(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

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Gesellschaftsrecht: Keine inhaltlichen Anweisungen des Gerichts an Spaltungsprüfer

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Gesellschaftsrecht: Keine inhaltlichen Anweisungen des Gerichts an Spaltungsprüfer Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweis

Recht der AG: Squeeze out von HRE-Aktionären statthaft

16.11.2011

§ 12 IV FMStBG ist kein verbotenes Einzelfallgesetz, auch wenn die Vorschrift bislang nur einen einzigen Anwendungsfall hat-OLG München, 7 U 711/11

Aktienrecht: BVerfG billigt „Squeeze-Out“- Verfahren und stärkt Rechte des Hauptaktionärs

27.06.2007

zum Beschluss des BVerfG vom 30.Mai 2007 - Az: 1 BvR 390/04 - Rechtsanwalt für Aktienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 23 FFG 2017

§ 23 FFG 2017 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 23 FFG 2017 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 62 Konzernverschmelzungen


(1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß der übernehmenden Aktiengesellschaft zur
§ 23 FFG 2017 wird zitiert von 1 anderen §§ im Filmförderungsgesetz.

Aktiengesetz - AktG | § 327d Durchführung der Hauptversammlung


In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der V
§ 23 FFG 2017 zitiert 4 andere §§ aus dem Filmförderungsgesetz.

Aktiengesetz - AktG | § 293c Bestellung der Vertragsprüfer


(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt

Aktiengesetz - AktG | § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag


(1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatt

Aktiengesetz - AktG | § 293e Prüfungsbericht


(1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzuge

Aktiengesetz - AktG | § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer


(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interess

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 229/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 245 Nr. 1, § 32

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2010 - II ZB 18/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/09 vom 19. Juli 2010 in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind: Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja STOLLWERCK AktG § 327b Abs. 1 a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Bör

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. März 2019 - 31 Wx 185/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Der Geschäftswert f

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Okt. 2017 - 9 W 3/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 1. Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Bara

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2017 - II ZR 285/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Sept. 2016 - I-26 W 3/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2016 - I-26 W 17/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handels

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Sept. 2015 - I-26 W 13/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2015 – 33 O 73/15 [AktE] – aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Beschlusses Anweisungen an den gem. Ziffer I

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Mai 2015 - I-26 W 2/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 14) bis 19), 43), 44) und 46) vom 18.01.2013, des Antragstellers zu 22) vom 15.01.2013, der Antragstellerin zu 50) und des Antragstellers zu 51) vom 23.01.2013, der Antragsteller zu 40), 41), 42)

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Aug. 2014 - 33 O 1/07 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden als unzulässig zurückgewiesen. Die den außenstehenden Aktionären der WpAG aus Anlass der am 11. Juni 2002 beschlossenen Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2) gemäß §§ 327a ff Ak

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2013 - I-26 W 15/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Ko

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 9/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinen

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 09. Juli 2012 - 6 K 5258/09

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juni 2010 - 20 W 2/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tenor 1. Die gegen den Antragsgegner Ziff. 1 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gegenüber dem Antragsgegner Ziff. 1 als unbe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2010 - 20 W 9/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) sowie des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Az. 34 AktE 1/04 KfH, berichtigt durch Besc

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2009 - 20 W 13/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1) bis 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2008 - Az. 32 O 108/07 KfH AktG -, berichtigt durch Beschluss vom 04.12.2008, werden zurückgewiesen. 2. Die Anschlussb

Landgericht Mannheim Urteil, 07. Apr. 2005 - 23 O 102/04

bei uns veröffentlicht am 07.04.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 (TOP 6) über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 (TOP 5.) über die Übe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2003 - 20 W 6/03

bei uns veröffentlicht am 03.12.2003

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 - 33 O 113/03 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschwerdewert: 50.000,00 EU

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