Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinenfabrik X KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden:

L. P. X.    

DM 625.000

    (52,6316%)

R. X

DM 217.500

(18,3158%)

M. X

DM 345.000

(29,0526%)

2. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, werden

zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

4. Dieses Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert:

Der Streitwert des zweiten Rechtszugs beträgt 3 Mio. Euro.

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 3 Mio. Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge in die Stellung des in der Nacht zum 22.06.2010 (Bl. 3, 42) verstorbenen H. X als persönlich haftender Gesellschafter der Maschinenfabrik X KG (KG).
I.
1. Der Gesellschaftsvertrag der KG wurde am 05.01.1960 neu gefasst (K20) und durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 20.12.1987 (K21) und 21.09.1992 (B1) ergänzt. Er enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
㤠4 Gesellschaftseinlagen
Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter betragen auf 1. Januar 1960 laut Firmenbilanz …
Die Kapitalkonten können nur gemäß § 5, letzter Absatz, nämlich mit Zustimmung aller komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten, geändert werden. …
§ 5 Geschäftsführung
Jeder Komplementär vertritt die Gesellschaft und führt deren Geschäfte allein und unbeschränkt. Die Komplementäre sind verpflichtet … Handlungen, die den Widerspruch des anderen finden, haben zu unterbleiben. Auf Wunsch ist der Widerspruch schriftlich zu begründen.
Zwischen den Komplementären sind vorher abzusprechen: …
Der Zustimmung aller Komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten, bedarf es bei: …
10 
§ 8 Gewinnverteilung und Entnahmen
11 
Der sich nach … ergebende Reingewinn wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander verteilt, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig eine andere Verteilung beschließen. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses werden die Kapitalkonten der Kommanditisten nur zu 75% ihres Buchwerts berücksichtigt. Ein evtl. Verlust wird ebenso aufgeteilt. Kommanditisten werden jedoch nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage am Verlust beteiligt. Da die Kapitalkonten nur mit Zustimmung aller Komplementäre bzw. der Personen mit mindestens 75% Kapitalanteilen geändert werden können, werden die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter nach Fertigstellung der Bilanz auf deren Privatkonto mit Wert des Bilanz-Stichtags gutgeschrieben. …
12 
§ 13 Tod eines Gesellschafters
13 
Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Es gilt folgendes:
14 
Beim Ableben eines der Komplementäre gehen dessen Anteile auf seine Kinder zu gleichen Teilen über, sofern der Gesellschafter letztwillig nichts Anderes bezüglich der Aufteilung zwischen den Kindern verfügt hat. Er kann weiter letztwillig bestimmen, dass die Witwe bis zu ihrer evtl. Wiederverheiratung, andernfalls bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Jüngsten der Kinder die Verwaltung, Vertretung und Nutznießung der Anteile der Nachkommen hat, oder deren Kommanditistenrechte bis dahin treuhänderisch wahrnimmt.
15 
Ist die Witwe verstorben oder wiederverheiratet, solange eines der Kinder noch minderjährig ist, so übt die Verwaltung und Vertretung der betreffenden Anteile eine entweder vom Erblasser, von der verstorbenen Witwe oder vom Vormundschaftsgericht bestimmte geeignete Person aus, während die Nutznießung in diesem Fall sofort auf die Kinder übergeht.
16 
Die Witwe hat für die Zeit, in der ihr die Verwaltung zusteht, das Recht, in der Firma die Tätigkeit auszuüben, die sie vor dem Tode des Gesellschafters ausgeübt hat. Soweit sie tatsächlich ihre Arbeit vollwertig leistet, kann sie auch weiterhin die Tätigkeitsvergütung beanspruchen.
17 
Mit dem Tode eines Komplementärs werden die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten. Auch einem Kommanditisten oder einer zu seiner Vertretung bestimmten Person steht das in § 5, letzter Absatz, dieses Vertrags vorgesehene Abstimmungsrecht zu. Grundsätzlich können die an Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Personen vereinbaren, dass nicht alle, bzw. wer von ihnen Gesellschafter wird. Sie können also ihre Anteile untereinander übertragen. Die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten haben das Recht, zu verlangen, dass einer von ihnen nach ihrer Wahl nach Vollendung des 24. Lebensjahres vollhaftender Gesellschafter wird. Ein Komplementär kann jedoch auch letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll.
18 
Stirbt ein Kommanditist, so geht sein Anteil zu gleichen Teilen an seine Geschwister, sofern keine vorhanden sind, an seinen Vater über. Die Kommanditisten können jedoch auch letztwillig verfügen, in welchem Verhältnis die Anteile auf die Geschwister übergehen sollen. Weiterhin können sie ihre Anteile auch letztwillig auf ihre Kinder übertragen.
19 
Ab ihrem 60. Lebensjahr sind die derzeitigen Komplementäre berechtigt, ihre Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ihre Kinder zu übertragen und zu bestimmen, dass eines ihrer Kinder an ihrer Stelle als Komplementär eintritt und sie selbst aus der Gesellschaft ausscheiden oder als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben.
20 
Eine solche Umwandlung ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich nach vorheriger einjähriger Ankündigung an die anderen Gesellschafter.
21 
§ 14 Gesellschafterbeschlüsse
22 
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Komplementäre mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten.“
23 
2. Durch Beschluss der seinerzeitigen Gesellschafter der KG vom 21.09.1992 (B1) wurde der Beklagte Ziffer 1), welcher der KG bislang als Kommanditist angehört hatte, als Nachfolger seines am 19.07.1992 verstorbenen Vaters L. X neben seinem Onkel H. X zum Komplementär bestellt. Zugleich wurde der Stand der Kapitalkonten der Gesellschafter wie folgt festgelegt:
24 
Gesellschafter
Funktion
DM
Beklagter Ziffer 1)    
persönlich haftender Gesellschafter
    625.000
H. X
persönlich haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2)
Kommanditistin
62.500
Dr. L. H-X
Kommanditistin
62.500
25 
Dr. L. X, vormals verheiratete H, ist durch Kündigung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 aus der KG ausgeschieden.
26 
3. Der Kläger, geborener H, ist der Sohn der Tochter des H. X, Dr. L. X. Die Beklagte Ziffer 2) ist ebenfalls Tochter des H. X; dessen Sohn H. X jun. ist bereits 1973 verstorben (K3, K14). Am 19.08.2005 erhob H. X gegen den Beklagten Ziffer 1) Klage auf Feststellung, dass der Begriff „Kinder“ i.S.v. § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG auch Enkel umfasse und er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG berechtigt sei, seinen Kapitalanteil unter Lebenden ganz oder teilweise auf seinen Enkel, den hiesigen Kläger, oder eines seiner anderen Enkelkinder zu übertragen und dem jeweiligen Übertragungsempfänger das Recht einzuräumen, an seiner Stelle als Komplementär in die KG einzutreten. Wegen der Einzelheiten des dazu unter 14 U 67/05 geführten, durch Entscheidung vom 20.12.2006 (K4) abgeschlossenen Verfahrens wird auf die dortigen Akten verwiesen, die beigezogen wurden.
27 
4. Mit Schreiben vom 28.12.2009 an die Beklagten (K22) kündigte H. X diesen gegenüber an, dass er einen Teil seines Kapitalanteils an der KG entsprechend den Bestimmungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags frühestmöglich auf den Kläger übertragen und bestimmen werde, dass dieser zum gleichen Zeitpunkt an seiner Stelle Komplementär werde. Im Folgenden betrieb H. X die Adoption des Klägers.
28 
a) Am 29.01.2010 unterzeichneten H. X und der Kläger eine Vereinbarung (B5, B II 9), in der ersterer erklärte, er „beabsichtige“, letzterem 150.000 Euro zu bezahlen, ihn im Lauf des Jahres 2009 zu adoptieren, ihn als Mitarbeiter der KG einzustellen und ihm - sofern dies gesellschaftsrechtlich zulässig sei, was derzeit nicht der Fall sei - zum 01.01.2010 mindestens 10% seiner Firmenanteile an der KG zu übertragen.
29 
b) Durch notariell beurkundete Erklärung vom 29.07.2009 (K14) beantragten H. X, seine Ehefrau M. X und der Kläger beim zuständigen Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. den Ausspruch der Annahme des Klägers durch die Eheleute H. und M. X als deren gemeinsames Kind; dabei solle es bei den eingeschränkten Rechtswirkungen der Annahme Volljähriger bleiben; die Ehefrau des Klägers willigte darin unwiderruflich ein.
30 
aa) Durch Beschluss vom 05.02.2010 zu 1 XVI 12/09 (K15) sprach das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. die Annahme des Klägers durch M. und H. X gemäß §§ 1767, 1754 Abs. 2 BGB aus und bestimmte den Familiennamen X nach § 1757 Abs. 1 BGB zum Geburtsnamen des Klägers. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht auf das besondere Verhältnis des Klägers zu seinen Großeltern nach der Trennung seiner leiblichen Eltern; es sei nicht davon auszugehen, dass die Adoption einzig und allein dazu dienen solle, die Rechte der Gesellschafter der KG zu umgehen, indem die Übertragung von Beteiligungen an einen anderen als vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Personenkreis ermöglicht werden. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens war vom Notariat A. II ein amtsärztliches Zeugnis in Bezug auf M. X eingeholt worden, das Dr. K. W. am 01.07.2009 erstattet hat (B12, B II 20).
31 
bb) Die Beklagte Ziffer 2) erhob gegen den Beschluss vom 05.02.2010 am 25.03.2010 Gehörsrüge (K16). Dieser Rechtsbehelf wurde vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. durch Beschluss vom 10.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen (K17). Eine von der Beklagten Ziffer 2) daneben eingelegte außerordentliche Beschwerde (K18) wurde vom Landgericht E. durch Beschluss vom 16.11.2010 (K19) als unzulässig verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss ist derzeit noch unter 1 BvR 522/11 anhängig (Bl. 11, 145); gegen eine Beziehung der Akten des Bundesverfassungsgerichts hat sich die Beklagte Ziffer 2) ausdrücklich verwahrt (Bl. 145).
32 
cc) Der Kläger führt seit dem 30.05.2011 den Familiennamen X (Bl. 34).
33 
5. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 30.04.2010 (vgl. wegen der Einzelheiten K23) trat H. X - aufschiebend bedingt auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr - einen Teilkapitalanteil im Nennbetrag von 190.000 DM an seinem Kapitalanteil im Nennbetrag von 500.000 DM an der KG an den Kläger ab, der diese Abtretung annahm. Dabei erklärten die Vertragspartner, die Abtretung erfolge auf der Grundlage einer an anderer Stelle abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung und sei durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der KG, namentlich durch dessen „§ 13 Satz 16“, zugelassen; die nach „§ 13 Satz 17“ des Gesellschaftsvertrags dazu erforderliche Ankündigung gegenüber den weiteren Gesellschaftern sei durch Schreiben vom 28.12.2009 erfolgt. H. X bestimmte zudem unter Berufung auf „§ 13 Satz 16“ des Gesellschaftsvertrags, dass der hiesige Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung an seiner Statt Komplementär der KG werden solle und er mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in die Stellung eines Kommanditisten wechsele.
34 
6. Vom 21.06.2010 zum 22.06.2010 verstarb H. X.
35 
a) Sein notariell beurkundetes Testament vom 29.07.2005 (K24) enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
36 
㤠2 Erbeinsetzung
37 
Zu meinen Erben setze ich ein    
        
