es in den Jahren 2003 bis 2005 dreimal indirekt zu Selbstanzeigen bei der Polizei gekommen. Durch Hinweise auf pornografisches Material auf seinem Rechner habe er erreichen wollen, dass dieser gesperrt werde und er selbst durch Entdeckung von außen gezwungen werde, sein von ihm nicht steuerbares Verhalten zu beenden. Gleiches gelte für den Versuch, abschließbare PC-Festplatten zu haben, deren Zugang durch seine Frau geregelt worden sei. Er habe zudem im Straf- und Untersuchungsverfahren den Sachverhalt ungeschminkt eingeräumt und aufrichtiges Bedauern über das eigene Verhalten gezeigt. Dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht komme, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde bereits ausgeführt habe, keine besondere Bedeutung zu.
29 
Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, die das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 getroffen hat und die Inhalt der Anschuldigungsschrift waren. Damit habe der Beamte schuldhaft ein aus inner- und außerdienstlichem Verhalten zusammengesetztes, einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Mängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen - mit Ausnahme der Lehrer - nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst führe, sei hier der Beamte bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus dem Dienst zu entfernen. Sexualstraftaten eines Beamten seien besonders geeignet, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen zu zerstören. Insbesondere sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße rechtstreu verhalte, denn es sei insbesondere seine Aufgabe, auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nicht zuletzt zeige die Presseberichterstattung über das Verfahren gegen den Beamten, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringe. Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt und seine Taten selbstkritisch überdacht habe. Er habe in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert habe und es auch bedauere. Er habe sich zudem in einer persönlich problematischen Situation befunden, die ihn privat und beruflich bis an seine Grenzen gebracht bzw. überfordert und die er aufzubereiten begonnen habe. Erhebliche Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen; insbesondere liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, da sich sein Versagen über lange Zeit hingezogen habe. In dem vom Beamten selbst vorgelegten Gutachten des ... ... habe dieser noch am 02.01.2008 erklärt, dass von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Auch ... ... drücke sich in seinem Attest vom 20.04.2008 in gleicher Weise zurückhaltend aus, wenn er davon spreche, dass eine Rückfallgefahr in alte Muster vorerst gebannt scheine. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur des Besitzes, sondern auch des Verschaffens von kinderpornografischen Bilddateien an Dritte schuldig gemacht, sich in erheblichem Umfang entsprechende Dateien beschafft und sich darüber hinaus aktiv an Chats beteiligt habe. Die von dem Beamten mehrfach als Entschuldigung vorgebrachte Problematik der Internetsucht könne in diesem Zusammenhang lediglich den Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme erklären, sei für das Aufrufen und Herunterladen kinderpornografischer Dateien jedoch keine Entschuldigung.
30 
Gegen das am 12.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.12.2008 Berufung eingelegt.
31 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht geboten, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung noch nicht endgültig verloren habe. Zu seinen Gunsten sei der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase anzunehmen. Es lägen alle Voraussetzungen vor, um von einem suchtgesteuerten Verhalten auszugehen. Diese Sucht liege - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur in Bezug auf die Nutzung des Internets, sondern auch in Bezug auf die Beschäftigung des Beamten mit kinderpornografischen Bildern vor. Es sei die bei ihm gegebene sexuelle Störung in Verbindung mit konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung in die Wertung mit einzubeziehen. Aus allen Gutachten ergebe sich zudem, dass eine pädophile Neigung nicht gegeben sei. Seine Störungen und Persönlichkeitseinschränkungen seien so gravierend, dass de facto von einem nicht steuerbaren Verhalten auszugehen sei. Auf intellektueller Ebene sei es ihm sicherlich bewusst gewesen, dass das Verhalten strafrechtlich relevant sei, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seinem Verlangen zum damaligen Zeitpunkt zu widerstehen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte es selbst versucht habe, sein Verhalten durch indirekte Selbstanzeigen bei der Polizei einzugrenzen bzw. zu kontrollieren. Es gebe mittlerweile konkrete Anhaltspunkte, die die Prognose erlaubten, dass der Beamte seine Suchterkrankung beherrsche und ein Rückfall in die „aktive Phase“ auf Dauer vermieden werden könne. Insoweit werde ein ärztliches Attest des ... ... vom 19.11.2008 (Blatt 27/29 der Berufungsakte) vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis dafür bestehe, dass bei ihm eine Rückfallgefahr gegeben sei. Gleiches folge aus der Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 (Blatt 71/73 der Berufungsakte), in der davon ausgegangen werde, dass auf Grund der psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit ein kinderpornografischer Rückfall ausgeschlossen werden könne. