Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Zwangsvollstreckungsrecht: Zur Abwendung einer Sicherungsvollstreckung
KG: Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der "Fabel" einer Fernsehserie
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
Strafprozeßordnung - StPO | § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 234 Geeignete Wertpapiere
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 235 Umtauschrecht