a) meine Frau M. X
zu - 40/100 -
b) meine Tochter R. X
zu - 20/100 -
c) meine Tochter L. X
zu - 20/100 -
d) meinen Enkel M. H
zu - 20/100 -
38 
Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Gegebenenfalls tritt Anwachsung ein.
39 
§ 3 Beteiligung an der Maschinenfabrik X KG
I.
40 
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Maschinenfabrik X KG können nur Kinder eines Komplementärs dessen Nachfolger werden. Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht deshalb im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile auf meine Töchter L. X und R. X, die bereits als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, in der Weise über, dass deren Kapitalanteile entsprechend aufgestockt werden.
41 
Der Wert der übergehenden Beteiligung wird meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.
42 
Daneben werden folgende weiteren Gegenstände meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet:
43 
a) Vermögenswerte, die dem Unternehmen zur eigenbetrieblichen Nutzung überlassen sind und die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen (Sonderbetriebsvermögen),
44 
b) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der X KG einschließlich Gewinnansprüchen gegenüber der X KG, auch wenn sie noch zu keiner Gutschrift geführt haben; dies gilt insbesondere für sämtliche Guthaben des Gesellschafters auf Privat- und/oder Verrechnungskonten,
45 
c) Steuerverbindlichkeiten und Steuererstattungsansprüche die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen.
46 
Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X KG können die anstelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass meine Töchter von diesem Recht Gebrauch machen, bestimme ich hiermit, dass L. X persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls meine Töchter nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine Einigung über die Komplementärstellung erzielen sollten. L. X und R. X müssen ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll.
II.
47 
Für den Fall, dass es rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können, bestimme ich folgendes:
48 
Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile, hilfsweise im Wege der Teilungsanordnung auf meine Tochter R. X und meinem Enkel M. H über. L. X erhält somit keinen Anteil an der Beteiligung als Komplementär der Gesellschaft.
49 
Der Wert der übergehenden Beteiligung wird daher meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.
50 
Daneben werden die oben Ziffer I. lit. a), b) und c) aufgeführten weiteren Gegenstände meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.
51 
Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrags der Maschinenfabrik X KG können die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass R. X und M. H von diesem Recht Gebrauch machen wollen, bestimme ich hiermit, dass M. H persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine Einigung über die Komplementärstellung erzielt werden sollte. R. X und M. H müssen ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll. …“
52 
b) Dr. L. X schlug ihr Erbe durch notariell protokollierte Erklärung am 03.09.2010 aus (K13). Der Kläger ist ihr einziger Abkömmling. Dieser nahm in derselben Urkunde die weitere Erbenstellung zu 20/100 des Nachlasses an.
53 
c) Der Kläger forderte die Beklagte Ziffer 2) mit Schreiben vom 14.12.2010 (K11) unter Berufung auf § 3 des Testaments vom 29.07.2005 auf, sich bis zum 20.12.2010 zu erklären, ob sie mit der Übernahme der Komplementärstellung durch den Kläger einverstanden sei. Die Beklagte Ziffer 2) antwortete darauf mit Schreiben vom 21.12.2010 (K12), in dem sie unter anderem erklärte, dass der Kläger die qualifizierte Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags der KG „weder als Enkel noch auf dem Umweg über eine (derzeit noch fraglich erfolgreiche) weiche Erwachsenenadoption erfüllen“ könne; die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stellten sich somit nicht.
54 
7. Das Ausscheiden des H. X aus der KG wurde bislang noch nicht im Handelsregister eingetragen (K1). Die am 07.10.2012 verstorbene M. X hat am 19.01.2011 (K2) in notariell beglaubigter Form ihre Zustimmung zur Anmeldung der Eintragung des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der KG zum Handelsregister erklärt. Die Beklagten haben in notariell beglaubigter Form vom 20.04.2011 (B3, B II 14) den Tod des H. X sowie das Ausscheiden der Beklagten Ziffer 2) als Kommanditistin und ihren Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin zur Eintragung im Handelsregister erklärt.
II.
55 
Durch seine im April 2011 erhobene Klage begehrt der Kläger Feststellung der aus seiner Sicht derzeit bestehenden Beteiligungsverhältnisse und der seiner Auffassung nach bestehenden Verpflichtung der Beklagten an der Anmeldung nicht nur des Ausscheidens des H. X mitzuwirken, sondern auch seines, des Klägers, Eintritts als persönlich haftender Gesellschafter.
56 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 2, 288),
57 
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:
58 
„1. Der persönlich haftende Gesellschafter H. X, geboren am ..., wohnhaft in ... ist am 22.06.2010 verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.
59 
2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten:
60 
Herr M. X, geboren am ...,
wohnhaft in ... .“
61 
2. festzustellen, dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden:
62 
L. P. X    
DM 625.000,00
    (52,6316%)
M. X
DM 345.000,00
(29,0526%)
R. X
DM 217.500,00
(18,3158%)
63 
Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 35, 102, 288),
64 
die Klage abzuweisen.
65 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der durch den Beschluss vom 15.03.2012 berichtigten Fassung (Bl. 321 ff., 365 ff.) verwiesen.
III.
66 
Durch Urteil vom 29.02.2012 (Bl. 311 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 15.03.2012 (Bl. 365 ff.), hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet seien, an der Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter mitzuwirken, und festgestellt, dass der Kläger Anteile i.H.v. 250.000 DM (21,05265%), der Beklagte Ziffer 1) i.H.v. 625.000 DM (52,6316%) sowie die Beklagte Ziffer 2) 312.500 DM (26,31575%) an der KG halten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In einem mit „Sachverhaltsberichtigung“ überschriebenen Antrag rügte die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 353 ff.) die Darstellung des Umfangs der Gesellschaftsanteile unmittelbar vor dem Tod des H. X (Bl. 354).
IV.
67 
Die Beklagten rügen mit ihren Berufungen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger ein „Kind“ des H. X im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG sei (Bl. 459).
68 
Der Beklagte Ziffer 1) meint - unter ausdrücklichem Widerspruch der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 552) -, das Landgericht gehe fälschlich davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag von einem Stammesprinzip beherrscht sei (Bl. 450). Tatsächlich fehlten indes stammestypische Regelungen (Bl. 448, 450, 578 f.). Dementsprechend sei der Anteil Dr. L. X`s bei ihrem Ausscheiden nicht nur den Gesellschaftern eines Stammes, sondern proportional zu ihrer bisherigen Beteiligung allen verbliebenen Gesellschaftern angewachsen (Bl. 449).
69 
Übereinstimmend meinen die Beklagten, bei der Auslegung des § 13 des Gesellschaftsvertrags sei zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf, weshalb die Regelung eng auszulegen sei (Bl. 451). Um seine Gesellschafterstellung zu übertragen, müsse der Erblasser die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrages erfüllen; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei deshalb nicht der Wille des Erblassers H. X, sondern die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und somit der Wille aller Gesellschafter maßgeblich (Bl. 452). In der Vergangenheit seien sich die Gesellschafter der KG darin einig gewesen, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags eng zu verstehen sei; der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu auf die Einwände des H. X gegen seinen eigenen Eintritt 1992 (Bl. 452 f., B25). H. X habe zudem selbst gewusst, dass der Kläger kein „Kind“ im Sinne der Regelung sei (Bl. 453, B26 und B27).
70 
Die Adoption des Klägers durch H. X habe daran nichts geändert.
71 
Dies folge schon aus der schwachen Wirkung der Volljährigenadoption, die den Kläger zwar aus der Perspektive des H. X zu dessen Kind gemacht, die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu den übrigen Gesellschaftern aber nicht geändert habe. Maßgeblich für die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Adoption sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die Perspektive des Erblassers H. X, sondern die Perspektive der KG und der übrigen Gesellschafter; aus deren Sicht sei der Kläger weiterhin ein Enkel des H. X (Bl. 454, 581). Die vom Landgericht angeführten Fundstellen rechtfertigten seine Auffassung nicht (Bl. 455).
72 
Im Übrigen sei die Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu bedenken (Bl. 390 f., 581 f.). Zum einen hätten die Gesellschafter seinerzeit nicht davon ausgehen können, dass die von ihnen vereinbarten Nachfolgebestimmungen von einem Vertragsunterzeichner durch die Adoption eines Enkels umgangen würden, weil Großelternadoptionen 1960 im Allgemeinen nicht möglich und das Fehlen ehelicher Abkömmlinge in der Regel Adoptionsvoraussetzung gewesen sei (Bl. 390). Zum anderen hätte die Aufnahme von Gesellschaftern, die im Wege der schwachen Adoption adoptiert wurden, den von den Gesellschaftern 1960 gewollten Charakter eines Familienunternehmens gesprengt (Bl. 390). Auf die schon vor der Adoption bestehende Familienzugehörigkeit des Klägers komme es nicht an, da - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Regelung abstrakt auszulegen sei (Bl. 391).
73 
Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf die Adoption berufen. Der Beklagte Ziffer 1) meint, dass das Adoptionsverfahren unter schweren Mängeln leide und der Kläger den Adoptionsbeschluss in kollusivem Zusammenwirken mit H. X durch falsche Behauptungen erschlichen habe, um die Voraussetzungen von § 13 des Gesellschaftsvertrags zu erfüllen (Bl. 456). Die Beklagte Ziffer 2) ist der Auffassung, H. X habe durch die Adoption des Klägers in grober Weise gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, indem er das Ziel verfolgt habe, die Verweigerung der Zustimmung seiner Mitgesellschafter zur Aufnahme des Klägers zu umgehen (Bl. 392).
74 
Wegen der Mängel des Adoptionsverfahrens verweist der Beklagte Ziffer 1) auf seinen Schriftsatz vom 29.06.2011 im ersten Rechtszug (Bl. 456). Der Tod M. X`s hindere den Nachweis ihrer fortgeschrittenen Demenz und der fehlenden Kindesbeziehung nicht, dazu stünden andere Zeugen zur Verfügung (Bl. 580).
75 
Das Landgericht missachte die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Bl. 457, 392). Danach sei eine Adoption, die bezwecke, in treuwidriger Weise den Eintritt von Bedingungen herbeizuführen oder zu vereiteln, nach § 162 BGB (Bl. 457) bzw. einem daraus abzuleitenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (Bl. 547) nicht anzuerkennen. Dazu genüge es, dass dieses Motiv überwiege (Bl. 393). Entscheidende Triebkraft für die Adoption sei hier das Bemühen, dem Kläger eine Gesellschafterstellung zu verschaffen, die er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags nach der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 nicht habe erlangen können (Bl. 458); dies hätten die Angaben der leiblichen Mutter des Klägers im Adoptionsverfahren bestätigt (Bl. 392, B II 21). Dabei habe der Senat H. X bereits in der mündlichen Verhandlung zu 14 U 67/05 „gewarnt“, nachdem dieser die Idee einer Adoption in den Raum gestellt habe (Bl. 458)
76 
Jedenfalls ist der Beklagte Ziffer 1) der Auffassung, mangels seiner Beteiligung im Adoptionsverfahren müssten seine Bedenken in Bezug auf das Vortäuschen eines Eltern-Kind-Verhältnisses in diesem Verfahren berücksichtigt werden; dies gebiete sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren könne das Gericht angesichts der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht verweisen (Bl. 459 f.).
77 
Hinsichtlich der Beurteilung des Abtretungsvertrags verteidigten die Beklagten die Auffassung des Landgerichts.
78 
Zwar habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ankündigung vom 28.12.2009 die Voraussetzungen von § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht erfüllt habe und die Ankündigung deshalb nicht möglich gewesen sei.
79 
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters, namentlich als Komplementär, stelle ein einschneidendes Ereignis dar, auf das sich die Mitgesellschafter einstellen müssten (Bl. 530 ff., 584). Die Unwirksamkeit der Ankündigung liege auf der Hand, da die Ankündigung der Übertragung von Anteilen auf nicht nachfolgeberechtigte Personen keinen Sinn mache; anders als im Fall der Vollendung des 60. Lebensjahres sei es für die übrigen Gesellschafter nicht voraussehbar gewesen, dass dem Adoptionsantrag entsprochen werde (Bl. 521, 533), zumal der Beklagte Ziffer 1) die Existenz eines Adoptionsverfahrens nur vermutet habe (Bl. 536 f., K43, Bl. 583). Die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts müssten nicht immer erst bei seinem dinglichen Vollzug erfüllt sein (Bl. 534 f.).
80 
Im Übrigen fehle es an der Angabe eines genauen Zeitpunkts, zu dem die Anteilsübertragung wirksam werden sollte (Bl. 537 f.). Bei der Auslegung des Ankündigungserfordernisses im Gesellschaftsvertrag sei zu bedenken, dass die Nachfolgeregelung eine Ausnahme darstelle, die den Grundsatz der allseitigen Zustimmung der Mitgesellschafter durchbreche (Bl. 582).
81 
Das Landgericht habe aber verkannt, dass der Abtretungsvertrag auch aus anderen Gründen unwirksam sei; insoweit verweist der Beklagte Ziffer 1) wiederum auf seine Klageerwiderung im ersten Rechtszug durch Schriftsatz vom 29.06.2011 (Bl. 460).
82 
Ergänzend meint er, H. X habe dem Kläger die Gesellschaftsanteile unentgeltlich zuwenden wollen; die nicht notariell beurkundete Schenkung sei indes bei seinem Tod noch nicht vollzogen gewesen, so dass es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundgeschäft fehle, aufgrund dessen der Kläger die Anteilsübertragung hätte verlangen können (Bl. 539)
83 
Da die Beteiligung des H. X mit dessen Tod in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei, hätten seine Erben dem Kläger keine Beteiligung als Komplementär verschaffen können (Bl. 539); wegen des Abspaltungsverbots habe der Kläger auch keine von der Komplementärstellung isolierte Beteiligung durch die Abtretung erlangen können (Bl. 540).
84 
Die Beklagte Ziffer 2) meint, dass der Kläger nicht sowohl durch den Abtretungsvertrag als auch durch das Testament Komplementär werden konnte, eine Trennung zwischen der Übertragung der Komplementärstellung und des Gesellschaftsanteils aber nicht möglich sei (Bl. 522). Der Kläger verkenne zudem, dass der Abtretungsvertrag keine Bedingung, sondern eine Befristung enthalte und dass die Verpflichtung, dem Kläger die Komplementärstellung zu verschaffen, nicht auf die Erben des H. X übergegangen, sondern nach § 275 BGB erloschen, weil seine Beteiligung im Erbfall in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei (Bl. 523).
85 
Die Beklagte Ziffer 2) wendet sich zudem gegen die Auslegung des Testaments vom 29.07.2005 durch das Landgericht (Bl. 394).
86 
Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei nach § 3 I des Testaments Gesellschafter und Komplementär gewesen, verkenne, dass nur § 3 II des Testaments die Bestimmung des Klägers zum Komplementär enthalte (Bl. 395). Diese Regelung sei indes nicht anzuwenden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt seien; jedenfalls dürfe die von H. X unterlassene Anpassung der Regelung an die durch die Adoption eingetretenen Änderungen nicht im Wege der Testamentsauslegung nachgeholt werden (Bl. 396, 547).
87 
Auch nach § 3 I des Testaments könne der Kläger nicht Gesellschafter oder Komplementär der KG geworden sein; dies gelte selbst dann, wenn der Kläger Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter wäre. Maßgeblich für die Auslegung der Regelung sei die Perspektive des H. X zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Bl. 394). Danach habe der Gesellschaftsanteil des H. X jedoch nicht auf die Ersatzerben seiner Kinder übergehen können, weil diese als Enkel nicht im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt gewesen seien (Bl. 395, 546).
88 
Jedenfalls sei der Kläger nicht nach § 2 des Testaments vom 29.07.2005 Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter geworden, weil § 1770 Abs. 2 BGB im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anwendbar sei (Bl. 396 ff., 398).
89 
Bereits die Adoption minderjähriger Verwandter sei sittlich bedenklich (Bl. 396). Jedenfalls sei die Adoption eines volljährigen unverwaisten Enkels, der in regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen stehe, offenkundig sittenwidrig und verboten (Bl. 397). Werde eine solche Adoption dennoch unanfechtbar ausgesprochen, müsse sich die Feststellung ihrer Rechtsfolgen daran orientieren, dass es sich in erster Linie um eine Verwandtenadoption und erst in zweiter Linie um eine Volljährigenadoption handele, um zu verhindern, dass der Angenommene zu derselben Personen mehrere unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse habe (Bl. 397).
90 
Der Zusatz „ soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt“ in § 1770 Abs. 2 BGB verweise deshalb im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten auf §§ 1755 Abs. 1, 1756 Abs. 1, 1767 Abs. 2 BGB (Bl. 398, 543). Der Gesetzgeber der Adoptionsrechtsreform von 1976 habe sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, eine doppelte Elternschaft zu vermeiden, weshalb nach § 1756 BGB eine der beiden Elternschaften erlöschen müsse (Bl. 543). Aus der Zulässigkeit der Erwachsenenadoption unter Verwandten folge jedenfalls nicht, dass die Adoptiveltern mit ihrem Adoptivkind auch noch auf andere Weise verwandt blieben (Bl. 545). Soweit die erbrechtliche Literatur dennoch eine doppelte gesetzliche Erbfolge akzeptiere, setze sie sich nicht hinreichend mit den sich aufdrängenden familienrechtlichen Bedenken auseinander (Bl. 545); die Beklagte Ziffer 2) verweist dazu auf den unter B II 41 vorgelegten Entwurf eines Festschriftbeitrags von Prof. S.
91 
Schließlich rügen die Beklagten, das Landgericht sei bei seiner Feststellung, ihnen stünde kein Recht zu, den Kläger als neuen Gesellschafter abzulehnen, nicht auf ihren detaillierten Sachvortrag eingegangen.
92 
Der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu wiederum auf seinen Vortrag in der Klagerwiderung im ersten Rechtszug, wobei er konkret die Seiten 49 ff. seines Schriftsatzes vom 29.06.2011 in Bezug nimmt (Bl. 460, 83 - 95).
93 
Die Beklagten meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei Unternehmen, deren Gesellschafter gerichtliche Auseinandersetzungen führten, geringere Anforderungen an das Verhalten neuer Gesellschafter anzulegen seien (Bl. 462, 408); dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 4 GG (Bl. 462, 464). Jedenfalls dürfe den Beklagten die Verfolgung bzw. Verteidigung ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren nicht zum Nachteil gereichen (Bl. 462 f.). Dazu führt der Beklagte Ziffer 1) das Vorgehen der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss (Bl. 462), die Klagen gegen die Anstellung des Klägers bei der KG, die Streitigkeiten über Geschäftsführungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 22.08.2009 (Bl. 463) sowie den unter 14 U 7/08 vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit (Bl. 464) an.
94 
Der Beklagte Ziffer 1) behauptet darüber hinaus, der Kläger versuche, neuen Streit in die Gesellschaft zu tragen; dies belegten drei Beispiele aus jüngerer Zeit (Bl. 465 ff.). Mit Schreiben vom 03.04.2011 an den Beklagten Ziffer 1) habe der Kläger versucht, diesen gegen die Beklagte Ziffer 2) aufzuhetzen, indem er sie zum „gemeinsamen Studium“ „interessante[r] Akten“ eingeladen habe (Bl. 466, B29 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B28). Ohne Verständnis für die Notwendigkeit einer Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort A habe der Kläger den Beklagten Ziffer 1) mit Schreiben vom 03.04.2012 aufgefordert, das für eine Betriebserweiterung nötige Grundstück, das die KG neben ihrem vorhandenen Betriebsgrundstück erworben hat, weiter zu veräußern (Bl. 467, B28 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B29). Dies belege eine sinnlose Fundamentalopposition des Klägers (Bl. 467). Schließlich habe der Kläger seine Mitgesellschafter bei der Gewerkschaft „angeschwärzt“, indem er gegenüber der IG Metall behauptet habe, der Beklagte Ziffer 1) übe Druck auf Mitarbeiter der KG aus, damit diese als Zeugen in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht E zu 1 O 10/11 (vgl. den dortigen Beweisbeschluss vom 30.03.2012, BII 42) zur Verfügung stünden, wenn dort der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich werde; dem Betriebsratsvorsitzenden der KG, Sch., sei indes kein Mitarbeiter bekannt, der sich im Hinblick auf seine Bereitschaft, als Zeuge auszusagen, unter Druck gesetzt fühle (Bl. 468). Damit habe der Kläger in Kauf genommen, dass das Verhältnis zwischen der KG und der Gewerkschaft schwer belastet, ihr Ruf geschädigt sowie der Betriebsfrieden gestört werde (Bl. 550).
95 
Die Beklagte Ziffer 2) rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe den von ihr für den Fall erbetenen Hinweis, dass das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halte, nicht erteilt (Bl. 407, 159). Zum Beleg ihrer Behauptung, dass die Gesellschafter bei Eintritt des Klägers in die KG ununterbrochen die Gerichte anrufen müssten, um die Beachtung ihrer Rechte durch den Kläger zu erzwingen, verweist die Beklagte Ziffer 2) auf einen zwischen ihr und dem Kläger derzeit unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E anhängigen Rechtsstreit. Der Kläger habe nach dem Tod des H. X die Verwaltung des Nachlasses an sich gerissen, sich als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgegeben und verweigere die Zusammenarbeit mit ihr (Bl. 410). Zudem verweist die Beklagte Ziffer 2) darauf, dass der Kläger die zunächst von ihm übernommene Verwaltung der Immobilien im Nachlass des H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit ihr, der Beklagten Ziffer 2), niedergelegt habe (Bl. 412, B II 39 und B II 40, Bl. 551). Am 22.06.2012, dem zweiten Todestag ihres Vaters, habe der Kläger der Beklagten Ziffer 2) den Zugang zur Wohnung ihrer Mutter M. verwehrt, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, den Zugang zu ihrer Mutter durch einen am 13.07.2012 beim Landgericht E gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Bl. 551, BII 43). Schließlich bittet die Beklagte Ziffer 2) um Hinweis, falls die von ihr zur Begründung eines Ausschlussgrundes in der Person des Klägers vorgetragenen Umstände einen ansonsten festzustellenden Eintritt des Klägers in die KG nicht hinderten, um ihr Gelegenheit zu geben, die Fülle der weiteren und noch nicht angesprochenen Ausschlussgründe darzulegen (Bl. 412).
96 
Die Beklagten beantragen (Bl. 389, 439, 588 f.),
97 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
98 
Der Kläger beantragt (Bl. 422, 588 f.),
99 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, wie folgt abzuändern:
100 
„I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:
101 
1. Der persönlich haftende Gesellschafter H. X, geboren am ..., wohnhaft in ... ist am 22.06.2010 verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.
102 
2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten:
103 
Herr M. X, geboren am ...,
wohnhaft in ... ‘
104 
II. Es wird festgestellt, dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden:
105 
L. P. X    
DM 625.000,00
    (52,6316%)
M. X
DM 345.000,00
(29,0526%)
R. X
DM 217.500,00
(18,3158%)
106 
sowie die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
107 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seines zweiten Feststellungsantrags betreffend die Höhe der aktuellen Gesellschafteranteile (Bl. 423).
108 
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger hätte bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung unter Lebenden am 28.12.2009 adoptiert und damit nachfolgeberechtigt sein müssen (Bl. 427 ff., 559 ff.). Die Regelung des Gesellschaftsvertrags stelle keine strengen Anforderungen an den Inhalt der Ankündigung (Bl. 564). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags sei nicht zu entnehmen, dass der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Ankündigung nachfolgeberechtigt sein müsse (Bl. 427 f.). Ein solches Erfordernis lasse sich in die Regelung auch nicht hineinlesen. Ein schutzwürdiges Interesse der Mitgesellschafter sei nicht erkennbar (Bl. 428 f.). Die Beurteilung des Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen und das Ziehen von Schlussfolgerungen daraus sei Aufgabe der Mitgesellschafter (Bl. 565). Jedenfalls hätten die Beklagten am 28.12.2009 gewusst, dass das durch den Antrag vom 29.07.2009 eingeleitete Adoptionsverfahren anhängig gewesen sei (Bl. 429, K42 und K43, Bl. 568). Dass im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags noch nicht alle Übertragungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, folge aus dem Umstand, dass andernfalls die nach dem Wortlaut der Regelung eröffnete Möglichkeit der Übertragung der Beteiligung bei Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen, sondern erst nach Vollendung des 61. Lebensjahres möglich wäre (Bl. 430, 560).
109 
Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob die Abtretung nach dem Tod des H. X am 22.06.2010 noch vollendet werden konnte, sei zu bejahen (Bl. 432 ff.). Zum Zeitpunkt der Abtretung sei der Kläger infolge des Adoptionsbeschlusses vom 05.02.2010 bereits nachfolgeberechtigt gewesen (Bl. 425, 561). Trotz des Todes von H. X am 22.06.2010 hätten dessen Verpflichtungen aus dem Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 am 01.01.2011 noch erfüllt werden können, da die Beteiligten des Abtretungsvertrages bereits alles Erforderliche getan hätten und kein weiteres Handeln erforderlich gewesen sei; H. X habe beim Wirksamwerden der Abtretung nicht mehr am Leben sein müssen (Bl. 433, 570). Ab dem 22.06.2010 seien jedenfalls die Erben des H. X zur Erfüllung der Pflichten aus dem Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 verpflichtet gewesen (Bl. 433, 562). Dies sei ihnen nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen, da sie vollständig in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten seien (Bl. 433). Zwar habe der Kläger durch die erbrechtliche Nachfolge bereits vor dem 01.01.2011 die Komplementärstellung des H. X übernommen, so dass insoweit in Bezug auf die im Abtretungsvertrag enthaltene Übertragung der Komplementärstellung Zweckerreichung eingetreten sei (Bl. 433). Dies habe aber allenfalls zu einer Teilunmöglichkeit geführt, weil die Erfüllung des Abtretungsvertrages im Übrigen im Interesse des Klägers gelegen habe (Bl. 433 f.) und hindere den Hinzuerwerb weiterer Anteile nicht (Bl. 561).
110 
Im Übrigen verteidigt der Kläger indes die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 485 ff.).
111 
Die Angriffe der Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei infolge seiner Adoption als „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt, gingen fehl (Bl. 503 ff.).
112 
Die Adaption der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Beklagten verkenne, dass dort vor der Adoption keine familiäre Beziehung zwischen Annehmendem und Angenommenem bestanden habe und die Aushebelung des Erblasserwillens alleiniger Beweggrund für die Adoption gewesen sei (Bl. 505 f.). Zu bedenken sei im Übrigen, dass die Adoption im dortigen Fall den Eintritt der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bedingung der Kinderlosigkeit - bei der es sich um eine Bedingung im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB gehandelt habe - wider Treu und Glauben verhindert habe; die Kindereigenschaft im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages sei dagegen eine bloße Rechtsbedingung, auf die § 162 BGB nicht anzuwenden sei (Bl. 507 f.). Schließlich sei die Kindereigenschaft des Klägers hier auch nicht treuwidrig herbeigeführt worden; die Unternehmensnachfolge sei offen als ein Motiv neben familiären Beweggründen für die Adoption angeführt worden, welche die Mitgesellschafter im Übrigen als private Entscheidung der Beteiligten hinnehmen müssten, weil sie das Risiko der einseitigen Bestimmung eines ihnen nicht genehmen Nachfolgers durch die Nachfolgeklausel eingegangen seien (Bl. 508 f.).
113 
Die Adoption des Klägers stelle schließlich keine Umgehung der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 dar. Dort sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen; die Frage, ob ein Enkel ein Kind im Sinne des § 13 sei, stelle sich jetzt nicht mehr (Bl. 509). jedenfalls könne die „Umgehung“ eines Gerichtsurteils nicht mit der Umgehung des Erblasserwillens gleichgesetzt werden, die der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung zugrunde liege (Bl. 509).
114 
Zu Unrecht forderten die Beklagten eine enge Auslegung des Begriffs „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages. Die Vertragsschließenden im Jahr 1960 hätten die Nachfolgeklausel nicht eng verstanden (Bl. 510, B25, K28, K4). Zu Unrecht unterstellten die Beklagten, die Gesellschafter hätten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1960 ein anderes Verständnis von Adoption gehabt (Bl. 511, 575); die Adoption eines volljährigen Verwandten sei auch schon vor der Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 möglich gewesen, die sich auf die Volljährigenadoption kaum ausgewirkt habe (Bl. 511).
115 
Entgegen dem Vorwurf der Beklagten Ziffer 2) habe das Gericht den Begriff „Kind“ nicht nur aus der Sicht des Erblassers H. X, sondern aus der Perspektive der vertragsschließenden Gesellschafter im Jahr 1960 ausgelegt (Bl. 504). Weder dem Gesellschaftsvertrag noch anderen Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die Gesellschafter 1960 allein eine Nachfolgeberechtigung leiblicher Kinder wollten. Wichtig gewesen sei ihnen vielmehr, dass die Komplementärstellung innerhalb eines Stammes weitergegeben werde (Bl. 511); obwohl der Begriff des „Stammes“ im Gesellschaftsvertrag nicht auftauche, zeige die Existenz zweier Komplementäre und die Möglichkeit der Übertragung der Komplementärstellung auf Kinder, dass dem Vertrag eine Stammesstruktur zugrunde liege (Bl. 487). Der Charakter der KG als Familienunternehmen stehe dem nicht entgegen, da auch Adoptierte zur Familie gehörten (Bl. 512); dabei habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass auch die „schwache“ Volljährigenadoption gegenüber jedermann wirke (Bl. 505). Im Übrigen sei der Kläger jedenfalls unabhängig von der Adoption ein „Blutsverwandter“, was angesichts der Möglichkeit der subjektiven Auslegung von Gesellschaftsverträgen bei Personengesellschaften berücksichtigt werden dürfe (Bl. 512).
116 
Zu Recht sei das Landgericht von der wirksamen Adoption des Klägers durch H. X ausgegangen (Bl. 489 ff.). Die Gerichte seien an den Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 gebunden, da der rechtskräftige Beschluss gegenüber jedermann - einschließlich der Beklagten - wirke (Bl. 489 ff.). Demgegenüber könnten sich die Beklagten nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, weil die von ihnen vorgebrachten Argumente im Adoptionsverfahren berücksichtigt seien (Bl. 489, K15, K42 und K43). Eine Anhörung des Beklagten Ziffer 1) sei nach §§ 192 f. FamFG nicht vorgesehen (Bl. 489).
117 
Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass H. X dem Kläger durch das Testament vom 29.07.2005 seine Gesellschafterstellung übertragen habe.
118 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts folge dies allerdings bereits aus § 3 II des Testaments, dessen Voraussetzungen jedenfalls mit der Adoption des Klägers erfüllt seien (Bl. 499 f.). Die Voraussetzungen dieser Regelungen seien nicht nur dann erfüllt, wenn H. X in dem vor dem Senat unter 14 U 67/05 geführten Verfahren obsiegt hätte, sondern auch dann, wenn der Kläger aus anderem Grund nachfolgeberechtigt sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Regelung nach § 2084 BGB, die nicht am konkreten Wortlaut haften dürfe, sondern den dahinterstehenden Willen des Erblassers berücksichtigen müsse. Dieser Wille sei darauf gerichtet gewesen, dass der Kläger H. X in der Gesellschaft, wenn irgend möglich, beerben solle (Bl. 500). Im Übrigen sei zu bedenken, dass der Kläger angesichts der schwachen Wirkungen der Volljährigenadoption zwar Kind, aber zugleich auch Enkel des Erblassers sei (Bl. 500).
119 
Zutreffend habe das Landgericht aber jedenfalls eine Nachfolge des Klägers aufgrund von § 3 I des Testaments angenommen (Bl. 501 f., Bl. 574 f.). Dem lasse sich nicht entgegen halten, dass H. X nicht mit einer Ausschlagung durch seine Tochter L. und damit einer Ersatzerbenstellung des Klägers gerechnet hätte, da diese durch die Kündigung ihrer Kommanditistenstellung ihr mangelndes Interesse an der Gesellschaft bekundet habe (Bl. 501 f.). Aus dem Umstand, dass H. X beabsichtigte, sein Testament zu ändern, sei nicht zu schließen, dass eine solche Änderung erforderlich gewesen wäre (Bl. 575).
120 
Zu Recht habe das Landgericht den Kläger in Bezug auf die letztwillige Verfügung nach § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter behandelt, weil die Verwandtschaftsbeziehung zu dieser durch die Adoption nicht entfallen sei (Bl. 492, 572 ff.). §§ 1754 bis 1756 BGB würden durch § 1770 BGB verdrängt (Bl. 493). Es bestehe kein Anlass, § 1770 BGB bei der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anzuwenden (Bl. 494). Insbesondere beeinträchtige die Komplizierung der Verwandtschaftsverhältnisse nicht die sittliche Rechtfertigung (Bl. 495); die Adoption volljähriger Verwandter sei von der Rechtsprechung anerkannt (Bl. 496). Ein genereller Verstoß gegen § 1769 BGB sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil im Adoptionsverfahren stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen sei (Bl. 497 f.).
121 
Schließlich habe das Landgericht zutreffend das Vorliegen von Gründen verneint, die eine Ausschließung des Klägers als Gesellschafter rechtfertigten (Bl. 512 ff., 576).
122 
Dabei sei im Allgemeinen zu bedenken, dass dem Kläger ein etwaiges Fehlverhalten des H. X nicht zugerechnet werden könne; zudem könne ihm aus dem Zeitraum vor dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung kein Vorwurf wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens gemacht werden (Bl. 514). Ebenso wenig könnten sich die Beklagten auf Vorgänge in der Erbengemeinschaft, in Bezug auf die Räumungsklage der Beklagten gegen M. X sowie deren Geschäfts- und Prozessfähigkeit berufen, die keinen Bezug zum Kläger als Gesellschafter hätten (Bl. 516).
123 
Wegen der im ersten Rechtszug im Einzelnen erhobenen Vorwürfe verwies der Kläger auf seine dortige Replik (vgl. Bl. 514, 516, 222 - 234). Die von den Beklagten teils neu vorgetragenen Vorwürfe stellten jedenfalls keine Ausschlussgründe nach § 140 HGB dar (Bl. 514 f.).
124 
Hinsichtlich des Erwerbs eines Grundstücks neben dem Betriebsgrundstück in A verwies der Kläger darauf, dass er entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vom Beklagten Ziffer 1) informiert worden sei und ihm jeglicher Zugang zum Unternehmen und zu Geschäftsunterlagen verwehrt werde (Bl. 515). Frau F. von der IG Metall habe der Kläger nur mitgeteilt, ihm sei zu Ohren gekommen, einzelne Mitarbeiter fühlten sich dabei unwohl, als Zeugen in einem familiären Rechtsstreit aussagen zu müssen und er mache sich Sorgen, sie könnten zwischen die Fronten geraten (Bl. 516).
125 
Schließlich sei umgekehrt auch das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen, dazu verwies dieser auf seine Replik im ersten Rechtszug (vgl. Bl. 517, 229 - 233).
126 
Unabhängig davon meint der Kläger, dass selbst bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes seine Feststellungsanträge begründet wären. Zum einen trete die Ausschließung des Klägers nicht automatisch ein; dazu verweist er auf § 140 HGB (Bl. 513). Zum anderen sei es unverhältnismäßig, dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft zu verwehren, da er anders als ein ausgeschlossener Gesellschafter keine Abfindung erhalte (Bl. 513).
127 
Der Senat hat am 07.11.2012 mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 585 ff.).
B.
128 
Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg (dazu unten I.); auf die Berufung des Klägers ist indes das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und der Klage in vollem Umfang zu entsprechen (dazu unten II.).
I.
129 
Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet.
130 
1. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. Der auf die Feststellung des Beteiligungsumfangs gerichtete Klagantrag Ziffer 2) ist ohne Weiteres zulässig. Mit dem verhältnismäßigen Umfang der Kapitalanteile der Parteien an der KG hat der Antrag den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft zum Gegenstand, dabei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für das Verhältnis der Miterben Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 4). Gleiches gilt für den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten bei der Mitwirkung zur Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten Klagantrag Ziffer 1). Diesem Antrag fehlt insbesondere angesichts § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse.
131 
2. Den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung des Ausscheidens des H. X und des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten Feststellungsantrag Ziffer 1) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet.
132 
a) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen zur Sachlegitimation.
133 
aa) Zum Handelsregister anzumelden ist unstreitig das Ausscheiden des H. X durch Tod gemäß §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB. Da der Kläger als Komplementär in die Gesellschaft eingetreten ist, ist auch dieses Ereignis nach §§ 161 Abs. 2, 107 HGB anzumelden.
134 
bb) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an den gebotenen Anmeldungen erstreckt sich nach § 108 HGB auf die Beklagten. Dies folgt in Bezug auf den Eintritt des Klägers als Komplementär aus der Gesellschafterstellung der Beklagten (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10). Hinsichtlich des Tods des H. X sind neben den Beklagten als übrigen Gesellschaftern zwar auch alle Erben des Verstorbenen zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichtet (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10 und 14). Die nach § 2 Satz 1 des Testaments vom 29.07.2005 neben der Beklagten Ziffer 2) und dem Kläger selbst zum Erben des H. X berufene, zwischenzeitlich ihrerseits verstorbene M. X hat eine entsprechende Anmeldeerklärung aber bereits vor Klageerhebung - vertreten durch den Kläger aufgrund der ihm am 24.06.2009 erteilten Vollmacht (B II 25) - in öffentlich beglaubigter Form abgegeben (K2); eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung war in diesem Fall möglich (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 14). Im Übrigen ist M. X inzwischen selbst verstorben.
135 
cc) Die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Gesellschafterstellung, da jeder Gesellschafter von jedem anderen Gesellschafter Mitwirkung an der Anmeldung verlangen kann (BGHZ 30, 195 [juris Rz. 18]).
136 
b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger zur Nachfolge des H. X in der KG berechtigt ist.
137 
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten (Bl. 268, 451) allerdings, dass sich die Nachfolgeberechtigung des Klägers ausschließlich nach § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG richtet. § 13 Abs. 1 bis 6 des Gesellschaftsvertrags enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, welche im Fall des Todes eines Gesellschafters anstelle der gesetzlichen Grundregelung des Ausscheidens des Betroffenen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB die Übertragung der Mitgliedschaft des Verstorbenen auf bestimmte Erben zulässt, die bestimmte Eigenschaften erfüllen müssen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47). Darüber hinaus ermöglicht § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung der Mitgliedschaft nicht nur von Todes wegen, sondern unter Lebenden; insoweit handelt es sich um eine Anteilsübertragungsklausel (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 150 Rz. 210 und 217). Da Anteile an Personengesellschaften grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Mitgesellschafter übertragen werden können (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 213), kann der Gesellschaftsanteil des H. X nur auf den Kläger übergegangen sein, wenn und soweit dieser nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt ist, er also die dort für den zu bestimmenden Nachfolger definierten Eigenschaften aufweist.
138 
bb) Sowohl für die Nachfolge von Todes wegen als auch für die Übertragung unter Lebenden verlangt § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG, dass der Nachfolger ein Kind des verfügenden Gesellschafters ist; dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts A vom 05.02.2010 (Adoptionsbeschluss) bejaht.
139 
(1) Im Ausgangspunkt zu Recht verweisen die Beklagten zur Auslegung des Begriffs „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags auf die vom Senat in anderer Besetzung am 20.12.2006 im Verfahren 14 U 67/05 getroffene Entscheidung.
140 
(1.1) Dort hatte der Senat zwar nur in Bezug auf § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags die Auffassung vertreten, dass „Kinder“ nur Abkömmlinge ersten Grades, nicht aber Enkel seien (K4 S. 11 ff.). Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch - ausweislich §§ 1609 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. bis 31.12.2007, 1924 Abs. 4 BGB - aus dem juristischen Sprachgebrauch. Dem Gesellschaftsvertrag seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Begriff „Kind“ dort anders verstanden werden solle. Ob sich unter dem Aspekt einer ergänzenden Vertragsauslegung anderes ergeben könne, hat der Senat offen gelassen, weil es angesichts der von ihm festgestellten Nachfolgebereitschaft der Beklagten Ziffer 2) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (K4 S. 16 ff.).
141 
(1.2) Wenngleich Gegenstand der Entscheidung nur die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags war, hat der Senat im Rahmen einer systematischen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags dieses Verständnis des Begriffs „Kind“ auf § 13 Abs. 1 bis 6 übertragen (K4 S. 13). In Rechtskraft erwachsen ist diese Auffassung allerdings nicht, da sich die Rechtskraft der Abweisung eines positiven Feststellungsantrags nach dem Rechtsverhältnis bestimmt, über das entschieden wurde (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rz. 12), das wiederum anhand des - in diesem Fall auf die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 beschränkten - Klagantrags zu bestimmen ist. Jedenfalls hat der Senat die hier zu klärende Frage, ob der Begriff „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages auch volljährig adoptierte Enkel umfasst, noch nicht entschieden.
142 
(2) Die gebotene Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags ergibt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger als Adoptivkind bzw. als volljährig adoptierter Enkel des H. X nachfolgeberechtigt ist.
143 
(2.1) Ausgangspunkt dieser Auslegung ist der allgemeine Sprachgebrauch.
144 
(2.1.1) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass für die Auslegung des in § 13 des Gesellschaftsvertrags sowohl in Absatz 1 bis 6 als auch in Absatz 7 verwendeten Begriffs „Kind“ ausschließlich der (innere) Wille und die (subjektiven) Vorstellungen der Gesellschafter maßgeblich seien, die den Gesellschaftsvertrag im Rahmen einer Neufassung am 05.01.1960 abgeschlossen haben (Bl. 54). Als empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die von den Gesellschaftern abgegebenen Vertragserklärungen nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, der sich im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt (OLG München, NJW-RR 1996, 239 [juris Rz. 4]; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 133 Rz. 14).
145 
(2.1.2) Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Kind“ neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, sofern er nicht ausdrücklich durch das Attribut „leiblich“ eingeschränkt wird.
146 
Der Begriff „Kind“ legt anders als der Begriff „Abkömmling“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine leibliche Abstammung nahe (vgl. die Differenzierung zwischen „Kind“ und „Sprößling“ bzw. „Abkömmling“ bei Bausch, FamRZ 1980, 413).
147 
Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 127 f., 454 f.) ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht zum Beleg dieser Auffassung auf Entscheidungen berufen hat, die nicht zum Gesellschaftsrecht, sondern zum Erbrecht ergangen sind (BayObLGZ 1959, 493, 498 bestätigt durch BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 21]; OLG Frankfurt, OLGZ 1972, 120). Die genannten Entscheidungen leiten die Gleichstellung von leiblichen Kindern und Adoptivkindern nicht aus den Besonderheiten der Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Erbrecht ab, sondern berufen sich insoweit auf den - gerade auch bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen beachtlichen - allgemeinen Sprachgebrauch.
148 
Aus der vom Landgericht angeführten Kommentierung von Maurer (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 12; ähnlich Frank in Staudinger, 2007, § 1754 Rz. 10) ergibt sich nichts Anderes. Soweit dort davon die Rede ist, dass Verfügungen von Todes wegen oder Gesellschaftsverträge, die nur von „Kindern“ sprechen, damit auch Adoptivkinder meinen, weil der Adoptivkinder mit leiblichen Kindern rechtlich gleichstellende § 1754 Abs. 1 und 2 BGB das Rechtsdenken der Bürger wenn nicht schon widerspiegele dann doch präge, wird die hiesige Auffassung zum allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt. Zu Unrecht verweisen die Beklagten demgegenüber auf die Fußnote 35 (Bl. 128 f., 455). Soweit dort die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für richtig erachtet wird (dazu näher unten cc) (3) (3.3)), stellt der Autor ausdrücklich klar, dass sich seine Einschätzung nur auf das Ergebnis im konkret entschiedenen Fall beziehe. Soweit in der Fußnote „demgegenüber“ für volljährig Adoptierte auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verwiesen wird, ist zu beachten, dass in der dortigen Entscheidung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich die hier vertreten Auffassung eingenommen wird; dass der volljährig Adoptierte dort im Ergebnis dennoch nicht als Kind angesehen wurde, beruhte lediglich auf dem Umstand, dass die nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkte Wirkung der Volljährigenadoption die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zum dortigen Erblasser verhinderte (BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 26]).
149 
(2.1.3) Wie in der vorgenannten Kommentierung von Maurer zu Recht festgestellt, entspricht dieser allgemeine Sprachgebrauch dem juristischen Sprachgebrauch.
150 
Dem lässt sich nicht entgegen halten (Bl. 269, 548), dass das Gesetz von der „Annahme als Kind“ spricht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. in der am 05.01.1960 geltenden Fassung der Norm von der Annahme „an Kindes Statt“ sprach. Diese Formulierung ändert nichts an dem Umstand, dass der Adoptierte nach § 1754 Abs. 1 und 2 BGB die rechtliche Stellung eines (leiblichen) Kindes hat bzw. nach § 1757 BGB i.d.F. 05.01.1960 hatte (vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 4 ff.; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1754 Rz. 9; zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1757 Anm. 1).
151 
Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die „schwache“ Wirkung der Volljährigenadoption (Bl. 251 f.). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bei seiner Feststellung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich nicht zwischen einer Volljährigen- und einer Minderjährigenadoption unterschieden, obwohl dort eine Volljährigenadoption vorlag (BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 26 und 21]). Die „schwache“ Wirkung der Volljährigenadoption besteht zudem im Wesentlichen darin, dass ein Verwandtschaftsverhältnis nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zum Annehmenden selbst, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; dies ändert nichts daran, dass der Angenommene durch die Adoption zum Kind des Annehmenden wird (vgl. dazu im Einzelnen unten (2.3)).
152 
Auch auf ein Gebot der „engen“ Auslegung des vom gesetzlichen Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft abweichenden § 13 können sich die Beklagten (Bl. 452) nicht berufen. Eine solche Auslegungsregel würde allenfalls „im Zweifel“ eingreifen, also dann, wenn die Auslegung der Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis gelangte; hier lässt sich indes schon anhand des Wortlauts der Regelung ein eindeutiges Ergebnis feststellen.
153 
(2.2) Die Berücksichtigung des Charakters der KG als Familiengesellschaft steht dem anhand des Wortlauts des § 13 des Gesellschaftsvertrags ermittelten Auslegungsergebnisses nicht entgegen.
154 
(2.2.1) Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag der KG durch ein „Stammesprinzip“ geprägt ist (Bl. 443 ff., 448, 450, 552). Zum einen ist der Kläger unabhängig von seiner Adoption jedenfalls ein Abkömmling des H. X und gehört demnach demselben Stamm an. Zum anderen hat der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 443) zutreffend angemerkt, dass es sich hier um keinen Konflikt zwischen Gesellschafterstämmen handelt, nachdem der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) als Abkömmlinge des H. X demselben Stamm angehören.
155 
(2.2.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass die Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf „Kinder“ die Entstehung von Generationenkonflikten verhindern solle (Bl. 272). Dahinstehen kann, ob der Kläger und die Beklagten aus soziologischer Sicht derselben Generation angehören (Bl. 272 f.). Zu bedenken ist allerdings, dass der Beklagte Ziffer 1) und H. X von 1992 bis 2010 Komplementäre waren, obwohl sie als Onkel und Neffe unterschiedlichen Generationen angehörten. Dieser Umstand belegt, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags schon nicht geeignet ist, sicherzustellen, dass die Komplementäre jeweils derselben Generation angehören. Aus der Erwägung des Senats in den Gründen der am 20.12.2006 zu 14 U 67/05 ergangenen Entscheidung (K4 S. 13), § 13 könne nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass der Komplementär bei der Bestimmung seines Nachfolgers nach § 13 Abs. 7 und 8 „eine Generation überspringe“, ergibt sich nichts Anderes, da damit lediglich das Auslegungsergebnis umschrieben wurde, dass der Begriff „Kind“ nur Abkömmlinge ersten Grades meine.
156 
(2.2.3) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Gesellschafter am 05.01.1960 bei der Neufassung von § 13 des Gesellschaftsvertrags den Schutz vor Familienfremden bezweckten bzw. keine „Integration Familienfremder“ wollten (Bl. 126 f., 390 f., 588). Dafür ließe sich anführen, dass alle Gesellschafter damals wie heute Abkömmlinge des Unternehmensgründers Y. X sind bzw. waren (Bl. 43).
157 
Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen, weil Adoptivkinder keine Familienfremden sind. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 126) nicht auf die Frage an, ob bei der Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden darf, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Kläger bereits vor seiner Adoption mit H. X verwandt war. Entscheidend ist vielmehr, dass Adoptivkinder durch die Adoption zu Familienmitgliedern werden. Wollte man anderes annehmen, müsste man unterstellen, § 13 des Gesellschaftsvertrages solle vor dem Eintritt nicht Blutsverwandter schützen. Dagegen spricht jedoch, dass die Gesellschafter bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nicht auf „leibliche“ Kinder beschränkt, sondern den Begriff „Kind“ ohne ein entsprechendes Attribut verwendet haben, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht blutsverwandte Adoptivkinder fallen (dazu oben (2.1)). Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, dass volljährig adoptierte Nachfolger Pflichtteilsansprüchen ihrer leiblichen Verwandten ausgesetzt sein könnten; Pflichtteilsansprüche richten sich nur auf Geld, eine Belastung des Nachfolgers durch Pflichtteilsansprüche kann im Übrigen auch im Fall der Nachfolge Blutsverwandter nicht ausgeschlossen werden.
158 
Gegen einen auf den Ausschluss nicht Blutsverwandter gerichteten Willen der vertragsschließenden Gesellschafter führt der Kläger (Bl. 190) zudem grundsätzlich zutreffend die Bestimmung des § 4a an, wonach die Kommanditbeteiligungen der seinerzeit minderjährigen Söhne der Komplementäre von deren Müttern gehalten wurden; zwar handelten diese nur als Treuhänder ihrer minderjährigen Kinder, Weisungen der minderjährigen Treugeber waren sie damit aber nicht unterworfen. Im Übrigen lässt § 13 Abs. 6 beim Tod eines Kommanditisten die Nachfolge von Geschwistern zu ohne ausdrücklich diejenigen Geschwister auszuschließen, die nur über ein „familienfremdes“ Elternteil mit ihm verwandt sind. Schließlich ist zu bedenken, dass auch bei Blutsverwandten der Grad der Verwandtschaft im Laufe der aufeinanderfolgenden Generationen immer geringer wird, da die Zahl der vermittelnden Geburten steigt.
159 
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass selbst eine Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf Blutsverwandte - wie der hier zu entscheidende Fall der Ablehnung des Eintritts des aus ihrer Sicht ungeeigneten Klägers durch die Beklagten belegt - die Gesellschafter nicht davor schützt, dass einer von ihnen einen aus Sicht der übrigen ungeeigneten Nachfolger bestimmt. Dabei ist zu bedenken, dass ein Gesellschafter nicht nur Personen als Kind annehmen, sondern - selbst im vorgerückten Alter - leibliche Kinder zeugen oder seine Vaterschaft diesen gegenüber anerkennen kann, ohne dass seine Mitgesellschafter dies rechtlich beeinflussen könnten.
160 
(2.3) Demgegenüber berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die besonderen Wirkungen der „schwachen“ Volljährigenadoption nach aktuellem Recht.
161 
(2.3.1) Zwar sind die Wirkungen der Adoption des am 05.02.2010 bereits volljährigen Klägers durch H. X mangels einer Bestimmung nach § 1772 BGB im Adoptionsbeschluss nach Maßgabe des § 1770 BGB beschränkt. Im Verhältnis zum Annehmenden H. X wurde aber nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754 Abs. 1 und 2, 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB in gleicher Weise ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wie im Fall der Minderjährigenadoption.
162 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen die Beklagten aber (Bl. 268, 454), aus ihrer Sicht sei der Kläger wegen der nach § 1770 BGB beschränkten Wirkung der Volljährigenadoption nicht das Kind, sondern nur der Enkel des H. X.
163 
Richtig ist zwar, dass die Volljährigenadoption nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen begründet, jedoch nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Angenommene durch die Annahme auch aus der Sicht der Verwandten des Annehmenden zum Kind des Annehmenden wird. Die Beschränkung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt nicht, dass die Änderung des familienrechtlichen Status des Angenommenen nur noch relativ im Verhältnis zum Annehmenden und nicht mehr absolut gegenüber jedermann wirkt; soweit durch die Annahme eine Verwandtschaft begründet wird, treten die vollen Wirkungen ein (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1770 Rz. 6). Entscheidungen über die Abstammung einer Person wirken nicht relativ gegenüber Einzelnen, sondern absolut gegenüber jedermann (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG, § 1594 Abs. 2 BGB; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6).
164 
Es trifft zwar zu, dass der Kläger durch die Adoption nicht zum Bruder der Beklagten Ziffer 2) bzw. zum Vetter der Beklagten Ziffer 1) wurde. Darauf kommt es aber nicht an. Nach dem angesichts der Verwendung der Possessivpronomen „seine“ bzw. „ihre“ in Bezug auf die Kinder der von Todes wegen oder unter Lebenden verfügenden Gesellschafter in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags eindeutigen Wortlaut kommt es nur auf das Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem verfügenden Gesellschafter und dem von ihm bestimmten Nachfolger an. Das Bestehen eines dem Kindschaftsverhältnis zum verfügenden Gesellschafter entsprechenden Verwandtschaftsverhältnisses zu den mit diesem verwandten übrigen Gesellschaftern wird dagegen nicht gefordert. Dies wäre auch schwer möglich, da die übrigen Gesellschafter regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit dem verfügenden Gesellschafter verwandt sein werden.
165 
(2.4) Die Berücksichtigung der historischen Rechtslage zum Zeitpunkt der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten zwar (Bl. 390 f.), bei der Frage, ob der Begriff „Kinder“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder umfasse, sei die historische Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu berücksichtigen, da die damalige Rechtslage ihre Vorstellungen des Begriffs „Kind“ beeinflusste.
166 
(2.4.1) Die Unterschiede zwischen dem Adoptionsrecht am 05.01.1960 einerseits und der Rechtslage bei Durchführung der Adoption des Klägers am 05.02.2010 rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, der Begriff „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht volljährig Adoptierte. Die Wirkung der Adoption nach § 1963 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 entspricht der heutigen Wirkung der Volljährigenadoption, wo durch die Annahme nur ein Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; nach § 1764 BGB i.d.F. 05.01.1960 blieben ebenso wie heute nach § 1770 Abs. 2 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu leiblichen Verwandten unberührt (zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl.). Zu überlegen ist allenfalls, ob die vertragschließenden Gesellschafter angesichts der am 05.01.1960 geltenden Rechtslage damit rechnen konnten und mussten, dass ein Gesellschafter einen Volljährigen adoptieren könnte. Dies ist indes zu bejahen. Zwar sahen §§ 1741 ff. BGB i.d.F. 05.01.1960 kein besonderes Verfahren für die Adoption Volljähriger vor. Aus § 1751 Abs. 2 BGB i.d.F. 05.01.1960, der bei beschränkt geschäftsfähigen Anzunehmenden die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts forderte, folgt im Umkehrschluss aber, dass auch eine Adoption unbeschränkt Geschäftsfähiger, also Volljähriger, möglich war. Dies bestätigt der Umstand, dass erst mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 § 1744 BGB um einen Satz 3 ergänzt wurde, der die Minderjährigkeit des Anzunehmenden forderte (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1744 Rz. 7 und Vorbem § 1741 Rz. 43 f.). Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung der Beklagten (Bl. 270) darauf, Volljährigenadoptionen seien im Jahr 1960 nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 1745c BGB möglich gewesen; diese Vorschrift wurde erst parallel zu § 1744 Satz 3 BGB i.d.F. 11.09.1961 durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1745c).
167 
(2.4.2) Auch der Verweis der Beklagten (Bl. 124, 270) auf § 1741 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 dringt nicht durch.
168 
Nach dieser Vorschrift setzte die Adoption zwar voraus, dass der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge hatte, was eine Großelternadoption regelmäßig ausschloss. Dies entsprach dem ursprünglichen Zweck der Adoption, dem Annehmenden Ersatz für fehlende eheliche Abkömmlinge zu verschaffen; nach dem zweiten Weltkrieg führte allerdings das Bedürfnis zur Eingliederung der wachsenden Zahl nichtehelicher Kinder und Kriegswaisen zu einer Erweiterung des Adoptionszwecks und zur Reduzierung der Adoptionsvoraussetzungen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1741 Rz. 26). Deshalb bestimmte - außerhalb des BGB - das Bundesgesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 08.08.1950 (Adoptionserleichterungsgesetz) die Möglichkeit der Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit, die durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 in §§ 1745, 1745a BGB i.d.F. 11.08.1961 überführt wurde. Nach den am 05.01.1960 geltenden §§ 1 und 4 Adoptionserleichterungsgesetz (abgedruckt Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anh. I) konnte von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit des Annehmenden in § 1741 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 Befreiung bewilligt werden, wenn der Annahme keine überwiegenden Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürchten war.
169 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die mit der Adoption verbundene Erweiterung des Kreises der nachfolgeberechtigten Kinder hier die Interessen der leiblichen Kinder des H. X, namentlich der Beklagten Ziffer 2), gefährden könne (Bl. 247, 150 i.V.m. B II 28). Hiergegen spricht zunächst, dass § 4 Satz 2 des Adoptionserleichterungsgesetzes bestimmte, dass vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten in der Regel nicht ausschlaggebend sein sollten. Nach der Kommentierung zu der mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffenen gleichlautenden Bestimmung des § 1745a Abs. 1 Satz 2 BGB wurde eine Gefährdung der Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden im Übrigen nicht schon dann angenommen, wenn der Angenommene einen Unterhaltsanspruch gegen den Annehmenden erlangte, dessen Erfüllung die Erfüllung der Unterhaltsansprüche der vorhandenen ehelichen Abkömmlinge gefährdete oder ihre vermögens- und erbrechtliche Stellung schmälerte; eine Versagung der Bewilligung der Befreiung sei nur bei besonderen Umständen zu rechtfertigen, etwa wenn durch die Annahme für die anderen Kinder die Gefahr wirtschaftlicher Not begründet würde (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1745a Rz. 6; Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anm. 2). Solche besonderen Umstände sind bei einer Erweiterung der Nachfolgeberechtigung hier nicht anzunehmen.
170 
Dahinstehen kann, ob in der Rechtspraxis entsprechend der Behauptung der Beklagten (Bl. 124) von der Möglichkeit der Bewilligung der Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit nur selten zur Sicherung des Fortbestands von Familiennamen und -vermögen Gebrauch gemacht wurde. Jedenfalls mussten die Gesellschafter am 05.01.1960 entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 54, 124) auch im Licht der damaligen Rechtslage damit rechnen, dass trotz der Existenz leiblicher Kinder der Vertragsschließenden die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten nicht nur durch das Zeugen weiterer leiblicher Kinder, sondern auch durch Adoption in Betracht komme. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger (Bl. 188) bedenkt, dass die Vertragsschließenden nicht ausschließen konnten, dass bereits existierende leibliche Kinder eines Gesellschafters vor dessen Tod sterben oder in künftigen Generationen Gesellschafter keine leiblichen Kinder haben würden.
171 
(2.4.3) Zu Unrecht meinen die Beklagten schließlich, einzelne Gesellschafter dürften den Kreis der am 05.01.1960 übereinstimmend definierten Nachfolgeberechtigten nicht nachträglich einseitig erweitern (Bl. 56, 126). Umfasst der Begriff „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder, stellt die Bestimmung eines adoptierten Kindes keine einseitige Erweiterung der Regelung dar.
172 
cc) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Adoptivkind des H. X ist.
173 
(1) Ausgangspunkt für diese Feststellung ist der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010.
174 
(1.1) Dieser Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung an H. X wirksam geworden und nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar, so dass er mit seinem Wirksamwerden zugleich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14; Krause in Prütting/Helms, FamFG, § 197 Rz. 51). Als Statusentscheidung im Bereich der Abstammung (dazu Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6 ) wirkt der Beschluss nicht nur gegenüber den im Adoptionsverfahren formell Beteiligten, sondern gegenüber jedermann. Die von der Beklagten Ziffer 2) eingelegte Verfassungsbeschwerde hindert die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses - bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Beseitigung der Rechtskraft - nicht (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Anregung des Klägers (Bl. 179) hin die Akten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, deren Erheblichkeit in diesem Rechtsstreit auch sonst nicht ersichtlich ist, beizuziehen.
175 
(1.2) Umstände, welche die Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
176 
(1.2.1) Dabei ist zu bedenken, dass allein ein formeller oder materieller Fehler des Adoptionsbeschlusses, mag er auch gravierend sein, noch nicht zur Nichtigkeit der Annahmeentscheidung führt. Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in § 1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 231 [juris Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000, 768 [juris Rz. 28]; Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 17). Anerkannt ist eine Nichtigkeit lediglich in hier nicht einschlägigen Fällen wie der Adoption nach dem Tod von Annehmendem oder Anzunehmendem, der Adoption des eigenen Kindes oder einer Adoptionsentscheidung durch den Rechtspfleger (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 18.)
177 
(1.2.2) Zwar ist in diesem Fall zu bedenken, dass § 1771 Satz 1 BGB die Aufhebung einer Volljährigenadoption unter geringeren Voraussetzungen als die Aufhebung einer Minderjährigenadoption ermöglicht, insbesondere genügt neben Fehlern der Einwilligungserklärung gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bis e) BGB ein sonstiger wichtiger Grund. Allein ein etwaiger Missbrauch der Adoption oder eine von vornherein fehlende sittliche Rechtfertigung der Adoption genügen aber nicht, um die Annahme gegen den Willen des Angenommenen aufzuheben; § 1771 Satz 1 fordert für eine Aufhebung aus wichtigem Grund sowohl einen Antrag des Annehmenden als auch des Angenommenen (BGHZ 103, 12 [juris Rz. 10]; OLG Schleswig, NJW 1995, 1016 [juris Rz. 8]; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 12; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1771 Rz. 10 und 13). Liegen danach schon mangels eines Antrags des Klägers die Voraussetzungen einer Aufhebung der Annahme nicht vor, ist erst recht nicht von einer Nichtigkeit der Annahmeentscheidung auszugehen; dies gilt selbst dann, wenn ein etwaiger Missbrauch der Adoption die Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten hätte (Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 13; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1771 Rz. 17). Zu Unrecht meint vor diesem Hintergrund der Beklagte Ziffer 1), staatliche Behörden seien im Fall einer „Umgehung“ nicht gehalten, eine Adoption anzuerkennen (Bl. 277).
178 
(1.2.3) Aus der Behauptung der Beklagten, M. X bei Stellung des Adoptionsantrags oder zum Zeitpunkt der Adoption geschäftsunfähig gewesen (Bl. 60 ff., 147 ff.), folgt nichts Anderes. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten (Bl. 61 ff., 147 f.) zuträfe, dass M. X im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags geschäftsunfähig war, bliebe die Adoption des Klägers durch H. X davon aber im Ergebnis unberührt. Dies gilt schon deshalb, weil ein Mangel in der Geschäftsfähigkeit eines Annehmenden nach §§ 1967 Abs. 2 Satz 1, 1760 Abs.1 und Abs. 2 lit. a) BGB nur auf Antrag zur Aufhebung der Adoption für die Zukunft führt, ein solcher Antrag jedoch weder dargetan noch ersichtlich ist. Selbst wenn entsprechende Anträge gestellt würden, wäre jedenfalls nur die Annahme des Klägers durch M. X aufzuheben, die Annahme des Klägers durch H. X bestünde dagegen als alleinige Annahme fort. §§ 1763 Abs. 2, 1764 Abs. 5 BGB stellen klar, dass sich die Aufhebung im Fall einer gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten auf das mit einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis beschränken kann; § 139 BGB findet keine Anwendung, weil die Annahme nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch gerichtlichen Beschluss erfolgt (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1762 Rz. 7). Für dieses Ergebnis spricht, dass H. X als Verheirateter zwar den Kläger grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau annehmen konnte, weil § 1741 Abs. 2 Satz 2 über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die Volljährigenadoption gilt (Diederichsen in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1767 Rz. 9; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 3; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz. 31). Wäre im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags die Geschäftsunfähigkeit der M. X indes bereits festgestellt worden, hätte er den Kläger aufgrund der Sonderregelung des §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB allein annehmen können.
179 
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 57 ff., 60 ff., 134, 137, 147 ff., 247 ff., 280) kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 mit formellen oder materiellen Fehlern behaftet ist.
180 
(2.1) Zwar trifft der Einwand des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 266) im Ausgangspunkt zu, dass sich die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt wurde, in erster Linie nicht nach den Bestimmungen des materiellen Familienrechts und des familiengerichtlichen Verfahrens richtet, sondern nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags richtet. Im Ergebnis hat das Landgericht aber dennoch zu Recht davon abgesehen, den Adoptionsbeschluss auf formelle und materielle Fehler hin zu untersuchen. Indem die vertragsschließenden Gesellschafter am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nur durch den Begriff „Kind“ definierten, ohne die Anforderungen weiter einzuschränken, wollten sie aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich an den familienrechtlichen Status anknüpfen. „Kind“ im Sinne des Gesellschaftsvertrages ist mithin derjenige, der kraft eines wirksamen Adoptionsbeschlusses als Kind angenommen ist, unabhängig davon, ob der Beschluss fehlerbehaftet ist. Andernfalls müsste man den Willen der Gesellschafter unterstellen, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Statusbegründung jeweils eigenständig im Rahmen eines gesellschaftsinternen Rechtsstreits zu prüfen. Dies gelte nicht nur für die Voraussetzungen einer Annahme als Kind, sondern auch für andere Fälle, etwa das Fehlen von Gründen, die zu einer Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1599 ff. BGB berechtigen. Dass ein solcher Wille angesichts des - von den Beklagten im Zusammenhang mit § 3 I Abs. 4 des Testaments (Bl. 82) oder der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 530 ff.) grundsätzlich zu Recht betonten - Interesses an schneller Rechtssicherheit in Bezug auf die Person des Nachfolgers nicht anzunehmen ist, liegt auf der Hand. Zu bedenken ist im Übrigen, dass die Gesellschafter, die von Todes wegen oder unter Lebenden nach § 13 des Gesellschaftsvertrags über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, kein Interesse daran haben, dass es in der Frage der Nachfolgeberechtigung in der Gesellschaft einerseits und der Frage der erbrechtlichen Stellung andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Status ihres Rechtsnachfolgers kommt.
181 
(2.2) Ohne Erfolg beruft sich der - im Adoptionsverfahren nach §§ 192 f. FamFG nicht formell beteiligte - Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch das Unterlassen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen (Bl. 266, 459 f.). Zum einen ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass es auf die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen des Adoptionsbeschlusses grundsätzlich nicht ankommt (dazu oben (2.1)). Zum anderen ist zu bedenken, dass der Beklagte Ziffer 1) - ebenso wie die Beklagte Ziffer 2) - im Adoptionsverfahren Stellung genommen hat (Bl. 489, K42 und K43). Wie der Kläger zutreffend anmerkt (Bl. 489), hat das Amtsgericht A im Rahmen seiner Entscheidung über die Adoption des Klägers das Vorbringen der Beklagten, namentlich den Vorwurf, die Adoption diene allein dem Zweck, die Nachfolgeberechtigung des Klägers in der KG zu begründen und Rechte der übrigen Gesellschafter zu umgehen, durchaus erwogen (vgl. K15 S. 3 f.), aber im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.
182 
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 59 f., 69, 131, 138, 144, 277, 280, 392, 456) ist dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X auch nicht unter dem Aspekt der Treuwidrigkeit verwehrt.
183 
(3.1) H. X hat durch die Adoption des Klägers seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber den Beklagten nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Adoption des Klägers möglicherweise eine Reaktion des H. X auf sein Unterliegen im Verfahren 14 U 67/05 war (Bl. 458), folgt eine solche Treuwidrigkeit nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Senat im Urteil vom 20.12.2006 lediglich entschieden hat, dass H. X nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht berechtigt ist, Enkel zum Nachfolger zu bestimmen, sondern nur „Kinder“ nachfolgeberechtigt sind. Dahinstehen kann auch, ob H. X eingeräumt hat, die Adoption des Klägers solle die Nachfolgeregelung in § 13 des Gesellschaftsvertrags „umgehen“ (Bl. 60). Wenn unter den Begriff „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags - wie oben dargelegt (dazu b) bb)) - neben leiblichen Kindern auch volljährig Adoptierte fallen, hat H. X die Regelung nicht „umgangen“, sondern eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Die Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch grundsätzlich nicht treuwidrig; dies gilt jedenfalls solange diese Gestaltung nicht zu einem Ergebnis führt, das von Gesetz und Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Letzteres ist hier indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Volljährigenadoption dient klassischerweise auch dazu, dem Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen (vgl. Frau in Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz 1; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 16 und 18 Strich 3). Die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten liegt angesichts der Beschränkung der Nachfolgerqualifikation „Kinder“ durch § 13 des Gesellschaftsvertrages naturgemäß nicht in der Hand der Mitgesellschafter (dazu oben bb) (2) (2.4) (2.4.3)).
184 
(3.2) Aus dem von den Beklagten (Bl. 280, 457) angeführten § 162 BGB folgt nichts Anderes. Nach § 162 BGB wird der Eintritt bzw. Nichteintritt von Bedingungen fingiert, wenn die Partei, zu deren Vorteil dies gereicht, den Eintritt wider Treu und Glauben herbeiführt bzw. verhindert. Unmittelbar ist die Vorschrift hier schon nicht anwendbar. Sie gilt nur für Bedingungen im Sinne von § 158 BGB (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 162 Rz. 1). Hier ist indes nicht ersichtlich, welches Rechtsgeschäft im Sinne von § 158 BGB bedingt sein sollte. Die Qualifikation bestimmter Personen als „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages ist keine Bedingung im Sinne von § 158 BGB, sondern eine Voraussetzung der Nachfolgeberechtigung. Selbst wenn man nicht unmittelbar auf § 162 BGB abstellen, sondern aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 242 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken (Bl. 547) entnehmen wollte, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten dar, wäre dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X nicht aus diesem Grund verwehrt, da jener durch die Adoption seine Treuepflichten gegenüber seinen Mitgesellschaftern, den Beklagten, nicht verletzt hat (dazu oben (3.1)). Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch seine Adoption „in kollusivem Zusammenwirken“ (Bl. 139) mit H. X Treuepflichten gegenüber den Beklagten verletzt haben sollte.
185 
(3.3) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf die unter FamRZ 1981, 818 veröffentliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.1980. Gegenstand der Entscheidung war das Bestehen eines Übernahmerechts aus einem aufschiebend bedingten Vermächtnis. Danach sollte ein Dritter nach dem Tod des Erben ein Übernahmerecht in Bezug auf das dem Erben vom Erblasser zugewandte Unternehmen haben, falls der Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt; nachdem er - immer noch kinderlos - ernsthaft erkrankte, nahm der Erbe einen Volljährigen als Kind an, dem er das ererbte Unternehmen verpachtet hatte (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 4 f.]). Obwohl der dortige Fall ebenfalls durch eine Volljährigenadoption ausgelöst wurde, ist er entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 392, 457) nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen, wie der Kläger grundsätzlich zutreffend angemerkt hat (Bl. 505 ff.). Abgesehen davon, dass der dortige Fall - anders als hier (dazu oben (3.2)) - die Vereitelung des Eintritts einer Bedingung im Sinne von § 158 BGB betraf, verkennen die Beklagten, dass die Ausführungen der dortigen Entscheidung zu § 162 Abs. 1 BGB nicht tragend sind, weil das Gericht - aufgrund der von ihm übernommenen Auslegung des Testaments durch das Landgericht - feststellte, dass der volljährig Adoptierte kein „Abkömmling“ sei (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 35]). Diese Feststellung steht den hiesigen Annahmen zur Auslegung des Begriffs „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags indes nicht entgegen, da dort nicht der Begriff „Kind“ sondern der Begriff „Abkömmling“ verwendet wurde (dazu oben bb) (2) (2.1) (2.1.2)). Im Übrigen unterscheidet sich der dortige Fall vom hiesigen wesentlich dadurch, dass es für die Feststellung der treuwidrigen Vereitelung hier - wie die Beklagten andernorts selbst betonen (Bl. 452, 454) - nicht auf den Willen des Erblassers ankommt, sondern auf den objektivierten Willen der Gesellschafter, die sich am 05.01.1960 auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit der Regelung des § 13 geeinigt haben. Danach war indes die Bestimmung eines volljährig Adoptierten zum Nachfolger möglich (dazu oben b) bb)). Eine Adoption zum Zweck der Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit ist deshalb nicht treuwidrig (dazu oben (3.1)).
186 
c) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass der nachfolgeberechtigte (dazu oben b)) Kläger von H. X wirksam zur Nachfolge in dessen Stellung als Komplementär bestimmt wurde.
187 
aa) Die Bestimmung zur Nachfolge des Klägers in die Komplementärstellung des H. X ergibt sich aus dessen Testament vom 29.07.2005.
188 
(1) Entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 18 f., 217, 300) folgt die Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers allerdings nicht schon aus § 3 II des Testaments. Die Voraussetzung für das Eingreifen von § 3 II des Testaments ist nicht erfüllt. Die Verfügung wurde nach ihrem Wortlaut nur für den Fall getroffen, dass es rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können. Jenseits der besonderen Situation des von H. X adoptierten Klägers ist dies indes nicht der Fall.
189 
(2) Nicht zu beanstanden ist indes die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers aus seiner Stellung als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter in Verbindung mit § 3 I des Testaments ergibt.
190 
(2.1) § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 enthält zwar seinem Wortlaut nach nur Verfügungen zugunsten von Dr. L. X, diese wirken aber grundsätzlich zugunsten des Klägers als deren Ersatzerben.
191 
(2.1.1) § 2 Satz 2 des Testaments bestimmt die Abkömmling nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben der in § 2 Satz 1 lit. a) bis d) bestimmten Erben. Angesichts der Ausschlagung seiner leiblichen Mutter Dr. L. X durch notarielle Erklärung vom 03.09.2010 (K13) wurde der Kläger als deren einziges Kind (K3) nach § 2 Satz 2 des Testaments i.V.m. §§ 2096, 1953 Abs. 2 BGB ex tunc an deren Stelle Erbe. Die Erklärung vom 03.08.2010 wahrte die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB, da das Testament vom 29.07.2005 erst am 24.08.2010 eröffnet wurde (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).
192 
(2.1.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 258, 396 ff., 543 ff.) ist der Kläger trotz seiner Adoption durch H. und M. X Abkömmling der Erbin Dr. L. X im Sinne von § 2 Satz 2 des Testaments, da die Adoption des volljährigen Klägers dessen Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nach § 1770 Abs. 2 BGB unberührt ließ. Es ist nicht ersichtlich, dass § 1770 Abs. BGB auf den Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anzuwenden wäre.
193 
Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich eine solche Beschränkung ihres Anwendungsbereich entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 588) nicht ableiten. § 1770 Abs. 2 BGB bestimmt allgemein, dass die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei der Verwandtenadoption zumindest das Verwandtschaftsverhältnis mit dem annehmenden Verwandten geändert wird. Zum einen betrifft dieser Umstand nicht den Anwendungsbereich, sondern die Rechtsfolge der Bestimmung. Zum anderen liegt dies in der Natur der Sache und ist durch die Wendung „soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt“ gedeckt. Dem entspricht, dass die Rechtsprechung § 1770 Abs. 2 BGB ohne Weiteres auch auf die Adoption Volljähriger durch Verwandte anwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 zu I-3 Wx 313/11 [juris Rz. 16] für den Fall der Adoption eines Volljährigen durch seinen Onkel).
194 
Die Argumentation der Beklagten Ziffer 2), die Adoption eines unverwaisten Enkels mit regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen durch seine Großeltern sei evident sittenwidrig (Bl. 397), dringt ebenfalls nicht durch. Zwar wird in der Literatur die sittliche Bedenklichkeit der Verwandtenadoption unter dem Aspekt der Verwirrung der Verwandtschaftsverhältnisse erörtert; diese Erörterungen erfolgen aber regelmäßig nur im Zusammenhang mit der Minderjährigenadoption und der dort relevanten Vorschrift des § 1756 BGB (so auch die von der Beklagten Ziffer 2) genannte Fundstelle Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1756 Rz. 12). Eine solche „Verwirrung“ ist indes durch die gesetzlichen Regelungen der unterschiedlichen Wirkung der Volljährigenadoption in § 1770 BGB vorgezeichnet und erscheint bei einer Volljährigenadoption im Übrigen auch nicht in gleichem Maße bedenklich wie bei einer Minderjährigenadoption, da der volljährig Adoptierte regelmäßig anders als ein Minderjähriger in der Lage sein wird, die Unterschiede zwischen leiblicher und rechtlicher Verwandtschaft zu verstehen. Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 534) und des von ihr im Entwurf vorgelegten Festschriftbeitrags von Prof. S. (BII 41, dort unter IV. 2. bei Fn. 69) auf die Absichten des Gesetzgebers der Adoptionsrechtsreform von 1976. Die in diesem Zusammenhang zitierten Passagen des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/3061, S. 44) betreffen ersichtlich nur die Minderjährigenadoption. Jedenfalls hat der Gesetzgeber im Rahmen des Adoptionsrechtsänderungsgesetzes bei der Beschränkung des Verbots der Mehrfachadoption auf die Minderjährigenadoption durch Änderung des § 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB Anfang der 1990er Jahre ein prinzipielles Verbot der Mehrfachadoption Volljähriger trotz der Möglichkeit der parallelen Entstehung von mehr als zwei Eltern-Kind-Verhältnissen - anders als bei Minderjährigen - nicht für erforderlich erachtet (BT-Drs. 12/2506, S. 9). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auffassung der Beklagten Ziffer 2) letztlich auf eine teilweise Korrektur des Adoptionsbeschlusses wegen der vermeintlichen Sittenwidrigkeit der Adoptionsfolgen hinausliefe. Da selbst eine sittenwidrige Adoption indes nicht wegen Nichtigkeit unbeachtlich wäre (dazu oben b) cc) (1) (1.2)), erscheint eine teilweise Korrektur der gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen der Adoption unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit ebenfalls unzulässig.
195 
(2.2) § 3 I Abs. 1 und 2 des Testaments ordnet demnach - angesichts der Ausschlagung von Dr. L. X und des Eintritts des Klägers als Ersatzerbe - den Übergang der Beteiligung des H. X auf den Kläger und die Beklagte Ziffer 2) an.
196 
(2.2.1) Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Wortlaut und Systematik der ersten beiden Absätze von § 3 I des Testaments. § 3 I Abs. 1 Satz 2 ordnet den Übergang der Beteiligung - unter erkennbarer Anknüpfung an die qualifizierte Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags - auf Dr. L. X und die Beklagte Ziffer 2) an. Zwar erstreckt § 3 I Abs. 1 diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich auf Ersatzerben. Die Geltung von § 3 I Abs. 1 für Ersatzerben folgt aber aus dem Gesetz; § 1953 Abs. 2 bestimmt, dass im Fall der Ausschlagung die Erbschaft (ex tunc) dem Ersatzerben anfällt. Zu Unrecht meint die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 257), Ersatzerben würden nach § 3 I des Testaments „nur wertmäßig“ am Gesellschaftsanteil des H. X teilhaben. Soweit § 3 I Abs. 2 den Wert der Beteiligung im Wege der Teilungsanordnung zuwendet, unterscheidet die Regelung gerade nicht zwischen den unmittelbar berufenen Erben und den Ersatzerben. Die Regelung dient ersichtlich nicht dazu, einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung durch den Ersatzerben auszuschließen, sondern den Erben - gleich ob unmittelbar berufener Erbe oder Ersatzerbe - vor erbrechtlichen Ausgleichspflichten gegenüber seinen Miterben (dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20) zu schützen. Gerade weil § 3 I Abs. 2 durch den dortigen Klammerzusatz unmittelbar berufene Erben und Ersatzerben gleichstellt, wird zugleich klargestellt, dass der Übergang der Beteiligung nach § 3 I Abs. 1 Satz 2 auch zugunsten von Ersatzerben eintritt.
197 
(2.2.2) Ohne Erfolg wendet die Beklagte Ziffer 2) außerdem ein (Bl. 394 f., 546), dass H. X bei der Errichtung des Testaments am 29.07.2005 nicht habe annehmen können, dass Ersatzerben nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags seien. Daran trifft zu, dass die in § 2 Satz 2 zu Ersatzerben bestimmten Abkömmlinge von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2) grundsätzlich Enkel des H. X und deshalb in Bezug auf seinen Gesellschaftsanteil nicht als „Kinder“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt sind (dazu oben (1)). Die Beklagte Ziffer 2) verkennt aber, dass für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich ist. Der als Ausgangspunkt für die gebotene Auslegung nach § 133 BGB zu nehmende Wortsinn schließt die Bestimmung von Ersatzerben zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil nicht aus. Auch die Berücksichtigung der Umstände bei Errichtung des Testaments ergibt nichts Anderes. Im Gegenteil: Ausweislich der eingangs § 3 II formulierten Bedingung hielt H. X am 29.07.2005 - vor der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 am 20.12.2006 - die Nachfolgeberechtigung der Kinder von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2), also seiner Enkel, durchaus für möglich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger tatsächlich nicht als Enkel, sondern nur als Adoptivkind nachfolgeberechtigt ist. Anders als bei der Auslegung der eingangs § 3 II formulierten Bedingung (dazu oben (1)) kommt es hier nicht darauf an, ob H. X die spätere Adoption des Klägers bedachte, da der beurkundete Wortlaut der Verfügung die Nachfolge des Klägers als Ersatzerben deckt.
198 
(2.2.3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch eine Gesamtschau der Regelung in § 3 I. und II. des Testaments bestätigt. Daraus ergibt sich, dass H. X entweder seine Tochter Dr. L. X oder aber den Kläger zum Nachfolger in der Gesellschaft bestimmen wollte, jedoch nicht die Beklagte Ziffer 2).
199 
(2.3) Wirkt die Anordnung des Übergangs der Beteiligung in § 3 I Abs. 1 des Testaments vom 29.07.2005 zugunsten des Klägers als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter Dr. L. X, dann muss dies auch für die Anordnung der Nachfolge in die Komplementärstellung in § 3 I Abs. 4 gelten.
200 
(2.3.1) Die in § 3 I Abs. 4 formulierten Voraussetzungen für eine Nachfolgebestimmung zugunsten von Dr. L. X sind - jedenfalls im Tatsächlichen - unstreitig erfüllt. Sowohl die Beklagte Ziffer 2) als auch der Kläger als Ersatzerbe von Dr. L. X begehren die Einräumung der Komplementärstellung. Für diesen Fall bestimmt § 3 I Abs. 4 Satz 2 die Nachfolge von Dr. L. X, mithin des Klägers als Ersatzerben, in die Komplementärstellung, wenn sich nicht beide Nachfolger in den Gesellschaftsanteil binnen sechs Monaten ab dem Übergang der Beteiligung auf die Nachfolge in die Komplementärstellung einigen und dies durch übereinstimmende Erklärung gegenüber der KG kundtun. Da die Beteiligung infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG - angesichts der Rückwirkungsfiktion des § 1953 Abs. 2 BGB auch im Fall des Klägers - im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW 1983, 2376 [juris Rz. 20]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 18; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45) überging, begann diese Frist am 22.06.2010 und endete am 23.12.2010. Eine gemeinsame Erklärung zur Komplementärstellung haben die Beklagte Ziffer 2) und der Kläger weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit abgegeben.
201 
(2.3.2) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Regelung in § 3 I Abs. 4 des Testaments vom 29.07.2005 mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der KG vereinbar ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 81 f., 246) zu bejahen.
202 
Zu Unrecht rügen die Beklagten (Bl. 82), dass angesichts der in § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments bestimmten Sechsmonatsfrist mit dem Gebot unverzüglicher Gewissheit über die Nachfolge in die Komplementärstellung unvereinbar sei. Dabei verkennen sie, dass § 13 Abs. 5 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags den an die Stelle eines Komplementärs tretenden Erben das Recht einräumt, die Einräumung der Komplementärstellung zugunsten eines von ihnen zu verlangen, womit eine Einigung der Erben vorausgesetzt wird, ohne den Einigungsprozess zeitlich zu begrenzen. Von Gesetzes wegen ist eine unter sechs Monaten liegende Höchstfrist für die Bestimmung des Nachfolgers in die Komplementärstellung unter mehreren nachfolgenden Erben ebenfalls nicht ersichtlich. Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16). Da diese Bestimmbarkeit nicht nur durch seine ausdrücklich Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine - ggf. in einem Rechtsstreit zu klärende - auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines Bestimmungsrechts der Erben (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16) möglich ist, kann nicht festgestellt werden, dass ein bis zu sechs Monate andauernder Schwebezustand in Bezug auf die Nachfolge in die Komplementärstellung mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar wäre. Zu bedenken ist im Übrigen, dass § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments bzw. § 13 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags nicht die Gesellschafterstellung als solche, sondern nur die Nachfolge in die Komplementärstellung betreffen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 3 I Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Testaments sind die Nachfolger zunächst als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt; die Umwandlung dieser Beteiligung in eine Komplementärstellung wirkt angesichts der Wendung „Einräumung“ nur ex nunc. Dementsprechend besteht allenfalls eine hinzunehmende Ungewissheit über die künftige Zusammensetzung der Komplementäre, nicht aber über ihren aktuellen Bestand.
203 
Ohne Erfolg rügen die Beklagten des Weiteren, § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments sei eine mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbare „Schimäre“ weil anstelle der dort alternativ vorgesehenen Bestimmung der Komplementärnachfolge durch die Erben oder durch den Erblasser eine Mischlösung geregelt sei (Bl. 82). Dieser Einwand verkennt, dass § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments im Kern eine Bestimmung der Komplementärnachfolge durch den Erblasser enthält, die nach § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags zulässig ist. Danach kann ein Komplementär letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Bestimmung durch die namentliche Bezeichnung des Nachfolgers geschehen muss. Genügt - wie im vorgehenden Absatz dargestellt - im Allgemeinen die Bestimmbarkeit des Nachfolgers, dann ist mit § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags auch eine Bestimmung vereinbar, welche ein Verfahren vorgibt, mittels dessen der Nachfolger bestimmt werden kann; in diesem Fall also primär durch eine Einigung der zur Nachfolge in die Beteiligung bestimmten Erben in bestimmter Form und Frist, hilfsweise durch die ausdrückliche Benennung eines von ihnen seitens des Erblassers, falls eine Einigung ausbleibt.
204 
bb) Ist der Kläger jedenfalls durch das Testament vom 29.07.2005 zum Nachfolger in den Gesellschaftsanteil und in die Komplementärstellung des H. X geworden, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die im Vertrag vom 30.04.2010 geregelte Übertragung eines Teils der Beteiligung des H. X nebst seiner Komplementärstellung auf den Kläger wirksam geworden ist.
205 
d) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten könnten dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft nicht verweigern.
206 
aa) Zwar trifft die Auffassung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass ein Eintritt des Klägers in die Gesellschaft ausgeschlossen wäre, wenn in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt.
207 
(1) Die Ausübung der im Gesellschaftsvertrag begründeten Befugnis zur Benennung eines Nachfolgers - gleich ob durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen - ist zwar nicht von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. H. X war bei der Ausübung dieser Befugnis aber durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebunden und deshalb gehalten, von seiner Befugnis nicht derart Gebrauch zu machen, dass er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn in der Person des neuen Gesellschafters Gründe gegeben sind, die nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB seine Ausschließung rechtfertigen würden (BGH, WM 192, 234 [juris Rz. 10]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 217; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 105 Rz. 294).
208 
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt hier nichts Anderes aus dem Umstand, dass der Kläger bei Verweigerung des Eintritts in die Gesellschaft - anders als bei seiner Ausschließung - keine Abfindung von den übrigen Gesellschaftern oder der Gesellschaft erhielte (Bl. 234, 513). Ist ein zum Nachfolger bestimmter Erbe wegen eines in seiner Person bestehenden Ausschließungsgrunds an der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil gehindert, ist er in gleicher Weise wie ein von vornherein nicht nachfolgeberechtigter Erbe auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Miterben zu verweisen (vgl. dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20).
209 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen und der erforderlichen Gesamtwürdigung aber nicht festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund vorläge. Dies gilt unabhängig von einer Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen tatsächlichen Umstände schon bei einer Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Beklagten.