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Rückfall stehe dem Milderungsgrund nicht entgegen. Denn erst nach Abschluss des Strafverfahrens und der in der Folge eingeleiteten medizinischen Maßnahmen sei dem Beamten vollumfänglich klar geworden, welche Fehler er begangen habe und vor allem, welche psychischen Umstände dafür verantwortlich gewesen seien, dass er in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beamte aus Gründen des Eigenschutzes den Schlüssel für die Festplatte nach wie vor durch seine Frau verwahren lasse, für eine Rückfallgefährdung spreche. Es sei immer sicherer, wenn man sich nicht nur einfach auf sich selbst verlasse, wie auch ... ... in Bezug auf Selbsthilfegruppen ausgeführt habe. Es gehe dem Beamten dabei auch weniger darum, eine Rückfallgefahr auszuschließen, als darum, das verlorengegangene Vertrauen zu seiner Ehefrau wiederherzustellen. Auch besuche er nach wie vor wöchentlich eine Selbsthilfegruppe Glücksspiel, um auch auf diesem Weg jeglicher Rückfallgefahr in die Internetsucht vorzubeugen. Eine spezielle Gruppe für Internetsüchtige gebe es noch nicht, jedoch sei er auch hier bemüht, eine entsprechende Gruppe selbst aufzubauen. Ebenso sei er weiter in psychotherapeutischer Behandlung (Psychoanalyse). Die Frage, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
32 
Der Beamte beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
34 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen und für diesen Fall unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
36 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere seien keine erheblichen Milderungsgründe gegeben, auf Grund derer ausnahmsweise von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Der anerkannte Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens liege nicht vor, da sich das Versagen des Beamten über einen längeren Zeitraum hingezogen und einen Rückfall Anfang 2007 beinhaltet habe. Dieser Umstand stehe auch der Annahme einer mildernd zu berücksichtigenden „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ entgegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine Internetsucht und die Ursachen des Abrufens und Herunterladens kinderpornografischer Dateien dauerhaft überwunden habe. Zwar habe sich der Beamte seit geraumer Zeit intensiv um eine psychotherapeutische Behandlung seiner Internetsucht bemüht, gleichwohl sei diese Behandlung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen und die Ursachen seines Fehlverhaltens seien nach wie vor nicht ausgeräumt. Seine Ehefrau verwahre nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach wie vor aus „Gründen des Selbstschutzes“ den Schlüssel für die Festplatte, was verdeutliche, dass der Beamte sich selbst nicht über den Weg traue. Wegen des unheilbaren Vertrauensverlustes sei der Beamte untragbar und aus dem Dienst zu entfernen.
37 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Ermittlungsakten, die Strafakte des Amtsgerichts ...-... ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

Entscheidungsgründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte bestand am 10.05.1988 seine Abiturprüfung und nahm nach Ableistung seines Wehrdienstes das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule ... auf. Er bestand das erste Staatsexamen mit der Gesamtnote gut (1,6). Am 01.02.1994 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt und absolvierte den Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschulen. Am 26.07.1995 legte er die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Gesamtnote gut (1,8) ab. Zum 08.09.1995 wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, am 06.09.1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 09.12.1997 wurde der Beamte zum Lehrer ernannt und ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Seit dem 01.08.2005 war der Beamte an der ... in ... tätig. Mit Wirkung vom 01.02.2006 wurde ihm nach § 2 Leistungsstufenverordnung das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gewährt. Vom 20.10.2006 bis zum 26.01.2007 war er Ausbildungslehrer für die Pädagogische Hochschule .... Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 26.06.2001 lautete auf das Gesamturteil 3,5; in der aktuellen Leistungsfeststellung vom 19.07.2006 erhielt der Beamte das Gesamturteil „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“.
Der Beamte ist ledig und bezieht monatliche Einkünfte in Höhe von 3.428,67 EUR brutto (Stand: 26.01.2007). Dabei entfielen auf die Tätigkeit als Ausbildungslehrer 76,69 EUR monatlich. Die in der Einleitungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.03.2007 ausgesprochene Einbehaltung eines Fünftels der Dienstbezüge des Beamten wurde nach Abschluss der disziplinarischen Untersuchungen mit Wirkung vom 28.03.2008 umgesetzt. Der Beamte erzielt aus Nebentätigkeiten als ... und ... Einnahmen in Höhe von rund 700 EUR monatlich, in denen Vergütungen für Fahrtkosten enthalten sind; weiter erhält er monatliche Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in ... in Höhe von 350 EUR. Für diese Eigentumswohnung hat der Beamte monatliche Raten in Höhe von insgesamt 682 EUR zu zahlen, Raten an die zur Finanzierung herangezogenen Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 223 EUR monatlich kommen hinzu. Für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung hat er eine monatliche Hausrate in Höhe von 200 EUR zu zahlen.
Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit seit dem 21.11.2006 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 (...) wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde dem Beamten gemäß § 56b StGB eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Am 02.08.2006 hatten Sie auf Ihrem Computer in Ihrer Wohnung im ... in ... über 100 Bilder abgespeichert, auf denen Kinder unter 14 Jahren nackt abgebildet waren. Die Abbildungen zeigten die Kinder in lediglich den Sexualtrieb anstachelnder Art und Weise, wobei die Kinder ihre Genitalien präsentieren, den Mundverkehr, Vaginalverkehr und Analverkehr auf den Bildern durchführen. Hierbei wussten Sie, dass der Besitz solcher Bilder strafbar ist.“
Im Rahmen seiner Anhörung zu einem beabsichtigtem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte machte der Beamte am 14.12.2006 geltend, dass bei ihm ein „einmaliger Ausrutscher“ vorliege und er bereit sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern dies gewünscht sei.
Mit Verfügung vom 03.01.2007 wurde dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung untersagt, seine Dienstgeschäfte auszuüben.
Auf die Anhörung zu der beabsichtigten Einleitung des Disziplinarverfahrens und zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung führte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.02.2007 unter anderem aus: Die Bindungswirkung des § 19 LDO sei im Strafverfahren nicht gegeben. Der fragliche Computer habe bis Frühjahr 2006 im Gästezimmer der Wohnung seiner ... und damit in einem allen Hausbewohnern (...) zugänglichen Raum im Keller gestanden. Der Rechner sei nicht passwortgeschützt und laufe meist im stand-by-Betrieb. Er selbst habe ein privates Notebook, auf dem keine Bilder gefunden worden seien. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil er kein öffentliches Aufsehen habe erregen wollen. Eine öffentliche Verhandlung hätte für ihn das private und gesellschaftliche „Aus“ bedeutet. Seine Formulierung „einmaliger Ausrutscher“ sei missverständlich gewesen. Es sei damit gemeint gewesen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn irgendetwas habe vorgeworfen werden können. Die angesprochene therapeutische Hilfe habe er nur in Anspruch genommen, um die psychischen und körperlichen Belastungen besser verarbeiten zu können, die mit der Durchsuchung, dem Strafverfahren sowie dem Disziplinarverfahren verbunden seien.
10 
Bei seiner persönlichen Anhörung am 06.03.2007 gab der Beamte zudem an, sein am ... verstorbener Vater habe die Bilder abgespeichert. Er, der Beamte, sei nachweislich unterwegs gewesen, als der erste Teil der Dateien heruntergeladen worden sei. Er habe auch seinen Vater schützen wollen.
11 
Mit Verfügung vom 07.03.2007 leitete das Regierungspräsidium ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten sein, bestellte den Vertreter der Einleitungsbehörde und den Untersuchungsführer, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes in der Schule und verfügte die Einbehaltung eines Fünftels der Besoldungsbezüge. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf Grund des gegen den Beamten ergangenen Strafbefehls bestehe der dringende Verdacht, dass dieser durch sein Verhalten in besonders schwerem Maße gegen seine Beamtenpflichten nach § 73 Satz 3 LBG verstoßen habe. Zwar seien die Feststellungen des Strafbefehls nicht bindend, doch sei trotz der gegenteiligen Einlassung des Beamten unter anderem angesichts des polizeilichen Berichts über die Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 02.08.2006 sowie der Einlassung des Beamten, es habe sich um einen „Ausrutscher“ gehandelt und es bestehe Bereitschaft, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, davon auszugehen, dass der Beamte die im Strafbefehl benannte Straftat auch begangen habe.
