Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 20

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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16/10/2017 11:05

Im Kündigungsschutzprozess besteht keine Bindung an einen Freispruch im Strafverfahren – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bund

(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. 19
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published on 14/08/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/02 vom 14. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschl
published on 30/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/12 vom 30. Januar 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1061 Abs. 1; GVG § 20 Abs. 2; GG Art
published on 28/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 19/03 vom 28. Mai 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 25; GVG §§ 18 ff Zur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück eines frem
published on 15/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 17.500,- festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand
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Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl...
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. 1969 II S...