Arbeitsrecht: Dauerstreit Kopftuch: Abgelehnte Bewerberin wird nicht entschädigt
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Das Arbeitsgericht Berlin hat eine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Bewerberin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.05, VerfArt29G, GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt unter anderem den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das Land halten und die Bewerbung ablehnen dürfen.
Das Arbeitsgericht war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt. Es hat daher von einer Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von NRW abgestellt. Dieses war 2015 Gegenstand der Entscheidung des BVerfG. So stellte das Arbeitsgericht Berlin heraus, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Es werden alle Religionen gleichbehandelt. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Bewerberin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.4.2016, (Az.: 58 Ca 13376/15).
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin, die sich bei dem beklagten Land um eine Stelle für eine Lehrkraft beworben hat.
Die Klägerin bestand im Jahr 2008 die Zweite Staatsprüfung und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Primarstufe und der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen in den Fächern Politische Bildung, Deutsch und Sachunterricht. Die schriftliche Hausarbeit erfolgte zu dem Thema „Handlungsorientierung im Politikunterricht am Beispiel des Planspiels in den Klassenstufen 5/6“.
Die Klägerin ist nach eigenem Bekunden gläubige Muslima und trägt ein islamisches Kopftuch.
Sie ist seit dem 01.09.2008 als Lehrerin für islamische Religion für den „I. F. in Berlin e. V.“ tätig. Den Religionsunterricht erteilt die Klägerin an einer Schule des beklagten Landes, welches gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 SchulG Berlin den Religionsgemeinschaften die Durchführung des Religionsunterricht überlässt. Seit Januar 2014 befindet die Klägerin sich in dem Arbeitsverhältnis mit dem „I. F. in Berlin e.V.“ in Elternzeit.
Das beklagte Land hat einen großen Bedarf an Lehrkräften in allen Schularten und für fast alle Unterrichtsfächer. Die Schulverwaltung des beklagten Landes führt zur Rekrutierung von Lehrkräften u. a. zentrale Auswahlverfahren durch, wenn viele Schulen einen identischen oder ähnlichen Bedarf haben. Die Einladungen zu den Auswahlverfahren erfolgen dann zentral per E-Mail an die Bewerberinnen und Bewerber, im Nachgang erfolgt eine E-Mail zum Ergebnis des Auswahlverfahrens.
Im Frühjahr 2015 bewarb die Klägerin sich für eine Lehramtsposition beim beklagten Land. Mit einer E-Mail-Nachricht vom 23.04.2015 wurde die Klägerin zu einem Bewerbungsgespräch am 29.04.2015 eingeladen. In dieser E-Mail-Nachricht wird u. a. Folgendes ausgeführt:
„Ein Großteil des Einstellungsbedarfs der allgemein bildenden Schulen besteht an Grundschulen. Daher ist es möglich, dass auch Bewerber/innen mit einer Lehrbefähigung für den Bereich der weiterführenden Schulen ein Einstellungsangebot für eine Grundschule erhalten.“
In dem Bewerbungsgespräch am 29.04.2015 wurde die Klägerin gefragt, ob sie das Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle. Die Klägerin bejahte die Frage. Eine Vertreterin der Berliner Schulverwaltung wies sodann die Klägerin darauf hin, dass dies nach § 2 des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin nicht zulässig sei.
Mit einer E-Mail-Nachricht vom 06.05.2015 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens für unbefristete Einstellungen des Schuljahres 2015/2016 kein Angebot unterbreitet werden könne.
Mit Anwaltsschreiben vom 26. 06.2015 , welches vorab an das beklagte Land gefaxt worden war, ließ die Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG geltend machen. Sie wies darauf hin, dass sie praktizierende Muslima sei und aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch trage. Im Bewerbungsgespräch vom 29.04.2015 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr deshalb keine Stelle an einer Schule vermittelt werden könne. Diesen Anspruch wies das beklagte Land mit Schreiben vom 01.07.2015 zurück.
Den Entschädigungsanspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer am 28.09. 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem beklagten Land am 06.10.2015 zugestellten Klage weiter.
Sie trägt zur Begründung vor, dass sie gläubige Muslimin sei und aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch trage.
Im Bewerbungsgespräch am 29.04.2015 habe sie sich und ihren Lebenslauf für die Dauer von ungefähr fünf Minuten vorgestellt. Einer der anwesenden Schulleiter habe sie gefragt, wie sie unterrichten wolle. Das Kopftuch sei gesetzlich verboten. Die Klägerin habe angegeben, dass sie nicht bereit sei, dass Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen. Danach habe eine Vertreterin des beklagten Landes erklärt, dass die Einstellung einer Lehrerin, die auch während des Unterrichts das islamische Kopftuch tragen wolle, wegen des Berliner Neutralitätsgesetzes nicht möglich sei. Die Klägerin habe sodann auf die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 hingewiesen. Die Vertreterin des beklagten Landes sei bei ihrer Auffassung geblieben, dass eine Einstellung nach dem Landesrecht nicht möglich sei.
