Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

26/11/2011 10:49

Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Ro
SubjectsHaftung
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Absc
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
66 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/18 Verkündet am: 7. März 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Notarhaftung, Verj
published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 105/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 152/08 Verkündet am: 12. November 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr.
published on 06/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/06 Verkündet am: 6. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift...