Zivilprozessordnung - ZPO | § 70 Beitritt des Nebenintervenienten
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; - 2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; - 3.
die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Anwälte | § 70 ZPO
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Rechtsanwalt Lür Waldmann

Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Rechtsanwalt Lür Waldmann hat seine Kanzlei in Mariendorf, arbeitet aber als freier Mitarbeiter bei uns mit und betreut unsere Mandanten insbesondere im Bereich des *Arbeitsrechts, Handels- und Gesellschaftsrechts.*
Seit 2003 ist er als Rechtsanwal
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23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 70 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2013 - V ZR 156/12
bei uns veröffentlicht am 15.03.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 156/12 Verkündet am:
15. März 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZB 544/18
bei uns veröffentlicht am 20.03.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 544/18
vom
20. März 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG § 70; ZPO § 114; BGB §§ 1385 Nr. 1, 1386, 1365
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne...
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - XII ZB 220/11
bei uns veröffentlicht am 05.03.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB220/11
vom
5. März 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 64, 70 Abs. 1, 113 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1, 233 l
a) Das...
Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2002 - V ZR 396/00
bei uns veröffentlicht am 15.03.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 396/00 Verkündet am:
15. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR:.