Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13a
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.
(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra
published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra
published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Klageerhebung an einem dritten Ort ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1 Ein die Kostenerstattung gem
published on 02/06/2015 00:00
Tenor
§ 1 und § 2 der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes – Zweig-stellenverordnung – vom 15. Januar 2015, GVOBl. M-V vom 31. Januar 2014, S. 29 werden f
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