Die Klägerin habe in der Folgezeit noch Bewerbungsgespräche an zwei Grundschulen geführt und sei abgelehnt worden. Sie habe ein weiteres Stellenangebot einer Schule erhalten. Nach Erwähnung des Kopftuchs sei mitgeteilt worden, dass eine Einstellung nicht in Frage käme.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie Grundschüler unterrichten möchte. Die Arbeit mit älteren Schülern an einer Berufsschule liege nicht in ihrem beruflichen Interesse. Den ihr im Gütetermin angebotenen Arbeitsvertrag habe die Klägerin nicht annehmen können, weil daraus nur ein Einsatz in der Berufsschule folgen würde. Die Elternzeit hätte sie beendet, wenn sie vom beklagten Land eingestellt worden wäre.
Die Ablehnung ihrer Bewerbungen aufgrund ihrer Religion habe die Klägerin zutiefst verletzt. Im Gespräch am 29.04.2015 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass das Tragen des Kopftuchs Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung sei.
Zur Rechtfertigung der Ablehnung der Bewerbung könne das beklagte Land sich nicht auf § 2 NeutrG berufen. Nach den Vorgaben des BVerfG gemäß dem Beschluss vom 27.01.2015 sei ein pauschales Verbot religiöser Bekleidung nicht verfassungsgemäß.
Die Entschädigung sei nicht auf drei Monatseinkommen zu begrenzen, da die Klägerin für den Lehrerberuf geeignet sei und auch über eine langjährige Berufserfahrung verfüge.
Bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L Berlin ergebe sich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.340,00 €.
Bezüglich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, dass die Klägerin im Einstellungsgespräch am 29.04.2015 gefragt worden sei, ob sie beabsichtige, das Kopftuch auch im Unterricht zu tragen. Die Klägerin habe diese Frage bejaht. Die Vertreterin der Schulverwaltung habe auf das NeutrG hingewiesen und erklärt, dass es sein könne, dass die Klägerin kein Beschäftigungsangebot bekäme. Es sei aber der Klägerin nicht gesagt worden, dass für sie eine Einstellung als Lehrerin generell nicht möglich sei. Die Klägerin sei schließlich auch im Rahmen der Nachsteuerung zu einem weiteren Vorstellungsgespräch am 27.05.2016 eingeladen worden, zu dem sie dann nicht erschienen sei. Eine Diskriminierung sei deshalb nicht anzunehmen.
Die Nichtbeschäftigung der Klägerin an einer Berliner Grundschule beruhe im Übrigen auf der eindeutigen Regelung des § 2 NeutrG, welche nicht verfassungswidrig sei.
Das beklagte Land trägt dazu vor, dass das Berliner NeutrG kein umfassendes Kopftuchverbot für alle Schulen und Schularten enthalte. Gemäß § 3 NeutrG seien berufliche Schulen und Einrichtungen des zweiten Bildungsweges von der Neutralitätspflicht ausgenommen. Lehrkräfte, die religiös konnotierte Kleidung aus religiösen Gründen nicht ablegen wollten, hätten somit die Möglichkeit auf andere öffentliche Schulen auszuweichen. Die Klägerin sei auch zu einem Casting am 27.05.2015 eingeladen worden. Anders als am 29.04.2015 seien bei diesem Casting nicht nur Lehrkräfte für Grundschulen, sondern auch für Berufsschulen gesucht worden. Mit ihrem Abschluss sei die Klägerin für den Einsatz als Lehrkraft an einer beruflichen Schule geeignet. An diesen Schulen sei für weibliche Lehrkräfte das Tragen von islamischen Kopftüchern rechtlich zulässig. Durch ihr Ausbleiben beim Vorstellungsgespräch am 27.05.2015 habe die Klägerin sich um die Möglichkeit gebracht, als Lehrkraft an einer Berliner Schule angestellt zu werden. Aufgrund der Einrichtung zahlreicher Willkommensklassen auch in den Berufsschulzentren benötige das beklagte Land zahlreiche neue Lehrkräfte. Bei einer Einstellung beim beklagten Land als Lehrkraft müsse die Klägerin ohnehin damit rechnen, aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts auch an einer Berufsschule eingesetzt zu werden. Eine beim beklagten Land angestellte Lehrkraft habe keinen Anspruch auf Unterrichtstätigkeit ausschließlich in einem bestimmten Schultyp. Der der Klägerin im Gütetermin angebotene Arbeitsvertrag entspreche denjenigen Verträgen, die alle beim beklagten Land angestellten Lehrkräfte erhielten.
Den Vortrag der Klägerin zu weiteren Angeboten und Ablehnungen in Vorstellungsgesprächen einzelner Schulen hält das beklagte Land für unsubstantiiert.
Bezüglich des weiteren Vortrags des beklagten Landes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Diese Möglichkeit eröffnet bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 AGG. Den Gerichten wird damit hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Die Klägerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben.
Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet.
Als Bewerberin ist die Klägerin „Beschäftigte“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Die Ernsthaftigkeit der Bewerbung der Klägerin ist nicht in Frage gestellt. Da das beklagte Land um Bewerbungen für das von ihr angestrebte Beschäftigungsverhältnis nachgesucht hat, ist sie „Arbeitgeberin“ iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG.
Die Fristen zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs und zur Klageerhebung hat die Klägerin eingehalten.
Gemäß § 15 Abs.4 AGG muss der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs.2 AGG innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, wobei die Frist im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung beginnt, § 15 Abs.2 Satz 2 AGG.
