Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

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08/04/2016 23:41

Soll der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden, müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden.
24/03/2016 11:52

Der Auskunftsberechtigten ist vor Schäden zu bewahren, die durch eine irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.
16/09/2015 18:16

Eine im Versicherungsvertrag vorgesehene Prozessführungsbefugnis schließt ein Interesse des D&O-Versicherers, dem Rechtsstreit beizutreten, nicht aus.
17/10/2013 13:26

Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden bei fehlender Parteiidentität nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines anschließenden Klageverfahrens.
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(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc
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published on 25/08/2022 16:34

LANDGERICHT POTSDAM  Urteil vom 06.03.2014 Az.: 1 O 471/11   In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Stephan Mitlehner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ___GMBH. ___Straße__, ___ Berlin, (Kläger) - Prozessbevol
published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 46/11 Verkündet am: 19. März 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/01/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 20.3.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäf
published on 22/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL XII ZR 77/06 Verkündet am: 22. Juli 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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