12 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 06.06.2007 unter anderem an: Bei der Durchsuchung am 02.08.2006 habe er auf die Frage des Polizeibeamten ..., ob dieser bei den eingezogenen Sachen etwas finden würde, auf eine externe Festplatte hingewiesen und gesagt, dass auch bei den Musik-CDs etwas sein könne. Er habe aber niemals angegeben, dass die Dateien ihm gehörten. Sein Rechtsanwalt habe ein Strafbefehlsverfahren für günstiger gehalten, weil es dann keinen öffentlichen Prozess geben werde und er nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne, weil die Bestrafung unter einem Jahr liegen würde. Er selbst habe befürchtet, dass selbst dann etwas an ihm hängen bleiben würde, wenn es in einem öffentlichen Prozess zu einem Freispruch komme. Da er mitbekommen habe, dass im Fall eines persönlichkeitsfremden Versagens von einem weiteren Verfahren abgesehen werden könne, habe sein Anwalt dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Das Angebot therapeutischer Hilfe sei als „good will“ von seiner Seite zu verstehen gewesen, um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Tatsächlich sei er wegen des Vorwurfs nicht in therapeutischer Hilfe und habe dies auch nicht vor. Wegen des Todes seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und der Belastung durch die Ermittlungen sei er im August vier bis fünf Tage in ... und vor Weihnachten in ... in therapeutischer Hilfe gewesen. Am 17.01.2006 sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich im Internet angemeldet haben solle, gar nicht zu Hause gewesen, sondern habe ... betreut. Die Sache sei so gut wie möglich von seinem Vater ferngehalten worden. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er seit 2001 solche Dateien runterlade. Bei der externen Festplatte seien ihm die kinderpornografischen Bilder auf den zweiten Blick aufgefallen. Er habe das aber nicht mit seinem Vater besprochen.
13 
Nach Vernehmung der Zeugen Kriminaloberkommissar ... und Kriminalhauptkommissar ... gab der Verteidiger des Beamten bei der Anhörung zum Abschluss der Untersuchung am 27.02.2008 an: Es werde nicht bestritten, dass sich kinderpornografische Dateien im Besitz bzw. Einflussbereich des Beamten befunden hätten. Wer letztendlich mit den Dateien umgegangen sei, sei dahingestellt, der Beamte hätte aber erkennen müssen, dass der Besitz ausreiche, um ihn in disziplinarrechtliche Schwierigkeiten zu bringen. Sein großer Fehler sei es gewesen, dass er sich nicht rechtzeitig von dem Material befreit habe.
14 
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 führte der Verteidiger des Beamten aus: Der Beamte habe erkannt, dass er sich mit dem Besitz kinderpornografischen Materials nicht nur im strafrechtlichen Sinne strafbar gemacht habe, sondern auch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst und mache sich große Vorwürfe, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen (Vernichtung des Materials und gegebenenfalls Inanspruchnahme therapeutisch-psychologischer Hilfe) gezogen zu haben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, seinen Beruf zu verlieren. Der Lehrerberuf sei sein ganzer Lebensinhalt. Würde man ihm diesen Lebensinhalt nehmen, sei dies allein eine Bestrafung, von der er sich kaum wieder erholen könne. Sein Verhalten habe sich im außerdienstlichen Bereich abgespielt. Dienstlich sei er zu keiner Zeit auffällig geworden.
15 
Am 07.03.2008 fertigte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht.
16 
Am 08.08.2008 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten der ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegte Sachverhalt und darüber hinaus vorgeworfen wird, am 02.08.2006 mindestens weitere 4.057 Bild- und Videodateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt in Besitz gehabt zu haben. Es handele sich um Abbildungen von Kindern beiderlei Geschlechts in verschiedenen Zusammenstellungen, allein, zusammen mit anderen Kindern oder auch mit erwachsenen Männern. Es werde die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst und an anderen dargestellt, was bis zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs reiche. Im Einzelnen seien auf 5 CD-Roms in seinem Wohnzimmer mindestens 5 Bilder und 4 Videos, auf einer externen Festplatte aus dem Büroraum mindestens 3.341 Bilder bzw. Videos und auf 10 CD-Roms aus dem Büroraum mindestens 667 Bilder und 40 Videos abgespeichert worden. Die Erstelldaten reichten vom 13.07.1995 bis zum 09.07.2006. Der Beamte habe sich diese Bild- und Videodateien verschafft, sei mit ihnen umgegangen und habe sie aufbewahrt. Er habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen und damit ein schweres Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen. Durch sein Verhalten habe der Beamte gravierende Persönlichkeitsmängel gezeigt und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf, unheilbar und endgültig zerstört. Der Beamte könne sich nicht darauf berufen, dass er das Dienstvergehen im privaten Bereich begangen habe. Schon durch den bloßen Konsum des Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Dem Beamten habe bewusst sein müssen, dass er sich als Beamter und vor allem als Grundschullehrer nicht in dem Bereich der Kinderpornografie betätigen und strafbar machen dürfe. Es komme erschwerend hinzu, dass der Beamte keine tatsächliche Einsicht oder ein „Bereuen“ der Tat selbst oder Mitleid mit den auf den Bildern missbrauchten Kindern gezeigt habe. Die beabsichtigte Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Entfernung aus dem Dienst könne der Beamte als ... und ... sofort mit Erwachsenen arbeiten. Eine Beschäftigung des Beamten in der Verwaltung sei wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht möglich und in amtsangemessener Art auch nie erfolgt. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beamte in einem eng begrenzten Tätigkeitsbereich für untergeordnete Tätigkeiten (Sekretariats- und Hilfsaufgaben) eingesetzt worden. Dieser Einsatz sei von vorne herein befristet gewesen, bis festgestanden habe, dass das dem - den Sachverhalt zunächst leugnenden - Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich habe festgestellt werden können. Nachdem das Ergebnis der Untersuchung vorgelegen habe, sei der Einsatz des Beamten sofort beendet und der Einbehalt eines Fünftels der Besoldungsbezüge umgesetzt worden.
