Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 79 Aufgaben des Präsidiums

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 79 Aufgaben des Präsidiums
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Martin Riemer
Fachanwalt für
Medizinrecht, Versicherungsrecht
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volls
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.