ZPO: Zur Kostenentscheidung bei selbständigem Beweisverfahren

bei uns veröffentlicht am17.10.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden bei fehlender Parteiidentität nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines anschließenden Klageverfahrens.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12.09.2013 (Az.: VII ZB 4/13) folgendes entschieden:

Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.



Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Sie führte im Auftrag des Beklagten Malerarbeiten in dessen Wohn- und Geschäftshaus aus. Nach Abschluss der Arbeiten rügte der Beklagte Mängel, weshalb die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragte. Antragsgegnerin des Verfahrens war die Herstellerin der verwendeten Farben, die hiesige Streithelferin. Die Klägerin verkündete zudem dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der Antragsgegnerin als Nebenintervenient beitrat.

Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren gewesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt.

Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des Landgerichts Kosten in Höhe von 6.222,79 € gegen den Beklagten festgesetzt. Hierin enthalten sind anteilig die der Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und den Festsetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, da es an der Identität der Parteien in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens an dem Klageverfahren jeweils als Streithelfer beteiligt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Der Streithelfer werde nicht Partei des Verfahrens.

Auch die Interessenlage der Beteiligten führe zu keinem anderen Ergebnis. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Rechtsstreit getroffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe in den Fällen, in denen sich das Klageverfahren gegen eine andere Partei als den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens richtet, unberücksichtigt, dass Ansprüche gegen diesen in der Regel nicht bestünden.

Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind.

An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es indes, wenn anstelle des Antragstellers oder des Antragsgegners ein Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird. Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten Partei, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein. Dies wird insbesondere an der Regelung des § 67 Halbsatz 2 a.E. ZPO deutlich, wonach der Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in Widerspruch mit den Handlungen der Hauptpartei stehen.

Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, etwas anderes müsse gelten, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde, §§ 68, 493 ZPO.

Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zwischen Antragsteller und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die es rechtfertigen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den Antragsgegner geführten Hauptverfahren mit entschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs. 2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen Antragsgegner nicht erhoben, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit, eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbständigen Beweisverfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf seinen Antrag (§ 494a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch dann, wenn an dem selbständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens - möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse - verklagt wird. Die Interventionswirkung führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren behandelt wird.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohnehin nicht ungeachtet des Grundsatzes der Kostenparallelität (§ 101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, der letztlich eine andere Partei im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines Anspruchs gegen den Antragsgegner berühmt hat und daher auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)