17 
Der Beamte ist im Verfahren vor der Disziplinarkammer dem in der Anschuldigungsschrift geschilderten Sachverhalt nicht entgegen getreten, hat aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Er hat geltend gemacht, dass sich sein problematisches Verhalten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich abgespielt habe und er zu keiner Zeit dienstlich aufgefallen sei. Er habe sich, auch im privaten Einzelunterricht mit Kindern und Jugendlichen, immer vorbildlich und zum Wohle der Kinder verhalten und es sei nie zu Übergriffen gekommen. Ihm sei nur deswegen von seinem Schulleiter eine schlechte Anlassbeurteilung erteilt worden, damit er nicht die Schule wechsle. Er sei ansonsten immer sehr gut bewertet worden. Er sei die Zuverlässigkeit in Person, habe seinen Dienst stets mit Leidenschaft ausgefüllt, sei fast nie krank gewesen und sei trotz großer familiärer Belastungen stets seinen Verpflichtungen nachgekommen. Eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum sei durch sein Verhalten nicht eingetreten. Das kinderpornografische Material sei nicht weiter verbreitet worden, auch sonst habe die Öffentlichkeit von seinen Verfehlungen nicht erfahren. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 habe er sein Verhalten bereut und bedauert sowie glaubhaft dargelegt, dass diese problematische Lebensphase als abgeschlossen betrachtet werden könne. Er sei auch bereit, sich professioneller psychologischer Hilfe und Unterstützung zu bedienen. Er sei durch den Tod seines Vaters und einer schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde für ihn darüber hinaus das gesellschaftliche „Aus“ bedeuten. Eine Dienstenthebung sei eine zu harte Maßnahme. Sofern in der Rechtsprechung auf sie erkannt worden sei, sei neben dem reinen Besitz kinderpornografischer Bilder ein verschärfendes Element, etwa die Verbreitung oder die vulgäre und primitive Kommentierung der Bilder hinzugekommen. In anderen Berufsgruppen - wie bei Polizisten - reiche nicht einmal der Missbrauch von Kindern für die Entfernung aus dem Dienst aus. Es werde angeregt, ihn im Rahmen der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in den Innendienst zu versetzen. Er habe einige Monate im ... gearbeitet und sei dort für die ... zuständig gewesen. Durch seine zuverlässige Arbeit habe er wieder Vertrauen in seine Person und in seine Funktion als Beamter aufbauen können. Er könne sich gut vorstellen, diese Aufgaben weiter auszuüben. Er sei auch bereit, andere Tätigkeiten, bei denen er nicht mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt komme, zu übernehmen. Mit Unterricht für Erwachsene könne er seinen Lebensunterhalt nicht verdienen.
18 
In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beamte unter anderem angegeben: Er räume ein, dass er die Dateien auch selbst heruntergeladen habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, um öffentliches Aufsehen zu vermeiden. Er habe das Disziplinarverfahren unterschätzt und es sei ihm auch darum gegangen, dass er länger Einkommen beziehe. Er habe nicht mehr schlafen können und Tabletten genommen. Er habe zu viel davon genommen, sei dann ins Koma gefallen und nach ... gekommen. Er habe sich das kinderpornografische Material zuerst nur aus Neugier besorgt, danach sei es zu einem Selbstläufer geworden. Er habe psychische Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater sei krank gewesen, habe unter der Lungenkrankheit ... gelitten und der Pflege bedurft, seine Mutter sei nicht Auto gefahren und ... sei berufsbedingt nie dagewesen. Auch die gesamte Hausverwaltung habe auf ihm gelastet. Es habe alles 1995 angefangen. In dieser belastenden Situation habe er begonnen, sich die Dateien runterzuladen. Sortiert habe er sie nicht mehr. Das sei auch im Hinblick auf die Materialmenge nicht möglich gewesen. Seit 2006 habe er sich nichts mehr besorgt. Eine Wiederholung sei nicht zu befürchten. Er habe Gespräche mit einem Pfarrer und dem Therapeuten geführt.