210 
(1) Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausschließung eines Gesellschafters ist zu bedenken, dass die Ausschließung anders als eine Auflösung regelmäßig den Auszuschließenden besonders hart trifft, da sie ihm seine Stellung einseitig entzieht, während die Übrigen die Gesellschaft fortführen können (vgl. Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 13). Zur Rechtfertigung einer Ausschließung sind deshalb besonders schwerwiegende Gründe zu fordern.
211 
(1.1) Zwar verweist § 140 HGB zur Bestimmung des Ausschließungsgrund grundsätzlich auf den in § 133 HGB geregelten Auflösungsgrund. Da sich die Ausschließung anders als die Auflösung einseitig gegen den Auszuschließenden richtet, sind die Voraussetzungen beider Vorschriften aber nicht identisch; im Hinblick auf die besondere Rechtsfolge der Ausschließung ist hier eine einseitige Gewichtung zu fordern; es genügt also nicht jede unüberbrückbare Störung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur eine solche, die es erlaubt, zwischen „gesellschaftstreuen“ Gesellschaftern und dem „gesellschaftsfeindlichen“ oder sonst für die Mitgesellschafter nicht tragbaren Auszuschließenden zu unterscheiden (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 16 und 19; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 4; Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 140 Rz. 5).
212 
(1.2) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht vor diesem Hintergrund unter anderem den bereits länger andauernden Streit zwischen dem Beklagten Ziffer 1) einerseits und dem Kläger sowie H. X andererseits berücksichtigt (Bl. 346).
213 
(1.2.1) Dies verletzt weder das Rechtsstaatsprinzip noch den Justizgewährungsanspruch des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 462, 464), sondern trägt den besonderen Anforderungen an das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds sowie der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände Rechnung. Zu Unrecht meint der Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe ihm die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte angelastet (Bl. 462 f.); das Landgericht hat sich auf die Feststellung des unstreitigen und dem Senat durch eine Vielzahl von Verfahren bekannten Umstands beschränkt, dass H. X und der Beklagte Ziffer 1) seit mehreren Jahren eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen miteinander führten.
214 
(1.2.2) Grundsätzlich zu Recht verweist der Kläger (Bl. 514, 516) in diesem Zusammenhang darauf, dass der Ausschließungsgrund einen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis haben muss (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 17). Auf vermeintliche Verfehlungen des Klägers im privaten Bereich, etwa im familiären Umgang mit der Beklagten Ziffer 2) und M. X oder auf sein Verhalten in der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H. X können sich die Beklagten demnach nicht ohne Weiteres berufen. Zwar können solche Verfehlungen Störungen im persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92 [juris Rz. 10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters).
215 
(1.2.3) Schließlich weist der Kläger(Bl. 516) zu Recht darauf hin, dass ihm das Verhalten des verstorbenen H. X grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.
216 
(1.3) Zutreffend weisen die Beklagten (Bl. 443) zwar ihrerseits darauf hin, dass allein der nach der Auffassung des Landgerichts unter 25% liegende Kapitalanteil nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit des Eintritts des Klägers in die Gesellschaft auszuräumen. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags für das Stimmgewicht in der Gesellschaft nicht in erster Linie die Größe des Kapitalanteils, sondern die Stellung als Komplementär entscheidend ist. Auf die Höhe des Kapitalanteils des Klägers hat das Landgericht seine Ablehnung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers aber nicht entscheidend gestützt.
217 
(2) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich sind; unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes.
218 
(2.1) Die vorgetragenen Umstände ergeben für sich genommen keinen Grund zur Ausschließung des Klägers.
219 
(2.1.1) Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) angeführte (Bl. 82 ff., 88) angeführte Missachtung seines Widerspruchsrechts durch den Abschluss des Anstellungsvertrags vom 15.05.2009 sowie die Missachtung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.04.2010 durch die Hausmitteilung vom 17.06.2010 (B22). Hier fehlt es schon an einer konkreten Darlegung der Beteiligung des Klägers dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)); sowohl bei dem Erlass der Hausmitteilung als auch zur Vertretung der KG bei Abschluss des Anstellungsvertrages handelte jeweils nicht der Kläger, sondern H. X.
220 
(2.1.2) Auch die Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb der KG, auf die sich die Beklagten beziehen, rechtfertigen seine Ausschließung nicht.
221 
Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten unternehmerischen Fehlentscheidungen des Klägers als Betriebsleiter am Standort A durch das Betreiben eines Wechsels des Motorlieferanten (Bl. 91, 225). Abgesehen davon, dass die angeblichen Pläne des Klägers schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) letztlich nicht umgesetzt wurden, liegt selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags lediglich eine Meinungsverschiedenheit über eine Geschäftsführungsmaßnahme vor, die weder vom Senat noch von einem Sachverständigen ohne weitere Anknüpfungstatsachen anhand der Kriterien von „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden kann; das dazu angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 91) ist deshalb nicht einzuholen.
222 
Ähnlich verhält es sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten Verständnisdefizit des Klägers in Bezug auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort A (Bl. 467, B28). Zu Unrecht will der Beklagte Ziffer 1) im Verhalten des Klägers eine „Fundamentalopposition“ erkennen; im Schreiben des Klägers vom 03.04.2012 (B28, Bl. 474) stellt dieser ausdrücklich klar, dass er sich einer Diskussion nicht verschließen wolle, eine Erweiterung von Produktions- und Lagerflächen auf dem vorhandenen Betriebsgrundstück aber als wirtschaftlicher ansehe. Die Bewertung des Schreibens durch den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 467) wirft eher umgekehrt die Frage auf, ob dieser in der Lage ist, sich mit sachlichen Einwendungen gegen seine unternehmerischen Entscheidungen auseinanderzusetzen.
223 
Die vom Beklagten Ziffer 1) behauptete Schädigung des Rufs der KG bzw. das Ignorieren seiner Weisungen mit der Folge eines tödlichen Unfalls mit einem Produkt der KG in F am 22.08.2009 (Bl. 89, 223) war bereits Gegenstand vor dem Senat unter 14 W 10/09 bzw. 14 W 15/09 geführter einstweiliger Verfügungsverfahren. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahren seinerzeit vom Beklagten Ziffer 1) nicht gegen den hiesigen Kläger, sondern gegen H. X betrieben wurden und dass der hiesige Kläger im Verfahren 14 W 10/09 in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 vor dem Senat dem Verfahren zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitrat, um sich mit dem Beklagten Ziffer 1) darauf zu verständigen, dass und in welcher Weise vor dem Inkrafttreten der Sicherheitsnorm EN 12331 ausgelieferten Maschinen der KG nachträglich mit Sicherheitsvorrichtungen auszurüsten seien (vgl. B16). Die vom Beklagten in diesem Verfahren dazu vorgetragenen tatsächlichen Umstände (Bl. 89 f., 283) lassen eine Pflichtverletzung des Klägers schon deshalb nicht erkennen, weil dieser danach entsprechend einer Weisung von H. X handelte. Die angebliche Verhinderung einer Besprechung im September 2009 (Bl. 90) durch den Kläger vermag seine Ausschließung sicher nicht zu rechtfertigen, zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Weise dadurch konkrete Nachteile verursacht worden sein sollen.
224 
Soweit der Beklagte Ziffer 1) vorträgt, das Verhältnis der Mitarbeiter der KG zum Kläger sei „gestört“, weil dieser das Vertrauen der Mitarbeiter wegen „Inkompetenz“ und der „Verfolgung von Privatinteressen“ „verscherzt“ habe (Bl. 91), erschöpft sich das Beklagtenvorbringen im Wesentlichen in nicht überprüfbaren und im Übrigen schon ihrer Schwere nach eine Ausschließung nicht rechtfertigenden Wertungen. Zwar konkretisierte der Beklagte Ziffer 1) seine Vorwürfe dahin, der Kläger habe dem Vorsitzenden des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses der KG mit M. X gedroht, er werde im Unternehmen keine Zukunft mehr haben, falls er sich nachteilig zu M. X äußere (Bl. 92). Abgesehen davon, dass der Kläger die Drohung im Tatsächlichen bestreitet (Bl. 225 f.), ist der vom Beklagten Ziffer 1) selbst bei Wahrunterstellung seines Tatsachenvortrags geschilderte Vorgang angesichts seiner Interpretationsfähigkeit von so geringem Gewicht, dass er eine Ausschließung des Klägers nicht rechtfertigen kann. Ähnliches gilt für das vom Beklagten Ziffer 1) weiter geschilderte Auskunftsverlangen des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter der KG, H. (Bl. 92), dessen tatsächliches Kerngeschehen sich in einer Erkundigung des Klägers erschöpft, ob von der KG angeschaffte Schlüssel den Zugang zu Privatimmobilien von H. und M. X ermöglichen.
225 
Schließlich rügen die Beklagten ohne Erfolg, der Kläger habe die Beklagten bei der für die KG zuständigen Gewerkschaft im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung von Zeugen in einem Rechtsstreit - wohl das Verfahren 1 O 10/11 vor dem Landgericht E - „anschwärzen wollen“ bzw. das Verhältnis zwischen KG und Gewerkschaft, den Ruf der KG oder ihren Betriebsfrieden beeinträchtigt (Bl. 467 f., 550). Schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) soll der Kläger lediglich behauptet haben, er „übe Druck auf Mitarbeiter der Gesellschaft aus, damit diese als Zeugen zur Verfügung stehen“, wenn in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich werde (Bl. 468). Der Begriff „Druck ausüben“ ist wiederum interpretationsfähig und -bedürftig. Jedenfalls ist damit nicht notwendig die Behauptung arbeitsrechtswidrigen Handelns verbunden, da sich die Äußerung auch als ein eindringlicher Appell an die von Rechts wegen bestehende Zeugnispflicht (dazu Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rz. 2) verstehen lässt. Nicht auszuschließen ist, dass die Bewertung des Vorgehens des Beklagten Ziffer 1) als „Druck ausüben“ auf den nachvollziehbaren Bedenken des Klägers (Bl. 516) beruht, die Mitarbeiter der KG könnten im Fall ihrer Benennung als Zeugen in Loyalitäts- und Gewissenskonflikte geraten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Geltendmachung solcher Bedenken durch den Umstand gehindert wäre, dass er selbst kein Arbeitnehmer der KG ist bzw. dass ihm durch einstweilige Verfügung verboten wurde, Tätigkeiten für die KG auszuüben (Bl. 550, B15), da der Kläger nicht namens der KG gehandelt hat.
226 
(2.1.3) Das Verhalten des Klägers im Streit mit den Beklagten vermag seine Ausschließung ebenfalls nicht zu rechtfertigen; selbst wenn man von den seitens der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ausgeht, lässt sich nicht feststellen, dass die fraglos festzustellende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig dem Kläger anzulasten ist, was Voraussetzung für seine Ausschließung wäre (dazu oben (1.1) und (1.2) (1.2.1)).
227 
Die von den Beklagten zur Korrespondenz der Parteien vorgebrachten Umstände genügen schon ihrer Intensität nach nicht für die Annahme eines Ausschließungsgrunds. Dies gilt zum einen für die Übermittlung eines von der Beklagten Ziffer 2) an H. X gerichteten Schreibens vom 27.06.2008 an den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 93 B24, Bl. 159 B II 32), das keine rein persönlichen Inhalte hatte, sondern Fragen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf die Berechtigung zur Nachfolge nach H. X betraf. Soweit der Kläger zum anderen in einem Schreiben an den Beklagten Ziffer 1) eine „Einladung zum gemeinsamen Aktenstudium“ aussprach (Bl. 466 B29) oder den Beklagten Ziffer 1) in einem Schreiben vom 29.03.2004 an die Beklagte Ziffer 2) als „unappetitliches Rumpelstilzchen aus S“ bezeichnete (Bl. 93 und B23, Bl. 158 und B II 31), hat er zwar die Ebene des sachlichen Austauschs verlassen und im letztgenannten Fall den Beklagten Ziffer 1) auch in unangemessener Weise persönlich herabgewürdigt; bei der Würdigung dieser Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziffer 1) seinerseits den Kläger durch die - tatsächlich nicht hinreichend belegte - Behauptung seiner „fachlichen Inkompetenz“ (Bl. 91) ebenfalls persönlich herabsetzt.
228 
Ohne Erfolg verweist die Beklagte Ziffer 2) zum Beleg ihrer Prognose, sie müsse im Fall eines Eintritts des Klägers als Gesellschafter ununterbrochen die Gerichte anrufen, um ihre Rechte durchzusetzen, auf das zwischen ihr und dem Kläger unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E geführte Verfahren (Bl. 410). Der Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2) in der Erbengemeinschaft nach H. X gestört ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) könnten nicht gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 1) als Gesellschafter der KG zusammenwirken; aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass der Kläger die Verwaltung der Privatimmobilien von H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit der Beklagten Ziffer 2) niedergelegt haben soll (Bl. 412 B II 39/40, Bl. 551). Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig vom Kläger verursacht worden ist, so dass zur Beseitigung der Störung anstelle einer Auflösung der einseitige Ausschluss des Klägers gerechtfertigt wäre.
229 
(2.1.4) Auch der Vortrag der Beklagten Ziffer 2) zum Verhalten des Klägers im familiären Umfeld greift nicht durch.
230 
Soweit sich die Beklagte Ziffer 2) gegen die Auflösung des Grabs ihres Bruders, H. X jun., wendet (Bl. 156, 283, 227), ist zu beachten, dass diese nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vom Kläger, sondern von Dr. L. X veranlasst wurde (Bl. 155). Die angebliche Verwahrung des Grabsteins durch den Kläger lässt eine Pflichtverletzung nicht erkennen; die Mutmaßung, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Kläger auf diese Weise M. X habe vorspiegeln wollen, er sei deren verstorbener leiblicher Sohn (Bl. 283), ist eine durch tatsächliche Umstände nicht zu rechtfertigende Spekulation.
231 
Im Übrigen fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis (dazu oben (1.2) (1.2.2)). Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 156 ff., Bl. 551, BII 43) zur Beeinträchtigung ihres Umgangs mit ihrer Mutter M. X durch den Kläger. Unabhängig davon hat der Kläger die Durchführung der Anhörung von M. X im Betreuungsverfahren unter Ausschluss der Beklagten Ziffer 2), ein zwischenzeitlich zurück genommenes Hausverbot gegen die Beklagte Ziffer 2) und den Austausch von Schlössern in der Privatwohnung der M. X nachvollziehbar erläutert (Bl. 227 f.). Eine materiell-rechtliche Pflicht des Klägers, der volljährigen Beklagten Ziffer 2) Zugang zu ihrer Mutter zu gewähren oder gar Schlüsselduplikate auszuhändigen (BII 43), gegen die der Kläger verstoßen haben könnte, ist im Übrigen weder im Familienrecht noch im allgemeinen Zivilrecht ersichtlich.
232 
(2.1.5) Ohne Erfolg verweist die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 139) schließlich auf die Mitwirkung des Klägers an seiner Adoption durch H. X. Eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten durch diesen Vorgang ist nicht festzustellen (dazu oben b) cc) (3) (3.1)).
233 
(2.2) Eine Ausschließung des Klägers ist auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man die Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Korrespondenz der Parteien (dazu oben (2.1) (2.1.3)) und seine von den Beklagten kritisierten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Gewerkschaft (dazu oben (2.1) (2.1.2)) sowie die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien addierte, rechtfertigte dies nicht die Feststellung, dass gerade in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund gegeben wäre. Zwar erscheint die Prognose des Landgerichts (Bl. 347), die Parteien würden künftig in der KG sinnvolle Zusammenwirken, aus der Sicht des Senats nicht gesichert; die für eine gegen den Kläger gerichtete Ausschließung anstelle einer Auflösung erforderliche Zuweisung der Verantwortung für diesen Zustand in die Sphäre des Klägers (dazu oben (1) (1.1)) ist aber nicht möglich.
234 
e) Der Hinweis der Beklagten Ziffer 2) im ersten Rechtszug (Bl. 146 f.) auf einen ihr im Fall einer Entscheidung dieses Rechtsstreits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von ihr gegen den Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde drohenden Schaden hindert eine Sachentscheidung des Senats nicht.
235 
3. Aus den Gründen, die zur Begründetheit des Antrags Ziffer 1) führen, ist zugleich die Begründetheit des Antrags Ziffer 2) festzustellen, soweit ihm das Landgericht stattgegeben hat. Dies folgt im Wesentlichen schon aus den bislang getroffenen Feststellungen (dazu oben 2.).
236 
a) Maßgeblich für den im Rahmen des Antrags Ziffer 2) festzustellenden Umfang der Beteiligung der Gesellschafter an der KG ist das nach Nominalbetrag bzw. prozentualem Anteil bezeichnete Verhältnis der Kapitalanteile. Nach §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB bemisst sich die Beteiligung des Gesellschafters an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach seinem Kapitalanteil. Dieser Kapitalanteil ist zwar nicht mit dem Gesellschaftsanteil identisch, sondern eine bloße Bilanzziffer (Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 84; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 120 Rz. 50). Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bestimmt er aber die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag der KG ordnet in §§ 4 und 8 die Bildung fester Kapitalkonten (dazu Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 101 ff.; Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 120 Rz. 15) an; Gewinn- und Verlustanteile werden auf Privatkonten der Gesellschafter gebucht. Das Verhältnis der Kapitalkonten der Gesellschafter bestimmt nach § 8 des Gesellschaftsvertrags ihre Gewinnbeteiligung und nach § 14 ihr Stimmgewicht.
237 
b) Geht man davon aus, dass H. X und die Beklagten nach dem Ausscheiden von Dr. L. X entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) in dem vom Kläger und vom Beklagten Ziffer 1) übereinstimmend angenommenen Umfang an der KG beteiligt waren, ergibt sich der vom Landgericht auf den Antrag Ziffer 2) festgestellte Beteiligungsumfang bereits allein durch den Übergang des Gesellschaftsanteils des H. X auf den als Adoptivkind nachfolgeberechtigten Kläger. Dass die Auffassung von Kläger und Beklagtem Ziffer 1) zum Beteiligungsumfang vor dem Tod des H. X zutrifft, folgt aus dem Umstand, dass der Kapitalanteil der ausscheidenden Dr. L. X sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern angewachsen ist.
238 
aa) Die Beteiligungsverhältnisse vor dem 31.12.2008 ergeben sich - zwischen allen Beteiligten unstreitig - aus dem Beschluss der Gesellschafter vom 21.09.1992 (B1):
239 
Gesellschafter
Funktion
DM
Beklagter Ziffer 1)    
persönlich haftender Gesellschafter
    625.000
H. X
persönlich haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2)
Kommanditistin
62.500
Dr. L. X
Kommanditistin
62.500
240 
bb) Mit dem Ausscheiden von Dr. L. X wuchs deren Gesellschaftsanteil entsprechend der übereinstimmenden Auffassung des Klägers und des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 11, 449) den verbliebenen Gesellschaftern, also den hiesigen Beklagten und H. X, im Verhältnis ihrer Kapitalanteile an:
241 
Gesellschafter
Funktion
DM
Beklagter Ziffer 1)    
persönlich haftender Gesellschafter
    625.000
H. X
persönlich haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2)
Kommanditistin
62.500
242 
(1) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auf den als „Sachverhaltsberichtigung“ bezeichneten Schriftsatz der Beklagten Ziffer 2) vom 07.03.2012 (Bl. 353 f.) hin den Tatbestand seiner Entscheidung nicht berichtigt hat. Zum einen hatten der Kläger und der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 11, 47) übereinstimmend vorgetragen, dass der Kapitalanteil des Beklagten nach dem Ausscheiden der Dr. L. X und vor dem Tod des H. X 625.000 DM betrug; die Beklagte Ziffer 2) ist dem bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug nicht entgegen getreten. Zum anderen betrifft der Einwand der Beklagten Ziffer 2) keine tatsächlichen Umstände, sondern nur die Rechtsfrage der Auswirkungen des Ausscheidens von Dr. L. X.
243 
(2) Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass deren Gesellschaftsanteil bei ihrem Ausscheiden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen, also nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile angewachsen ist. Die Anwachsung folgt aus § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat zur Folge, dass das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters - hier der Dr. L. X im Nominalbetrag von 62.500 DM - entfällt, ohne dass sich die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter erhöhen; stattdessen ändert sich lediglich die Quote ihrer Beteiligung (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 103). Dabei wächst der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden im Regelfall sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an (Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 131 Rz. 16). Zwar kann der Gesellschaftsvertrag davon abweichen, indem er die Anwachsung nicht bei allen verbliebenen Mitgesellschaftern, sondern nur bei einzelnen - etwa den Gesellschaftern des Stammes des Ausgeschiedenen - anordnet (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 104). Eine solche Anordnung ist im Gesellschaftsvertrag der KG aber nicht ersichtlich. Sie findet sich weder als ausdrückliche Regelung noch ist sie aus einer „strengen Parität“ der Gesellschafterstämme abzuleiten (Bl. 354). Hiergegen spricht, dass nach § 12 Abs. 1 der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden Gesellschafters nicht nur gegen die Gesellschafter „seines Stammes“, sondern gegen die Gesellschaft als solche gerichtet ist. Dahinstehen kann, inwieweit der Gesellschaftsvertrag im Allgemeinen besondere „Stammesrechte“ begründet bzw. „Stammesregelungen“ enthält (Bl. 552, 448 ff.), etwa angesichts der Existenz zweier Komplementäre, die ihre Komplementärstellung nach Maßgabe des § 13 an ihre Kinder weiterreichen können. Angesichts der in §§ 5, 14 zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung der Komplementärstellung, hinter der das Verhältnis der Kapitalanteile zurücktritt, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass damit eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der Anwachsung an alle Mitgesellschafter beim Ausscheiden eines Kommanditisten gewollt wäre.
II.
244 
Anders als im Fall der Beklagten ist die zulässige Berufung des Klägers begründet. Das angefochtene Urteil ist in Ziffer II. seines Tenors dahin abzuändern, dass - ausgedrückt nach dem Verhältnis der Nominalbeträge ihrer Kapitalanteile bei unveränderter Beteiligung des Beklagten Ziffer 1) im Umfang von 625.000 DM - die Beteiligung des Klägers 345.000 DM und die Beteiligung der Beklagten Ziffer 2) nur 217.500 DM beträgt; daraus ergeben sich bei kaufmännischer Rundung auf die vierte Nachkommastelle die - neben den Nominalbeträgen nur informatorischen - Prozentangaben im zweiten Feststellungsantrag des Klägers.
245 
1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, dass der zwischen H. X und dem Kläger am 30.04.2010 geschlossene Abtretungsvertrag (K23) unwirksam sei.
246 
a) Gründe für eine anfängliche materielle Nichtigkeit der Vereinbarung sind weder dargelegt noch ersichtlich.
247 
aa) Sieht man von dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter ab, sind Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft übertragbar; das Übertragungsgeschäft ist dabei ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214). Ein solches Übertragungsgeschäft zwischen H. X und dem Kläger enthält der Abtretungsvertrag vom 30.04.2010. In Ziffer II. § 1 Abs. 1 des Vertrages tritt H. X aufschiebend befristet auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr, von seinem Kapitalanteil an der KG einen Teilkapitalanteil im Nominalwert von 190.000 DM an den Kläger ab, der dies annimmt. Im Vertrag ist weiter ausgeführt, dass diese Abtretung „auf der Grundlage einer außerhalb dieser Vereinbarung abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung“ erfolge. In Absatz 3 der Regelung bestimmte H. X, dass der Kläger zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweitpunkt an seiner Statt Komplementär der KG werden und er selbst mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in die Stellung eines Kommanditisten der KG wechsele.
248 
bb) Dahinstehen kann, ob der pauschale Verweis des Beklagten Ziffer 1) auf seine Klageerwiderung im ersten Rechtszug (Bl. 460) zur Begründung seiner Rüge der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags genügt. Stellt man die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Formwirksamkeit, der Nachfolgeberechtigung des Klägers sowie der Verfügungsbefugnis des H. X im Zeitpunkt des vereinbarten Wirksamwerdens der Verfügung zurück (dazu unten b) sowie 2. und 3.), sind jedenfalls keine Umstände ersichtlich, welche die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründen könnten. § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags der KG ermöglichten H. X als letztem verbliebenen der seit 05.01.1960 tätigen Komplementäre nach Vollendung seines 60. Lebensjahres die vollständige oder teilweise Übertragung seines Gesellschaftsanteils einschließlich seiner Komplementärstellung auf einen Nachfolgeberechtigten ohne die Zustimmung seiner Mitgesellschafter.
249 
cc) Unerheblich für die Wirksamkeit der Verfügung über den Gesellschaftsanteil des H. X durch den Vertrag vom 30.04.2010 sind etwaige Bedenken ob eines Verstoßes der Vereinbarung zwischen H. X und dem Kläger vom 29.01.2010 (B5, B II 9) gegen die guten Sitten (Bl. 134). Die Vereinbarung vom 29.01.2010 begründet schon nach ihrem Wortlaut keine schuldrechtlichen Verpflichtungen, die durch die Abtretung vom 30.04.2010 erfüllt wurden, sondern enthält lediglich Absichtserklärungen. Es handelt sich damit weder um einen Rechtsgrund des Abtretungsvertrages noch um die in dessen Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnte schuldrechtliche Vereinbarung. Der Forderung des Beklagten Ziffer 1), die Vorlage der in Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnten schuldrechtlichen Vereinbarung anzuordnen (Bl. 76), hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen; eine entsprechende Anordnung ist auch im Berufungsverfahren nicht zu treffen. Eine Anordnung nach § 425 ZPO scheidet aus, weil sich der Kläger weder auf die vorgenannte schuldrechtliche Vereinbarung bezogen hat noch dargetan oder ersichtlich ist, inwieweit diese für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll. Die Erwähnung der schuldrechtlichen Vereinbarung in Ziffer II. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Abtretungsvertrages vom 30.04.2012 dient ersichtlich nicht der Ausgestaltung des Inhalts der Übertragung, sondern allenfalls als informatorischer Hinweis auf einen außerhalb des Abtretungsvertrages selbst liegenden weiteren Rechtsgrund (so auch B II 12 S. 1). Selbst wenn dieser Rechtsgrund fehlte, änderte dies nichts an der Wirksamkeit der Verfügung. Mangels Erheblichkeit des Inhalts der schuldrechtlichen Vereinbarung scheidet auch eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 142 Rz. 7).
250 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 auch nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
251 
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte Ziffer 2) in diesem Zusammenhang darauf, die Übertragung eines Teils des Geschäftsanteils des H. X sei als „Vermächtnistestament“ nach § 2231 BGB formnichtig (Bl. 260). § 2231 BGB bestimmt zwar, dass Testamente entweder der notariellen Beurkundung oder der eigenhändigen Errichtung bedürfen, also eine Form wahren müssen, welcher der Abtretungsvertrag nicht entspricht. Dabei verkennt die Beklagte Ziffer 2) aber, dass es sich bei dem Abtretungsvertrag um keine Verfügung von Todes wegen handelt, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Solche Rechtsgeschäfte unterliegen nur dann einem erbrechtlichen Formerfordernis, wenn es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB handelt. Das setzte voraus, dass die Übertragung des (Teil-)Gesellschaftsanteils des H. X auf den Kläger unter einer Überlebensbedingung stand, also nur und erst dann wirksam werden sollte, wenn der Kläger H. X überlebt (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2301 Rz. 3). Dies trifft hier nicht zu. Wäre H. X nicht vor dem 01.01.2011 verstorben, wäre die Verfügung bereits zu seinen Lebzeiten wirksam geworden. Dementsprechend hat der Beklagte Ziffer 1) das Abstellen der Verfügung auf den 01.01.2011 selbst nicht als Bedingung, sondern als Befristung bezeichnet (Bl. 523, so auch B II 12 S. 2).
252 
bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten Ziffer 1), H. X habe dem Kläger seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich zuwenden wollen, diese Schenkung aber weder notariell beurkundet noch bis zu seinem Tod vollzogen (Bl. 539). Ein formunwirksames Schenkungsversprechen wird schon dann gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt, wenn zwar die versprochene Leistung noch nicht bewirkt ist, aber der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (BGH, NJW 1970, 941 [juris Rz. 17]). Dazu genügt regelmäßig ein befristeter oder bedingter Vollzug (Weidenhaff in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 518 Rz. 9). Dies gilt jedenfalls hier, da nach Vereinbarung der Übertragung Ziffer II. § 1 Abs. 1 des Abtretungsvertrags vom 30.04.2010 lediglich noch der 01.01.2011 abgewartet werden musste, um die Übertragung wirksam werden zu lassen.
253 
2. Das Wirksamwerden der Übertragung scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an der fehlenden Nachfolgeberechtigung des Klägers und entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht an Mängeln der gemäß § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Ankündigung.
254 
a) Als Adoptivkind von H. X war der Kläger ab dem Wirksamwerden der Adoption im Februar 2010, also jedenfalls im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages vom 30.04.2010, nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG (dazu oben I. 2. b)).
255 
b) Zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags musste der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten noch nicht nachfolgeberechtigt sein.
256 
aa) Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags lässt sich nichts Anderes entnehmen. Der Verweis des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 535) auf die Regelung des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG trägt demgegenüber - selbst wenn man die dortige Konstellation mit der hiesigen überhaupt als vergleichbar ansehen wollte - nicht. Zwar wird dort gefordert, dass die Mindestbeteiligung des Hauptaktionärs, die nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG Voraussetzung für eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn ist, spätestens zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die Hauptversammlung einberufen wird, die den Übertragungsbeschluss fasst (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327a Rz. 18). Der Beklagte Ziffer 1) verkennt aber, dass die Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags in der Systematik der §§ 327a ff. AktG nicht der Einberufung der Hauptversammlung zur Fassung des Übertragungsbeschlusses entspricht, sondern dem Verlangen des Hauptaktionärs, ein Squeeze-Out-Verfahren durchzuführen, das der Einberufung der Hauptversammlung angesichts der für die Bemessung und Prüfung der Kompensationsleistungen § 327c Abs. 2 AktG nötigen Zeit notwendig mehrere Monate vorausgeht.
257 
bb) Auch die Funktion der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass die Mitgesellschafter durch die Ankündigung in die Lage versetzt werden sollen, sich durch Kündigung, Entnahmen oder in anderer Weise auf die Übertragung der Komplementärstellung auf einen Nachfolger einzustellen. Dies können sie aber auch dann, wenn der in der Ankündigung benannte Nachfolger - in diesem Fall der Kläger - zum Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht nachfolgeberechtigt ist. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, dass die Mitgesellschafter in diesem Fall damit rechnen müssen, dass ein Wechsel in der Komplementärstellung ausbleibt. Dieses Risiko tragen die Mitgesellschafter aber ohnehin. Da der ankündigende Gesellschafter die Übertragung im Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht unwiderruflich in die Wege leiten muss, sind die Mitgesellschafter auch bei einem von Anfang an nachfolgeberechtigten Übertragungsempfänger nicht davor geschützt, dass die angekündigte Übertragung wegen des Ausbrechens von Streitigkeiten zwischen dem Ankündigenden und seinem Nachfolger unterbleibt. Zudem ist zu bedenken, dass die Nachfolgeberechtigung umstritten sein kann.
258 
cc) Zu Recht hat der Kläger (Bl. 430) im Übrigen darauf hingewiesen, dass die weitere Voraussetzung des § 13 Abs. 7, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres des Ankündigenden, zum Zeitpunkt der Ankündigung ebenfalls noch nicht erfüllt sein muss, weil ansonsten eine Übertragung frühestens zur Vollendung des 61. Lebensjahres möglich wäre. Der Einwand der Beklagten (Bl. 521, 533), die Vollendung des 60. Lebensjahres sei anders als die Adoption eines Volljährigen voraussehbar, greift demgegenüber nicht durch. Aus den von ihnen bis zum November 2009 gegenüber dem Amtsgericht A abgegebenen Stellungnahmen (Bl. 429, K42 und K43) folgt, dass sie Ende 2009 zumindest mit der Durchführung eines Adoptionsverfahrens rechneten. Demnach mussten sie auch damit rechnen, dass der Kläger und H. X die Nachfolgeberechtigung auf eine Adoption stützen würden, selbst wenn aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Adoption nicht vorlagen (Bl. 537).
259 
c) Ohne Erfolg rügen die Beklagten, das Ankündigungsschreiben vom 28.12.2009 habe nicht die erforderlichen Informationen enthalten.
260 
aa) Zu Unrecht meinen die Beklagten, das Ankündigungsschreiben hätte den Umfang des auf den Kläger zu übertragenden Teils des Kapitalanteils von H. X beziffern müssen (Bl. 72 f., 119). Der Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags verlangt eine solche Angabe nicht; danach ist nur „diese Umwandlung“ anzukündigen, mithin die Übertragung der Komplementärstellung unter Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Rückzug auf eine Kommanditistenstellung. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, eine Übertragung der Gesellschafterstellung ohne Zustimmung der Mitgesellschafter stelle im Personengesellschaftsrecht die Ausnahme dar (Bl. 582). Daraus mag sich zwar ein besonderes Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter ableiten lassen; diesem Schutzbedürfnis und der Funktion der Ankündigung ist aber nicht zu entnehmen, dass die Ankündigung vom 28.12.2009 ungenügend gewesen wäre. Der Beklagte Ziffer 1) hat selbst ausgeführt, dass die entscheidenden Auswirkungen für die Mitgesellschafter von der Übertragung der Komplementärstellung ausgehen (Bl. 530). Eine Änderung der Kapitalanteile bzw. die Frage, mit welchem Teil seines Kapitalanteils der Ankündigende Komplementär in der Gesellschaft verbleibt, ist für die Mitgesellschafter demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt jedenfalls angesichts der Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags.
261 
bb) Ohne Erfolg rügen die Beklagten zudem, dass der Zeitpunkt der Übertragung mangels der Angabe eines bestimmten Datums im Ankündigungsschreiben nicht ausreichend bezeichnet sei (Bl. 72 f., 119, 537 f.). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Jedenfalls reicht die Angabe „frühestmöglich“ im Schreiben vom 28.12.2009 auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter aus. Da die Maßnahme nach § 13 Abs. 8 nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Vorankündigung möglich ist, ist die Ankündigung „frühestmöglich“ im Schreiben vom 28.12.2009 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres dahin auszulegen, dass die Maßnahme zum Beginn des übernächsten Geschäftsjahres, also zum 01.01.2011 wirksam werden sollte.
262 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Rechtserwerb des Klägers am 01.01.2011 nicht durch den Tod des H. X gehindert.
263 
a) Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Erwerbstatbestand vor dem Tod des H. X - mit Ausnahme des Eintritts der bestimmten Frist - bereits vollendet war (Bl. 433). Da es sich bei der (Teil-) Übertragung des Gesellschaftsanteils des H. X an den Kläger um ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB handelte (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214), auf das grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 398 ff. BGB anzuwenden sind, hatte H. X durch den Abschluss des Abtretungsvertrages am 30.04.2010, der in Ziffer II. § 1 die erforderliche Einigung über den Übergang des Gesellschaftsanteils enthielt, alles zu diesem Zeitpunkt zur Bewirkung der Übertragung Erforderliche getan. Der Eintritt des Rechtsübergangs blieb nur wegen der rechtsgeschäftlich vereinbarten Befristung auf den 01.01.2011 aus; die für die Nachfolgeberechtigung des Klägers erforderliche Adoption war am 30.04.2010 bereits wirksam.
264 
b) Im Allgemeinen hindert der Tod des Verfügenden vor Fristablauf bei einer befristeten Verfügung den Eintritt des Rechtserwerbs nicht. Hier könnte allenfalls deswegen anderes gelten, weil die (nachfolgeberechtigten) Erben des H. X im Todeszeitpunkt nicht vollständig in dessen Position einrückten, sondern dessen Gesellschaftsanteil im Todeszeitpunkt eine Umwandlung erfuhr; dies ist im Ergebnis jedoch zu verneinen.
265 
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 539) darauf hin, dass sich der Gesellschaftsanteil des H. X im Todeszeitpunkt in einen Kommanditanteil umwandelte. Dies folgt aus der Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der KG, wonach „mit dem Tode eines Komplementärs […] die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten“ werden. Eine solche Regelung hat zur Folge, dass die - zu Nachfolgern bestimmten und nachfolgeberechtigten - Erben automatisch in die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zugedachte Stellung als Kommanditisten einrücken (vgl. BGHZ 101, 123 [juris Rz. 9]). Dies geschieht zwar unmittelbar kraft Sondererbfolge, ändert aber an der Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils nichts (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 12 und 18).
266 
bb) Die Umwandlung des Gesellschaftanteils des H. X durch § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags im Todeszeitpunkt hinderte hier indes die Vollendung des Rechtserwerbs zugunsten des Klägers am 01.01.2011 nicht.
267 
(1) Zu Unrecht erörtern die Parteien in diesem Zusammenhang die Frage der Unmöglichkeit der Leistung (Bl. 74, 214 f., 294, 539). Die Unmöglichkeit der Leistung ist ein Institut des Schuldrechts, seine Rechtsfolge beschränkt sich auf eine rechtsvernichtende Einwendung gegen einen schuldrechtlichen Anspruch. Hat der Schuldner indes - wie in diesem Fall H. X durch Abschluss des Abtretungsvertrags am 30.04.2010 - bereits alles seinerseits zum Bewirken der Leistung Erforderliche getan, kann ein Wegfall der Leistungspflicht die Vollendung des Rechtserwerbs grundsätzlich nicht mehr verhindern. Dementsprechend wird die Unmöglichkeit der schuldrechtlichen Leistungspflicht auch in dem von der Beklagten Ziffer 2) vorgelegten Rechtsgutachten Prof. S. nur hilfsweise unter dem Aspekt angesprochen, ob ein Anspruch auf die - unter anderen Aspekten im Gutachten für unwirksam erachtete - Übertragung fortbesteht (B II 12 S. 3).
268 
(2) Zu überlegen ist allenfalls, ob sich aus dem Umstand etwas Anderes ergibt, dass mit Tod des H. X zunächst nur der Beklagte Ziffer 1) einziger Komplementär der KG war. Dies ist jedoch zu verneinen, weil der Kläger die Komplementärstellung jedenfalls bis zum Ablauf der im Abtretungsvertrag bestimmten Frist am 01.01.2011 0:00 Uhr durch die Nachfolgerbestimmung im Testament vom 29.07.2005 erlangt hatte.
269 
(2.1) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Erwerb der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vollziehe sich anders als der Erwerb der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags „unmittelbar“ oder originär (B II 12 S. 2). Zwischen den „Eintritt“ als Komplementär nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags und der „Einräumung“ der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags bestehen jedenfalls dann keine entscheidungserheblichen Unterschiede, wenn der Alt-Komplementär - wie hier - den Nachfolger in die Komplementärstellung selbst bestimmt.
270 
(2.2) Im Übrigen hindert die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in einen Kommanditanteil nicht die Vollendung der Übertragung des (umgewandelten) Anteils an den Kläger. Die Beklagten (Bl. 260, 522, 540) meinen zwar unter Berufung auf das Gutachten Prof. S., hiergegen spreche der in § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags zum Ausdruck kommende „unlösbare Zusammenhang“ zwischen der Übertragung der Komplementärstellung und der Übertragung eines Gesellschaftsanteils (B II 12 S. 3) bzw. ein Verbot der isolierten Übertragung eines „Kommanditanteils“ unter Lebenden (Bl. 260, 522, 540). Diese Argumentation greift hier aber nicht durch.
271 
Zwar trifft die Überlegung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass der Gesellschaftsvertrag in § 13 Abs. 7 für die Gesellschafternachfolge unter Lebenden nicht die Übertragung eines Teils der Beteiligung ohne die Übertragung der Komplementärstellung ermöglicht. Der erkennbare Sinn der Regelung besteht aber nur darin, zu verhindern, dass der durch die Regelung begünstigte Komplementär weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufnimmt oder Teile seines Kapitalanteils auf vorhandene Kommanditisten überträgt und damit die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ändert, ohne seine Komplementärstellung aufzugeben; die Regelung soll ersichtlich nur die Belastung der Fortführung der Komplementärstellung über das vollendete 60. Lebensjahr vermeiden. Dieser Regelungszweck wird durch den - überholenden - Übergang der Komplementärstellung infolge des Todes des Komplementärs nach einer (befristeten) Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil unter Lebenden nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier (dazu oben I. 2. c) aa) (2) (2.3)) - der von Todes wegen bestimmte Nachfolger in die Komplementärstellung mit dem durch die Übertragung unter Lebenden Begünstigten identisch ist.
272 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte Ziffer 1) demgegenüber auf das über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB zu beachtende Abspaltungsverbot des § 717 Satz 1 BGB (Bl. 540). Durch die Übertragung vom 30.04.2010 wurde der Gesellschaftsanteil des H. X nur insoweit „aufgespalten“, als dieser einen Teil seines Kapitalanteils behielt; dies wird durch § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags („ganz oder teilweise“) ausdrücklich ermöglicht. Dass der Teilkapitalanteil infolge des Todes von H. X ohne die Komplementärstellung auf den Kläger überging, welche dieser bereits vor dem 01.01.2011 durch Verfügung von Todes wegen auf der Grundlage von § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags erlangte, beruht nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Aufspaltung des Gesellschaftsanteils, sondern auf den Rechtsfolgen, die § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an den Tod eines Komplementärs knüpft.
273 
(3) Unerheblich sind vor diesem Hintergrund die Ausführungen der Beklagten Ziffer 2) zu § 159 BGB (Bl. 588). Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Eintritt einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung grundsätzlich nicht zurückwirkt. Eine Rückwirkung ist hier indes nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Beteiligung des H. X vom 22.06.2010 bis zum 23.12.2012 vorübergehend in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt hatte, da der Kläger jedenfalls bei Fristeintritt am 01.01.2011 0:00 Uhr die Komplementärstellung von H. X erlangt hatte (dazu oben (2)).
III.
274 
1. Der Streitwert ist unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 GKG in beiden Rechtszügen auf 3 Mio. Euro festzusetzen.
275 
a) Grundsätzlich zutreffend hat das Landgericht den Streitwert nach dem Wert des vom Kläger begehrten Gesellschaftsanteils bemessen; angesichts der wirtschaftlichen Identität der beiden Klaganträge ist dieser Wert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur einmalig anzusetzen.
276 
b) Zu Unrecht hat das Landgericht aber - der Streitwertangabe in der Klagschrift folgend - nur den Nominalwert des vom Kläger begehrten Kapitalanteils angesetzt, also 345.000 DM / 1,95583 = 176.400 Euro. Stattdessen ist auf den Verkehrswert des vom Kläger begehrten Gesellschaftsanteils abzustellen; insoweit kann nichts Anderes gelten als bei der Bemessung des Streitwerts von Klagen auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils (vgl. zur Streitwertbemessung dort Schneider, Streitwert, 12. Aufl., Rn. 2325).
277 
c) Bedenkt man, dass nach dem von den übrigen Parteien nicht streitig gestellten Vortrag des Beklagten Ziffer 1) in der mündlichen Verhandlung der jährliche Gewinn des Unternehmens der KG etwa 2 Mio. Euro beträgt, kann der Verkehrswert des Unternehmens jedenfalls zum Zweck der Streitwertfestsetzung auf ungefähr 10 Mio. Euro geschätzt werden. Die dazu gehörten Parteien haben gegen diese Annahme in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben. Aus diesem Unternehmenswert errechnet sich bei Ansatz der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Beteiligung ein Streitwert von rund 3 Mio. Euro.
278 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen in die Kosten zu verurteilen, da sie in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
279 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen; Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Befassung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
280 
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 588) weicht die Entscheidung des Senats weder von der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2) und b) cc) (3) (3.3)) noch von der unter BayObLGZ 1985, 246 veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2)).
281 
b) Eine Grundsatzbedeutung ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein abstraktes Interesse an der allgemeinen Klärung der Nachfolgeberechtigung von Adoptivkindern vermag eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen, da diese Klärung stets von Inhalt und Auslegung des im Einzelfall maßgeblichen Gesellschaftsvertrags abhängt (Bl. 588); dass sich die hier in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der KG erheblichen Fragen in einer weiteren Rechtssache als klärungsbedürftig erweisen könnten, ist nicht ersichtlich.
282 
c) Die vom Senat abweichende Auslegung des § 1770 Abs. 2 BGB durch die Beklagten (dazu oben I. 2. c) aa) (2) (2.1) (2.1.2)) gebietet ebenfalls keine Revisionszulassung. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie zweifelhaft erscheint (Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rz. 15; Ball in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rz. 5a). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Einzelne eine Rechtsfrage anders beurteilen (Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 9/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 9/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 9/12 zitiert 62 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Handelsgesetzbuch - HGB | § 131


