Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.
(4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.
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Rechtsanwalt
Martin Riemer
Fachanwalt für
Medizinrecht, VersicherungsrechtAreas of lawArbeitsrecht, Grundstücksrecht, Kaufrecht, Medizinrecht, Zivilprozessrecht, Versicherungsrecht, showMore
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12/03/2017 10:49
Zur Orientierung im anwaltlichen Berufsrecht
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published on 02/11/2016 00:00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den anwaltlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L. wird zurückgewiesen.
Gründe
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