19 
Mit Urteil vom 10. November 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die dem Beamten in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegten Feststellungen sowie darüber hinaus den Besitz von 4.057 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt zu Grunde, nachdem der Beamte diese Sachverhalte eingeräumt habe. Damit habe der Beamte schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände sei dieser aus dem Dienst zu entfernen. Gerade von einem Lehrer sei zu erwarten, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe, deren Opfer Kinder seien. Für den Besitz und das Beschaffen von kinderpornografischen Bildern bringe die Allgemeinheit keinerlei Verständnis auf; insbesondere Eltern sei es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt habe, sich wegen der fortschreitenden schweren Erkrankung seines Vaters in einer persönlich problematischen Situation befunden zu haben, erhebliche weitere Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen. Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen sei nicht gegeben, da sich das Verhalten des Beamten über einen langen Zeitraum von 11 Jahren hingezogen habe und es sich nicht bloß um vereinzelte Dateien handele. Es komme hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren zunächst falsche Angaben gemacht habe und seinen Vater kurz nach dessen Tod belastet habe; erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beamte den ganzen Sachverhalt eingeräumt. Die Therapie des Beamten habe sich lediglich auf seine psychische Stabilisierung bezogen. Eine Aufarbeitung seines Verhaltens in Bezug auf den speziellen Aspekt der Kinderpornografie sei nicht erfolgt. Ein Verständnis für die Opfer habe der Beamte nicht gezeigt. Dem Vorbringen des Beamten, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den ihm anvertrauten Kindern nie zu nahe getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei schwer nachzuvollziehen, ein Vergehen mit dem Argument entschuldigen zu wollen, dass kein zweites schwerer wiegendes Vergehen begangen worden sei.
20 
Gegen das am 01.12.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.01.2009 Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Dem im angegriffenen Urteil der Disziplinarkammer geschilderten Sachverhalt werde nicht entgegengetreten. Zwar habe der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, doch sei die disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Er habe die begangene Straftat aufgearbeitet. Wenn er dies auch nicht mit einem speziellen therapeutischen Programm gemacht habe, so sei die Aufarbeitung durch Gespräche mit ihm nahestehenden Personen wie Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunden mit entsprechendem beruflichen Hintergrund erfolgt. Bei ihm sei keine Rückfallgefahr mehr gegeben, auch nicht in belastenden Situationen. Mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe der Beamte zum Ausdruck gebracht, dass er sich der abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben. Der Eindruck, das Dienstvergehen mit dem Hinweis zu entschuldigen, dass es kein tatsächliches Missbrauchsverhalten gegenüber Kindern gegeben habe, beruhe auf einer missverständlichen Formulierung des Verteidigers, der damit nur den Vorwurf der fehlenden Selbstbeherrschung habe entkräften wollen. Der Beamte habe nicht das ganze Disziplinarverfahren hindurch falsche Angaben gemacht. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er sein Vergehen offen zugegeben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, den Beruf zu verlieren. Seit März 2008 stelle er sich klar seiner Verantwortung. Er habe das Disziplinarverfahren auch nicht bis zum Ende durchgestanden, um länger Einkommen zu erzielen; er habe vielmehr erreichen wollen, in seinem Beruf als Lehrer zu verbleiben. Er sei zu keiner Zeit dienstlich auffällig geworden. Sein Verhalten habe sich im Privaten abgespielt, er habe das kinderpornografische Material nie verbreitet oder sonst wie anderen zugänglich gemacht. Seine öffentlichen Aufgaben habe er stets korrekt und zum Vorteil seines Berufsstandes erfüllt. Es müsse das außerdienstliche Verhalten von seinen dienstlichen Leistungen getrennt und eine mildere Strafe ausgesprochen werden. Eine Abweichung von der Regelrechtsprechung bei Lehrern sei angesichts der persönlichen und tatsächlichen Umstände des Falls gerechtfertigt. Er sei durch den Tod des Vaters und der schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Neben dem Besitz kinderpornografischer Bilder seien verschärfende Elemente, wie deren Verbreitung oder vulgäre Kommentierung nicht hinzugetreten. Eine Versetzung in den Innendienst reiche als mildere Maßnahme sowie als Steuerungsmöglichkeit aus, um eine Verhaltenslenkung des Beamten zu erreichen und damit dem Disziplinarrecht Genüge zu tun. Der Beamte sei für seine Tat strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die Entfernung aus dem Dienst sei eine nicht zu rechtfertigende Doppelbestrafung.
