Rechtsgebiet
Abstammung
80 von 1.344 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Abstammungsrecht ist das dogmatische Fundament des gesamten Familienrechts. Es ordnet ein Kind seinen rechtlichen Eltern zu und löst massive Folgen aus (Unterhalt, Sorgerecht, Erbe). Das Gesetz unterscheidet streng zwischen biologischer und rechtlicher Abstammung. Die zentrale Norm zur Vaterschaft ist § 1592 BGB. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Vater ist der Mann, der bei Geburt mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Das Gesetz fingiert die Vaterschaft, auch wenn er biologisch gar nicht der Erzeuger ist. Das gefährlichste Streitfeld ist die Vaterschaftsanfechtung (§ 1599 BGB). Will sich der rechtliche „Scheinvater“ von Unterhaltspflichten befreien, unterliegt dies einer kurzen, zweijährigen Ausschlussfrist (§ 1600b BGB). Verpasst er die Frist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände (§ 1600b Abs. 1 BGB), bleibt er rechtlich der Vater, auch wenn ein DNA-Test später das Gegenteil zeigt. Anfechten können auch die Mutter und das Kind (§ 1600 Abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26.07.2017 – (XII ZB 125/17) folgendes entschieden: Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine … Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.11.16 (XII ZB 173/16) folgendes entschieden: Der Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits … Weiterlesen ›
Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Familienrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1587 BGB Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1592 BGB Vaterschaft
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1836 BGB Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
- § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1378 BGB Ausgleichsforderung
- § 1696 BGB Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1835 BGB Vermögensverzeichnis
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1577 BGB Bedürftigkeit
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1379 BGB Auskunftspflicht
- § 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- § 1565 BGB Scheitern der Ehe
- § 1632 BGB Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1581 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1741 BGB Zulässigkeit der Annahme
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1567 BGB Getrenntleben
- § 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1795 BGB Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
- § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
- § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1569 BGB Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1599 BGB Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1355 BGB Ehename
- § 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1591 BGB Mutterschaft
- § 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1615 BGB Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
- § 1821 BGB Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1600d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1814 BGB Voraussetzungen
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1314 BGB Aufhebungsgründe
- § 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
- § 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1697a BGB Kindeswohlprinzip
- § 1754 BGB Wirkung der Annahme
- § 1796 BGB Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
- § 1643 BGB Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
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