Die Klägerin hat die Absage zum Auswahlverfahren am 29./30.04.2015 mit einer E-Mail-Nachricht der Schulverwaltung, die unter ihrem E-Mail-Account am 06.05.2015 um 12.50 Uhr einging, erhalten. Das anwaltliche Geltendmachungsschreiben vom 26.06.2015, welches das beklagte Land vorab per Fax erhielt, hat damit die Geltendmachungsfrist gewahrt. Einen bezifferten Entschädigungsbetrag musste sie nicht geltend machen
Gemäß § 61b Abs.1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Die Fristberechnung erfolgt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1, 193 BGB.
Die Klagefrist begann 26.06.2015, da an diesem Tag dem beklagten Land das Geltendmachungsschreiben vom 26.06.2015 zugefaxt worden ist und ein Telefax das Schriftformgebot des § 15 Abs.4 Satz 1 AGG i. V. m. § 126b GBG wahrt. Die dreimonatige Klagefrist lief damit gemäß § 188 Abs.2, 1. Alt. BGB am 26.09.2015 ab. Da der 26.09.2015 ein Samstag war, trat gemäß § 193 BGB an die Stelle des 26.09.2015 der 28.09.2015.
Die Klägerin hat die dreimonatige Klageerhebungsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG durch die beim Arbeitsgericht am 28.09.2015 eingegangene und dem beklagten Land am 06.10.2015 zugestellten Klage gewahrt. Für die Fristwahrung genügte gemäß § 167 ZPO der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht, weil deren Zustellung demnächst erfolgte.
Die Klägerin wurde wegen ihrer Religionszugehörigkeit iSd § 3 Abs.1 AGG unmittelbar benachteiligt.
Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss.
Die Klägerin wurde nicht für eine Lehrerstelle an einer Berliner Grundschule ausgewählt, wodurch sie eine ungünstigere Behandlung als diejenigen Bewerber erfahren hat, die für eine Erstanstellung an einer Berliner Grundschule ausgewählt worden sind.
Sie befand sich auch in einer vergleichbaren Situation, weil sie für eine Lehrertätigkeit an einer Grundschule objektiv geeignet ist. Aufgrund der zweiten Staatsprüfung verfügt die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge Primarstufe und Sekundarstufe I in den Fächern Politische Bildung, Deutsch und Sachunterricht.
Ein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem Anknüpfungsmerkmal Religion besteht.
Die Klägerin wurde im Bewerbungsgespräch am 29.04.2015 gefragt, ob sie das Kopftuch im Unterricht tragen wolle. Die Klägerin bejahte diese Frage. Eine Vertreterin der Schulverwaltung wies auf das in Berlin geltende Neutralitätsgesetz hin, welches den Lehrkräften das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke untersage. Später erfolgte die Absage seitens des beklagten Landes. Es liegen damit Indizien gemäß § 22 AGG vor, die für ein unmittelbares Anknüpfen an die Religion sprechen.
Diese Indizien sind auch nicht durch das beklagte Land widerlegt worden. Auf Seite 2 des Klageerwiderungsschriftsatzes trägt das beklagte Land wie folgt vor:
„Die Nichtbeschäftigung der Klägerin an einer Berliner Grundschule beruht im Übrigen auf der eindeutigen Regelung in § 2 NeutrG, …“.
Das Kopftuch trägt die Klägerin nach eigenem Bekunden als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot, woran auch vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin für islamischen Religionsunterricht keine Zweifel bestehen.
Soweit das beklagte Land auf die Möglichkeit der Unterrichtstätigkeit an einer Berufsschule verwiesen hat, spricht das nicht gegen eine Benachteiligung, weil die Klägerin sich im Rahmen des Bewerbungsgesprächs vom 29.04.2015 um die Stelle einer Grundschullehrerin beworben hat. Denn im Rahmen des Bewerbungsgesprächs vom 29.04.2015 wurden ausschließlich Lehrkräfte für Grundschulen gesucht. Dies ergibt sich mittelbar aus dem Vortrag des beklagten Landes, wonach bei dem Casting vom 27.05.2015, anders als bei dem Casting vom 29.04.2015, nicht nur Lehrkräfte für Grundschulen, sondern auch für Berufsschulen gesucht wurden.
Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin aus religiösen Gründen kann aber nach § 8 AGG zulässig sein, wenn die Verpflichtung von Lehrkräften nach § 2 NeutrG, auffallend religiös geprägte Kleidungsstücke nicht zu tragen, eine wesentliche berufliche Anforderung ist. Diese Unterlassungspflicht ist dann eine zulässige berufliche Anforderung iSd § 8 Abs.1 AGG, wenn der damit verfolgte Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Im Streitfall ist zwar nicht eine bestimmte Religionszugehörigkeit oder gerade deren Fehlen Voraussetzung für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit. Gleichwohl liegt ein Anwendungsfall von § 8 Abs. 1 ArbGG vor. Der Klägerin gereicht eine bestimmte Form ihrer Religionsausübung - das Tragen des islamischen Kopftuchs - zum Nachteil. Deren Unterlassung wird aufgrund des Verbots gemäß § 2 Satz 1 NeutrG zu einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung iSd § 8 Abs.1 AGG für die Unterrichtstätigkeit der Klägerin an einer Grundschule.