(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 413 Übertragung anderer Rechte


Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1754 Wirkung der Annahme


(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung


(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1757 Name des Kindes


(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften


(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für d

Handelsgesetzbuch - HGB | § 133


(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen wer

Aktiengesetz - AktG | § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung


(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. (2) Der H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2231 Ordentliche Testamente


Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden1.zur Niederschrift eines Notars,2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt


(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen


(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen


(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 140


(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1770 Wirkung der Annahme


(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme


(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle. (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1763 Aufhebung von Amts wegen


(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1768 Antrag


(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1764 Wirkung der Aufhebung


(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 197 Beschluss über die Annahme als Kind


(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 9/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 9/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 14 U 7/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.02.2008, Az. 10 O 42/05; berichtigt am 26.03.2008, wird abgeändert: Die Klage ist zulässig. 2. Die Revision wird zugelassen. Gründe   A. 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Scha

Referenzen

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.02.2008, Az. 10 O 42/05; berichtigt am 26.03.2008, wird abgeändert:

Die Klage ist zulässig.

2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Auskunft wegen unbefugter Entnahmen.
I.
1.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde am 05.01.1960 neu gefasst und durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 05.01.1960, 20.12.1987 und 21.09.1992 ergänzt (Bl. 15, vgl. K1 bis K4). Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 5 Geschäftsführung
Jeder Komplementär vertritt die Gesellschaft und führt deren Geschäfte allein und unbeschränkt. Die Komplementäre sind verpflichtet, dem Geschäft ihre ganze Arbeitskraft zu widmen und alles zu tun, was zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Weiterführung des Betriebes notwendig ist. Die Komplementäre haben sich gegenseitig über den laufenden Geschäftsbetrieb, beabsichtigte Neuerungen und insbesondere über alle darüber hinaus gehenden Geschäfte laufend zu unterrichten.
Handlungen, die den Widerspruch des anderen finden, haben zu unterbleiben. Auf Wunsch ist der Widerspruch schriftlich zu begründen.
Zwischen den Komplementären sind vorher abzusprechen:
1) wichtige und weittragende Entschlüsse (ausgenommen Verkaufsabschlüsse mit Kunden)
2) Handlungen mit besonderem Risiko für die Gesellschaft
3) Anschaffungen von Anlagegütern über DM 80.000,-- monatlich
4) Überschreitung des gemeinsam festzulegenden Kreditvolumens bei Kreditinstituten
5) Kauf, Vermietung und Belastung von Geschäftsgrundstücken
6) Neukonstruktionen, Konstruktionsänderungen, Patentanmeldungen
7) Ausweitung und Einschränkung des Fabrikationsprogramms
8) Ernennung von Prokuristen
Der Zustimmung aller Komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten, bedarf es bei:
a) Änderung der Kapitalkonten
b) Änderung des Gesellschaftsvertrags
c) Aufnahme neuer Gesellschafter
d) Verkauf von Geschäftsgrundstücken
e) Veräußerung, Verpachtung oder Stilllegung des Betriebs
f) Zulassung von Gesellschaftereinlagen die auf den Gesellschaftsbankkonten langfristig ein Guthaben entstehen lassen
g) Mietvertragsabschlüssen zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft sowie bei Kündigung eines Mietverhältnisses durch die Gesellschaft einem Gesellschafter gegenüber, insbesondere bezüglich der bestehenden Wohn- und Mietverhältnisse in den Gebäuden S. N. H-Straße 9 und A., V. S-Straße 50.
10 
§ 6 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
11 
Als Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. …
12 
§ 7 Tätigkeitsvergütungen
13 
Die geschäftsführenden Komplementäre erhalten für ihre Tätigkeit in der Firma vorab vom Gewinn eine Vergütung von monatlich DM 4.000,--. Die Ehefrauen derselben und evtl. auch die Kommanditisten erhalten, insoweit sie in der Firma tätig sind, ein angemessenes Tätigkeitsentgelt, das von den Komplementären gemeinsam festzulegen ist. Dieses beträgt für jede Ehefrau bis auf weiteres monatlich DM 1.500,-- netto. … Die Kommanditisten sind bezüglich ihrer Tätigkeit an die jeweiligen Anweisungen eines Komplementärs gebunden. Ihre Tätigkeit und entsprechende Entgeltzahlung ist kündbar mit 3-Monatsfrist auf Quartalsende durch den jeweiligen Kommanditisten oder umgekehrt durch alle Komplementäre, mindestens aber der Personen die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten.
14 
§ 8 Gewinnverteilung und Entnahmen
15 
Der sich nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen, sowie nach Abzug der
16 
a) in § 7 vorgesehenen Vergütungen
b) von der Firma zu bezahlenden Miete für von dieser benutzten Räume in den Gebäuden S., H-Straße 7 und 9,
c) Verzinsung der Privatkonten zum Zinssatz, für Kredit den die Firma sonst bei einer Bank in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen hätte und nach evtl. Zuschlag der für die Wohnung in A., V. S-Straße 50 zu zahlenden Miete, ergebende Reingewinn wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander verteilt, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig eine andere Verteilung beschließen. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses werden die Kapitalkonten der Kommanditisten nur zu 75% ihres Buchwerts berücksichtigt. Ein evtl. Verlust wird ebenso aufgeteilt. Kommanditisten werden jedoch nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage am Verlust beteiligt.
17 
Da die Kapitalkonten nur mit Zustimmung aller Komplementäre bzw. der Personen mit mindestens 75% Kapitalanteilen geändert werden können, werden die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter nach Fertigstellung der Bilanz auf deren Privatkonto mit Wert des Bilanz-Stichtages gutgeschrieben.
18 
Zu Lasten der Privatkonten können die Gesellschafter entnehmen:
19 
a) Die Beträge, die zur Bezahlung der persönlichen Steuern erforderlich sind, insoweit diese auf die Beteiligung an der Gesellschaft und die Einkünfte hieraus entfallen. Hierunter sind die gesamten Steuern und evtl. Abgaben eines Gesellschafters zu verstehen, abzüglich der Beträge, die aus den sonstigen Einkünften und dem sonstigen Vermögen des Gesellschafters zu bezahlen wären, wenn die Einkünfte aus der Gesellschaft oder das in der Gesellschaft steckende Vermögen nicht vorhanden wäre,
weiterhin, soweit Guthaben auf den Privatkonten vorhanden sind:
b) sonstige Beträge bis zu monatlich DM 5.000,--
c) Höhere Beträge als DM 5.000,-- monatlich, soweit sie nicht unter a) fallen, nur mit Zustimmung aller Komplementäre oder nach dreimonatiger schriftlicher Ankündigung bei diesen bis zu DM 50.000,-- je Halbjahr, mindestens aber bis zu ¼ ihres zuletzt festgestellten Gewinnanteiles.
20 
§ 9 Gesellschaftsdauer
21 
Das Gesellschaftsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Von jedem Gesellschafter kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden …
22 
§ 10 Wirkung der Kündigung
23 
Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis, so wird die Gesellschaft dadurch nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern unter Beibehaltung der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus und ist nach Maßgabe des § 11 abzufinden. …
24 
§ 14 Gesellschafterbeschlüsse
25 
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Komplementäre mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten. …“
26 
Von 1992 bis zum 31.12.2008 waren folgende Gesellschafter an der Klägerin beteiligt (Bl. 16, vgl. Gesellschafterbeschluss vom 21.09.1992, K4):
27 
Gesellschafter   
Rechtsstellung
Kapitalanteil
   entspricht in %
L. P. X.
Komplementär
625.000 DM
50%
Beklagter
Komplementär
500.000 DM
40%
Dr. L. X.
Kommanditistin
62.500 DM
5%
R. X.
Kommanditistin   
62.500 DM
5%
28 
Der Beklagte ist der Vater der Kommanditistinnen, L. P. X. ist sein Neffe.
29 
Die Kommanditistin Dr. L. X. hat das Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 19.12.2007 mit Wirkung zum 31.12.2008 gekündigt (Bl. 672).
30 
Die Klägerin stellt in A. Maschinen zur Fleischverarbeitung her, wo sie 170 Mitarbeiter beschäftigt. Vertrieben werden die Maschinen am Sitz der Klägerin in S., wo 30 Mitarbeiter beschäftigt sind (Bl. 16, 104). Die Produktion der Klägerin in A. wird vom Beklagten geleitet, die Vertriebsabteilung in S. von L. P. X.; der Beklagte erstellt die Abschlüsse der Klägerin (Bl. 21).
31 
Die beiden Komplementäre sind jeweils Inhaber eines großen Immobilienvermögens. Dem Beklagten und seiner Ehefrau M. X. gehören Grundstücke in S., F., M., N., Z. und A. (zur Bezeichnung der Grundstücke vgl. im Einzelnen die Liste Bl. 17), bei denen es sich überwiegend um große Mietshäuser handelt (Bl. 17).
2.
32 
Beide Komplementäre haben mindestens seit 1995 Sachmittel bzw. Personal der Klägerin zu privaten Zwecken, insbesondere für die Instandhaltung und Verwaltung ihres Immobilienvermögens in Anspruch genommen, ohne eine entsprechende Verbuchung sicher zu stellen (Bl. 104) (unbefugte Entnahmen).
33 
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Abschlusses für das Jahr 2001 kam es im Jahr 2002 zu Auseinandersetzungen zwischen den Komplementären der Klägerin (Bl. 21) .
34 
L. P. X. beauftragte daraufhin die Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei S.L., Untersuchungen anzustellen, um die dem Jahresabschluss 2001 zu Grunde gelegten Buchungen zu überprüfen (Bl. 21). Über die Ergebnisse dieser Untersuchungen berichtete S.L. ihrem Auftraggeber unter anderem mit Schreiben vom 21.07.2004 (vgl. K8). Danach sollen der Beklagte und seine Ehefrau Mitarbeiter der Klägerin angewiesen haben, während ihrer betrieblichen Arbeitszeit ihre privaten Immobilien zu renovieren, instand zu halten und zu verwalten sowie weitere Dienstleistungen für sie zu erbringen (vgl. K8, S. 2). Außerdem sollen der Beklagte und seine Ehefrau Mitarbeiter der Klägerin angewiesen haben, namens der Klägerin Material für deren private Immobilien zu beschaffen und von der Klägerin beschafftes Material für ihre privaten Immobilien zu verwenden (vgl. K8, S. 3). Auf der Grundlage der Ermittlungen zu den Jahren 1999 und 2001 sowie einer stichprobenartigen Überprüfung der Buchhaltung der Jahre 1995 bis 1998 sowie 2000 gelangte S.L. zu folgenden Schätzungen (Werte in DM):
35 
        
1999
2001
   1995-1998, 2000
Privatverbrauch Material
259.207,02
   239.032,47
geschätzt
p.a. 250.000
Privat veranlasste Personalkosten   
685.978,05
679.304,94
        
