Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 83 Aufgaben des Schatzmeisters

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02/11/2016 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den anwaltlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L.   wird zurückgewiesen. Gründe
published on 08/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.