Es sind somit die beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs.1 AGG - rechtmäßiger Zweck und angemessene Anforderungen - bei der Anwendung der Verbotsvorschrift des § 2 NeutrG zu prüfen.
rechtmäßiger Zweck
Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem NeutrG den Zweck, dem verfassungsrechtlichen Gebot zu staatlicher Neutralität eine stärker distanzierende Bedeutung in den Bereichen des öffentlichen Dienstes beizumessen, in denen die Mitarbeiter des Staates - seien es Beamte oder Angestellte - dem Bürger mit einer besonderen durch Ausübung von Hoheitsrechten vermittelten Außenwirkung gegenübertreten. Die Pflicht des beklagten Landes und der Beschäftigten in besonderen Bereichen der Landesverwaltung zur Wahrung der weltanschaulich-religiösen Neutralität wird in der der Präambel des NeutrG ausdrücklich genannt und in der Vorlage des Senates von Berlin vom 05.10.2004 zur Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses über das Gesetz näher ausgeführt.
Betroffen von dem besonderen Neutralitätsgebot sind nach dem hier streitigen Gesetz die Beamten und Angestellten aus den Bereichen der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Polizei und der öffentlichen Schulen. Für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen soll nach der Gesetzesbegründung das Bekleidungsverbot auch dem Schutz von Grundrechtspositionen der nicht- bzw. andersgläubigen Schüler und der erziehungsberechtigten Eltern dienen.
Die Wahrung des aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs.1 GG folgenden Grundsatzes staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen ist verfassungsrechtlich ein rechtmäßiges Ziel.
Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist auch ein rechtmäßiger Zweck iSv Art. 4 Abs.1 der RL 2000/78/EG, dessen Umsetzung § 8 AGG dient.
Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein Verbot, während des Unterrichts an öffentlichen Schulen religiöse Symbole zu tragen, eine gem. Art. 9 Abs.2 EMRK notwendige Einschränkung der nach Art. 9 Abs.1 EMRK gewährleisteten Religionsfreiheit eines Lehrers ist, welches wegen der möglichen Beeinträchtigung der Grundrechte der Schüler und Eltern ausgesprochen wird, um die Neutralität des Unterrichts zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof das Verbot für eine Lehrerin in einer Schweizer Grundschule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, ebenso als mit der Religionsfreiheit des Art. 9 Abs.1 EMRK vereinbar angesehen wie das generelle, nicht nur für Dozentinnen, sondern auch für Studentinnen geltende Verbot, ein solches Kopftuch an türkischen Hochschulen zu tragen.
Da in den Erwägungsgründen Nr. 4 und Nr. 5 der RL 2000/78/EG ausdrücklich die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der EMRK genannt wird, kann die vorgenannte Rechtsprechung des EGMR hier angewandt werden. Europarechtlich wird mit § 2 NeutrG ein rechtmäßiger Zweck verfolgt.
angemessene Anforderung
Die streitige Frage, ob die Verpflichtung der Lehrkräfte des beklagten Landes, im Schuldienst keine religiös konnotierten Kleidungsstücke zu tragen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in die individuelle Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs.1 und 2 GG ist und deshalb keine angemessene Anforderung iSd § 8 AGG darstellt, hat der Landesgesetzgeber mit Erlass des Verbots gemäß § 2 NeutrG entschieden. Ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage des Senats hat das Abgeordnetenhaus in Ansehung und Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen über die Gesetzesvorlage entschieden.
Das Arbeitsgericht ist wie die Schulverwaltung gemäß Art. 20 Abs.3 GG, Art. 80 Verfassung von Berlin an die Gesetze und damit auch an § 2 NeutrG gebunden. Die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs.1 GG an das BVerfG bzw. gemäß Art. 100 Abs.1 GG i. V. m. Art. 84 Abs.2 Nr. 4 Verfassung von Berlin lagen nicht vor, denn es fehlt die dafür erforderliche Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit des § 2 NeutrG.
„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig“, so hat es gemäß Art. 100 Abs.1 GG die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Fachgericht in der Begründung der Vorlage deshalb angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.
Die Richtervorlage ist damit an zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden: Das Fachgericht muss von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt sein und diese Norm muss entscheidungserheblich sein.
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift die in Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht nur dann ein, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken dazu nötigen, die entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig zu erklären. Bloße Zweifel oder Bedenken des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes genügen nicht. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG , und zwar gerade im Umkehrschluss zu Art. 93 Abs.1 Nr.2 GG, wo ausdrücklich „Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Norm genügen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - zur Regelung in § 57 Abs.4 SchulG des Landes Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 2 NeutrG enthaltenen Verbots.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift war es den Lehrkräften an Schulen des Landes u. a. verboten, religiöse Bekundungen abzugeben, „die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören“. Die Arbeitsgerichtsbarkeit hatte in allen drei Instanzen auf dieses Bekundungsverbot gestützte Abmahnungen und Kündigungen von zwei Lehrkräften, die als gläubige Muslima Kopfbedeckung trugen, für wirksam erklärt. Das BVerfG sah die Klägerinnen durch die arbeitsgerichtlichen Urteile in ihren Grundrechten verletzt:
Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleiste auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein könne. Wenn von den betroffenen Lehrkräften die Kopfbedeckung als ein verpflichtend empfundenes Glaubensgebot verstanden werde, wiege der Eingriff in die individuelle Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs.1 und 2 GG durch ein Verbot religiöser Kleidungsstücke besonders schwer.
Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule sei unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen sei. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordere eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen müsse. Nur dann sei der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht der klagenden Lehrerinnen auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs.1 GG und in die weiteren Grundrechte gerechtfertigt.