Gesamtbetrag
945.185,07
918.337,42
        
36 
Mit Schreiben vom 23.05.2003 teilte L. P. X. dem Finanzamt A. die Verbuchung der vom Beklagten privat veranlassten Ausgaben als Betriebsausgaben in den Jahren 1995 bis 2001 mit (Bl. 22, vgl. K10). In dieser Selbstanzeige räumte er zugleich die eigene Inanspruchnahme von Personal der Klägerin zu privaten Zwecken ein (vgl. K10, S. 3) und kündigte an, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Feststellung zu beauftragen, welche Betriebsausgaben in den zurück liegenden Jahren zu Lasten der Klägerin zu Unrecht verbucht worden seien.
37 
Am 04.06.2003 beauftragte L. P. X. namens der Klägerin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC (PWC). Diese legte am 16.12.2003 eine „gutachterliche Stellungnahme zur Überprüfung der Abgrenzung nicht betrieblich veranlasster Aufwendungen bei der X. KG, S./A., für die Jahre 1995 bis 2001“ vor (PWC-Gutachten, vgl. K12). Das PWC-Gutachten ermittelte für die Jahre 1995 bis 2001 nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen der Klägerin am Standort S. i.H.v. 340.406 DM (= 170.046,82 Euro); für den Standort A. wurden folgende nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen ermittelt (vgl. K12, S. 93 f.):
38 
Für die Erstellung des Gutachtens stellte PWC der Klägerin insgesamt 262.077,99 Euro in Rechnung, welche diese im Jahr 2003 überwies (vgl. Bl. 24, K13).
39 
Der Beklagte erstattete seinerseits mit Schreiben vom 02.06.2003 Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt A. (Bl. 110).
40 
Zur Konkretisierung seiner Selbstanzeige beauftragte er mit Schreiben vom 05.06.2003 die E. & Y. AG (EY) mit der Ermittlung des Umfangs der Aufwendungen der Klägerin ohne betriebliche Veranlassung für die Jahre 1995 bis 2001 am Standort A. (Bl. 110). Diese legte ein entsprechendes Gutachten am 01.04.2004 vor (EY-Gutachten A., vgl. B4). Nach dem Inhalt des EY-Gutachtens lag der EY bei der Erstellung ihres Gutachtens das PWC-Gutachten vor (vgl. B4, S. 1). Für den Standort A. ermittelte das Gutachten nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen wie folgt (vgl. B4, S. 3):
41 
Im Auftrag des Beklagten ermittelte EY zudem die nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen der Klägerin am Standort S.. Mit Schreiben vom 16.03.2004 (EY-Gutachten S., vgl. B12) teilte EY dem Beklagten mit, dass L. P. X. in den Geschäftsjahren 1995 bis 2001 wie folgt Personalaufwand am Standort S. für private Zwecke veranlasst habe:
42 
Mit Schreiben vom 12.03.2004 (vgl. K15) forderten die Klägervertreter die Komplementäre der Klägerin auf, bis zum 31.03.2004 die von ihnen ausweislich des PWC-Gutachtens jeweils nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer an die Klägerin zu bezahlen. L. P. X. zahlte darauf hin 200.794,72 Euro (= 340.406 DM zuzüglich Umsatzsteuer) an die Klägerin. Der Beklagte kam der Aufforderung der Klägervertreter nicht nach (Bl. 24).
3.
43 
Mit Schreiben vom 30.11.2004 (vgl. B39) lud L. P. X. die übrigen Gesellschafter der Klägerin zu einer Gesellschafterversammlung am 10.12.2004 zur Fassung eines Beschlusses „über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Rückzahlung zuviel entnommener Entnahmen gemäß Gutachten L. i.H.v. DM 6.282.602,00“. Die Kommanditistinnen widersprachen allerdings mit Schreiben vom 08.12.2004 (vgl. B40, B41) der Durchführung einer Gesellschafterversammlung, ebenso der Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2004 (vgl. B47).
4.
44 
Am 30.12.2004 beantragte L. P. X. namens der Klägerin gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung i.H.v. 3.614.449,11 Euro nebst Zinsen wegen unbefugter Entnahmen in den Jahren 1995 bis 2001. Der am 19.01.2005 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 22.01.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.06.2005 (Bl. 9 ff.) begründete er nach dem Widerspruch des Beklagten die geltend gemachten Ansprüche - entsprechend Klagantrag Ziffer 1) - i.H.v. 3.300.501 Euro nebst Zinsen und erweiterte die Klage zugleich um einen Auskunftsanspruch - entsprechend Klagantrag Ziffer 2) - sowie - im Wege der Stufenklage - den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, zur Herausgabe der im Rahmen der Auskunftserteilung angegebenen Unterlagen und zur Zahlung eines unbezifferten Betrags nebst Zinsen wegen weiterer Entnahmen.
5.
45 
Mit Schreiben vom 23.12.2005 zeigte der Streithelfer Ziffer 1) unter Verwendung eines Briefbogens der Kanzlei des Streithelfers Ziffer 2) an, dass er die Klägerin vertrete und erklärte in deren Namen die Rücknahme der Klage (Bl. 167). Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung fügte er eine vom Beklagten im Namen der Klägerin erteilte Vollmacht bei (Bl. 169). Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 erklärte der Streithelfer Ziffer 1) die Niederlegung des Mandats (Bl. 194).
46 
Mit Schriftsatz vom 20.03.2006 verkündete die Klägerin im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Schriftsatz vom 23.12.2005 den Streithelfern Ziffer 1) und 2) sowie der Beklagtenvertreterin und der dort tätigen Rechtsanwältin Dr. H. den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten (Bl. 199, 224). Der Aufforderung sind lediglich die Streithelfer Ziffer 1) und 2) gefolgt (Bl. 285).
47 
Mit Zwischenurteil vom 08.06.2006 (Bl. 352 ff.) hat das Landgericht festgestellt, dass die vom Beklagten als Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2005 erklärte Rücknahme der Klage unwirksam sei, und den Antrag des Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits nach Klagrücknahme der Klägerin aufzuerlegen, zurückgewiesen. Zur Begründung verwies es darauf, dass es prozessrechtlich nicht möglich sei, einen Rechtsstreit mit sich selbst - auch als Vertreter eines anderen - zu führen.
6.
48 
Nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 02.05.2006 (Bl. 256) behauptete, die Klage sei kompetenzwidrig erhoben worden, lud L. P. X. mit Schreiben vom 09.06.2006 die übrigen Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung auf den 21.06.2006. Die Kommanditistinnen erklärten mit Schreiben vom 19.06.2006 bzw. 21.06.2006, dass sie den in der Einladung angekündigten Antrag auf Zustimmung zu den im hiesigen Rechtsstreit erhobenen Klagen ablehnten (vgl. B61 und B62). Die Kommanditistin Dr. L. X. widersprach ausdrücklich der Abhaltung der Gesellschafterversammlung. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.06.2006, er widerspreche der Klage (vgl. B63).
49 
In einem auf den 21.06.2006 datierten, von L. P. X. und Rechtsanwalt Dr. S. unterschriebenen, mit „Protokoll über die Gesellschafterversammlung der X. KG am 21. Juni 2006“ überschriebenen Dokument ist vermerkt, dass L. P. X. dem in der Einladung zu der Versammlung angekündigten Antrag zustimmte und feststellte, dass mit 83,33% gegen 16,67% des stimmberechtigten Kapitals folgender Beschluss gefasst worden sei (vgl. K66 / Bl. 365):
50 
„Die Gesellschafter stimmen einer Gesellschaftsklage der X. KG gegen den Gesellschafter H. X. wegen Schadensersatz aufgrund privater Entnahmen und privater Nutzung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft, Verbuchung privat veranlasster Rechnungen bei der Gesellschaft, Einsatzes von Mitarbeitern der Gesellschaft für private Zwecke sowie vergleichbarer Handlungen, insbesondere der in der Klage vom 28.06.2005 sowie der Klageerweiterung vom 29.12.2005 in dem Verfahren vor dem Landgericht E. mit dem Az. 10 O 42/05 genannten Handlungen (Höhe des Schadens nach gegenwärtiger Erkenntnis mindestens EUR 3.745.204,63) zu.“
51 
In entsprechender Weise lud L. P. X. den Beklagten und die Kommanditistinnen mit Schreiben datiert auf den 07.12.2006 zu einer Gesellschafterversammlung auf den 20.12.2006 ein (vgl. B64). Die übrigen Gesellschafter widersprachen der Beschlussfassung mit Schreiben vom 12.12.2006, 19.12.2006 bzw. 14.12.2006 (vgl. Bl. 431 - B65 bis B67). Die Kommanditistin R. X. bat, ihr Schreiben als „negative Stimmabgabe“ zu werten (vgl. B65). Die Kommanditistin Dr. L. X. erklärte, sie könne einer Erweiterung der Gesellschaftsklage nicht zustimmen (vgl. B67). Der Beklagte widersprach dem Termin unter Berufung auf den 86. Geburtstag seiner Ehefrau M. und seinen 56. Hochzeitstag (vgl. B66).
52 
In einem auf den 20.12.2006 datierten, von L. P. X. und A. Z. unterschriebenen, mit „Protokoll über die Gesellschafterversammlung der X. KG am 20. Dezember 2006“ überschriebenen Dokument ist vermerkt, dass L. P. X. dem in der Einladung angekündigten Antrag zustimmte und feststellte, dass mit 83,33% gegen 16,67% des stimmberechtigten Kapitals folgender Beschluss gefasst worden sei (vgl. Bl. 475 - K79):
53 
„Die Gesellschafter stimmen der Erweiterung der Gesellschaftsklage der X. KG gegen den Gesellschafter H. X. wegen Schadensersatz aufgrund privater Entnahmen und privater Nutzung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft, Verbuchung privat veranlasster Rechnungen bei der Gesellschaft, Einsatzes von Mitarbeitern der Gesellschaft für private Zwecke sowie vergleichbarer Handlungen, für Tatbestände, die das Jahr 2003 betreffen, in dem Verfahren vor dem Landgericht E. mit dem Az. 10 O 42/05 i(Höhe des Schadens nach gegenwärtiger Erkenntnis ca. 440.000,00) zu.“
7.
54 
Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2007 (Bl. 563) Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert hatte, weil keine Zustimmung der Kommanditistinnen zur Klageerhebung vorliege, verkündete die Klägerin den Kommanditistinnen mit Schriftsatz vom 03.09.2007 den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten (Bl. 568). Die Kommanditistinnen entsprachen der Aufforderung nicht.
55 
Am 19.10.2007 erhob L. P. X. namens der Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 31 O 207/07 KfH, gegen die Kommanditistinnen Klage auf Zustimmung zu den im hiesigen Rechtsstreit erhobenen Klagen. Durch Urteil vom 20.05.2008 hat das Landgericht der Klage statt gegeben. Hiergegen hat die Kommanditistin R. X. form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird vor dem Senat parallel zum hiesigen Verfahren unter dem Aktenzeichen 14 U 36/08 geführt. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts durch Urteil vom 11.03.2009 abgeändert, soweit die Kommanditistin R. X. verurteilt wurde, und die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen.
II.
56 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage sei zulässig.
57 
Der Beklagte habe die Erhebung der Klage im Namen der Klägerin durch L. P. X. nicht widersprochen - insbesondere nicht im Schreiben vom 07.10.2007 (vgl. B49) - und statt dessen durch das Bestreiten der Zulässigkeit der von L. P. X. vor dem Landgericht Ellwangen im eigenen Namen mit der Maßgabe der Leistung an die Klägerin erhobenen Klage unter Hinweis auf das hiesige Verfahren (vgl. LG Ellwangen, Az. 10 O 57/05, Bl. 179) stillschweigend zugestimmt (Bl. 304 f.).
58 
L. P. X. sei vor Klageerhebung nicht zur Absprache mit dem Beklagten verpflichtet gewesen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin. Diese Verpflichtung solle dem Beklagten lediglich die Ausübung seines Widerspruchrechts ermöglichen. Sein Widerspruch gegen die gegen ihn gerichtete Klageerhebung sei allerdings wegen seiner mit dem Gesellschaftsinteresse kollidierenden Interessen unbeachtlich (Bl. 527 f.).
59 
Jedenfalls bedürfe die Klageerhebung nicht der Zustimmung aller Gesellschafter. Das nach dem Gesetz für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen geltende Einstimmigkeitsprinzip sei durch § 14 des Gesellschaftsvertrages abbedungen. Dem stehe der Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen, da dieser nicht bei Geschäftsführungsmaßnahmen, sondern nur bei Grundlagengeschäften und Vertragsänderungen Anwendung finde (Bl. 331). Die Kernbereichslehre finde keine Anwendung, da der Kernbereich erst dann tangiert sei, wenn in die Rechtsstellung des Gesellschafters als solche eingegriffen werde; dies sei bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aber nicht der Fall (Bl. 526).
60 
Im Übrigen könne die Zustimmung der Gesellschafter nach § 184 Abs. 1 BGB auch nachträglich erklärt werden (Bl. 335).
61 
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 21.06.2006 (Bl. 522) bzw. vom 20.12.2006 (Bl. 531), die entsprechend den von ihr vorgelegten Protokollen vom 21.06.2006 (Bl. 364) bzw. vom 20.12.2006 (Bl. 528) gefasst worden seien.
62 
L. P. X. habe die Gesellschafterversammlungen wirksam einberufen; sein Einberufungsrecht ergebe sich aus seiner Einzelgeschäftsführungsbefugnis und aus seiner Gesellschafterstellung (Bl. 523). Die Einberufung sei mit Schreiben vom 09.06.2006 bzw. 07.12.2006 fristgerecht erfolgt. Das Einladungsschreiben vom 07.12.2006 sei dem Beklagten per Telefax bereits am 08.12.2006 zugegangen, dies belege die entsprechende Angabe des Sendedatums; der Eingangsstempel „11.12.2006“ beziehe sich auf den Eingang beim Beklagtenvertreter (Bl. 529, vgl. Bl. 431 - B64). Die Einberufung müsse lediglich so rechtzeitig erfolgen, dass den anderen Gesellschaftern ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibe. Dies sei bei Beachtung der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in jedem Fall gewährleistet (Bl. 524). Näherer Informationen habe es im Einladungsschreiben nicht bedurft, da allen Gesellschaftern bekannt war, dass die Klägerin Ersatz für die unbefugten Entnahmen des Beklagten begehrte (Bl. 535). Da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine Regelungen zur Form der Beschlussfassung enthalte, habe der Beschluss jedenfalls in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden können (Bl. 525). Dem Gesellschafterbeschluss vom 21.06.2006 bzw. 20.12.2006 liege nicht nur eine „Ein-Mann-Entscheidung“ zugrunde, da die Kommanditistinnen ihr Stimmrecht schriftlich ausgeübt hätten; ihre Stimmen seien als Gegenstimmen bei der Feststellung des Beschlussergebnisses berücksichtigt worden (Bl. 528). Das Mehrheitserfordernis nach § 14 des Gesellschaftsvertrages sei allerdings bereits durch die Zustimmung des L. P. X. erfüllt, da der Beklagte bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn nicht stimmberechtigt gewesen sei (Bl. 527).
63 
Zumindest seien die Kommanditistinnen kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, der Klageerhebung zuzustimmen; hierüber könne das Gericht inzident entscheiden (Bl. 333 f., 532).
64 
Im Übrigen meint die Klägerin, L. P. X. habe analog § 744 Abs. 2 BGB ein Notgeschäftsführungsrecht zugestanden, da die Durchsetzung der Ansprüche durch die drohende Verjährung gefährdet gewesen sei (Bl. 533).
65 
Schließlich sei die Klagerhebung wegen der gebotenen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis auch dann wirksam erhoben worden, wenn eine etwa erforderliche Zustimmung von Mitgesellschaftern fehlen würde (Bl. 335).
66 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit der Klage durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 01.04.1943 (RGZ 171, 51) nicht in Frage gestellt werde. Das Reichsgericht habe festgestellt, dass ein Gesellschafter die Ansprüche der Gesellschaft jedenfalls dann ohne Zustimmung der Mitgesellschafter geltend machen könne, wenn die übrigen ihre Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigerten; dies treffe auf die Kommanditistinnen zu (Bl. 582).
67 
Zur Begründetheit trägt die Klägerin vor:
68 
Der Beklagte habe in den Jahren 1995 bis 2003 Aufwendungen der Klägerin veranlasst, die nicht betrieblichen Zwecken, sondern der Verwaltung und Instandhaltung der ihm und seiner Ehefrau gehörenden Immobilien dienten.
69 
Hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2001 stützt sich die Klägerin zunächst auf die im PWC-Gutachten für den Standort A. ermittelten, nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen (Bl. 31), geht aber über die dortigen Feststellungen - insbesondere im Personalbereich - hinaus:
70 
Entnahme von Vermögensgegenständen / Verbuchung von Rechnungen
71 
Das PWC-Gutachten identifiziert anhand von Rechnungen bzw. Kassenbuchungen aus der Buchhaltung der Klägerin Waren, die von der Klägerin bezogen und bezahlt wurden, bei denen aber aus Sicht von PWC nach einem mehrstufigen Prüfungsverfahren unter Einschluss einer Befragung des Beklagten eine betriebliche Veranlassung nicht positiv feststellbar war (vgl. K12 S. 22 f.).
72 
Die einzelnen Vorgänge sind in der Anlage III zum PWC-Gutachten aufgeführt. Getrennt nach Jahren und Warengruppen ergeben sich daraus folgende Gesamtbeträge (vgl. Bl. 32-39, K12 S. 24-33 sowie dortige Anlage III - die geltend gemachten Beträge enthalten gegenüber den in der Anlage III genannten Beträgen jeweils einen Abschlag von 2% für Skonto):
73 
Die Klägerin macht die vorgenannten Summen zuzüglich Umsatzsteuer geltend (Bl. 39), wobei - hier und im Folgenden - jeweils für 1995 bis 1997 ein Umsatzsteuersatz von 15%, für 1999 bis 2001 von 16% und für 1998 - auf der Grundlage eines linearen Verbrauchs - von 15,75% angesetzt wird (Bl. 31).
74 
Danach ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 370.200 DM (= 189.280 Euro); geltend gemacht werden 365.509,99 DM (186.882,29 Euro).
75 
Entnahme von Edelstahl
76 
Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte habe den Einbau von Edelstahl in private Immobilien insbesondere in A. veranlasst, vor allem für Zäune, Dachrinnen, Treppengeländer, Handläufe, Balkongeländer, Säulen, Türen, Abdeckungen, Streusandbehälter und Parkplatzschilder. Der Edelstahl sei den für die Produktion bestimmten Beständen der Klägerin entnommen worden. Dies belege der Umstand, dass auf einigen Edelstahlteilen der Immobilien L-Straße 2+4 und 14 in A. noch der Aufdruck „X.“ zu sehen sei (Bl. 40).
77 
Der Umfang der Entnahmen könne mangels eines Dokumentationssystems bei der Klägerin nicht genau ermittelt werden. Ein Vergleich des tatsächlichen Edelstahlverbrauchs der Klägerin mit dem Edelstahlbedarf für ihre Produktion sei an der mangelnden Mitwirkung des Beklagten gescheitert (Bl. 42 i.V.m. K12, S. 34 f.). Für die Jahre 1995 bis 2001 sei - entsprechend der unter anderem auf den Angaben des Beklagten gegenüber PWC beruhenden Schätzung des PWC-Gutachtens - davon auszugehen, dass der Wert des entnommenen Edelstahls 5.000 DM (= 2.556 Euro) p.a. betrage (Bl. 42 f.; vgl. K12, S. 36).
78 
Hinzu käme der Aufwand für die Bearbeitung der entnommenen Edelstahlbleche. Die Bearbeitung sei mit persönlichen und sächlichen Mitteln der Klägerin durchgeführt worden (Bl. 43). Der Bearbeitungsaufwand betrage erfahrungsgemäß das Zehnfache des Materialwerts (Bl. 43), vorsichtshalber macht die Klägerin aber nur das Achtfache geltend.
79 
Zuzüglich Umsatzsteuer macht die Klägerin folgende Beträge geltend (Bl. 43):
80 
Nutzung von Personal der Klägerin
81 
Die Klägerin trägt vor, dass die bei der Klägerin für Personalangelegenheiten im Betrieb in A. angestellte Ehefrau des Beklagten M. X. faktisch den weit überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit auf die Verwaltung der Privatimmobilien verwende (Bl. 46). Insbesondere führe sie Besprechungen mit Mietinteressenten durch und teile die Mitarbeiter der Klägerin für Tätigkeiten in den Privatimmobilien ein (Bl. 46). Das PWC-Gutachten schätzte den Anteil der privaten Tätigkeit von M. X. auf der Grundlage eines zu verwaltenden Immobilienbestandes von rund 130 Wohneinheiten allein in A. und Umgebung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass neben M. X. allein die Mitarbeiter G. und F. Verwaltungstätigkeiten übernähmen, auf 75% ihrer Arbeitszeit (vgl. K12, S. 42). Die Klägerin behauptet demgegenüber, M. X. wende mindestens 80% für die Verwaltung privater Immobilien auf (Bl. 46). Sie behauptet in diesem Zusammenhang, für die Verwaltung des privaten Immobilienbestandes des Beklagten und seiner Ehefrau seien drei vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter nötig (Bl. 18). Insoweit macht die Klägerin auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Daten ihrer Gehaltsbuchhaltung für die Jahre 1995 bis 2001 einen Gesamtbetrag von 1.213.363 DM (zuzüglich Umsatzsteuer 1.402.191 DM) bzw. 620.383 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer 716.929 Euro) geltend (Bl. 47; vgl. K18).
82 
Des weiteren behauptet die Klägerin, der Beklagte habe in den Jahren 1995 bis 2001 veranlasst, dass die nachfolgenden Mitarbeiter die im einzelnen bezeichneten Anteile ihrer betrieblichen Arbeitszeit für private Zwecke des Beklagten aufwendeten. Dazu behauptet sie für die einzelnen Mitarbeiter jeweils bestimmte Anknüpfungstatsachen, aus denen auf den von ihr behaupteten Anteil der nicht betrieblich veranlassten Tätigkeit der Mitarbeiter zu schließen sei und beziffert jeweils auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Daten ihrer Gehaltsbuchhaltung die Anteile der Aufwendungen der Klägerin für die Vergütung der Mitarbeiter und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die sie - zuzüglich Umsatzsteuer im oben genannten Umfang - gegenüber dem Beklagten geltend macht, wobei sie bei den Mitarbeitern S. G. und H. F. die teilweise bzw. vollständige Übernahme der Vergütungszahlungen durch den Beklagten ab 1999 berücksichtigt (Bl. 48-67, vgl. K12 S. 44-65, vgl. K19-K35):
83 
Insgesamt macht die Klägerin wegen der Nutzung ihres Personals zu privaten Zwecken einschließlich Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 5.187.377 DM (= 2.652.264 Euro) geltend.
84 
Nutzung von Vermögensgegenständen der Klägerin
85 
Die Klägerin begehrt schließlich den Ersatz der Aufwendungen, die von ihr für den Garten auf dem Betriebsgelände sowie die Pkw AA und BB getätigt wurden.
86 
Dazu behauptet sie unter Bezugnahme auf das PWC-Gutachten, die Fahrzeuge seien überwiegend für private Zwecke des Beklagten genutzt worden (Bl. 69 i.V.m. K12, S. 67 f.).
87 
Der BB sei 1997 zu mehr als 90% von H. F. gefahren worden und für den anschließenden Zeitraum als Privatvermögen des Beklagten zu qualifizieren. Die angesetzte Kosten ermittelte PWC auf der Grundlage von Kostenaufstellungen der Klägerin für das Fahrzeug (vgl. K12, S. 68).
88 
Der AA sei überwiegend von H. F. bzw. den für Instandhaltungsarbeiten bei den Privatimmobilien des Beklagten und seiner Ehefrau eingesetzten Mitarbeitern gefahren worden. Dies folge aus den Fahrtenbucheintragungen April 1997 bis März 2001, die Eintragungen zu den Privatimmobilien aufwiesen (vgl. K12, S. 69). Den Kostenansatz ermittelte PWC auf der Grundlage einer geschätzten Jahresfahrleistung von 3.000 km für nicht betriebliche Zwecke; wegen Lücken in den Fahrtenaufschrieben setzte PWC eine „Zuschätzung“ von 20% an (vgl. K12, S. 69).
89 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrzeuge beziffert die Klägerin unter Bezugnahme auf das PWC-Gutachten wie folgt (Bl. 69, K12 S. 68):
90 
Die Klägerin behauptet weiter, dass der zum Betriebsgelände der Klägerin in A. gehörende Garten ausschließlich vom Beklagten und seiner Ehefrau genutzt werde. Dazu trägt sie vor, der Garten sei durch Zäune und ein verschlossenes Tor vom Betriebsgelände abgetrennt, für die Mitarbeiter der Klägerin nicht zugänglich, mit einem Gartenhaus nebst Sauna und Grillmöglichkeit versehen und werde für den Anbau von Gemüse für den privaten Verbrauch des Beklagten genutzt (Bl. 70).
91 
Die Klägerin begehrt vor diesem Hintergrund Ersatz der im PWC-Gutachten (vgl. K12, Anlage IV) im Einzelnen dargestellten Aufwendungen für Gartenpflege (jeweils in Höhe des danach auf den Garten entfallenden Rechnungsbetrages) zuzüglich Umsatzsteuer wie folgt (Bl. 71):
92 
Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe die Veranlassung betrieblicher Aufwendungen zu privaten Zwecken in den Jahren 2002 und 2003 fortgesetzt.
93 
Mit Zahlungsanträgen macht sie insoweit Ansprüche wegen der Nutzung von Mitarbeitern der Klägerin zu privaten Zwecken geltend. Insofern behauptet sie, die Mitarbeiter seien entsprechend der Jahre 1995 bis 2001 wie folgt für den Beklagten zu privaten Zwecken tätig gewesen:
94 
M. X. sei zu 80% für private Zwecke des Beklagten tätig gewesen. Deshalb macht die Klägerin auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Daten ihrer Gehaltsbuchhaltung 196.366 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer 227.783 Euro geltend macht (Bl. 176, 375; vgl. K36 und K 68).
95 
Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter behauptet sie die nachfolgenden Anteile privater Tätigkeit und macht dazu wiederum auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Daten ihrer Gehaltsbuchhaltung folgende Beträge geltend (Bl. 176-188, Bl. 376-387, vgl. K37-K44, vgl. K46-K47, vgl. K69-K78):
96 
Des weiteren trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe in gleichem Umfang wie 1995 bis 2001 in den Jahren 2002 und 2003 Edelstahl aus den für die Produktion der Klägerin bestimmten Beständen zu privaten Zwecken entnommen (Bl. 190, 388).
97 
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei ihr zum Ersatz der von ihm zu privaten Zwecken veranlassten Aufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet, da er durch die Ausnutzung seiner Geschäftsführerstellung zu eigennützigen Zwecken seine Pflichten als Gesellschafter verletzt habe (Bl. 73 f.).
98 
Die Klägerin bestreitet, dass die Entnahmen im Einvernehmen mit L. P. X. getätigt wurden (Bl. 540 f.); gegen ein solches Einvernehmen spreche schon, dass die Komplementäre wechselseitig über den Umfang der zu privaten Zwecken veranlassten Aufwendungen nicht informiert gewesen seien (Bl. 541). Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass die mit den Entnahmen verbundene Durchbrechung von § 8 des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte (Bl. 542).
99 
Durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten sei ihr ein vom Gericht nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzender Schaden entstanden (Bl. 74). Etwaige Unsicherheiten bei der Bestimmung des Schadens müssten zu Lasten des Beklagten gehen, der die betriebliche und private Sphäre nicht sauber getrennt habe (Bl. 74). Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Gegenstände und Leistungen, die ein Gesellschafter für private Zwecke aus dem Unternehmen entnimmt, der Umsatzsteuer unterliegen (Bl. 74).
100 
Darüber hinaus begehrt die Klägerin vom Beklagten Ersatz von 90% der Kosten des PWC Gutachtens, also 235.870,19 Euro.
101 
Die Klägerin meint, dass ihr außerdem eine Verzinsung der Schadensersatzansprüche ab dem Zeitpunkt der Entnahme zustehe; die Geltendmachung der Zinsansprüche beschränkt sie allerdings auf den Zeitraum ab dem Ende des Geschäftsjahres der Entnahme (Bl. 79).
102 
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Zeitraum 1995 bis 2001 i.H.v. 435.434,42 Euro anerkannt (Bl. 203). Sie meint allerdings, dass der Zahlungsanspruch insoweit nicht durch Erfüllung erloschen sei, da der Beklagte nicht nur die Belastung seines Gesellschafterkontos, sondern die Erstattung der von ihm entnommenen Liquidität schulde (Bl. 203). Jedenfalls überschreite die Belastung seines Gesellschafterkontos die in § 8 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Entnahmebegrenzung (Bl. 204). Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass dem Gesellschafterkonto des Beklagten 435.434,52 Euro bzw. 480.214,63 Euro belastet worden seien (Bl. 204).
103 
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stützt die Klägerin auf § 242 BGB. Dazu trägt sie vor:
104 
Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte über die geltend gemachten Beträge hinaus in den Jahren 1995 bis 2001 weitere Aufwendungen der Klägerin zu privaten Zwecken veranlasst habe. Dies folgert die Klägerin aus dem Umstand, dass der Beklagte den Mitarbeitern des Standorts A. untersagt habe, PWC bzw. L. P. X. Auskunft zu geben und sie angewiesen habe, wie sie gegenüber PWC aussagen sollten; zudem habe der Beklagte Akten vom Betriebsgelände schaffen lassen (Bl. 25). Weitere Nachforschungen durch S.L. hätten außerdem ergeben, dass Gegenstände, die nach dem PWC-Gutachten dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind, im Betrieb der Klägerin tatsächlich nicht aufgefunden wurden. Beispielsweise sei nur jede zehnte von der Klägerin angeschaffte Schneeschaufel in ihrem Betrieb vorhanden; ein gemauerter Betonsockel, der auf dem Betriebsgelände errichtete worden sein soll, fehle (Bl. 25).
105 
Die Klägerin behauptet, der Beklagte unterhalte am Standort A. ein „verstecktes Buchführungssystem“. Um zu verhindern, dass Mitarbeiter Gesellschaftsvermögen veruntreuen, habe er ein System entwickelt, mit dem er außerhalb der Bücher der Klägerin überprüfen könne, welche Aufwendungen der Klägerin von ihm zu privaten Zwecken veranlasst wurden (Bl. 26). In so genannten „Stadtbüchern“ (bzw. „Stadtbestellbüchern“) notierten die Mitarbeiter Einkäufe, die im Namen der Klägerin getätigt würden. Dabei würden die vom Beklagten zu privaten Zwecken veranlassten Einkäufe in einem gesonderten, von Frau G. geführten Stadtbuch notiert, das nicht die bei der Klägerin üblichen Bestellnummern aufweise (Bl. 26, vgl. K15a/15b). Der Beklagte lasse die Mitarbeiter der Klägerin Arbeitszeitnachweise erstellen, soweit sie außerhalb des Betriebsgeländes in seinen Privatimmobilien tätig seien; dies sei aus den für den Mitarbeiter B. aufgefundenen Arbeitszeitnachweisen zu schließen (Bl. 27). Schließlich existierten auch für den wichtigsten Rohstoff in der Produktion der Klägerin, Edelstahl, Materialbezugsscheine, die der Beklagte aber bislang vorenthalte; dies schließt die Klägerin aus dem Umstand, dass für weniger bedeutsame Materialien ein Bezugsscheinssystem vorhanden sei (Bl. 28).
106 
Die Klägerin behauptet weiter, dass der Beklagte auch in den 2002 und 2003 über die geltend gemachten Beträge weitere Aufwendungen der Klägerin zu privaten Zwecken veranlasst habe (Bl. 191, 389).
107 
Durch die Vorlage des EY-Gutachtens A. habe der Beklagte die ihm obliegende Auskunftspflicht nicht erfüllt, weil der Beklagte EY die Zahlen vorgegeben und EY die Angaben zu den Privatentnahmen nicht überprüft habe (Bl. 536). Im Übrigen handele es sich nicht um eine Auskunft gegenüber der Klägerin, sondern um eine Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Beklagten (Bl. 538).
108 
Die Klägerin war schließlich der Auffassung, dass ihr der Beklagte zum Ersatz etwaiger Schäden aus der Klagrücknahme vom 23.12.2005 verpflichtet sei (Bl. 223) und begehrte insoweit Feststellung der Ersatzpflicht.
109 
Die Klägerin beantragte (vgl. Bl. 564, 680),
110 
- entsprechend der Anspruchsbegründung vom 28.06.2005 (Bl. 9 ff.) -
111 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.300.501 Euro nebst 5 Prozent Zinsen p.a. aus
112 
a) 393.635,74 Euro vom 31.12.1995 bis zum 22.01.2005,
b) 391.387,74 Euro vom 31.12.1996 bis zum 22.01.2005,
c) 419.626,70 Euro vom 31.12.1997 bis zum 22.01.2005,
d) 445.330,03 Euro vom 31.12.1998 bis zum 22.01.2005,
e) 473.718,56 Euro vom 31.12.1999 bis zum 22.01.2005,
f) 474.366,13 Euro vom 31.12.2000 bis zum 22.01.2005,
g) 466.565,92 Euro vom 31.12.2001 bis zum 22.01.2005 und
h) 235.870,19 Euro vom 31.12.2002 bis zum 22.01.2005
113 
sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. aus 3.300.501 Euro seit dem 22.01.2005 an die Klägerin zu bezahlen;
114 
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob im Zeitraum seit dem 01.01.1995
115 
a) neben dem sogenannten Stadtbuch für die Zeit vom 22.11.2001 bis zum 10.01.2002 weitere Stadtbücher erstellt wurden, in denen privat veranlasste Aufwendungen aufgeführt worden sind;
b) Arbeitszeitnachweise wie z.B. Rapportzettel, Stundenzettel oder ähnliche Unterlagen erstellt worden sind, die erkennen lassen, ob oder in welchem Umfang Mitarbeiter der Klägerin für private Zwecke des Beklagten oder seiner Familie arbeiteten;
c) Materialentnahmescheine oder andere Unterlagen erstellt worden sind, aus denen sich erkennen lässt, ob und in welchem Umfang Vorräte, insbesondere Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe bei der Klägerin für private Zwecke entnommen wurden;
116 
- entsprechend der Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 29.12.2005 (Bl. 171 f.), zugestellt am 14.06.2006 (Bl. 363) -
117 
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 444.703,63 Euro nebst
118 
a) Zinsen aus 44.703,63 Euro in Höhe von 5 Prozent vom 31.12.2002 bis zum Tag vor Rechtshängigkeit des mit der Klagerweiterung geltend gemachten Anspruchs und
b) Zinsen aus 444.703,63 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des mit dieser Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs
119 
zu zahlen;
120 
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Berufungsantrag Ziffer 2) hinaus Auskunft zu erteilen,
121 
a) in welchem Umfang im Jahr 2002 privat veranlasst Rechnungen des Beklagten bei der Klägerin verbucht wurden;
b) in welchem Umfang im Jahr 2002 Vermögensgegenstände der Klägerin zugunsten des Beklagten entnommen wurden;
c) welche Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Pflege des Gartens, der Teils des Betriebsgeländes der Klägerin in der B-Straße 1-3, A. ist, im Jahr 2002 entstanden;
d) in welchem Umfang Kraftfahrzeuge, die im Eigentum der Klägerin stehen oder standen, im Jahr 2002 für private Zwecke des Beklagten genutzt wurden;
122 
- entsprechend der Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 20.03.2006 (Bl. 198), zugestellt am 10.04.2006 (Bl. 233) -
123 
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt G. vom 23.12.2005 bereits entstanden sind oder noch entstehen werden;
124 
- entsprechend der Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 28.12.2006 (Bl. 372), zugestellt am 08.01.2007 (Bl. 393) -
125 
6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 426.877,16 Euro nebst
126 
a) Zinsen aus 426.877,16 Euro in Höhe von 5 Prozent vom 31.12.2003 bis zum Tag vor Rechtshängigkeit des mit dieser Klagerweiterung geltend gemachten Anspruchs und
b) Zinsen aus 426.877,16 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des mit dieser Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs
127 
zu zahlen;
128 
7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die Klaganträge Ziffer 2) und Ziffer 4) hinaus Auskunft zu erteilen,
129 
a) in welchem Umfang im Jahr 2003 privat veranlasste Rechnungen des Beklagten bei der Klägerin verbucht wurden;
b) in welchem Umfang im Jahr 2003 Vermögensgegenstände der Klägerin zugunsten des Beklagten entnommen wurden;
c) in welchem Umfang Kraftfahrzeuge, die im Eigentum der Klägerin stehen oder standen, im Jahr 2003 für private Zwecke des Beklagten genutzt wurden.
130 
Die in der Anspruchsbegründung (Bl. 10) zum Zeitraum 1995 bis 2001 weiter angekündigten Anträge,
131 
den Beklagten zu verurteilen, die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der nach obigem Klagantrag Ziffer 2) erteilten Auskünfte abzugeben;
132 
den Beklagten gegebenenfalls - nachdem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist - zu verurteilen, an die Klägerin die noch näher zu bezeichnenden Unterlagen im Sinne des obigen Klagantrags Ziffer 2) herauszugeben;
133 
den Beklagten gegebenenfalls - nachdem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist - zu verurteilen, an die Klägerin einen noch näher zu bestimmenden zusätzlichen Betrag zuzüglich Zinsen zu zahlen, um den die vom Beklagten eingebuchten nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen den Betrag des als Hauptforderung unter obigem Klagantrag Ziffer 1) geltend gemachten Anspruchs übersteigen;
134 
wurden von der Klägerin nicht gestellt (Bl. 317, 564, 680).
135 
Der Beklagte beantragte (Bl. 564, 680),
136 
die Klage abzuweisen.
137 
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig.
138 
Er bestreitet mit Nichtwissen, dass am 21.06.2006 (Bl. 412) bzw. am 20.12.2006 (Bl. 477) eine Gesellschafterversammlung statt fand, in der die Zustimmungsbeschlüsse gefasst wurden, die in den von der Klägerin vorgelegten Protokollen wieder gegeben sind.
139 
Er meint, die Klägerin könne sich nicht auf die Beschlüsse vom 21.06.2006 bzw. 20.12.2006 berufen, weil die Kommanditistinnen die Beschlussanträge des L. P. X. abgelehnt und der Durchführung einer Gesellschafterversammlung widersprochen haben (Bl. 405 f., 410 f.).
140 
Die Gesellschafterversammlungen seien von L. P. X. so anberaumt worden, dass niemand habe teilnehmen können (Bl. 411, 416); dies gelte insbesondere für die auf den Geburtstag von M. X. terminierte Versammlung vom 20.12.2006 (Bl. 416). Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung am 20.12.2006 sei dem Beklagten zudem erst am 11.12.2006 zugegangen, wie sich aus der Faxeingangsnachricht „11. Dez 2006 9:07 X. A.“ im Textkopf des Schreibens und dem danebenstehenden Eingangsstempel ergebe (Bl. 409, vgl. B64). Mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag der Klägerin sei eine Beschlussfassung ohnehin nicht im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, sondern nur durch schriftliche Stimmabgabe zulässig gewesen (Bl. 417).
141 
Der Beklagte ist der Auffassung, die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter stelle ein Grundlagengeschäft dar (Bl. 556 f.). Jedenfalls handele es sich um keine gewöhnliche, sondern eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme (Bl. 414, 558).
142 
Er folgert daraus zugleich, dass die Klageerhebung eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte (Bl. 414, 557).
143 
Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf § 14 des Gesellschaftsvertrages berufen (Bl. 418). Zum einen verlange § 14 des Gesellschaftsvertrages entweder eine Zustimmung aller Komplementäre oder die Zustimmung mehrerer Gesellschafter, die zusammen 75% des Kapitals repräsentierten; die alleinige Zustimmung eines Gesellschafters genüge dagegen nicht (Bl. 418 f.). Nach der gesetzlichen Regelung des § 119 Abs. 2 HGB sei die Mehrheit der Gesellschafter nach Köpfen zu bemessen. Insoweit komme L. P. X. aber nur ein Stimmgewicht von 33% zu; § 14 des Gesellschaftsvertrages regele lediglich die Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beschlussfassung, lasse die gesetzliche Regelung zum Abstimmungsmodus aber unberührt (Bl. 559).
144 
Zum anderen verweist der Beklagte darauf, dass der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1985, 2830) im umgekehrten Fall des Beschlusses über den Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Mitgesellschafter einen Mehrheitsbeschluss nicht als ausreichend angesehen habe, weil dieser Verzicht kein Akt der Geschäftsführung sei (Bl. 420). Wollte man sich über das Einstimmigkeitserfordernis hinwegsetzen, bedürfe dies deshalb nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Kernbereichslehre einer ausdrücklichen Regelung im Gesellschaftsvertrag, die hier fehle (Bl. 421). Eine allgemein gehaltene Klausel wie § 14 des Gesellschaftsvertrages könne vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes Mehrheitsbeschlüsse nur in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung decken (Bl. 557 f.). Auch nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZIP 2007, 475 [„Otto“]) müsse sich dem Gesellschaftsvertrag - ggf. durch Auslegung - eindeutig entnehmen lassen, dass ein Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (Bl. 660).
145 
Der Beklagte meint weiter, die Klägerin könne sich nicht auf Gefahr im Verzug berufen. L. P. X. sei in der Lage gewesen, eine etwa drohende Verjährung durch Klageerhebung im eigenen Namen zu unterbrechen (Bl. 422).
146 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kommanditistinnen nicht verpflichtet seien, der Klageerhebung zuzustimmen (Bl. 423). Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine Familiengesellschaft handele und beide Komplementäre über Jahre hinweg in erheblichem Umfang unbefugte Privatentnahmen getätigt hätten (Bl. 423). Die Fiktion der Zustimmung der übrigen Gesellschafter sei im Übrigen nur möglich, wenn die Gesellschaft existenziell bedroht sei, was auf die Klägerin nicht zutrifft (Bl. 560).
147 
Der Beklagte meint, dass die Mängel in der Geschäftsführungsbefugnis des L. P. X. im Fall der Erhebung der Klage gegen einen Mitgesellschafter auf das Außenverhältnis durchschlagen (Bl. 424 f.). Sie seien jedenfalls aufgrund des Beklagtenvortrags zu berücksichtigen (Bl. 426 f.). Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass im Recht der GmbH das Fehlen eines wirksamen Beschlusses nach § 46 Nr. 8 1. Alternative GmbHG zur Abweisung der Klage als unbegründet führe; für die Kommanditgesellschaft könne nichts anderes gelten (Bl. 428). Auf Grundlagengeschäfte erstrecke sich die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters ohnehin nicht (Bl. 557).
148 