22 
Der Beamte beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
24 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Dienstherrn sei eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zuzumuten. Dieser habe sich über den Zeitraum von 11 Jahren kinderpornografisches Material in erheblichem Umfang, das zum Teil extreme Missbrauchsfälle zeige, verschafft und abgespeichert. Bei ihm seien Darstellungen von unter 14jährigen Opfern gefunden worden, mithin auch von Kindern im Alter von früheren Schülerinnen und Schülern des Beamten. Die Argumentation, das Dienstvergehen sei im rein privaten Bereich begangen worden, sei nicht tragfähig. Schon durch den bloßen Konsum kinderpornografischen Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Der Beamte habe sich zudem kaum mit seinem Verhalten und den daraus resultierenden Folgen für die abgebildeten Opfer auseinandergesetzt. Zudem halte er eine Therapie wegen seiner Straftat für entbehrlich. Der Beamte habe im behördlichen Disziplinarverfahren trotz Belehrung falsche Angaben gemacht, indem er seinen Vater der Tat beschuldigt habe. Auch im Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er nur den Besitz kinderpornografischer Abbildungen zugegeben. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er eingeräumt, dass er derjenige gewesen sei, der sich die kinderpornografischen Darstellungen besorgt und abgespeichert habe. Dieses späte Geständnis könne keinen Milderungsgrund darstellen. Es sei der Öffentlichkeit, insbesondere den Eltern nicht zu vermitteln, wenn ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschaffe und besitze, nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt würde, sondern im Innendienst der Schulverwaltung, in dem im Übrigen ebenfalls viele Kontakte mit Eltern und Schülern bestünden, weiterbeschäftigt werde.
27 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
28 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
29 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDONG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNGO förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
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Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der am 02.01.2009 eingegangenen Berufungsbegründung ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Anschuldigungsschrift vom 08.08.2008 und den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 festgestellten Verhalten, sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts im Zeitraum von 13.07.1995 bis zum 09.07.2006 verschafft und am 02.08.2006 in Besitz gehabt zu haben, schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der ihm anvertrauten Schüler zu schützen und zu fördern, ist es unvereinbar, wenn dieser ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten an den Tag legt.
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Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
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Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
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Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
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Durch die Strafvorschrift des § 184b Abs. 4 StGB ist unter anderem der Besitz und das Sichverschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben, unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
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In der Erkenntnis, dass bereits die Beschaffung und der Besitz dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung oder zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteile des Senats vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris).
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Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) der Auffassung, dass bei einem Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn bereits das Sichverschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Fall eines Lehrers erhebliches disziplinares Gewicht. Ihm obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers entgegen. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass es Eltern nicht zuzumuten sei, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) weiterhin darauf abgestellt, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse, zumal sich körperliche Berührungen im Schulalltag kaum ganz vermeiden ließen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt würden, könne vom Dienstherrn grundsätzlich nicht gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der einmal als solcher aufgetreten sei. Darauf, ob bei ihm tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen würden, komme es nicht an.