Allein das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründe eine hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom islamischen Kopftuch gehe für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit des islamischen Kopftuchs in der Schule sei als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf bestehe, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben. Mit dem Tragen eines islamischen Kopftuchs durch einzelne Lehrkräfte sei - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden.
Die Auslegung der Regelung des § 57 Abs.4 Satz 1 SchulG NW durch die Fachgerichte dahingehend, dass von dem Verbot bereits religiöse Bekundungen erfasst seien, die abstrakt geeignet seien, den Schulfrieden oder die Neutralität des Staates zu gefährden, sei deshalb verfassungswidrig.
Auch das im beklagten Land für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen geltende Verbot gemäß § 2 Satz 1 NeutrG, sichtbare religiöse Symbole und auffallend religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen, greift in die individuelle Religionsfreiheit der Lehrkräfte ein.
Die Regelung des beklagten Landes untersagt, das Tragen religiöser Kleidungsstücke generell. Die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals „Eignung für die Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität“, so wie es in § 57 Abs.4 Satz 1 SchulG NW enthalten ist, verlangt die Berliner Regelung nicht. Das Verbot für bestimmte Schultypen ist pauschal und unabhängig von einer im Einzelfall konkret festzustellenden Gefahr gewollt, weshalb eine einschränkende und verfassungskonforme Auslegung des § 2 Satz 1 NeutrG entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 auch nicht möglich ist. Bei einer isolierten Betrachtung des § 2 NeutrG sprechen die vom BVerfG in der Kopftuch-II-Entscheidung aufgestellten Grundsätze für die Verfassungswidrigkeit der Verfassungsnorm.
Das Gericht sieht allerdings Besonderheiten der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs.4 SchulG NW, die dazu führen, dass es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Berliner Vorschrift vollständig überzeugt ist. Deshalb liegen die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 100 GG nicht vor.
Das beklagte Land bezog sich bei der Schaffung des NeutrG auf die Entscheidung des BVerfG vom 24.09.2003. Das BVerfG urteilte, dass Bekleidungsvorschriften für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zur Wahrung des Gebots der staatlichen Neutralität einer hinreichend bestimmten landesgesetzlichen Grundlage bedürften. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte könne den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffne zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern. Sollen bereits derartige bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts aufgrund des Auftretens der Lehrkraft und nicht erst deren konkretes Verhalten als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als Eignungsmangel bewertet werden, so sei eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich. Es obliege deshalb dem Landesgesetzgeber, das Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit der Lehrkräfte einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler andererseits im Rahmen einer gesetzlichen Rechtsgrundlage zu lösen und im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen.
Dem Gesetzgeber wurde damit ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, welcher es ihm ermöglicht, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Auch nach der Auffassung der Senatsmehrheit im Beschluss des BVerfG vom 27.01.2015 zum SchulG NW verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet.
Dieser bestehende Gestaltungsspielraum der Länder schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen.
Es gibt verschiedene Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass das beklagte Land diesen Gestaltungsspielraum mit dem beschriebenen Inhalt bei der Schaffung des NeutrG nicht überschritten hat.
Bei der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit des § 2 NeutrG hat die Kammer auch auf die Vorlage des Berliner Senats zur Beschlussfassung über das Gesetz im Abgeordnetenhaus vom 05.10.2004 abgestellt, weil die darin enthaltenen Motive Aufschluss über die Grundlagen der vom Gesetzgeber getroffenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen geben.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berliner Regelung nicht ausschließlich den Bereich des Schulunterrichts in bestimmten Schultypen betrifft, sondern alle Bereiche der Verwaltung, in denen die Beschäftigten des beklagten Landes im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit typischerweise dem Bürger persönlich gegenüber treten, um auch Hoheitsrechtsrechte auszuüben. Gerade in diesen Situationen des persönlichen Kontaktes zwischen Hoheitsträger und Bürger hält das beklagte Land die Einhaltung der Neutralität seiner Mitarbeiter in weltanschaulicher und religiöser Hinsicht zu Recht für besonders wichtig.
Die Glaubwürdigkeit des Handelns staatlicher Hoheitsträger setzt die strikte Einhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Neutralität voraus. Im Bereich der religiösen Überzeugungen folgt aus der individuellen Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Demgemäß hat der Staat eine Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften zu vermeiden.
Die staatliche Unparteilichkeit hat auch der Senat des beklagten Landes gemäß seiner Beschlussvorlage als Grundbedingung für ein friedliches Zusammenleben verschiedener religiöser und weltanschaulicher Gruppierungen gesehen. Dabei sei auch die Besonderheit des Landes Berlin zu berücksichtigen, „das mit seiner großstädtisch-heterogenen Bevölkerungsstruktur und seiner konfessionellen Vielgestaltigkeit ein besonderes Konfliktpotential bietet und daher stärker nach einer restriktiven Regelung verlangt“.
Demzufolge wird gemäß § 1 NeutrG das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke zunächst für die Bereiche der Rechtspflege, des Justizvollzugs und der Polizei eingeschränkt.