Der Beklagte sieht seine Auffassung durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 01.04.1943 (RGZ 171, 51) (Bl. 480 f., 665) und durch die Existenz des Rechtsinstituts der actio pro socio bestätigt, dessen es nicht bedürfte, wenn Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter ohne einstimmigen Gesellschafterbeschluss erhoben werden könnten (Bl. 562, 664).
149 
Der Beklagte wendet sich auch in der Sache gegen die Klage.
150 
Er räumt zwar ein, Aufwendungen der Klägerin zu privaten Zwecken veranlasst zu haben, bestreitet aber den von der Klägerin geltend gemachten Umfang und behauptet, die unbefugten Entnahmen bereits erstattet zu haben.
151 
Der Beklagte meint, die Veranlassung privater Aufwendungen sei schon nicht pflichtwidrig gewesen.
152 
Er behauptet dazu, die Tätigkeit seiner Ehefrau und anderer Mitarbeiter der Klägerin zur Instandhaltung und Verwaltung privater Immobilien sei mit dem Finanzamt A. abgestimmt gewesen; er verweist dazu auf den - auszugsweise vorgelegten - Betriebsprüfungsbericht aus dem Jahr 1993 (Bl. 105, vgl. B1, S. 15). Die Inanspruchnahme von Büromitarbeitern sei entsprechend der Vereinbarung mit dem Finanzamt seinem Privatkonto belastet worden (Bl. 105).
153 
Er trägt weiter vor, dass die privaten Immobilien beider Komplementäre jahrzehntelang mit Wissen und Wollen aller Gesellschafter durch deren bei der Klägerin angestellten Ehefrauen verwaltet wurden (Bl. 161). Dennoch sei in § 7 des Gesellschaftsvertrages den Ehefrauen eine Gehaltszahlung durch die Gesellschaft zugebilligt worden; der Umfang und der inhaltliche Anspruch der Tätigkeiten der Ehefrauen für das Unternehmen hätten keine Rolle spielen sollen (Bl. 161). L. P. X. sei über die Höhe des M. X. gezahlten Gehalts - das zuletzt dem entsprochen habe, das seine Mutter bezogen habe - stets informiert gewesen (Bl. 162).
154 
Die langjährige Praxis der Sach- und Leistungsentnahmen sei beiden Komplementären und den Kommanditistinnen bekannt gewesen (Bl. 436). Daraus schließt der Beklagte, dass L. P. X. seine Entnahmen gebilligt habe (Bl. 437). Er verweist außerdem darauf, dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund den Tatbestand der Untreue verneint habe (Bl. 436 f., vgl. B72).
155 
Er meint schließlich, der Klägerin sei durch den Einsatz ihrer Mitarbeiter für private Zwecke kein Schaden entstanden, da er diese nie in Anspruch genommen habe, wenn sie für betriebliche Zwecke ausgelastet waren, sondern nur, wenn sie anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit eine private Aufgabe mit erledigen konnten (Bl. 162). Insoweit sei ihm allenfalls vorzuwerfen, dass er die Verbuchung der privat veranlassten Rechnungen hätte besser kontrollieren müssen (Bl. 162). Der Beklagte ist der Auffassung, er habe insoweit aber jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, weil er nur die eigenübliche Sorgfalt schuldete und die Verbuchung der nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen zugleich seine persönliche Steuerpflicht betraf (Bl. 163).
156 
Der Beklagte ist der Auffassung, das PWC-Gutachten sei zum Nachweis der von ihm getätigten unbefugten Entnahmen nicht geeignet.
157 
Da das PWC-Gutachten zur Konkretisierung der Selbstanzeige des L. P. X. erstellt worden sei, setze es die Werte tendenziell zu hoch an, da die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur greife, soweit die in der Selbstanzeige angegebenen Werte dem Betrag der Steuerverkürzung entsprechen (Bl. 109, 240). Angesichts des großen Prüfungsumfangs und der kurzen Prüfungszeit sei keine ausdifferenzierte Überprüfung von Einzelfällen möglich gewesen (Bl. 109). Die Feststellungen des PWC-Gutachtens beruhten vielfach nur auf Schätzungen (Bl. 110).
158 
Das über mehrere Monate hinweg erstellte EY-Gutachten A. sei demgegenüber differenzierter; auf seiner Grundlage sei ein Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 erstellt worden (Bl. 111). Die Erstellung des EY-Gutachtens S. sei von L. P. X. behindert worden (Bl. 112). Der Beklagte macht die Feststellungen des EY-Gutachtens A. - an den von ihm zitierten Stellen - zum Gegenstand seiner Klageerwiderung (Bl. 112).
159 
Im Einzelnen trägt der Beklagte zu den von der Klägerin behaupteten unbefugten Entnahmen vor:
160 
Entnahme von Vermögensgegenständen / Verbuchung von Rechnungen
161 
Der Beklagte bestreitet im Einzelnen, dass die in der Anlage III des PWC-Gutachtens aufgeführten Vorgänge der Jahre 1995 bis 2001 privat veranlasst waren (Bl. 128).
162 
Er behauptet, einem großem Teil der im PWC-Gutachten als privat veranlasst bezeichneten Buchungen läge eine betriebliche Veranlassung zugrunde. Im Rahmen der Erstellung des EY-Gutachtens A. habe der Mitarbeiter der Klägerin T. P. (vgl. B4 S. 8) die betriebliche Veranlassung der aus Sicht von PWC privat veranlassten Aufwendungen über 300 DM näher untersucht. Dabei habe er eine private Veranlassung nur i.H.v. 50.339,82 DM von insgesamt 231.078,29 DM, also zu 22% festgestellt. Diese Quote sei auf die Summe der Buchungen unter 300 DM zu übertragen. Der Gesamtbetrag privat veranlasster Aufwendungen betrage demnach nur 71.846,68 DM (= 36.734,62 Euro) (Bl. 120). Der Beklagte nimmt insoweit auf S. 32 f. des EY-Gutachtens A. Bezug, in dem die betriebliche Veranlassung einzelner, im PWC-Gutachten als privat veranlasst dargestellter Aufwendungen dargelegt ist (Bl. 120; vgl. B4, S. 23 f.).
163 
Entnahme von Edelstahl
164 
Der Beklagte räumt ein, dass in seinen Privatimmobilien Edelstahl der Klägerin verwendet wurde, bestreitet aber, dass Edelstahl der Klägerin für den Bau seiner Häuser Verwendung fand (Bl. 129, 131).
165 
Er verweist darauf, dass nach den Feststellungen des EY-Gutachtens A. in den 1995 bis 2001 angeschafften bzw. hergestellten Privatimmobilien H. und L-Straße 14 nur Edelstahl im Wert von 11.828.37 DM sowie in den Privatimmobilien L-Straße 16, 18, 2+4 und K-Straße 85 im Wert von 2.493,68 DM, insgesamt also 14.322,05 DM verbaut worden sei. Davon seien 2.889,74 DM außerhalb der Klägerin beschafft worden; der Beklagte und seine Ehefrau hätten entsprechende Kosten bei der steuerrechtlichen Erklärung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Deshalb verblieben nur 11.432,31 DM (= 5.845,25 Euro) an unbefugten Entnahmen (Bl. 129, vgl. B4 S. 36 f.).
166 
Der Beklagte stellt klar, dass er den gegenüber PWC mit 5.000 DM bezifferten Edelstahlverbrauch auf den gesamten Untersuchungszeitraum 1995 bis 2001 bezogen habe (Bl. 130). In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass ein Edelstahlverbrauch von jährlich 5.000 DM über 6 Jahre bei den von der Klägerin bezogenen Edelstahltafeln einem Gesamtgewicht von 9,4 t und einer Gesamtfläche von 1.177 qm entspräche (Bl. 130).
167 
Der Edelstahl für die Privatimmobilie W-Straße 3, 5 und 7 in A. sei von der A. R. GmbH geliefert sowie verarbeitet und ihm privat in Rechnung gestellt worden (Bl. 131, vgl. B16 und B17). Entsprechendes gelte für die Privatimmobilie L-Straße 14, wo ihm insgesamt 17.654,32 DM für Materialeinsatz und Edelstahlarbeiten in Rechnung gestellt worden seien (Bl. 131, vgl. B18 bis B22).
168 
Edelstahlmaterial für Reparaturen an Geländern und Zäunen sei aus dem Schrottcontainer der Klägerin entnommen worden (Bl. 132).
169 
Der Beklagte rügt schließlich, dass die Klägerin den Bearbeitungsaufwand für das Edelstahl durch einen entsprechenden Ansatz bei der Bewertung der Materialentnahme neben dem Ansatz der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter für den Einbau auf den Privatimmobilien des Beklagten doppelt berücksichtige (Bl. 133).
170 
Einsatz von Personal der Klägerin
171 
Der Beklagte bestreitet, dass M. X. 1995 bis 2001 80% ihrer Arbeitszeit auf private Tätigkeiten verwandte (Bl. 138). Ihre tatsächliche Arbeitszeit von 10 bis 11 Stunden habe 1995 bis 2001 - auch unter Berücksichtigung von täglich zwei bis drei für die Immobilienverwaltung aufgewendeten Arbeitsstunden - weit über der betrieblichen Wochenarbeitszeit von 36 Stunden gelegen (Bl. 137). In diesem Zusammenhang bestreitet der Beklagte, dass die Verwaltung der Privatimmobilien den Einsatz von drei Vollzeitbeschäftigten erfordere (Bl. 105). In Einzelfällen habe M. X. Bewerbern um einen Arbeitsplatz lediglich bei Gelegenheit des Bewerbungsgesprächs eine Wohnung angeboten, weil dieser im Fall der Anstellung hätte nach A. umziehen müssen (Bl. 138). Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass M. X. aufgrund von § 7 des Gesellschaftsvertrages ihre Bezüge unabhängig von dem Umfang ihrer Tätigkeit allein aufgrund des Umstands verlangen könne, dass sie im Betrieb der Klägerin tätig sei. Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass die Ehefrauen der Komplementäre, wenn sie in der Gesellschaft tätig sind, unabhängig vom Wert ihrer Arbeitsleistung dasselbe Geld verdienten (Bl. 136). In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte darauf, dass das Finanzamt A. die Tätigkeit M. X. im Bereich der Privatimmobilien nicht als Privatentnahme angesehen habe (Bl. 118). Die Klägerin hält dem entgegen, dass das Finanzamt A. eine außerbilanzielle Zu- und Abrechnung i.H.v. 75% des Gehalts von M. X. vorgenommen habe, weil es die Gehaltszahlungen insoweit als Gewinnentnahme des Beklagten ansah (Bl. 550, vgl. B76=BK9 S. 20). Der Beklagte meint demgegenüber, dass er - gesellschaftsrechtlich - nicht zum Ausgleich des der Klägerin außerbilanziell zugerechneten Gewinns verpflichtet sei, weil das Gehalt auf der Basis eines gültigen Arbeitsvertrags gezahlt worden sei (Bl. 500).
172 
Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter der Klägerin bestreitet der Beklagte die von der Klägerin behaupteten Anteile privater Tätigkeiten nebst den von der Klägerin dazu vorgetragenen Anknüpfungstatsachen. Stattdessen behauptet er die nachfolgenden Anteile privater Tätigkeiten, wobei er jeweils Anknüpfungstatsachen zur Unterstützung seiner Behauptung vorträgt (Bl. 138-160):
173 
Hinsichtlich des Mitarbeiters F. meint der Beklagte, dass für die Jahre 1999 bis 2001 eine Einlage i.H.v. 50% der Bezüge und Sozialabgaben erfolgt sei (Bl. 146; vgl. B4, S. 19f.).
174 
Nutzung von Vermögensgegenständen der Klägerin
175 
Die Feststellungen des PWC-Gutachtens zur Nutzung der beiden Pkw der Klägerin beanstandet der Beklagte nicht (Bl. 159).
176 
Er bestreitet aber die Nutzung des Gartens auf dem Betriebsgelände (Bl. 159). Der Garten auf dem Betriebsgelände werde lediglich im Umfang von ca. 50 qm von 11.231 qm vom Beklagten und seiner Ehefrau zum Gemüseanbau privat genutzt, im Übrigen aber für betriebliche Zwecke (Kompostierung von Laub, Mitarbeiterfeiern) (Bl. 127 f . ).
177 
Zu den Jahren 2002 und 2003 trägt der Beklagte vor:
178 
Der Vortrag der Klägerin zu den Jahren 2002 und 2003 beruhe lediglich auf Vermutungen und sei nicht hinreichend substantiiert (Bl. 438).
179 
Ab August 2003 habe der Mitarbeiter der Klägerin T. P. sämtliche vom Beklagten zu privaten Zwecken veranlassten Aufwendungen erfasst und diesem wie folgt in Rechnung gestellt; diese Rechnungen habe er auch bezahlt (Bl. 436, vgl. B70 und B71):
180 
für Tätigkeit J.
1.010,65 Euro
(Bl. 453)
für Tätigkeit S.
Verweis auf B71
(Bl. 455)
für Tätigkeit B.
1.650,77 Euro
(Bl. 459)
für Tätigkeit B.
Verweis auf B71
(Bl. 463)
für Tätigkeit M.   
5.260,72 Euro + 2.266,39 Euro   
(Bl. 465).
181 
Der Beklagte behauptet, die Mitarbeiter J., S., B., B. und M. hätten über die abgerechneten Tätigkeiten hinaus im Jahr 2003 keine Tätigkeiten zu seinen privaten Zwecken geleistet (Bl. 453, 455, 459, 463 und 465). Er vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf S. G. keine unbefugte Entnahme vorliegen könne, weil sie 2002 und 2003 zu nicht mehr als 40% für ihn privat tätig gewesen sei, er aber 40% ihres Gehalts privat bezahlt habe (Bl. 444). Im Übrigen macht der Beklagte seine Ausführungen zu den privat veranlassten Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin in den Jahren 1995 bis 2001 auch zum Gegenstand seines Vortrags für die Jahre 2002 und 2003 (vgl. Bl. 438-466).
182 
Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Entnahme von Edelstahl im Jahr 2002 (Bl. 467). Im Jahr 2003 habe es über die dem Beklagten in Rechnung gestellten Fälle hinaus (vgl. B71) keine Sachentnahmen zu privaten Zwecken gegeben (Bl. 467).
183 
Der Beklagte meint, er habe etwaige Ersatzpflichten jedenfalls bereits erfüllt.
184 
Dazu behauptet er, er habe sein Privatkonto bei der Klägerin i.H.v. 480.214,63 Euro belastet, wovon - entsprechend dem im EY-Gutachten A. ermittelten Betrag zuzüglich Umsatzsteuer - 44.780,11 Euro für das Geschäftsjahr 2002 und 435.434,52 Euro für die Geschäftsjahre 1995 bis 2001 bestimmt waren (Bl. 113, 241, 435; vgl. B32 und B33).
185 
Die entsprechende Belastung seines Privatkontos verstoße nicht gegen § 8 des Gesellschaftsvertrages. Diese Regelung sehe vor, dass ein Komplementär mit Zustimmung des anderen über die im Gesellschaftsvertrag geregelte Entnahmebeschränkung hinaus weitere Beträge entnehmen könne. Der Beklagte und L. P. X. hätten 1998 vereinbart, dass künftig jährlich 75% des den Komplementären zustehenden Gewinnanteils entnommen werden dürfe (Bl. 113, 243; vgl. Schriftverkehr der Komplementäre B7 und B8, Schreiben des L. P. X. B34). L. P. X. habe von dieser Möglichkeit bereits mehrfach, unter anderem im Jahr 2002 Gebrauch gemacht (vgl. näher Bl. 244, B35).
186 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht verpflichtet sei, etwaige Privatentnahmen in Form liquider Mittel zurückzuführen, wenn es ihm freistehe, entsprechende Beträge von seinem Privatkonto zu entnehmen; die Klägerin sei nicht auf die Zufuhr zusätzlicher Liquidität angewiesen (Bl. 244; vgl. B36). Im Übrigen meint er, die Liquidität der Klägerin sei durch den Einsatz von Mitarbeitern für private Zwecke nicht beeinträchtigt worden (Bl. 245).
187 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kosten des PWC-Guatchtens von L. P. X. persönlich zu tragen seien, da das Gutachten der Konkretisierung seiner Selbstanzeige bei der Finanzverwaltung gedient habe; dementsprechend seien die Kosten des Gutachtens bei der Erstellung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Geschäftsjahr 2002 dem Privatkonto des L. P. X. belastet worden (Bl. 164).
188 
Nach Auffassung des Beklagten kommt der Klägerin kein Auskunftsanspruch zu.
189 
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht in §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 713, 666 BGB ausdrücklich geregelt sei (Bl. 165).
190 
Dieser Rechenschaftspflicht habe er allerdings bereits entsprochen, indem er EY mit der Ermittlung privat veranlasster Aufwendungen der Klägerin am Standort A. beauftragt und L. P. X. das Ergebnis der Ermittlungen zur Verfügung gestellt habe (Bl. 165). Außerdem stelle er der Niederlassung S. seit 2004 Kopien aller betrieblich veranlassten Belege zur Verfügung (Bl. 165).
191 
Der Beklagte bestreitet, Mitarbeiter der Klägerin angewiesen zu haben, im Rahmen der Untersuchung von PWC keine oder falsche Angaben zu machen (Bl 110), und am Standort A. eine „versteckte Buchhaltung“ zu führen (Bl. 114).
192 
Die „Stadtbücher“ dienten der buchhalterischen Erfassung kurzfristiger kleiner Besorgungen für die Klägerin. Von 1995 bis 2001 seien zwei Stadtbücher von Herrn H. (Einkaufsabteilung) und Frau G. (Sekretärin des Beklagten) geführt worden (Bl. 114). Bei Bestellungen für das betriebliche Instandhaltungsteam sei in der Regel in der Einkaufsabteilung keine Artikelnummer hintergelegt gewesen, so dass eine Auffangnummer verwendet wurde. Soweit im Einzelfall Waren für die Privatimmobilien des Beklagten und seiner Ehefrau bezogen wurden, sollte die entsprechende Buchung dem Privatkonto des Beklagten belastet werden; ab 2003 seien privat veranlasste Bestellungen nur noch über das von Frau G. geführte, betriebliche dagegen über das von Herrn H. geführte Stadtbuch abgewickelt worden (Bl. 115). Soweit ein Mitarbeiter anlässlich einer betrieblichen Besorgung einen privaten Einkauf des Beklagten mit erledigt habe, der bar bezahlt wurde, sei ihm der Betrag aus einer von Frau G. geführten privaten Bargeldkasse des Beklagten erstattet worden (Bl. 116).
193 
Arbeitszeitnachweise würden in Form von Lohnzetteln nur von Produktionsmitarbeitern geführt, soweit diese eine Tätigkeit ausführten, die keiner für die Berechnung des Akkordlohns geführten Produktionsliste zugeordnet war (Bl. 116). Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter des betrieblichen Instandhaltungsteams würden über das betriebliche Zeiterfassungssystem (Stechuhr) ermittelt (Bl. 116). Lediglich beim Mitarbeiter B., der 1995 bis 2001 sowohl in der Produktion als auch im betrieblichen Instandhaltungsteam tätig war, habe dessen Meister Br. auf der Rückseite seiner Lohnzettel als „Erinnerungsstütze“ Arbeiten für das Instandhaltungsteam bzw. Privatarbeiten vermerkt; diese Vermerke hätten aber keine Anspruch auf Vollständigkeit und ließen keine Schlüsse auf den Umfang der privat veranlassten Tätigkeiten zu (Bl. 117; vgl. Lohnzettel B10 und B11; vgl. schriftliche Erklärung Br. vom 15.03.2005 B9).
194 
Der Beklagte wandte sich schließlich gegen den Feststellungsantrag der Klägerin.
III.
195 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.02.2008 (Bl. 688 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 26.03.2008 (Bl. 703a ff.) die Klage abgewiesen.
196 
Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Zustimmung der Kommanditistinnen zur Klageerhebung fehle.
197 
Ein Gesellschafterbeschluss über die Erhebung der Klage habe nicht durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden können. Da es sich um einen außergewöhnlichen Beschlussgegenstand handele, unterliege eine Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip in diesem Fall den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes, denen § 14 des Gesellschaftsvertrages nicht genüge.
198 
Die Verweigerung der Zustimmung der Kommanditistinnen zur Klageerhebung sei nicht wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unbeachtlich. Die von den Kommanditistinnen angeführten Gründe, insbesondere die Wahrung des Familienfriedens, lasse ihre Zustimmungsverweigerung nicht per se als treuwidrig erscheinen. Im Übrigen verwies das Landgericht die Klägerin auf die Möglichkeit, die Kommanditistinnen auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu verklagen.
199 
Ein Fall der Notgeschäftsführung gemäß § 744 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben, da L. P. X. gegen den Beklagten im Wege der actio pro socio vorgehen könne.
IV.
200 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.02.2008 (Bl. 705) zugestellte Urteil am 11.03.2008 (Bl. 724) Berufung eingelegt und diese am 13.05.2008 (Bl. 739 ff.) begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.05.2008 verlängert worden war (Bl. 732). Der 10.05.2008 fiel auf einen Samstag, der 12.05.2008 fiel auf einen Feiertag (Pfingstmontag).
201 
Die Klägerin verfolgt ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
202 
Die Klägerin meint, die Klage sei zulässig.
203 
Sie ist der Auffassung, dass die Klageerhebung nicht der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedürfe (Bl. 750 ff.). Die Klageerhebung sei eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme (Bl. 757, 752). Zwar sei die Klage wirtschaftlich für die Klägerin und den Beklagten von großem Gewicht. Maßgeblich für die Frage der Außergewöhnlichkeit sei aber nur die rechtliche Wirkung. Die Klage ziele indessen nicht darauf ab, dem Beklagten Gesellschafterrechte zu entziehen, sondern diene der Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Klägerin wie gegenüber einem Nichtgesellschafter (Bl. 752 f.). Als gewöhnlicher Beschlussgegenstand habe die Zustimmung zur Klageerhebung nur der Mehrheit nach § 14 des Gesellschaftsvertrages bedurft, die - angesichts der fehlenden Stimmberechtigung des Beklagten - allein durch die Stimmen des L. P. X. erreicht wurde (Bl. 753). Selbst wenn man die Klageerhebung nicht als Geschäftsführungsmaßnahme, sondern als Grundlagengeschäft einordne, gelte nichts anderes, da die Einstufung eines Beschlussgegenstandes als Grundlagengeschäft nur der negativen Abgrenzung gegenüber der Zuständigkeit der geschäftsführenden Gesellschafter diene, aber nichts darüber besage, ob der Beschluss einstimmig zu fassen sei (Bl. 751).
204 
Selbst wenn man unterstelle, die Beschlussfassung über die Klageerhebung sei ein außergewöhnliches Geschäft gewesen, habe ein Gesellschafterbeschluss ohne Einstimmigkeit gefasst werden können (Bl. 754). Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin genüge den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2007 (BGH, ZIP 2007, 475 [„Otto“]) aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. Die allgemeine Mehrheitsklausel in § 14 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin sei nicht weniger bestimmt als die Vertragsbestimmung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Bl. 755). Der Bundesgerichtshof habe in seinem Fall die allgemeine Mehrheitsklausel unter Berücksichtigung der anderen im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Mehrheitsregelungen ausgelegt; diese entsprächen weitgehend der Regelung in § 5 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Bl. 756). Wenn nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder die Aufnahme neuer Gesellschafter beschlossen werden kann, dann müsse erst Recht ein Mehrheitsbeschluss über die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Gesellschafter möglich sein (Bl. 757).
205 
Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass die Kommanditistinnen kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten waren, der Klageerhebung zuzustimmen (Bl. 757 ff.).
206 
Die Kommanditistinnen könnten nicht auf ihr Interesse an der Wahrung des Familienfriedens, ihre persönliche Beziehung zum Beklagten oder die Minderung ihres Erbteils durch die Schadensersatzverpflichtung verweisen, da das Recht, über die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Mitgesellschafter zu entscheiden, - wie alle Verwaltungsrechte im Zusammenhang mit der Geschäftsführung - kein eigennütziges, sondern ein uneigennütziges Mitgliedschaftsrecht sei (Bl. 758).
207 
Statt dessen müssten sich die Kommanditistinnen bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientieren (Bl. 759).
208 
Entgegen der Auffassung des Rechtsgutachtens Prof. Dr. W. (vgl. BK1) stehe den Kommanditistinnen bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung kein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zu; die Entscheidung liege vielmehr in erster Linie beim Komplementär, für den die Entscheidung wegen seiner persönliche Haftung auch weitaus gefährlicher sei (Bl. 760 ff.).
209 
Das Ermessen der Kommanditistinnen sei hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung jedenfalls auf Null reduziert gewesen, so dass das Landgericht in der Sache hätte entscheiden können (Bl. 763).
210 
Nicht die Klageerhebung, sondern die unbefugten Entnahmen störten den Betriebsfrieden der Klägerin (Bl. 791). Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche sei sachgerecht, um eine Absenkung der Hemmschwelle der Mitarbeiter, Vermögen der Klägerin zu veruntreuen, und einen Wettlauf der Komplementäre, Gesellschaftsvermögen zu entnehmen, zu verhindern (Bl. 765 f.). Insofern sei zu bedenken, dass sich die Standards der Unternehmensführung und die gesellschaftliche Entwicklung seit den 1950er Jahren geändert hätten (Bl. 767).
211 
Die Selbstanzeige des L. P. X. habe der Vermeidung eines Schadens der Klägerin infolge eigener Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden gedient (Bl. 767). Zur Sicherstellung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige habe diese schnell und mit vergleichsweise hohen Beträgen vorgelegt werden müssen; das anschließend in Abstimmung mit dem Finanzamt A. erstellte PWC-Gutachten sei indessen nicht auf die Ermittlung möglichst hoher, sondern möglichst genauer und wahrscheinlicher Werte angelegt gewesen (Bl. 768). Die Klägerin meint, dass das PWC-Gutachten deshalb nicht nur für das steuerrechtliche Verfahren, sondern auch als Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geeignet sei (Bl. 769). Demgegenüber sei das EY-Gutachten A. kein Gutachten im Rechtssinne - was der Beklagte am Vortag der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch eingeräumt habe (Bl. 770) - weil es an der Unparteilichkeit fehle (Bl. 771).
212 
Soweit mit der Klage Ansprüche geltend gemacht werden, die über das PWC-Gutachten hinausgehen, diene dies der Abdeckung der Grauzone eines etwaigen höheren Schadensersatzanspruchs und zum Ausgleich des Umstands, dass die Nichtnachweisbarkeit einer privat veranlassten Tätigkeit eines Mitarbeiters der Klägerin zwar zu einer Verringerung, die Aufdeckung weiterer schadensersatzpflichtiger Sachverhalte aber nicht zu einer Erhöhung des der Klägerin zuzusprechenden Betrages führen könne (Bl. 774).
213 
Die Kommanditistinnen könnten die Zustimmung zur Klageerhebung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen L. P. X. unterblieben sei (Bl. 775). Das EY-Gutachten S. sei mangels Unparteilichkeit keine geeignete Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen; im Übrigen stehe dem Beklagten die klageweise Geltendmachung solcher Ansprüche in gleicher Weise offen (Bl. 775). Jedenfalls hindere der Umstand, dass die Klägerin Ansprüche gegen einen Schuldner nicht geltend mache, nicht die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen anderen Schuldner (Bl. 777). Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des L. P. X., C. X., im Gegensatz zur Ehefrau des Beklagten, M. X., tatsächlich Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe (Bl. 778).
214 
Die Kommanditistinnen könnten auch nicht einwenden, sie seien nicht ausreichend über den Schadensersatzprozess informiert gewesen (Bl. 764). Bereits im Juni 2004 seien sie auf die Ansprüche wegen der Privatentnahmen hingewiesen worden; die Ansprüche seien Gegenstand mehrerer Gesellschafterversammlungen gewesen. Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommanditistinnen mit der Streitverkündung Kopien aller Prozessakten nebst Anlagen erhalten haben (Bl. 764). Die Kommanditistinnen hätten die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen indessen verweigert und von der Möglichkeit, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer der Klägerin zu befragen, keinen Gebrauch gemacht (Bl. 765).
215 
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche sei wirtschaftlich sinnvoll (Bl. 781 f.). Es bestehe die Aussicht, das Vermögen der Klägerin durch die erhobenen Klagen um einen hohen sechsstelligen bzw. einen siebenstelligen Betrag zu mehren (Bl. 790 f.). Dem könne nicht entgegen gehalten werden, die unbefugten Entnahmen minderten lediglich den Gewinnanspruch der Gesellschafter; sie verweist insoweit auf die Beschränkungen des Entnahmerechts durch den Gesellschaftsvertrag (Bl. 784).
216 
Zu bedenken sei auch die Präzedenzwirkung des Verfahrens für künftige Jahre. Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte setze seine unbefugten Entnahmen fort und verweist dazu auf die Fortsetzung der Gehaltszahlungen an M. X., die nach Auffassung der Klägerin wegen einer Demenzerkrankung keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne (Bl. 782). Die Klägerin verweist außerdem darauf, dass seit dem Jahr 2002 wegen des Streits der Komplementäre über die Höhe der Schmälerung des Ergebnisses der Klägerin durch unbefugte Entnahmen keine Steuererklärung abgegeben worden seien (Bl. 794 f.).
217 
Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass die von der Klägerin im Fall einer Teilabweisung aufzubringenden Kosten den Ertrag des Verfahrens aufzehrten (Bl. 782). Dazu trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte zwar die Klage i.H.v. 435.434,52 Euro „faktisch“ anerkannt, den entsprechenden Betrag aber nicht wirksam erstattet habe, weil die entsprechende Buchung des Beklagten auf seinem Darlehenskonto gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen habe (Bl. 783). Die bei der Klägerin angefallenen Anwaltskosten dürften demgegenüber - ohne die steuerrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Selbstanzeige - nur 350.000 Euro betragen (Bl. 786). Diese Kosten fielen zu Recht bei der Klägerin an, da sie aus der Geltendmachung von Gesellschaftsansprüchen entstanden seien (Bl. 789). Die Kosten für Anwälte und Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Selbstanzeige und der Korrektur der Jahresabschlüsse müssten außen vor bleiben, da sie unabhängig von der erhobenen Klage angefallen wären (Bl. 790).
218 
Die Klägerin meint, die treuwidrige Verweigerung der Zustimmung durch die Kommanditistinnen sei unbeachtlich mit der Folge, dass im hiesigen Verfahren - nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie - inzident über die Zustimmungspflicht zu entscheiden sei (Bl. 801).
219 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass L. P. X. nicht auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im Wege einer actio pro socio verwiesen werden kann (Bl. 795). Die actio pro socio sei gegenüber der Klage der Gesellschaft subsidiär. Dazu weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte die Geltendmachung der hiesigen Schadensersatzansprüche durch L. P. X. im eigenen Namen mit der Maßgabe der Leistung an die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen, Az. 10 O 57/05, unter Hinweis auf das hiesige Verfahren als unzulässig bezeichnet habe (Bl. 795; vgl. auch Beiakte LG Ellwangen , Az. 10 O 57/05, dort Bl. 179).
220 
Soweit L. P. X. die Klage zur Vermeidung der Verjährung zunächst ohne einen Gesellschafterbeschluss erhoben habe, liege ein Fall der Notgeschäftsführung gemäß § 744 Abs. 2 BGB vor. Die Klageerhebung durch die Gesellschaft im Wege der Notgeschäftsführung sei ebenfalls nicht subsidiär gegenüber der actio pro socio (Bl. 803 f.).
221 
Hinsichtlich der Begründetheit der von ihr geltend gemachten Ansprüche nimmt die Klägerin auf ihren Vortrag in erster Instanz und die dortigen Beweisantritte unter Bezeichnung ihrer Schriftsätze Bezug (Bl. 805).
222 
In der mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 hat die Klägerin klargestellt, dass ihre Auskunftsanträge zu ihren Zahlungsanträgen in einem Stufenverhältnis im Sinne von § 254 ZPO stünden und mit Zustimmung des Beklagten
223 
ihren Feststellungsantrag zurück genommen.
224 
Der Streithelfer Ziffer 1) hat darauf hin
225 
die Rücknahme seines Beitritts erklärt.
226 
Die Klägerin beantragt (Bl. 869),
227 
das Urteil das Landgerichts Ellwangen vom 07.02.2008, berichtigt am 26.03.2008, Az. 10 O 42/05, abzuändern und den Beklagten nach Maßgabe der im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Seite 8 bis 10, wieder gegebenen Klaganträge - mit Ausnahme des Feststellungsantrags - zu verurteilen.
228 
Der Beklagte beantragt (Bl. 869, 818),
229 
die Berufung zurückzuweisen.
230 
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
231 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Schadensersatzklage einer Personengesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter um eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handele, die eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfe (Bl. 822). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZIP 2007, 475 [„Otto“]), verhalte sich zu dieser Frage nicht (Bl. 824 f.). Außergewöhnliche Beschlussgegenstände seien nicht nur solche, die zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages führten (Bl. 826).
232 
Die im Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthaltenen Mehrheitsklauseln genügten den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht (Bl. 826). Zwar sei es ausreichend, wenn sich durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergebe, dass ein Beschlussgegenstand der Mehrheitsentscheidung unterworfen sei, auch wenn dieser nicht konkret im Vertragstext bezeichnet ist. Die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Gesellschafter in Millionenhöhe sei aber so ungewöhnlich, dass kein Gesellschafter der Klägerin davon ausgehen müsse, sie unterfalle der Mehrheitsklausel in § 14 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 828).
233 
Selbst wenn man unterstelle, der Gesellschaftsvertrag lasse hinreichend deutlich erkennen, dass über die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden könne, scheitere die Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis jedenfalls auf der Ebene der inhaltlichen Prüfung, da die Erhebung der Klage ohne Zustimmung aller Gesellschafter treuwidrig wäre (Bl. 831 f.). Dazu verweist er auf die Außenwirkung (Irritationen bei Banken und Geschäftspartnern) und die Innenwirkung (Familienfrieden, Verhältnis der Gesellschafter) der Klageerhebung. Im Gegensatz zur Geltendmachung der Ansprüche im Wege der actio pro socio müsse sich der beklagte Gesellschafter bei der Geltendmachung im Namen der Gesellschaft mit der Klage identifizieren und diese mittragen (Bl. 832).
234 
Der Beklagte meint, die Erhebung der Klage sei jedenfalls insoweit treuwidrig, als sie über die im PWC-Gutachten festgestellten Entnahmen hinausgehe (Bl. 833).
235 
Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass die Klageerhebung auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter gedeckt sei. L. P. X. habe mangels entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht zu einer Gesellschafterversammlung einladen können (Bl. 836). Da nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse mündlich oder schriftlich gefasst werden könnten, seien die Kommanditistinnen nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen, zumal L. P. X. Versammlungen zur Unzeit einberufen habe, etwa am Geburtstag der Mutter der Kommanditistinnen (Bl. 857).
236 
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kommanditistinnen seien durch ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht gehalten, der Klageerhebung zuzustimmen (Bl. 837).
237 
Pflichtwidrig sei die Verweigerung der Zustimmung nur, wenn sie sich nicht am Gesellschaftsinteresse orientiere, sondern aus eigennützigen Motiven erfolge (Bl. 839). Dass die Kommanditistinnen ihre Zustimmung nicht aus eigennützigen Gründen verweigerten, belege der Umstand, dass die auf sie entfallenden Gewinnanteile bei einem Erfolg der Klage erhöht würden (Bl. 838).
238 
Der Beklagte meint, dem Eigeninteresse der Gesellschafter sei nicht nur das Interesse der Klägerin, sondern das Gesamtinteresse aller Gesellschafter und der Gesellschaft gegenüber zu stellen (Bl. 841).
239 
Jedenfalls stünde den Kommanditistinnen bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu, da es sich um eine unternehmerische Entscheidung handle (Bl. 841). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Entscheidungsspielraum der Kommanditisten nicht geringer als derjenige der Komplementäre (Bl. 842).
240 
Der Beklagte macht sich den Vortrag und die Beweisantritte der Kommanditistinnen im Parallelverfahren 14 U 36/08 zu eigen (Bl. 843). Im Einzelnen führt er in diesem Zusammenhang aus:
241 
Es sei keinesfalls offensichtlich, dass das Vermögen der Klägerin durch die erhobene Klage nach Abzug aller Kosten vermehrt werde. Die eingeklagte Forderung beruhe allein auf einer Schätzung der Klägerin; dieser Schätzung mangle es an Beweiskraft (Bl. 844).
242 
Der Beklagte verweist darauf, dass auch L. P. X. in erheblichem Umfang nicht verbuchte Privatentnahmen getätigt hat (Bl. 844). Vor einer gerichtlichen Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche müsse die Höhe der von beiden Komplementären getätigten Entnahmen zweifelsfrei geklärt werden (Bl. 845). Die einseitige Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beklagten störe den Betriebsfrieden (Bl. 845).
243 
Der Beklagte meint, es sei nicht pflichtwidrig, wenn die Kommanditistinnen bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung auch ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihm in Betracht zögen (Bl. 845); er verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (WM 1958, 710).
244 
Eine Reduzierung des Ermessens der Kommanditistinnen bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil ansonsten das Zustimmungserfordernis obsolet würde (Bl. 847).
245 
Der Beklagte trägt außerdem vor, dass die Klägerin den Kommanditistinnen vor der Klageerhebung lediglich mit Schreiben vom 03.06.2004 das Protokoll einer Gesellschafterversammlung übermittelt, die Klage aber ohne eine vorherige Information der Kommanditistinnen eingereicht hätte (Bl. 848). Erst nach der Streitverkündung im September 2007 hätten die Kommanditistinnen sämtliche Unterlagen zum bisherigen Prozessverlauf erhalten.
246 
Der Beklagte meint, dass aus Sicht der Kommanditistinnen angesichts der widersprüchlichen Ergebnisse des PWC-Gutachtens und des EY-Gutachtens A. die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht nachvollziehbar dargelegt sei (Bl. 849). Beide Gutachten seien lediglich als Parteigutachten zu behandeln (Bl. 849 ff.). Dem PWC-Gutachten komme keine erhöhte Richtigkeitsgewähr zu, weil es namens der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei (Bl. 852).
247 
Der Beklagte rügt die Ungleichbehandlung der Komplementäre durch die Klägerin (Bl. 853). In diesem Zusammenhang behauptet er, dass seine Ehefrau M. ihr Arbeitsentgelt aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrages mit der Klägerin beziehe und trägt umgekehrt vor, dass die Ehefrau des L. P. X., C. X., für die Tätigkeit einer Controllerin, für die sie eingestellt wurde, nicht geeignet sei (Bl. 853 f.).
248 
Zum wirtschaftlichen Sinn der Klage und ihren wirtschaftlichen Folgen verweist der Beklagte auf den Schriftsatz der Kommanditistin R. X. vom 29.03.2008 in der ersten Instanz des Verfahrens 14 U 36/08, dort S. 76 ff. (vgl. BBK1, Bl. 855).
249 
Der Beklagte meint, dass das Notgeschäftsführungsrecht des § 744 Abs. 2 BGB nicht dazu berechtige, im Außenverhältnis im Namen der Gesellschaft aufzutreten. Unter Berufung auf das Notgeschäftsführungsrecht sei L. P. X. allenfalls zur Geltendmachung der Ansprüche im Wege einer actio pro socio befugt gewesen (Bl. 861).
250 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.05.2008 (Bl. 739 ff.) und des Beklagten vom 16.12.2008 (Bl. 818 ff.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 (Bl. 865 ff.) Bezug genommen.
V.
251 
Zwischen den Gesellschaftern der Klägerin sind neben dem bereits angeführten, derzeit unter 14 U 36/08 dem Senat vorliegenden Verfahren weitere Rechtsstreite anhängig:
1.
252 
Am 30.12.2004 beantragte L. P. X. gegen den hiesigen Beklagten im eigenen Namen den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung i.H.v. 3.614.449,11 Euro nebst Zinsen wegen unbefugter Entnahmen in den Jahren 1995 bis 2001. Im Rahmen der Anspruchsbegründung vom 29.06.2005 vor dem Landgericht Ellwangen (vgl. Beiakte LG Ellwangen 10 O 57/05, Bl. 26 f.) stellte er die im hiesigen Verfahren unter Ziffer 1 und 2 geltend gemachten Anträge mit der Maßgabe der Leistung an die hiesige Klägerin und beantragte ergänzend im Wege der Stufenklage die Verurteilung des Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, zur Herausgabe der im Rahmen der Auskunftserteilung angegebenen Unterlagen und zur Zahlung eines unbezifferten Betrags nebst Zinsen wegen weiterer Entnahmen.
253 
Mit Beschluss vom 09.06.2006 setzte das Landgericht Ellwangen den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits aus. Zur Begründung berief es sich auf die Vorgreiflichkeit des hiesigen Rechtsstreits, die es aus dem Umstand ableitete, dass die dortige Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin im Wege der actio pro socio nur zulässig sei, wenn die hiesige Klage unzulässig sei (vgl. Beiakte LG Ellwangen 10 O 57/05, Bl. 217).
254 
Mit Schriftsatz vom 12.06.2006 erhob der dortige Beklagte - mit der Maßgabe der Leistung an die Klägerin - Widerklage auf Zahlung von 1.915.483,17 Euro nebst Zinsen wegen unberechtigter Entnahmen des L. P. X. in den Jahren 1995 bis 2005 und auf Auskunft sowie - im Wege der Stufenklage - auf Verurteilung des L. P. X. zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte und zur Zahlung eines unbezifferten Betrags nebst Zinsen wegen weiterer Entnahmen (vgl. Beiakte LG Ellwangen 10 O 57/05, Bl. 221 f.). Das Gericht lehnte die Zustellung der Widerklage allerdings unter Hinweis auf die Aussetzung des Verfahrens ab (vgl. Beiakte LG Ellwangen 10 O 57/05, Bl. 259).
2.
255 
Ebenfalls ausgesetzt wurde der Rechtstreit vor dem Landgericht Stuttgart , Az. 31 O 18/08 KfH, in dem L. P. X. im eigenen Namen von den Kommanditistinnen Zustimmung zu den im hiesigen Rechtstreit erhobenen Klagen begehrt (vgl. LG Stuttgart, Az. 31 O 18/08 KfH, Beschluss vom 20.05.2008 Bl. 138 ff.).
3.
256 
