Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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published on 21.11.2023 11:44

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Das Landgericht München I hat die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anerkennung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG abgewiesen. Die Ansprüche konnten nicht als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da sie auf der Aktionärsstellung basierten, was gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO) nicht zulässig ist. Das Gericht betonte, dass die Schadenersatzansprüche im Wesentlichen auf die Rückerstattung des haftenden Eigenkapitals abzielten und eine Einordnung als Insolvenzforderung nicht mit den grundlegenden Werten des Insolvenzrechts vereinbar wäre. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und unterliegt weiteren rechtlichen Überprüfungen. Diese Gerichtsentscheidung verdeutlicht die rechtlichen Aspekte bei der Anerkennung von Forderungen während Insolvenzverfahren und die Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und den Ansprüchen der Aktionäre.

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published on 22.09.2021 15:08

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Antragsteller und Kläger wandten sich - im Ergebnis mit Erfolg über das gleichzeitig eingeleitete zivilrechtliche Schlichtungsverfahren - gegen eine Aufschüttung des Nachbargrundstücks im unbeplanten Innenbereich. Statt sich im Sinne des § 34 BauGB einzufügen sollte der geplante Neubau aufgefügt werden. Die eher schematische Ablehnung der begehrten einstweiligen Verfügung ist daher zweifelhaft, worauf es im Ergebnis aber aufgrund der einvernehmlichen Streitbeilegung nicht mehr ankam.

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Landgericht Heidelberg  Az.: 5 O 66/20 Urteil vom 30.07.2020   1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.081,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2020 sowie vo
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 364/17 vom 5. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR364.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grün
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