Es ist konsequent und aus Sicht der Kammer verfassungsrechtlich zulässig, diese Einschränkung auch auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu erstrecken. Denn „gerade bei Schülerinnen und Schülern kann eine intensive Konfrontation mit Überzeugungen der Lehrkräfte und des übrigen pädagogischen Personals zum Gefühl der Ablehnung oder einer erzwungenen Anpassung führen“. Diese Einschätzung ist realitätsgerecht, da sich in der Praxis viele Schüler und Eltern im Hinblick auf den weiteren Schulverlauf und die späteren Ausbildungsmöglichkeiten in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zur jeweiligen Lehrkraft sehen.
Zu Recht wird in der Beschlussvorlage des Senats des beklagten Landes auf die besondere Entwicklung in der Großstadt Berlin hingewiesen, in der Personen verschiedenster Konfessionen und Überzeugungen auf engem Raum zusammenleben und in öffentlichen Bereichen aufeinander treffen. Die Auswirkungen auf die Schulen werden in der Beschlussvorlage wie folgt beschrieben:
„Im Schulbereich kann es weiterhin durch konkrete Auseinandersetzungen zu einer Störung des Schulfriedens kommen, die letztlich den staatlichen Erziehungsauftrag gefährdet. Um dies zu verhindern, ist der Staat nicht nur gehalten, in Schulen eine neutrale Gestaltung der Räumlichkeiten zu ermöglichen , sondern er muss auch verhindern, dass anders- oder nichtgläubige Schülerinnen und Schüler von Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet werden, die sichtbare religiöse oder weltanschauliche Symbole bzw. entsprechend auffallende Kleidungsstücke tragen.“
Dass diese Einschätzung des Gesetzgebers zu den Konfliktpotentialen auch für die Schulen des Landes Berlin besonders realitätsnah ist, zeigt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zum eingeklagten Anspruch eines Schülers auf Gebetsverrichtung in der Schule , in welcher die ausgeprägte religiöse Heterogenität an einem Berliner Gymnasium beschrieben wird. Das OVG führt in der Entscheidung aus, dass die Schülerschaft des Gymnasiums 29 Herkunftsnationalitäten und sämtliche Weltreligionen umfasse. Dabei fänden sich unter den Muslimen allein drei Glaubensrichtungen, nämlich Sunniten, Schiiten und Aleviten, und unter den Christen sogar fünf Glaubensrichtungen, nämlich Protestanten, Katholiken, russisch-orthodoxe, serbisch-orthodoxe und syrisch-orthodoxe Christen. Zu berücksichtigen seien auch Schüler atheistischer Einstellung. Diese ausgeprägte religiöse Heterogenität an der Schule birge auch ein größeres Potential für Konflikte. Das OVG führt im Urteil weiter aus, dass das Konfliktpotenzial an diesem Gymnasium nicht nur theoretisch sei, sondern zu einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens geführt habe, was das beklagte Land in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einer Reihe von Beispielen substantiiert habe:
„So hätten sich Konflikte ergeben, weil eine Reihe von Schülerinnen und Schülern nicht den Verhaltensregeln gefolgt seien, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Koran ergeben würden, wie z. B. Kopftuchzwang, Fasten, Abhaltung von Gebeten, Verbot des Verzehrens von Schweinefleisch, Vermeidung „unsittlichen Verhaltens“ und „unsittlicher“ Kleidung sowie persönlicher Kontakte mit „unreinen“ Mitschülern. Diese Konflikte seien teilweise sehr heftig und auf nicht akzeptable Weise ausgetragen worden; zu nennen seien beispielhaft Mobbing, Beleidigungen, insbesondere auch mit antisemitischer Zielrichtung, Bedrohungen und sexistische Diskriminierungen. Schüler hätten sich während der Fastenzeit mit der Folge kontrolliert, dass z. B. eine Schülerin, die sich während des Ramadan einen Müsliriegel in der Schulcafeteria gekauft habe, deswegen als „minderwertige Muslimin“ zurechtgewiesen worden sei. Schülerinnen, die der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehörten und daher kein Kopftuch trügen, seien ebenso wie solche Schülerinnen, die kundtäten, keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören, beschimpft bzw. angepöbelt worden. Eine Schülerin sei von mehreren anderen Schülerinnen aufgefordert worden, den Kontakt zu einem Mädchen abzubrechen, weil dieses sich in vermeintlich unstatthafter Weise geschminkt habe. Festzustellen sei auch, dass antisemitische Einstellungen weit verbreitet seien mit der Folge, dass jüdische Schülerinnen und Schüler sich teilweise nicht zu erkennen geben oder die Schule verlassen würden. Jüdische bzw. israelische Symbole würden häufig beschmiert oder auf andere Weise verunglimpft. Von Schülern mit Migrationshintergrund würden deutsche Schülerinnen und Schüler als zu weich und als solche, die man unterdrücken müsse, bezeichnet und gelegentlich mit Schimpfwörtern wie „Schweinefleischfresser“ und „Scheiß-Christen“ diskreditiert. Soweit die Schule in der Lage gewesen sei, die beteiligten Schülerinnen und Schüler zu einem Gespräch zusammenzubringen, hätten sich die den Konflikt schürenden Schüler regelmäßig darauf berufen, dass der Koran ihr Verhalten legitimiere.“
Diese Darstellung bestätigt beispielhaft die Existenz von religiös bedingten Konflikten an den Schulen des Landes Berlin, die auch mit einer anderen Rollenverteilung, bei denen Schüler und Schülerinnen mit einem islamischen Glaubensbekenntnis Opfer von Übergriffen anders- bzw. nichtgläubiger Schüler sind, auftreten.