Beim Landgericht Stuttgart, Az. 32 O 52/07 KfH, ist schließlich ein Rechtstreit anhängig, in dem der hiesige Beklagte Ansprüche gegen L. P. X. auf Schadensersatz wegen unberechtigter Entnahmen i.H.v. 2.919.000 Euro und Auskunft geltend macht.
B.
257 
Die Klage ist zulässig, da die Klägerin wirksam vertreten und die Klagerücknahme vom 23.12.2005 unwirksam ist. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.
I.
258 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird die Klägerin durch ihren Komplementär L. P. X. wirksam vertreten.
259 
Gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 des Gesellschaftsvertrages ist L. P. X. einzelvertretungsberechtigt. Er kann daher im Allgemeinen ohne Mitwirkung anderer Gesellschafter namens der Klägerin Klage erheben. Auch im konkreten Fall war ihm die wirksame Klageerhebung bzw. Klageerweiterung ohne die Zustimmung seiner Mitgesellschafter möglich.
260 
1. Die organschaftliche Vertretungsmacht des L. P. X. umfasst grundsätzlich auch die Erhebung der hiesigen Klage bzw. ihre Erweiterung.
261 
Etwas anderes gälte nur, wenn die Klageerhebung ein Grundlagengeschäft wäre, da die organschaftliche Vertretungsmacht der §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 HGB nur Geschäftsführungsmaßnahmen, nicht aber Grundlagengeschäfte abdeckt (vgl. Habersack in Staub, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 4; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 10; Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 10; Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 126 Rn. 3; Hillmann in Ebenroth, HGB, § 126 Rn. 7; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 126 Rn. 3; Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 10).
262 
Grundlagengeschäfte sind indessen nur solche, die das gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander ändern, beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme eines neuen Gesellschafters oder die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht (vgl. Habersack in Staub, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 12 ff.; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 10 ff.; Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 10 ff.; Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 126 Rn. 3; Hillmann in Ebenroth, HGB, § 126 Rn. 8 ff.; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 126 Rn. 3 f.; Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 11 ff.). Entscheidend für die Annahme eines Grundlagengeschäfts ist, dass die Maßnahme den Bereich des bestehenden gesellschaftsvertraglichen Rechtsverhältnisses, in dem die Gesellschafter sich dem Gesellschaftsinteresse untergeordnet haben, übersteigt und damit die gesellschaftsfreie Sphäre betrifft (Habersack in Staub, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 12).
263 
Die gerichtliche Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen einen Gesellschafter ist entgegen der Auffassung des Beklagten (Bl. 556 f.) kein Grundlagengeschäft.
264 
Zwar ist umstritten, in welchem Umfang vermögensbezogene Geschäfte als Grundlagengeschäfte anzusehen sind, etwa bei obligatorischen Verträgen über die Veräußerung oder Verpachtung des von der Gesellschaft betriebenen Handelsgeschäfts als Ganzem (vgl. Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 13; Habersack in Staub, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 16). Die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen einen Gesellschafter stellt aber kein Grundlagengeschäft, sondern eine Geschäftsführungsmaßnahme dar, selbst wenn der Anspruch aus der Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Pflichten folgt (BGH, WM 1997, 1431 [obiter dictum juris Rn. 2]; RGZ 171, 51, 54; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 41; so auch das Rechtsgutachten Prof. Dr. W., vgl. BK1, S. 5). Die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten lässt die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beklagten unberührt und legt ihm auch keine zusätzlichen Pflichten auf. Sie mag zwar - schon wegen ihrer Höhe - für die Klägerin wirtschaftlich bedeutsam sein und - wegen der damit verbundenen Auseinandersetzungen - wesentlich auf das persönliche Verhältnis der Gesellschafter der Klägerin einwirken. Dies kann aber für jede wirtschaftlich bedeutsame, unter den Gesellschaftern umstrittene Geschäftsführungsmaßnahme in ähnlicher Weise zutreffen. Allein diese Umstände vermögen die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Gesellschafter aber nicht einem Eingriff in seine gesellschaftsrechtliche Stellung durch Entziehung der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsmacht oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter gleichzustellen.
265 
2. Zwar schlagen bei einer Klage der Kommanditgesellschaft gegen einen Gesellschafter ausnahmsweise Mängel der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis auf die Vertretungsmacht im Außenverhältnis durch. L. P. X. ist aber auch im Innenverhältnis zur Erhebung der Klage und zu ihrer Erweiterung befugt.
266 
a) Zwar richtet sich bei Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich die Vertretungsmacht gemäß §§ 125, 126 HGB entgegen § 714 BGB nicht nach der Geschäftsführungsbefugnis. Dies gilt aber nur im Verhältnis zu Dritten; im Verhältnis der Gesellschafter untereinander bedarf es dagegen keines Verkehrsschutzes.
267 
Deshalb können sich die Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern nicht auf eine ihr rechtliches Dürfen überschreitende Rechtsmacht (Können) berufen; der Umfang ihrer Vertretungsmacht richtet sich hier nach ihrer Geschäftsführungsbefugnis (BGHZ 38, 26 [S. 33 f. und LS 2]; BGH, BB 1974, 996 [juris Rn. 9]; vgl. Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 126 Rn. 6; Hillmann in Ebenroth, HGB, § 126 Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 126 Rn. 7; Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 18; kritisch allerdings Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 126 Rn. 9 und 17 sowie in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 17, der das Institut des Missbrauchs der Vertretungsmacht für ausreichend hält; Habersack in Staub, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 28 hält eine Gegenausnahme für Gerichts- und Verwaltungsverfahren geboten).
268 
Nichts anderes gilt hier im Ergebnis, wenn man die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht anwendet. Mängel des rechtlichen Dürfens schlagen danach auf das rechtliche Können durch, wenn der Geschäftspartner sie kennt oder sie sich ihm aufdrängen müssen (vgl. BGH, NJW 1996, 589 [juris Rn. 14]; Hillmann in Ebenroth, HGB, § 126 Rn. 20; Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 21; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 126 Rn. 8; Habersack in Staub, HGB. 4. Aufl., § 126 Rn. 26). Stellt man dabei auf das Gericht als Empfänger der Prozesshandlung der Klageerhebung ab, ist letzteres aufgrund des entsprechenden Parteivortrags anzunehmen.
269 
b) Die Klageerhebung und ihre spätere Erweiterung sind allerdings von der Geschäftsführungsbefugnis des L. P. X. gedeckt.
270 
Zwar bedurfte der gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages einzelgeschäftsführungsbefugte L. P. X. zur Klageerhebung bzw. Klageerweiterung einer Beschlussfassung der Gesellschafter. Eine solche Beschlussfassung ist aber erfolgt und hat eine hinreichende Mehrheit ergeben.
271 
aa) Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Widerspruch des Beklagten gegen die Klageerhebung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 161 Abs. 2, 115 Abs. 1 2. Halbsatz HGB ist eine Maßnahme der Geschäftsführung. Geht es darum, ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen einen Gesellschafter gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht, ist dieser aber von der Geschäftsführung und Beschlussfassung ausgeschlossen (BGH, BB 1974, 996 [juris Rn. 10 m.w.N.]; Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 115 Rn. 9; Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 115 Rn. 3; Mayen in Ebenroth, HGB, § 115 Rn. 13; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 115 Rn. 13).
272 
bb) Die Klageerhebung bzw. Klageerweiterung bedarf allerdings eines Gesellschafterbeschlusses, da es sich um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelt.
273 
Ungewöhnlich ist eine Geschäftsführungsmaßnahme, wenn sie wegen ihres Inhalts und Zwecks oder ihrer Bedeutung und der mit ihr verbundenen Gefahr für die Gesellschafter Ausnahmecharakter hat (vgl. BGHZ 76, 160 [juris Rn. 14 m.w.N.]).
274 
Ein solcher Ausnahmecharakter ist hier schon deswegen zu bejahen, weil die Erhebung einer Klage gegen einen Komplementär nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Geschehnissen zählt. Hinzu kommt, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um solche aus einem Schuldverhältnis handelt, wie es auch mit Dritten bestehen könnte, und auch nicht lediglich rückständige Beiträge eingeklagt werden, sondern Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Geschäftsführerpflichten.
275 
Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof - wenn auch in einem obiter dictum - als ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme eingeordnet (BGH, WM 1997, 1431 [juris Rn. 2]). Zuvor hatte bereits das Reichsgericht die Klage gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten als ungewöhnliches Geschäft bezeichnet, wenngleich im entschiedenen Fall keine Klage der Gesellschaft, sondern eine actio pro socio vorlag (RGZ 171, 51, 54). Die Literatur ist dieser Einschätzung ausdrücklich gefolgt (Jickeli in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 29; Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 116 Rn. 15; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 41 und § 116 Rn. 12; Mayen in Ebenroth, HGB, § 116 Rn. 5; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 2; auch das Rechtsgutachten Prof. Dr. W. geht von einer ungewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme aus, vgl. BK1, S. 10).
276 
cc) Stellt die Klageerhebung bzw. ihre Erweiterung demnach eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme dar, bedarf sie einer Beschlussfassung der Gesellschafter unter Einschluss der Kommanditistinnen (§ 164 Satz 1 2. Alternative HGB).
277 
Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sind keine Einschränkungen der gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse der Kommanditisten zu entnehmen.
278 
Zwar regelt § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, dass bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen (z.B. der Verkauf von Geschäftsgrundstücken oder der Abschluss von Mietverträgen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter) der Zustimmung beider Komplementäre oder eines Gesellschafterbeschlusses mit einer qualifizierten Mehrheit bedürfen. Dem lässt sich aber nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass die Mitwirkung der Kommanditisten bei (sonstigen) ungewöhnlichen Geschäften ausgeschlossen sein soll.
279 
Ein Ausschluss der Mitwirkung der Kommanditisten folgt auch nicht aus § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Zwar sind danach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen vor ihrer Ausführung zwischen den Komplementären abzusprechen. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Maßnahmen im Umkehrschluss keiner Zustimmung der Kommanditisten bedürften. Während der Gesellschaftsvertrag im Regelfall eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht anordnet, dessen rechtzeitige Ausübung im Allgemeinen durch die Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages gesichert werden soll, bestimmt § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages eine besondere Verpflichtung zur Absprache unter den Komplementären. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein Komplementär in Abkehr von der grundsätzlich angeordneten Einzelgeschäftsführungsbefugnis die Zustimmung des anderen einholen müsste, konkretisiert aber die allgemeine Unterrichtungspflicht des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages für besonders bedeutsame Geschäftsführungsmaßnahmen (vgl. insoweit S. 2 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 02.06.2004 im Verfahren 14 U 22/04, dort Bl. 48). In jedem Fall steht die Regelung des § 5 Abs. 3 aber ausschließlich in Zusammenhang mit der Verteilung der Geschäftsführung unter den Komplementären. Der Gesellschaftsvertrag lässt nicht erkennen, dass damit zugleich eine Regelung in Bezug auf die Mitwirkungsbefugnisse der Kommanditisten getroffen werden sollte.
280 
dd) Entsprechende Beschlüsse wurden im Rahmen des Briefwechsels der Gesellschafter aus Anlass der von L. P. X. auf den 21.06.2006 bzw. 20.12.2006 einberufenen Gesellschafterversammlungen gefasst.
281 
In formeller Hinsicht bestehen gegen das Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Gesellschafterbeschlüsse keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält keine Vorgaben für das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen.
282 
L. P. X. war jedenfalls als einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung befugt; mangels Beschränkung des Einberufungsrechts durch den Gesellschaftsvertrag stand dieses grundsätzlich jedem Gesellschafter zu (vgl. Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 119 Rn. 29; Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 49; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 6; jedenfalls für geschäftsführende Gesellschafter Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 18).
283 
Zwar kennt das Recht der Personengesellschaften keine gesetzliche Regelung zur Einberufungsfrist. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss aber auch hier eine angemessene Frist liegen, die den übrigen Gesellschaftern eine ausreichende Vorbereitung auf den Beschlussgegenstand ermöglicht (vgl. BGH, NJW 1995, 1353 [juris Rn. 41]; Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 49; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 5a). Hinsichtlich der Versammlung am 21.06.2006 liegen zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin zumindest zehn Tage; hinsichtlich der Versammlung am 20.12.2006 liegen zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin im Fall des Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin zwölf, nach dem Beklagtenvortrag dagegen nur neun Tage.
284 
Dass die Einladung dem Beklagten tatsächlich erst am 11.12.2006 zuging, erscheint zwar fraglich, weil es sich bei dem Eingangsstempel auf der dem Gericht vorgelegten Kopie des Einladungsschreibens um denjenigen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten handelt („L.“). Ob die Einladung dem Beklagten erst am 11.12.2006 zugegangen ist, kann aber letztlich offen bleiben.
285 
Zum einen wurde jedenfalls die Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gewahrt. Die Bestimmung findet zwar im Recht der Personengesellschaften keine unmittelbare Anwendung; der Bundesgerichtshof hat aber im Rahmen einer Entscheidung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Publikumskommanditgesellschaft ausdrücklich auf eine Entscheidung zur GmbH Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 1995, 1353 [juris Rn. 41]), in der er die Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG als Dispositionsschutz des Gesellschafters bezeichnete (vgl. BGHZ 100, 264 [juris Rn. 14]). Die Literatur nimmt vor diesem Hintergrund an, dass die Mindesteinberufungsfrist bei Personenhandelsgesellschaften in Anlehnung an § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine Woche betrage (vgl. Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 18).
286 
Zum anderen können die anderen Gesellschafter den Beschlüssen jedenfalls nicht entgegen halten, die Einberufungsfrist sei zu kurz gewesen. Schließlich haben sich jeweils alle übrigen Gesellschafter noch vor dem Termin gegenüber L. P. X. zu dem angekündigten Beschlussgegenstand in der Sache geäußert; die Einberufungsfrist genügte also den übrigen Gesellschaftern, um sich eine Meinung zu bilden. Mit Schreiben vom 19.06.2006 bzw. 21.06.2006 erklärten die Kommanditistinnen, dass sie die Zustimmung zur Klageerhebung ablehnten; mit Schreiben vom 12.12.2006 bzw. 14.12.2006 widersprachen sie der Fassung eines Zustimmungsbeschlusses, wobei die Kommanditistin R. X. ausdrücklich bat, ihr Schreiben als „negative Stimmabgabe“ zu werten. Im Verfahren 14 U 36/08 haben die Kommanditistinnen vorgetragen, sie hätten ihr Stimmrecht „schriftlich ausgeübt“ (vgl. dort Bl. 126 f., 156, 164, 166, 279). Auch im hiesigen Verfahren trägt der Beklagte vor, dass die Kommanditistinnen nicht nur der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung widersprachen, sondern die Beschlussanträge (in der Sache) ablehnten (Bl. 405 f., Bl. 410 f.).
287 
Vor diesem Hintergrund können die Kommanditistinnen L. P. X. auch nicht entgegen halten, sie seien vor dem Termin nicht ausreichend informiert gewesen. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob und in welchem Umfang L. P. X. die Kommanditistinnen über die Klageerhebung informieren und deren Fragen - etwa zu den der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten - beantworten musste. Jedenfalls haben die Kommanditistinnen trotz etwaiger Informationsdefizite eine - wenngleich ablehnende - Entscheidung in der Sache getroffen.
288 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund auch der Umstand, dass die anderen Gesellschafter die von L. P. X. bestimmten Termine rügen bzw. der Termin am 20.12.2006 auf den Geburtstag der Ehefrau und Hochzeitstag des Beklagten fiel. Eine Pflicht zur Terminsabstimmung besteht grundsätzlich nicht. Zwar muss die Festlegung des Termins der Versammlung grundsätzlich allen Gesellschaftern die Teilnahme ermöglichen (vgl. Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 49). Auch hier ist aber zu bedenken, dass die übrigen Gesellschafter ihre Meinung zum Beschlussgegenstand tatsächlich kundgetan haben. Soweit dies nicht in der Gesellschafterversammlung, sondern schriftlich geschah, sind ihre Rechte auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht verletzt. Sowohl der hiesige Beklagte (Bl. 417) als auch die Kommanditistinnen (vgl. insoweit deren Vortrag im Verfahren 14 U 36/08, dort Bl. 279) sind der Auffassung, dass sie nicht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung verpflichtet und Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin grundsätzlich schriftlich zu fassen seien. Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche wegen der Entnahmen im Jahr 2003 zum Jahresende 2006 die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Klageerweiterung noch vor dem 31.12.2006 nicht willkürlich scheint und eine Teilnahmemöglichkeit der übrigen Gesellschafter am 20.12.2006 jedenfalls eher anzunehmen war als während der anschließenden Feiertage.
289 
Unbeachtlich ist schließlich, dass der Beklagte mit Nichtwissenbestritten hat, dass sich die Geschehnisse, die in den von der Klägerin vorgelegten Protokollen wieder gegeben werden, tatsächlich zugetragen haben (Bl. 412, 477). Ob tatsächlich den Protokollen entsprechende Gesellschafterversammlungen abgehalten wurden, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass L. P. X. für die Klagerhebung bzw. für die Klageerweiterung gestimmt hat. Eine solche Erklärung ist jedenfalls in seiner Unterzeichnung der beiden Protokolle zu sehen (vgl. Bl. 365, K66; Bl. 475, K79), die den übrigen Gesellschaftern übermittelt wurden. Betrachtet man die in den Protokollen enthaltene Erklärung L. P. X. jeweils gemeinsam mit den Antwortschreiben der übrigen Gesellschafter zu den jeweiligen Einladungsschreiben im Zusammenhang, so liegt insgesamt eine schriftliche Abstimmung durch Briefwechsel vor.
290 
Formvorschriften stehen dem nicht entgegen. Mangels anderweitiger Vorgaben im Gesellschaftsvertrag der Klägerin können Gesellschaftsbeschlüsse formfrei, gegebenenfalls auch im Umlaufverfahren oder durch Briefwechsel gefasst werden (vgl. Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 119 Rn. 26; Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 44; Goette in Ebenroth, HGB, § 119 Rn. 30; vgl. auch RGZ 101, 78: Auflösungsbeschluss durch Verhandlungen und die anschließende Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Handelsregister). Zwar hatte L. P. X. zur Beschlussfassung eine Gesellschafterversammlung einberufen. Da die übrigen Gesellschafter von sich aus anstelle der Teilnahme an der Versammlung ihre Stimmen schriftlich im Rahmen ihrer Antwortschreiben abgaben und im Übrigen die schriftliche Stimmabgabe als Regelfall ansahen, können sie sich aber darauf zur Begründung eines Beschlussmangels nicht berufen.
291 
ee) Die Beschlüsse über die Klageerhebung bzw. Klageerweiterung wurden jeweils mit einer Mehrheit im Sinne von § 14 des Gesellschaftsvertrages gefasst.
292 
Die Beschlussanträge des L. P. X. erreichten jeweils eine Kapitalmehrheit von 83,33 %. Maßgeblich für die Ermittlung der erreichten Mehrheit ist allein das Stimmgewicht des L. P. X. im Verhältnis zu den beiden Kommanditistinnen, da das Stimmrecht des Beklagten ausgeschlossen war. Ist Gegenstand der Beschlussfassung die Frage, ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen einen Gesellschafter gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen soll, ist dieser von der Beschlussfassung ausgeschlossen (vgl. BGH, BB 1974, 996 [juris Rn. 10]; Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 66; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 39; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 34; Goette in Ebenroth, HGB, § 119 Rn. 12; Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 32; Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 22).
293 
Dabei ist nicht zugleich von einem Ausschluss des Stimmrechts des L. P. X. auszugehen. Durch seine Stimme für die gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wurde L. P. X. nicht zum „Richter in eigener Sache“. Die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche waren nicht Gegenstand der Beschlussfassung, da nicht beschlossen wurde, „nur“ gegen den hiesigen Beklagten vorzugehen. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen L. P. X. - auch im Namen der Gesellschaft - wurde durch den Beschluss weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen. Vorbehaltlich des Erreichens der erforderlichen Mehrheit stünde es dem Beklagten frei, in gleicher Weise namens der Klägerin gegen L. P. X. vorzugehen.
294 
Die Kapitalmehrheit von 83,33% genügt dem in § 14 des Gesellschaftsvertrages geregelten Mehrheitserfordernis.
295 
Ein allgemeines Mehrheitserfordernis für Beschlüsse über ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht enthalten. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages statuiert lediglich für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen (z.B. Verkauf von Geschäftsgrundstücken oder Abschluss von Mietverträgen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter) ein besonderes Mehrheitserfordernis. Dieses stimmt in der Sache mit der Regelung des § 14 überein, wonach Gesellschafterbeschlüsse vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Zustimmung aller Komplementäre oder der Personen bedürfen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten.
296 
Die Beschlüsse haben jedenfalls die nach der 2. Alternative erforderliche Mehrheit erreicht. Der Auffassung des Beklagten, dass eine Mehrheit im Sinne der 2. Alternative erst dann anzunehmen sei, wenn mindestens zwei Gesellschafter für den Beschlussantrag gestimmt haben (Bl. 418 f.) bzw. dass insoweit die Mehrheit nicht nach dem Verhältnis des Festkapitals, sondern nach Köpfen zu bemessen sei (Bl. 559), ist nicht zu folgen.
297 
Das Erfordernis der Zustimmung von mindestens zwei Gesellschaftern ist durch den Wortlaut der Regelung nicht gedeckt. Angesichts der Präzision der Regelung in der 1. Alternative („aller Komplementäre“) hätten die Gesellschafter bei einem entsprechenden Regelungswillen in der 2. Alternative formulieren müssen: „…mindestens aber zweier Personen, die …“. Der Umstand, dass der Wortlaut der Regelung den Begriff „Person“ im Plural verwendet und von einer Zusammenrechnung der Stimmgewichte ausgeht, erklärt sich zwanglos daraus, dass nach den Beteiligungsverhältnissen im Normalfall - ohne Eingreifen eines Stimmrechtsausschlusses - das Quorum von 75% nicht von einem Gesellschafter allein erreicht werden kann.
298 
Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des Beklagten, in der 2. Alternative seien die Stimmen nicht nach dem Verhältnis der Festkapitalkonten, sondern nach Köpfen zu bemessen. Zwar ist die Bemessung des Stimmgewichts nach Köpfen gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 2 HGB der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 14 des Gesellschaftsvertrages aber erkennbar ab, indem er der 1. Alternative, die nach der Stellung der Gesellschafter zwischen Komplementären und Kommanditisten differenziert, eine 2. Alternative gegenüber stellt, die auf das Festkapital Bezug nimmt. Soll ein Komplementär in der Lage sein, die Ablehnung des anderen zu überwinden, ist das Stimmgewicht der Festkapitalkonten der zustimmenden Gesellschafter entscheidend. Wollte man dagegen zwischen der Mitwirkung an der Beschlussfassung (mindestens Gesellschafter mit Kapitalmehrheit von 75%) und der Stimmgewichtung (nach Köpfen) differenzieren, würde man im Ergebnis ein zusätzliches Quorum aufstellen: Anstelle der Zustimmung aller Komplementäre würde dann nur eine Kapital- und Kopfmehrheit genügen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die Gesellschafter beim Vertragsschluss eine solche Beschränkung gewollt hätten.
299 
ff) Die insoweit durch § 14 des Gesellschaftsvertrages bewirkte Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
300 
Das Einstimmigkeitserfordernis gilt bei der Kommanditgesellschaft zwar grundsätzlich auch bei Beschlüssen über ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen (Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 119 Rn. 1; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 14). § 14 des Gesellschaftsvertrages weicht für ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen aber wirksam vom Einstimmigkeitsprinzip ab. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob die Regelung insoweit den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügt, da dieser auf Abweichungen vom Einstimmigkeitsprinzip bei ungewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nicht anzuwenden ist.
301 
Ausgangspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes ist die Annahme, dass eine nur allgemein formulierte Mehrheitsklausel Mehrheitsentscheidungen lediglich in Geschäftsführungsfragen und laufenden Angelegenheiten rechtfertige (vgl. RGZ 114, 393, 395; Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 34; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 17; von „laufenden Geschäftsführungsangelegenheiten sprechen dagegen BGH, WM 1961, 303 [juris Rn. 16] und Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 78). In seiner Entscheidung vom 15.01.2007 (BGH, ZIP 2007, 475 [„Otto“]) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf „gewöhnliche“ Beschlussgegenstände beschränke (BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 9]).
302 
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Mehrheitsklauseln den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes unterliegen, soweit sie sich auf Beschlüsse über ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen beziehen.
303 
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2007 von „ungewöhnlichen Geschäften“ sprach, bezog er sich nur auf ungewöhnliche Grundlagengeschäfte, wie z.B. nachträgliche Beitragserhöhungen, in Abgrenzung zu gewöhnlichen Grundlagengeschäften, wie z.B. der Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 9 und 12]). Ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen wollte der Bundesgerichtshof indessen nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz unterwerfen (in diesem Sinne auch Schilling in Staub, HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 6; Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 31; Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 119 Rn. 37; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 17). Dafür spricht neben dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes erkennbar begrenzen wollte (vgl. BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 13]) auch die Überlegung, dass eine Mehrheitsklausel für die Beschlussfassung über ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen angesichts der Vielgestaltigkeit und Unvorhersehbarkeit der Geschäftsführungsaufgaben kaum den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend ausgestaltet werden könnte. Soweit sich in Gesellschaftsverträgen Listen finden, die ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bezeichnen, dienen diese regelmäßig nicht der Erfüllung der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes, sondern der Erleichterung der Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen durch nicht abschließende Beispiele.
304 
Der Bestimmtheitsgrundsatz findet auf Geschäftsführungsmaßnahmen demnach grundsätzlich keine Anwendung; er bezieht sich nur auf Vertragsänderungen und sonstige Grundlagengeschäfte (vgl. Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 78; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 17; von Gerkan/Haas in Röhricht, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 17; Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 31).
305 
Die Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten ist indessen - wie unter 1. dargestellt - kein Grundlagengeschäft, sondern eine Geschäftsführungsmaßnahme.
306 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 01.04.1943 die Zustimmung aller Gesellschafter zu der - im Wege der actio pro socio erhobenen - Klage gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten gefordert hat (RGZ 171, 51, 55). In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall enthielt der Gesellschaftsvertrag keine vom Einstimmigkeitsgrundsatz des § 119 Abs. 1 HGB abweichende Regelung, so dass sich die Frage der Möglichkeit zur Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung nicht stellte. Im Übrigen hat sich der Bundesgerichtshof - jedenfalls für die Geltendmachung der Ansprüche im Wege der actio pro socio - ausdrücklich von der Entscheidung des Reichsgerichts distanziert (BGHZ 25, 47 [juris Rn. 10]).
307 
Auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1997 (BGH, WM 1997, 1431) kann sich der Beklagte nicht berufen. Dort wird zwar in einem obiter dictum für den Fall der Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten eine Beschlussfassung sämtlicher Gesellschafter für erforderlich gehalten (BGH, WM 1997, 1431 [juris Rn. 2]); der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Beschlussfassung einstimmig erfolgen müsse.
308 
Auch aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.1985 (BGH, NJW 1985, 2830) ergibt sich nichts Anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort angenommen, der Verzicht auf Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bedürfe der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag keine den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügende Mehrheitsklausel enthalte (BGH, NJW 1985, 2830 [juris Rn. 13]). Dem liegt aber die Annahme zugrunde, dass der Verzicht auf den Anspruch der Gesellschaft ein Grundlagengeschäft darstelle, weil durch den mit dem Anspruchsverzicht verbundenen Ausschluss der Geltendmachung der Ansprüche im Wege der actio pro socio zugleich in die Einzelklagebefugnis der Gesellschafter eingegriffen werde (BGH, NJW 1985, 2830 [juris Rn. 11 f.]). Beschließt die Gesellschaft dagegen positiv, die Ansprüche geltend zu machen, liegt kein zur Annahme eines Grundlagengeschäfts führender Eingriff in Gesellschafterrechte vor, sondern eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme (vgl. oben 1.)).
309 
Das Rechtsgutachten Prof. Dr. W. steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Zu der Frage, ob über die ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 14 des Gesellschaftsvertrages entschieden werden kann, äußert sich das Gutachten nicht; statt dessen wird ein Einstimmigkeitserfordernis, unterstellt (Rechtsgutachten Prof. Dr. W. BK1, S. 10).
310 
gg) Der danach anzunehmenden Befugnis des L. P. X. zur Klageerhebung bzw. Klageerweiterung kann nicht entgegen gehalten werden, dass diese Befugnis nicht schon bei Klageerhebung bestand, sondern erst seit nach Fassung der oben genannten Gesellschafterbeschlüsse im Jahr 2006 besteht.
311 
Dahin gestellt bleiben kann, ob die Beschlüsse entsprechend § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirken. Zwar muss die nötige Vertretungsmacht als Prozesshandlungsvoraussetzung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen; es genügt aber, wenn die Prozesshandlung später genehmigt wird (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 51 Rn. 8 m.w.N.). Dabei reicht es aus, wenn der zunächst ohne Vertretungsmacht handelnde Vertreter diese später erwirbt (vgl. BGHZ 41, 104 [juris Rn. 18 für den Fall der Prozessführung durch einen erst nachträglich als solchen bestellten Gebrechlichkeitspfleger]). Dementsprechend muss es hier genügen, wenn der Mangel in der Geschäftsführungsbefugnis des L. P. X. im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls durch die Beschlüsse im Jahr 2006 beseitigt wurde. Die bisherige Prozessführung wurde nach Einführung des Beschlusses jedenfalls durch Fortführung des Rechtsstreits stillschweigend genehmigt.
312 
hh) Dieses Ergebnis ist nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil es im konkreten Fall zur gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten keiner actio pro socio bedarf (Bl. 562, 664). Das Rechtsinstitut der actio pro socio, also die Befugnis eines Gesellschafters, Sozialansprüche im eigenen Namen mit der Maßgabe der Leistung an die Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen, dient nicht der Überwindung eines Einstimmigkeitserfordernisses bei der Beschlussfassung über die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter. Die actio pro socio dient vielmehr dem Schutz der Minderheitsgesellschafter gegen eine Blockade der Durchsetzung von Sozialansprüchen durch die Gesellschaftermehrheit (vgl. BGH, NJW 1985, 2830 [juris Rn. 2830]; Habermeier in Staudinger, BGB, 2003, § 705 Rn. 47). Da L. P. X. selbst - im Fall des Stimmrechtsausschlusses des Beklagten - über die Kapitalmehrheit verfügt, bedarf es dieses Minderheitenschutzes hier indessen nicht.
313 
3. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich eine Befugnis des L. P. X. zur Klageerhebung aus dem Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB ableiten lässt.
314 
In diesem Verfahren ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Kommanditistinnen kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten sind, der Klageerhebung bzw. Klageerweiterung zuzustimmen und ob eine treuwidrig verweigerte Zustimmung gegebenenfalls durch das Gericht ersetzt werden kann.
II.
315 
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
316 
1. Wie das Landgericht bereits zutreffend durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO festgestellt hat, wurde die Klage durch den Schriftsatz vom 23.12.2005 nicht wirksam zurück genommen.
317 
Der Beklagte war nicht in der Lage, namens der Klägerin die gegen ihn gerichtete Klage wirksam zurück zu nehmen. Es ist prozessrechtlich nicht möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen Prozess mit sich selbst zu führen (vgl. RGZ 66, 240, 242 für die Erhebung der Klage gegen eine durch den Kläger gesetzlich vertreten Aktienkommanditgesellschaft; BGH, NJW 1975, 345 [juris Rn. 12] für die Vertretung des Kindes im Ehelichkeitsanfechtungsprozess durch seinen Vater; BGH, NJW 1994, 57 [juris Rn. 11] für die Vertretung der GmbH bei der Einlegung eines Einspruchs gegen den von ihrem Geschäftsführer im eigenen Namen erwirkten Vollstreckungsbescheid). Dementsprechend kann eine Partei die gegen sie gerichtete Klage auch nicht als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zurück nehmen. Andernfalls könnte der einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter die gegen ihn gerichtete Klage der Gesellschaft durch Klagerücknahme aushebeln.
318 
2. Nach der Rücknahme des Feststellungsantrags durch die Klägerin ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht.
319 
3. Schließlich genügt der Vortrag der Klägerin in der Sache zur hinreichenden Identifizierung der Streitgegenstände.
320 
Zwar hat die Klägerin nur teilweise einzelne Entnahmehandlungen des Beklagten vorgetragen, etwa im Bereich der Entnahme von Vermögensgegenständen bzw. des Verbuchens von Rechnungen in den Jahren 1995 bis 2001 durch die Bezugnahme auf Anlage III des PWC-Gutachtens oder im Bereich der Nutzung von Vermögensgegenständen der Klägerin durch die Bezugnahme auf die Aufwendungen für die Gartenpflege in Anlage IV des PWC-Gutachtens.
321 
Auch im Übrigen ist der Gegenstand ihrer Klage aber hinreichend identifizierbar. Im Bereich der Entnahme von Edelstahl sowie der Nutzung von Personal und Fahrzeugen beruft sich die Klägerin auf Gesamtlebenssachverhalte, die gleichförmige, auf einen einheitlichen Entschluss zurückgehende Handlungen zusammen fassen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.03.1972 (BGH, WM 1972, 1121) gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen unbefugter Entnahme von Einnahmen über drei Jahre hinweg keine Bedenken erhoben, obwohl die bezifferte Schadensersatzklage sich (nur) auf ein Privatgutachten stützte, das den vom Beklagten angeblich verursachten Schaden - also die im eingeklagten Zeitraum getätigten unbefugten Entnahmen - nicht im Einzelnen darstellte, sondern nach Erfahrungssätzen berechnete, also schätzte (vgl. BGH, WM 1972, 1121 [juris Rn. 10]).
III.
322 
Das Verfahren ist nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht Ellwangen zurückzuverweisen.
323 
Bei der Entscheidung über eine Zurückverweisung ist das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits gegen die Beeinträchtigung durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 538 Rn. 6 ff.). Da der Rechtsstreit bereits seit dem Jahr 2005 andauert, dürfte das Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss überwiegen, zumal sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.02.2009 übereinstimmend in diesem Sinne geäußert haben (Bl. 867). Die Klägerin hat den von ihr ursprünglich angekündigten Zurückverweisungsantrag (Bl. 743) in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 nicht gestellt (Bl. 869).
IV.
324 
Angesichts des Umfangs des Parteivortrags zur Begründetheit und einer gegebenenfalls durchzuführenden Beweisaufnahme ist über die zwischen den Parteien umstrittene Zulässigkeit der Klage zunächst durch Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat im Verfahren 14 U 36/08 mit Urteil vom 11.03.2009 die Klage der Gesellschaft gegen die Kommanditistinnen auf Zustimmung zur hiesigen Klageerhebung abgewiesen hat.
325 
Gemäß §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist gegen dieses Zwischenurteil die Revision zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten im Namen der Gesellschaft der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter bedarf. Soweit die Erhebung einer entsprechenden Klage als ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme eingeordnet wurde, handelte es sich um ein obiter dictum (BGH, WM 1997, 1431 [juris Rn. 2]). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2007 (BGH, ZIP 2007, 475 [„Otto“]) zwar die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes auf ungewöhnliche Geschäfte beschränkt, dabei aber nicht ausdrücklich klargestellt, dass damit nur ungewöhnliche Grundlagengeschäfte und Vertragsänderungen gemeint sind.
326 
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da diese dem Endurteil vorbehalten bleibt.
327 
Dies gilt auch insoweit, als der Streithelfer Ziffer 1) durch die Rücknahme seines Beitritts in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, da ein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nur unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 ZPO auszusprechen wäre.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.

(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.

(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a)
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b)
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.