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Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt, nachdem er sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts verschafft und diese in Besitz gehabt hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
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Der von dem Beamten weiter geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Sache nach der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
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Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 02.04.2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
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Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat angesichts der Vielzahl und des äußerst langen Zeitraums, in dem sich der Beamte kinderpornografisches Material beschafft und es in Besitz gehabt hat, nicht zu stellen. Ein hinreichendes Bemühen des Beamten, dieses Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Beamte hat im Berufungsverfahren insoweit lediglich angegeben, zur Aufarbeitung Gespräche mit ihm nahestehenden Personen (Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunde mit entsprechendem beruflichen Hintergrund) geführt zu arbeiten. Einer fachärztlichen oder psychologisch fundierten Therapie hat er sich nicht unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung in ... und ... nicht in Bezug auf den speziellen Aspekt des Umgangs mit Kinderpornografie erfolgt sei, sondern nur die psychologische Stabilisierung des Beamten nach dem Tod seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und den Belastungen durch das Disziplinarverfahren zum Gegenstand gehabt habe. Sein Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat hierzu nochmals angegeben, dass diese Behandlungen vornehmlich zum Ziel gehabt hätten, den Schock des Aufdeckens der Tat zu verarbeiten, weniger die Ursachen des Dienstvergehens anzugehen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Beamte auch noch lange Zeit im Disziplinarverfahren seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zu Unrecht seinen Vater, zudem kurz nach dessen Tod, belastet hat. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Beamte den gesamten ihm vorgeworfenen Sachverhalt, auch im Hinblick auf das Sichverschaffen kinderpornografischen Materials, eingeräumt. Im Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.03.2008, auf den sich der Beamte vornehmlich bezieht, wird insoweit lediglich der Besitz kinderpornografischen Materials eingestanden. Entgegen seinen Einlassungen hat er mit diesem Schreiben auch nicht geäußert, dass er sich der „abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben“. Der Beamte hat durch seinen Verteidiger nur ausführen lassen, dass er sich seiner Schuld bewusst sei und sich große Vorwürfe mache, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen gezogen zu haben; dies hätte nur bedeuten können, das in Rede stehende Material schnellstmöglich zu vernichten und gegebenenfalls therapeutisch-psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um eine solche Hilfe hat sich der Beamte indes bis heute nicht bemüht. Vielmehr legt es der auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer weiter aufrecht erhaltene Hinweis des Beamten, sein Verhalten habe sich im privaten Bereich abgespielt und er habe mit seinem Verhalten nur sich selbst geschadet, nahe, dass er sich als Konsument kinderpornografischen Materials seiner mittelbaren Verantwortung für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch immer noch nicht hinreichend bewusst ist. Der Beamte, der zur Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht erschienen ist, hat darüber hinaus in seiner, von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergebenen persönlichen Stellungnahme aus dem Juni 2009, in der er „alles, was mich in den letzten Monaten bewegte, zum Ausdruck“ bringen wollte, kein einziges Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung für seine Taten gefunden, sondern ganz überwiegend in einer dem Disziplinarsenat nicht nachvollziehbaren Art und Weise Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn geäußert. Wegen all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass die in der inneren Einstellung des Beamten begründeten Voraussetzungen für sein Fehlverhalten inzwischen mit der Folge aufgearbeitet und entfallen sind, dass eine Wiederholungsgefahr mit einer hineichenden Wahrscheinlichkeit entfallen ist.
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Andere durchgreifende Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist das Dienstvergehen des Beamten noch durch belastende Umstände gekennzeichnet. Erschwerend fällt die Vielzahl der von dem Beamten, zudem über einen sehr langen Zeitraum gespeicherten kinderpornografischen Bild- und Filmdateien sowie der Umstand ins Gewicht, dass auf diesen der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eindeutig dargestellt, sondern teilweise auch noch in extremer Form (Anal- und Oralverkehr) gezeigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2000; Urteile des Senats vom 03.07.2002 und vom 07.12.2006, jew. a.a.O.). Weiter erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren seine Täterschaft in Abrede stellte und zu seiner eigenen Entlastung seinen kurz zuvor verstorbenen Vater belastet hat.
43 
Aus dem Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - (NVwZ-RR 2006, 709), auf das sich der Beamte beruft, kann dieser für sich schon deshalb nichts herleiten, weil diese Entscheidung keinen Lehrer betraf. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen erhält sein besonderes Gewicht aber gerade auch dadurch, dass der Beamte als Lehrer dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern in besonderer Weise verpflichtet ist (Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2002 - 6 D A 2344/02.O -, juris). Auch lagen dort besondere Milderungsgründe vor. Da bei der disziplinarischen Bewertung eines relevanten Fehlverhaltens von Beamten immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch Milderungs- und Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, vermag der Hinweis des Beamten auf weitere, von ihm aufgeführte Einzelfälle hier zu keiner anderen disziplinarrechtlichen Würdigung zu führen.
44 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine regelmäßig guten Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass gegen den Beamten im strafrechtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt wurde, kann von der gebotenen Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden (vgl. § 15 LDO). Zum einen umfasste diese Strafe nur einen Teilbereich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens (Besitz von über 100 Bildern kinderpornografischen Inhalts). Zum anderen gilt entgegen der Auffassung des Beamten auf Grund der unterschiedlichen Zwecke, die mit dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -; Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.), auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt bei dem hier gegebenen Kernbereichsversagen kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte bereits seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in seiner Eigenschaft als Lehrer in unmittelbaren Kontakt zu Schülern und Eltern eingesetzt werden konnte.
45 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.