Vor dem Hintergrund derartiger Konflikte an Berliner Schulen gewinnt die Gewähr einer neutralen Streitschlichtung durch die jeweilige Lehrkraft ein besonderes Gewicht. Deshalb hat der Staat das Neutralitätsgebot nicht nur bei der Gestaltung der Räumlichkeiten in öffentlichen Schulen zu beachten , sondern auch bei der Beschäftigung der in diesen Räumen unterrichtenden Lehrkräfte, die in Streitigkeiten der beschriebenen Art nur dann als Schlichter und Erzieher über genügend Autorität und Vorbildfunktion verfügen, wenn sie sich nicht gegenüber den Schülern durch eindeutig religiös geprägte Kleidungsstücke auf eine bestimmte Form der Religionsausübung festlegen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Lehrkraft durch die strikte Einhaltung bestimmter religiös begründeter Bekleidungsvorschriften Position in einer innerreligiös geführten Debatte um die richtige Frömmigkeit bezieht und damit kraft ihrer Stellung und Entscheidungsbefugnisse Einfluss auf diejenigen Schüler und Eltern derselben Religionszugehörigkeit ausüben kann, deren Vorstellungen von der richtigen Religionsausübung in eine ganz andere Richtung gehen. Die eindeutige religiöse Bekleidung einer Lehrkraft kann auch auf diejenigen Schüler oder Eltern psychischen Druck ausüben, die sich von ihrer durch Familientradition erworbenen Religionszugehörigkeit trennen bzw. moderat lösen wollen. Diese Wirkung muss dabei nicht von der Lehrkraft beabsichtigt sein, folgt aber aus ihrer Stellung, welche mit den staatlichen Befugnissen zur Notengebung, Versetzungsentscheidung, Empfehlung für die weiterführende Schule etc. verbunden ist. Insoweit liegt ein nicht zu vernachlässigender Eingriff in die Religionsfreiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern vor.
Es kann deshalb entsprechend der Begründung der abweichenden Meinung zur Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Staat eine ihm unmittelbar nicht zuzurechnende individuelle Grundrechtsausübung seiner Pädagogen nur dulde und die Schüler lediglich eine bestimmte Bekleidung der Pädagogen anzuschauen hätten, die erkennbar auf deren individuelle Entscheidung zurück gehe. Eine solche vereinfachende Differenzierung zwischen dem Staat zurechenbaren Symbolen und individueller religiös konnotierter Bekleidung von Pädagogen blendet die Wirkung aus, die auch die individuelle Grundrechtsausübung einer Lehrperson auf Schülerinnen und Schüler haben kann.
Die Lehrkräfte genießen zwar ihre individuelle Glaubensfreiheit. Zugleich sind sie aber Amtsträger und damit der fördernden Neutralität des Staates auch in religiöser Hinsicht verpflichtet. Denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger handeln. Diese sind seine Repräsentanten. Die Verpflichtung des Staates auf die Neutralität kann deshalb keine andere sein als die einer Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität.
Es liegt deshalb im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des beklagten Landes, wenn es unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Großstadt Berlin das unvermeidliche Spannungsverhältnis der gegenläufigen Rechtsgüter von Verfassungsrang durch eine stärkere Gewichtung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler auflöst.
Für die verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeit des § 2 NeutrG spricht auch, dass das Verbot des Tragens religiöser Symbole und Kleidungsstücke gemäß § 3 NeutrG nicht für die beruflichen Schulen, zu denen in Berlin die Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule und Fachschule gehören, und die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges gilt. Dies wird vom Landesgesetzgeber damit begründet, dass der Erziehungsaspekt bei älteren Schülern zurücktrete und von stärkerer Eigenständigkeit ausgegangen werden könne. Das pauschale Verbot gilt damit nicht ausnahmslos für alle Schulbereiche. Lehrkräfte mit einem Abschluss entsprechend dem der Klägerin können ohne Einschränkungen ihrer Religionsausübungsfreiheit in bestimmten Schultypen des beklagten Landes unterrichten. Auch die Klägerin hätte für das beklagte Land in einer der verschiedenen berufsbildenden Schulen - eventuell in einer der dort eingerichteten Willkommensklassen - unterrichten können.
Auch für das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen wurde eine differenzierte Regelung zur Durchsetzung des Neutralitätsgebots geschaffen, welche wegen der Freiwilligkeit des staatlichen Betreuungsangebots im Gegensatz zur gesetzlichen Schulpflicht im Ausgangspunkt kein pauschales Verbot religiös geprägter Kleidung vorsieht.
Letztlich hat die Kammer berücksichtigt, dass das NeutrG nicht wie das nordrhein-westfälische Schulgesetz eine gleichheitswidrige Privilegierungsbestimmung zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen enthält. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandelt alle Religionen und Glaubensbekenntnisse gleich.
Bei der Beantwortung der Frage, ob das beklagte Land den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist auch zu berücksichtigen, dass das beklagte Land es nicht bei der Verbotsnorm in § 2 NeutrG vom 27.01.2005 belassen hat. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats von Berlin richtete die Bildungsverwaltung im November 2005 einen Arbeitskreis „Islam und Schule“ ein, dessen Aufgabe darin besteht, Lösungsansätze zu interreligiösen Konflikten in der Berliner Schule zu entwickeln. Im Detail bestand die Aufgabe dieses Arbeitskreises darin, Handreichungen für Schulen, Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler für praktikable Lösungswege bei interreligiösen Konflikten insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtteilnahme von Muslima am Sport- und Schwimmunterricht, an der Sexualerziehung, an Klassenfahrten, an Freizeitaktivitäten und Arbeitsgemeinschaften sowie zum Frauenbild, zum Kontrolldruck auf muslimische Schülerinnen und zu Konflikten unter Schülerinnen und Schülern zu entwickeln. Das Ergebnis der Arbeit dieses Arbeitskreises, an dem sich zahlreiche Verbände und Interessengruppen - auch aus dem türkischen und islamischen Bereich - beteiligt haben, ist eine Handreichung für Lehrkräfte an Berliner Schulen, die zu verschiedenen religiösen Konflikten Erklärungen und Lösungswege unterbreitet. Der Senat des beklagten Landes hat damit vor dem Hintergrund bestehender religiöser Konfliktfelder im Bereich des Schulwesens einen öffentlichen Willensbildungsprozess eingeleitet, um bei allen Beteiligten - Lehrkräfte, Schüler und Eltern - Verständnis für die friedliche und respektvolle Bewältigung der religiös motivierten Probleme zu erreichen.
Der vom BVerfG in der Entscheidung vom 24.09.2003 geforderte öffentliche Willensbildungsprozess zur Suche eines für alle zumutbaren Kompromisses findet auch im Bereich der den Senat bildenden Parteien aktuell statt. In einer Mitgliederbefragung der SPD im Jahr 2015 sprachen sich 81% der an der Befragung teilnehmenden Parteimitglieder dafür aus, dass die Regelungen des NeutrG beibehalten werden.
Entscheidungserheblichkeit
Da die Kammer keine über Zweifel hinausgehende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 2 NeutrG hat, kam es nicht auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit dieser Norm an. Es musste deshalb auch nicht geklärt werden, ob hier die Entscheidungserheblichkeit ausscheidet, weil § 2 NeutrG nicht mit Unionsrecht - insbesondere der RL 2000/78/EG und Art. 10 GRC - unvereinbar und deshalb unanwendbar ist.
Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs.1 AEUV war nach Auffassung der Kammer auch aus sonstigen Gründen nicht angezeigt. § 2 NeutrG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
§ 8 Abs.1 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs.1 der RL 2000/78/EG, welcher nach seinem Wortlaut den Mitgliedstaaten die Regelung ermöglicht, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art.1 dieser Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Bei der Bestimmung des rechtmäßigen Zwecks und der angemessenen Anforderung iSv Art. 4 Abs.1 der RL 2000/78/E ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beachten, denn nach Art. 51 Abs.1 GRC i. V. m. Art. 6 Abs.1 EUV idF. von Lissabon gilt diese Charta für Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
Nach Art. 10 GRC hat jede Person das Recht auf Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Art. 14 Abs.1 GRC verbietet Diskriminierungen wegen der Religion.
Die Auslegung dieser Grundfreiheiten richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 52 GRC. Gemäß Art. 52 Abs.3 Satz 1 GRC gilt für alle Rechte der GRC, die denen der EMRK entsprechen, dass sie die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen durch die EMRK verliehen wird. Allerdings steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt, Art. 52 Abs.3 Satz 2 GRC.
Art. 9 EMRK und Art. 14 EMRK , welche gemäß Art. 6 Abs.3 EUV idF. von Lissabon zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehören, sehen zu den hier relevanten Grundfreiheiten der GRC korrespondierende Rechte vor, so dass die Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Religionsfreiheit zu beachten ist. Dies gilt insbesondere, weil die RL 2000/78/EG gemäß den Erwägungsgründen Nr. 4 und Nr. 5 auch der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der EMRK dienen soll.
Unter Anwendung vorstehend genannter Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass § 2 NeutrG nicht gegen Unionsrecht verstößt
Es ist insoweit zu prüfen, ob die Regelung des § 2 NeutrG, welche Lehrkräften das Tragen religiöser Kleidungsstücke untersagt, ein verhältnismäßiges Erfordernis aufstellt, dh ob dieses Verbot geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.
An der Geeignetheit des Verbots des Tragens religiös geprägter Kleidungsstücke zur Durchsetzung des Neutralitätsgebots bestehen keine Zweifel.
Die Kammer geht davon aus, dass dieses Verbot unionsrechtlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und angemessen iSd Art. 4 Abs.1 der RL 2000/78/EG ist. Denn nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EGMR stellt das Verbot für eine Lehrerin an einer Grundschule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs.1 EMRK, der aber i. S. von Art. 9 Abs.2 nicht unverhältnismäßig ist, wenn dadurch dem Grundsatz der konfessionellen Neutralität der Schule Geltung verschafft werden soll. Ein Verstoß gegen das Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK und das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK liegt deshalb nicht vor und § 2 Satz1 NeutrG verstößt nicht gegen Art. 10 und Art. 14 GRC.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterliegende Partei zu tragen. Der Streitwert wurde in Höhe von drei Monatseinkommen, welches die Klägerin im Fall ihrer Einstellung erhalten hätte, festgesetzt.
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- 1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; - 2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; - 2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; - 3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; - 4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; - 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; - 4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; - 4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; - 5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.